Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts München vom 29.3.2017 - 3 K 1858/13
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Streitig ist die Höhe der
abziehbaren Vorsteuern auf der Grundlage einer wirtschaftlichen
Zurechnung von Teilbeträgen, wenn auch Umsätze
ausgeführt werden, die den Vorsteuerabzug ausschließen
(§ 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - ).
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Kreditinstitut,
deren Geschäftsgegenstand insbesondere die Durchführung
von banküblichen und ergänzenden Geschäften ist. Am
22.06.2007 teilte sie dem Beklagten und Revisionsbeklagten
(Finanzamt - FA - ) mit, dass sie beabsichtige, ab dem 1.1.2008
optionsfähige Bankleistungen nach § 9 UStG als
umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Mit Blick auf
umsatzsteuerrechtliche Aufzeichnungspflichten sollten
sämtliche Eingangsumsätze einer bestimmten Aufwandsart
nur über ein Aufwandskonto verbucht werden; außerdem
sollten für die in Anspruch genommene Vorsteuer getrennt nach
den Steuersätzen 19 % und 7 % je zwei Vorsteuerkonten
geführt werden, und zwar „Vorsteuer 100 Prozent
abzugsfähig“ und „Vorsteuer teilweise
abzugsfähig“. Die Quote für die teilweise in
Anspruch zu nehmende Vorsteuer werde dabei nach der sog.
Philipowski-Methode ermittelt. Die für das Vorjahr ermittelte
Quote werde im laufenden Jahr abgezogen, eine geänderte Quote
führe dann gegebenenfalls zur Vorsteuerberichtigung in der
Dezember-Voranmeldung. Mit Schreiben vom 29.06.2007 teilte das FA
mit, dass dieser Verfahrensweise zugestimmt werde.
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Mit ihrer Umsatzsteuererklärung
für 2008 vom 02.06.2009 meldete die Klägerin bei
abziehbaren Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen von anderen
Unternehmern in Höhe von insgesamt … EUR eine
verbleibende Umsatzsteuer von … EUR, mit ihrer
Umsatzsteuererklärung für 2009 vom 25.05.2010 bei
abziehbaren Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen von anderen
Unternehmern in Höhe von insgesamt … EUR eine
verbleibende Umsatzsteuer von … EUR an. Die nach der sog.
Philipowski-Methode ermittelten anteilig abziehbaren Vorsteuern
„bei gemischt genutzten Aufwendungen“ beliefen sich
dabei für 2008 auf ca. 70 % (= … EUR) und für 2009
auf ca. 84 % (= … EUR) der in den Streitjahren insgesamt
geltend gemachten Vorsteuerbeträge.
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Nach einer Außenprüfung erkannte
das FA die Vorsteueraufteilung nach der sog. Philipowski-Methode
nicht an und setzte - jeweils mit Bescheid vom 19.07.2012 sowie
unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung - die
Umsatzsteuer für 2008 unter Anerkennung von abziehbaren
Vorsteuerbeträgen in Höhe von insgesamt … EUR auf
… EUR und die Umsatzsteuer für 2009 unter Anerkennung
von abziehbaren Vorsteuerbeträgen in Höhe von insgesamt
… EUR auf … EUR fest. Den Einspruch wies das FA mit
Einspruchsentscheidung vom 17.05.2013 als unbegründet
zurück.
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Dagegen erhob die Klägerin Klage. Mit
Änderungsbescheiden jeweils vom 18.02.2016 half das FA dem
Klagebegehren aus hier nicht streitigen Gründen teilweise ab
und setzte die Umsatzsteuer für 2008 unter Anerkennung von
abziehbaren Vorsteuerbeträgen in Höhe von insgesamt
… EUR auf … EUR und die Umsatzsteuer für 2009
unter Anerkennung von abziehbaren Vorsteuerbeträgen in
Höhe von insgesamt … EUR auf … EUR fest. Das FA
legte seiner Berechnung eine Quote bei den nicht direkt
zuzuordnenden Umsätzen von 15,10 % für 2008 und von 17,65
% für 2009 nach dem Gesamtumsatzschlüssel zugrunde, ohne
darin die IT-Dienstleistungen einzubeziehen. Zu der Anwendung eines
besonderen Gruppenschlüssels bei den Rechnungen der X- AG -
welche die überwiegenden IT-Leistungen für die
Klägerin erbrachte - hielt das FA an seiner Auffassung fest,
dass eine eigenständige Beurteilung (Gruppenbildung) der
nichtabzugsfähigen Vorsteuern aus diesen Kosten notwendig und
möglich sei. Nach der geänderten Anlage 12a zum
Außenprüfungsbericht berechnete das FA die
Vorsteuerabzugsquote der nicht direkt zuordenbaren
Eingangsleistungen der Klägerin ohne die IT-Leistungen. Die
Klägerin begehrte dagegen weiterhin den Ansatz der Vorsteuer
nach einem nach der sog. Philipowski-Methode ermittelten
Vorsteueraufteilungsschlüssel (bezogen auf ihre
wirtschaftliche Tätigkeit bei den nicht direkt zuzuordnenden
Umsätzen einschließlich der IT-Dienstleistungen) von
jeweils 25 % (aufgerundet) für 2008 und für 2009.
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Mit Urteil vom 29.03.2017 - 3 K 1858/13
(abgedruckt in EFG 2017, 1042 = SIS 17 10 88) setzte das
Finanzgericht (FG) München die Umsatzsteuer 2008 auf …
EUR und die Umsatzsteuer 2009 auf … EUR herab und wies die
Klage im Übrigen ab. Das FG führte aus, das FA habe zu
Recht die Anwendung der sog. Philipowski-Methode als nicht
sachgerechte Schätzungsmethode abgelehnt. Allerdings sei
dessen Schätzung eines eigenen
„Gruppenschlüssels“ für bezogene
IT-Leistungen mangels Schlüssigkeit als nicht sachgerecht zu
verwerfen. Das FG wandte insoweit im Rahmen einer eigenen
Schätzung den vom FA ermittelten allgemeinen
Aufteilungsschlüssel von 15,10 % für 2009 und von 17,65 %
für 2008 an, rundete jedoch gemäß Unionsrecht auf
volle Prozente auf (16 % für 2009 und 18 % für
2008).
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Mit ihrer dagegen erhobenen Revision
trägt die Klägerin vor, dass der nach § 15 Abs. 4
Satz 3 UStG zugelassene Aufteilungsmaßstab nur subsidiär
zu anderen Aufteilungsmaßstäben herangezogen werden
könne. Ein spezieller Aufteilungsschlüssel könne
auch bereichs- und gegenstandsbezogen als Ausnahme vom Grundprinzip
des Pro-rata-Satzes erfolgen. Ihre Schätzung sei sachgerecht
gewesen, so dass das FA und das FG nicht die Befugnis gehabt
hätten, selbst eine Schätzung vorzunehmen. Es
bedürfe nicht - wie das FG meine - einer einheitlichen
Aufteilungsmethode. Es könnten neben Umsatzelementen auch
zusätzliche Elemente berücksichtigt werden.
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Ob die verschiedenen Ertragsgruppen nur mit
einem gewichteten Faktor des Ertrages in die Berechnung einbezogen
werden oder ob der mit dem gesamten Ertrag aus dem
Kundengeschäft errechnete Vorsteuerquotient um einen dieser
Gewichtung entsprechenden Anteil (Verbrauch der Vorbezüge
durch umsatzsteuerfreie Umsätze aus der Eigenanlage)
gekürzt wird, führe mathematisch zum selben Ergebnis und
damit zu einem identischen Vorsteuerschlüssel. Die
Schlussfolgerung des FG, dass ihre Personalbedarfsrechnung einen
Großteil der Mitarbeiter unberücksichtigt gelassen habe,
sei nicht zutreffend. Zur Ermittlung der Vorsteueraufteilung seien
sämtliche Mitarbeiter über den durch ihren Einsatz
erzielten Gesamtertrag einbezogen worden. In einem weiteren Schritt
seien nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung nur
diejenigen Mitarbeiter unmittelbar berücksichtigt worden, die
sich einer der Haupttätigkeiten der Klägerin
(Ertragsgruppen: Kreditgeschäft und Eigenanlagen) zuordnen
ließen und die auf diese Weise konkret mit der Erzeugung
dieser Außenumsätze beschäftigt waren.
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Die Klägerin beantragt, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 2008
und 2009 vom 18.02.2016 in Form der Abhilfebescheide nach §
172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) dahingehend
abzuändern, dass die Vorsteuer 2008 auf … EUR und die
Zahllast der Umsatzsteuer 2008 auf … EUR sowie die Vorsteuer
2009 auf … EUR und die Zahllast der Umsatzsteuer 2009 auf
… EUR festgesetzt werden.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Das FA meint, die Schätzung der
Klägerin sei nicht sachgerecht. Ihr liege nicht eine
einheitliche Methode zugrunde, die die Rechtsprechung fordere. Die
angewandte Methode vermische den Umsatzschlüssel mit einem
inhaltlich beschränkten Personalschlüssel. Es würden
nicht alle Mitarbeiter im Personalschlüssel
berücksichtigt.
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II. Die Revision ist unbegründet; das
angefochtene Urteil ist im Rahmen der gestellten Anträge
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht mit dem FA die
Vorsteueraufteilung nach der sog. Philipowski-Methode als nicht
sachgerecht angesehen, was das FA zur Schätzung anhand des
Umsatzschlüssels befugte. Allerdings hat das FA - wie das FG
zu Recht erkannt hat - auf den Bezug von IT-Leistungen durch die
Klägerin zu Unrecht einen
„Gruppenschlüssel“ angewandt. Die somit
veranlasste Schätzung durch das FG, die es nach dem gesamten
Umsatzschlüssel vorgenommen hat, ist revisionsrechtlich nicht
zu beanstanden.
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1. Verwendet der Unternehmer einen für
sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in
Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur
Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug
ausschließen, ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1
UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar,
der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden
Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann
die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten
Schätzung ermitteln (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG).
Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist eine Ermittlung
des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem
Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug
ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug
berechtigen, nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche
Zurechnung möglich ist.
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2. Diese Vorschriften sind richtlinienkonform
auszulegen (s. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.08.2016 -
XI R 31/09, BFHE 254, 461 = SIS 16 19 66, Rz 28 ff.).
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a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union (EuGH) geht aus Art. 168 Buchst. a der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) u.a. hervor, dass der
Steuerpflichtige berechtigt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem er
seine besteuerten Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm
geschuldeten Steuer die in diesem Mitgliedstaat für
Gegenstände und Dienstleistungen geschuldete oder entrichtete
Mehrwertsteuer abzuziehen, soweit er die Gegenstände oder
Dienstleistungen auf der Ausgangsstufe für die Zwecke dieser
Umsätze verwendet hat (vgl. EuGH-Urteile Volkswagen Financial
Services (UK) vom 18.10.2018 - C-153/17, EU:C:2018:845, BFH/NV
2018, 1359 = SIS 18 17 21, Rz 38; Morgan Stanley & Co International
vom 24.01.2019 - C-165/17, EU:C:2019:58, HFR 2019, 242 = SIS 19 00 54, Rz 29, m.w.N.).
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Werden die von einem Steuerpflichtigen
erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen hingegen für
die Zwecke steuerbefreiter Umsätze verwendet, so kann es nicht
zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. EuGH-Urteile BLP Group plc vom
06.04.1995 - C-4/94, EU:C:1995:107, HFR 1996, 293 = SIS 95 14 27,
Rz 27 f.; Eon Aset Menidjmunt vom 16.02.2012 - C-118/11,
EU:C:2012:97, UR 2012, 230 = SIS 12 04 44, Rz 44; Zwiazek Gmin
Zaglebia Miedziowego vom 08.05.2019 - C-566/17, EU:C:2019:390, UR
2019, 424 = SIS 19 06 08, Rz 26).
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Betreffen Ausgaben sowohl eine besteuerte als
auch eine von der Steuer befreite Tätigkeit, kann die
entrichtete Vorsteuer nur anteilig abgezogen werden (vgl.
EuGH-Urteile Midland Bank vom 08.06.2000 - C-98/98, EU:C:2000:300,
UR 2000, 342 = SIS 00 09 97, Rz 31; Ryanair vom 17.10.2018 -
C-249/17, EU:C:2018:834, HFR 2018, 994 = SIS 18 17 23, Rz 30,
m.w.N.).
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b) In Bezug auf diesen nur anteiligen Abzug
ist bei zur gemischten Verwendung bestimmten Gegenständen und
Dienstleistungen gemäß Art. 173 Abs. 1 MwStSystRL das
Abzugsrecht auf den Mehrwertsteuerteil beschränkt, der auf den
Betrag der erstgenannten - besteuerten - Umsätze entfällt
(vgl. EuGH-Urteile Royal Bank of Scotland vom 18.12.2008 -
C-488/07, EU:C:2008:750, UR 2009, 171 = SIS 09 05 27, Rz 17; Le
Crédit Lyonnais vom 12.09.2013 - C-388/11, EU:C:2013:541,
HFR 2013, 961 = SIS 13 27 63, Rz 28; Volkswagen Financial Services
(UK), EU:C:2018:845, BFH/NV 2018, 1359 = SIS 18 17 21, Rz 47).
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aa) Dieser Pro-rata-Satz wird
grundsätzlich nach Art. 173 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL
gemäß den Art. 174 und 175 MwStSystRL für die
Gesamtheit der von dem Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze
umsatzbezogen festgelegt. Gelderträge, die ein Unternehmen der
Immobilienverwaltung als Entgelt für die auf eigene Rechnung
erfolgte Anlage von Mitteln erhält, die es von den
Eigentümern oder Mietern erhalten hat, sind nach dem
EuGH-Urteil Régie dauphinoise vom 11.07.1996 - C-306/94
(EU:C:1996:290, HFR 1996, 772 = SIS 96 22 54) in den Nenner des
für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs
verwendeten Bruchs einzubeziehen.
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bb) Jedoch können nach Art. 173 Abs. 2
Buchst. c MwStSystRL die Mitgliedstaaten dem Steuerpflichtigen
gestatten oder ihn verpflichten, den Abzug je nach der Zuordnung
der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände oder
Dienstleistungen vorzunehmen (vgl. EuGH-Urteil Kreissparkasse
Wiedenbrück vom 16.06.2016 - C-186/15, EU:C:2016:452, UR 2016,
553 = SIS 16 11 84, Rz 35 ff.), wenn diese Methode eine
präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs
als die Umsatzmethode gewährleistet, wobei die gewählte
Methode nicht zwingend die genauestmögliche sein müsste
(vgl. EuGH-Urteil Volkswagen Financial Services (UK),
EU:C:2018:845, BFH/NV 2018, 1359 = SIS 18 17 21, Rz 50 ff.,
m.w.N.). Wie der Generalanwalt Mengozzi in Nr. 90 seiner
Schlussanträge vom 25.11.2015 Wolfgang und Dr. Wilfried Rey
Grundstücksgemeinschaft GbR (EU:C:2015:777) ausgeführt
hat, wird im Tenor des Urteils BLC Baumarkt vom 08.11.2012 -
C-511/10 (EU:C:2012:689, UR 2012, 968 = SIS 12 33 74) nämlich
nur verlangt, dass die gewählte Methode ein präziseres
Ergebnis gewährleistet als das, das sich aus der Anwendung des
Umsatzschlüssels ergäbe (vgl. in diesem Sinne auch
EuGH-Urteile Banco Mais vom 10.07.2014 - C-183/13, EU:C:2014:2056,
UR 2014, 630 = SIS 14 18 57, Rz 29; Wolfgang und Dr. Wilfried Rey
Grundstücksgemeinschaft GbR vom 09.06.2016 - C-332/14,
EU:C:2016:417, UR 2016, 545 = SIS 16 11 88, Rz 33; BFH-Urteil in
BFHE 254, 461 = SIS 16 19 66, Rz 42).
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Im EuGH-Urteil Banco Mais (EU:C:2014:2056, UR
2014, 630 = SIS 14 18 57, Rz 33) hat der EuGH dazu in Bezug auf
Leasinggeschäfte einer Bank für die Automobilbranche
entschieden, dass die Nutzung bestimmter gemischt genutzter
Gegenstände oder Dienstleistungen (wie z.B. Gebäude,
Strom oder bestimmte bereichsübergreifende Dienstleistungen)
meist hauptsächlich durch die Finanzierung und die Verwaltung
der zwischen dem Leasinggeber und den Kunden geschlossenen
Verträge bedingt ist und nicht durch die Bereitstellung der
Fahrzeuge (vgl. dazu auch EuGH-Urteil Volkswagen Financial Services
(UK), EU:C:2018:845, BFH/NV 2018, 1359 = SIS 18 17 21, Rz 55
ff.).
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cc) Die Modalitäten der Berechnung fallen
jedoch in den Geltungsbereich des nationalen Mehrwertsteuerrechts
(vgl. EuGH-Urteil Le Crédit Lyonnais, EU:C:2013:541, HFR
2013, 861, Rz 30). Dem nationalen Gericht obliegt es, in Bezug auf
die von der Steuerverwaltung angewendete Methode zur Berechnung des
Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs zu überprüfen, dass
sie die tatsächliche, nicht unerhebliche Verwendung eines
Teils der Gemeinkosten für abzugsberechtigende Umsätze
berücksichtigt (EuGH-Urteil Volkswagen Financial Services
(UK), EU:C:2018:845, BFH/NV 2018, 1359 = SIS 18 17 21, Rz 58).
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c) Soweit ein Steuerpflichtiger über die
gemischt verwendeten Ausgaben hinaus Gegenstände und
Dienstleistungen erwirbt, die ausschließlich für
mehrwertsteuerpflichtige Umsätze verwendet werden, kann die
Mehrwertsteuer auf diese Gegenstände und Dienstleistungen
gemäß Art. 168 und 169 MwStSystRL vollständig
abgezogen werden (vgl. EuGH-Urteil Iberdrola Inmobiliaria Real
Estate Investments vom 14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683, DStR
2017, 2044 = SIS 17 16 05, Rz 27, m.w.N.). Dagegen kann die
Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die
ausschließlich für die Zwecke etwaiger von der Steuer
befreiter Umsätze verwendet werden, nicht abgezogen werden
(vgl. EuGH-Urteil Morgan Stanley & Co International, EU:C:2019:58,
HFR 2019, 242 = SIS 19 00 54, Rz 45).
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3. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu
Recht mit dem FA die Vorsteueraufteilung nach der sog.
Philipowski-Methode als nicht sachgerecht verworfen und die
Befugnis des FA zur Schätzung der Vorsteueraufteilung
bejaht.
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a) Das FG ist zunächst zu Recht davon
ausgegangen - was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist -,
dass die streitigen Eingangsleistungen keine direkte Zurechnung zu
steuerpflichtigen oder steuerfreien Ausgangsleistungen der
Klägerin zulassen. Insoweit war die Klägerin dem Grunde
nach zu einer Schätzung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG
berechtigt.
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Gegen die sog. Philipowski-Methode (s. z.B.
Philipowski in Umsatzsteuerforum e.V./Bundesministerium der
Finanzen [Hrsg.], 100 Jahre Umsatzsteuer in Deutschland, 2018, S.
579, 599 ff.), wie sie die Klägerin angewandt hat, als
präzisere Berechnungsmethode gegenüber der Berechnung
anhand des gesamten Umsatzschlüssels spricht allerdings von
vornherein - wie das FG zutreffend festgestellt hat - die Anwendung
eines selektiven Personalschlüssels. Bei dieser
„Personalbedarfsrechnung“ blieb ein
Großteil der Mitarbeiter der Klägerin
unberücksichtigt. So wurden nach den Feststellungen des FG, an
die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, im Jahr 2009
von den insgesamt 142,9 „Mitarbeitern“ nur 44,8
„Mitarbeiter“ in dieser Berechnung
berücksichtigt. Es fehlen z.B. die Filialmitarbeiter der
Klägerin (Beratung/Service) und die Mitarbeiter des sog.
Backoffice. Auch diese sind, wenn auch in begrenztem Umfang, mit
Kreditgeschäften befasst. Die Klägerin zog aber zur
Ermittlung ihres Schlüssels nur solche Mitarbeiter heran, die
unmittelbar mit der Erwirtschaftung der Erträge befasst waren.
Insoweit handelt es sich schon nicht - wie das FG zu Recht
hervorhebt - um einen
„Mitarbeiterschlüssel“, bei dem die
Tätigkeit des Gesamtpersonals ins Verhältnis gesetzt
wird, sondern um einen besonderen Mitarbeiterschlüssel
für einen Teilbereich der Tätigkeit der Klägerin. Da
aber auch die anderen Mitarbeiter vorsteuerbelastete
Eingangsumsätze bewirkten, wären diese in einem
Personalschlüssel mitzuerfassen. Die Anwendung des
dargestellten Personalschlüssels führt nicht zu
präziseren Ergebnissen, weil dabei nicht berücksichtigt
wird, dass alle Mitarbeiter der Klägerin zur Erwirtschaftung
ihres Geschäftsergebnisses beigetragen haben.
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b) Das FG hat die danach gebotene
Schätzung der - allgemeinen - Vorsteueraufteilung durch das FA
zu Recht nicht beanstandet und die Berechnung nach dem
Umsatzschlüssel als folgerichtig, frei von Denkfehlern und
objektiv nachprüfbar angesehen.
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4. Soweit das FG zugunsten der Klägerin
die Schätzung des FA bezüglich der Vorsteueraufteilung zu
den bezogenen IT-Leistungen verworfen und durch eine eigene
Schätzung unter Ansatz des allgemeinen
Aufteilungsschlüssels ersetzt hat, ist dies vom FA nicht
angegriffen worden.
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a) Im Übrigen ist, wenn das FG - wie im
Streitfall - gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
FGO, § 162 AO eine eigene Schätzung von
Besteuerungsgrundlagen vornimmt, nur diese Schätzung
Gegenstand des Revisionsverfahrens und gehört zu den
tatsächlichen Feststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO.
Eine Überprüfung der gerichtlichen Schätzung im
Revisionsverfahren ist hinsichtlich der Zulässigkeit, der
Einhaltung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen sowie der
Schlüssigkeit und Plausibilität des Ergebnisses der
Schätzung möglich (BFH-Urteile vom 17.10.2001 - I R
103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171 = SIS 02 01 30, unter
III.2.a, Rz 38; vom 23.04.2015 - V R 32/14, BFH/NV 2015, 1106 = SIS 15 15 31, Rz 13; vom 25.04.2017 - VIII R 52/13, BFHE 258, 53, BStBl
II 2017, 949 = SIS 17 12 81, Rz 45).
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b) Solche Rechtsfehler der vom FG vollzogenen
- gegenüber derjenigen des FA für die Klägerin
günstigeren - Schätzung sind weder vorgetragen noch
ersichtlich.
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5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus
§ 135 Abs. 2 FGO.
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