Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.6.2015 5 K 2660/12 U
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob Zahlungen, die Dritte an die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) für
Erschließungsmaßnahmen geleistet haben, als Entgelt
(von dritter Seite) für steuerpflichtige Leistungen an die
Stadt X anzusehen sind.
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Gegenstand der im Jahr 2004
gegründeten Klägerin ist die Projektentwicklung und
Durchführung der Erschließung des Baugebiets
„...“ (Baugebiet) in X. Eigentümer der
Flächen des Baugebiets, auf dem neben der notwendigen
Infrastruktur 62 Baugrundstücke geplant waren, war A.
Gesellschafter der Klägerin (zu je einem Drittel) waren A, B,
von Beruf Architekt, und C, Geschäftsführer der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin. A und B waren zu
Geschäftsführern der Klägerin bestellt.
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Ausweislich einer
„Klarstellungsvereinbarung“ vom 26.3.2009 zwischen A
und der Klägerin hatten die Beteiligten vor Beginn der
Erschließungsmaßnahme folgende Vereinbarung
(nachfolgend: Kopplungsvereinbarung) getroffen:
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1. A verpflichtete sich gegenüber der
Klägerin im Hinblick auf die von der Klägerin auf eigene
Rechnung durchgeführte Erschließungsmaßnahme,
sämtliche im Baugebiet in X liegenden Grundstücke ohne
Berechnung von Erschließungskosten an die
Grundstückserwerber zu veräußern.
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2. Es bestand im Hinblick auf die von der
Klägerin getragenen Erschließungskosten Einigkeit, dass
die Berechnung der Erschließungskosten an den
Grundstückserwerber für sämtliche
veräußerten Grundstücke ausschließlich durch
die Klägerin vorgenommen wird, und zwar in der Form, dass die
Veräußerung des Grundstücks an die Erwerber und die
Verpflichtung der Grundstückserwerber zur Zahlung der
Erschließungskosten an die Klägerin in einer notariellen
Urkunde erfolgen.
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Diese Vereinbarung war nach dem weiteren
Inhalt der Klarstellungsvereinbarung wesentliche
Geschäftsgrundlage für die Übernahme der
Erschließungskosten durch die Klägerin: Am 1.4.2004
schlossen die Stadt X und die Klägerin als Vorhabenträger
einen Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan (nachfolgend:
Durchführungsvertrag) in X, in dem u.a. Folgendes geregelt
ist:
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“Teil III
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Erschließung
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§ E 1 Herstellung der
Erschließungsanlagen
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(1) Der Vorhabenträger übernimmt
gemäß § 12 Abs. 1 BauGB die Herstellung der in
§ E 3 genannten Erschließungsanlagen im Vertragsgebiet
gemäß den sich aus § E 2 ergebenden
Vorgaben.
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(2) Die Stadt verpflichtet sich, die
Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in § E 8
genannten Voraussetzungen in ihre Unterhaltung und
Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. ...
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§ E 8 Übernahme der
Erschließungsanlagen
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(1) Im Anschluss an die Abnahme der
mangelfreien Erschließungsanlagen übernimmt die Stadt
diese in ihre Baulast, wenn sie Eigentümerin der
öffentlichen Erschließungsfläche geworden ist, oder
bei öffentlichen Abwasser- und Trinkwasseranlagen, die nicht
innerhalb der öffentlichen Erschließungsflächen
verlegt worden sind, ...
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Teil IV
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Schlussbestimmungen
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§ S 1 Kostentragung
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(1) Der Vorhabenträger trägt die
Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner Durchführung
...
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§ S 2 Veräußerung der
Grundstücke, Rechtsnachfolge
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(1) Der Vorhabenträger verpflichtet
sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen
seinem Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung weiterzugeben.
Der heutige Vorhabenträger haftet der Stadt für die
Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger,
soweit die Stadt ihn nicht ausdrücklich aus der Haftung
entlässt. ...“
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In den notariellen Kaufverträgen mit
den Grundstückserwerbern ist jeweils neben A als
Verkäufer und den Grundstückserwerbern als Käufer
die Klägerin, vertreten durch A, als weitere Vertragspartei
(Vorhabenträger) genannt. In der Vorbemerkung zu den
Verträgen ist jeweils ausgeführt, dass der
Vorhabenträger sich gegenüber der Stadt X zur Herstellung
und Übertragung der vollständigen
Erschließungsanlagen verpflichtet hat, wobei der
Vorhabenträger die Erschließungsmaßnahmen im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt. Die
öffentlichen Grundstücksflächen der
Erschließungsanlagen werden von dem Vorhabenträger nach
Erschließung auf die Stadt X übertragen.
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Die Grundstückskaufverträge
enthielten außerdem folgende Regelungen:
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“II.
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Regelungen zur Erschließung
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...
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1. Der Vorhabenträger hat sich
gegenüber der Stadt X verpflichtet, gemäß dem
Durchführungsvertrag zum ... Bebauungsplan ..., der zwischen
ihm und der Stadt X am 01.04.2004 abgeschlossen wurde, den
Grundbesitz vollständig zu erschließen. ...
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Der Vorhabenträger ist der rechtliche
Ansprechpartner für die Stadt X im Rahmen der
Erschließung. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, alle
Informationen, die er in seiner Eigenschaft als Vorhabenträger
von der Stadt X erhält und die den erworbenen Grundbesitz
betreffen, unmittelbar an die Käufer weiterzugeben. Die
Käufer verpflichten sich ihrerseits, die aus dem mit der Stadt
X abgeschlossenen Durchführungsvertrag entstehenden
Verpflichtungen, bezogen auf den erworbenen Grundbesitz, zu
übernehmen. Dieser Durchführungsvertrag ... wird als
Anlage 2 diesem Vertrag beigefügt. ... Die Parteien verzichten
auf die Beifügung der Unterlagen zur Ausbauplanung für
die Erschließungsanlagen sowie der Auflistung der
Anschlussbeiträge.
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Die Käufer haben an den
Vorhabenträger Erschließungskosten in Höhe eines
einmaligen Betrages von [74,10 EUR/qm bis 84,10 EUR/qm, je nach
Grundstückszuschnitt] zu zahlen. ...
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Die Vertragsparteien stellen klar, dass
dieser neben dem Kaufpreis zu zahlende Gesamtbetrag an den
Vorhabenträger für die Erschließung keine
Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks
darstellt. ...
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2. Der Vorhabenträger hat folgende
Leistungen zu erbringen:
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...
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Die vorgenannten Kosten belaufen sich
insgesamt auf ... EUR/qm Baugrundstück.
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3. Die Vertragsparteien stellen klar, dass
die nachfolgenden Kosten, Gebühren und Beiträge nicht in
dem Gesamtbetrag, der an den Vorhabenträger zu zahlen ist,
enthalten sind und somit gesondert von den Käufern zu tragen
sind:
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...“
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) stimmte der Umsatzsteuer-Jahreserklärung
für das Jahr 2007 (Streitjahr) vom 20.3.2009 zunächst
zu.
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Im Rahmen der Durchführung zweier
Außenprüfungen erhielt das FA u.a. Kenntnis davon, dass
im Prüfungszeitraum 43 Baugrundstücke
veräußert worden sind. Sukzessive wurden neben den Ver-
und Entsorgungsanschlüssen zu den Baugrundstücken auch
die Straßen und die übrige Infrastruktur fertiggestellt.
Der Gesellschafter A hatte außerdem im Streitjahr auf zwei
Parzellen ein Zweifamilienhaus erstellt, ohne dass die
Klägerin die entstandenen anteiligen Aufwendungen für die
Erschließung A in Rechnung gestellt hätte.
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Das FA vertrat im
Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Streitjahr vom
19.7.2012 nunmehr die Auffassung, dass die Klägerin
umsatzsteuerpflichtige Erschließungsleistungen an die Stadt X
erbracht habe und der von den Grundstückserwerbern
hierfür gezahlte Betrag Entgelt von dritter Seite sei.
Außerdem sei die Erschließung des Grundstücks des
A mit den Selbstkosten (685 qm x 42 EUR/qm = 28.770 EUR) der
Umsatzsteuer zu unterwerfen.
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Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen
erhobene Sprungklage ab. Es führte aus, die Klägerin habe
an die Stadt X gegen Entgelt eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4
des Umsatzsteuergesetzes - UStG - ) erbracht. Sie habe sich im
Durchführungsvertrag gegenüber der Stadt X zur
Erschließung des Baugebiets verpflichtet.
Leistungsempfänger sei die Stadt X gewesen, weil sie den
Betrieb und den Unterhalt der Erschließungsanlagen auf den in
ihrem Eigentum stehenden und gegebenenfalls
öffentlich-rechtlich gewidmeten
Erschließungsflächen übernommen habe.
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Diese Werklieferung an die Stadt X sei auch
gegen Entgelt erfolgt. Aufgrund der Kostentragungsverpflichtung in
den Grundstückskaufverträgen hätten sich die
Grundstückserwerber gegenüber der Klägerin zur
anteiligen Zahlung der Erschließungskosten verpflichtet.
Diese Zahlungen der Grundstückserwerber (bzw. des A als
Eigentümer des von ihm selbst errichteten Zweifamilienhauses)
stellten Entgelte von dritter Seite gemäß § 10 Abs.
1 Satz 3 UStG für die Werklieferung der Klägerin an die
Stadt dar.
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Ferner sei ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen der Leistung der Klägerin an die Stadt und der
Drittzahlung durch die Grundstückserwerber bzw. des A
(bezüglich des von ihm selbst erstellten Zweifamilienhauses)
gegeben.
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Selbst wenn man kein Entgelt von dritter
Seite annähme, wäre die Klage unbegründet. Es
lägen dann eigenständige sonstige Leistungen der
Klägerin an die Grundstückserwerber (Mitwirkung am
Zustandekommen des Grundstückskaufvertrages) vor.
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Das Urteil des FG ist in EFG 2015, 1861 =
SIS 15 25 00 veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 10 Abs. 1
Satz 3 UStG).
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Sie bringt vor, es handele sich bei den
Zahlungen der Grundstückserwerber um einen nicht steuerbaren
Kostenersatz. Die Kostentragungspflicht der
Grundstückserwerber sei vom Durchführungsvertrag
rechtlich unabhängig und zeitlich nachgelagert. Sie sei Jahre
später vereinbart worden. Es sei auch keine subsidiäre
Verpflichtung der Stadt X zur Zahlung eines Entgelts entfallen. Ein
unmittelbarer Zusammenhang mit der Leistung an die Stadt X habe
weder tatsächlich noch rechtlich bestanden, so dass kein
Entgelt von dritter Seite i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG
vorliege. Die Leistungsverpflichtung gegenüber der Stadt
bleibe von der Kostentragungsverpflichtung unberührt. Diese
erfolge außerhalb des Leistungsverhältnisses mit der
Stadt und hänge nur mittelbar mit der Leistung an die Stadt
zusammen. Die Zahlung sei auch nicht im Interesse oder zugunsten
eines Dritten erfolgt. Auch seien die Erschließungsanlagen
nicht den Grundstückserwerbern zugewendet worden. Die
Kostentragung beruhe auf einer einseitigen Verpflichtung der
Grundstückserwerber gegenüber der Klägerin. Der
Streitfall unterscheide sich entscheidungserheblich vom Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.7.2010 V R 14/09 (BFHE 231, 273,
BStBl II 2012, 428 = SIS 10 36 89).
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Zur alternativen Begründung des
FG-Urteils bringt die Klägerin vor, sie stünde im
Widerspruch zur Hauptbegründung. Sie sei ferner angesichts der
klaren zivilrechtlichen Vereinbarungen nicht haltbar und in
gewisser Weise spekulativ. A habe unter Verstoß gegen die
Kopplungsvereinbarung Veräußerungen auch ohne Regelung
zur Erschließung vornehmen können, was lediglich
Schadensersatzansprüche ausgelöst hätte.
Außerdem habe sich die Klägerin nicht am Kaufvertrag
beteiligt, sondern einen formal eigenständigen
Kostenerstattungsvertrag mit den Erwerbern abgeschlossen.
Anknüpfungspunkt für die Höhe der Kostenerstattung
seien die tatsächlich angefallenen Kosten für die
gegenüber der Stadt X erbrachte Erschließungsleistung
gewesen. Individuelle Hausanschlüsse habe die Klägerin
nicht hergestellt.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben sowie unter Abänderung des
Umsatzsteuerbescheids vom 19.7.2012 die Umsatzsteuer für das
Jahr 2007 auf 0 EUR festzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Es hält das FG-Urteil für
zutreffend und tritt dem Revisionsvorbringen entgegen.
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II. Die Revision ist unbegründet; sie ist
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht angenommen,
dass die Klägerin ihre Erschließungsleistungen gegen
Entgelt erbracht hat.
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1. Ein steuerbarer Umsatz in Form einer
Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt
vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger
ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige
Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene
Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem
Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5.8.2010 V R 54/09, BFHE
231, 289, BStBl II 2011, 191 = SIS 10 39 04, Rz 12; vom 22.4.2015
XI R 10/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862 = SIS 15 18 60, Rz
18; s. auch Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union -
EuGH - Apple and Pear Development Council vom 8.3.1988 C-102/86,
EU:C:1988:120, HFR 1989, 452, Rz 11; Mohr vom 29.2.1996 C-215/94,
EU:C:1996:72, HFR 1996, 294 = SIS 96 11 20; Landboden-Agrardienste
vom 18.12.1997 C-384/95, EU:C:1997:627, HFR 1998, 315 = SIS 98 05 33). Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss
einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch i.S. des gemeinsamen
Mehrwertsteuersystems führt (vgl. BFH-Urteile vom 7.7.2005 V R
34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66 = SIS 05 42 06, unter II.1.,
Rz 14; vom 29.10.2008 XI R 76/07, BFH/NV 2009, 795 = SIS 09 12 85,
unter II.2.a, Rz 16; vom 15.4.2015 V R 46/13, BFHE 250, 253, BStBl
II 2015, 947 = SIS 15 18 88, Rz 39; vom 14.1.2016 V R 63/14, BFHE
253, 279, BStBl II 2016, 360 = SIS 16 04 63, Rz 14; auch BFH-Urteil
vom 6.4.2016 V R 12/15, BFHE 253, 475, BStBl II 2017, 188 = SIS 16 14 53, Rz 26).
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2. Entgelt ist alles, was der
Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten,
jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2
UStG). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG gehört
„zum Entgelt [auch], was ein anderer als der
Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung
gewährt“ (zur Abgrenzung s. BFH-Urteil vom 20.2.1992
V R 107/87, BFHE 167, 567, BStBl II 1992, 705 = SIS 92 16 24, unter
II.3., Rz 23).
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a) Dies setzt Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) - nunmehr Art. 73 der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) - um, wonach zur
Besteuerungsgrundlage alles zählt, was den Wert der
Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende
für diese Umsätze vom Abnehmer oder
Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält
oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem
Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen (vgl.
dazu auch EuGH-Urteile Office des produits wallons vom 22.11.2001
C-184/00, EU:C:2001:629, UR 2002, 177 = SIS 02 01 34;
Kommission/Schweden vom 15.7.2004 C-463/02, EU:C:2004:455, Rz
34).
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b) Für die Annahme einer Leistung
„gegen Entgelt“ ist danach nicht erforderlich,
dass die Gegenleistung vom Leistungsempfänger erbracht wird.
Sie kann auch von einem Dritten erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile
Loyalty Management UK und Baxi Group vom 7.10.2010 C-53/09 und
C-55/09, EU:C:2010:590, DStRE 2010, 1392 = SIS 10 33 40, Rz 56;
Dixons Retail vom 21.11.2013 C-494/12, EU:C:2013:758,
Mehrwertsteuerrecht 2013, 774, Rz 35; BFH-Urteil vom 18.2.2016 V R
46/14, BFHE 253, 42, DStR 2016, 1103 = SIS 16 09 18, Rz 20 f.). Die
unmittelbar mit dem Preis eines der Steuer unterliegenden Umsatzes
zusammenhängenden Subventionen sind nur eine von mehreren
Fallgestaltungen, auf die Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der
Richtlinie 77/388/EWG, Art. 73 MwStSystRL abzielt; unabhängig
von der in Rede stehenden besonderen Situation ist
Besteuerungsgrundlage einer Dienstleistung alles, was als
Gegenleistung für den geleisteten Dienst empfangen wird (vgl.
EuGH-Urteil Le Rayon d’Or vom 27.3.2014 C-151/13,
EU:C:2014:185, HFR 2014, 458 = SIS 14 10 46, Rz 30 und 31).
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26
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c) Entscheidend dafür, ob eine Zahlung
„für die Leistung“ bzw. „für
die Umsätze“ gewährt wird bzw. der Leistende
sie hierfür erhält, ist nach der Rechtsprechung des EuGH
und des BFH, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein
unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. EuGH-Urteil Tolsma vom
3.3.1994 C-16/93, EU:C:1994:80, NJW 1994, 1941 = SIS 94 14 34, Rz
13 f.; BFH-Urteile vom 16.10.2013 XI R 39/12, BFHE 243, 77, BStBl
II 2014, 1024 = SIS 13 31 04, Rz 32; in BFHE 250, 253, BStBl II
2015, 947 = SIS 15 18 88, Rz 39). Diese Grundsätze gelten
sinngemäß auch für die Beurteilung der Frage, ob
die Zahlung eines Dritten für eine bestimmte Leistung des
Leistenden gewährt wird bzw. ob der Leistende die Zahlung
für diese Leistung erhält (vgl. EuGH-Urteil Le Rayon
d’Or, EU:C:2014:185, HFR 2014, 458 = SIS 14 10 46, Rz 29, 35;
BFH-Urteile vom 19.10.2001 V R 75/98, BFH/NV 2002, 547 = SIS 02 58 91, unter II.3.c, Rz 23; in BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428 = SIS 10 36 89, Rz 26; in BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024 = SIS 13 31 04, Rz 33 und 34; BFH-Beschluss vom 29.3.2007 V B 208/05, BFH/NV
2007, 1542 = SIS 07 24 52, unter II.1., Rz 10).
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27
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d) Verpflichtet sich ein Unternehmer
gegenüber einer Gemeinde und zusätzlich in
privatrechtlichen Verträgen auch gegenüber den
Grundstückseigentümern gegen Entgelt zur Herstellung von
Erschließungsanlagen auf öffentlichen Flächen einer
Gemeinde, erbringt der Unternehmer gegenüber der Gemeinde eine
entgeltliche Werklieferung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 231, 273, BStBl
II 2012, 428 = SIS 10 36 89, Leitsatz 1; gleicher Ansicht Nieskens
in Rau/ Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 906
„Erschließungsmaßnahmen“; Schuhmann
in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 10 Rz 241; Tehler in
Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 1 Rz 220; Wagner in
Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 10 Rz 210
„Erschließungsmaßnahmen“).
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28
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3. Die auf tatsächlichem Gebiet liegende
(vgl. BFH-Urteil vom 9.11.2006 V R 9/04, BFHE 215, 372, BStBl II
2007, 285 = SIS 07 07 86, unter II.1.b bb, Rz 46) Würdigung
des FG, dass zwischen der Leistung der Klägerin an die Stadt X
und der Verpflichtung der Grundstückserwerber und des A,
Erschließungskosten zu zahlen, ein unmittelbarer Zusammenhang
besteht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Beide Beteiligte und das FG gehen zu Recht
davon aus, dass die Klägerin mit der Herstellung von
Erschließungsanlagen auf öffentlichen Flächen eine
Werklieferung ausgeführt hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 231,
273, BStBl II 2012, 428 = SIS 10 36 89, Leitsatz 1; vom 13.1.2011 V
R 12/08, BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61 = SIS 11 06 14, Rz 37;
vom 22.8.2013 V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 = SIS 13 31 06, Rz 37).
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30
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b) Diese ist, wovon das FG zu Recht
ausgegangen ist, gegen Entgelt erfolgt.
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31
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aa) Dass die Klägerin sich im
Durchführungsvertrag vom 1.4.2004 mit der Stadt X
zunächst dazu verpflichtet hatte, die Erschließung
unentgeltlich vorzunehmen, schließt es nicht aus, dass zu
späterer Zeit noch vor Ausführung der Leistung ein
Entgelt vereinbart wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 372, BStBl II
2007, 285 = SIS 07 07 86, unter II.1.b bb, Rz 44 f., 47).
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32
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Unabhängig davon ergibt sich auch aus der
- vor Beginn der Erschließungsmaßnahme getroffenen -
„Kopplungsvereinbarung“ der Klägerin mit A,
dass die Klägerin von Anfang an beabsichtigte, mit Dritten ein
Entgelt für die Erschließung zu vereinbaren und damit
entgeltliche Umsätze auszuführen.
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33
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bb) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen,
dass durch die Verträge der Klägerin mit den
Grundstückserwerbern ein unmittelbarer Zusammenhang
begründet worden ist. Die Klägerin hat sich jeweils unter
II.2. der Verträge als Vorhabenträgerin (auch)
gegenüber den Erwerbern verpflichtet, die dort genannten
Leistungen (an die Stadt X) zu erbringen. Dafür erhielt sie
nach II.1. des Vertrages von den Grundstückserwerbern eine
Gegenleistung in Höhe von bis zu 84,10 EUR/qm (brutto). Die
unter II.3. genannten Leistungen waren von diesem Betrag nicht
umfasst und gesondert zu tragen. Die Grundstückserwerber
hatten danach einen Anspruch darauf, dass die Klägerin die
unter II.2. genannten Leistungen gegenüber der Stadt erbringt;
hätte die Klägerin diese Leistungen nicht an die Stadt
erbracht, wären die Erwerber nicht zur Zahlung des unter II.1.
genannten Betrages verpflichtet gewesen. Der erforderliche
Zusammenhang zwischen der Leistung und der Zahlung liegt danach
vor.
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34
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cc) Insoweit unterscheidet sich der Streitfall
entscheidungserheblich vom BFH-Urteil vom 14.5.2008 XI R 60/07
(BFHE 221, 512, BStBl II 2008, 721 = SIS 08 28 81, unter I.,
II.2.c, Rz 3, 21); denn dort gingen die Erschließungskosten
nur in die Berechnung des Mietzinses ein, woraus die dortige
Vorinstanz in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf
einen fehlenden unmittelbaren Zusammenhang geschlossen hatte.
Vorliegend hat sich die Klägerin auch gegenüber den
Erwerbern zur Erschließung zugunsten der Stadt verpflichtet
und das FG deshalb einen unmittelbaren Zusammenhang bejaht.
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35
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dd) Auch zum BFH-Urteil in BFHE 232, 261,
BStBl II 2012, 61 = SIS 11 06 14 bestehen entscheidungserhebliche
Unterschiede: Im dortigen Fall waren die Zahlungen der Erwerber
Entgelt für die Übertragung des Grundstücks
(BFH-Urteil in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61 = SIS 11 06 14, Rz
62). Dies scheidet vorliegend aus, weil die Erwerber, A und die
Klägerin als Vertragsparteien ausdrücklich klargestellt
haben, dass der von den Erwerbern neben dem Kaufpreis an die
Klägerin zu zahlende Betrag für die Erschließung
keine Gegenleistung für die Übertragung des
Grundstücks darstellt.
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36
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c) Die Einwendungen der Klägerin, die
sich darauf richten, dass in mehrfacher Hinsicht
Sachverhaltsunterschiede zum Verfahren V R 14/09 (BFH-Urteil in
BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428 = SIS 10 36 89) bestünden,
führen zu keiner anderen Beurteilung. Es reicht für eine
entgeltliche Werklieferung - wie unter II.2.d bereits
ausgeführt - aus, dass sich ein Unternehmer, der nicht
Veräußerer der Grundstücke ist, zusätzlich in
privatrechtlichen Verträgen auch gegenüber den (hier:
zukünftigen) Grundstückseigentümern gegen Entgelt
zur Herstellung von Erschließungsanlagen auf
öffentlichen Flächen einer Gemeinde verpflichtet. Dies
ist vorliegend geschehen.
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d) § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG setzt auch
nicht, wie die Klägerin möglicherweise meint, die
Übernahme einer Schuld des Leistungsempfängers durch
denjenigen voraus, der dem Unternehmer ein Entgelt für die
Leistungen an den Leistungsempfänger gewährt;
maßgebend ist vielmehr allein, dass die Zahlung des Dritten
für die fragliche Leistung des Unternehmers an den
Leistungsempfänger gewährt wird, bzw. dass er, der
Unternehmer, die Zahlung hierfür erhält (vgl. dazu
BFH-Urteile vom 19.10.2001 V R 48/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003,
210 = SIS 02 02 58, unter II.3.c, Rz 27; in BFHE 231, 273, BStBl II
2012, 428 = SIS 10 36 89, Rz 26; vom 28.8.2013 XI R 4/11, BFHE 243,
41, BStBl II 2014, 282 = SIS 13 27 53, Rz 52, m.w.N.). Es ist
insoweit unerheblich, ob die Zahlung des Dritten zugleich Teil
eines anderen Geschäftsvorganges ist. Deshalb kommt es nicht
darauf an, dass keine Zahlungspflicht der Stadt X bestand.
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4. Einwendungen gegen die Höhe der
festgesetzten Umsatzsteuer sind von keinem Beteiligten erhoben
worden.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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