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Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung

Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung: 1. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die sich aus ihrer Gesamtbetätigung heraushebt (richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1999 i.V.m. § 4 KStG entsprechend Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG). - 2. Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es für ihre Unternehmereigenschaft auf weitere Voraussetzungen nicht an. Übt sie ihre Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage z.B. durch Verwaltungsakt aus, ist sie Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. - 3. Eine Gemeinde, die einen Marktplatz sowohl für eine steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit als auch als Straßenbaulastträger für hoheitliche Zwecke verwendet, ist aus den von ihr bezogenen Leistungen für die Sanierung des Marktplatzes zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt. - 4. Auf die Vorsteueraufteilung für Leistungsbezüge, die einer wirtschaftlichen und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienen, ist § 15 Abs. 4 UStG 1999 analog anzuwenden. (Hinweis aus BStBl 2012 II S. 74 auf BMF-Schreiben vom 2.1.2012 IV D 2 - S 7300/11/10002 = SIS 12 01 40) - Urt.; BFH 3.3.2011, V R 23/10; SIS 11 18 30

Kapitel:
Unternehmensbereich > Körperschaftsteuer
Fundstellen
  1. BFH 03.03.2011, V R 23/10
    BStBl 2012 II S. 74
    DStR 2011 S. 1077
    LEXinform 0927856

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 2.1.2012
    -/- in NWB 25/2011 S. 2110
    PK in DStZ 14/2011 S. 505
    jh in StuB 14/2011 S. 554
    S.M. in BFH/PR 9/2011 S. 342
    Th.K. in UR 16/2011 S. 621
    wt in UVR 8/2011 S. 228
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 4 Abs. 5, Art. 17 Abs. 2
[KStG] § 4
[UStG 1999] § 2 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 15 Abs. 4
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Sächsisches FG, 02.06.2010, SIS 10 35 20, Vorsteuerabzug, Betrieb gewerblicher Art, Zuordnung, Unternehmensvermögen
Zitiert in... / geändert durch...
  • BMF 22.12.2023, SIS 23 21 27, Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderungen zum 31. Dezember 2023 (Einarbeitung von Rechtsprechung und reda...
  • BFH 15.3.2022, SIS 22 12 07, Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk: 1. Entstehen Selbstkosten i.S. von § ...
  • FG Münster 20.1.2022, SIS 22 03 63, Insolvenz, Vorsteuerabzug aus Leistungen als Konkursverwalter: 1. Dem Steuerpflichtigen steht als Insolve...
  • FG Münster 20.1.2022, SIS 22 02 58, Vorsteuerabzug aufgrund von als Insolvenzverwalter an die Schuldnerin erbrachten Leistungen im Zusammenha...
  • BFH 15.12.2021, SIS 22 08 65, EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen, dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidu...
  • BFH 25.11.2021, SIS 22 05 92, Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe: Liefert ein Unternehmer mit einer von ihm hergestellten Biogasanlage v...
  • BFH 20.10.2021, SIS 22 03 77, Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit: Der Vorsteuerabzug aus Eing...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 29.9.2021, SIS 21 18 44, Aufteilung einer Vorsteuer aus Leistungsbezügen, die sowohl einer wirtschaftlichen als auch einer nichtwi...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 10.3.2021, SIS 21 08 27, Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Erfüllung von kommunalen Auflagen zum Erhalt der Bau- und Betriebsgene...
  • FG Münster 28.1.2021, SIS 21 04 31, Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Anschaffung eines Hotelappartements, Zeitpunkt der Zuordnungsentschei...
  • FG Baden-Württemberg 7.12.2020, SIS 21 02 22, Errichtung und jeweils kurzfristige Vermietung einer kommunalen Mehrzweckhalle mit öffentlichem Parkplatz...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 24.11.2020, SIS 21 08 28, Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde bei Vermietung einer selbst errichteten Anlegebrücke an den ÖP...
  • Niedersächsisches FG 29.10.2020, SIS 21 03 07, Umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen aus unentgeltlichen Wärmelieferungen an Dritte durch den Betreiber ei...
  • Niedersächsisches FG 29.10.2020, SIS 21 03 08, Umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen aus unentgeltlichen Wärmelieferungen an Dritte durch den Betreiber ei...
  • Niedersächsisches FG 29.10.2020, SIS 21 02 40, Umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen aus unentgeltlichen Wärmelieferungen an Dritte durch den Betreiber ei...
  • LfSt Niedersachsen 19.5.2020, SIS 20 21 91, Anwendungsfragen des § 2 b UStG: Eine Verfügung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen äußert sich zu ...
  • FG Münster 4.5.2020, SIS 20 11 89, Vorsteuerabzug, Insolvenzverfahren, Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters bei Unternehmensfortfüh...
  • FG Berlin-Brandenburg 26.2.2020, SIS 20 08 10, Unternehmereigenschaft und Organträgereignung eines Zweckverbands: 1. Ein Zweckverband (juristische Perso...
  • FinMin Schleswig-Holstein 26.2.2020, SIS 20 02 52, Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand, verschiedene Anwendungsfragen: Eine Kurzinformati...
  • BMF 20.2.2020, SIS 20 04 02, Anwendungsfragen des § 2 b Umsatzsteuergesetz: Das Bundesfinanzministerium hat Anwendungsfragen zu § 2 b ...
  • FG Münster 7.11.2019, SIS 19 20 06, Vorsteuerabzug aus Umbaumaßnahmen für Praxisräume: Die Stpfl. ist gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht zum A...
  • FG Münster 4.11.2019, SIS 19 20 08, Betriebsprüfung, Hinzuschätzung von Umsätzen, Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmensvermögen: 1. J...
  • Niedersächsisches FG 16.10.2019, SIS 19 22 30, Wirtschaftliche Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts: Kein Vorsteuerabzug bei Verp...
  • Niedersächsisches FG 16.10.2019, SIS 19 22 31, Wirkungen eines Organschaftsverhältnisses: Keine unentgeltliche Wertabgabe des Organträgers, wenn die Org...
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  • FG München 9.6.2015, SIS 15 24 10, Nachträglich eingebauter Stromspeicher als eigenständiges Zuordnungsobjekt: 1. Ein nachträglich erworbene...
  • FG Baden-Württemberg 13.3.2015, SIS 15 24 53, Vorsteuerabzug bei der Erstellung einer Mehrzweckhalle durch eine juristische Person öffentlichen Rechts:...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 9.9.2014, SIS 14 32 86, Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz: 1. Auf die Vorsteueraufte...
  • BMF 5.6.2014, SIS 14 16 41, (Teil-)unternehmerisch verwendete Fahrzeuge, Vorsteuerabzug, Umsatzbesteuerung: Ein ausführliches BMF-Sch...
  • FG Köln 9.5.2014, SIS 14 23 66, Frage der Vorsteuerabzugsfähigkeit von Leistungen eines Insolvenzverwalters: 1. Der Insolvenzschuldner ha...
  • FG München 25.2.2014, SIS 14 15 25, Vorsteuerabzug einer Kommune aus den Anschaffungskosten für ein Werbemobil: 1. Eine Kommune ist zum Vorst...
  • BMF 2.1.2014, SIS 14 04 32, Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen: Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen über Fragen der Zuordn...
  • BFH 11.12.2013, SIS 14 06 89, EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding, Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirt...
  • BFH 11.12.2013, SIS 14 06 90, EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding, Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirt...
  • Sächsisches FG 16.10.2013, SIS 13 33 96, Umsatzsteuerpflicht der Leistungen aus einem Vertrag über den Betrieb eines Freibades, Umsatzsteuerermäßi...
  • FG Rheinland-Pfalz 22.8.2013, SIS 15 06 55, Frage des potenziellen Wettbewerbs bei Dienstleistungen für militärische Einrichtungen: 1. Ein an eine Be...
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  • FG München 24.4.2013, SIS 13 23 66, Zuordnung von Vorsteuern bei wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen den Hauptzweck darstellenden geme...
  • FG Münster 16.4.2013, SIS 13 33 72, Unternehmereigenschaft, externe Qualitätssicherung Krankenhaus: Eine Ärztekammer wird als juristische Per...
  • FG München 21.3.2013, SIS 13 21 36, Vorsteuerabzug einer GmbH bei ausschließlichem Tätigwerden für einen Gesellschafter: 1. Wird eine GmbH vo...
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  • BFH 1.12.2011, SIS 12 04 14, Umsatzsteuerpflicht bei der Überlassung von PKW-Tiefgaragenstellplätzen durch eine Gemeinde: 1. Eine Geme...
  • BFH 10.11.2011, SIS 12 04 24, Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sport- und Freizeithalle: 1. Gestattet eine ...
  • BFH 19.7.2011, SIS 11 36 18, Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Carports:...
  • BFH 19.7.2011, SIS 11 36 19, Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines anderweit...
  • BFH 19.7.2011, SIS 11 36 20, Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage: Neueindeckung des Daches ei...
  • BFH 7.7.2011, SIS 11 38 66, Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen: 1. Die beim Leistungsbezug zu t...
  • BFH 7.7.2011, SIS 11 31 06, Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen: 1. Ist ein Gegenstand sowohl fü...
  • OFD Münster 15.6.2011, SIS 11 30 88, Insolvenzverwaltervergütung, Vorsteuerabzug: Eine Kurzinformation der OFD Münster äußert sich zur Abziehb...
Fachaufsätze
  • LIT 02 24 43 W. Widmann, BB 33/2011 S. 2022: Der BFH hat die Schraube bzgl. der Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand überdreht - BB-Kommentar ...

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Stadt, betrieb und organisierte im Streitjahr 1999 auf ihrem Marktplatz Wochenmärkte und andere Marktveranstaltungen. Sie hatte den Platz in ihr Verzeichnis für öffentliche Gemeindestraßen aufgenommen. Unter Bezugnahme auf § 18 des Straßengesetzes des Freistaates Sachsen hatte sie 1993 eine Sondernutzungssatzung für die Benutzung der Gemeindestraßen erlassen. Nach § 2 Abs. 2 Buchst. f der Satzung konnten Märkte im Sinne der städtischen Marktordnung und regelmäßig wiederkehrende Volksfeste ohne straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis durchgeführt werden. Nach § 9 der Marktordnung vom 19.10.1995 erfolgte die Überlassung von Standplätzen auf den Märkten aufgrund einer „Zuweisung“/“Erlaubnis“ durch das Ordnungsamt.

 

 

2

Die Klägerin ging davon aus, dass sie mit ihrem Marktbetrieb und der damit verbundenen entgeltlichen Überlassung von Marktstandplätzen an Händler, mit der Lieferung von Energie für die Marktstände und mit der Reinigung der Standplätze unternehmerisch tätig geworden sei. Sie erteilte den Händlern Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer und vereinnahmte Entgelte in Höhe von ... DM. In ihrer am 26.2.2001 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1999 machte sie darüber hinaus den Vorsteuerabzug für Sanierungsarbeiten am Marktplatz (Neugestaltung des Platzes unter Herstellung des historischen Erscheinungsbildes, historische Beleuchtung, Pflasterung) geltend.

 

 

3

Im Anschluss an eine Außenprüfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) den Vorsteuerabzug aus den Sanierungskosten und erließ einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid 1999. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

 

 

4

Das Finanzgericht (FG) stützte die Klageabweisung darauf, dass die Klägerin mit der Überlassung der Standplätze zwar unternehmerisch i.S. von § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) tätig geworden sei. Sie sei jedoch gleichwohl nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da sie die Sanierungsleistungen hoheitlich als Straßenbaulastträger bezogen habe.

 

 

5

Mit ihrer Revision macht die Klägerin Verletzung materiellen Rechts geltend. Sie sei in vollem Umfang aus den Sanierungskosten zum Vorsteuerabzug berechtigt, da es sich um gemischte Leistungsbezüge für ihr Unternehmen „Marktbetrieb“ gehandelt habe. Auf die öffentlich-rechtliche Widmung als Verkehrsweg komme es nicht an.

 

 

6

Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 21.2.2006 dahingehend zu ändern, dass weitere Vorsteuern in Höhe von ... DM anerkannt werden.

 

 

7

Das FA beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

Die Gestattung der Sondernutzung sei durch Hoheitsakt erfolgt. Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht durch die Satzung habe nicht dazu geführt, dass keine Sondernutzung vorliege. Die mögliche Konkurrenz zu privaten Marktbetreibern ändere nichts daran, dass die Klägerin hoheitlich tätig geworden sei. Mit der Sanierung des Marktplatzes habe sie eine hoheitliche Aufgabe als Straßenbaulastträger erfüllt. Für den Marktplatz habe eine öffentlich-rechtliche Widmung vorgelegen. Damit könne kein Betriebsvermögen vorliegen.

 

 

9

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Klägerin ist entgegen dem FG-Urteil zum teilweisen Vorsteuerabzug aus den Leistungen für die Sanierung des Marktplatzes berechtigt. Die Sache ist aber im Hinblick auf die danach erforderliche Vorsteueraufteilung nicht spruchreif.

 

 

10

1. Der Unternehmer ist nach § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er Eingangsleistungen für Zwecke seines Unternehmens und damit für seine wirtschaftliche Tätigkeit bezieht. Beabsichtigt er bei Bezug der Leistung diese teilweise für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und teilweise für Zwecke einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwenden, ist er nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für seine wirtschaftliche Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine weiter gehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht bei „gemischter“ Verwendung nur, wenn es sich bei der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit um eine Verwendung für Privatentnahmen handelt.

 

 

11

a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Diese Vorschriften beruhen auf Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG), wonach der Steuerpflichtige (Unternehmer), der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.

 

 

12

b) Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt. Im Hinblick auf den weiter erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wie folgt zu differenzieren (BFH-Urteile vom 9.12.2010 V R 17/10, BFH/NV 2011, 717 = SIS 11 06 15, unter II.1.b; vom 13.1.2011 V R 12/08, BFH/NV 2011, 721 = SIS 11 06 14, unter II.1.b, und vom 27.1.2011 V R 38/09, BFH/NV 2011, 727 = SIS 11 06 16, unter II.2.b, m.w.N. zu den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 6.4.1995 C-4/94, BLP, Slg. 1995, I-983 = SIS 95 14 27; vom 8.6.2000 C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177 = SIS 00 09 97; vom 22.2.2001 C-408/98, Abbey National, Slg. 2001, I-1361 = SIS 01 05 49; vom 13.3.2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597 = SIS 08 16 67, und vom 29.10.2009 C-29/08, SKF, Slg. 2009, I-10413 = SIS 09 37 71).

 

 

13

aa) Besteht der direkte und unmittelbare Zusammenhang zu einem einzelnen Ausgangsumsatz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, der steuerpflichtig ist (gleichgestellt: Umsatz i.S. von § 15 Abs. 3 UStG und Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG), kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Die für den Leistungsbezug getätigten Aufwendungen gehören dann zu den Kostenelementen dieses Ausgangsumsatzes.

 

 

14

bb) Bei einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz, der mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt oder - ohne Anwendung von § 15 Abs. 3 UStG (Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG) steuerfrei ist, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer eine Leistung für einen z.B. steuerfreien Ausgangsumsatz bezieht, um mittelbar seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken, da der von ihm verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist.

 

 

15

cc) Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und - als solche - Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind. Derartige Kosten hängen direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen und berechtigen nach Maßgabe dieser Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug.

 

 

16

c) Beabsichtigt der Unternehmer eine von ihm bezogene Leistung zugleich für seine wirtschaftliche und seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, kann er den Vorsteuerabzug grundsätzlich nur insoweit in Anspruch nehmen, als die Aufwendungen hierfür seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Beabsichtigt der Unternehmer daher eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, ist er insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 717 = SIS 11 06 15, unter II.1.d; in BFH/NV 2011, 721 = SIS 11 06 14, unter II.1., m.w.N. zu den EuGH-Urteilen Securenta in Slg. 2008, I-1597, und vom 12.2.2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839 = SIS 09 08 65).

 

 

17

Anders ist es nur, wenn es sich bei der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit um den Sonderfall einer Privatentnahme i.S. von Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG handelt. Der Unternehmer kann bei einer gemischt wirtschaftlichen und privaten Verwendung den Gegenstand voll dem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, hat dann aber eine Entnahme nach den vorstehenden Bestimmungen zu versteuern (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 717 = SIS 11 06 15, unter II.1.d; in BFH/NV 2011, 721 = SIS 11 06 14, unter II.1., m.w.N.). Privatentnahmen in diesem Sinn sind daher nur Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers als natürlicher Person und - unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens - für den privaten Bedarf seines Personals, nicht dagegen eine Verwendung für z.B. ideelle Zwecke eines Vereins oder den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

 

 

18

2. Entgegen dem FG-Urteil ist die Klägerin zum anteiligen Vorsteuerabzug aus den für die Sanierung des Marktplatzes bezogenen Leistungen berechtigt. Das Urteil des FG war daher aufzuheben. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht aber keine vollumfängliche Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

 

 

19

a) Die Klägerin war mit der Überlassung von Standflächen hinsichtlich ihres Marktbetriebs als Unternehmer tätig.

 

 

20

aa) Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch und damit wirtschaftlich tätig. Bei diesen Betrieben handelt es sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) um alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 KStG). Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören nach § 4 Abs. 5 KStG nicht hierzu. Diese Vorschriften sind unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG richtlinienkonform auszulegen. Danach gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie hierfür als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

 

 

21

Danach ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts bei richtlinienkonformer Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG entsprechend Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche und damit eine nachhaltige Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeit) ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Erfolgt ihre Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage z.B. durch Verwaltungsakt, ist sie demgegenüber nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (BFH-Urteil vom 15.4.2010 V R 10/09, BFHE 229, 416, BFH/NV 2010, 1574 = SIS 10 18 69, unter II.B.2. bis 5., m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

 

 

22

bb) Im Streitfall war die Klägerin mit der Standplatzüberlassung beim Marktbetrieb als Unternehmer tätig.

 

 

23

(1) Eine Gemeinde kann eine öffentliche Straße als Unternehmer nutzen. Auch wenn die Gemeinde als Straßenbaulastträger im Rahmen ihrer Hoheitstätigkeit den Gemeingebrauch zu gewährleisten hat, verwendet sie eine öffentlich-rechtlich gewidmete Straße für eine wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit zur Entgelterzielung, wenn eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung vorliegt und sich die Tätigkeit der Gemeinde nicht darauf beschränkt, lediglich anderen eine Sondernutzung öffentlich-rechtlich zu gestatten, sondern sie selbst z.B. durch die Vermietung von Standflächen bei der Veranstaltung von Märkten im Rahmen einer Sondernutzung eine wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit ausübt (BFH-Urteil vom 22.10.2009 V R 33/08, BFH/NV 2010, 957, UR 2010, 368 = SIS 10 12 65, unter II.2.c cc und dd).

 

 

24

(2) Im Streitfall hat die Klägerin mit der Überlassung von Standflächen eine wirtschaftliche Tätigkeit nachhaltig und gegen Entgelt ausgeübt, die sich aufgrund der Höhe der dabei vereinnahmten Entgelte aus ihrer Gesamtbetätigung heraushob.

 

 

25

Zwar hat das FG keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen, aus denen sich ergibt, ob die Klägerin die Standflächen an die Händler privat- oder öffentlich-rechtlich überlassen hat. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) kann dies aber offenbleiben. Denn vermietete die Klägerin die Marktstandplätze auf privatrechtlicher Grundlage, ist sie als Unternehmer tätig, ohne dass es auf weitere Voraussetzungen wie z.B. ein Wettbewerbsverhältnis zu anderen Unternehmen ankommt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 416, BFH/NV 2010, 1574 = SIS 10 18 69, unter II.B.4.). Hat die Klägerin die Standplätze auf öffentlich-rechtlicher Grundlage überlassen, ist sie gleichfalls als Unternehmer tätig geworden, da das FG ein Wettbewerbsverhältnis zu privaten Konkurrenten bejaht hat (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 229, 416, BFH/NV 2010, 1574 = SIS 10 18 69, unter II.B.5.b und c).

 

 

26

(3) Sollte die Nutzungsüberlassung durch die Klägerin auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt sein, steht der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses im Übrigen nicht entgegen, dass die Leistungen privater Wettbewerber nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei sind (BFH-Urteil vom 24.1.2008 V R 12/05, BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60 = SIS 08 14 79, unter II.2.), so dass sich eine Steuerpflicht der durch private Wettbewerber erbrachten Leistungen erst aufgrund eines Verzichts gemäß § 9 UStG ergibt. Denn nach dem EuGH-Urteil vom 4.6.2009 C-102/08, Salix (Slg. 2009, I-4629 = SIS 09 21 00, Leitsatz 2) ist Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, als Steuerpflichtige gelten, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige aufgrund des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 oder 4 dieser Richtlinie zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zulasten ihrer privaten Wettbewerber oder zu ihren eigenen Lasten führen würde. Dass sich die Steuerpflicht der Leistung des Privaten erst aus einem Verzicht nach § 9 UStG ergibt, ist unerheblich.

 

 

27

b) Aufgrund der gemischten Nutzung des sanierten Marktplatzes für Hoheitszwecke und für Zwecke einer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit ist die Klägerin insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als sie den Marktplatz unmittelbar für Zwecke dieser wirtschaftlichen Tätigkeit zu verwenden beabsichtigte.

 

 

28

Im Streitfall hat die Klägerin den Marktplatz nicht nur als Straßenbaulastträger im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit unterhalten, sondern auch als Unternehmer für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt. Die Leistungen für die Sanierung des Marktplatzes dienten somit sowohl der nichtwirtschaftlichen wie auch der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin. Da es sich bei der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin um eine Verwendung für Hoheitszwecke, nicht aber um eine Verwendung für eine Privatentnahme i.S. von § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG (Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG) handelt, ist die Klägerin nur zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt (s. oben II.1.c). Gegenteiliges ist auch nicht aus den allgemein gehaltenen Hinweisen im Rahmen der Zurückverweisung im Senatsurteil in BFH/NV 2010, 957, UR 2010, 368 = SIS 10 12 65, unter II.2.a zu entnehmen.

 

 

29

Die vom FG angenommene vollständige Versagung des Vorsteuerabzugs entspricht nicht diesen Grundsätzen. Das Urteil war daher aufzuheben.

 

 

30

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Ist die Klägerin nicht zum vollen, aber zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt, sind im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zur Vorsteueraufteilung zu treffen.

 

 

31

Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass nach dem EuGH-Urteil Securenta in Slg. 2008, I-1597, Leitsatz 2 die Festlegung der Methoden und Kriterien zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im Ermessen der Mitgliedstaaten steht, die bei der Ausübung ihres Ermessens Zweck und Systematik dieser Richtlinie berücksichtigen und daher eine Berechnungsweise vorsehen müssen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jedem dieser beiden Tätigkeitsbereiche tatsächlich zuzurechnen ist. Art. 17 bis 19 der Richtlinie 77/388/EWG und damit auch § 15 Abs. 4 UStG enthalten hierzu keine unmittelbaren Regelungen (vgl. EuGH-Urteil Securenta in Slg. 2008, I-1597 Rdnr. 33), so dass insoweit eine Regelungslücke besteht. Diese ist mangels gesetzlicher Regelung in analoger Anwendung des § 15 Abs. 4 UStG zu schließen, so dass der Unternehmer den abzugsfähigen Vorsteueranteil im Wege einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu überprüfenden Schätzung zu ermitteln hat. Dies könnte im Streitfall z.B. nach der Anzahl der Nutzungstage des Marktplatzes für den Marktbetrieb im Kalenderjahr erfolgen.