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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine Gemeinde. Sie hatte auf Grund einer
Widmungsverfügung vom 12.7.2000 in der Tiefgarage B „die
Stellplätze 4 bis 39“ ... „als
Gemeindestraße gewidmet“. Im Übrigen galt eine
Widmung vom 7.6.1982 fort, nach der die Tiefgarage als
„öffentlich-rechtliche Sache“ gewidmet worden war.
Dabei wurde der Gemeingebrauch dahingehend beschränkt, dass
die „Tiefgarage“ - mit Ausnahme einzelner
Stellplätze, die erst im Jahr 2000 gewidmet wurden - als
„öffentliche Parkfläche“ genutzt werden
konnte, wobei die „abzweigende Ein- und Ausfahrtrampe als
öffentliche Zufahrt für die Benutzer der
Parkfläche“ dienen sollte.
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In der Tiefgarage galt ein Parkverbot. Nach
§§ 45, 13 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in
Verbindung mit einer öffentlich-rechtlichen
Gebührenordnung für Parkuhren gestattete die
Klägerin die Nutzung der Tiefgarage zum Parken von PKW,
wofür sie im Streitjahr 2001 Parkgebühren über
Parkautomaten erhob. Dabei war die Nutzung in den ersten 15 Minuten
kostenfrei und danach entsprechend der Parkdauer und ohne zeitliche
Beschränkung kostenpflichtig. Die Gebührenpflicht bestand
Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr und an Samstagen von
10:00 Uhr bis 13:00 Uhr; im Übrigen war die unentgeltliche
Nutzung gestattet.
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger
(das Finanzamt - FA - ) davon aus, dass die Klägerin mit dem
Betrieb der Tiefgarage einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten
und dabei umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe und
erließ einen entsprechenden
Umsatzsteueränderungsbescheid für das Streitjahr (2001).
Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem
Finanzgericht (FG) beantragte das FA, den angefochtenen
Umsatzsteuerbescheid im Hinblick auf einen anderen Streitpunkt mit
der Maßgabe zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 6.769,64
DM herabgesetzt wird.
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Demgegenüber gab das FG der Klage im
vollen Umfang statt, da die Klägerin hoheitlich tätig
gewesen sei. Sie habe den Tiefgaragenbereich als
Gemeindestraße öffentlich-rechtlich gewidmet, für
diesen Bereich ein zeitlich befristetes Parkverbot erlassen und das
Parken nur an bestimmten Stellen gegen Gebühr gestattet. Dies
habe dem Verkehrsfluss gedient und sei dem hoheitlichen Bereich der
Klägerin zuzuordnen. Die Nichtbesteuerung der Gebühren
aus der Parkraumbewirtschaftung führe nicht zu
größeren Wettbewerbsverzerrungen, da die Klägerin
das Parken in diesem Bereich die meiste Zeit über
unentgeltlich erlaubt habe. Damit werde deutlich, dass sie sich mit
der Parkraumbewirtschaftung nicht in Wettbewerb zu privaten
Anbietern begeben habe. Es könne daher offen bleiben, ob
für die Zurverfügungstellung von Kurzzeitparkplätzen
überhaupt ein wettbewerbsrelevanter Markt bestehe.
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Das Urteil des FG ist in EFG 2011, 676 =
SIS 11 07 87 veröffentlicht.
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Mit seiner Revision rügt das FA
Verletzung materiellen Rechts. Entgegen dem FG-Urteil sei
unerheblich, ob ein Wettbewerber zu bestimmten Parkzeiten auf ein
Entgelt verzichte. Der wesentliche Teil der gebührenfreien
Parkzeit sei auf Abend- und Nachtstunden mit geringer Auslastung
entfallen. Auch einzelne private Anbieter würden bei geringer
Auslastung auf ein Parkentgelt verzichten. In unmittelbarer
Nachbarschaft zur Tiefgarage seien auch privat geführte
Parkhäuser vorhanden gewesen. Sie sei nicht nur von den
Anwohnern einer nahe gelegenen Straße, sondern allgemein von
Besuchern der Innenstadt genutzt worden. In der Gemeinde habe es
auch private Parkplatzanbieter gegeben. Auf die von der Gemeinde
mit der Parkplatzüberlassung verfolgten Zwecke, wie z.B.
Daseinsvorsorge und Sicherheit des Straßenverkehrs, komme es
nicht an. Für die Bejahung eines zur Steuerpflicht
führenden Wettbewerbsverhältnisses reiche bereits ein
potenzieller wie auch ein von der Gemeinde ungewollter Wettbewerb
aus; auf die Verhältnisse am jeweils lokalen Markt komme es
nicht an. Durch eine Nichtbesteuerung der Klägerin würden
private Anbieter benachteiligt.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2001 vom
17.11.2009 mit der Maßgabe zu ändern, dass die
Umsatzsteuer um 6.769,64 DM ermäßigt und im Übrigen
die Klage abgewiesen wird.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Auch in den Abend- und Nachtstunden sei die
Tiefgarage frequentiert gewesen, da die Gebührenpflicht vor
dem Geschäftsschluss geendet habe und Besucher von
Gaststätten und von kulturellen Veranstaltungen die Tiefgarage
benutzt hätten. Sie habe die Gebührenpflicht nur aus
Gründen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des
Verkehrs festgelegt und dabei den jeweiligen Parkbedarf
berücksichtigt und zu steuern versucht. Anders als bei
Parkplätzen privater Wettbewerber seien ihre Parkplätze
„rund um die Uhr befahr- und benutzbar ... nicht bewacht und
nicht mit einer Ein- und Ausfahrkontrolle versehen“.
Lediglich aus „topographischen Gründen“ befinde
sich die Parkfläche unterhalb der Erdoberfläche. Es
entstünden keine größeren Wettbewerbsverzerrungen.
Im konkreten Fall gebe es keine nahe gelegenen privat betriebenen
Parkhäuser. Sie sei nach § 45 StVO nicht berechtigt, die
Benutzung von Straßenflächen beliebig zu
beschränken. Die Tiefgarage werde auch als Durchfahrt zur
Umgehung einer Ampelanlage genutzt. Diese Tätigkeit habe sich
aus ihrer Gesamttätigkeit nicht herausgehoben, was sich auch
daran zeige, dass Private weit größere Parkangebote
unterhalten hätten.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§
126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen dem
Urteil des FG war die Klägerin mit Überlassung von
Stellplätzen als Unternehmer tätig und erbrachte
umsatzsteuerpflichtige Leistungen.
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1. Die Umsatzbesteuerung juristischer Personen
des öffentlichen Rechts richtet sich nach § 2 Abs. 3 Satz
1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) i.V.m. § 4 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unter Berücksichtigung
von Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG).
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a) Juristische Personen des öffentlichen
Rechts sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen ihrer
Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch und damit wirtschaftlich
tätig. Bei diesen Betrieben handelt es sich nach § 1 Abs.
1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG um alle Einrichtungen, die einer
nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung
der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht,
Gewinn zu erzielen, und eine Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1
KStG). Betriebe, die überwiegend der Ausübung der
öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören
nach § 4 Abs. 5 KStG nicht hierzu.
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b) Diese Vorschriften sind unter
Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG
richtlinienkonform auszulegen. Danach gelten Staaten, Länder,
Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts
nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten
ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der
öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang
mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle,
Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Falls
sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen
erbringen, gelten sie hierfür als Steuerpflichtige, sofern
eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren
Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
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c) Danach ist eine juristische Person des
öffentlichen Rechts Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche
und damit eine nachhaltige Tätigkeit zur Erbringung
entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeit)
ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung
heraushebt. Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch
Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Erfolgt
ihre Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, z.B.
durch Verwaltungsakt, ist sie demgegenüber nur Unternehmer,
wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren
Wettbewerbsverzerrungen führen würde (Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.4.2010 V R 10/09, BFHE 229, 416,
BFH/NV 2010, 1574 = SIS 10 18 69, unter II.B.2. bis 5., m.w.N. zur
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH
-, und vom 3.3.2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261 =
SIS 11 18 30, unter II.2.a aa).
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2. Im Streitfall hat die Klägerin
gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 1
KStG mit der Parkraumüberlassung in der zur öffentlichen
Gemeindestraße gewidmeten Tiefgarage eine wirtschaftliche
Tätigkeit ausgeübt, die sich aus ihrer
Gesamtbetätigung heraushob.
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Die wirtschaftliche Tätigkeit einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts hebt sich aus
ihrer Gesamttätigkeit heraus, wenn sie zu anderen Unternehmen
unmittelbar in Wettbewerb tritt und sich die wirtschaftliche
Tätigkeit von ihrer übrigen Betätigung deutlich
abgrenzt (vgl. Senatsurteil vom 25.10.1989 V R 111/85, BStBl II
1990, 868 = SIS 90 25 05). Bestimmte Gewinn- und Umsatzgrenzen, wie
sie Abschn. 23 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1999 unter
Bezugnahme auf R 6 Abs. 4 der Körperschaftsteuer-Richtlinien
vorsehen, lassen sich dagegen nicht mit den umsatzsteuerrechtlichen
Erfordernissen (BFH-Urteil vom 17.3.2010 XI R 17/08, BFHE 230, 466;
in BStBl II 1990, 868 = SIS 90 25 05, und Senatsurteil vom
11.1.1979 V R 26/74, BFHE 127, 83, BStBl II 1979, 746 = SIS 79 03 86), insbesondere auch nicht mit dem notwendigen Ausschluss von
Wettbewerbsverzerrungen (Senatsurteil in BFHE 229, 416, BFH/NV
2010, 1574 = SIS 10 18 69, unter II.B.2.e) vereinbaren.
Dementsprechend hat der Senat bereits im Urteil vom 28.11.1991 V R
95/86 (BFHE 167, 207, BStBl II 1992, 569 = SIS 92 11 38)
entschieden, dass die Vermietung einer kommunalen Mehrzweckhalle,
die im Übrigen für hoheitliche Schulzwecke genutzt wurde,
sich aus der Gesamttätigkeit der juristischen Person des
öffentlichen Rechts heraushebt. Für die Überlassung
von PKW-Stellplätzen in einer eigens dafür vorgesehenen
Tiefgarage, wie sie auch von privaten Anbietern von
Stellplätzen in Großgaragen mit einer Vielzahl von
Stellplätzen angeboten werden, gilt nichts anderes.
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3. Im Streitfall war die Klägerin bei
ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Unternehmer tätig.
Zwar hat sie bei der Parkraumüberlassung in der Tiefgarage
nach §§ 45, 13 StVO auf hoheitlicher Grundlage gehandelt,
ihre Behandlung als Nichtunternehmer würde jedoch zu
größeren Wettbewerbsverzerrungen führen, wie das FA
zu Recht geltend macht.
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a) Nach dem EuGH-Urteil vom 16.9.2008
C-288/07, Isle of Wight Council (Slg. 2008, I-7203 = SIS 08 38 55
Rdnr. 76), das das FG bei seiner Entscheidung nicht
berücksichtigt hat, sind
„größere“ Wettbewerbsverzerrungen nur
dann zu verneinen, wenn „die Behandlung öffentlicher
Einrichtungen als Nichtsteuerpflichtige ... lediglich zu
unbedeutenden Wettbewerbsverzerrungen führen
würde“. Es ist daher für die Behandlung einer
auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätigen juristischen
Person des öffentlichen Rechts nicht erforderlich, dass
„erhebliche“ oder
„außergewöhnliche“
Wettbewerbsverzerrungen vorliegen (EuGH-Urteil Isle of Wight
Council in Slg. 2008, I-7203 Rdnr. 74). Weiter ist für die
Wettbewerbsbeurteilung nicht nur der gegenwärtige, sondern
auch der potenzielle Wettbewerb zu berücksichtigen. Im
Übrigen kommt es für die Wettbewerbsbeurteilung nicht auf
die Verhältnisse auf dem jeweiligen „lokalen
Markt“ an. Denn die Frage der Wettbewerbsverzerrungen ist
„in Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu
beurteilen ..., ohne dass sich diese Beurteilung auf einen lokalen
Markt im Besonderen bezieht“ (EuGH-Urteil Isle of Wight
Council in Slg. 2008, I-7203 Rdnr. 53), so dass die Art der
Tätigkeit maßgeblich ist. Jedoch kann die rein
theoretische, durch keine Tatsache, kein objektives Indiz und keine
Marktanalyse untermauerte Möglichkeit für einen privaten
Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, nicht
mit dem Vorliegen eines potenziellen Wettbewerbs gleichgesetzt
werden. Eine solche Gleichsetzung setzt vielmehr voraus, dass sie
real und nicht rein hypothetisch ist (EuGH-Urteil Isle of Wight
Council in Slg. 2008, I-7203, Leitsatz 2).
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b) Die Art der Tätigkeit ist auch bei der
Wettbewerbsbeurteilung der Parkraumüberlassung
gemäß §§ 45, 13 StVO zu beachten.
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aa) Nach dem im Streitfall zu
berücksichtigenden § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b des
Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen gehören
zum Straßenkörper „die Fahrbahn, die
Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen (Stand-, Park- und
Mehrzweckstreifen), die Bankette und die Bushaltestellenbuchten
sowie die Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren
räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den
Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen
(unselbständige Rad- und Gehwege), sowie Parkplätze,
Parkbuchten und Rastplätze, soweit sie mit einer Fahrbahn in
Zusammenhang stehen (unselbständige Parkflächen,
unselbständige Rastplätze) und die Flächen
verkehrsberuhigter Bereiche“ zur öffentlichen
Straße.
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Bei Parkplätzen ist dabei zwischen
unselbständigen und selbständigen Parkplatzflächen
zu unterscheiden, für die unterschiedliche Baulastträger
zuständig sein können. Unselbständige
Parkplatzflächen sind „in den
Straßenkörper einer Straße derart einbezogen,
daß sie mit ihm eine Einheit bilden“;
selbständige Parkplatzflächen besitzen
„gegenüber der Straße, mit der sie durch eine
Zufahrt verbunden sind, selbständige Bedeutung und haben den
Charakter einer eigenen öffentlichen Wegeanlage“.
Parkplätze, die unmittelbar an die Fahrbahn einer Straße
anschließen, sind regelmäßig Teil der Straße
und somit unselbständige Parkplatzfläche (Herber in
Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, S. 283 f. Rz 23).
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bb) Ohne dass der straßen- und
wegerechtlichen Beurteilung eine Bindungswirkung für die
umsatzsteuerrechtliche Beurteilung zukommt, ist im Streitfall davon
auszugehen, dass eine Tiefgarage - ebenso wie sonstige neben einer
Straße liegende Grundstücksflächen - gegenüber
den dem allgemeinen Verkehr dienenden Straßenflächen
eine eigenständige Bedeutung hat, so dass von einer
selbständigen Parkplatzfläche auszugehen ist, die im
Übrigen nach der Art der Tätigkeit (EuGH-Urteil Isle of
Wight Council in Slg. 2008, I-7203 Rdnr. 53) ebenso durch einen
privaten Leistungsanbieter zur Nutzung überlassen werden kann.
Die Nichtbesteuerung des auf hoheitlicher Grundlage
durchgeführten Betriebs einer gebührenpflichtigen
Tiefgarage würde zu mehr als nur unbedeutenden
Wettbewerbsverzerrungen führen, da bei einer nach der Art der
Leistung vorzunehmenden Wettbewerbsprüfung nicht zwischen
Tiefgaragen, Parkhäusern und anderen selbständigen
Parkplatzflächen zu differenzieren ist. Dass die in der
Tiefgarage vorhandenen Fahrbahnen als Zufahrt zu den dort
überlassenen Einzelparkplätzen ebenso wie diese
öffentlich-rechtlich als Straße gewidmet waren, ist
dabei für die maßgebliche Art der Tätigkeit
(Parkraumüberlassung) ohne Belang.
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Soweit der Senat demgegenüber in seinem
Urteil vom 27.2.2003 V R 78/01 (BFHE 201, 554, BStBl II 2004, 431 =
SIS 03 26 68, unter II.3.d dd) davon ausgegangen ist, dass
allgemein für die nach §§ 45, 13 StVO erfolgende
Parkplatzüberlassung kein wettbewerbsrelevanter Markt bestehe,
hält der Senat hieran im Hinblick auf das EuGH-Urteil Isle of
Wight Council in Slg. 2008, I-7203 nicht fest (Änderung der
Rechtsprechung). Offenbleiben kann im Streitfall, ob ein
Wettbewerbsverhältnis zu privaten Anbietern zu bejahen
wäre, wenn es sich um unselbständige
Parkplatzflächen auf öffentlich-rechtlich gewidmeten
Straßen handelt, die dem allgemeinen Verkehr dienen und die
Straße nicht nur - wie im Streitfall in einer Tiefgarage -
als Zufahrt zu einem Parkplatz dient.
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4. Bei Anwendung dieser Grundsätze war
das Urteil des FG im Umfang des Revisionsantrages aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
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a) Entgegen dem FG-Urteil hat die
Klägerin unter Berücksichtigung der Art der
Tätigkeit vergleichbar einem privaten Wettbewerber auf einer
in sich geschlossenen und - gegenüber den dem eigentlichen
Straßenverkehr dienenden Verkehrsflächen -
selbständigen Fläche (Tiefgarage) Parkplätze
angeboten. Die Annahme des FG, die Behandlung der Klägerin als
Nichtunternehmer führe im Streitfall nicht zu
größeren Wettbewerbsverzerrungen, ist mit der
EuGH-Rechtsprechung nicht zu vereinbaren. Dass die Klägerin
das Parken im streitigen Bereich die „meiste
Zeit“ über unentgeltlich erlaubte, rechtfertigt
nicht die Annahme, dass bei der
„Parkraumbewirtschaftung“ kein Wettbewerb zu
privaten Anbietern bestand. Denn für die
umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der entgeltlichen
Leistungstätigkeit ist unerheblich, wie eine juristische
Person des öffentlichen Rechts sich bei der Erbringung
unentgeltlicher Leistungen verhalten hat. Maßgeblich ist
vielmehr, ob ihre Behandlung als Nichtunternehmer im Hinblick auf
die Art der entgeltlichen Leistungstätigkeit zu mehr als
unbedeutenden Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Dies
ist im Streitfall zu bejahen.
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b) Für die Beurteilung als
Wettbewerbsverzerrung ist unerheblich, dass die Klägerin ihre
Leistungen - nach ihren Angaben - zum gleichen Preis wie
steuerpflichtige private Wettbewerber angeboten hat. Denn nach dem
EuGH-Urteil vom 4.6.2009 C-102/08 Salix (Slg. 2009, I-4629 = SIS 09 21 00, Leitsatz 2) ist Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie
77/388/EWG dahin auszulegen, „dass die Einrichtungen des
öffentlichen Rechts, soweit sie Tätigkeiten ausüben
oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der
öffentlichen Gewalt obliegen, ... als Steuerpflichtige gelten,
wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige aufgrund des Art. 4
Abs. 5 Unterabs. 1 oder 4 zu größeren
Wettbewerbsverzerrungen zulasten ihrer privaten Wettbewerber
führen würde ...“. Bleiben die Leistungen der
Klägerin unbesteuert, ergibt sich auch bei gleicher
Preishöhe eine Wettbewerbsverzerrung zulasten ihrer privaten
Wettbewerber.
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c) Ohne Erfolg macht die Klägerin
geltend, der Steuerpflicht stehe entgegen, dass die
Parkraumüberlassung nur „kurzfristig“
erfolgte und sie nach eigenen Angaben mit der entgeltlichen
Parkraumbewirtschaftung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung tätig wurde.
„Kurzfristiges“ Parken ist der Art nach auch in
privaten Parkhäusern möglich. Dass in privaten
Parkhäusern auch über einen längeren Zeitraum
geparkt werden kann, wenn dies der Kunde wünscht, spricht
nicht gegen das Vorliegen eines insoweit bestehenden
Wettbewerbsverhältnisses, da im privaten Parkhaus und der
öffentlich-rechtlich betriebenen Tiefgarage
gleichermaßen „kurzfristig“ geparkt werden
kann und wird. Darüber hinaus sind für die
Umsatzbesteuerung einer hoheitlich ausgeübten Tätigkeit
die mit dieser Tätigkeit verfolgten Ziele wie z.B. kommunale
Verkehrsteuerung nicht maßgeblich. Weiter war es im Hinblick
auf die in der Widmung enthaltene Nutzungsbeschränkung als
Zufahrt für die Nutzer der Stellplatzflächen unerheblich,
dass die „Tiefgarage“ auch als Durchfahrt zur
Umgehung einer Ampelanlage genutzt werden konnte. Auf die
Verhältnisse auf dem lokalen Markt für Parkplätze
kommt es im Übrigen nicht an.
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d) Die Parkraumüberlassung war
schließlich gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG auch
steuerpflichtig, sofern die Steuerfreiheit nach Satz 1 dieser
Vorschrift auf eine auf hoheitlicher Grundlage erfolgende
Nutzungsüberlassung überhaupt anzuwenden ist.
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