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Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Carports

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Carports: 1. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage kann einen Carport, auf dessen Dach die Anlage installiert wird und der zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendet wird, insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports berechtigt sein; er hat dann aber die private Verwendung des Carports als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. - 2. Voraussetzung dafür ist, dass die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 Prozent beträgt. - 3. Zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils im Wege einer sachgerechten Schätzung kommt ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Carports einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenübergestellt wird. - 4. Hat das FG über einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid entschieden, der während des finanzgerichtlichen Verfahrens durch einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid ersetzt wurde, ist eine Aufhebung des FG-Urteils aus verfahrensrechtlichen Gründen ausnahmsweise entbehrlich, wenn durch den Umsatzsteuer-Jahresbescheid kein neuer Streitpunkt in das Verfahren eingeführt wurde. - Urt.; BFH 19.7.2011, XI R 21/10; SIS 11 36 18

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Vorsteuerabzug
Fundstellen
  1. BFH 19.07.2011, XI R 21/10
    BStBl 2012 II S. 434
    DStR 2011 S. 2148
    LEXinform 0928013

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 25.5.2012
    -/- in NWB 46/2011 S. 3828
    H.F.L. in HFR 12/2011 S. 1357
    H.F.L. in StC 1/2012 S. 11
    H.F.L. in BFH/PR 1/2012 S. 15
    MK in DStZ 24/2011 S. 883
    jh in StuB 3/2012 S. 123
    Ch.B. in BB 5/2012 S. 304
    wt in UVR 2/2012 S. 37
    KAM in Stbg 3/2012 S. M 11
    H.Sch. in StuB 9/2012 S. 350
    Ch.W. in UVR 4/2014 S. 105
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 4, Art. 17
[UStG] § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 9 a Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 4
[FGO] § 68 Satz 1
[EEG 2004] § 11 Abs. 2 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 21.12.2009, SIS 10 16 97, Vorsteuerabzug, Gebäudeerrichtung, Nutzung, Solaranlage
Zitiert in... / geändert durch...
  • Niedersächsisches FG 23.5.2023, SIS 23 14 72, Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen eines Fitnessstudios bei pandemiebedingter Schließung: 1. Verein...
  • BFH 7.12.2022, SIS 23 05 80, Photovoltaik-Anlage, Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach: 1. Maßgebend für den Vorsteuerabzug...
  • FG Münster 5.5.2022, SIS 22 13 21, Umfang der unternehmerischen Verwendung eines teilweise vermieteten Einfamilienhauses, Optionsausübung: 1...
  • BFH 4.5.2022, SIS 22 10 54, Zuordnung eines in Bauplänen mit "Arbeiten" bezeichneten Zimmers zum Unternehmen: 1. Für die Dokumentatio...
  • FG Nürnberg 23.2.2021, SIS 21 13 69, Vorsteuerabzug für eine im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage erfolgten Dachrepar...
  • FG Nürnberg 23.2.2021, SIS 21 17 21, Vorsteuerabzug für eine im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage erfolgte Dachrepara...
  • BFH 5.11.2019, SIS 20 09 04, Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4 a EStG: Bei der Berechnung der nicht abzugsfähigen Schu...
  • OFD Karlsruhe 13.8.2019, SIS 19 11 84, Stromerzeugung, Photovoltaikanlagen, Unternehmereigenschaft: Die OFD Karlsruhe hat ihre Verfügung zur Unt...
  • FG München 27.9.2017, SIS 17 23 24, Anwendung des inzwischen erhöhten Umsatzsteuersatzes beim Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe für die...
  • BFH 3.8.2017, SIS 17 16 20, Dachertüchtigung für eine Photovoltaikanlage: Beim Vorsteuerabzug aus einer Werklieferung für die gesamte...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 00 53, Stromerzeugung, Photovoltaikanlagen, Unternehmereigenschaft: Die OFD Karlsruhe hat ihre Verfügung zur Unt...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 12.8.2015, SIS 15 23 25, Rückwirkend zum 1.7.2004 geänderte Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgabe in sog. "Seeling-Fäl...
  • BFH 16.6.2015, SIS 15 15 81, EuGH-Vorlage zur Reichweite des Vorsteuerausschlusses bei Erwerb eines Gegenstands, der zu weniger als 10...
  • FG Münster 7.5.2015, SIS 15 18 11, Frage der Zuordnung eines Wohngebäudes mit Kundengästezimmer zum Unternehmen: Gemischte Aufwendungen, die...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 05 25, Stromerzeugung, Photovoltaikanlagen, Unternehmereigenschaft: Die OFD Karlsruhe hat ihre Verfügung zur Unt...
  • BFH 3.7.2014, SIS 14 22 33, Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung: Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschluss...
  • Niedersächsisches FG 9.1.2014, SIS 15 01 86, Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und Wärme bei Blockheizkraftwerk: 1. Als Bemessungsgrundlage d...
  • BMF 2.1.2014, SIS 14 04 32, Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen: Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen über Fragen der Zuordn...
  • OFD Karlsruhe 12.12.2013, SIS 14 00 85, Stromerzeugung, Photovoltaikanlagen, Unternehmereigenschaft: Die OFD Karlsruhe hat ihre Verfügung zur Unt...
  • BFH 24.10.2013, SIS 13 34 20, Verhältnis nationales Recht und Unionsrecht, Anwendungsvorrang: 1. Ob eine gesetzlich geschuldete Steuer ...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 23.10.2013, SIS 14 12 80, Vorsteuerabzug bei Sanierung eines asbesthaltigen Daches zur Errichtung einer Photovoltaikanlage: 1. Die ...
  • BFH 17.10.2013, SIS 14 08 41, Photovoltaikanlage, Gebäudekosten als gemischte Aufwendungen: Wird eine Photovoltaikanlage auf dem Dach e...
  • BFH 22.8.2013, SIS 13 32 67, Zulässigkeit des Flächenschlüssels bei gemischt genutzten Gebäuden: 1. § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG ist insowe...
  • FG München 30.7.2013, SIS 13 29 73, Vorsteuerabzug für tritt- und druckfeste Dämmung eines Daches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Fo...
  • FG Berlin-Brandenburg 17.1.2013, SIS 13 13 06, Hoheitliche Tätigkeit des Eigenbetriebs einer Gebietskörperschaft im Bereich des Straßenmeistereiwesens: ...
  • OFD Karlsruhe 15.1.2013, SIS 13 11 33, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 12.12.2012, SIS 13 06 24, Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus: 1. Erzeugt de...
  • OFD Karlsruhe 25.9.2012, SIS 12 28 14, Stromerzeugung, Photovoltaikanlagen, Unternehmereigenschaft: Die OFD Karlsruhe hat ihre Verfügung zur Unt...
  • LfSt Bayern 7.8.2012, SIS 12 22 00, Photovoltaikanlage, Gebäudeaufwendungen, Vorsteuerabzug: Eine Verfügung des Bayerischen Landesamtes für S...
  • FG Köln 16.5.2012, SIS 12 20 57, Keine Aufwandseinlage bei Betrieb einer Photovoltaikanlage: 1. Bei der Vermietung mehrerer Objekte ist di...
  • VwGH Österreich 29.3.2012, SIS 12 30 80, Photovoltaikanlage, wirtschaftliche Tätigkeit: Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gemäß A...
  • BFH 14.3.2012, SIS 12 16 16, Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage, Neueindeckung des Daches ei...
Fachaufsätze
  • LIT 02 56 34 K. Korn, kösdi 1/2013 S. 18233: Vorsteuerabzug aus Gebäudeaufwendungen für Photovoltaikanlagen - BFH-Urteil vom 19.7.2011, XI R 21/10 = S...
  • LIT 02 50 03 J. Grune, AktStR 4/2012 S. 606: Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage - Installation der Anlage - Anmerkungen zum E...
  • LIT 02 49 86 -/-, DB 45/2012 S. M 10: Dachsanierung oder Neubau eines nichtunternehmerisch verwendeten Gebäudes - Vorsteuerabzug aus Gebäudeauf...

 

1

I. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für die Errichtung eines Carports, auf dessen Dach eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie betrieben wird.

 

 

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines Grundstücks in B. Im Jahr 2008 (Streitjahr) erweiterte er die Dachfläche der auf dem Grundstück vorhandenen Wagenremise durch den Anbau eines Carports, der seither zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendet wird.

 

 

3

Im Anschluss an die Dacherweiterung installierte der Kläger auf der Dachfläche eine PV-Anlage, mit der er Strom erzeugt, den er an einen Energieversorger veräußert. Über den Betrieb der PV-Anlage hinausgehend ist der Kläger nicht unternehmerisch tätig.

 

 

4

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2008 machte der Kläger Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten der PV-Anlage und der Dacherweiterung geltend.

 

 

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) vertrat im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Auffassung, dass Vorsteuerbeträge in Höhe von ... EUR, die auf die Errichtung des Carports entfielen, nicht abziehbar seien, weil das Gebäude nicht unternehmerisch genutzt werde und in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der unternehmerisch genutzten PV-Anlage stehe. Das FA änderte daher mit Bescheid vom 11.5.2009 die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für September 2008 entsprechend.

 

 

6

Das gegen diesen Bescheid geführte Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Einspruchsbescheid vom 17.9.2009).

 

 

7

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem Antrag, unter Änderung des Bescheids über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für September 2008 vom 11.5.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.9.2009 die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für September 2008 um ... EUR niedriger festzusetzen, ab.

 

 

8

Es führte zur Begründung aus, der Kläger sei im Hinblick auf den Betrieb der PV-Anlage zwar Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

 

 

9

Die Errichtung des Carports sei jedoch nicht i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG für das Unternehmen des Klägers ausgeführt worden. Der dafür von der Rechtsprechung geforderte unmittelbare und direkte Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und dem Unternehmen sei nicht gegeben.

 

 

10

Das Urteil ist in EFG 2010, 1366 = SIS 10 16 97 veröffentlicht.

 

 

11

Das FG hat in dem am 21.12.2009 ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil nicht berücksichtigt, dass am 26.11.2009 der Umsatzsteuerbescheid für 2008 ergangen war, in dem der streitige Vorsteuerabzug ebenfalls versagt wurde. Nachdem das FG davon Kenntnis erlangt hatte, hat es nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 1.3.2010 richtiggestellt, dass sich das Urteil vom 21.12.2009 in dem Klageverfahren 16 K 377/09 auf den Umsatzsteuerbescheid für 2008 vom 26.11.2009 bezieht.

 

 

12

Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Errichtung des Carports sei seiner unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen, weil sie in unmittelbarem und direktem Zusammenhang mit der Nutzung der PV-Anlage stehe.

 

 

13

Die Dacherweiterung sei zu dem Zweck vorgenommen worden, eine größere PV-Anlage zu errichten, um zu einer höheren Stromerzeugung zu gelangen. Die nachträgliche Nutzung der Erweiterung auch als Unterstellmöglichkeit für einen PKW sei dabei von untergeordneter Bedeutung. Die Dachfläche wäre auch dann erweitert worden, wenn dort kein PKW hätte untergestellt werden können.

 

 

14

Die Erweiterung der Dachfläche werde von ihm - wie nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG erforderlich - zu mehr als 10 Prozent für unternehmerische Zwecke genutzt.

 

 

15

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des FG-Urteils und Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2008 vom 26.11.2009 weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von ... EUR als abziehbar anzuerkennen.

 

 

16

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

17

Es ist der Auffassung, ein Vorsteuerabzug aus den Gebäudeaufwendungen komme nicht in Betracht. Da die PV-Anlage kein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes sei, habe der Kläger als Betreiber der Anlage nicht die Möglichkeit, den privat als PKW-Unterstellplatz genutzten Carport insgesamt dem Unternehmen zuzuordnen.

 

 

18

II. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

19

1. Das Urteil des FG muss nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben werden, obwohl es zu einem im Zeitpunkt der Entscheidung materiell nicht mehr wirksamen Verwaltungsakt ergangen ist.

 

 

20

a) Das FG hat in dem angefochtenen Urteil vom 21.12.2009 über die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids für September 2008 vom 17.9.2009 entschieden. An die Stelle dieses Bescheids war aber während des Klageverfahrens der Umsatzsteuerbescheid für 2008 vom 26.11.2009 getreten und gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.5.2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671 = SIS 05 31 27, unter II.1.b).

 

 

21

b) Damit ist das FG-Urteil zu einem rechtlich nicht mehr existierenden Bescheid ergangen. Es kann deshalb in der Regel keinen Bestand haben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.8.2007 V R 10/05, BFHE 217, 332 = SIS 07 34 84; vom 6.12.2007 V R 61/05, BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695 = SIS 08 16 95, jeweils unter II.1., m.w.N.).

 

 

22

c) Es widerspräche jedoch dem Sinn und Zweck des § 68 Satz 1 FGO - der darin besteht, das Verfahren fortsetzen zu können -, wenn die Vorentscheidung im Rechtsmittelverfahren auch dann zwingend aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen wäre, wenn - wie hier - durch den Änderungsbescheid kein neuer Streitpunkt in das Verfahren eingeführt worden ist.

 

 

23

Aus prozessökonomischen Gründen reicht deshalb in einem solchen Fall eine Richtigstellung in der Rechtsmittelentscheidung aus (vgl. BFH-Beschluss vom 29.8.2003 II B 70/03, BFHE 203, 174, BStBl II 2003, 944 = SIS 03 46 56; BFH-Urteile vom 31.5.2006 II R 32/04, BFH/NV 2006, 2232 = SIS 06 44 58; vom 13.12.2006 VIII R 31/05, BFHE 216, 214, BStBl II 2007, 393 = SIS 07 07 88; BFH-Beschlüsse vom 7.8.2008 I B 161/07, BFH/NV 2008, 2053 = SIS 08 41 60; vom 14.8.2009 II B 43/09, BFH/NV 2009, 2012 = SIS 09 36 46; BFH-Urteil vom 19.5.2010 I R 62/09, BFHE 230, 18, BFH/NV 2010, 1919 = SIS 10 22 48, unter B.I.2.).

 

 

24

Diese Richtigstellung hat das FG durch Beschluss vom 1.3.2010 unter Hinweis auf den BFH-Beschluss in BFHE 203, 174, BStBl II 2003, 944 = SIS 03 46 56 bereits vorgenommen.

 

 

25

2. Das FG hat zu Unrecht den streitigen Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt, die Errichtung des Carports sei nicht i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG für das Unternehmen des Klägers ausgeführt worden.

 

 

26

a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.

 

 

27

Diese Vorschriften beruhen auf Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG), wonach der Steuerpflichtige (Unternehmer), der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.

 

 

28

aa) Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 3.3.2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261 = SIS 11 18 30, unter II.1.b, m.w.N.).

 

 

29

bb) Beabsichtigt der Unternehmer eine von ihm bezogene Leistung zugleich für seine wirtschaftliche und seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, kann er den Vorsteuerabzug grundsätzlich nur insoweit in Anspruch nehmen, als die Aufwendungen hierfür seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261 = SIS 11 18 30, unter II.1.c, m.w.N.).

 

 

30

cc) Anders ist es nur bei der Lieferung eines Gegenstandes, den der Unternehmer sowohl für steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeiten als auch für private Zwecke verwenden will.

 

 

31

In diesem Fall kann er den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und aufgrund dieser Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sein; er hat dann aber die private Verwendung des Gegenstandes als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuern (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 8.5.2003 Rs. C-269/00 - Seeling -, Slg. 2003, I-4101, BStBl II 2004, 378 = SIS 03 27 13, Rz 40 bis 43; BFH-Urteile vom 24.7.2003 V R 39/99, BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371 = SIS 03 42 94; vom 11.4.2008 V R 10/07, BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741 = SIS 08 31 45, unter II.3.b; vom 17.12.2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798 = SIS 09 12 87, unter II.3.c; in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261 = SIS 11 18 30, unter II.1.c; Lange, UR 2008, 23, jeweils m.w.N.).

 

 

32

b) Das FG ist - wie bereits das FA - mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger als Unternehmer tätig wurde und deshalb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt war.

 

 

33

aa) Der Betrieb einer PV-Anlage erfüllt die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit, weil er als Nutzung eines Gegenstandes - wie vorliegend - der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient (vgl. BFH-Urteile in BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741 = SIS 08 31 45, unter II.1., m.w.N.; vom 18.12.2008 V R 80/07, BFHE 225, 163, BStBl II 2011, 292 = SIS 09 10 10, unter II.2., m.w.N.; Abschn. 2.5. des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses - UStAE - ).

 

 

34

bb) Der - ansonsten nicht unternehmerisch tätige - Kläger hat bereits bei Bezug der hier streitigen Leistungen als Steuerpflichtiger (Unternehmer) zu gelten, weil er zu diesem Zeitpunkt die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, eine derartige Tätigkeit durch Betrieb einer PV-Anlage auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke getätigt hat (vgl. dazu z.B. EuGH-Urteil vom 8.6.2000 Rs. C-400/98 - Breitsohl -, Slg. 2000, I-4321 = SIS 00 09 86, BStBl II 2003, 452 = SIS 00 09 86; BFH-Beschluss vom 29.8.2002 V R 65/01, BFH/NV 2003, 211 = SIS 03 08 74; BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 798 = SIS 09 12 87, unter II.3.b).

 

 

35

c) Im Streitfall liegt auch der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen Eingangs- und zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261 = SIS 11 18 30, unter II.1.b; vom 15.10.2009 XI R 82/07, BFHE 227, 238, BStBl II 2010, 247 = SIS 09 36 66, unter II.1.b, jeweils m.w.N.) vor.

 

 

36

aa) Eine PV-Anlage besteht im Wesentlichen aus Solarzellen, die in sog. Solarmodulen zusammengefasst werden, einem Wechselrichter, der den Gleichstrom umwandelt und einem Einspeisezähler. Die Solarmodule benötigen eine Halterung, um sie in einem bestimmten Winkel auszurichten. Bei einer sog. „Auf-Dach-Montage“ - wie vorliegend - werden die Solarmodule ohne Eingriff in die Dichtigkeit der Dachhaut mit einem Gestell auf das bestehende Dach installiert (vgl. FG München, Urteil vom 27.7.2009 14 K 595/08, EFG 2009, 1977 = SIS 09 35 84; Hessisches FG, Urteil vom 20.1.2011 11 K 2735/08, Recht der Erneuerbaren Energien - REE - 2011, 107 = SIS 11 14 06, unter 2.a).

 

 

37

bb) Der Carport, für dessen Errichtung die streitigen Vorsteuerbeträge angefallen sind, diente der vom Kläger betriebenen Dach-PV-Anlage. Da das Dach für die Installation der PV-Anlage erforderlich war, besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen und den vom Kläger mittels seiner PV-Anlage ausgeführten steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen.

 

 

38

cc) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass eine PV-Anlage auch unabhängig von einer Dachfläche zum Zweck der Stromerzeugung betrieben werden kann und dass eine Bodeninstallation einer PV-Anlage durchaus möglich und üblich ist. Denn der Unternehmer ist in seiner Entscheidung frei, in welcher Form er sein Unternehmen betreibt.

 

 

39

Hinzu kommt, dass der Betreiber einer PV-Anlage nach dem im Streitjahr 2008 geltenden § 11 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG 2004) vom 21.7.2004 (BGBl I 2004, 1918) dann eine erhöhte Vergütung für den von ihm erzeugten Strom beanspruchen konnte, wenn - wie im Streitfall - die Anlage auf einem Gebäude angebracht war (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29.10.2008 VIII ZR 313/07, Gewerbearchiv 2010, 129; vom 17.11.2010 VIII ZR 277/09, BGHZ 187, 311, NJW 2011, 380 = SIS 11 02 77; vom 9.2.2011 VIII ZR 35/10, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechung-Report 2011, 364, REE 2011, 78). Die Vergütung betrug nach dieser Vorschrift statt mindestens 45,7 Cent pro Kilowattstunde (§ 11 Abs. 1 EEG 2004) - je nach Leistung der Anlage - mindestens 57,4 Cent, 54,6 Cent oder 54 Cent pro Kilowattstunde.

 

 

40

d) Im Streitfall kann der Kläger aus den Rechnungen über die Leistungen zur Herstellung des Carports aufgrund einer Unternehmenszuordnung grundsätzlich den vollen Vorsteuerabzug geltend machen.

 

 

41

aa) Während der Kläger das Dach des Carports durch die PV-Anlage teilweise unternehmerisch nutzte, verwendete er den Carport im Übrigen zum Unterstellen eines privat genutzten PKW.

 

 

42

bb) Diese teilweise unternehmerische und teilweise private Nutzung des Carports ermöglicht eine volle Zuordnung des Carports zum Unternehmen (siehe dazu unter II.2.a cc). Diese Zuordnung hat der Kläger vorgenommen, indem er in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2008 die gesamten Vorsteuerbeträge geltend gemacht hat.

 

 

43

Dieser Zuordnungsmöglichkeit steht nicht entgegen, dass nach der Auffassung des FA eine auf dem Dach eines Gebäudes montierte PV-Anlage gemäß § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes ist. Denn die nationale zivilrechtliche Beurteilung der Verhältnisse ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 4.10.1995 Rs. C-291/92 - Armbrecht -, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392 = SIS 96 01 22; BFH-Urteile vom 8.11.1995 XI R 63/94, BFHE 179, 189, BStBl II 1996, 114 = SIS 96 06 51, unter II.2.a; vom 23.9.2009 XI R 18/08, BFHE 227, 226, BStBl II 2010, 313 = SIS 10 02 02, unter II.1.b).

 

 

44

e) Die Vorentscheidung ist von anderen Grundsätzen ausgegangen und daher aufzuheben.

 

 

45

3. Die Sache ist nicht spruchreif; es sind weitere Feststellungen zu treffen.

 

 

46

Den Vorsteuerabzug aus den Leistungen zur Errichtung des Carports kann der Kläger nur dann beanspruchen, wenn er den gesamten Carport zu mindestens 10 Prozent unternehmerisch nutzt.

 

 

47

a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG gilt als nicht für das Unternehmen ausgeführt u.a. die Lieferung eines Gegenstandes, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt (sog. unternehmerische Mindestnutzung). Die Vorschrift beruht auf Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rz 441 ff.; Lippross, Umsatzsteuer, 22. Aufl., S. 402 f., jeweils m.w.N.).

 

 

48

§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ist im Streitfall anwendbar, weil der errichtete Carport dem Kläger geliefert worden ist. Es handelt sich um eine Werklieferung i.S. von § 3 Abs. 4 UStG (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20.1.1997 V R 5/96, BFH/NV 1997, 811 = SIS 97 23 55; Leonard in Bunjes/Geist, UStG, 10. Aufl., § 3 Rz 181).

 

 

49

b) Bei der Ermittlung der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG erforderlichen unternehmerischen Mindestnutzung von 10 Prozent darf nicht nur die innere Nutzfläche des Carports berücksichtigt werden.

 

 

50

aa) Für den Vorsteuerabzug aus Baumaßnahmen ist bei der Herstellung eines neuen Gebäudes - wie hier die Neuerrichtung des Carports - auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes abzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 28.9.2006 V R 43/03, BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417 = SIS 06 45 68; vom 22.11.2007 V R 43/06, BFHE 219, 450, BStBl II 2008, 770 = SIS 08 10 89; vom 13.8.2008 XI R 53/07, BFH/NV 2009, 228 = SIS 09 03 07; vom 25.3.2009 V R 9/08, BFHE 225, 230, BStBl II 2010, 651 = SIS 09 19 46, unter II.2.; vom 10.12.2009 V R 13/08, BFH/NV 2010, 960 = SIS 10 12 67; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.9.2008, BStBl I 2008, 896 = SIS 08 36 29; Abschn. 15.17. Abs. 7 Sätze 1 und 2 UStAE).

 

 

51

bb) Die für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs somit maßgeblichen Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes umfassen nicht nur die innere Nutzfläche des Gebäudes, wenn wie im Streitfall das Gebäude - teilweise - dadurch unternehmerisch genutzt wird, dass auf dessen Dach eine PV-Anlage installiert wird.

 

 

52

Vielmehr muss die unternehmerische Nutzung des Daches mitberücksichtigt werden, weil dadurch Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ausgeführt wurden, die nicht der Nutzfläche innerhalb des Gebäudes zugeordnet werden können.

 

 

53

4. Der Senat kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, wie hoch der unternehmerische Nutzungsanteil des Carports liegt und ob die 10-Prozent-Grenze des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG erreicht wird.

 

 

54

a) Die im Streitfall erforderliche Aufteilung der Vorsteuerbeträge auf die wirtschaftlichen und die privaten Tätigkeiten eines Unternehmers ist in § 15 UStG nicht geregelt.

 

 

55

b) Im Rahmen des § 15 Abs. 4 UStG kommt bei Gebäuden nach Auffassung der Finanzverwaltung als sachgerechter Aufteilungsmaßstab „in der Regel“ eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen in Betracht (vgl. Abschn. 15.17. Abs. 7 Satz 4 UStAE).

 

 

56

Nach Ansicht des Senats scheidet aber im Streitfall die Ermittlung des abziehbaren Vorsteueranteils durch eine Gegenüberstellung von Nutzflächen des Carports, die einerseits unternehmerisch und die andererseits privat genutzt werden, aus. Denn durch eine solche Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen lässt sich nicht objektiv widerspiegeln, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jedem dieser beiden Bereiche wirtschaftlich zuzurechnen (vgl. § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG) ist.

 

 

57

Nutzflächen innerhalb eines Gebäudes und Nutzflächen auf dessen Dach sind nicht ohne weiteres zu einer Gesamtnutzfläche zu addieren, weil sie in der Regel nicht miteinander vergleichbar sind. Zudem macht es einen Unterschied, ob eine PV-Anlage auf einem mit geringem Aufwand zu errichtenden Gebäude - wie einem Carport - oder z.B. auf einem Ein- oder Mehrfamilienhaus installiert ist (vgl. auch Abschn. 15.17. Abs. 7 Sätze 5 und 6 UStAE).

 

 

58

c) Der Senat hält für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Streitfall vielmehr - vorbehaltlich einer anderen vom Kläger im zweiten Rechtsgang gewählten sachgerechten Schätzungsmethode - die Anwendung eines Umsatzschlüssels für sachgerecht.

 

 

59

aa) Da es sowohl an einem Umsatz für das Innere des Carports als auch an einer entgeltlichen Nutzung der Dachfläche fehlt, könnte insoweit jeweils auf einen fiktiven Vermietungsumsatz abgestellt werden.

 

 

60

Hinsichtlich der Dachfläche wäre abzustellen auf den fiktiven Umsatz, der sich ergäbe, wenn der Kläger die Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage vermietet hätte. Grundstückseigentümer betreiben oftmals eine PV-Anlage nicht selbst, sondern vermieten die Dachfläche ihres Gebäudes zu diesem Zweck an einen Dritten (vgl. z.B. Verfügung der Oberfinanzdirektion - OFD - Niedersachsen vom 8.7.2010 - S 7300 - 616 - St 173, juris; Verfügung der OFD Magdeburg vom 21.7.2010 - S 7300 - 122 - St 24, USt-Kartei ST § 15 Abs. 1 UStG Karte 7, juris; Neufang/Bukowski, Der Steuerberater 2010, 115).

 

 

61

bb) Einer derartigen oder ähnlichen Anwendung eines Umsatzschlüssels im Streitfall steht § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nicht entgegen, wonach eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.

 

 

62

Dabei kann offen bleiben, ob § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG möglicherweise unionsrechtswidrig ist (vgl. dazu den Vorlagebeschluss des BFH vom 22.7.2010 V R 19/09, BFHE 231, 280, BStBl II 2010, 1090 = SIS 10 33 58). Denn im Streitfall ist aus den dargelegten Gründen - soweit ersichtlich - keine andere sachgerechte wirtschaftliche Zurechnung der Vorsteuerbeträge als nach einem (fiktiven) Umsatzschlüssel möglich.

 

 

63

d) Das FG wird die erforderlichen Feststellungen zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils des Carports im zweiten Rechtsgang zu treffen haben.