Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts München vom 14.03.2019 - 14 K 860/16
= SIS 20 20 79 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche
Behandlung der Wärmeabgabe aus einer
Kraft-Wärme-Koppelungsanlage (KWK-Anlage) in den Jahren 2010
bis 2013 (Streitjahre).
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Mit Gesellschaftsvertrag vom 01.02.2001
wurde die AA Stromerzeugung GbR als sog. Innengesellschaft
gegründet. Gesellschafter sind neben dem Kläger und
Revisionskläger (Kläger), AA, seine Ehefrau AB sowie sein
Sohn AC. Die Gesellschaft wird vom Kläger, der laut
Gesellschaftsvertrag die Geschäfte der Gesellschaft nach
außen hin abwickelt, vertreten. Gegenstand des Unternehmens
ist die Stromerzeugung aus Biomasse in einem Blockheizkraftwerk
ohne Fremdbezug zur Verteilung. Die durch die Stromproduktion in
dieser KWK-Anlage ebenfalls entstehende Abwärme wurde zum Teil
auch zur Versorgung
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des privaten Wohnhauses,
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des von AA und AB betriebenen
Hühnermaststalls (Hühnermaststall I),
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des von einer anderen GbR, an der der
Kläger beteiligt war, betriebenen Hühnermaststalls
(Hühnermaststall II),
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des Fermenters sowie
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des Wärmenetzes der Gemeinde D
(Gemeinde) verwendet.
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Der Kläger erhielt für den
erzeugten Strom von seinem Stromnetzbetreiber neben der
Mindestvergütung den sog. KWK-Bonus nach § 8 Abs. 3 des
Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21.07.2004
(EEG).
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Am 31.07.2007 vereinbarten die Gemeinde und
der Kläger in dem Vertrag über die
Zurverfügungstellung und Abnahme von Wärme (nachfolgend:
Vertrag), dass der Kläger der Gemeinde zunächst für
die Dauer von 20 Jahren Wärme durch die von ihm betriebene
Biogasanlage für verschiedene Objekte (z.B. für das
Rathaus, das Feuerwehrhaus, die Grundschule, den Kindergarten, das
Pfarrheim, das Pfarrhaus, die Gastwirtschaft X, das Wohnhaus X und
das Geschäftshaus Y) unentgeltlich zur Verfügung stellt,
solange der Kläger die Möglichkeit hat, den KWK-Bonus
gemäß dem zum Vertragszeitpunkt gültigen § 8
EEG zu erhalten. Für die dafür zu errichtende
Infrastruktur und ggf. deren späteren Rückbau sollte die
Gemeinde sorgen.
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Tz. 4.2 des Vertrages lautete:
„Sollte aufgrund gesetzlicher Regelungen eine unentgeltliche
Zurverfügungstellung der Wärme nicht möglich oder
der Erzeuger hierdurch Teile oder den kompletten KWK-Bonus
gemäß derzeit gültigem EEG verlieren oder der
KWK-Bonus nach EEG an sich wegfallen, werden die Vertragspartner
eine Lösung vereinbaren, die für den Erzeuger das gleiche
finanzielle Ergebnis bringt wie die Regelung des KWK-Bonus nach
EEG. In diesem Fall wird der Erzeuger mit dem Verwerter (Gemeinde)
nach einem Jahr eine Abrechnung über die gelieferte Wärme
erstellen.“
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Im Rahmen einer beim Kläger
durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 2010
bis 2012 kam der Prüfer u.a. zu dem Ergebnis, dass die
Wärmeabgabe an die Gemeinde sowie an die übrigen
Einrichtungen unentgeltlich erfolgt sei. Er behandelte sie
(entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
19.09.2014, BStBl I 2014, 1287 = SIS 14 25 28) als unentgeltliche
Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b des Umsatzsteuergesetzes in der in
den Streitjahren geltenden Fassung (UStG). Danach berechnete er
zunächst die von ihm berücksichtigten Selbstkosten je
Kilowattstunde (kWh) nach der Gesamtmenge des gelieferten Stroms
und der erzeugten Wärme (jeweils in kWh). Da jedoch die von
ihm so ermittelten Selbstkosten je kWh über dem jeweiligen
bundeseinheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis des
Vorjahres lagen, multiplizierte er anschließend nur den
durchschnittlichen Fernwärmepreis (in EUR/kWh) mit der
jeweiligen Wärmeabgabe (in kWh), um die unentgeltliche
Wertabgabe zu berechnen. Dementsprechend erhöhte er die
ausweislich des Prüfungsberichts bisher in den Jahren 2010 und
2011 - nur für das Wohnhaus - erklärte unentgeltliche
Wertabgabe um insgesamt netto 145.831 EUR (2010) und 129.568 EUR
(2011) sowie die bisher im Jahr 2012 - für das Wohnhaus und
für die Hühnermastställe I und II - erklärte
unentgeltliche Wertabgabe um insgesamt 108.582 EUR. Die
unentgeltliche Wärmeabgabe an den Fermenter behandelte der
Prüfer als nicht steuerbaren Innenumsatz. Des Weiteren teilte
er mit, dass im Kalenderjahr 2013, das nicht Gegenstand der
Außenprüfung war, von einer steuerpflichtigen
unentgeltlichen Wertabgabe für die Wärmeabgabe von
insgesamt netto 163.711 EUR auszugehen sei.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) änderte auf der Grundlage der
Außenprüfung die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2010
bis 2013 mit Änderungsbescheiden vom 16.09.2015. Für die
Jahre 2010 bis 2012 hob das FA den bisher bestehenden Vorbehalt der
Nachprüfung auf, für das Jahr 2013 blieb der Vorbehalt
der Nachprüfung bestehen. Die Einsprüche hiergegen wies
das FA mit Einspruchsentscheidung vom 03.03.2016 als
unbegründet zurück.
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Am 05.08.2016 ergänzten die Gemeinde
und der Kläger den Vertrag vom 31.07.2007 im Hinblick auf
§ 4 des Vertrages dahingehend, dass man sich für die
Jahre 2009 bis 2015 auf Zahlung eines Wärmeabnahmepreises in
Höhe von 0,005 EUR/kWh einigte. Für die Jahre 2009 bis
2012 sollte die Gemeinde demnach verpflichtet sein, an den Erzeuger
12.360 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 2.348,40 EUR (=
50 % der vereinbarten Vergütung) zu leisten.
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Die Klage zum Finanzgericht (FG) blieb ohne
Erfolg. Das FG entschied, die in § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG
vorausgesetzte Zuwendung eines Gegenstandes erfasse auch die
Wärmeabgaben an die Gemeinde und die übrigen
Einrichtungen; diese sei vorliegend unentgeltlich erfolgt. Die
Bemessungsgrundlage bestimme sich nicht nach einem Einkaufspreis,
sondern nach den Selbstkosten. Da eine energetische Aufteilung der
Selbstkosten zu einem überhöhten Wertansatz führe,
sei - wie vom Prüfer vorgenommen - der niedrigere
durchschnittliche Fernwärmepreis auf die jeweilige
Wärmeabgabe (in kWh) anzuwenden.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit
der Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts (§
10 Abs. 4, § 3 Abs. 1b UStG) geltend macht. Ihm, dem
Kläger, stehe der Vorsteuerabzug aus der Errichtung der
Biogasanlage zu. Gleichwohl liege hinsichtlich der
Wärmelieferungen an die Hühnermastställe I und II
sowie an die Gemeinde keine unentgeltliche Wertabgabe i.S. des
§ 3 Abs. 1b UStG vor, weil entsprechend neuerer Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des
Bundesfinanzhofs (BFH) kein unversteuerter Endverbrauch drohe. Die
Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe selbst
erzeugter Wärme an das private Wohnhaus (§ 3 Abs. 1b Satz
1 Nr. 3 UStG) sei unzutreffend ermittelt. Die Bemessungsgrundlage
richte sich gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG
nach den Selbstkosten entsprechend den BFH-Urteilen vom 12.12.2012
- XI R 3/10 (BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809 = SIS 13 06 24) und
vom 16.11.2016 - V R 1/15 (BFHE 255, 354 = SIS 16 26 26). Aus dem
zur Vorsteueraufteilung ergangenen BFH-Urteil vom 31.05.2017 - XI R
2/14 (BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024 = SIS 17 14 27) folge,
dass eine sachgerechte Aufteilung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG
mittels eines objektbezogenen Umsatzschlüssels nach dem
Verhältnis der Marktpreise der erzeugten Strom- und
Wärmemengen zu erfolgen habe und eine Aufteilung nach der
produzierten Leistung in kWh nicht sachgerecht sei. Diese für
den Eingangsumsatz (Vorsteuerabzug) geltenden Grundsätze
müssten auch für den Ausgangsumsatz (unentgeltliche
Wärmeabgabe) gelten. Gleiches gelte für den Fall, dass
die Wärmeabgaben an die Hühnermastställe I und II
und die Gemeinde als unentgeltliche Wertabgabe i.S. des § 3
Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG anzusehen sein sollten.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des FG aufzuheben und unter
Änderung der Umsatzsteueränderungsbescheide 2010 bis
2013, jeweils vom 16.09.2015, die Umsatzsteuer hinsichtlich der
festgesetzten unentgeltlichen Wertabgaben aufzuheben und für
2010 höhere Umsätze in Höhe von 19 % in Höhe
von 19.698 EUR zu berücksichtigen, für 2011 in Höhe
von 18.725 EUR, für 2012 in Höhe von 19.910 EUR, für
2013 in Höhe von 20.165 EUR und die Umsatzsteuer entsprechend
herabzusetzen.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Ein Marktpreis für die vom Kläger
gelieferte Wärme existiere nicht. Da der Kläger nicht an
ein Fernwärmenetz angeschlossen sei, seien nach dem BFH-Urteil
in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809 = SIS 13 06 24 die
Selbstkosten als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Diese seien in
Anlehnung an das BFH-Urteil in BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024 =
SIS 17 14 27 im Wege eines objektiven Umsatzschlüssels nach
dem Verhältnis der Marktpreise der produzierten Strom- und
Wärmemenge zu ermitteln.
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II. Die Revision des Klägers ist
begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an
das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat gegen § 10 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 UStG verstoßen, indem es zu Unrecht den
durchschnittlichen Fernwärmepreis anstelle anteiliger
Selbstkosten als Bemessungsgrundlage für die unentgeltlichen
Wertabgaben angesetzt und die Aufteilung der Selbstkosten nach der
„energetischen Methode“
vorgenommen hat.
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1. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG wird der
Umsatz bei Lieferungen i.S. des § 3 Abs. 1b UStG nach dem
Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den
Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder
mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum
Zeitpunkt des Umsatzes bemessen. Unionsrechtlich beruht dies auf
Art. 74 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).
Bemessungsgrundlage ist danach der Einkaufspreis für den
entnommenen oder einen gleichartigen Gegenstand, hilfsweise der
Selbstkostenpreis. Sowohl der EuGH (Urteile Property Development
Company vom 23.04.2015 - C-16/14, EU:C:2015:265 = SIS 15 10 57; Het
Oudeland Beheer vom 28.04.2016 - C-128/14, EU:C:2016:306 = SIS 16 09 58) als auch der BFH (Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014,
809 = SIS 13 06 24) setzen auch bei selbst hergestellten
Wirtschaftsgütern den Einkaufspreis, ggf. einen fiktiven
Einkaufspreis an, sofern ein solcher am Markt zu ermitteln ist. Die
Selbstkosten sind daher nur dann als Bemessungsgrundlage
anzusetzen, wenn - wie hier - ein Einkaufspreis für den
entnommenen oder für einen gleichartigen Gegenstand am Markt
nicht zu ermitteln ist (BFH-Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014,
809 = SIS 13 06 24, Rz 22, 28).
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2. Vorliegend ist die Entscheidung des FG,
dass kein Einkaufspreis am Markt für einen gleichartigen
Gegenstand ermittelt werden konnte, weil der Kläger nicht an
das Fernwärmenetz angeschlossen war, sondern die von ihm
produzierte Wärme lediglich an die Gemeinde abgab,
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach scheidet der
durchschnittliche Fernwärmepreis als Bemessungsgrundlage eines
Einkaufspreises aus. Denn von einem Fernwärmeversorger
produzierte und angebotene Wärme kann nur dann als
„gleichartiger Gegenstand“ i.S.
von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG angesehen werden, wenn sie
für den Unternehmer zum Zeitpunkt des Umsatzes
grundsätzlich ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie die
selbst erzeugte Wärme. Nur dann kann der Unternehmer im
Zeitpunkt des Bedarfs die selbst erzeugte Wärme durch eine
gleichartige, einzukaufende, ersetzen und den Einkaufspreis
ermitteln, den er einem fremden Anbieter für den Gegenstand
„Wärme“ zu diesem Zeitpunkt
hätte bezahlen müssen (BFH-Urteil in BFHE 239, 377, BStBl
II 2014, 809 = SIS 13 06 24, Rz 39). Im Übrigen ist das
Wärmenetz der Gemeinde als kommunales
„Nahwärmenetz“ einem
Fernwärmenetz jedenfalls dann nicht gleichzustellen, wenn es
dem einspeisenden Unternehmer keinen Wärmebezug
ermöglicht.
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Die Bemessungsgrundlage gemäß
§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG bestimmt sich deshalb im
Streitfall nach den (anteiligen) Selbstkosten, wenn der Kläger
einen Gegenstand (hier: die Biogasanlage) für unterschiedliche
Zwecke (hier: die entgeltliche Stromlieferung und die
unentgeltliche Zuwendung von Wärme) verwendete, ohne dass eine
Anbindung an das Fernwärmenetz bestand (BFH-Urteile vom
25.11.2021 - V R 45/20, DStR 2022, 766 = SIS 22 05 92, zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmt, sowie in BFHE 239, 377,
BStBl II 2014, 809 = SIS 13 06 24). Maßgeblich sind somit die
Selbstkosten für die Errichtung und den Betrieb der
Biogasanlage.
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3. Rechtsfehlerhaft hat das FG
demgegenüber die maßgeblichen Selbstkosten
ermittelt.
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a) Entstehen Selbstkosten i.S. von § 10
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für entgeltliche Lieferungen wie auch
für unentgeltliche Wertgaben nach § 3 Abs. 1b UStG, sind
diese entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Die
Aufteilung ist dem Grunde nach erforderlich, da sonst der auf die
unentgeltliche Wertabgabe entfallende Anteil der Selbstkosten nicht
bestimmt werden kann. Die entsprechende Anwendung von § 15
Abs. 4 UStG ergibt sich daraus, dass weder das nationale Recht noch
die MwStSystRL eine eigenständige Regelung zur Aufteilung von
Selbstkosten enthalten und nur mit § 15 Abs. 4 UStG, der
unionsrechtlich auf Art. 173 ff. MwStSystRL beruht, eine
vergleichbare Regelung besteht. Diese Vorschrift betrifft zwar
unmittelbar nur die Bestimmung des Umfangs abziehbarer
Vorsteuerbeträge bei einer Verwendung für
unterschiedliche Umsatztätigkeiten. Der Regelungsinhalt dieser
Vorschrift ist aber über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich
hinaus auch auf andere Fälle übertragbar. So hat der BFH
bereits entschieden, dass § 15 Abs. 4 UStG bei einer
Verwendung von Eingangsleistungen für wirtschaftliche und
nichtwirtschaftliche Tätigkeiten (BFH-Urteil vom 03.03.2011 -
V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74 = SIS 11 18 30,
Leitsatz 4) oder bei der Prüfung der unternehmerischen
Mindestnutzung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (BFH-Urteil vom
19.07.2011 - XI R 29/09, BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430 = SIS 11 36 19, Rz 44 ff.) entsprechend anzuwenden ist. Daher ist auch die
vorliegend bestehende Regelungslücke entsprechend § 15
Abs. 4 UStG durch sachgerechte Schätzung nach dem Kriterium
der wirtschaftlichen Zurechnung zu schließen.
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b) Zwar hat das FG eine derartige Aufteilung
der Selbstkosten erwogen. Es ist dabei von der sog. energetischen
Methode (Abschn. 2.5 Abs. 22 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses -
UStAE - ) ausgegangen, die nach Auffassung des FG im Streitfall
unter Berücksichtigung der vom Prüfer ermittelten
Selbstkosten zu einem überhöhten Wertansatz führe
und deshalb vom FG verworfen wurde, wofür im Hinblick auf die
fehlende Vergleichbarkeit von Strom und Wärme auch die
Rechtsprechung des Senats spricht (BFH-Urteil in BFHE 255, 354 =
SIS 16 26 26, Rz 24 f.).
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Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Führt die Aufteilung von Selbstkosten entsprechend § 15
Abs. 4 UStG nach einer Aufteilungsmethode zu einem unzutreffenden
Ergebnis, sind zwar die Selbstkosten nach anderen Kriterien
aufzuteilen. Demgegenüber ist es aber - entgegen dem FG-Urteil
- mit § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht vereinbar, eine
Wertbemessung nach Einkaufspreisen abzulehnen, um dann nach einer
unzutreffenden Aufteilung von Selbstkosten nach der
„energetischen Methode“ mit einem
Abstellen auf einen durchschnittlichen Fernwärmepreis
letztlich doch wieder zu einer Wertbemessung nach einem
Einkaufspreis zu gelangen (entgegen Abschn. 2.5 Abs. 22 Satz 6
UStAE). Auch die vom FG auf S. 13 unter II.3. a.E. seines Urteils
angeführte Käuferbetrachtung rechtfertigt dies nicht.
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Dies wirkt sich im Streitfall zu Lasten des
Klägers aus. Die vom FA vorgenommene und vom FG zugrunde
gelegte Aufteilung nach der energetischen Methode stellt unter
Berücksichtigung des durchschnittlichen Fernwärmepreises
im Ergebnis eine Wertbemessung nach Einkaufspreisen dar. Sie
führt zu einer höheren Bemessungsgrundlage für die
Wärmeentnahmen als die nach der Rechtsprechung des Senats zu
dem vorliegend entsprechend anwendbaren § 15 Abs. 4 UStG
insbesondere in Betracht kommende Aufteilung nach Umsätzen
(sog. Marktpreismethode). Dabei ist auf einen „fiktiven
Verkaufsumsatz“ abzustellen. Dieser kann
sich im Rahmen einer schätzungsweisen Aufteilung - anders als
bei der im Ergebnis vom FG vorgenommenen Wertbemessung nach
Einkaufspreisen - auch dann aus einem Fernwärmepreis ergeben,
wenn im konkreten Streitfall kein Fernwärmeanschluss besteht
(BFH-Urteil in BFHE 255, 354 = SIS 16 26 26, Rz 27). Wie in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert,
könnte dies im Streitfall beispielsweise im Streitjahr 2010
auf der Grundlage eines durchschnittlichen Fernwärmepreises in
Höhe von 0,0694 EUR/kWh dazu führen, dass sich bei einer
insgesamt entnommenen Wärme von 2.112.832 kWh hierfür ein
fiktiver Umsatz von 146.631 EUR und damit unter
Berücksichtigung des Stromumsatzes von 868.873 EUR ein
Gesamtumsatz von 1.015.504 EUR ergäbe, woraus ein auf die
Wärme entfallender Selbstkostenanteil von 14,439 % abzuleiten
wäre, wobei dem Senat im Revisionsverfahren eine Entscheidung
hierüber verwehrt ist. Auf der Grundlage der vom
Außenprüfer angenommenen Selbstkosten von 641.182 EUR
ergäben sich dann anteilige Selbstkosten für die
Wärmeentnahme von 92.580 EUR.
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4. Die Sache ist nicht spruchreif.
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a) Dem Senat ist im Revisionsverfahren
verwehrt, Feststellungen zu dem für die Aufteilung der
Selbstkosten entsprechend § 15 Abs. 4 UStG maßgeblichen
„fiktiven Verkaufsumsatz“ zu
treffen, der sich in Bezug auf die Wärme aus einem
Marktentgelt ableitet. Dieser kann, muss sich aber nicht aus einem
durchschnittlichen Fernwärmepreis ergeben, der zudem in Bezug
auf Kriterien wie Liefergarantien, Leitungskosten oder regionale
Besonderheiten um Zu- oder Abschläge zu korrigieren sein
könnte.
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b) Nicht in Betracht kommt demgegenüber
der Ansatz des vom Kläger angeführten Preises von 0,005
EUR/kWh, der im Hinblick auf den zwölffach höheren
durchschnittlichen Fernwärmepreis keinen Ansatz für einen
„fiktiven Verkaufsumsatz“ bietet
und an dem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat auch nicht festgehalten hat. Dasselbe gilt für
Entgelte, die sich im Wesentlichen aus Durchleitungskosten, nicht
aber aus dem eigentlichen Wärmewert ableiten.
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c) Ebenso sind weitere Feststellungen zur
Ermittlung der aufzuteilenden Selbstkosten zu treffen, wobei das FG
auch der Frage nach einer Einbeziehung nicht vorsteuerbelasteter
Kosten (vgl. hierzu BFH-Urteil in DStR 2022, 766 = SIS 22 05 92,
zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 34 f.) nachzugehen
hat.
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5. Für das weitere Verfahren weist der
Senat vorsorglich darauf hin, dass es nach dem bisherigen
Verfahrensstand nicht zu beanstanden ist, die Wärmeabgaben an
die Gemeinde und für die Hühnermastställe I und II
als unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3
UStG anzusehen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des
Klägers greifen nicht durch. Zur Vermeidung von Wiederholungen
verweist der Senat insoweit auf sein Urteil in DStR 2022, 766 = SIS 22 05 92, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 17 ff.
Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers
weder aus dem EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom
16.09.2020 - C-528/19 (EU:C:2020:712 = SIS 20 12 33) noch aus dem
BFH-Urteil vom 16.12.2020 - XI R
26/20, XI R 28/17 (BFHE
272, 240 = SIS 21 07 67).
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es zum
einen dem Entnahmetatbestand nicht entgegensteht, wenn eine
Weitergabe für die Zwecke des Unternehmens stattfindet
(EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712 =
SIS 20 12 33, Rz 64). Selbst wenn die Wärmeabgabe entsprechend
dem Revisionsvortrag zur Erlangung des als Leistungsentgelt zu
erfassenden KWK-Bonus diente, steht dies daher im Fall einer
unentgeltlichen Wärmeabgabe der Bejahung des
Entnahmetatbestandes nicht entgegen. Zum anderen kommt dem
Kriterium eines „unversteuerten
Endverbrauchs“ (EuGH-Urteil Mitteldeutsche
Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712 = SIS 20 12 33, Rz 59 und Rz 66
f., und BFH-Urteil in BFHE 272, 240 = SIS 21 07 67, Rz 38) keine
weitergehende Bedeutung zu, als dass die Verwendung von
Eingangsleistungen, die „vor allem für die
Bedürfnisse des Steuerpflichtigen
genutzt“ werden (BFH-Urteil in BFHE 272,
240 = SIS 21 07 67, Rz 38), keine Entnahme begründet. So ist
es bei einem Straßenausbau, der nicht dem allgemeinen
Straßenverkehr, sondern den besonderen Erfordernissen des
unternehmerischen Schwerlastverkehrs dienen soll (BFH-Urteil in
BFHE 272, 240 = SIS 21 07 67), während sich bei der Abgabe von
Wärme, die eigenständig nutzbar ist und eigenständig
verwendet wird, die Gefahr eines unversteuerten Endverbrauchs nicht
in Abrede stellen lässt. Jedenfalls droht im Streitfall ein
unversteuerter Endverbrauch, weil der Kläger die Wärme
für beliebige Zwecke an die Empfänger (wie insbesondere
die Gemeinde) lieferte. Im Hinblick auf diese Besonderheit kommt es
auf die tatsächliche Verwendung und Verteilung der Wärme
durch die Gemeinde und die anderen Empfänger nicht an. Zu
einer Beeinträchtigung des Vorsteuerabzugs kommt es hierdurch
nicht (BFH-Urteil in DStR 2022, 766 = SIS 22 05 92, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, Rz 24 ff.).
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Auf die vom Kläger im Rahmen der
mündlichen Verhandlung thematisierte Frage eines
tauschähnlichen Umsatzes kommt es nach dem bisherigen
Verfahrensstand nicht an.
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6. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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