Auf die Revision des Klägers werden das
Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.1.2013 7 K
7132/10 = SIS 13 13 06 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten
vom 14.4.2010 aufgehoben.
Die Umsatzsteuer wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids
des Beklagten für 2008 vom 4.2.2010 auf ... EUR
festgesetzt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist ein Landkreis, dem im Rahmen der
öffentlichen Gewalt als hoheitliche Aufgabe u.a. der Bau, die
Unterhaltung und die Erhaltung der Verkehrssicherheit der
Straßen in seinem Gebiet obliegt. Diese Aufgaben
erfüllte der Kläger durch einen Eigenbetrieb ohne
Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung
„Kreisstraßenbetrieb“.
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Der Kreisstraßenbetrieb war nach
seiner Betriebssatzung neben der Ausübung der hoheitlichen
Aufgaben (zur Kapazitätsauslastung) auch dazu befugt,
Leistungen an Dritte zu erbringen, die in gleicher Weise von
privaten Bau- oder Landschaftsgestaltungsunternehmen erbracht
werden (z.B. Entasten und Fällen von Bäumen, Fräsen
von Baumstümpfen, Mäharbeiten, Winterdienst sowie Kehr-
und Reparaturarbeiten). Insoweit war der Kläger im Rahmen
eines Betriebes gewerblicher Art wirtschaftlich (unternehmerisch)
tätig und erbrachte steuerbare und steuerpflichtige
Leistungen.
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Im Besteuerungszeitraum 2008 (Streitjahr)
erwarb der Kläger verschiedene Gegenstände
(Arbeitsmaschinen, Nutzfahrzeuge und Zubehörteile). Diese
verwendete er im Wesentlichen für die von ihm im Rahmen der
öffentlichen Gewalt als Träger der Straßenbaulast
erbrachten Leistungen und zu 2,65 % für die Erbringung von
steuerpflichtigen Leistungen gegenüber Dritten.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) ließ die vorliegend allein noch streitigen
Vorsteuerbeträge in Höhe von 1.491,71 EUR (2,65 % von
56.290,77 EUR) zuletzt im Umsatzsteuer-Jahresbescheid vom 4.2.2010
nicht zum Abzug zu, weil die angeschafften Gegenstände nicht -
wie gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) erforderlich - zu mindestens 10 %
für das Unternehmen des Klägers genutzt worden seien. Der
Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung vom
14.4.2010 als unbegründet zurückgewiesen.
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Das Finanzgericht (FG) folgte der
Auffassung des FA und wies die Klage ab. Sein Urteil ist in EFG
2013, 987 = SIS 13 13 06 veröffentlicht.
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Mit seiner Revision machte der Kläger
geltend, die Versagung des Vorsteuerabzugs verstoße gegen
Unionsrecht. Durch die Entscheidung des Rates vom 19.11.2004 zur
Ermächtigung Deutschlands, eine von Artikel 17 der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung
anzuwenden (2004/817/EG - Entscheidung 2004/817/EG - ), sei die
Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nicht ermächtigt
worden, den Vorsteuerabzug für die Fälle
auszuschließen, in denen - wie im Streitfall - ein Gegenstand
zu mehr als 90 % für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten
verwendet werde, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer
erfasst würden, aber nicht als „unternehmensfremd“
angesehen werden könnten. Ihm stehe daher ein anteiliger
Vorsteuerabzug von 2,65 % aus den mit Vorsteuer belasteten Kosten
zu. Er könne sich insoweit auf das für ihn
günstigere Unionsrecht berufen.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 16.6.2015
XI R 15/13 (BFHE 250, 276, BStBl II 2015, 865 = SIS 15 15 81) das
Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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“§ 15 Abs. 1 Satz 2 des
deutschen Umsatzsteuergesetzes bestimmt, dass die Lieferung, die
Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands,
den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen
nutzt, nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt -
und schließt insoweit den Vorsteuerabzug aus.
Die Regelung beruht auf Art. 1 der Entscheidung des Rates vom
19.11.2004 (2004/817/EG), der die Bundesrepublik Deutschland
ermächtigt, abweichend von Art. 17 Abs. 2 der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Ausgaben für
solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug der
Mehrwertsteuer auszuschließen, die zu mehr als 90 % für
private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder
allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden.
Gilt diese Ermächtigung - entsprechend ihrem Wortlaut - nur
für die in Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Umsatzsteuern (Art. 26 der Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem)
geregelten Fälle oder darüber hinaus in sämtlichen
Fällen, in denen ein Gegenstand oder eine Dienstleistung nur
teilweise unternehmerisch genutzt wird?“
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Der EuGH hat diese Frage mit seinem Urteil
Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 15.9.2016 C-400/15 (EU:C:2016:687,
UR 2016, 840 = SIS 16 19 37, Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2016,
835) beantwortet.
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Der Kläger sieht sich durch das
EuGH-Urteil in seiner Auffassung bestätigt.
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Er beantragt, das FG-Urteil und die
Einspruchsentscheidung vom 14.4.2010 aufzuheben und unter
Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2008 vom 4.2.2010
die Umsatzsteuer auf ... EUR festzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Es schließt aus dem EuGH-Urteil
Landkreis Potsdam-Mittelmark (EU:C:2016:687, UR 2016, 840, MwStR
2016, 835 = SIS 16 19 37), dass der Kläger zwar nach dem
Unionsrecht den streitigen Vorsteuerabzug beanspruchen könne,
sieht sich jedoch an die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2
UStG gebunden, so dass es „die vom Kläger begehrte
unternehmerische Vorsteuerabzugsquote derzeit nicht zu
gewähren vermag“.
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II. Die Revision des Klägers ist
begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage ist
stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat zwar zutreffend entschieden, dass
dem Kläger nach nationalem Recht kein Vorsteuerabzug zusteht.
Er kann sich jedoch auf die für ihn günstigeren
Vorschriften des Unionsrechts berufen.
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1. Der Kläger ist nach nationalem Recht
nicht zum Abzug der noch streitigen Vorsteuerbeträge in
Höhe von 1.491,71 EUR (2,65 % von 56.290,77 EUR)
berechtigt.
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a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für
Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Diese Vorschrift beruht auf Art. 168 Buchst. a der im Streitjahr
maßgeblichen Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach
der Steuerpflichtige, der Gegenstände und Dienstleistungen
für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt
ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer
für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem
anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der
von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.
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b) Das FG ist zu Recht mit den Beteiligten
davon ausgegangen, dass der Kläger als Unternehmer tätig
wurde, soweit er im Rahmen des Kreisstraßenbetriebs
Leistungen an Dritte erbracht hat. In diesem Umfang (2,65 % seiner
insgesamt erbrachten Leistungen) hat er nach den den Senat
bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) im Rahmen
eines Betriebes gewerblicher Art Dienstleistungen erbracht, die in
gleicher Weise auch von privaten Bau- oder
Landschaftsgestaltungsunternehmen aufgrund entsprechender
privatrechtlicher Vereinbarungen angeboten und erbracht wurden -
und deshalb der Umsatzbesteuerung unterliegen (vgl. hierzu Urteile
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3.3.2011 V R 23/10, BFHE 233, 274,
BStBl II 2012, 74 = SIS 11 18 30, Rz 20 f.; vom 14.3.2012 XI R
8/10, BFH/NV 2012, 1667 = SIS 12 24 86, Rz 26 ff.).
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c) Der Kläger ist jedoch gemäß
§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht zu dem von ihm geltend gemachten
Vorsteuerabzug berechtigt. Denn er verwendete die von ihm
angeschafften Gegenstände im Wesentlichen zur Erfüllung
seiner hoheitlichen Aufgaben, d.h. nicht im Rahmen seines
Unternehmens (§ 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1
UStG und § 4 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes), und
nur zu 2,65 % im Rahmen seines Unternehmens zur Ausführung von
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren und mangels
Steuerbefreiung auch steuerpflichtigen Leistungen. Für diesen
Sachverhalt ist der Vorsteuerabzug des Klägers nach § 15
Abs. 1 Satz 2 UStG ausgeschlossen, weil der Anteil der Nutzung
für das Unternehmen des Klägers weniger als 10 %
beträgt.
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2. Der Kläger kann sich aber für den
im Streit stehenden Vorsteuerabzug unmittelbar auf Art. 168 Buchst.
a MwStSystRL berufen.
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a) Nach dieser Vorschrift ist der
Steuerpflichtige, der Gegenstände und Dienstleistungen
für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt,
die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für
Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen
Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm
geschuldeten Steuer abzuziehen. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) enthielt eine
entsprechende Bestimmung.
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Das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 168
Buchst. a MwStSystRL besteht für den Steuerpflichtigen
grundsätzlich uneingeschränkt, „wie gering auch
immer der Anteil der Verwendung für unternehmerische Zwecke
sein mag“ (vgl. EuGH-Urteil Lennartz vom 11.7.1991
C-97/90, EU:C:1991:315, Europäische Zeitschrift für
Wirtschaftsrecht 1991, 539, Rz 35 zu Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der
Richtlinie 77/388/EWG). § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG weicht deshalb
von Art. 168 Buchst. a MwStSystRL ab und bedarf der
Rechtfertigung.
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b) Gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 der
Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 395 Abs. 1 Unterabs. 1
MwStSystRL) konnte der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig
jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie
abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die
Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder
–umgehungen zu verhindern.
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c) Eine derartige Ermächtigung
enthält die Entscheidung [des Rates] 2004/817/EG.
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aa) Durch Art. 1 der Entscheidung 2004/817/EG
wurde Deutschland zwar ermächtigt, abweichend von Art. 17 Abs.
2 der Richtlinie 77/388/EWG Ausgaben für solche
Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug der Mehrwertsteuer
auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke
des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für
„unternehmensfremde Zwecke“ genutzt werden.
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bb) Art. 1 der Entscheidung 2004/817/EG ist
aber dahin auszulegen, dass er nicht für den Fall gilt, dass
ein Unternehmen - wie im Streitfall - Gegenstände oder
Dienstleistungen erwirbt, die es zu mehr als 90 % für
nichtwirtschaftliche - nicht in den Anwendungsbereich der
Mehrwertsteuer fallende - Tätigkeiten nutzt (vgl. EuGH-Urteil
Landkreis Potsdam-Mittelmark, EU:C:2016:687, UR 2016, 840, MwStR
2016, 835 = SIS 16 19 37, Rz 40 und Leitsatz).
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Zur Begründung hat der EuGH u.a.
ausgeführt: Wenn ein Unternehmen - wie der Kläger mit
seinem Kreisstraßenbetrieb - einen Gegenstand sowohl für
wirtschaftliche Tätigkeiten als auch für
nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet, beschränke
sich Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG darauf, ein
Recht zum Vorsteuerabzug vorzusehen; die Maßnahmen, die die
Mitgliedstaaten insoweit zu treffen hätten, müssten den
Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten, auf dem das
Gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (Rz 34). Dem sei im
Streitjahr (2008) ein Ausschluss des Abzugsrechts für
Unternehmensgegenstände, die zu weniger als 10 % für eine
wirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden, nicht gerecht
geworden (Rz 36).
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cc) Diese Rechtslage galt gemäß
Art. 2 der Entscheidung 2004/817/EG bis zum 31.12.2009.
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Die nachfolgenden entsprechenden
Ratsentscheidungen haben insofern einen identischen Wortlaut (vgl.
Art. 1 der Entscheidung des Rates vom 20.10.2009 zur
Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, weiterhin eine
von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden - 2009/791/EG
-, Art. 1 des Durchführungsbeschlusses des Rates vom
13.11.2012 zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG und des
Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung
der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Republik Österreich,
weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie
2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
abweichende Regelung anzuwenden - 2012/705/EU - ).
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Erst der ab dem 1.1.2016 geltende Art. 1 des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2428 des Rates vom
10.12.2015 zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG und des
Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung
Deutschlands bzw. Österreichs, weiterhin eine von den Artikeln
168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden, nannte auch
nichtwirtschaftliche Tätigkeiten. Diese Bestimmung lautet:
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„Die Artikel 1 und 2 der Entscheidung
2009/791/EG erhalten folgende Fassung:
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‘Artikel 1
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Deutschland wird ermächtigt,
abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG
die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und
Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des
Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für
unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche
Tätigkeiten genutzt werden, vollständig vom Recht auf
Vorsteuerabzug auszuschließen.
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Artikel 2
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...’“.
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d) Da der betreffende Vorsteuerausschluss in
§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG im Streitjahr 2008 mithin nicht durch
die Ermächtigung in Art. 1 der Entscheidung 2004/817/EG
gedeckt war, kann sich der Kläger auf das für ihn
günstigere Unionsrecht (Art. 168 Buchst. a MwStSystRL) berufen
(vgl. hierzu BFH-Urteile vom 23.11.2000 V R 49/00, BFHE 193, 170,
BStBl II 2001, 266 = SIS 01 02 99, unter II.2.b bb und c, Rz 24 f.;
vom 15.7.2004 V R 30/00, BFHE 206, 465, BStBl II 2004, 1025 = SIS 04 35 57, unter II.2.b, Rz 32 f.; EuGH-Urteile BP Soupergaz vom
6.7.1995 C-62/93, EU:C:1995:223, UR 1995, 404 = SIS 95 21 46, Rz
35; PARAT Automotive Cabrio vom 23.4.2009 C-74/08, EU:C:2009:261,
UR 2009, 452 = SIS 09 18 52, Rz 36; Alakor Gabonatermelö
és Forgalmazó vom 16.5.2013 C-191/12, EU:C:2013:315,
HFR 2013, 654 = SIS 13 22 71, Rz 21).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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