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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine Stadt, betrieb und
organisierte im Streitjahr 1999 auf ihrem Marktplatz
Wochenmärkte und andere Marktveranstaltungen. Sie hatte den
Platz in ihr Verzeichnis für öffentliche
Gemeindestraßen aufgenommen. Unter Bezugnahme auf § 18
des Straßengesetzes des Freistaates Sachsen hatte sie 1993
eine Sondernutzungssatzung für die Benutzung der
Gemeindestraßen erlassen. Nach § 2 Abs. 2 Buchst. f der
Satzung konnten Märkte im Sinne der städtischen
Marktordnung und regelmäßig wiederkehrende Volksfeste
ohne straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis
durchgeführt werden. Nach § 9 der Marktordnung vom
19.10.1995 erfolgte die Überlassung von Standplätzen auf
den Märkten aufgrund einer
„Zuweisung“/“Erlaubnis“ durch das
Ordnungsamt.
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Die Klägerin ging davon aus, dass sie
mit ihrem Marktbetrieb und der damit verbundenen entgeltlichen
Überlassung von Marktstandplätzen an Händler, mit
der Lieferung von Energie für die Marktstände und mit der
Reinigung der Standplätze unternehmerisch tätig geworden
sei. Sie erteilte den Händlern Rechnungen mit gesondert
ausgewiesener Umsatzsteuer und vereinnahmte Entgelte in Höhe
von ... DM. In ihrer am 26.2.2001 eingereichten
Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1999 machte sie
darüber hinaus den Vorsteuerabzug für Sanierungsarbeiten
am Marktplatz (Neugestaltung des Platzes unter Herstellung des
historischen Erscheinungsbildes, historische Beleuchtung,
Pflasterung) geltend.
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) den Vorsteuerabzug aus den Sanierungskosten
und erließ einen entsprechend geänderten
Umsatzsteuerbescheid 1999. Einspruch und Klage hatten keinen
Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) stützte die
Klageabweisung darauf, dass die Klägerin mit der
Überlassung der Standplätze zwar unternehmerisch i.S. von
§ 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) tätig
geworden sei. Sie sei jedoch gleichwohl nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt, da sie die Sanierungsleistungen hoheitlich als
Straßenbaulastträger bezogen habe.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
Verletzung materiellen Rechts geltend. Sie sei in vollem Umfang aus
den Sanierungskosten zum Vorsteuerabzug berechtigt, da es sich um
gemischte Leistungsbezüge für ihr Unternehmen
„Marktbetrieb“ gehandelt habe. Auf die
öffentlich-rechtliche Widmung als Verkehrsweg komme es nicht
an.
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Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben
und den Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 21.2.2006 dahingehend zu
ändern, dass weitere Vorsteuern in Höhe von ... DM
anerkannt werden.
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Das FA beantragt sinngemäß, die
Revision zurückzuweisen.
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Die Gestattung der Sondernutzung sei durch
Hoheitsakt erfolgt. Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht durch die
Satzung habe nicht dazu geführt, dass keine Sondernutzung
vorliege. Die mögliche Konkurrenz zu privaten Marktbetreibern
ändere nichts daran, dass die Klägerin hoheitlich
tätig geworden sei. Mit der Sanierung des Marktplatzes habe
sie eine hoheitliche Aufgabe als Straßenbaulastträger
erfüllt. Für den Marktplatz habe eine
öffentlich-rechtliche Widmung vorgelegen. Damit könne
kein Betriebsvermögen vorliegen.
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II. Die Revision der Klägerin ist
begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an
das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Klägerin ist entgegen dem
FG-Urteil zum teilweisen Vorsteuerabzug aus den Leistungen für
die Sanierung des Marktplatzes berechtigt. Die Sache ist aber im
Hinblick auf die danach erforderliche Vorsteueraufteilung nicht
spruchreif.
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1. Der Unternehmer ist nach § 15 UStG zum
Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er Eingangsleistungen für
Zwecke seines Unternehmens und damit für seine wirtschaftliche
Tätigkeit bezieht. Beabsichtigt er bei Bezug der Leistung
diese teilweise für Zwecke seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit und teilweise für Zwecke einer
nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwenden, ist er nur im
Umfang der beabsichtigten Verwendung für seine wirtschaftliche
Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine weiter gehende
Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht bei
„gemischter“ Verwendung nur, wenn es sich bei
der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit um eine Verwendung
für Privatentnahmen handelt.
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a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für
Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für
steuerfreie Umsätze verwendet. Diese Vorschriften beruhen auf
Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom
17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie
77/388/EWG), wonach der Steuerpflichtige (Unternehmer), der
Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner
besteuerten Umsätze verwendet, befugt ist, die im Inland
geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für
Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen
Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm
geschuldeten Steuer abzuziehen.
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b) Der Unternehmer ist nach diesen
Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen
für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der
Richtlinie 77/388/EWG) und damit für seine wirtschaftlichen
Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen
(wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt. Im
Hinblick auf den weiter erforderlichen direkten und unmittelbaren
Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz ist dabei nach
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wie folgt zu
differenzieren (BFH-Urteile vom 9.12.2010 V R 17/10, BFH/NV 2011,
717 = SIS 11 06 15, unter II.1.b; vom 13.1.2011 V R 12/08, BFH/NV
2011, 721 = SIS 11 06 14, unter II.1.b, und vom 27.1.2011 V R
38/09, BFH/NV 2011, 727 = SIS 11 06 16, unter II.2.b, m.w.N. zu den
Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom
6.4.1995 C-4/94, BLP, Slg. 1995, I-983 = SIS 95 14 27; vom 8.6.2000
C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177 = SIS 00 09 97; vom
22.2.2001 C-408/98, Abbey National, Slg. 2001, I-1361 = SIS 01 05 49; vom 13.3.2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597 = SIS 08 16 67, und vom 29.10.2009 C-29/08, SKF, Slg. 2009, I-10413 = SIS 09 37 71).
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aa) Besteht der direkte und unmittelbare
Zusammenhang zu einem einzelnen Ausgangsumsatz seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit, der steuerpflichtig ist
(gleichgestellt: Umsatz i.S. von § 15 Abs. 3 UStG und Art. 17
Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG), kann der Unternehmer den
Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Die für den Leistungsbezug
getätigten Aufwendungen gehören dann zu den
Kostenelementen dieses Ausgangsumsatzes.
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bb) Bei einem direkten und unmittelbaren
Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz, der mangels wirtschaftlicher
Tätigkeit nicht dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt
oder - ohne Anwendung von § 15 Abs. 3 UStG (Art. 17 Abs. 3 der
Richtlinie 77/388/EWG) steuerfrei ist, besteht keine Berechtigung
zum Vorsteuerabzug. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer eine
Leistung für einen z.B. steuerfreien Ausgangsumsatz bezieht,
um mittelbar seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche
Gesamttätigkeit zu stärken, da der von ihm verfolgte
endgültige Zweck unerheblich ist.
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cc) Fehlt ein direkter und unmittelbarer
Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem
oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum
Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die
Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören
und - als solche - Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten
Leistungen sind. Derartige Kosten hängen direkt und
unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit
zusammen und berechtigen nach Maßgabe dieser
Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug.
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c) Beabsichtigt der Unternehmer eine von ihm
bezogene Leistung zugleich für seine wirtschaftliche und seine
nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, kann er den
Vorsteuerabzug grundsätzlich nur insoweit in Anspruch nehmen,
als die Aufwendungen hierfür seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit zuzurechnen sind. Beabsichtigt der Unternehmer daher
eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche
Tätigkeit, ist er insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt
(BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 717 = SIS 11 06 15, unter II.1.d; in
BFH/NV 2011, 721 = SIS 11 06 14, unter II.1., m.w.N. zu den
EuGH-Urteilen Securenta in Slg. 2008, I-1597, und vom 12.2.2009
C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839 = SIS 09 08 65).
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Anders ist es nur, wenn es sich bei der
nichtwirtschaftlichen Tätigkeit um den Sonderfall einer
Privatentnahme i.S. von Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 der
Richtlinie 77/388/EWG handelt. Der Unternehmer kann bei einer
gemischt wirtschaftlichen und privaten Verwendung den Gegenstand
voll dem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der
Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug
berechtigt sein, hat dann aber eine Entnahme nach den vorstehenden
Bestimmungen zu versteuern (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 717 = SIS 11 06 15, unter II.1.d; in BFH/NV 2011, 721 = SIS 11 06 14, unter
II.1., m.w.N.). Privatentnahmen in diesem Sinn sind daher nur
Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers als
natürlicher Person und - unabhängig von der Rechtsform
des Unternehmens - für den privaten Bedarf seines Personals,
nicht dagegen eine Verwendung für z.B. ideelle Zwecke eines
Vereins oder den Hoheitsbereich einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts.
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2. Entgegen dem FG-Urteil ist die
Klägerin zum anteiligen Vorsteuerabzug aus den für die
Sanierung des Marktplatzes bezogenen Leistungen berechtigt. Das
Urteil des FG war daher aufzuheben. Entgegen der Auffassung der
Klägerin besteht aber keine vollumfängliche Berechtigung
zum Vorsteuerabzug.
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a) Die Klägerin war mit der
Überlassung von Standflächen hinsichtlich ihres
Marktbetriebs als Unternehmer tätig.
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aa) Juristische Personen des öffentlichen
Rechts sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG im Rahmen ihrer
Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch und damit wirtschaftlich
tätig. Bei diesen Betrieben handelt es sich nach § 1 Abs.
1 Nr. 6 i.V.m. § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)
um alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich
innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person
wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und
eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht
erforderlich (§ 4 Abs. 1 KStG). Betriebe, die überwiegend
der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen
(Hoheitsbetriebe), gehören nach § 4 Abs. 5 KStG nicht
hierzu. Diese Vorschriften sind unter Berücksichtigung von
Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG richtlinienkonform
auszulegen. Danach gelten Staaten, Länder, Gemeinden und
sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als
Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder
Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen
Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen
Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren,
Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Falls sie jedoch
solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen,
gelten sie hierfür als Steuerpflichtige, sofern eine
Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren
Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
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Danach ist eine juristische Person des
öffentlichen Rechts bei richtlinienkonformer Auslegung von
§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG entsprechend Art.
4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG Unternehmer, wenn sie eine
wirtschaftliche und damit eine nachhaltige Tätigkeit zur
Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche
Tätigkeit) ausübt, die sich innerhalb ihrer
Gesamtbetätigung heraushebt. Handelt sie dabei auf
privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere
Voraussetzungen nicht an. Erfolgt ihre Tätigkeit auf
öffentlich-rechtlicher Grundlage z.B. durch Verwaltungsakt,
ist sie demgegenüber nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als
Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen
führen würde (BFH-Urteil vom 15.4.2010 V R 10/09, BFHE
229, 416, BFH/NV 2010, 1574 = SIS 10 18 69, unter II.B.2. bis 5.,
m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).
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bb) Im Streitfall war die Klägerin mit
der Standplatzüberlassung beim Marktbetrieb als Unternehmer
tätig.
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(1) Eine Gemeinde kann eine öffentliche
Straße als Unternehmer nutzen. Auch wenn die Gemeinde als
Straßenbaulastträger im Rahmen ihrer
Hoheitstätigkeit den Gemeingebrauch zu gewährleisten hat,
verwendet sie eine öffentlich-rechtlich gewidmete Straße
für eine wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit zur
Entgelterzielung, wenn eine über den Gemeingebrauch
hinausgehende Sondernutzung vorliegt und sich die Tätigkeit
der Gemeinde nicht darauf beschränkt, lediglich anderen eine
Sondernutzung öffentlich-rechtlich zu gestatten, sondern sie
selbst z.B. durch die Vermietung von Standflächen bei der
Veranstaltung von Märkten im Rahmen einer Sondernutzung eine
wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit ausübt
(BFH-Urteil vom 22.10.2009 V R 33/08, BFH/NV 2010, 957, UR 2010,
368 = SIS 10 12 65, unter II.2.c cc und dd).
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(2) Im Streitfall hat die Klägerin mit
der Überlassung von Standflächen eine wirtschaftliche
Tätigkeit nachhaltig und gegen Entgelt ausgeübt, die sich
aufgrund der Höhe der dabei vereinnahmten Entgelte aus ihrer
Gesamtbetätigung heraushob.
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Zwar hat das FG keine ausdrücklichen
Feststellungen getroffen, aus denen sich ergibt, ob die
Klägerin die Standflächen an die Händler privat-
oder öffentlich-rechtlich überlassen hat. Nach den
für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs.
2 FGO) kann dies aber offenbleiben. Denn vermietete die
Klägerin die Marktstandplätze auf privatrechtlicher
Grundlage, ist sie als Unternehmer tätig, ohne dass es auf
weitere Voraussetzungen wie z.B. ein Wettbewerbsverhältnis zu
anderen Unternehmen ankommt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 416,
BFH/NV 2010, 1574 = SIS 10 18 69, unter II.B.4.). Hat die
Klägerin die Standplätze auf öffentlich-rechtlicher
Grundlage überlassen, ist sie gleichfalls als Unternehmer
tätig geworden, da das FG ein Wettbewerbsverhältnis zu
privaten Konkurrenten bejaht hat (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE
229, 416, BFH/NV 2010, 1574 = SIS 10 18 69, unter II.B.5.b und
c).
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(3) Sollte die Nutzungsüberlassung durch
die Klägerin auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt
sein, steht der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses im
Übrigen nicht entgegen, dass die Leistungen privater
Wettbewerber nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei sind (BFH-Urteil
vom 24.1.2008 V R 12/05, BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60 = SIS 08 14 79, unter II.2.), so dass sich eine Steuerpflicht der durch
private Wettbewerber erbrachten Leistungen erst aufgrund eines
Verzichts gemäß § 9 UStG ergibt. Denn nach dem
EuGH-Urteil vom 4.6.2009 C-102/08, Salix (Slg. 2009, I-4629 = SIS 09 21 00, Leitsatz 2) ist Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie
77/388/EWG dahin auszulegen, dass die Einrichtungen des
öffentlichen Rechts, soweit sie Tätigkeiten ausüben
oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der
öffentlichen Gewalt obliegen, als Steuerpflichtige gelten,
wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige aufgrund des Art. 4
Abs. 5 Unterabs. 1 oder 4 dieser Richtlinie zu größeren
Wettbewerbsverzerrungen zulasten ihrer privaten Wettbewerber oder
zu ihren eigenen Lasten führen würde. Dass sich die
Steuerpflicht der Leistung des Privaten erst aus einem Verzicht
nach § 9 UStG ergibt, ist unerheblich.
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b) Aufgrund der gemischten Nutzung des
sanierten Marktplatzes für Hoheitszwecke und für Zwecke
einer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit ist die
Klägerin insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als sie den
Marktplatz unmittelbar für Zwecke dieser wirtschaftlichen
Tätigkeit zu verwenden beabsichtigte.
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Im Streitfall hat die Klägerin den
Marktplatz nicht nur als Straßenbaulastträger im Rahmen
einer hoheitlichen Tätigkeit unterhalten, sondern auch als
Unternehmer für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit
genutzt. Die Leistungen für die Sanierung des Marktplatzes
dienten somit sowohl der nichtwirtschaftlichen wie auch der
wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin. Da es sich bei
der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin um eine
Verwendung für Hoheitszwecke, nicht aber um eine Verwendung
für eine Privatentnahme i.S. von § 3 Abs. 1b und Abs. 9a
UStG (Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG)
handelt, ist die Klägerin nur zum anteiligen Vorsteuerabzug
berechtigt (s. oben II.1.c). Gegenteiliges ist auch nicht aus den
allgemein gehaltenen Hinweisen im Rahmen der Zurückverweisung
im Senatsurteil in BFH/NV 2010, 957, UR 2010, 368 = SIS 10 12 65,
unter II.2.a zu entnehmen.
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Die vom FG angenommene vollständige
Versagung des Vorsteuerabzugs entspricht nicht diesen
Grundsätzen. Das Urteil war daher aufzuheben.
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3. Die Sache ist nicht spruchreif. Ist die
Klägerin nicht zum vollen, aber zum teilweisen Vorsteuerabzug
berechtigt, sind im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zur
Vorsteueraufteilung zu treffen.
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Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass
nach dem EuGH-Urteil Securenta in Slg. 2008, I-1597, Leitsatz 2 die
Festlegung der Methoden und Kriterien zur Aufteilung der
Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und
nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im Ermessen der
Mitgliedstaaten steht, die bei der Ausübung ihres Ermessens
Zweck und Systematik dieser Richtlinie berücksichtigen und
daher eine Berechnungsweise vorsehen müssen, die objektiv
widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jedem dieser
beiden Tätigkeitsbereiche tatsächlich zuzurechnen ist.
Art. 17 bis 19 der Richtlinie 77/388/EWG und damit auch § 15
Abs. 4 UStG enthalten hierzu keine unmittelbaren Regelungen (vgl.
EuGH-Urteil Securenta in Slg. 2008, I-1597 Rdnr. 33), so dass
insoweit eine Regelungslücke besteht. Diese ist mangels
gesetzlicher Regelung in analoger Anwendung des § 15 Abs. 4
UStG zu schließen, so dass der Unternehmer den
abzugsfähigen Vorsteueranteil im Wege einer sachgerechten und
von der Finanzverwaltung zu überprüfenden Schätzung
zu ermitteln hat. Dies könnte im Streitfall z.B. nach der
Anzahl der Nutzungstage des Marktplatzes für den Marktbetrieb
im Kalenderjahr erfolgen.
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