Kreditfinanzierte Beteiligung an Personengesellschaft, Passivierungsaufschub: Über die Frage, ob die der Finanzierung der Beteiligung der Oberpersonengesellschaft an der Unterpersonengesellschaft dienenden Kredite vom Passivierungsaufschub nach § 5 Abs. 2 a EStG betroffen sind, ist im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Betriebsergebnisses der Untergesellschaft zu befinden. - Urt.; BFH 20.9.2007, IV R 68/05; SIS 08 02 14
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) wurde am 21.12.2002 gegründet. Ihr
Gesellschaftszweck besteht in der Anlage eigenen Vermögens,
insbesondere der Beteiligung als Kommanditistin an der P-GmbH &
Co. KG (im Folgenden: P-KG). Das Geschäftsjahr der
Klägerin beginnt am 21. Dezember eines Jahres und endet am 20.
Dezember des Folgejahres.
Mit der Gründung der Klägerin
hatte es folgende Bewandtnis:
Die Bank X hatte im Jahr 2002 über
eine Enkelgesellschaft die P-KG als geschlossenen
Filmbeteiligungsfonds auf den Markt gebracht. Es gelang im Jahr
2002 nicht, die Fondsanteile vollständig an natürliche
Personen zu vermitteln. Für die im Jahr 2003 anfallenden
Filmproduktionskosten waren in Erwartung der Vollplatzierung
Vorauszahlungen vereinbart worden, die das bis zum Dezember 2002
vorhandene Eigenkapital überstiegen. Daraufhin gab die Bank X
am 12.9.2002 der P-KG gegenüber eine
Eigenkapitalplatzierungsgarantie ab, derzufolge sie verpflichtet
war, ein eventuelles Defizit zwischen dem platzierten Eigenkapital
und dem erforderlichen Eigenkapital der P-KG bis zum 27.12.2002
entweder durch den Beitritt als Kommanditistin oder durch die
Gewährung eines zins- und kostenfreien Darlehens an die P-KG
auszugleichen. Die Bank entschloss sich dazu, die
Platzierungsgarantie in der Weise zu erfüllen, dass sich die
zu diesem Zweck gegründete Klägerin als Kommanditistin an
der P-KG beteiligte. Zur Finanzierung des Anteilserwerbs
(46.710.000 EUR) stellte sie der Klägerin Fremdkapital durch
Ankauf von Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von 18.263.610
US-$ (18.684.000 EUR) zur Verfügung und gewährte ihr -
unter Zwischenschaltung einer weiteren Gesellschaft - ein zinsloses
Darlehen in Höhe von 28.026.000 EUR per 31.12.2002.
Hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehen
war vereinbart, dass die Klägerin die Hauptforderung nur
„aus künftigen Einnahmen (sei es aus Auszahlungen der
Tochtergesellschaften sei es aus Kapitaleinzahlungen sei es aus
Liquidationsüberschüssen)“ zurückzuführen
brauchte und das vorhandene Vermögen der Klägerin nicht
belastet werden sollte. Eine sinngemäß gleichlautende
Vereinbarung hatten die Vertragschließenden hinsichtlich der
Zahlungsverpflichtung aus den Inhaberschuldverschreibungen
getroffen.
Am 31.12.2002 beteiligte sich die
Klägerin an der P-KG als Kommanditistin mit einer Einlage in
Höhe von 46.710.000 EUR. Aus dieser Beteiligung wies das
Finanzamt A (FA A) der Klägerin einen Verlust in Höhe von
46.376.816 EUR per 31.12.2002 zu.
Im Laufe des Streitjahres (2003) traten
neben der bisher einzigen, lediglich mit 100 EUR beteiligten
Kommanditistin weitere Kommanditisten der Klägerin bei und
leisteten insgesamt Einlagen in Höhe von 46.710.000
EUR.
Im März des Jahres 2004 reichte die
Klägerin die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung
hinsichtlich des Geschäftsjahres vom 21.12.2002 bis zum
20.12.2003 ein. In dieser wies sie einen Verlust aus Gewerbebetrieb
in Höhe von 46.877.125 EUR aus und rechnete diesen den
einzelnen Kommanditisten entsprechend der Höhe ihres Anteils
an der Klägerin zu. In dem daraufhin ergangenen
Gewinnfeststellungsbescheid stellte der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) den Verlust zwar in
der erklärten Höhe fest, folgte der Klägerin aber
nicht hinsichtlich der Zurechnung auf die einzelnen Kommanditisten.
Vielmehr teilte das FA den Verlust des Wirtschaftsjahres 2002/03 in
vier gleiche Verlustbeträge auf und rechnete diese
Beträge anteilig den Gesellschaftern nach Maßgabe der
Quartale ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft zu.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin
Sprungklage erhoben, der das FA zugestimmt hat.
Die Klägerin vertrat die Auffassung,
dass ihr Verlust gemäß den Angaben in der
Feststellungserklärung jedem Kommanditisten entsprechend
seiner Kapitalbeteiligung zugerechnet werden müsse. Denn erst
im Zeitpunkt der Aufnahme eines Kommanditisten habe in Höhe
seiner Kapitaleinlage ihre, der Klägerin, Verbindlichkeit aus
dem Darlehen bzw. aus den Inhaberschuldverschreibungen passiviert
werden können und dürfen. Mit Zahlung der Einlage sei die
Rückzahlungsbedingung des Darlehens bzw. der
Inhaberschuldverschreibungen eingetreten und ihr, der
Klägerin, sei in Höhe der jeweils geleisteten Einlage
Aufwand entstanden. Die Verbindlichkeiten hätten entgegen der
Auffassung des FA jedoch nicht bereits zum 31.12.2002 passiviert
werden dürfen, da dies jedenfalls aufgrund des § 5 Abs.
2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) unzulässig gewesen
wäre. Dementsprechend sei ihr, der Klägerin, auch
zunächst ein Gewinn in Höhe des zugeflossenen Kapitals
entstanden, welcher dem ihr aus der Beteiligung an der P-KG
zugerechneten Verlustanteil im Wesentlichen entsprochen
habe.
Das FA vertrat demgegenüber die
Auffassung, dass zum Zeitpunkt des Zuflusses des Kapitals aus dem
Darlehen und den Inhaberschuldverschreibungen zwar ein Zugang auf
der Aktivseite erfolgt sei, zugleich aber dieser Zugang durch die
Bildung des Postens „haftendes Kapital“ auf der
Passivseite habe neutralisiert werden müssen. Der
streitgegenständliche Verlust der Klägerin sei sodann zu
Beginn des Wirtschaftsjahres - und zwar vor Beitritt der weiteren
Kommanditisten - aus der Beteiligung an der P-KG
entstanden.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Die Entscheidung ist in EFG 2007, 906 = SIS 05 29 52
veröffentlicht.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA,
die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt
ist.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
Unter dem Datum vom 4.3.2005 hat das FA
einen Änderungsbescheid erlassen, mit dem es die
Sonderbetriebseinnahmen bzw. -ausgaben um die bereits im
Klageverfahren vor dem FG eingereichten und insoweit unstreitigen
Beträge korrigiert hat.
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
1. In dem der Revision zugrundeliegenden
Verfahren, in dem über die Feststellung des
Betriebsergebnisses der Klägerin für das Jahr 2003 zu
entscheiden ist, kann keine Entscheidung darüber getroffen
werden, ob die Zahlungsverpflichtungen aus den
Inhaberschuldverschreibungen und Darlehen in Höhe von
insgesamt 46.710.000 EUR dem Passivierungsaufschub nach § 5
Abs. 2a EStG unterliegen.
a) Bei diesen Verpflichtungen handelte es sich
nämlich um negatives Sonderbetriebsvermögen II der
Klägerin (Obergesellschaft) bei der P-KG (Untergesellschaft).
Denn die Kredite dienten dazu, den Erwerb der Anteile an der P-KG
durch die Klägerin zum 31.12.2002 zu finanzieren (Urteile des
Bundesfinanzhofs vom 27.11.1984 VIII R 2/81, BFHE 143, 120, BStBl
II 1985, 323 = SIS 85 09 14, unter 2. der Gründe; vom
8.11.1990 IV R 127/86, BFHE 163, 530, BStBl II 1991, 505 = SIS 91 12 24, unter I.3. der Gründe; vom 15.11.1990 IV R 63/88, BFHE
162, 562, BStBl II 1991, 238 = SIS 91 10 20, unter 2. der
Gründe; Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 15 Rz 522).
Dem steht nicht entgegen, dass die Zahlungsverpflichtungen auch die
Anforderungen erfüllten, die an die Zugehörigkeit zum
negativen Betriebsvermögen der Klägerin selbst zu stellen
sind. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden,
dass in derartigen Fällen der so genannten
Bilanzierungskonkurrenz das Konkurrenzverhältnis zugunsten des
Vorrangs der Mitunternehmerschaft zu lösen ist, dass also die
Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen bei der Untergesellschaft
Vorrang genießt (grundlegend BFH-Urteil vom 18.7.1979 I R
199/75, BFHE 128, 516, BStBl II 1979, 750 = SIS 79 03 87, unter
II.2.b aa der Gründe; aus neuerer Zeit BFH-Urteile vom
24.3.1999 I R 114/97, BFHE 188, 315, BStBl II 2000, 399 = SIS 99 18 89, unter B.IV.1.c der Gründe; vom 7.12.2000 III R 35/98, BFHE
194, 294, BStBl II 2001, 316 = SIS 01 07 23, unter II.2.b der
Gründe; vom 6.3.2002 XI R 9/01, BFHE 198, 480, BStBl II 2002,
737 = SIS 02 93 37; vom 24.2.2005 IV R 12/03, BFHE 209, 262, BStBl
II 2006, 361 = SIS 05 25 38).
Das bedeutet, dass über die Frage, ob die
der Finanzierung der Beteiligung an der P-KG dienenden Kredite vom
Passivierungsaufschub nach § 5 Abs. 2a EStG betroffen waren,
im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung des
Betriebsergebnisses der P-KG (Untergesellschaft) zu befinden
war.
b) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass nach
Auffassung der Klägerin eine Verbindlichkeit infolge der
Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2a EStG nicht zu passivieren war.
Ob diese Auffassung richtig ist, ist gerade Gegenstand dieses
Rechtsstreits.
aa) In welchem Verfahren eine zwischen dem
Steuerpflichtigen und dem FA streitige materielle Rechtsfrage zu
entscheiden ist, kann sich nicht danach richten, wie diese Frage
nach Auffassung eines der Beteiligten im Ergebnis zu beantworten
ist. Die Frage nach dem richtigen Verfahren ist vielmehr logisch
vorgreiflich. Der Vorrang des Verfahrens der gesonderten und
einheitlichen Feststellung der Untergesellschaft folgt daraus, dass
das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG gegenüber
dem Passivierungsgebot nach §§ 247 Abs. 1, 249, 266 Abs.
3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG die
Ausnahme darstellt. Kommt das für die Veranlagung der
Untergesellschaft zuständige FA A zu dem Ergebnis, dass auf
ein zum Erwerb der Beteiligung aufgenommenes Darlehen § 5 Abs.
2a EStG anwendbar ist, d.h., dass die
Rückzahlungsverpflichtung nur zu erfüllen ist, soweit
künftig „Einnahmen und Gewinne“ anfallen,
und dass auf derartige Darlehen nicht (weiterhin) die
Rechtsprechung anzuwenden ist, derzufolge beim Erwerb von
Einzelwirtschaftsgütern und von Betrieben gegen umsatz- und
gewinnabhängige Verpflichtungen ein Passivposten zu bilden ist
(vgl. BFH-Entscheidungen vom 10.10.1985 IV B 30/85, BFHE 144, 395,
BStBl II 1986, 68 = SIS 86 01 26, unter 2.c der Gründe, und
vom 14.5.2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532 = SIS 02 09 57, unter II.2.c cc der Gründe; Schmidt/Weber-Grellet,
a.a.O., § 5 Rz 315; Blümich/Schreiber, § 5 EStG Rz
758; zweifelnd Wendt, Steuerberater Jahrbuch 2003/2004, 247, 259
oben), so ist im Bereich des Sonderbetriebsvermögens II der
Obergesellschaft bei der Untergesellschaft an Stelle einer
Verbindlichkeit ein Ertrag auszuweisen. Das gilt auch dann, wenn
der Obergesellschaft das Darlehen gewährt wurde, bevor sie den
Anteil an der Untergesellschaft erworben hat. Sobald die
Darlehensvaluta das Vermögen der Obergesellschaft
verlässt und als Einlage in das Gesellschaftsvermögen der
Untergesellschaft gelangt, ist auch die mit der Gewährung des
haftungslosen Darlehens verbundene Ertragsauswirkung bei der
Obergesellschaft rückgängig zu machen und im Bereich des
Sonderbetriebsvermögens II bei der Untergesellschaft zu
erfassen.
bb) Daraus ergibt sich, dass das für die
Veranlagung der P-KG als Untergesellschaft zuständige FA A zum
31.12.2002 keinen Verlust in Höhe von 46.376.816 EUR
hätte feststellen und der Klägerin zuweisen dürfen,
wenn es in Übereinstimmung mit der Klägerin der
Auffassung gewesen wäre, dass die ihr gewährten
Beträge (Darlehen und Inhaberschuldverschreibung) nach §
5 Abs. 2a EStG gewinnerhöhend zu erfassen wären.
2. Die vorinstanzliche Entscheidung kann
entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung auch
nicht mit der Begründung aufrecht erhalten werden, das FG habe
festgestellt, dass zwischen den Beteiligten die Entstehung eines
Verlustes in Höhe von 46.877.125 EUR im Kalenderjahr 2003
unstreitig sei. Bei der von der Klägerin zitierten Aussage auf
S. 7 der Urteilsreinschrift, derzufolge der Klägerin im Jahr
2003 ein Verlust in dieser Höhe entstanden sein soll, handelt
es sich um die rechtliche Würdigung des FG. Als unstreitig hat
das FG lediglich die Höhe des Verlustes und die inzwischen vom
FA berücksichtigten Sonderbetriebsausgaben angesehen. Wollte
man das FG anders verstehen, so wäre seine Darstellung wegen
Widersprüchlichkeit jedenfalls für den BFH nicht bindend
(vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25.6.2003 X R 72/98, BFHE 202, 514, BStBl
II 2004, 403 = SIS 03 38 15, unter II.2.a der Gründe); denn
auf S. 6 der Urteilsreinschrift gibt das FG den Beklagtenvortrag
eindeutig dahingehend wieder, dass „der
streitgegenständliche Verlust der Klägerin ... zu Beginn
des Wirtschaftsjahres“ – also im Dezember 2002
entstanden sei.
3. Die Prozessbevollmächtigten der
Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung
angekündigt, dass sie beim FA A nach § 164 Abs. 2 der
Abgabenordnung (AO) einen Antrag auf Änderung des die P-KG
betreffenden Gewinnfeststellungsbescheids 2002 stellen werden. Die
Entscheidung über diesen Antrag ist wegen des abweichenden
Wirtschaftsjahrs der Klägerin für die sie betreffende
Gewinnfeststellung 2003 vorgreiflich (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Das FG wird das Verfahren nach § 74 FGO aussetzen, bis
über den Änderungsantrag rechtskräftig entschieden
ist.
4. a) Dem Beschluss nach § 74 FGO muss
keine notwendige Beiladung der Gesellschafter der Klägerin
(§ 60 Abs. 3 FGO) vorausgehen, da es sich dabei nicht um eine
Entscheidung handelt, die die Instanz beendet (vgl. zu
Beschlüssen im vorläufigen Rechtsschutz
BFH-Beschlüsse vom 3.12.1985 VII B 65/85, BFH/NV 1986, 419,
und vom 18.5.1994 I B 169/93, juris). Auch aus dem Gesichtspunkt,
dass eine notwendige Beiladung in einem möglichst frühen
Prozessstadium erfolgen soll, folgt nichts anderes, da es im
Zeitpunkt der Aussetzung nach § 74 FGO nicht wahrscheinlich
ist, dass es im Verfahren vor dem FG zu einer abschließenden
Sachentscheidung kommen wird (Spindler in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 60 FGO Rz 94; Brandis in
Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO
Rz 94).
b) Eine notwendige Beiladung der
Gesellschafter wird erst in dem unwahrscheinlichen Fall notwendig,
dass die Klägerin nach Ergehen einer rechtskräftigen
Entscheidung über den Gewinnfeststellungsbescheid der P-KG
für das Jahr 2002 im vorliegenden Rechtsstreit an ihrem
bisherigen Antrag festhalten sollte. Das gilt ungeachtet der
Tatsache, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung
vor dem erkennenden Senat erklärt hat, die vom FA vorgenommene
Gewinnverteilung nach Quartalen der Gesellschaftszugehörigkeit
zu akzeptieren, sofern sie mit ihrem
„Hauptantrag“, demzufolge der aus der
Verlustzuweisung resultierende Aufwand bei ihr erst im Jahre 2003
jeweils anteilig bei Eintritt ihrer Gesellschafter entstanden sei,
nicht durchdringe. Denn auch der „Hauptantrag“
der Klägerin hat zum Ziel, dass die vom FA vorgenommene
Gewinnverteilung geändert wird. Wird dieses Begehren mit der
Klage gegen den die Obergesellschaft betreffenden
Feststellungsbescheid geltend gemacht, sind die Gesellschafter nach
§ 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO klagebefugt und daher nach § 60
Abs. 3 Satz 2 FGO beizuladen.