Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 23.7.2014 2 K 698/14
aufgehoben.
Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Das zuständige Insolvenzgericht
bestellte mit Beschluss vom 27.5.2008 den Kläger und
Revisionskläger (Kläger) zum Insolvenzverwalter in dem
Insolvenzverfahren der Frau H, die als Unternehmerin Umsätze
mit Recht auf Vorsteuerabzug ausgeführt hatte. Frau H beendete
ihre unternehmerische Tätigkeit noch vor der
Insolvenzeröffnung. Der Kläger übernahm
Abwicklungstätigkeiten und erklärte gegenüber dem
Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) eine
Insolvenzanfechtung und traf eine Anfechtungsvereinbarung. Aus
Verwertungsmaßnahmen erzielte der Kläger Einnahmen in
Höhe von 38.121,77 EUR.
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Der Kläger erteilte für seine
Tätigkeit als Insolvenzverwalter eine Rechnung vom 10.4.2013
mit einem gesonderten Steuerausweis über 2.713,84 EUR. Mit der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2013 vom 24.6.2013 machte der
Kläger für die Masse den Vorsteuerabzug und damit eine
sich hieraus ergebende Vergütung in gleicher Höhe
geltend. Demgegenüber setzte das FA für das Streitjahr
2013 nur eine Vergütung von 1.859,80 EUR fest. Der Einspruch
hatte keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
seinem in EFG 2015, 169 = SIS 14 29 47 veröffentlichten Urteil
überwiegend statt. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug bestehe
insoweit, als ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen
der Eingangsleistung und der wirtschaftlichen Tätigkeit
bestehe. In Bezug auf die wirtschaftliche Tätigkeit seien
nicht nur die angemeldeten Insolvenzforderungen von 229.653,80 EUR,
sondern auch die Einnahmen aus der Verwertung in Höhe von
38.121,77 EUR und damit ein Gesamtbetrag von 267.775,57 EUR zu
berücksichtigen. Der Anteil, der auf die Verwaltung privater
Schulden und Zahlungen entfalle, belaufe sich auf 22.360,19 EUR und
damit auf nur 8,35 %. In Bezug auf den geltend gemachten
Vorsteuerbetrag von 2.713,84 EUR sei der Vorsteuerabzug daher in
Höhe von 2.487,23 EUR anzuerkennen.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit
seiner Revision. Seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter sei
insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit der Schuldnerin
zuzuordnen. Er habe entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag im
Rahmen der Unternehmensabwicklung das Vermögen der Schuldnerin
verwertet und den Erlös verteilt. Die Gemeinschuldnerin habe
über kein privates Vermögen verfügt. Die Schulden
hätten ausschließlich den unternehmerischen Bereich
betroffen. Eine Vorsteueraufteilung sei daher nicht vorzunehmen.
Selbst wenn diese erforderlich wäre, sei davon auszugehen,
dass die Schuldnerin nur über betriebliche Verbindlichkeiten
verfügt habe. In Bezug auf die wieder aufgelebten
Verbindlichkeiten aus der Insolvenzanfechtung sei bereits fraglich,
ob Einkommensteuerschulden, die auf gewerblichen Einkünften
beruhen, nicht als unternehmerische Schuld anzusehen seien.
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Der Kläger beantragt, das Urteil des
FG und die Einspruchsentscheidung vom 16.4.2014 aufzuheben und die
Umsatzsteuer 2013 unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides
2013 vom 23.8.2013 auf ./. 2.713,84 EUR herabzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das Insolvenzverfahren diene nach § 1
der Insolvenzordnung (InsO) dazu, die Gläubiger
gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des
Schuldners verwertet und der Erlös verteilt werde. Die
Leistung des Insolvenzverwalters habe sich auch auf den
nichtunternehmerischen Bereich des Schuldners bezogen.
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II. Die Revision des Klägers ist
begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an
das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Wie das FG zutreffend entschieden
hat, ist eine Vorsteueraufteilung vorzunehmen. Entgegen dem Urteil
des FG hat diese aber ausschließlich auf der Grundlage der im
Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen zu erfolgen.
Hierzu sind weitere Feststellungen erforderlich.
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1. Der Unternehmer und damit im Streitfall der
Gemeinschuldner ist nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Eingangsleistungen
für Zwecke seines Unternehmens und damit für seine
wirtschaftliche Tätigkeit bezieht.
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a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für
Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für
steuerfreie Umsätze verwendet. Diese Vorschriften beruhen
unionsrechtlich auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG
des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL). Danach ist der Steuerpflichtige, der
„Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke
seiner besteuerten Umsätze verwendet“, zum
Vorsteuerabzug berechtigt. Hierfür muss ein direkter und
unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung
bestehen. Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 UStG somit voraus, dass der Unternehmer Leistungen
für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL)
und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur
Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG,
Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden
beabsichtigt. Die Ausgangsleistungen des Unternehmers müssen
zudem steuerpflichtig oder in § 15 Abs. 3 UStG (Art. 169
MwStSystRL) benannt sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.
Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9.2.2012 V R 40/10, BFHE
236, 258, BStBl II 2012, 844 = SIS 12 06 37, Rz 19 f., m.w.N. zur
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH
- ).
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b) Beabsichtigt der Unternehmer eine von ihm
bezogene Leistung zugleich für seine wirtschaftliche und seine
nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, kann er den
Vorsteuerabzug grundsätzlich nur insoweit in Anspruch nehmen,
als die Aufwendungen hierfür seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit zuzurechnen sind. Beabsichtigt der Unternehmer daher
eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche
Tätigkeit, ist er insoweit nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt. Bei der dann erforderlichen Vorsteueraufteilung
für Leistungsbezüge, die einer wirtschaftlichen und einer
nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienen, ist
§ 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden (ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 236, 258, BStBl II
2012, 844 = SIS 12 06 37, Rz 25).
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2. Dient ein Insolvenzverfahren sowohl der
Befriedigung von Verbindlichkeiten des - zum Vorsteuerabzug
berechtigten - Unternehmers wie auch der Befriedigung von
Privatverbindlichkeiten des Unternehmers, ist der Unternehmer aus
der Leistung des Insolvenzverwalters nur im Verhältnis der
unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten, die im
Insolvenzverfahren jeweils als Insolvenzforderungen geltend gemacht
werden, zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt.
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a) Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG
ist, wenn der Unternehmer eine von ihm in Anspruch genommene
sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von
Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen,
der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der
den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen
wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht
abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten
Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren
Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der
Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den
Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur
zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung
möglich ist.
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b) Die Leistungen des Insolvenzverwalters
stehen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den im
Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen.
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aa) Der für ein Insolvenzverfahren
(§ 1 InsO) bestellte Insolvenzverwalter erbringt seine
Leistung aufgrund staatlicher Bestellung (§ 27 InsO) an den
Gemeinschuldner, über dessen Vermögen das
Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnet. Das
Insolvenzverfahren bezieht sich dabei auf das gesamte Vermögen
des Schuldners, dessen Verwertung zu einer gemeinschaftlichen
Befriedigung der Schuldner führen soll (§ 1 InsO).
Handelt es sich bei dem Gemeinschuldner, wie im Streitfall, um eine
natürliche Person, die als Unternehmer tätig war, kann
das Insolvenzverfahren daher gleichermaßen der Befriedigung
unternehmerischer wie auch privater Verbindlichkeiten dienen.
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bb) Die Leistung, die der Insolvenzverwalter
gegen Entgelt an den Gemeinschuldner erbringt, ist eine
einheitliche Leistung, die gleichermaßen durch die
Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse des
Gemeinschuldners (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) der
Befriedigung der Insolvenzgläubiger dient. Die Einheitlichkeit
dieser Leistung ergibt sich dabei zum einen aus der für den
Insolvenzverwalter fehlenden Möglichkeit, seine Tätigkeit
auf einzelne Aufgabenbereiche zu beschränken (vgl. z.B. zur
Einheitlichkeit der Leistung eines Vermögensverwalters
EuGH-Urteil Deutsche Bank vom 19.7.2012 C-44/11,
ECLI:EU:C:2012:484, BStBl II 2012, 945, UR 2012, 667 = SIS 12 24 99, Rz 20 ff., und BFH-Urteil vom 11.10.2012 V R 9/10, BFHE 238,
570, BStBl II 2014, 279 = SIS 12 30 36, Rz 21 f.). Zum anderen
spricht für die Einheitlichkeit auch die Vergütung, die
der Insolvenzverwalter für seine insgesamt ausgeübte
Tätigkeit erhält (§§ 63 ff. InsO i.V.m.
§§ 1 ff. der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung
- InsVV - ). Dass einzelne Tätigkeiten des Insolvenzverwalters
zu besonderen Zu- und Abschlägen nach § 3 InsVV
führen können, begründet nicht das Vorliegen
umsatzsteuerrechtlich selbständiger Leistungen.
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cc) Bezieht sich die einheitliche Leistung des
Insolvenzverwalters auf die Gesamtheit der im Insolvenzverfahren
angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger, besteht der
für den Vorsteuerabzug maßgebliche direkte und
unmittelbare Zusammenhang zu der Gesamtheit dieser
Insolvenzforderungen. Eine Berücksichtigung einzelner
Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters kommt
demgegenüber nicht in Betracht.
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c) Bezieht der - zum Vorsteuerabzug
berechtigte - Unternehmer, der eine natürliche Person ist, als
Gemeinschuldner die Leistung des Insolvenzverwalters sowohl
für die Befriedigung seiner unternehmerischen
Verbindlichkeiten wie auch für die Befriedigung seiner
Privatverbindlichkeiten, ist eine Vorsteueraufteilung entsprechend
§ 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen (s. oben II.1.b).
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Die wirtschaftliche Zurechnung i.S. von §
15 Abs. 4 Satz 1 UStG, die unionsrechtlich auf Art. 173 Abs. 1 und
Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL beruht (BFH-Urteil vom 7.5.2014 V R
1/10, BFHE 245, 416 = SIS 14 15 59, Rz 19), erfordert dabei eine
Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der unternehmerisch
begründeten Verbindlichkeiten zu den Privatverbindlichkeiten,
wobei jeweils auf die im Insolvenzverfahren angemeldeten
Insolvenzforderungen abzustellen ist.
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Ob und unter welchen Voraussetzungen der
Unternehmer durch eine andersartige sachgerechte Schätzung
nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG aufteilen kann, ist im Streitfall
ebenso wenig zu entscheiden wie über die Frage, ob es im Fall
einer Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter zu
einer Vorsteueraufteilung nach Maßgabe der fortgesetzten
unternehmerischen Tätigkeit unter Vernachlässigung -
einer nur teilweisen unternehmerischen Begründung - von
Insolvenzforderungen kommen könnte.
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3. Auf die Vorlagefragen des XI. Senats des
BFH in seinen Beschlüssen vom 11.12.2013 XI R 17/11 (BFHE 244,
79, BStBl II 2014, 417 = SIS 14 06 89) und XI R 38/12 (BFHE 244,
94, BStBl II 2014, 428 = SIS 14 06 90, Az. des EuGH: C-108/14 und
C-109/14) kommt es nicht an, da diese Rechtssachen die
Besonderheiten der Vorsteueraufteilung bei Holdinggesellschaften
betreffen.
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4. Nach diesen Maßstäben ist das
Urteil des FG aufzuheben, da es die sich aus dem Begriff der
wirtschaftlichen Zurechnung i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG
ergebenden Aufteilungsgrundsätze nicht hinreichend
berücksichtigt hat. Auf die Frage der Bindung an eine
bestimmte Schätzungsmethode kommt es daher nicht an.
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5. Die Sache ist nicht spruchreif.
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Im zweiten Rechtsgang sind nähere
Feststellungen zum unternehmerischen oder privaten Charakter der im
Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen zu treffen,
wie sie sich aus dem vom FG in Bezug genommenen Schlussbericht des
Klägers über das Insolvenzverfahren vom 7.8.2012 ergeben.
Dabei ist für die im Verfahren angemeldeten
Insolvenzforderungen einzeln zu entscheiden, ob diese dem
unternehmerischen oder privaten Bereich zuzuordnen sind. Bei dieser
Abgrenzung kann sich das FG daran orientieren, ob Kosten zur Abwehr
zu Unrecht geltend gemachter Insolvenzforderungen zum
Vorsteuerabzug berechtigen würden.
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Der vom Kläger vorrangig geltend gemachte
Anspruch auf vollen Vorsteuerabzug - ohne Vorsteueraufteilung -
besteht nur, wenn alle im Insolvenzverfahren angemeldeten
Forderungen dem Unternehmensbereich der Frau H zuzuordnen
wären.
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6. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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