1
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) wurde mit Beschluss des
zuständigen Amtsgerichts vom 2.2.2010 zur Insolvenzverwalterin
über das Vermögen einer Aktiengesellschaft (AG) bestellt
und hat mit Schreiben vom 22.4.2010 die Aufnahme des Verfahrens
erklärt.
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2
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Satzungsgemäßer Gegenstand des
Unternehmens der AG waren der Erwerb, die Verwaltung und
Veräußerung von Beteiligungen sowie die Erbringung von
Dienstleistungen gegenüber ihren
Tochtergesellschaften.
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3
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Wie das Finanzgericht (FG) durch Bezugnahme
auf einen Betriebsprüfungsbericht vom 12.5.2005 und auf die
Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionsbeklagten
(Finanzamt - FA - ) vom 12.7.2005 festgestellt hat, wurde die
spätere AG am 13.8.1999 in der Rechtsform einer GmbH als
Vorratsgesellschaft gegründet. Aufgrund eines
Gesellschafterbeschlusses vom 2.3.2000 erfolgte die Umwandlung in
die Rechtsform einer AG.
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Mit einer am 11.4.2000 in das
Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlage erwarb die AG den operativen Geschäftsbetrieb der
X-KG, verwertete Wirtschaftsgüter der X-KG und brachte den
verbleibenden Geschäftsbetrieb mit Wirkung zum 29.9.2000 in
die I-KG ein.
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Im Streitjahr 2004 war die AG an ca. 50
Gesellschaften beteiligt. Sie war insbesondere
Alleingesellschafterin der amerikanischen I-Inc. Die zu ihrem
Vermögen gehörenden Beteiligungen aktivierte sie in ihrer
Bilanz zum 31.12.2004 mit insgesamt ca. 99 Mio. EUR.
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Die AG führte im Streitjahr 2004
Umsätze in Höhe von insgesamt 573.652 EUR aus. Davon
entfielen auf „Beratungsleistungen“ gegenüber der
I-KG Entgelte in Höhe von ... EUR, auf als im Inland nicht
steuerbar behandelte „Beratungsleistungen“
gegenüber der I-Inc. Entgelte in Höhe von ... EUR und auf
ein an die I-Inc. vergebenes Darlehen Zinsen in Höhe von ...
EUR. ... EUR versteuerte die AG für eine PKW-Überlassung
an einen Arbeitnehmer der AG für dessen private Zwecke.
Dividenden aus ihren Beteiligungen vereinnahmte die AG im
Streitjahr nicht.
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Nach einer vom FG in Bezug genommenen
Aufstellung der AG entstanden bei der AG im Streitjahr
vorsteuerbelastete Gesamtkosten in Höhe von ... EUR sowie
Umsatzsteuer in Höhe von ... EUR. Davon entfielen z.B. auf die
Durchführung der Hauptversammlung ... EUR (zzgl. Umsatzsteuer
in Höhe von ...), den Jahresabschluss ... EUR (zzgl.
Umsatzsteuer in Höhe von ... EUR), Steuerberatung ... EUR
(zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von ... EUR), Rechtsberatung ...
EUR (zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von ... EUR), allgemeine
Finanzen ... EUR (zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von ... EUR),
Aufsichtsratsvergütung ... EUR (zzgl. Umsatzsteuer in
Höhe von ... EUR), Aufsichtsratssitzungen ... EUR (zzgl.
Umsatzsteuer in Höhe von ... EUR), Geschäftsberichte ...
EUR (zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von ... EUR) und auf
„Investor Relationship“ ... EUR (zzgl. Umsatzsteuer in
Höhe von ... EUR). Darüber hinaus entstanden bei der AG
im Streitjahr Aufwendungen für Versicherungen in Höhe von
... EUR, Personal in Höhe von ... EUR und Zinsen in Höhe
von ... EUR.
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Eine im Januar 2002 erworbene Beteiligung
an der I-Ent Inc. hatte die AG im November 2002 auf die I-Inc.
übertragen. Die I-Inc. veräußerte ihre Beteiligung
an der I-Ent Inc. am 18.3.2004. Hierfür bezog die AG im Inland
steuerpflichtige Rechtsberatungsleistungen, für die sie einen
Vorsteuerabzug in Höhe von 1.957,82 EUR geltend
machte.
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Die AG erklärte für das
Streitjahr 2004 steuerpflichtige Umsätze in Höhe von ...
EUR, die zu einer Umsatzsteuer von ... EUR führten, und
Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt ... EUR. Hiervon
entfielen 143.677,59 EUR auf den Vorsteuerabzug aus Gemeinkosten
und 1.957,82 EUR auf den Vorsteuerabzug aus den Kosten der
Beteiligungsveräußerung. Die AG ging daher davon aus,
dass sich zu ihren Gunsten eine Steuervergütung von 134.371,41
EUR ergab.
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Demgegenüber war das FA im Anschluss
an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung der Auffassung, dass der AG
kein Vorsteuerabzug aus der Veräußerung der Beteiligung
an der Enkelgesellschaft zustehe. Im Hinblick auf den verbleibenden
Vorsteuerabzug aus den Gemeinkosten in Höhe von 143.677,59 EUR
ging das FA von einer Vorsteuerquote von 75 v.H. aus und
gewährte daher einen Vorsteuerabzug in Höhe von
107.758,19 EUR, so dass sich eine Steuervergütung von nur noch
96.494,19 EUR ergab. Einspruch und Klage gegen die
Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide 2004, mit denen die AG den
vollen Vorsteuerabzug geltend machte, hatten keinen Erfolg.
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Während des Klageverfahrens erging der
Umsatzsteuerjahresbescheid 2004 vom 10.3.2006, der gemäß
§ 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des
Klageverfahrens wurde.
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Das FG war der Auffassung, dass die AG
nicht zum Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen für die
Beteiligungsveräußerung berechtigt sei, da diese direkt
und unmittelbar im Zusammenhang mit der Veräußerung
einer Beteiligung ständen, damit eine nichtwirtschaftliche
Tätigkeit beträfen und daher vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossen seien. Hinsichtlich des von der AG begehrten vollen
Vorsteuerabzugs aus den Gemeinkosten stützte das FG die
Klageabweisung darauf, dass ein direkter und unmittelbarer
Zusammenhang zwischen den streitigen Leistungsbezügen und den
steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen nicht dargelegt worden sei,
zumal die AG selbst eingeräumt habe, dass die
Eingangsleistungen auch mit dem Erwerb, Halten und der
Veräußerung von Beteiligungen zusammenhingen. Auch nach
Maßgabe ihrer Gesamttätigkeit stehe der AG kein voller
Vorsteuerabzug zu, da die geltend gemachten Kosten entsprechend den
Ausführungen der AG zum Teil mit den nichtwirtschaftlichen
Tätigkeiten des Erwerbs, Haltens und der
Veräußerung von Beteiligungen zusammenhingen.
Dementsprechend habe das FA die Eingangsleistungen im Ergebnis zu
Recht nur insoweit zum Vorsteuerabzug zugelassen, als sie auf
steuerpflichtige Tätigkeiten der AG im Rahmen der mit ihren
Tochtergesellschaften abgeschlossenen Serviceverträge
entfielen und den abziehbaren Teil auf 75 v.H. geschätzt.
Gegen einen höheren Vorsteuerabzug spreche, dass die von der
AG erbrachten Leistungen von 573.653,26 EUR höchstens zu einer
Steuer von 91.784,52 EUR geführt hätten und daher der
weitergehend vom FA gewährte Vorsteuerabzug nicht in Betracht
komme. Die AG habe nicht dargelegt, dass und in welchem Umfang die
im Streitjahr bezogenen Eingangsleistungen erst in späteren
Jahren in Ausgangsumsätze eingeflossen seien; in Anbetracht
der Art der von der AG ausgeübten Tätigkeit (Beratung)
erscheine dies auch nicht naheliegend. Weiter übersehe die AG,
dass der auf die nichtwirtschaftliche Tätigkeit entfallende
Teil der Aufwendungen - da für ihn keine
Vorsteuerabzugsberechtigung bestehe - bereits vorab aus dem
Vorsteuervolumen auszuscheiden sei. Die Vorsteuer auf Aufwendungen
eines Steuerpflichtigen berechtige nicht zum Abzug, soweit sie sich
auf Tätigkeiten beziehe, die aufgrund ihres
nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der
Steuer fallen.
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Das Urteil des FG ist in EFG 2009, 1153 =
SIS 09 18 20 veröffentlicht.
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Ihre Revision stützt die Klägerin
auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die AG sei aus
den Beratungskosten für die Veräußerung der
Beteiligung an der I-Ent Inc. zum Vorsteuerabzug berechtigt, da
nicht die AG, sondern deren Tochtergesellschaft (I-Inc.) diese
Beteiligung veräußert habe. Die AG habe im Streitjahr
nur Umsätze ausgeführt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt
hätten. Die Veräußerung einer Beteiligung an einer
Tochtergesellschaft, an die der Veräußerer entgeltliche
Leistungen erbringe, berechtige zum Vorsteuerabzug. Die AG sei auch
zum vollen Vorsteuerabzug aus den Gemeinkosten berechtigt, da keine
dem Vorsteuerabzug entgegenstehenden Ausgangsumsätze
vorlägen. Auf das betragsmäßige Verhältnis von
Eingangs- und Ausgangsleistungen komme es nicht an. Zumindest sei
dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage
vorzulegen, ob es gegen den Grundsatz des Sofortabzugs der
Vorsteuer gemäß Art. 17 der Sechsten Richtlinie des
Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie
77/388/EWG) verstoße, wenn ein Mitgliedstaat einem
Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug aus den Gemeinkosten versagt,
obwohl er in diesem Zeitraum ausschließlich besteuerte
Managementdienstleistungen an seine Tochtergesellschaften bzw.
vorsteuerunschädliche Kreditumsätze mit einer im
Drittland ansässigen Tochtergesellschaft erzielt hat. Die AG
habe die bei ihr entstandenen Beratungskosten für die
Veräußerung der Beteiligung an der I-Ent Inc. als
Entgelt für eigene Beratungsleistung an die I-Inc.
weiterbelastet und sei daher zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG aufzuheben und den Bescheid über Umsatzsteuer 2004 vom
10.3.2006 dahingehend abzuändern, dass ein Erstattungsbetrag
in Höhe von 134.371,41 EUR festgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die AG sei im Streitjahr an ca. 50
Gesellschaften zumeist als Alleingesellschafterin beteiligt gewesen
und habe in ihrer Bilanz zum 31.12.2003 Anteile an verbundenen
Unternehmen mit Wertansätzen von insgesamt ... EUR erfasst,
aber im Streitjahr nur gegenüber zwei Gesellschaften
entgeltliche Leistungen erbracht. Ein Teil ihrer Gemeinkosten sei
daher ihrem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnen. Aus den
Kosten für die Veräußerung einer Beteiligung an
einer Enkelgesellschaft durch eine Tochtergesellschaft stehe der AG
kein Vorsteuerabzug zu.
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs.
2 FGO). Wie das FG im Ergebnis zu Recht entschieden hat, steht der
Klägerin über den vom FA anerkannten Vorsteuerabzug
hinaus kein weiter gehender Anspruch auf Vorsteuerabzug zu.
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1. Der Unternehmer ist nach § 15 des
Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) zum Vorsteuerabzug berechtigt,
soweit er Eingangsleistungen für Zwecke seines Unternehmens
und damit für seine wirtschaftliche Tätigkeit
bezieht.
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a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für
Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für
steuerfreie Umsätze verwendet. Diese Vorschriften beruhen auf
Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG, wonach der
Steuerpflichtige (Unternehmer), der Gegenstände und
Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze
verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete
Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die
ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht
werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.
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b) Der Unternehmer ist nach diesen
Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen
für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der
Richtlinie 77/388/EWG) und damit für seine wirtschaftlichen
Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1
Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) zu
verwenden beabsichtigt. Im Hinblick auf den weiter erforderlichen
direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und
Ausgangsumsatz ist dabei wie folgt zu differenzieren (Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9.12.2010 V R 17/10,
BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53 = SIS 11 06 15, unter II.1.b; vom
13.1.2011 V R 12/08, BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61 = SIS 11 06 14, unter II.1.b, und vom 27.1.2011 V R 38/09, BFHE 232, 278, BStBl
II 2012, 68 = SIS 11 06 16, unter II.2.b, m.w.N. zu den Urteilen
des EuGH vom 6.4.1995 C-4/94, BLP, Slg. 1995, I-983 = SIS 95 14 27;
vom 8.6.2000 C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177 = SIS 00 09 97; vom 22.2.2001 C-408/98, Abbey National, Slg. 2001, I-1361 = SIS 01 05 49; vom 13.3.2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597 =
SIS 08 16 67, und vom 29.10.2009 C-29/08, SKF, Slg. 2009, I-10413 =
SIS 09 37 71, sowie BFH-Urteil vom 3.3.2011 V R 23/10, BFHE 233,
274, BStBl II 2012, 74 = SIS 11 18 30, unter II.1.a).
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aa) Besteht der direkte und unmittelbare
Zusammenhang zu einem einzelnen Ausgangsumsatz seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit, der steuerpflichtig ist
(gleichgestellt: Umsatz i.S. von § 15 Abs. 3 UStG und Art. 17
Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG), kann der Unternehmer den
Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Die für den Leistungsbezug
getätigten Aufwendungen gehören dann zu den
Kostenelementen dieses Ausgangsumsatzes.
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bb) Bei einem direkten und unmittelbaren
Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz, der mangels wirtschaftlicher
Tätigkeit nicht dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt
oder - ohne Anwendung von § 15 Abs. 3 UStG (Art. 17 Abs. 3 der
Richtlinie 77/388/EWG) - steuerfrei ist, besteht keine Berechtigung
zum Vorsteuerabzug. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer eine
Leistung z.B. für einen steuerfreien Ausgangsumsatz bezieht,
um mittelbar seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche
Gesamttätigkeit zu stärken, da der von ihm verfolgte
endgültige Zweck unerheblich ist.
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cc) Fehlt ein direkter und unmittelbarer
Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem
oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum
Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die
Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören
und - als solche - Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten
Leistungen sind. Derartige Kosten hängen direkt und
unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit
zusammen und berechtigen nach Maßgabe dieser
Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug.
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c) Beabsichtigt der Unternehmer eine von ihm
bezogene Leistung zugleich für seine wirtschaftliche und seine
nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, kann er den
Vorsteuerabzug grundsätzlich nur insoweit in Anspruch nehmen,
als die Aufwendungen hierfür seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit zuzurechnen sind. Beabsichtigt der Unternehmer daher
eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche
Tätigkeit, ist er insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt
(BFH-Urteile in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53 = SIS 11 06 15,
unter II.1.d; in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61 = SIS 11 06 14,
unter II.1., m.w.N. zu den EuGH-Urteilen Securenta in Slg. 2008,
I-1597, und vom 12.2.2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839 = SIS 09 08 65, sowie BFH-Urteil in BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74 =
SIS 11 18 30, unter II.1.c). Bei der dann erforderlichen
Vorsteueraufteilung für Leistungsbezüge, die einer
wirtschaftlichen und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des
Unternehmers dienen, ist § 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden
(BFH-Urteil in BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74 = SIS 11 18 30,
Leitsatz 4).
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2. Der AG steht kein weiter gehender Anspruch
auf Vorsteuerabzug als vom FA anerkannt zu.
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a) Im Streitfall war die AG sowohl
wirtschaftlich (unternehmerisch) als auch nichtwirtschaftlich
(nichtunternehmerisch) tätig.
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aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH sind der
bloße Erwerb, das bloße Halten und der bloße
Verkauf von Aktien an sich keine wirtschaftlichen Tätigkeiten,
da diese Vorgänge nicht die Nutzung eines Gegenstands zur
nachhaltigen Erzielung von Einnahmen beinhalten und das einzige
Entgelt in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf dieser Aktien liegt.
Demgegenüber fallen nur Zahlungen, die die Gegenleistung
für einen Umsatz oder eine wirtschaftliche Tätigkeit
darstellen, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, was aber
auf Zahlungen nicht zutrifft, die auf dem bloßen Eigentum an
einem Gegenstand beruhen, wie dies bei Dividenden oder anderen
Erträgen von Aktien der Fall ist (EuGH-Urteil SKF in Slg.
2009, I-10413 Rdnrn. 28 f., m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).
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Anders ist es aber dann, wenn die finanzielle
Beteiligung an einem anderen Unternehmen mit unmittelbaren oder
mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft
einhergeht, an der die Beteiligung besteht, soweit diese Eingriffe
zu entgeltlichen Leistungen führen, die gemäß Art.
2 der Richtlinie 77/388/EWG der Mehrwertsteuer unterliegen oder
wenn sich auf Aktien oder Anteile an einer Gesellschaft beziehende
Umsätze in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, da
sie im Rahmen des gewerbsmäßigen Wertpapierhandels oder
zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Eingreifens in die
Verwaltung der Gesellschaften erfolgen, an denen die Beteiligung
besteht, oder wenn sie eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige
Erweiterung einer steuerbaren Tätigkeit darstellen
(EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnrn. 30 f., m.w.N. zur
EuGH-Rechtsprechung).
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bb) Danach beschränkte sich die
wirtschaftliche Tätigkeit der AG im Streitfall auf die
Erbringung entgeltlicher „Beratungsleistungen“
an zwei Tochtergesellschaften sowie ggf. die Überlassung eines
PKWs an einen Arbeitnehmer im Rahmen eines tauschähnlichen
Umsatzes.
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Selbst wenn zugunsten der Klägerin
unterstellt wird, dass auch die Darlehensvergabe durch die AG an
die I-Inc. unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom
29.4.2004 C-77/01, EDM (Slg. 2004, I-4295 = SIS 04 23 42 Rdnrn. 65
ff.) als nachhaltige und wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen
eines Unternehmens anzusehen sein könnte, kommt der
wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit der AG im
Vergleich zu ihrem nichtwirtschaftlichen (nichtunternehmerischen)
Beteiligungsbereich, den die AG in ihrer Bilanz zum 31.12.2004 mit
ca. 99 Mio. EUR aktiviert hatte, nur untergeordnete Bedeutung zu.
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die AG die ca. 50 von
ihr gehaltenen Beteiligungen - mit Ausnahme ggf. der Beteiligungen
an den beiden Gesellschaften, an die sie entgeltliche Leistungen
erbrachte - im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen
Tätigkeit gehalten hat.
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b) Bei der somit im Streitfall erforderlichen
Vorsteueraufteilung für Leistungsbezüge, die einer
wirtschaftlichen und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des
Unternehmers dienen, ist § 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden
(BFH-Urteil in BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74 = SIS 11 18 30,
Leitsatz 4). Im Rahmen der danach maßgeblichen
wirtschaftlichen Zurechnung aufgrund sachgerechter Schätzung
stand der AG jedenfalls kein weiter gehender Anspruch auf
Vorsteuerabzug als vom FA anerkannt zu.
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aa) Das FG hat für sein Urteil
angeführt, dass ein Vorsteuerabzug nur insoweit in Betracht
komme, als die Entgelte für Eingangsleistungen die Entgelte
für Ausgangsleistungen nicht überstiegen, sofern nicht
festzustellen sei, dass Eingangsleistungen - wie z.B. bei
Immobilieninvestitionen mit nachfolgenden Vermietungsumsätzen
- erst in Folgejahren für Ausgangsleistungen verwendet
würden. Bei einem Gesamtentgelt von 573.652 EUR ergebe sich
danach eine Obergrenze für den Vorsteuerabzug von 91.784,32
EUR, die hinter dem vom FA anerkannten Vorsteuerabzug von
107.758,19 EUR zurückbleibe.
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34
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bb) Im Streitfall kann offen bleiben, ob der
Auffassung des FG, nach der die Steuer auf Leistungsentgelte eine
Obergrenze für den Vorsteuerabzug darstellt, sofern keine
Investitions- oder Fehlmaßnahmen vorliegen, zu folgen
ist.
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Die Würdigung des FG, dass der AG ein nur
geringerer Vorsteuerabzug als vom FA anerkannt aus den Gemeinkosten
zusteht, ist aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls im
Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach den
Verhältnissen des Streitfalls ist davon auszugehen, dass das
nichtwirtschaftliche Halten von Beteiligungen die
Haupttätigkeit und das Erbringen entgeltlicher Leistungen nur
eine Nebentätigkeit der AG war. Hierfür spricht
insbesondere das Verhältnis der Leistungsentgelte von 573.652
EUR zu den bilanzierten Beteiligungswertansätzen von ca. 99
Mio. EUR, wie auch ein Vergleich zwischen den Leistungsentgelten
und den mehr als fünffach höheren vorsteuerbelasteten und
nicht vorsteuerbelasteten Aufwendungen der AG im Streitjahr. Unter
Berücksichtigung von Haupt- und Nebentätigkeit der AG
kommt im Streitfall allenfalls ein hälftiger Vorsteuerabzug
aus den Gemeinkosten in Betracht. Danach war die vom FA
vorgenommene Schätzung einer Vorsteuerquote von 75 v.H. nicht
sachgerecht, sondern führte zu einem überhöhten
Vorsteuerabzug der AG.
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36
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Im Hinblick auf diesen überhöht
gewährten Vorsteuerabzug aus den Gemeinkosten kam es auf die
Frage, ob die AG aus den - möglicherweise - an die I-Inc.
weiterbelasteten Kosten der Beteiligungsveräußerung
durch die I-Inc. zu einem weiteren Vorsteuerabzug von 1.957,82 EUR
berechtigt war, nicht mehr an. Im Hinblick auf das
Verböserungsverbot und die Bindung an die Anträge (§
96 Abs. 1 Satz 2 FGO) kann offen bleiben, in welcher Höhe im
Streitfall ein anteiliger Vorsteuerabzug das Verhältnis
zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit
objektiv widerspiegelt.
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3. Die von der Klägerin geltend gemachten
Verfahrensfehler liegen nicht vor.
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Die Rüge der Klägerin, das Urteil
der Vorinstanz sei (teilweise) nicht mit Gründen versehen
(§ 119 Nr. 6 FGO) greift nicht durch. Eine Entscheidung ist
i.S. von § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn
diese ganz oder zu einem wesentlichen Teil fehlen oder wenn das FG
einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges
Verteidigungsmittel übergangen hat (BFH-Beschlüsse vom
2.1.2006 XI B 53/04, BFH/NV 2006, 792 = SIS 06 15 71, und vom
9.2.2000 VIII R 27/99, BFH/NV 2000, 968 = SIS 00 57 42). Eine zu
kurze, lücken- oder fehlerhafte Begründung ist
demgegenüber kein Verfahrensfehler i.S. von § 119 Nr. 6
FGO (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24.4.2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008,
1550 = SIS 08 32 34, unter II.B.2.b).
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39
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Das FG hat, entgegen der Auffassung der
Klägerin, der AG nicht die Veräußerung der
Beteiligung an der I-Ent Inc. zugerechnet, sondern hat die
Versagung des Vorsteuerabzugs aus der von der AG bezogenen
Beratungsleistung für die Beteiligungsveräußerung
darauf gestützt, dass die Beteiligungsveräußerung
als solche „eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit und
... deshalb vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen“ sei, zumal
der AG bereits ein anteiliger Vorsteuerabzug im Rahmen eines
Aufteilungsschlüssels gewährt worden sei. Daher kam es
nach der für die Beurteilung eines Verfahrensfehlers
maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht darauf an,
durch wen die Beteiligungsveräußerung erfolgte.
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Aus diesem Grund liegt auch nicht die von der
Klägerin geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) vor.
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4. Im Streitfall bedarf es keines
Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH gemäß Art. 267
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union. Im Gegensatz zur vom EuGH mit Urteil vom 27.9.2001 C-16/00
(Slg. 2001, I-6663 = SIS 01 13 23) entschiedenen Rechtssache Cibo
Participations betrifft der Streitfall keine Holding, die
gegenüber allen Tochtergesellschaften entgeltliche Leistungen
erbrachte, wie sich aus Rdnr. 10 dieser Entscheidung ergibt.
Demgegenüber führte die Klägerin derartige
Leistungen im Streitjahr nur gegenüber zwei von insgesamt ca.
50 Tochtergesellschaften aus. Darüber hinaus ist im Streitfall
der Vorsteuerabzug aus Gemeinkosten, nicht aber der Vorsteuerabzug
aus Kosten für den Erwerb von Beteiligungen streitig (s. oben
II.2.b). Im Übrigen kommt es auch nicht auf den Ausgang der
beim EuGH anhängigen Rechtssache Portugal Telekom C-496/11 an.
In diesem Verfahren ist zu klären, ob der
Hauptgesellschaftszweck einer Holdinggesellschaft, der in der
Verwaltung von Gesellschaftsanteilen besteht, dazu führt, dass
die Holding den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen, die sie
für eine Nebentätigkeit (Erbringung entgeltlicher
Dienstleistungen) bezieht, nur im Rahmen eines pro-rata-Satzes
abziehen kann. Für die Frage des hier streitigen
Vorsteuerabzugs aus Gemeinkosten ist dies nicht von Bedeutung.
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