Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4.7.2012 9 K 3955/09 F
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. An der Klägerin und
Revisionsbeklagten (Klägerin), einer 2002 gegründeten
GmbH & Co. KG mit einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr (1. April bis 31. März), waren zunächst
die Beigeladene zu 1., eine Kapitalgesellschaft
niederländischen Rechts, als alleinige Kommanditistin sowie
die A Verwaltungsgesellschaft mbH, die keine Anteile am Kapital der
Klägerin hielt, als Komplementärin beteiligt.
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Im Jahr 2002 gewährte die als
Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts organisierte C BV,
die Alleingesellschafterin der Beigeladenen zu 1., dieser zwei
Darlehen in Höhe von insgesamt 66.800.000 EUR zu dem Zweck, es
der Klägerin - über eine Einlage der Beigeladenen zu 1. -
zu ermöglichen, ihrerseits Kapitaleinlagen und Anteilserwerbe
bei Organgesellschaften der Klägerin, der A GmbH sowie der AD
GmbH, vorzunehmen sowie diesen Darlehen zu gewähren. Von den
ihr zugewandten Mitteln verwendete die Klägerin im
Wirtschaftsjahr 2002/2003 250.000 EUR für den Erwerb von
Anteilen an der A GmbH; in die Kapitalrücklage der AD GmbH
wurde ein Betrag von 66.715.000 EUR eingestellt.
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Mit Vertrag vom 27.9.2004 brachte die
Beigeladene zu 1. mit Wirkung ab dem 1.4.2004 ihren Kommanditanteil
an der Klägerin mittels Sacheinlage gegen Gewährung von
Gesellschafterrechten in die AE CV ein, deren Struktur der einer
deutschen Kommanditgesellschaft entspricht. Gesellschafterin der AE
CV, die ausschließlich die Anteile an der Klägerin hielt
und keine eigene Geschäftstätigkeit ausübte, war
neben der Beigeladenen zu 1. mit einem Anteil von 99 % die
Beigeladene zu 2., eine Kapitalgesellschaft niederländischen
Rechts, mit einem Anteil von 1 %.
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Die Klägerin passivierte die
Verbindlichkeiten aus den von der C BV gewährten Darlehen in
einer Sonderbilanz der Beigeladenen zu 1. Im Wirtschaftsjahr
2004/2005 wurden Zinsen in Höhe von 2.251.276 EUR als
Sonderbetriebsausgaben der Beigeladenen zu 1. bei der steuerlichen
Gewinnermittlung der Klägerin geltend gemacht. Mit Bescheid
vom 16.10.2006 stellte der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) die Besteuerungsgrundlagen für das
Streitjahr 2005 antragsgemäß fest.
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Im Anschluss an eine Betriebsprüfung
ging das FA davon aus, dass sich durch das Ausscheiden und die
Veräußerung des Kommanditanteils an die AE CV der
bisherige Finanzierungszusammenhang zu der Beteiligung an der
Klägerin gelöst habe und der Zinsaufwand nicht mehr im
Rahmen der Gewinnfeststellung der Klägerin zu erfassen sei,
und erließ am 2.8.2007 einen entsprechend geänderten
Feststellungsbescheid für 2005.
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Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen
Klage wurde stattgegeben (Finanzgericht - FG - Düsseldorf,
Urteil vom 4.7.2012 9 K 3955/09 F).
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Das FA rügt die Verletzung materiellen
Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Auf die Revision des FA wird das
angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG
hat zwar im angefochtenen Urteil ohne Rechtsfehler erkannt, dass
die Zinszahlungen der Beigeladenen zu 1. in dem die Klägerin
betreffenden Feststellungsbescheid dem Grunde nach als
Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Es hat jedoch
nicht geprüft, ob auf Grundlage von § 8a Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung
der Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom
22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) - KStG a.F. -
verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusetzen sind; die dazu
erforderlichen Feststellungen sind nachzuholen.
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1. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
gehören nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(EStG) die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen
Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen
Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer
(Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist.
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a) In den steuerlichen
Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG) sind
alle Wirtschaftsgüter einzubeziehen, welche die Mitunternehmer
des Betriebs diesem widmen. Die Gewinnermittlung der
Mitunternehmerschaft erstreckt sich auch auf die (positiven und
negativen) Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens
sowie die Sonderbetriebseinnahmen, insbesondere die
Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft
für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder
für die Hingabe von Darlehen oder für die
Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat (§ 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG), und die
Sonderbetriebsausgaben (Beschluss des Großen Senats des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3.5.1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246,
BStBl II 1993, 616 = SIS 93 15 26; BFH-Urteil vom 12.2.2014 IV R
22/10, BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621 = SIS 14 16 50).
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Zum Sonderbetriebsvermögen eines
Mitunternehmers gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu
geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft
(Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des
Mitunternehmers (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen.
Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II ist anzunehmen, wenn die
dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter zur
Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt
werden (z.B. BFH-Urteile vom 14.1.2010 IV R 86/06, BFH/NV 2010,
1096 = SIS 10 15 25; vom 18.12.2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483,
BStBl II 2002, 733 = SIS 02 05 27). Die Beteiligung des
Gesellschafters an der Personengesellschaft kann dabei sowohl
dadurch gestärkt werden, dass das Wirtschaftsgut für das
Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft
ist, als auch dadurch, dass es der Mitunternehmerstellung des
Gesellschafters selbst dient (BFH-Urteile vom 27.6.2006 VIII R
31/04, BFHE 214, 256, BStBl II 2006, 874 = SIS 06 37 94; vom
3.3.1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383 = SIS 98 10 20). Bloße mittelbare günstige Wirkungen auf den
Betrieb der Personengesellschaft reichen für die Zuordnung zum
Sonderbetriebsvermögen II nicht aus (BFH-Urteil vom 30.3.1993
VIII R 8/91, BFHE 172, 19, BStBl II 1993, 864 = SIS 93 20 38).
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b) Auch im Falle einer doppelstöckigen
Personengesellschaft, d.h. bei einer Beteiligung einer
Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer anderen
Personengesellschaft (Untergesellschaft), kann für den
Gesellschafter der Obergesellschaft Sonderbetriebsvermögen II
bei der Untergesellschaft gebildet werden.
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Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
steht der mittelbar über eine oder mehrere
Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter dem unmittelbar
beteiligten Gesellschafter gleich. Er ist als Mitunternehmer des
Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt
ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung
vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der
Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar
beteiligt sind. Außerhalb ihres Anwendungsbereichs lässt
die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG die
Mitunternehmerstellung der Obergesellschaft an der
Untergesellschaft unberührt; der auf die Obergesellschaft
entfallende Anteil am Gesamtgewinn der Untergesellschaft ist ihr
nach allgemeinen Grundsätzen zuzurechnen (BFH-Urteil vom
3.2.2010 IV R 59/07, BFH/NV 2010, 1492 = SIS 10 21 64).
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aa) Dabei muss der mittelbar beteiligte
Gesellschafter Mitunternehmer der Personengesellschaft sein, welche
die Beteiligung vermittelt; die vermittelnde Personengesellschaft
muss ihrerseits als Mitunternehmerschaft anzusehen sein (BTDrucks
12/1506, S. 171; Schmidt/Wacker, EStG, 35. Aufl., § 15 Rz
613). Grundsätzlich ist dafür erforderlich, dass ihre
Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein
gewerbliches Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)
betreiben (BFH-Urteil vom 9.12.2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180,
BStBl II 2003, 294 = SIS 03 17 09).
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Der Senat hat im Streitfall nicht darauf
einzugehen, ob die Tätigkeit der Obergesellschaft - der AE CV
- bereits nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb gilt,
da diese - über ihre Beteiligung an der Klägerin -
gewerbliche Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG bezieht. Insbesondere kann offen bleiben, ob die in § 52
Abs. 32a EStG i.d.F. des Art. 1 Nr. 43 Buchst. f des
Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl
I 2007, 28) angeordnete - auch das Streitjahr 2005 betreffende -
Anwendung der Erweiterung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf den
Bezug von Einkünften i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG für Veranlagungszeiträume vor 2006 dem
verfassungsrechtlich gewährten Vertrauensschutzgebot und damit
dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG)
genügt. Der Wortlaut („auch“) des § 15
Abs. 3 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass neben den Einkünften aus
Gewerbebetrieb - im Sinne von voneinander abgrenzbaren
Tätigkeiten - auch Einkünfte einer anderen Einkunftsart
erzielt werden (BFH-Urteil vom 24.4.1997 IV R 60/95, BFHE 183, 150,
BStBl II 1997, 567 = SIS 97 15 34). Besteht - wie im Streitfall -
die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft
ausschließlich in dem Halten der Anteile an einer anderen
Personengesellschaft und verfügt die Personengesellschaft
über kein weiteres Vermögen, mittels dessen
Einkünfte erzielt werden, ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
nicht anwendbar.
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Auch braucht der Senat nicht zu entscheiden,
ob allein die mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich
tätigen Personengesellschaft einen gewerblichen Betrieb i.S.
des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG begründet (vgl.
BFH-Urteile vom 8.12.1994 IV R 7/92, BFHE 176, 555, BStBl II 1996,
264 = SIS 95 11 32; vom 6.10.2004 IX R 53/01, BFHE 207, 466, BStBl
II 2005, 383 = SIS 04 40 22; BFH-Beschluss vom 6.11.2003 IV ER -S-
3/03, BFHE 207, 462, BStBl II 2005, 376 = SIS 04 40 19; s.a. Seer,
Steuer und Wirtschaft - StuW - 1992, 35, 45; Rätke in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 615; Reiß in
Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 15 Rz 144b; Knobbe-Keuk, Bilanz-
und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., S. 468; Bodden, FR 2002,
559, 564; Binger, DB 1992, 855). Auch dies kann offen bleiben, da
sich - bei Fehlen einer originär gewerblichen Betätigung
- das gewerbliche Unternehmen der AE CV - und damit die
Möglichkeit der mitunternehmerischen Beteiligung der
Beigeladenen zu 1. - in jedem Fall aus § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
ergibt. Danach gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit
Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer
Personengesellschaft, bei der ausschließlich eine oder
mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende
Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht
Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind.
Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Personengesellschaft und
die Kapitalgesellschaft(en) nach in- oder - wie im Streitfall -
nach ausländischem Recht organisiert sind (Senatsurteil vom
17.12.1997 I R 34/97, BFHE 185, 216, BStBl II 1998, 296 = SIS 98 09 89; BFH-Urteil vom 14.3.2007 XI R 15/05, BFHE 217, 438, BStBl II
2007, 924 = SIS 07 15 01). Diese Voraussetzungen sind von der AE CV
erfüllt, da an der AE CV lediglich die Beigeladenen und damit
ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt waren.
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bb) Offen bleiben kann ferner, ob der
umfassende Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
dergestalt einzuschränken ist, dass sich die Gleichstellung
lediglich auf die Tätigkeits- und Nutzungsvergütungen
sowie auf Sonderbetriebsvermögen bezieht (so BFH-Urteil in
BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621 = SIS 14 16 50; s. für die
Gewerbesteuer BFH-Urteile vom 22.1.2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364 =
SIS 09 10 08; vom 6.9.2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II
2001, 731 = SIS 01 01 44; BFH-Beschluss vom 31.8.1999 VIII B 74/99,
BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794 = SIS 99 21 53; für eine
vollständige Gleichstellung s. Wacker in Habersack/Hommelhoff
[Hrsg.], Festschrift für Wulf Goette, 2011, S. 561, 581;
Bodden, FR 2002, 559, 564; Bordewin, DStR 1996, 1594, 1596).
Jedenfalls ist der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Satz 2 EStG nicht - wie es das FA annimmt - auf Fälle
der Sondervergütungen und des Sonderbetriebsvermögens I
zu begrenzen, sondern bezieht auch Fälle des
Sonderbetriebsvermögens II ein (so auch Schmidt/Wacker,
a.a.O., § 15 Rz 617; Rätke in Herrmann/ Heuer/Raupach,
§ 15 EStG Rz 633; Reiß in Kirchhof, a.a.O., § 15 Rz
345; Bäuml/Meyer in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 15
Rz 318; U. Förster, DB 2011, 2570, 2571; Ley, Kölner
Steuerdialog - KÖSDI - 2010, 17148, 17154; Mückl, DB
2009, 1088, 1091; Beekmann, Ertragsteuerliche Behandlung der
doppelstöckigen Personengesellschaft, 2007, S. 49; Seer, StuW
1992, 35, 44). Die von der Gegenansicht (Brandenberg, Jahrbuch der
Fachanwälte für Steuerrecht - JbFSt - 2006/2007, 316,
322; Schulze zur Wiesche, FR 1999, 14, 16 f.; Rödder,
Steuerberater-Jahrbuch - StbJb - 1994/1995, 295, 303 f.; A.
Söffing, DStZ 1993, 587, 590; ablehnend für die
Beteiligung an der Komplementärin der Untergesellschaft G.
Söffing, FR 1992, 185, 188) vertretene Begrenzung lässt
sich der Begründung (BTDrucks 12/1108, S. 58) zu der durch das
Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der
Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze
(Steueränderungsgesetz 1992) vom 25.2.1992 (BGBl I 1992, 297,
BStBl I 1992, 146) eingefügten Regelung des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, nach dessen Wortlaut der mittelbar
beteiligte Gesellschafter dem unmittelbar beteiligten
Gesellschafter ohne Einschränkungen gleichsteht, nicht
entnehmen.
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(1) Zwar hat der Gesetzgeber mit dieser
Bestimmung auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom
25.2.1991 GrS 7/89 (BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691 = SIS 91 08 21)
reagiert, nach dem die Gesellschafter der Obergesellschaft nicht
(auch) Mitunternehmer der Untergesellschaft waren mit der Folge,
dass nicht nur die von der Untergesellschaft an die
Obergesellschaft gezahlten Sondervergütungen i.S. des §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG als Betriebsausgaben den
gewerblichen Gewinn (d.h. auch die Bemessungsgrundlage
Gewerbesteuer) der Untergesellschaft gemindert haben, sondern zudem
auch die Wirtschaftsgüter, die vom Obergesellschafter der
Untergesellschaft zur Nutzung überlassen wurden, nicht zum
Sonderbetriebsvermögen des Obergesellschafters bei der
Untergesellschaft zu rechnen waren.
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(2) Die Bezugnahme der Begründung auf
Sondervergütungen und auf Wirtschaftsgüter des
Sonderbetriebsvermögens I lässt jedoch nicht auf den
Willen des Gesetzgebers schließen, das
Sonderbetriebsvermögen II vom Anwendungsbereich des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auszunehmen. Vielmehr hat der
Gesetzgeber den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE
163, 1, BStBl II 1991, 691 = SIS 91 08 21 zum Anlass genommen,
„den (an einer Unterpersonengesellschaft) nur mittelbar
beteiligten Gesellschafter und Mitunternehmer wie einen unmittelbar
beteiligten Gesellschafter und Mitunternehmer zu
behandeln“ und sich - so die Gesetzesbegründung
weiter - dafür entschieden, die „Rechtslage für
mehrstöckige Personengesellschaften ... der Rechtslage bei
normalen (d.h. einstöckigen) Personengesellschaften
anzugleichen“ (BTDrucks 12/1108, S. 58 f.). Diese
„umfassende Reaktion“ lässt nur den Schluss
zu, dass der Gesetzgeber das Anliegen einer möglichst
weitgehenden Gleichbehandlung der in Frage stehenden
Beteiligungsstrukturen (ein- und mehrstufige
Personengesellschaften) verfolgte, und es deshalb auch nicht in
Betracht kommen kann, von diesem Gesetzeszweck - entgegen dem
Gesetzeswortlaut - abzurücken und die dem
Sonderbetriebsvermögen II des mittelbaren Mitunternehmers
zuzurechnenden (d.h. seiner mittelbaren Beteiligung dienenden)
Wirtschaftsgüter auszunehmen. Demgemäß bedarf es
auch keiner Erörterung, ob und unter welchen Voraussetzungen
die Wirtschaftsgüter, die der Beteiligung an der
Untergesellschaft dienen, gleichzeitig auch einen solchen Bezug zur
Beteiligung an der Obergesellschaft aufweisen und damit bei dieser
als Sonderbetriebsvermögen II zu erfassen sein
könnten.
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(3) Die gebotene tatbestandliche Anwendbarkeit
auf Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens II kann
auch nicht mit der Erwägung verneint werden, dass es bei einem
mittelbar beteiligten Gesellschafter an einer
mitunternehmerschaftlichen Beteiligung fehle und eine solche damit
nicht gestärkt werden könne (so jedoch G. Söffing,
FR 1992, 185, 188; Rödder, StbJb 1994/1995, 295, 303 f.; A.
Söffing, DStZ 1993, 587, 590; vgl. auch Brandenberg, JbFSt
2006/2007, 316, 322). Dies lässt unberücksichtigt, dass
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gerade darauf gerichtet
ist, jedenfalls für Zwecke des Sonderbetriebsbereichs die
Stellung des mittelbar beteiligten Gesellschafters als
Mitunternehmer der Untergesellschaft zu fingieren (vgl. Ley,
KÖSDI 2010, 17148, 17154 f.) und sich erst im Anschluss hieran
die Frage nach dem Umfang der der mittelbaren Mitunterstellung
zuzuordnenden Wirtschaftsgüter stellen kann.
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c) Der Anwendung dieser Grundsätze auf
den Streitfall steht weiterhin nicht entgegen, dass es sich bei der
Obergesellschaft um eine Personengesellschaft niederländischen
Rechts (commanditaire vennootschap - CV - ) handelt. Zum einen sind
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und die Rechtsprechung zur
steuerlichen Behandlung von Sonderbetriebsvermögen
grundsätzlich auch für grenzüberschreitende
Beteiligungen anwendbar (vgl. Senatsurteile vom 18.5.1983 I R 5/82,
BFHE 138, 548, BStBl II 1983, 771 = SIS 83 19 21; vom 27.2.1991 I R
15/89, BFHE 164, 38, BStBl II 1991, 444 = SIS 91 13 76; vom
31.5.1995 I R 74/93, BFHE 178, 74, BStBl II 1995, 683 = SIS 95 20 88). Zum anderen entspricht die CV nach den Feststellungen des FG
zivilrechtlich der deutschen Kommanditgesellschaft. Insbesondere
sind an dieser Rechtsform nach niederländischem
Gesellschaftsrecht - dem § 161 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
vergleichbar - neben Gesellschaftern, deren Haftung gegenüber
den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten
Vermögenseinlage beschränkt ist, auch unbeschränkt
haftende Gesellschafter beteiligt.
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d) Im Fall der Darlehensaufnahme sind die
Zinsaufwendungen dem Sonderbetriebsbereich zuzuordnen und als
Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn die
Darlehensmittel im Bereich des Sonderbetriebsvermögens des
Gesellschafters verwendet werden (BFH-Urteile vom 20.9.2007 IV R
68/05, BFHE 219, 7, BStBl II 2008, 483 = SIS 08 02 14; vom
28.1.1993 IV R 131/91, BFHE 170, 534, BStBl II 1993, 509 = SIS 93 12 26; vom 8.11.1990 IV R 127/86, BFHE 163, 530, BStBl II 1991, 505
= SIS 91 12 24; vgl. auch BFH-Urteil vom 18.12.1991 XI R 42, 43/88,
BFHE 167, 347, BStBl II 1992, 585 = SIS 92 13 25). Insbesondere
Verbindlichkeiten, die der Gesellschafter zur Finanzierung von in
die Gesellschaft eingelegten Wirtschaftsgütern eingeht,
gehören zu seinem (negativen) Sonderbetriebsvermögen II
(BFH-Urteil vom 20.6.2000 VIII R 57/98, BFH/NV 2001, 28 = SIS 01 50 21; vgl. für zur Finanzierung der gesellschaftsvertraglichen
Einlageverpflichtung eingegangene Verbindlichkeiten BFH-Urteile vom
9.4.1981 IV R 178/80, BFHE 133, 293, BStBl II 1981, 621 = SIS 81 20 22; vom 27.11.1984 VIII R 2/81, BFHE 143, 120, BStBl II 1985, 323 =
SIS 85 09 14; vom 13.2.1996 VIII R 18/92, BFHE 180, 79, BStBl II
1996, 291 = SIS 96 12 15; vgl. auch BFH-Urteil vom 30.6.1966 VI
273/65, BFHE 86, 576, BStBl III 1966, 582 = SIS 66 03 70).
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aa) Für die Zuordnung von
Wirtschaftsgütern zum passiven Sonderbetriebsvermögen ist
- ebenso wie bei der Zuordnung zum aktiven
Sonderbetriebsvermögen I und II - der
Veranlassungszusammenhang maßgebend (vgl. BFH-Urteile in BFHE
143, 120, BStBl II 1985, 323 = SIS 85 09 14; vom 24.7.1990 VIII R
226/84, BFH/NV 1991, 588; vom 1.10.1996 VIII R 44/95, BFHE 182,
327, BStBl II 1997, 530 = SIS 97 13 22; vom 10.6.1999 IV R 21/98,
BFHE 189, 117, BStBl II 1999, 715 = SIS 99 18 37; in BFHE 214, 256,
BStBl II 2006, 874 = SIS 06 37 94). Ob der Gesellschafter mit der
Eingehung einer Verbindlichkeit seine eigenen wirtschaftlichen
Interessen verfolgt oder damit seine Beteiligung an der
Personengesellschaft stärkt, bestimmt sich danach, ob die
Verbindlichkeit durch den Betrieb der Personengesellschaft oder
durch die anderweitige (eigenbetriebliche oder private)
Tätigkeit des Gesellschafters veranlasst ist (vgl. BFH-Urteil
in BFHE 182, 327, BStBl II 1997, 530 = SIS 97 13 22). Dabei sind
alle erkennbaren Umstände des einzelnen Falles heranzuziehen
(BFH-Urteil vom 13.10.1998 VIII R 46/95, BFHE 187, 425, BStBl II
1999, 357 = SIS 99 06 30), insbesondere können Zeitpunkt und
Anlass der Darlehensaufnahme von Bedeutung sein (BFH-Beschluss vom
29.9.2011 IV B 55/10, BFH/NV 2012, 206 = SIS 12 00 33; vgl. auch
BFH-Urteil in BFHE 214, 256, BStBl II 2006, 874 = SIS 06 37 94;
BFH-Beschluss vom 9.1.2009 IV B 25/08, BFH/NV 2009, 754 = SIS 09 12 52).
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Wird - wie im Streitfall - eine Einlage in
eine Personengesellschaft über ein Darlehen finanziert, ist
für die Zuordnung der eingegangenen Verbindlichkeit zum
Sonderbetriebsvermögen II zu berücksichtigen, dass der
Anteil an einer Personengesellschaft steuerrechtlich kein
Wirtschaftsgut darstellt, sondern die Anteile an den zum
Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern
verkörpert (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der Abgabenordnung -
AO - ; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 163, 1,
BStBl II 1991, 691 = SIS 91 08 21; Senatsurteil vom 4.3.2009 I R
58/07, BFH/NV 2009, 1953 = SIS 09 36 10). Demgemäß ist
bei der Veranlassungsprüfung auch auf den Zusammenhang zu den
Anteilen des Gesellschafters an den Wirtschaftsgütern der
Personengesellschaft abzustellen (vgl. U. Förster, DB 2011,
2570, 2571 f.).
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bb) Nach diesen Maßstäben hat das
FG im Ergebnis zu Recht dahin erkannt, dass der durch die Einlage
in die Klägerin begründete Veranlassungszusammenhang
zwischen den von der C BV gewährten Darlehen sowie dem daraus
folgenden Zinsaufwand auf der einen Seite und der - nunmehr
über § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG vermittelten -
mitunternehmerischen Beteiligung der Beigeladenen zu 1. an der
Klägerin auf der anderen Seite nicht dadurch weggefallen ist,
dass die Beigeladene zu 1. ihren Kommanditanteil an der
Klägerin mittels Sacheinlage gegen Gewährung von
Gesellschafterrechten in die AE CV eingebracht hat.
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Unter den Gegebenheiten des Streitfalls
braucht der Senat nicht allgemein darüber zu entscheiden, ob
bei Aufwendungen für die Finanzierung des Erwerbs von Anteilen
an einer Obergesellschaft, die zum Teil auch auf die mittelbar
gehaltene Beteiligung an der Untergesellschaft entfallen, ein
Vorrang zugunsten der Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen bei
der Obergesellschaft besteht (so Rätke in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 633; Ley, KÖSDI
2010, 17148, 17154; Brandenberg, JbFSt 2006/2007, 316, 322 f.) oder
eine anteilige Zurechnung zu den Wirtschaftsgütern der Ober-
sowie der Untergesellschaft möglich ist (so Prinz, FR 2013,
660, 662; Stegemann, DB 2012, 372, 376; U. Förster, DB 2011,
2570, 2572; Mückl, DB 2009, 1088, 1092; Raupach, JbFSt
2006/2007, 323, 324; vgl. auch Beekmann, a.a.O., S. 47; Reiß
in Kirchhof, a.a.O., § 15 Rz 348; Wacker, JbFSt 2006/2007,
329). Die Beteiligung an der Klägerin als Untergesellschaft
stellt nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§
118 Abs. 2 FGO) das gesamte Vermögen der Obergesellschaft dar,
die daneben keine weitere Geschäftstätigkeit
ausübte. Die Anteile an den Wirtschaftsgütern der AE CV
sind demnach identisch mit den Anteilen an den
Wirtschaftsgütern der Klägerin. Die Begründung eines
geänderten Zurechnungszusammenhangs ist mithin von vornherein
ausgeschlossen.
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2. Die Sonderbetriebsausgaben der Beigeladenen
zu 1. sind - wie vom FG zu Recht angenommen - im Rahmen des die
Klägerin betreffenden Feststellungsverfahrens zu
berücksichtigen.
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29
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Ist eine Personengesellschaft
(Obergesellschaft) ihrerseits an einer anderen Personengesellschaft
(Untergesellschaft) beteiligt, so ist ein zweistufiges
Feststellungsverfahren durchzuführen. Die im Rahmen der
Untergesellschaft erzielten Einkünfte werden in einem diese
Gesellschaft betreffenden Bescheid gesondert und einheitlich
festgestellt und der Obergesellschaft zugerechnet; die hierzu
gegenüber der Untergesellschaft getroffenen Feststellungen
bilden die Grundlage für einen weiteren gegenüber der
Obergesellschaft zu erlassenden Feststellungsbescheid, in dem die
der Obergesellschaft zugerechneten Einkünfte dieser
gegenüber festgestellt und den Beteiligten der
Obergesellschaft zugerechnet werden (Senatsurteile vom 18.9.2007 I
R 79/06, BFH/NV 2008, 729 = SIS 08 17 10; vom 9.7.2003 I R 5/03,
BFH/NV 2004, 1 = SIS 03 52 29; Senatsbeschluss vom 26.4.2005 I B
159/04, BFH/NV 2005, 1560 = SIS 05 37 14; BFH-Urteil vom 11.12.2003
IV R 42/02, BFHE 204, 223, BStBl II 2004, 353 = SIS 04 09 29;
BFH-Beschluss vom 25.6.2008 X B 210/05, BFH/NV 2008, 1649 = SIS 08 35 69).
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Bei einem unmittelbar beteiligten
Mitunternehmer sind sowohl das Sonderbetriebsvermögen als auch
damit zusammenhängende Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der
gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung auf Ebene der
Gesellschaft auch dann einzubeziehen, wenn die
Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens zu einem
Betriebsvermögen des Mitunternehmers gehören
(Senatsurteil in BFHE 138, 548, BStBl II 1983, 771 = SIS 83 19 21).
Gleiches muss für den mittelbar beteiligten Gesellschafter der
Obergesellschaft gelten, der - wie erläutert - über
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gerade einem unmittelbar
beteiligten Mitunternehmer gleichgestellt wird (vgl. für
Sondervergütungen BFH-Urteil in BFHE 244, 560, BStBl II 2014,
621 = SIS 14 16 50; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23.9.2014 3 K
1685/12, EFG 2015, 21 = SIS 14 31 27; s.a. Schmidt/Wacker, a.a.O.,
§ 15 Rz 619; Rätke in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15
EStG Rz 645; Reiß in Kirchhof, a.a.O., § 15 Rz 348).
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Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus
dem Senatsurteil in BFH/NV 2008, 729 = SIS 08 17 10. Danach ist der
Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer
Obergesellschaft auch dann innerhalb des Feststellungsverfahrens
auf Ebene der Obergesellschaft zu erfassen, wenn die Beteiligung an
der Untergesellschaft oder die ihr zuzurechnenden
Wirtschaftsgüter als wertbildende Faktoren in den
Veräußerungserlös eingegangen sind. Dies lag auch
der Entscheidung des IV. Senats vom 1.7.2004 IV R 67/00 (BFHE 206,
557, BStBl II 2010, 157 = SIS 04 39 20) zu Grunde, nach der
Verluste einer Untergesellschaft aus gewerblicher Tierzucht im
Rahmen der Gewinnfeststellung der Obergesellschaft mit dem Gewinn
aus der Veräußerung von Anteilen an der Obergesellschaft
zu verrechnen sind, soweit dieser Veräußerungsgewinn
anteilig mittelbar auf Wirtschaftsgüter der Untergesellschaft
entfällt.
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Der Streitfall betrifft hingegen die Zuordnung
von Finanzierungsaufwand im Rahmen der laufenden Besteuerung.
Anders als bei der Veräußerung von Anteilen an der
Obergesellschaft vollzieht sich die dadurch bewirkte
Einkünfteerzielung nicht allein auf der Ebene der
Obergesellschaft. Vielmehr ist der Sonderbetriebsaufwand der
Beigeladenen zu 1. unter Veranlassungsgesichtspunkten
ausschließlich den durch ihre Beteiligung an der
Untergesellschaft erzielten Einkünften zuzuordnen und deshalb
in das für die Untergesellschaft durchzuführende
Feststellungsverfahren einzubeziehen (vgl. BFH-Urteile vom
11.7.1985 IV R 61/83, BFHE 144, 151, BStBl II 1985, 577 = SIS 85 20 09; vom 9.11.1978 IV R 185/74, BFHE 127, 96, BStBl II 1979, 330 =
SIS 79 01 60).
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3. Die Zinszahlungen der in den Niederlanden
ansässigen Beigeladenen zu 1. sind bei der Ermittlung von im
Inland körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zu
berücksichtigen und unterliegen damit der Feststellung
gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO (vgl.
Senatsurteil vom 24.4.2007 I R 33/06, BFH/NV 2007, 2236 = SIS 08 00 69).
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a) Die Sonderbetriebsausgaben der Beigeladenen
zu 1. sind im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu
berücksichtigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Als
solche gehen sie nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG -
für die Beigeladene zu 1. als in den Niederlanden
ansässige Kapitalgesellschaft i.V.m. §§ 2 Nr. 1, 8
Abs. 1 KStG - in die Bemessungsgrundlage der beschränkt
steuerpflichtigen Einkünfte ein. Denn für den fraglichen
Gewerbebetrieb wurde im Inland eine Betriebsstätte
unterhalten, welcher die den Sonderbetriebsausgaben zu Grunde
liegenden Darlehen nach den im Rahmen des § 50 Abs. 1 Satz 1
EStG maßgeblichen Veranlassungsgesichtspunkten (vgl.
Senatsurteil vom 20.7.1988 I R 49/84, BFHE 154, 465, BStBl II 1989,
140 = SIS 89 05 57) wirtschaftlich zuzurechnen sind.
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b) Das aufgrund der beschränkten
Steuerpflicht der Beigeladenen zu 1. begründete
innerstaatliche Besteuerungsrecht wird nicht durch die Bestimmungen
des im Streitjahr anwendbaren Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur
Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16.6.1959
(BGBl II 1960, 1782, BStBl I 1960, 382) - DBA-Niederlande 1959 -
ausgeschlossen. Die Zinszahlungen der Beigeladenen zu 1. sind nach
Art. 5 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959 bei der Bemessung der im Inland
zu besteuernden Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen
zu berücksichtigen.
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Bezieht danach eine Person mit Wohnsitz in
einem der Vertragsstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer
Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Wirkung
sich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat der
andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte
nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebsstätte
des Unternehmens entfallen. Gemäß Art. 5 Abs. 2
DBA-Niederlande 1959 sollen der Betriebsstätte diejenigen
Einkünfte zugewiesen werden, die sie erzielt hätte, wenn
sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder
ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen befasste und Geschäfte wie ein unabhängiges
Unternehmen tätigte.
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aa) Die von der Beigeladenen zu 1.
aufgenommenen Darlehen und die dafür gezahlten Schuldzinsen
sind nicht einem - gegenüber Art. 5 DBA-Niederlande 1959
vorrangigen (Senatsbeschluss vom 19.12.2007 I R 66/06, BFHE 220,
173, BStBl II 2008, 510 = SIS 08 15 03; s.a. BFH-Urteil vom
10.8.2006 II R 59/05, BFHE 214, 518, BStBl II 2009, 758 = SIS 06 42 35 zum Doppelbesteuerungsabkommen - DBA - mit Frankreich;
Senatsbeschluss vom 20.12.2006 I B 47/05, BFHE 216, 276, BStBl II
2009, 766 = SIS 07 07 64 zum DBA mit dem Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland) - anderen
Verteilungsartikel zuzuordnen. Insbesondere muss die Anwendung des
Art. 13 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959 (Dividenden) aufgrund der
Eigenschaft der Klägerin sowie der AE CV als
Personengesellschaften ausscheiden. Da weder Art. 13
DBA-Niederlande 1959 noch Nr. 10 des Schlussprotokolls zu den Art.
5, 7 und 13 DBA-Niederlande 1959 (BGBl II 1960, 1794, BStBl I 1960,
394) eine Definition des Dividendenbegriffs enthalten (Senatsurteil
vom 9.4.1997 I R 178/94, BFHE 183, 114, BStBl II 1997, 657 = SIS 97 19 99) und gleichzeitig ein dem Art. 10 Abs. 3 des Musterabkommens
der Organisation for Economic Cooperation and Development
(OECD-Musterabkommen - OECD-MustAbk - ) entsprechender Verweis auf
das Recht des Ansässigkeitsstaates fehlt, ist nach der
allgemeinen Regelung des Art. 2 Abs. 2 DBA-Niederlande 1959 das
Recht des Anwenderstaates maßgeblich (FG Münster, Urteil
vom 22.2.2008 9 K 509/07 K, F, EFG 2008, 923 = SIS 08 22 32; Mick
in Wassermeyer, Niederlande Art. 13 Rz 14; vgl. auch Senatsurteil
vom 19.2.1975 I R 26/73, BFHE 115, 327, BStBl II 1975, 584 = SIS 75 03 39). Mithin ist - ungeachtet des niederländischen
Steuerrechts - die Einordnung als mitunternehmerische
Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch
abkommensrechtlich maßgeblich.
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bb) Es kann dahinstehen, ob der durch das
Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur
Änderung steuerlicher Vorschriften
(Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG - ) vom
26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802 = SIS 13 18 22) neu
gefasste § 50d Abs. 10 EStG, nach dessen Satz 2 durch das
Sonderbetriebsvermögen veranlasste Aufwendungen für
Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung als Teil des Unternehmensgewinns gelten, einen
Zusammenhang mit einer geleisteten Sondervergütung erfordert.
Einer solchen Umqualifizierung bedarf es unter den Gegebenheiten
des Streitfalls nicht, da die Zinszahlungen der Beigeladenen zu 1.
bereits nach dem DBA-Niederlande 1959 den Vorschriften über
Unternehmensgewinne unterfallen (vgl. Senatsurteil vom 21.1.2016 I
R 49/14, BFHE 253, 115 = SIS 16 11 13). Zudem ist im Streitfall
nicht darüber zu entscheiden, ob die Anwendung von § 50d
Abs. 10 EStG gemäß § 52 Abs. 59a Satz 10 EStG
i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG in allen Fällen, in denen die
Einkommen- und Körperschaftsteuer noch nicht
bestandskräftig festgesetzt ist, dem verfassungsrechtlichen
Vertrauensschutzgebot und damit dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20
Abs. 3 GG genügt (vgl. Senatsbeschluss vom 11.12.2013 I R
4/13, BFHE 244, 1, BStBl II 2014, 791 = SIS 14 04 27).
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39
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cc) Die Beigeladene zu 1. übt im Inland
eine gewerbliche Tätigkeit durch eine hier gelegene
Betriebsstätte aus. Die Betriebsstätten einer
Personengesellschaft sind abkommensrechtlich deren Gesellschaftern
als eigene zuzurechnen (Senatsurteile vom 29.1.1964 I 153/61 S,
BFHE 78, 428, BStBl III 1964, 165 = SIS 64 01 05; vom 26.2.1992 I R
85/91, BFHE 168, 52, BStBl II 1992, 937 = SIS 92 18 40; vom
23.8.2000 I R 98/96, BFHE 193, 144, BStBl II 2002, 207 = SIS 01 02 82; vom 17.10.2007 I R 5/06, BFHE 219, 518, BStBl II 2009, 356 =
SIS 08 14 73). Dieser Grundsatz gilt für doppelstöckige
Personengesellschaften sinngemäß; er führt hier
dazu, dass die Betriebsstätten der Untergesellschaft
abkommensrechtlich Betriebsstätten der Gesellschafter der
Obergesellschaft sind (Senatsurteile vom 13.2.2008 I R 75/07, BFHE
220, 489, BStBl II 2010, 1028 = SIS 08 27 42; vom 16.10.2002 I R
17/01, BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631 = SIS 03 11 58).
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40
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Ob die AE CV in den Niederlanden als
„open commanditaire vennootschap“ wie eine
juristische Person der Körperschaftsteuer unterliegt (vgl.
Mick/Galavazi in Wassermeyer, Niederlande Vor Art. 1 Rz 18), ist
unerheblich. Die Frage, welcher Person bestimmte Einkünfte
nach steuerlichen Gesichtspunkten zuzurechnen sind, ist nicht
Gegenstand der abkommensrechtlichen Zuordnung des
Besteuerungssubstrats. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine
unilateral eigenständig zu beantwortende Rechtsfrage, die Art.
2 Abs. 2 DBA-Niederlande 1959 dem jeweiligen Anwenderstaat - hier
Deutschland - überantwortet (vgl. Senatsurteile vom 25.5.2011
I R 95/10, BFHE 234, 63, BStBl II 2014, 760 = SIS 11 25 92 zum DBA
mit Ungarn; vom 20.8.2008 I R 39/07, BFHE 222, 509, BStBl II 2009,
234 = SIS 08 42 89 zum DBA mit den Vereinigten Staaten von Amerika;
Senatsbeschluss vom 19.5.2010 I B 191/09, BFHE 229, 322, BStBl II
2011, 156 = SIS 10 17 73 zum DBA mit Spanien). Aufgrund ihrer
demnach auch für Zwecke der Abkommensanwendung
maßgeblichen Vergleichbarkeit mit einer deutschen
Kommanditgesellschaft kann die AE CV als Obergesellschaft der
Beigeladenen zu 1. eine von der Klägerin als Untergesellschaft
unterhaltene Betriebsstätte vermitteln.
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41
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dd) Nach Art. 5 Abs. 2 DBA-Niederlande 1959
sollen der Betriebsstätte diejenigen Einkünfte zugewiesen
werden, die sie erzielt hätte, wenn sie sich als
selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen
Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen
befasste und Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen
tätigte. Dabei sind die Einkünfte der Betriebsstätte
- ähnlich wie dem nach seinem Wortlaut vergleichbaren Art. 7
Abs. 2 Halbsatz 1 OECD-MustAbk 2010 (vgl. Mick in Wassermeyer,
Niederlande Art. 5 Rz 37) - dem Fremdvergleichsgrundsatz
(„dealing at arm’s length“)
zuzuordnen.
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Die Betrachtung der inländischen
Betriebsstätte als wirtschaftlich selbständige Einheit
bedeutet aber nicht, dass ohne Weiteres auch die der
inländischen Betriebsstätte von dem Stammhaus
zugeführte Kapitalausstattung ganz oder teilweise als
Fremdkapital anzusehen ist und ein entsprechender Zinsaufwand zu
fingieren ist (vgl. BFH-Urteile vom 25.6.1986 II R 213/83, BFHE
147, 264, BStBl II 1986, 785 = SIS 86 22 17 zum DBA mit Frankreich;
vom 21.1.1972 III R 57/71, BFHE 104, 471, BStBl II 1972, 374 = SIS 72 02 21 zum DBA mit dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland vom 26.11.1964; s.a.
Senatsurteil vom 20.7.1988 I R 49/84, BFHE 154, 465, BStBl II 1989,
140 = SIS 89 05 57). Dies gilt für den Streitfall insbesondere
angesichts der Bestimmung in Nr. 6 Satz 2 Halbsatz 2 des
Schlussprotokolls zu Art. 5 DBA-Niederlande 1959, wonach Zinsen
zwischen den Betriebsstätten desselben Unternehmens mit der
Folge unbeachtlich sind, dass - jedenfalls insoweit - eine Fiktion
von Leistungsbeziehungen zwischen den Unternehmensteilen
ausgeschlossen ist (so auch noch Nr. 41 des OECD-Musterkommentars
2008 zu Art. 7 OECD-MustAbk 2008; s. für den
„Functionally Separate Entity Approach“ in Nr.
29 des OECD-Musterkommentars 2010 zu Art. 7 Abs. 2 OECD-Mustabk
2010 Senatsurteil vom 17.7.2008 I R 77/06, BFHE 222, 402, BStBl II
2009, 464 = SIS 08 37 67).
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43
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Gibt das Stammhaus - wie hier die Beigeladene
zu 1. - im Anschluss an eine Kreditaufnahme Beträge an die
inländische Betriebsstätte, bedarf es damit stets der
Prüfung, ob und inwieweit eine Weitergabe aufgenommener
Fremdmittel oder eine Dotation aus eigenen Mitteln der Gesellschaft
vorliegt. Dabei kommt der unternehmerischen Entscheidung des
Stammhauses besondere Bedeutung zu (BFH-Urteil in BFHE 147, 264,
BStBl II 1986, 785 = SIS 86 22 17 zum DBA mit Frankreich).
Erforderlich ist die Zweckbestimmung für die Belange der
Betriebsstätte (Senatsurteil vom 27.7.1965 I 110/63 S, BFHE
84, 69, BStBl III 1966, 24 = SIS 66 00 17 zum DBA mit der Schweiz
vom 15.7.1931; s.a. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076 = SIS 00 04 71, dort Tz 3.3).
Dieser Zuordnungsmaßstab deckt sich im Ergebnis mit der
Zurechnung nach Veranlassungsgesichtspunkten, wie sie nach der
innerstaatlichen Regelungslage des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG geboten ist (vgl. Senatsurteil vom 28.10.2009 I R 99/08, BFHE
227, 83, BStBl II 2011, 1019 = SIS 10 00 35 zum DBA mit Belgien;
Senatsbeschluss vom 11.12.2013 I R 4/13, BFHE 244, 1, BStBl II
2014, 791 = SIS 14 04 27 zum DBA mit Italien; s.a. Wacker in
Lüdicke, Aktuelle Problemfelder im Internationalen
Steuerrecht, Forum der Internationalen Besteuerung, Bd. 45, S. 77,
115). Diese direkte Zuordnung entspricht im Streitfall auch Nr. 6
Satz 1 und Nr. 7 des Schlussprotokolls zu Art. 5 DBA-Niederlande
1959, wonach bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit einer
Betriebsstätte erzielten Einkünfte grundsätzlich vom
Bilanzergebnis der Betriebsstätte auszugehen ist und der
Gesamtgewinn eines Unternehmens nur in besonders gelagerten
Fällen aufgeteilt werden kann (vgl. Kroppen in
Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA, Art. 5 DBA-Niederlande Rz 8).
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44
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Nach diesen Maßstäben sind das
negative Sonderbetriebsvermögen der Beigeladenen zu 1., das
nach den bindenden Feststellungen des FG zu dem Zweck aufgenommen
wurde, der Beigeladenen zu 1. die Mittel zu verschaffen, um der
Klägerin zu ermöglichen, Kapitaleinlagen und
Anteilserwerbe bei ihren Organgesellschaften vorzunehmen, sowie die
dafür entstandenen Zinsen der Klägerin ihrer
Inlandsbetriebsstätte i.S. von Art. 5 Abs. 1 DBA-Niederlande
1959 zuzuordnen (vgl. auch Brandenberg, DStZ 2015, 393, 397;
Hruschka, IStR 2014, 785, 792; derselbe, DStR 2014, 2421, 2426;
Wacker in Lüdicke, a.a.O., S. 77, 114 f.).
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45
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Eine möglicherweise anderweitige
Zuordnung der Darlehen und des daraus folgenden Zinsaufwands zu
einer Betriebsstätte der Beigeladenen zu 1. in den
Niederlanden scheidet im Streitfall aus. Insbesondere vermittelt
die Beteiligung an der AE CV der Beigeladenen zu 1. keine (weitere)
Betriebsstätte. Bei dem bloßen Innehaben der Beteiligung
an der Klägerin durch die AE CV handelt es sich bei der
abkommensrechtlich gebotenen isolierten Betrachtung nicht um eine
unternehmerische Betätigung, welche allein eine
Betriebsstätte im abkommensrechtlichen Sinn begründen
könnte (vgl. Senatsurteil vom 12.6.2013 I R 47/12, BFHE 242,
107, BStBl II 2014, 770 = SIS 13 29 92 zum DBA mit Thailand). Es
ist auch nichts dafür ersichtlich oder dargetan, dass die von
der Beigeladenen zu 1. aufgenommenen Darlehen und der daraus
folgende Zinsaufwand in einem vorrangigen Veranlassungszusammenhang
zu einem von der Beigeladenen zu 1. unterhaltenen gewerblichen
Unternehmen stünden.
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46
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Etwas anderes ergibt sich nicht aus den
Senatsurteilen vom 8.9.2010 I R 74/09 (BFHE 231, 84, BStBl II 2014,
788 = SIS 10 36 87) und vom 17.10.2007 I R 5/06 (BFHE 219, 518,
BStBl II 2009, 356 = SIS 08 14 73). Zwar können danach Rechte
oder Vermögenswerte nach dem Maßstab der
tatsächlichen funktionalen Zuordnung nur dann zu einer
Betriebsstätte gehören, wenn sie aus der Sicht der
Personengesellschaft einen Aktivposten bilden. Jedoch betraf dies
lediglich die Auslegung des Rückverweises für von der
Personengesellschaft geschuldete Lizenzgebühren und Zinsen,
nicht hingegen die vorliegend zu beurteilende Finanzierung der
Einlage des Gesellschafters (Mitunternehmers).
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4. Entgegen der Ansicht des FA steht der
Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben der Beigeladenen
zu 1. bei der Klägerin als Organträgerin i.S. des §
14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG die Vorschrift des § 14
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG nicht entgegen. Danach bleiben negative
Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei
der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie
in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des
Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person
berücksichtigt werden.
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Dabei braucht der Senat nicht darauf
einzugehen, ob die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung
des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und
zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014
(BGBl I 2014, 1266, BStBl I 2014, 1126 = SIS 14 21 44) geltende
Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 34 Abs. 9
Nr. 8 KStG in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten
Fällen einen verfassungsrechtlich geschützten
Vertrauensschutz vermittelt. Ebenso ist nicht darauf einzugehen, ob
die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG auf
Personengesellschaften als Organträger i.S. des § 14 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG Anwendung findet (verneinend z.B.
Schaden/Polatzky, IStR 2013, 131, 134; bejahend z.B. Kolbe in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG Rz 271; Frotscher in
Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz 498)
und ob sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auf negative
Einkünfte des Organträgers beschränkt, die ihre
Ursache im Organschaftsverhältnis - d.h. in der Zurechnung
eines negativen Einkommens der Organgesellschaft - haben (bejahend
z.B. Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG Rz 275;
Stangl/Brühl, Der Konzern 2013, 77, 101 f.; vgl. auch
Schneider/Schmitz, GmbHR 2013, 281, 287; verneinend z.B.
Gosch/Neumann, KStG, 3. Aufl., § 14 Rz 480a;
Blümich/Krumm, § 14 KStG Rz 218; Dötsch in
Dötsch/Pung/ Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer,
§ 14 KStG Rz 247; Frotscher in Frotscher/Drüen, a.a.O.,
§ 14 KStG Rz 508; Benecke/Schnitger, IStR 2013, 143, 147; vgl.
auch Dötsch/Pung, DB 2013, 305, 312). Ferner ist unerheblich,
ob § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG die abkommensrechtliche - im
Streitfall nach Art. 20 Abs. 3 DBA-Niederlande 1959 bilateral
vereinbarte - Anrechnungsmethode verdrängt, deren Rechtsfolge
gerade die Einbeziehung von positiven wie negativen Einkünften
in die Bemessungsgrundlage beider Vertragsstaaten ist (vgl.
Senatsurteile vom 18.12.2013 I R 71/10, BFHE 244, 331, BStBl II
2015, 361 = SIS 14 08 59; vom 14.7.1976 I R 86/74, BFHE 119, 521,
BStBl II 1977, 97 = SIS 77 00 63).
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All dies braucht nicht entschieden zu werden,
da es im Streitfall schon an negativen Einkünften der
Klägerin als Organträgerin fehlt. Für die Anwendung
des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG sind die konsolidierten
Einkünfte des Organträgers nach der Zurechnung des
Einkommens der Organgesellschaft maßgeblich (Walter in Ernst
& Young, KStG, § 14 Rz 966 f.; s.a. Rödder/ Liekenbrock
in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 14 Rz 453;
Schneider/Schmitz, GmbHR 2013, 281, 282 f.; anders Gosch/ Neumann,
a.a.O., § 14 Rz 480a; Frotscher in Frotscher/Drüen,
a.a.O., § 14 KStG Rz 502; Jesse, FR 2013, 629, 637; Benecke/
Schnitger, IStR 2013, 143, 145 f.; Blümich/Krumm, § 14
KStG Rz 218; Müller in Mössner/Seeger,
Körperschaftsteuergesetz, 2. Aufl., § 14 Rz 732), da der
Gesetzgeber die Verlustabzugsbeschränkung gerade der
Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zugewiesen und damit in
den Zusammenhang der Einkommenszurechnung als Rechtsfolge der
Organschaft gestellt hat. Zudem sollte nach der
Gesetzesbegründung (BTDrucks 17/10774, S. 20) die durch das
Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts
(Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz) vom 20.12.2001 (BGBl I
2001, 3858, BStBl I 2002, 35) eingeführte
Vorgängerfassung, die ausschließlich auf negatives
Einkommen des Organträgers abgestellt hatte, auf
Organgesellschaften ausgedehnt werden. Da aber die Zurechnung des
Einkommens der Organgesellschaft gerade Rechtsfolge des § 14
Abs. 1 Satz 1 KStG ist und damit kein (negatives) Einkommen bei
dieser verbleibt, muss sich eine Verlustabzugsbeschränkung -
soll die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG nicht
für die Organgesellschaften leerlaufen - bereits auf deren
Einkünfte beziehen. Stellt der Gesetzgeber vor diesem
Hintergrund nunmehr nicht auf das Einkommen des Organträgers
ab, sondern bezieht den Begriff der Einkünfte alternativ
(„oder“) auf Organträger und
Organgesellschaft, kann daraus nicht auf eine isolierte Betrachtung
der eigenen Einkünfte des Organträgers geschlossen
werden. Von diesem Verständnis geht auch die
Gesetzesbegründung aus, wenn sie § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
KStG in Fällen für anwendbar hält, in denen die
negativen Einkünfte einer doppelt ansässigen
Organgesellschaft im Rahmen der Besteuerung im ausländischen
Staat mit positiven Einkünften eines Gruppenträgers
ausgeglichen oder abgezogen werden.
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Zugleich werden durch die Verwendung des
Einkünftebegriffs als Saldogröße einzelne, bei dem
Organträger angefallene Betriebsausgaben nicht vom Abzug
ausgeschlossen, sofern auf Ebene des Organträgers insgesamt
positive Einkünfte vorliegen (Rödder/ Liekenbrock in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, a.a.O., § 14 Rz 449;
Schneider/Schmitz, GmbHR 2013, 281, 282 f.; Schaden/ Polatzky, IStR
2013, 131, 136; Frotscher in Frotscher/Drüen, a.a.O., §
14 KStG Rz 502c).
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Im Streitfall übersteigt das im Rahmen
der Organschaft zuzurechnende Einkommen - auch unter
Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben der Beigeladenen
zu 1. - die auf Ebene der Klägerin als Organträgerin
festzustellenden (negativen) Einkünfte; es liegen positive
konsolidierte Einkünfte der Klägerin vor. Unerheblich ist
damit, ob - wozu sich das FG nicht geäußert hat - die
Sonderbetriebsausgaben der Beigeladenen zu 1. bei deren Besteuerung
in den Niederlanden oder in einem anderen ausländischen Staat
berücksichtigt wurden.
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5. Ebenso wenig steht dem Abzug der
Darlehenszinsen als Sonderbetriebsausgaben die Regelung des §
4 Abs. 4a Satz 1 EStG entgegen.
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Danach sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn
Überentnahmen getätigt worden sind. Eine
Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe
des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen
(§ 4 Abs. 4a Satz 2 EStG). Die nicht abziehbaren Schuldzinsen
werden typisiert mit 6 v.H. der Überentnahme des
Wirtschaftsjahrs zuzüglich der Überentnahmen
vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der
Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der
Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben
(Unterentnahmen), ermittelt (§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG). Der
sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 EUR
verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen
Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 4a Satz
4 EStG).
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Unerheblich ist, ob die Vorschriften über
die Entnahme durch § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG verdrängt
werden und die Einschränkung des Zinsabzugs nach § 4 Abs.
4a EStG im Rahmen der Gewinnermittlung der Beigeladenen zu 1. als
Kapitalgesellschaft Anwendung findet (verneinend z.B.
Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 605; Schmidt/Heinicke, a.a.O.,
§ 4 Rz 535; Schallmoser in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 4
EStG Rz 1043; Seiler in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG,
§ 4 Rz Ea 36). Die Regelungen zur Entnahme - und damit auch
§ 4 Abs. 4a EStG - kommen jedenfalls in den Fällen zur
Anwendung, in denen eine Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin
an einer Personengesellschaft beteiligt ist (so auch Schallmoser in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1042; Prinz, FR 2000, 134,
136). Dies gilt auch, soweit - wie im Streitfall - ein mittelbar
über eine Personengesellschaft beteiligter Gesellschafter nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG als Mitunternehmer
anzusehen ist (BFH-Urteil in BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621 =
SIS 14 16 50).
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Die Gewinnhinzurechnung gemäß
§ 4 Abs. 4a EStG ist auf Grundlage des Anteils des einzelnen
Mitunternehmers am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft sowie dem
Saldo seiner Entnahmen und Einlagen zu bestimmen. Einzubeziehen
sind dabei auch Schuldzinsen, die einem Gesellschafter im
Sonderbetriebsvermögen entstanden sind (sog.
gesellschafterbezogene Auslegung; s. BFH-Urteil vom 29.3.2007 IV R
72/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420 = SIS 07 28 49; s.a.
Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 430).
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Im Streitfall ist jedoch nichts dafür
dargetan oder erkennbar, dass die Entnahmen die Summe des Gewinns
und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen.
Insbesondere bieten die Feststellungen des FG keine Anhaltspunkte
dafür, dass den Einlagen der Beigeladenen zu 1. in Höhe
von 66.800.000 EUR übersteigende Entnahmen
gegenüberstehen.
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6. Nach § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. sind
Vergütungen für Fremdkapital, das eine
Kapitalgesellschaft nicht nur kurzfristig von einem Anteilseigner
erhalten hat, der zu einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich
am Grund- oder Stammkapital beteiligt war, auch vGA, wenn die
Vergütungen insgesamt mehr als 250.000 EUR betragen und wenn
eine nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung
vereinbart ist (Nr. 1) oder in einem Bruchteil des Kapitals
bemessene Vergütung vereinbart ist und soweit das Fremdkapital
zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Eineinhalbfache des
anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners übersteigt, es sei
denn, die Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei
sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten
erhalten können (Nr. 2).
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a) Dabei ist die Entscheidung, ob die von der
Beigeladenen zu 1. an die C BV, die als deren
Alleingesellschafterin eine wesentliche Beteiligung i.S. des §
8a Abs. 3 Satz 1 KStG a.F. inne hat, gezahlten Zinsen nach §
8a Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. als vGA anzusehen sind und
außerbilanziell hinzuzurechnen sind, im Rahmen des die
Klägerin betreffenden Feststellungsverfahrens zu treffen.
Anders als im Senatsurteil vom 7.6.2016 I R 51/14 (BFHE 254, 127 =
SIS 16 19 67) stehen dabei nicht die Auswirkungen der Fiktion des
§ 8a Abs. 5 Satz 2 KStG a.F., die lediglich Fallgestaltungen
erfasst, in denen das Fremdkapital nicht - wie im Streitfall - der
Kapitalgesellschaft, sondern einer Personengesellschaft
überlassen wurde (BTDrucks 15/1518, S. 15; s.a. Wacker, DStR
2004, 1066, 1067 f.), auf den Umfang der auf Ebene der
Mitunternehmerschaft zu treffenden Feststellungen in Streit.
Vielmehr handelt es sich bei den Zinszahlungen um bei der
Klägerin festzustellende Sonderbetriebsausgaben der
Beigeladenen zu 1., was - aufgrund der untrennbaren Verbindung mit
dem Gewinnanteil bei der Klägerin (vgl. Senatsurteil vom
12.3.1980 I R 186/76, BFHE 130, 296, BStBl II 1980, 531 = SIS 80 02 78; BFH-Urteil vom 23.3.1995 IV R 94/93, BFHE 177, 408, BStBl II
1995, 637 = SIS 95 17 28) - die Einbeziehung der Frage der
außerbilanziellen Hinzurechnung als vGA in das
Feststellungsverfahren erfordert (Wacker, DStR 2004, 1066,
1068).
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b) Zwar übersteigt die Zinszahlung die
Freigrenze von 250.000 EUR, jedoch lässt sich den
tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht entnehmen, ob
die Vergütung für das Darlehen i.S. von § 8a Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 KStG a.F. nach einem Bruchteil berechnet wurde. Ebenso
wenig hat das FG Feststellungen zur Eigenkapitalausstattung der C
BV getroffen noch dazu, ob die Beigeladene zu 1. die Darlehen bei
sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten
erhalten hätte (§ 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG a.F.).
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7. Die Feststellungen sind im zweiten
Rechtsgang nachzuholen; das angefochtene Urteil ist deshalb
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuverweisen.
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Dabei wird das FG zugleich der Frage nachgehen
müssen, ob die Sonderbetriebsausgaben der Beigeladenen zu 1.
nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes i.d.F des
Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und
Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz) vom
16.5.2003 (BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) zu berichtigen
sind, was aufgrund der untrennbaren Verbindung mit deren
Gewinnanteil im Rahmen des die Klägerin betreffenden
Feststellungsverfahrens zu entscheiden ist (vgl. Senatsurteil vom
30.5.1990 I R 97/88, BFHE 160, 567, BStBl II 1990, 875 = SIS 90 21 56).
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8. Die Übertragung der Kostenentscheidung
folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.
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