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Erschließung eines Baugebiets, Zahlungen der Grundstückserwerber an Vorhabenträger als Entgelt von dritter Seite für an Gemeinde erbrachte Erschließungsleistungen

Erschließung eines Baugebiets, Zahlungen der Grundstückserwerber an Vorhabenträger als Entgelt von dritter Seite für an Gemeinde erbrachte Erschließungsleistungen: Verpflichtet sich ein Vorhabenträger in einem Vertrag mit Grundstückserwerbern gegen Zahlung von Erschließungskosten dazu, Erschließungsleistungen an eine Gemeinde zu erbringen, wird die Erschließung gegen Entgelt erbracht. - Urt.; BFH 22.2.2017, XI R 17/15; SIS 17 06 22

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Bemessungsgrundlage / Umsatzsteuer
Fundstellen
  1. BFH 22.02.2017, XI R 17/15 (ECLI:DE:BFH:2017:U.220217.XIR17.15.0)
    BStBl 2017 II S. 812

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 10.7.2017
    -/- in NWB 16/2017 S. 1135
    M. Brill in DStZ 11/2017 S. 393
    P. Dodos in MwStR 11/2017 S. 469
    A. Treiber in BFH/PR 7/2017 S. 238
Normen
[UStG] § 10 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 3
[RL 2006/112/EG] Art. 73
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 25.06.2015, SIS 15 25 00, Leistungsaustausch, Erschließungskosten, Entgelt, Dritter
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Baden-Württemberg 16.3.2023, SIS 23 11 16, Umsatzsteuerbarkeit der Aufstockungsbeträge zum bisherigen Gehalt, nicht aber der Abfindungen, die im Zus...
  • FG Berlin-Brandenburg 7.3.2023, SIS 23 08 29, Keine nachträgliche Entgeltminderung nach § 17 UStG infolge strafrechtlicher Vermögensabschöpfung für zuv...
  • BFH 18.11.2021, SIS 22 03 82, "Vermietung" von virtuellem Land in einem Online-Spiel: Im Gegensatz zur spielinternen "Vermietung" von v...
  • BFH 20.10.2021, SIS 22 03 77, Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit: Der Vorsteuerabzug aus Eing...
  • BFH 24.2.2021, SIS 21 10 52, Umsatzsteuerrechtliches Entgelt bei "0 %-Finanzierung": Trägt im Rahmen einer Warenlieferung mit "0 %-Fin...
  • BFH 23.9.2020, SIS 21 03 43, Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder, Steuerbarkeit, Steuerbefreiung aufgrund...
  • BFH 10.6.2020, SIS 20 15 09, Sonstige Leistungen eines Berufsreiters, der einen Turnier- und Ausbildungsstall betreibt, Steuerbarkeit,...
  • FG Düsseldorf 26.5.2020, SIS 20 13 94, Umsatzsteuerbarkeit von Nachvergütungen an Drehbuchautoren nach § 32 a Abs. 2 UrhG: Nachvergütungen an Dr...
  • FG München 18.3.2020, SIS 20 05 81, Nach der Abladung von Schlachttieren auf einem Schlachthof bei der Schlachtung der Tiere und der weiteren...
  • BFH 18.12.2019, SIS 20 03 00, Zuschüsse einer Stadt an einen Fremdenverkehrsverein: Leistungen eines Fremdenverkehrsvereins an eine Sta...
  • FG München 14.3.2019, SIS 20 20 79, Wärmeabgabe aus einer sogenannte Kraft-Wärme-Koppelungsanlage als unentgeltliche Wertabgabe: 1. Die in § ...
  • FG Münster 13.3.2018, SIS 18 09 35, Frage der Hinzurechnung des vom pharmazeutischen Hersteller gewährten sog. Herstellerrabatts beim innerge...
  • BFH 7.2.2018, SIS 18 02 88, Ermäßigter Steuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses: Das Legen eines Hauswasseranschlusses is...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 6.2.2018, SIS 18 15 12, Umsatzsteuerliche Behandlung von Geldern an Vermittlerin von Hotelverträgen: Zur umsatzsteuerlichen Behan...

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.6.2015 5 K 2660/12 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen, die Dritte an die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für Erschließungsmaßnahmen geleistet haben, als Entgelt (von dritter Seite) für steuerpflichtige Leistungen an die Stadt X anzusehen sind.

 

 

2

Gegenstand der im Jahr 2004 gegründeten Klägerin ist die Projektentwicklung und Durchführung der Erschließung des Baugebiets „...“ (Baugebiet) in X. Eigentümer der Flächen des Baugebiets, auf dem neben der notwendigen Infrastruktur 62 Baugrundstücke geplant waren, war A. Gesellschafter der Klägerin (zu je einem Drittel) waren A, B, von Beruf Architekt, und C, Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. A und B waren zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt.

 

 

3

Ausweislich einer „Klarstellungsvereinbarung“ vom 26.3.2009 zwischen A und der Klägerin hatten die Beteiligten vor Beginn der Erschließungsmaßnahme folgende Vereinbarung (nachfolgend: Kopplungsvereinbarung) getroffen:

 

1. A verpflichtete sich gegenüber der Klägerin im Hinblick auf die von der Klägerin auf eigene Rechnung durchgeführte Erschließungsmaßnahme, sämtliche im Baugebiet in X liegenden Grundstücke ohne Berechnung von Erschließungskosten an die Grundstückserwerber zu veräußern.

 

2. Es bestand im Hinblick auf die von der Klägerin getragenen Erschließungskosten Einigkeit, dass die Berechnung der Erschließungskosten an den Grundstückserwerber für sämtliche veräußerten Grundstücke ausschließlich durch die Klägerin vorgenommen wird, und zwar in der Form, dass die Veräußerung des Grundstücks an die Erwerber und die Verpflichtung der Grundstückserwerber zur Zahlung der Erschließungskosten an die Klägerin in einer notariellen Urkunde erfolgen.

 

 

4

Diese Vereinbarung war nach dem weiteren Inhalt der Klarstellungsvereinbarung wesentliche Geschäftsgrundlage für die Übernahme der Erschließungskosten durch die Klägerin: Am 1.4.2004 schlossen die Stadt X und die Klägerin als Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan (nachfolgend: Durchführungsvertrag) in X, in dem u.a. Folgendes geregelt ist:

 

 

 

Teil III

 

 

 

Erschließung

 

 

 

§ E 1 Herstellung der Erschließungsanlagen

 

(1) Der Vorhabenträger übernimmt gemäß § 12 Abs. 1 BauGB die Herstellung der in § E 3 genannten Erschließungsanlagen im Vertragsgebiet gemäß den sich aus § E 2 ergebenden Vorgaben.

 

(2) Die Stadt verpflichtet sich, die Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in § E 8 genannten Voraussetzungen in ihre Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. ...

 

 

 

§ E 8 Übernahme der Erschließungsanlagen

 

(1) Im Anschluss an die Abnahme der mangelfreien Erschließungsanlagen übernimmt die Stadt diese in ihre Baulast, wenn sie Eigentümerin der öffentlichen Erschließungsfläche geworden ist, oder bei öffentlichen Abwasser- und Trinkwasseranlagen, die nicht innerhalb der öffentlichen Erschließungsflächen verlegt worden sind, ...

 

 

 

Teil IV

 

 

 

Schlussbestimmungen

 

 

 

§ S 1 Kostentragung

 

(1) Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner Durchführung ...

 

 

 

§ S 2 Veräußerung der Grundstücke, Rechtsnachfolge

 

(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen seinem Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung weiterzugeben. Der heutige Vorhabenträger haftet der Stadt für die Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Stadt ihn nicht ausdrücklich aus der Haftung entlässt. ...“

 

 

5

In den notariellen Kaufverträgen mit den Grundstückserwerbern ist jeweils neben A als Verkäufer und den Grundstückserwerbern als Käufer die Klägerin, vertreten durch A, als weitere Vertragspartei (Vorhabenträger) genannt. In der Vorbemerkung zu den Verträgen ist jeweils ausgeführt, dass der Vorhabenträger sich gegenüber der Stadt X zur Herstellung und Übertragung der vollständigen Erschließungsanlagen verpflichtet hat, wobei der Vorhabenträger die Erschließungsmaßnahmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt. Die öffentlichen Grundstücksflächen der Erschließungsanlagen werden von dem Vorhabenträger nach Erschließung auf die Stadt X übertragen.

 

 

6

Die Grundstückskaufverträge enthielten außerdem folgende Regelungen:

 

 

 

“II.

 

Regelungen zur Erschließung

 

...

 

1. Der Vorhabenträger hat sich gegenüber der Stadt X verpflichtet, gemäß dem Durchführungsvertrag zum ... Bebauungsplan ..., der zwischen ihm und der Stadt X am 01.04.2004 abgeschlossen wurde, den Grundbesitz vollständig zu erschließen. ...

 

Der Vorhabenträger ist der rechtliche Ansprechpartner für die Stadt X im Rahmen der Erschließung. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, alle Informationen, die er in seiner Eigenschaft als Vorhabenträger von der Stadt X erhält und die den erworbenen Grundbesitz betreffen, unmittelbar an die Käufer weiterzugeben. Die Käufer verpflichten sich ihrerseits, die aus dem mit der Stadt X abgeschlossenen Durchführungsvertrag entstehenden Verpflichtungen, bezogen auf den erworbenen Grundbesitz, zu übernehmen. Dieser Durchführungsvertrag ... wird als Anlage 2 diesem Vertrag beigefügt. ... Die Parteien verzichten auf die Beifügung der Unterlagen zur Ausbauplanung für die Erschließungsanlagen sowie der Auflistung der Anschlussbeiträge.

 

Die Käufer haben an den Vorhabenträger Erschließungskosten in Höhe eines einmaligen Betrages von [74,10 EUR/qm bis 84,10 EUR/qm, je nach Grundstückszuschnitt] zu zahlen. ...

 

Die Vertragsparteien stellen klar, dass dieser neben dem Kaufpreis zu zahlende Gesamtbetrag an den Vorhabenträger für die Erschließung keine Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks darstellt. ...

 

 

 

2. Der Vorhabenträger hat folgende Leistungen zu erbringen:

 

...

 

Die vorgenannten Kosten belaufen sich insgesamt auf ... EUR/qm Baugrundstück.

 

 

 

3. Die Vertragsparteien stellen klar, dass die nachfolgenden Kosten, Gebühren und Beiträge nicht in dem Gesamtbetrag, der an den Vorhabenträger zu zahlen ist, enthalten sind und somit gesondert von den Käufern zu tragen sind:

 

...“

 

 

7

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) stimmte der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2007 (Streitjahr) vom 20.3.2009 zunächst zu.

 

 

8

Im Rahmen der Durchführung zweier Außenprüfungen erhielt das FA u.a. Kenntnis davon, dass im Prüfungszeitraum 43 Baugrundstücke veräußert worden sind. Sukzessive wurden neben den Ver- und Entsorgungsanschlüssen zu den Baugrundstücken auch die Straßen und die übrige Infrastruktur fertiggestellt. Der Gesellschafter A hatte außerdem im Streitjahr auf zwei Parzellen ein Zweifamilienhaus erstellt, ohne dass die Klägerin die entstandenen anteiligen Aufwendungen für die Erschließung A in Rechnung gestellt hätte.

 

 

9

Das FA vertrat im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Streitjahr vom 19.7.2012 nunmehr die Auffassung, dass die Klägerin umsatzsteuerpflichtige Erschließungsleistungen an die Stadt X erbracht habe und der von den Grundstückserwerbern hierfür gezahlte Betrag Entgelt von dritter Seite sei. Außerdem sei die Erschließung des Grundstücks des A mit den Selbstkosten (685 qm x 42 EUR/qm = 28.770 EUR) der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

 

 

10

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Sprungklage ab. Es führte aus, die Klägerin habe an die Stadt X gegen Entgelt eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - ) erbracht. Sie habe sich im Durchführungsvertrag gegenüber der Stadt X zur Erschließung des Baugebiets verpflichtet. Leistungsempfänger sei die Stadt X gewesen, weil sie den Betrieb und den Unterhalt der Erschließungsanlagen auf den in ihrem Eigentum stehenden und gegebenenfalls öffentlich-rechtlich gewidmeten Erschließungsflächen übernommen habe.

 

 

11

Diese Werklieferung an die Stadt X sei auch gegen Entgelt erfolgt. Aufgrund der Kostentragungsverpflichtung in den Grundstückskaufverträgen hätten sich die Grundstückserwerber gegenüber der Klägerin zur anteiligen Zahlung der Erschließungskosten verpflichtet. Diese Zahlungen der Grundstückserwerber (bzw. des A als Eigentümer des von ihm selbst errichteten Zweifamilienhauses) stellten Entgelte von dritter Seite gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Werklieferung der Klägerin an die Stadt dar.

 

 

12

Ferner sei ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung der Klägerin an die Stadt und der Drittzahlung durch die Grundstückserwerber bzw. des A (bezüglich des von ihm selbst erstellten Zweifamilienhauses) gegeben.

 

 

13

Selbst wenn man kein Entgelt von dritter Seite annähme, wäre die Klage unbegründet. Es lägen dann eigenständige sonstige Leistungen der Klägerin an die Grundstückserwerber (Mitwirkung am Zustandekommen des Grundstückskaufvertrages) vor.

 

 

14

Das Urteil des FG ist in EFG 2015, 1861 = SIS 15 25 00 veröffentlicht.

 

 

15

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG).

 

 

16

Sie bringt vor, es handele sich bei den Zahlungen der Grundstückserwerber um einen nicht steuerbaren Kostenersatz. Die Kostentragungspflicht der Grundstückserwerber sei vom Durchführungsvertrag rechtlich unabhängig und zeitlich nachgelagert. Sie sei Jahre später vereinbart worden. Es sei auch keine subsidiäre Verpflichtung der Stadt X zur Zahlung eines Entgelts entfallen. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Leistung an die Stadt X habe weder tatsächlich noch rechtlich bestanden, so dass kein Entgelt von dritter Seite i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG vorliege. Die Leistungsverpflichtung gegenüber der Stadt bleibe von der Kostentragungsverpflichtung unberührt. Diese erfolge außerhalb des Leistungsverhältnisses mit der Stadt und hänge nur mittelbar mit der Leistung an die Stadt zusammen. Die Zahlung sei auch nicht im Interesse oder zugunsten eines Dritten erfolgt. Auch seien die Erschließungsanlagen nicht den Grundstückserwerbern zugewendet worden. Die Kostentragung beruhe auf einer einseitigen Verpflichtung der Grundstückserwerber gegenüber der Klägerin. Der Streitfall unterscheide sich entscheidungserheblich vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.7.2010 V R 14/09 (BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428 = SIS 10 36 89).

 

 

17

Zur alternativen Begründung des FG-Urteils bringt die Klägerin vor, sie stünde im Widerspruch zur Hauptbegründung. Sie sei ferner angesichts der klaren zivilrechtlichen Vereinbarungen nicht haltbar und in gewisser Weise spekulativ. A habe unter Verstoß gegen die Kopplungsvereinbarung Veräußerungen auch ohne Regelung zur Erschließung vornehmen können, was lediglich Schadensersatzansprüche ausgelöst hätte. Außerdem habe sich die Klägerin nicht am Kaufvertrag beteiligt, sondern einen formal eigenständigen Kostenerstattungsvertrag mit den Erwerbern abgeschlossen. Anknüpfungspunkt für die Höhe der Kostenerstattung seien die tatsächlich angefallenen Kosten für die gegenüber der Stadt X erbrachte Erschließungsleistung gewesen. Individuelle Hausanschlüsse habe die Klägerin nicht hergestellt.

 

 

18

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben sowie unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids vom 19.7.2012 die Umsatzsteuer für das Jahr 2007 auf 0 EUR festzusetzen.

 

 

19

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

20

Es hält das FG-Urteil für zutreffend und tritt dem Revisionsvorbringen entgegen.

 

 

21

II. Die Revision ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin ihre Erschließungsleistungen gegen Entgelt erbracht hat.

 

 

22

1. Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5.8.2010 V R 54/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191 = SIS 10 39 04, Rz 12; vom 22.4.2015 XI R 10/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862 = SIS 15 18 60, Rz 18; s. auch Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - Apple and Pear Development Council vom 8.3.1988 C-102/86, EU:C:1988:120, HFR 1989, 452, Rz 11; Mohr vom 29.2.1996 C-215/94, EU:C:1996:72, HFR 1996, 294 = SIS 96 11 20; Landboden-Agrardienste vom 18.12.1997 C-384/95, EU:C:1997:627, HFR 1998, 315 = SIS 98 05 33). Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch i.S. des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt (vgl. BFH-Urteile vom 7.7.2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66 = SIS 05 42 06, unter II.1., Rz 14; vom 29.10.2008 XI R 76/07, BFH/NV 2009, 795 = SIS 09 12 85, unter II.2.a, Rz 16; vom 15.4.2015 V R 46/13, BFHE 250, 253, BStBl II 2015, 947 = SIS 15 18 88, Rz 39; vom 14.1.2016 V R 63/14, BFHE 253, 279, BStBl II 2016, 360 = SIS 16 04 63, Rz 14; auch BFH-Urteil vom 6.4.2016 V R 12/15, BFHE 253, 475, BStBl II 2017, 188 = SIS 16 14 53, Rz 26).

 

 

23

2. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG gehört „zum Entgelt [auch], was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt“ (zur Abgrenzung s. BFH-Urteil vom 20.2.1992 V R 107/87, BFHE 167, 567, BStBl II 1992, 705 = SIS 92 16 24, unter II.3., Rz 23).

 

 

24

a) Dies setzt Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) - nunmehr Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) - um, wonach zur Besteuerungsgrundlage alles zählt, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen (vgl. dazu auch EuGH-Urteile Office des produits wallons vom 22.11.2001 C-184/00, EU:C:2001:629, UR 2002, 177 = SIS 02 01 34; Kommission/Schweden vom 15.7.2004 C-463/02, EU:C:2004:455, Rz 34).

 

 

25

b) Für die Annahme einer Leistung „gegen Entgelt“ ist danach nicht erforderlich, dass die Gegenleistung vom Leistungsempfänger erbracht wird. Sie kann auch von einem Dritten erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile Loyalty Management UK und Baxi Group vom 7.10.2010 C-53/09 und C-55/09, EU:C:2010:590, DStRE 2010, 1392 = SIS 10 33 40, Rz 56; Dixons Retail vom 21.11.2013 C-494/12, EU:C:2013:758, Mehrwertsteuerrecht 2013, 774, Rz 35; BFH-Urteil vom 18.2.2016 V R 46/14, BFHE 253, 42, DStR 2016, 1103 = SIS 16 09 18, Rz 20 f.). Die unmittelbar mit dem Preis eines der Steuer unterliegenden Umsatzes zusammenhängenden Subventionen sind nur eine von mehreren Fallgestaltungen, auf die Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 73 MwStSystRL abzielt; unabhängig von der in Rede stehenden besonderen Situation ist Besteuerungsgrundlage einer Dienstleistung alles, was als Gegenleistung für den geleisteten Dienst empfangen wird (vgl. EuGH-Urteil Le Rayon d’Or vom 27.3.2014 C-151/13, EU:C:2014:185, HFR 2014, 458 = SIS 14 10 46, Rz 30 und 31).

 

 

26

c) Entscheidend dafür, ob eine Zahlung „für die Leistung“ bzw. „für die Umsätze“ gewährt wird bzw. der Leistende sie hierfür erhält, ist nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. EuGH-Urteil Tolsma vom 3.3.1994 C-16/93, EU:C:1994:80, NJW 1994, 1941 = SIS 94 14 34, Rz 13 f.; BFH-Urteile vom 16.10.2013 XI R 39/12, BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024 = SIS 13 31 04, Rz 32; in BFHE 250, 253, BStBl II 2015, 947 = SIS 15 18 88, Rz 39). Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines Dritten für eine bestimmte Leistung des Leistenden gewährt wird bzw. ob der Leistende die Zahlung für diese Leistung erhält (vgl. EuGH-Urteil Le Rayon d’Or, EU:C:2014:185, HFR 2014, 458 = SIS 14 10 46, Rz 29, 35; BFH-Urteile vom 19.10.2001 V R 75/98, BFH/NV 2002, 547 = SIS 02 58 91, unter II.3.c, Rz 23; in BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428 = SIS 10 36 89, Rz 26; in BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024 = SIS 13 31 04, Rz 33 und 34; BFH-Beschluss vom 29.3.2007 V B 208/05, BFH/NV 2007, 1542 = SIS 07 24 52, unter II.1., Rz 10).

 

 

27

d) Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einer Gemeinde und zusätzlich in privatrechtlichen Verträgen auch gegenüber den Grundstückseigentümern gegen Entgelt zur Herstellung von Erschließungsanlagen auf öffentlichen Flächen einer Gemeinde, erbringt der Unternehmer gegenüber der Gemeinde eine entgeltliche Werklieferung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428 = SIS 10 36 89, Leitsatz 1; gleicher Ansicht Nieskens in Rau/ Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 906 „Erschließungsmaßnahmen“; Schuhmann in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 10 Rz 241; Tehler in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 1 Rz 220; Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 10 Rz 210 „Erschließungsmaßnahmen“).

 

 

28

3. Die auf tatsächlichem Gebiet liegende (vgl. BFH-Urteil vom 9.11.2006 V R 9/04, BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285 = SIS 07 07 86, unter II.1.b bb, Rz 46) Würdigung des FG, dass zwischen der Leistung der Klägerin an die Stadt X und der Verpflichtung der Grundstückserwerber und des A, Erschließungskosten zu zahlen, ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

 

29

a) Beide Beteiligte und das FG gehen zu Recht davon aus, dass die Klägerin mit der Herstellung von Erschließungsanlagen auf öffentlichen Flächen eine Werklieferung ausgeführt hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428 = SIS 10 36 89, Leitsatz 1; vom 13.1.2011 V R 12/08, BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61 = SIS 11 06 14, Rz 37; vom 22.8.2013 V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 = SIS 13 31 06, Rz 37).

 

 

30

b) Diese ist, wovon das FG zu Recht ausgegangen ist, gegen Entgelt erfolgt.

 

 

31

aa) Dass die Klägerin sich im Durchführungsvertrag vom 1.4.2004 mit der Stadt X zunächst dazu verpflichtet hatte, die Erschließung unentgeltlich vorzunehmen, schließt es nicht aus, dass zu späterer Zeit noch vor Ausführung der Leistung ein Entgelt vereinbart wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285 = SIS 07 07 86, unter II.1.b bb, Rz 44 f., 47).

 

 

32

Unabhängig davon ergibt sich auch aus der - vor Beginn der Erschließungsmaßnahme getroffenen - „Kopplungsvereinbarung“ der Klägerin mit A, dass die Klägerin von Anfang an beabsichtigte, mit Dritten ein Entgelt für die Erschließung zu vereinbaren und damit entgeltliche Umsätze auszuführen.

 

 

33

bb) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass durch die Verträge der Klägerin mit den Grundstückserwerbern ein unmittelbarer Zusammenhang begründet worden ist. Die Klägerin hat sich jeweils unter II.2. der Verträge als Vorhabenträgerin (auch) gegenüber den Erwerbern verpflichtet, die dort genannten Leistungen (an die Stadt X) zu erbringen. Dafür erhielt sie nach II.1. des Vertrages von den Grundstückserwerbern eine Gegenleistung in Höhe von bis zu 84,10 EUR/qm (brutto). Die unter II.3. genannten Leistungen waren von diesem Betrag nicht umfasst und gesondert zu tragen. Die Grundstückserwerber hatten danach einen Anspruch darauf, dass die Klägerin die unter II.2. genannten Leistungen gegenüber der Stadt erbringt; hätte die Klägerin diese Leistungen nicht an die Stadt erbracht, wären die Erwerber nicht zur Zahlung des unter II.1. genannten Betrages verpflichtet gewesen. Der erforderliche Zusammenhang zwischen der Leistung und der Zahlung liegt danach vor.

 

 

34

cc) Insoweit unterscheidet sich der Streitfall entscheidungserheblich vom BFH-Urteil vom 14.5.2008 XI R 60/07 (BFHE 221, 512, BStBl II 2008, 721 = SIS 08 28 81, unter I., II.2.c, Rz 3, 21); denn dort gingen die Erschließungskosten nur in die Berechnung des Mietzinses ein, woraus die dortige Vorinstanz in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf einen fehlenden unmittelbaren Zusammenhang geschlossen hatte. Vorliegend hat sich die Klägerin auch gegenüber den Erwerbern zur Erschließung zugunsten der Stadt verpflichtet und das FG deshalb einen unmittelbaren Zusammenhang bejaht.

 

 

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dd) Auch zum BFH-Urteil in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61 = SIS 11 06 14 bestehen entscheidungserhebliche Unterschiede: Im dortigen Fall waren die Zahlungen der Erwerber Entgelt für die Übertragung des Grundstücks (BFH-Urteil in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61 = SIS 11 06 14, Rz 62). Dies scheidet vorliegend aus, weil die Erwerber, A und die Klägerin als Vertragsparteien ausdrücklich klargestellt haben, dass der von den Erwerbern neben dem Kaufpreis an die Klägerin zu zahlende Betrag für die Erschließung keine Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks darstellt.

 

 

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c) Die Einwendungen der Klägerin, die sich darauf richten, dass in mehrfacher Hinsicht Sachverhaltsunterschiede zum Verfahren V R 14/09 (BFH-Urteil in BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428 = SIS 10 36 89) bestünden, führen zu keiner anderen Beurteilung. Es reicht für eine entgeltliche Werklieferung - wie unter II.2.d bereits ausgeführt - aus, dass sich ein Unternehmer, der nicht Veräußerer der Grundstücke ist, zusätzlich in privatrechtlichen Verträgen auch gegenüber den (hier: zukünftigen) Grundstückseigentümern gegen Entgelt zur Herstellung von Erschließungsanlagen auf öffentlichen Flächen einer Gemeinde verpflichtet. Dies ist vorliegend geschehen.

 

 

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d) § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG setzt auch nicht, wie die Klägerin möglicherweise meint, die Übernahme einer Schuld des Leistungsempfängers durch denjenigen voraus, der dem Unternehmer ein Entgelt für die Leistungen an den Leistungsempfänger gewährt; maßgebend ist vielmehr allein, dass die Zahlung des Dritten für die fragliche Leistung des Unternehmers an den Leistungsempfänger gewährt wird, bzw. dass er, der Unternehmer, die Zahlung hierfür erhält (vgl. dazu BFH-Urteile vom 19.10.2001 V R 48/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210 = SIS 02 02 58, unter II.3.c, Rz 27; in BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428 = SIS 10 36 89, Rz 26; vom 28.8.2013 XI R 4/11, BFHE 243, 41, BStBl II 2014, 282 = SIS 13 27 53, Rz 52, m.w.N.). Es ist insoweit unerheblich, ob die Zahlung des Dritten zugleich Teil eines anderen Geschäftsvorganges ist. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass keine Zahlungspflicht der Stadt X bestand.

 

 

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4. Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Umsatzsteuer sind von keinem Beteiligten erhoben worden.

 

 

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.