Auf die Revision der Kläger wird das
Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 7.12.2015 7 K 2482/10
aufgehoben.
Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
1
|
I. Die in den Streitjahren (2006 und 2007)
in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) wohnhaften und
unbeschränkt steuerpflichtigen Kläger und
Revisionskläger (Kläger) waren Gesellschafter einer
ausländischen Limited Partnership (LP), der S LP mit Sitz in
Jersey (im Folgenden: S-LP). Die Gesellschaft war nach dem Recht
Jerseys errichtet worden und unterhielt keine inländische
Betriebsstätte. Neben den Klägern war an der S-LP als
unbeschränkt haftender General Partner eine ebenfalls nach dem
Recht Jerseys gegründete Kapitalgesellschaft
beteiligt.
|
|
|
2
|
Unternehmensgegenstand der S-LP war es,
sich an Personengesellschaften (LPs) zu beteiligen, die als
Fondsgesellschaften agierten. Die Fondsgesellschaften, an denen die
S-LP in den Streitjahren beteiligt war, waren entweder nach dem
Recht Jerseys oder nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware
gegründet worden. Auf Ebene der Fondsgesellschaften wurden ab
1999 Beteiligungen an Portfolio-Kapitalgesellschaften in
Deutschland, Frankreich und den Niederlanden erworben und
sukzessive gewinnbringend veräußert. Daneben erzielten
die Fondsgesellschaften u.a. Einkünfte aus
Gewinnausschüttungen der
Portfolio-Kapitalgesellschaften.
|
|
|
3
|
Nach dem Gesellschaftsvertrag einer
Fondsgesellschaft, zu dem das Finanzgericht (FG) für
sämtliche Fondsgesellschaften exemplarische Feststellungen
getroffen hat, war an den Fondsgesellschaften als unbeschränkt
haftender Gesellschafter (General Partner) jeweils eine
ausländische Personengesellschaft in der Rechtsform der LP
beteiligt. Dieser stand die organschaftliche
Geschäftsführungsbefugnis zu. Daneben wurde die
Anlageberatung und die Geschäftsführung für die
jeweilige Fondsgesellschaft von einer ausländischen
Management–Kapitalgesellschaft, die selbst nicht
Gesellschafterin der Fondsgesellschaften war, auf Grundlage einer
schuldrechtlichen Vereinbarung mit der Fondsgesellschaft erledigt.
Die Kläger waren nach den Feststellungen des FG als sog.
„Schlüsselpersonen“ auf Ebene dieser
Management-Gesellschaft tätig. Sie hatten dort die Aufgabe,
interessante Investitionsmöglichkeiten für die Fonds zu
suchen und im Namen der Management-Gesellschaft dem
Investment-Komitee der jeweiligen Fondsgesellschaft vorzuschlagen.
Dieser Tätigkeit mussten sie sich mit ihrer gesamten
Arbeitszeit widmen.
|
|
|
4
|
Die S-LP leistete als
Gründungsgesellschafterin (sog. Founder Limited Partner) in
das Gründungskapital der Fondsgesellschaften jeweils eine
Bareinlage. Hierfür war sie am Gewinn der Fondsgesellschaft
beteiligt. Sie selbst schuldete gegenüber den
Fondsgesellschaften keine anlageberatende Tätigkeit.
|
|
|
5
|
Die Gewinnverteilung auf Ebene der
Fondsgesellschaften wurde zweistufig durchgeführt.
Zunächst erhielten die Investoren (sog. Limited Partner)
gezahlte Aufgelder (sog. Additional Contribution), die nur sie im
Rahmen der Gründung in Form von Bareinlagen zu leisten hatten,
samt einer festgelegten Verzinsung zurück. Von dem
verbleibenden Restgewinn erhielten auf der zweiten Stufe der
Gewinnverteilung die Investoren 80 % und die
Gründungsgesellschafter (wie die S-LP) 20 % zugewiesen. Von
diesen 20 % des Restgewinns, der sämtlichen
Gründungsgesellschaftern zustand, entfiel rund ein Drittel auf
die S-LP. Setzte man die in das Gründungskapital geleistete
Bareinlage der S-LP ins Verhältnis zu den insgesamt erbrachten
Bareinlagen der Investoren (bestehend aus Beiträgen in das
Gründungskapital und aus dem Aufgeld), erhielt die S-LP etwa
ein Drittel des Restgewinns der Fondsgesellschaft, obwohl ihre
Bareinlage nur 0,1729 % (bei einer anderen Fondsgesellschaft 0,1554
%) des insgesamt aufgebrachten Kapitals der Fondsgesellschaft
ausmachte.
|
|
|
6
|
Die S-LP erklärte in den
Feststellungserklärungen zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung von Einkünften für das Streitjahr 2006
laufende ausländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von 14.715.431,24 EUR und für das Streitjahr 2007 in
Höhe von 6.494.257,10 EUR. Sie machte geltend, sowohl sie als
auch die ausländischen Fondsgesellschaften seien jeweils
gewerblich geprägte ausländische Personengesellschaften
i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der
in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG). Sie habe daher aus
den Fondsgesellschaften gewerbliche Gewinnanteile bezogen. In
diesen Gewinnanteilen seien Einkünfte aus Dividenden und der
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
enthalten, die auf Ebene der Fondsgesellschaften erzielt worden
seien und daher bei ihr dem Halbeinkünfteverfahren
gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a EStG
unterlägen.
|
|
|
7
|
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) stellte mit gesonderten und einheitlichen
Feststellungsbescheiden (§§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a der Abgabenordnung - AO - ) vom 25.11.2009 für die
auf Ebene der S-LP erzielten Einkünfte
erklärungsgemäß Einkünfte aus Gewerbebetrieb
für beide Streitjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
fest. Das FA lehnte es jedoch ab, für die Streitjahre anteilig
steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1
Buchst. a und d EStG festzustellen.
|
|
|
8
|
Die S-LP erhob Einspruch. Die Dividenden
und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften, die auf Ebene der gewerblich geprägten
ausländischen Fondsgesellschaften als laufende Einkünfte
erzielt worden seien, seien gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1
Buchst. a und d EStG jeweils zur Hälfte steuerbefreit und der
S-LP gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG über
ihren Gewinnanteil aus der Fondsgesellschaft als anteilig
steuerbefreite Einnahmen zuzurechnen. Dies entspreche auch der
Sichtweise des einschlägigen Schreibens des Bundesministeriums
der Finanzen (BMF) vom 16.12.2003 IV S 6 - S 2240 - 153/03, BStBl I
2004, 40 = SIS 03 53 71 (mit Berichtigung in BStBl I 2006,
632).
|
|
|
9
|
Der Einspruch wurde als unbegründet
zurückgewiesen. Das FA stellte sich auf den Standpunkt, die
S-LP habe kapital-disproportionale (erhöhte) Gewinnanteile aus
den ausländischen Fondsgesellschaften bezogen. Diese
erhöhten Gewinnanteile seien als verdeckte Vergütungen
für die anlageberatende Tätigkeit der Kläger
für die Fondsgesellschaften zu qualifizieren. Für
Tätigkeitsvergütungen gelte § 3 Nr. 40 Satz 1
Buchst. a EStG nicht. Wegen der gewerblichen Prägung der S-LP
seien diese Tätigkeitsvergütungen als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb festzustellen.
|
|
|
10
|
Die S-LP erhob zusammen mit den
Klägern Klage. Während des Klageverfahrens wurde die S-LP
nach übereinstimmender Sichtweise der Beteiligten und des FG
vollbeendet.
|
|
|
11
|
Während des Klageverfahrens
erließ das FA am 9.10.2015 (gestützt auf § 164 Abs.
2 AO) geänderte gesonderte und einheitliche
Feststellungsbescheide für beide Streitjahre. Als auf Ebene
der S-LP verwirklichte Einkunftsart stellte das FA nunmehr jedoch
ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit
fest. Es lehnte zudem erneut die Anwendung des
Halbeinkünfteverfahrens gemäß § 3 Nr. 40 Satz
1 Buchst. a EStG und gemäß § 3 Nr. 40a EStG auf
Ebene der S-LP ab. Die übrigen festgestellten
Besteuerungsgrundlagen wurden nicht geändert.
|
|
|
12
|
Das FG entschied mit Urteil vom 7.12.2015 7
K 2482/10, die Feststellungsbescheide für die Streitjahre vom
9.10.2015 seien nicht zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Es
ging davon aus, dass die Feststellung von Einkünften aus
Gewerbebetrieb nicht mit der Klage angefochten gewesen sei und sah
daher weiterhin die Feststellungsbescheide vom 25.11.2009 als
Verfahrensgegenstand an. Die Klage hielt es auf dieser Grundlage
für teilweise begründet. Soweit die S-LP
kapital-proportionale gewerbliche Gewinnanteile aus den
Fondsgesellschaften bezogen habe (0,1729 %/0,1554 % der
zugewiesenen Gewinnanteile), seien die Einnahmen gemäß
§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a und d EStG anteilig steuerfrei und
als solche bei der S-LP festzustellen. Im Übrigen habe die
S-LP kapital-disproportionale Gewinnanteile bezogen, die
gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG als verdeckte
Tätigkeitsvergütungen zu behandeln seien und für die
weder eine anteilige Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr.
40 Satz 1 Buchst. a und d EStG noch gemäß § 3 Nr.
40a EStG zu gewähren sei. Die Begründung ist in den EFG
2018, 569 mitgeteilt.
|
|
|
13
|
Mit der Revision verfolgen die Kläger
ihr Begehren weiter. Das Urteil des FG verletze materielles
Bundesrecht in Gestalt des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG und des
§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a und d EStG.
|
|
|
14
|
Die Kläger beantragen
sinngemäß, das angefochtene Urteil der Vorinstanz und
die Einspruchsentscheidung vom 1.9.2010 aufzuheben sowie die
Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen für 2006 und für 2007 vom
25.11.2009, jeweils geändert am 9.10.2015, mit der
Maßgabe zu ändern, dass in den im Streitjahr 2006
gesondert und einheitlich festgestellten Einkünften aus
Gewerbebetrieb Einnahmen in Höhe von 14.487.487,41 EUR und in
den im Streitjahr 2007 gesondert und einheitlich festgestellten
Einkünften aus Gewerbebetrieb Einnahmen in Höhe von
6.397.871,43 EUR als dem Halbeinkünfteverfahren
gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a und d EStG
unterliegend festgestellt werden.
|
|
|
15
|
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
|
|
|
16
|
II. Die Revision der Kläger ist
begründet.
|
|
|
17
|
Die Vorentscheidung ist aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Das FG hat
rechtsfehlerhaft die geänderten gesonderten und einheitlichen
Feststellungsbescheide vom 9.10.2015 nicht gemäß §
68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Gegenstand des
Verfahrens angesehen. Die Entscheidung des FG über die
Gewinnfeststellungen für die Streitjahre vom 25.11.2009
begründet einen Verstoß gegen die Grundordnung des
Verfahrens, der gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO
zur Zurückverweisung des Streitfalls an das FG zur weiteren
Verhandlung und Entscheidung führt.
|
|
|
18
|
1. Das FG hat nach Vollbeendigung der S-LP die
Kläger zu Recht gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO
als persönlich klagebefugt angesehen (zur Geltung des §
48 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FGO bei ausländischen
Personengesellschaften s. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 11.9.2013 I B 79/13, BFH/NV 2014, 161 = SIS 14 00 23, Rz 11
f.). Die Beiladung der als General Partner der S-LP fungierenden
ausländischen Kapitalgesellschaft war gemäß §
60 Abs. 3 Satz 2 FGO entbehrlich, da diese mangels einer
inländischen Steuerpflicht von den streitigen Feststellungen
nicht betroffen ist (zur Feststellung der Einkünfte einer
ausländischen Personengesellschaft s. BFH–Urteile vom
24.4.2007 I R 33/06, BFH/NV 2007, 2236 = SIS 08 00 69, unter II.2.;
vom 25.11.2015 I R 50/14, BFHE 253, 52, BStBl II 2017, 247 = SIS 16 07 84, Rz 15).
|
|
|
19
|
2. Die Entscheidung des FG über die
Gewinnfeststellungen für die Streitjahre vom 25.11.2009 beruht
auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 68 Satz 1 FGO (s.
unter 2.a und b) und begründet in der Folge einen
Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens (s. unter
2.c).
|
|
|
20
|
a) Entgegen der Auffassung des FG sind die
Feststellungsbescheide vom 9.10.2015 mit der geänderten,
selbständig anfechtbaren (s. BFH-Urteile vom 16.3.2017 IV R
31/14, BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24 = SIS 17 10 23, Rz 18; vom
30.11.2017 IV R 33/14, BFH/NV 2018, 428 = SIS 17 25 72, Rz 22)
Feststellung der Einkunftsart gemäß § 68 Satz 1 FGO
zum Gegenstand des Verfahrens geworden.
|
|
|
21
|
aa) Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt,
so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein
Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit
ausgeschlossen (§ 68 Satz 1 und Satz 2 FGO). Ein während
des finanzgerichtlichen Verfahrens geänderter
Gewinnfeststellungsbescheid wird aber nur hinsichtlich der bereits
zulässig mit der Klage angefochtenen selbständigen
Besteuerungsgrundlagen gemäß § 68 FGO (partiell)
zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Gegen die
geänderten Feststellungen zu nicht angefochtenen und im
Änderungsbescheid korrigierten Besteuerungsgrundlagen kann der
Steuerpflichtige Einspruch einlegen (BFH-Urteil vom 9.2.2011 IV R
15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764 = SIS 11 20 09, Rz 18
f.).
|
|
|
22
|
bb) Mit der Klage hatten die Kläger
entgegen der Auffassung des FG auch die Feststellung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb in den Feststellungsbescheiden
vom 25.11.2009 angefochten. Es handelt sich insoweit um eine
Feststellung, die verfahrensrechtlich mit der von den Klägern
auf Ebene der S-LP hauptsächlich begehrten Feststellung
anteilig steuerfreier Einnahmen gemäß § 3 Nr. 40
Satz 1 Buchst. a und d EStG untrennbar verbunden ist.
|
|
|
23
|
aaa) Zutreffend sind die Beteiligten und das
FG davon ausgegangen, dass die auf Ebene der S-LP als
ausländischer Personengesellschaft erzielten Einkünfte
gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO
gesondert und einheitlich für die Streitjahre festzustellen
waren. Die S-LP ist nach den Feststellungen des FG in den
Streitjahren hinsichtlich ihrer Rechtsform und Struktur einer
inländischen Kommanditgesellschaft vergleichbar und daher
gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als gewerblich
geprägte Mitunternehmerschaft zu qualifizieren (zu den
Voraussetzungen der Prägung BFH-Urteil vom 13.7.2017 IV R
42/14, BFHE 259, 82, BStBl II 2017, 1126 = SIS 17 15 94, Rz 19 bis
21; zu ausländischen gewerblich geprägten Gesellschaften
BFH-Urteile vom 24.8.2011 I R 46/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014,
764 = SIS 11 34 06; vom 29.11.2017 I R 58/15, BFHE 260, 209 = SIS 18 02 89). Da mit den Klägern an der S-LP mehrere
unbeschränkt steuerpflichtige Personen beteiligt sind, denen
die festgestellten Einkünfte steuerlich zuzurechnen sind, sind
die Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO
erfüllt; unerheblich ist, nach welchem Recht die S-LP
errichtet wurde und wo sich ihr Sitz und/oder Ort der
Geschäftsleitung befinden (BFH-Urteil vom 24.4.2007 I R 33/06,
BFH/NV 2007, 2236 = SIS 08 00 69, unter II.1.).
|
|
|
24
|
bbb) Ebenfalls zutreffend ist die Annahme,
dass auf Ebene der S-LP erzielte anteilig steuerfreie Einnahmen
gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a und d EStG
festgestellt werden können. Es handelt sich insoweit um eine
eigenständige und der Teilbestandskraft fähige
„andere Besteuerungsgrundlage“, die im Rahmen
der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte
gemäß §§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
a AO getroffen werden kann. Nach der Rechtsprechung ist die (von
den Klägern begehrte) Feststellung eines sog. Bruttobetrags
anteilig steuerfrei zu stellender Einnahmen zulässig, wenn
für einen verständigen Empfänger aus dem
Gewinnfeststellungsbescheid zweifelsfrei erkennbar ist, dass zur
Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte unter Anwendung der
§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG in der Veranlagung des
Feststellungsbeteiligten ein zusätzlicher Rechenschritt
notwendig ist (BFH-Urteil vom 18.7.2012 X R 28/10, BFHE 238, 484,
BStBl II 2013, 444 = SIS 12 33 44, Rz 24). Ob zwingend und bindend
für die Folgebescheide der Mitunternehmer über die
Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens (heute
Teileinkünfteverfahrens) in einer gesonderten und
einheitlichen Feststellung der Einkünfte zu entscheiden ist,
bedarf angesichts der von den Klägern begehrten Feststellung
keiner Entscheidung.
|
|
|
25
|
ccc) Über das Vorliegen gemäß
§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a und d EStG anteilig steuerfreier
Einnahmen ist im Streitfall - wie von den Beteiligten und dem FG
zutreffend erkannt - ausschließlich im Rahmen des
Gewinnfeststellungsbescheids für die Einkünfte der S-LP
und nicht vorgreiflich im Rahmen gesonderter und einheitlicher
Feststellungen der Einkünfte für die Fondsgesellschaften
zu entscheiden.
|
|
|
26
|
(1) Die Veräußerungsgewinne aus den
Anteilen an den Portfolio-Kapitalgesellschaften und die Dividenden
wurden unmittelbar auf Ebene der Fondsgesellschaften erzielt. Die
Einkünfte der ausländischen Fondsgesellschaften sind
jedoch für die Streitjahre nicht gemäß § 180
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich
festzustellen, da an diesen Gesellschaften in den Streitjahren
nicht mehrere im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Personen
beteiligt sind. Die nur mittelbare Beteiligung der Kläger an
den Fondsgesellschaften „über die S-LP“
genügt nicht, da die S-LP neben zwei weiteren
ausländischen Gesellschaften Mitunternehmerin der
Fondsgesellschaften war und jeweils nur diese unmittelbaren
Mitunternehmer als Feststellungsbeteiligte in Betracht kommen (vgl.
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.2.1991 GrS 7/89,
BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691 = SIS 91 08 21; BFH-Urteile vom
3.2.2010 IV R 59/07, BFH/NV 2010, 1492 = SIS 10 21 64, Rz 11; vom
12.10.2016 I R 92/12, BFHE 256, 32 = SIS 16 28 20, Rz 14). Eine
gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer
ausländischen Unterpersonengesellschaft (hier: der
Fondsgesellschaften) ist unter Berücksichtigung des § 180
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO erst erforderlich, wenn an der
Untergesellschaft sowohl eine inländische
(Ober-)Personengesellschaft mit mehreren im Inland einkommen- oder
körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaftern unmittelbar und
daneben unmittelbar oder mittelbar (über eine andere
Personengesellschaft) weitere im Inland steuerpflichtige Personen
beteiligt sind (s. BFH-Urteile vom 4.11.2003 VIII R 38/01, BFH/NV
2004, 1372 = SIS 04 35 72; vom 9.12.2010 I R 49/09, BFHE 232, 145,
BStBl II 2011, 482 = SIS 11 06 12, Rz 12 f.; vom 24.7.2013 I R
57/11, BFHE 243, 102, BStBl II 2016, 633 = SIS 14 01 02, Rz 19).
Dies ist im Streitfall nicht ersichtlich.
|
|
|
27
|
(2) Mangels eines zweistufigen
Feststellungsverfahrens ist für die von den Klägern auf
Ebene der S-LP begehrte Feststellung anteilig steuerfreier
Einnahmen daher im Streitfall inzident zu prüfen, ob die
ausländischen Fondsgesellschaften gemäß § 3
Nr. 40 Satz 1 EStG anteilig steuerfreie Einnahmen erzielt haben
(BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1372 = SIS 04 35 72; in BFHE 232, 145,
BStBl II 2011, 482 = SIS 11 06 12, Rz 12 f.; in BFHE 243, 102,
BStBl II 2016, 633 = SIS 14 01 02, Rz 19); dies hat das FG dem
Grunde nach bejaht. Für die S-LP als Obergesellschaft sind im
nächsten Schritt anteilig steuerfreie Einnahmen
gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a und d EStG aus
den „mittelbaren“
Veräußerungsgewinnen und Dividenden nur festzustellen,
wenn ihr die anteilig steuerfreien Einnahmen aus den
Fondsgesellschaften als solche zuzurechnen sind. Dies setzt voraus,
dass die anteilig steuerfreien Einnahmen als Bestandteil der aus
den ausländischen Fondsgesellschaften bezogenen Gewinne an die
S-LP „durchgereicht“ werden und nicht
gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG in
Tätigkeitsvergütungen umzuqualifizieren sind.
|
|
|
28
|
ddd) Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen,
die Entscheidung darüber, ob die S-LP Gewinnanteile aus den
Untergesellschaften bezogen habe oder ob diese Bezüge
gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG in
Tätigkeitsvergütungen umzuqualifizieren seien, könne
allein im Rahmen der Feststellung zum Vorliegen steuerfreier
Einnahmen gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a und d
EStG erfolgen. Diese Frage betrifft jedoch maßgeblich auch
die Feststellung zur Einkunftsart.
|
|
|
29
|
Denn welche Tätigkeit die Gesellschafter
in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit ausüben und
welche Einkunftsart sie hierdurch verwirklichen, ist auf Ebene
einer Personengesellschaft als Einkünfteerzielungssubjekt im
Rahmen der Feststellung zur Einkunftsart zu entscheiden
(Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 GrS
4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter
C.III.3.b und C.IV.3.; vom 11.4.2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl
II 2005, 679 = SIS 05 31 02, unter C.2.). Auch über die Frage,
ob aus den Fondsgesellschaften vereinnahmte Bezüge
„Einnahmen aus Gewinnanteilen“ oder
„Einnahmen aus Tätigkeitsvergütungen“
sind, ist im Rahmen der Feststellung der Einkunftsart zu
entscheiden. Die Feststellung der Einkunftsart ist insoweit mit der
Feststellung zum Vorliegen anteilig steuerfreier Einnahmen i.S. des
§ 3 Nr. 40 Satz 1 EStG untrennbar verbunden. Es kommt
insbesondere nicht in Betracht - wie das FG meint -, § 18 Abs.
1 Nr. 4 EStG im Rahmen der Prüfung des § 3 Nr. 40 Satz 1
Buchst. a und d EStG inzident anzuwenden und zu bejahen, ohne dass
zugleich Einkünfte aus selbständiger Arbeit als
verwirklichte Einkunftsart festgestellt werden.
|
|
|
30
|
eee) Die Kläger haben sich auf dieser
Grundlage bei der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung
des Klagebegehrens, zu der der Senat im Revisionsverfahren ohne
Bindung an die Würdigung des FG befugt ist (ständige
Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 20.8.2015 IV R 41/12, BFH/NV
2016, 227 = SIS 16 00 58, Rz 20; vom 1.3.2018 IV R 38/15, BFHE 260,
543, BStBl II 2018, 587 = SIS 18 07 74, Rz 30; vom 25.9.2013 VIII R
17/11, Rz 36), nicht nur gegen das „Fehlen einer
Feststellung zu Einnahmen gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1
EStG“, sondern auch gegen die Feststellung von
„gewerblichen Einkünften aus einer
Tätigkeitsvergütung“ in den
Feststellungsbescheiden vom 25.11.2009 gewandt. Sie haben mit der
Klageerhebung geltend gemacht, entgegen der
Einspruchsbegründung seien von der S-LP Gewinnanteile i.S. des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vereinnahmt worden, die anteilig
steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 EStG
enthielten.
|
|
|
31
|
cc) Anknüpfend an diesen Gegenstand des
Klagebegehrens hat das FG zu Unrecht die hinsichtlich der
Einkunftsart geänderten Feststellungsbescheide für die
Streitjahre vom 9.10.2015 nicht gemäß § 68 Satz 1
FGO als Gegenstand des Verfahrens behandelt. Die
Änderungsbescheide vom 9.10.2015 haben die
Feststellungsbescheide vom 25.11.2009 als Verfahrensgegenstand
ersetzt, soweit das FA die Feststellung der Einkunftsart
geändert hat (s. BFH-Urteil in BFHE 233, 290, BStBl II 2011,
764 = SIS 11 20 09, Rz 18, zur partiellen Ersetzung).
|
|
|
32
|
b) Zudem wurden die Feststellungsbescheide vom
9.10.2015 auch gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand
des Verfahrens, soweit das FA es darin erneut abgelehnt hat, auf
Ebene der S-LP anteilig steuerfreie Einnahmen gemäß
§ 3 Nr. 40 Satz 1 EStG festzustellen.
|
|
|
33
|
§ 68 Satz 1 FGO ist auch bei
Gewinnfeststellungsbescheiden auf Verpflichtungsbegehren
anzuwenden. Ist streitig, ob eine vom Kläger begehrte
eigenständige Feststellung in einen Feststellungsbescheid
aufzunehmen ist, greift § 68 Satz 1 FGO, wenn wie hier im
Klageverfahren ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid
ergeht, in dem die begehrte Feststellung nach wie vor nicht
enthalten ist (BFH-Urteile vom 14.9.2017 IV R 28/14, BFH/NV 2018, 1
= SIS 17 22 10, Rz 14; vom 25.9.2013 VIII R 17/11, Rz 45; vom
9.8.2016 VIII R 27/14, BFHE 255, 51, BStBl II 2017, 821 = SIS 16 24 86).
|
|
|
34
|
c) Das FG hat als Folge seiner fehlerhaften
Würdigung zu § 68 Satz 1 FGO über im Zeitpunkt der
Entscheidung nicht mehr existente Feststellungen entschieden.
Hierin liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des
Verfahrens, der zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG führt.
|
|
|
35
|
Zwar hält die Rechtsprechung, wenn durch
die Änderungsbescheide keine neuen Streitpunkte in das
Verfahren eingeführt worden sind und das FG in Unkenntnis
ergangener Änderungsbescheide über die früheren
Bescheide befunden hat, aus prozessökonomischen Gründen
eine Richtigstellung in der Rechtsmittelentscheidung und die
Entscheidung über die Änderungsbescheide für
möglich. Dieses Vorgehen scheidet jedoch aus, wenn das FG
nicht versehentlich oder in Unkenntnis der Änderungsbescheide,
sondern „bewusst“ über den früheren
Bescheid entscheidet (BFH-Urteile vom 19.5.2010 I R 62/09, BFHE
230, 18 = SIS 10 22 48, Rz 15; vom 11.7.2017 IX R 41/15, BFH/NV
2018, 185 = SIS 17 22 80, Rz 14 f.).
|
|
|
36
|
Im Streitfall hat das FG in diesem Sinne
„bewusst“ über die früheren
Gewinnfeststellungsbescheide vom 25.11.2009 entschieden. Es hat in
Kenntnis der geänderten Feststellungsbescheide vom 9.10.2015
die Voraussetzungen des § 68 Satz 1 FGO geprüft und
verneint. Die gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide
vom 9.10.2015 sind hinsichtlich der geänderten Feststellung
der Einkunftsart und der weiterhin abgelehnten Aufnahme einer
Feststellung zum Vorliegen von Einnahmen, die dem
Halbeinkünfteverfahren unterliegen, jeweils zum Gegenstand des
Verfahrens geworden. Eine Richtigstellung und Entscheidung des
Senats über die Gewinnfeststellungsbescheide vom 9.10.2015
scheidet aus.
|
|
|
37
|
3. Das FG wird auf Grundlage der
geänderten Feststellungsbescheide für die Streitjahre vom
9.10.2015 im zweiten Rechtsgang sowohl die
Rechtmäßigkeit der Feststellung selbständiger
Einkünfte als auch die Ablehnung des FA, anteilig steuerfreie
Einnahmen gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a und d
EStG festzustellen, zu prüfen haben. Der Senat erteilt aus
prozessökonomischen Gründen und angesichts der
Verfahrensdauer die folgenden Hinweise für den zweiten
Rechtsgang. Hierbei unterstellt der Senat, dass die bislang
übereinstimmende Sichtweise der Beteiligten und des FG
zutrifft, dass für sämtliche ausländischen
Fondsgesellschaften die Voraussetzungen einer gewerblichen
Prägung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
vorliegen.
|
|
|
38
|
a) Zur Rechtmäßigkeit der
Feststellung von Einkünften aus selbständiger Arbeit
|
|
|
39
|
aa) Sind sowohl die S-LP als auch die
ausländischen Fondsgesellschaften gewerblich geprägte
Personengesellschaften, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erzielen, sind der S-LP grundsätzlich Einnahmen in Form
gewerblicher Gewinnanteile aus den ausländischen
Fondsgesellschaften zuzurechnen, die bei ihr als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb festzustellen sind.
|
|
|
40
|
Der S-LP als gewerblich geprägter
Oberpersonengesellschaft, die an den Fondsgesellschaften als
ebenfalls gewerblich geprägten Unterpersonengesellschaften
beteiligt ist, ist als Mitunternehmerin der auf sie entfallende
Anteil am Gesamtgewinn der Untergesellschaft als Gewinnanteil
zuzurechnen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 25.2.1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1,
BStBl II 1991, 691 = SIS 91 08 21; BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 1492
= SIS 10 21 64, Rz 11; in BFHE 256, 32 = SIS 16 28 20, Rz 14).
Erzielt die Untergesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
führt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1
EStG der Gewinnanteil aus der Untergesellschaft bei der
Obergesellschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb in Form von
Beteiligungserträgen, auch wenn die Obergesellschaft sonst
keiner eigenen Tätigkeit nachgeht (BFH-Urteil vom 19.7.2018 IV
R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77 = SIS 18 14 50, Rz
17).
|
|
|
41
|
bb) Eine Umqualifizierung der aus den
gewerblich geprägten Fondsgesellschaften von der S-LP
bezogenen gewerblichen Gewinnanteile in
Tätigkeitsvergütungen gemäß § 18 Abs. 1
Nr. 4 EStG, die gesetzlich den Einkünften aus
selbständiger Arbeit zuzuordnen sind, scheidet im Streitfall
aus.
|
|
|
42
|
Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG
sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit solche, die ein
Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder
Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung
des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der
Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung
eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder
Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig
zurückerhalten haben; § 15 Abs. 3 EStG ist nicht
anzuwenden.
|
|
|
43
|
Zu den „vermögensverwaltenden
Gesellschaften“ i.S. der Vorschrift gehören nach
Auffassung des Senats aber weder originär gewerbliche noch
aufgrund einer Abfärbung gewerbliche Einkünfte erzielende
noch gewerblich geprägte Fondsgesellschaften.
|
|
|
44
|
aaa) Das Merkmal der
„vermögensverwaltenden Gesellschaft“ in
§ 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG grenzt nach der herrschenden Meinung im
Schrifttum, die vom Senat geteilt wird, Fondsgesellschaften, die
gemäß § 15 Abs. 2 EStG originär gewerbliche
Einkünfte erzielen, aus dem Anwendungsbereich des § 18
Abs. 1 Nr. 4 EStG aus (Stuhrmann, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 18 Rz B256a;
Güroff in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht,
Kommentar, § 18 Rz 373, 399; Korn in Korn, § 18 EStG Rz
103.4.2; Moritz in Bordewin/Brandt, § 18 EStG Rz 518;
Blümich/Hutter, § 18 EStG Rz 206; Schmidt/Wacker, EStG,
37. Aufl., § 18 Rz 286; Anzinger/Jekerle, IStR 2008, 821, 825;
Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 18 Rz 102; Levedag
in Beck’scher Online Kommentar EStG, § 18 Rz 554;
kritisch zu diesem Ausschluss Behrens, FR 2004, 1211, 1215; Veith/
Schade in Festschrift für P+P Pöllath + Partners, S. 435,
438 f.).
|
|
|
45
|
bbb) Gleiches gilt für
Fondsgesellschaften, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
besteht und die gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2
EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.
|
|
|
46
|
Zwar ist nach dem Wortlaut des § 18 Abs.
1 Nr. 4 EStG eine Auslegung denkbar, nach der die Regelung sowohl
vermögensverwaltende Fondsgesellschaften ohne
Betriebsvermögen als auch vermögensverwaltend
tätige, aber gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr.
2 EStG gewerbliche Einkünfte erzielende Fondsgesellschaften
erfasst (eine solche tätigkeitsbezogene Auslegung halten u.a.
für möglich Anzinger/Jekerle, IStR 2008, 821, 825; Brandt
in Hermann/Heuer/Raupach - HHR -, § 18 EStG Rz 281;
Blümich/ Hutter, § 18 EStG Rz 203 f.; Korn in Korn,
§ 18 EStG Rz 103.4.1, 103.12; Stuhrmann, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 18 Rz B257 bis 257b;
Elser/Dürrschmidt, FR 2010, 1075, 1077; Güroff in
Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 18 Rz 381; Veith/Schade in
Festschrift für P+P Pöllath + Partners, S. 435, 436 ff.;
Levedag in Beck’scher Online Kommentar EStG, § 18 Rz
542; Geerling/Ismer, DStR 2005, 1596, 1599).
|
|
|
47
|
Dem schließt sich der Senat jedoch nicht
an. Für die Bezugnahme in § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG nur auf
vermögensverwaltende Gesellschaften ohne Betriebsvermögen
sprechen entscheidend die Entwicklungsgeschichte der Regelung und
systematische Erwägungen (zustimmend Weber-Grellet, DStR 2018,
992, 995 f.; Friederichs/Köhler, DB 2004, 1638, 1639; Schmidt/
Wacker, a.a.O., § 18 Rz 286; Güroff in
Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 18 Rz 399; wohl auch
Stöcker in Lademann, EStG, § 18 EStG Rz 792).
|
|
|
48
|
(1) Nach den Empfehlungen des
Finanzausschusses (BTDrucks 15/3336, S. 7) soll § 18 Abs. 1
Nr. 4 EStG die Auffassung des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 40 =
SIS 03 53 71 (geändert in BStBl I 2006, 632) zur
ertragsteuerlichen Behandlung von Venture Capital Fonds und Private
Equity Fonds gesetzlich absichern. In diesem Schreiben gehe die
Verwaltung - so die Gesetzesbegründung - davon aus, dass es
sich beim erhöhten Gewinnanteil eines Initiators (dem sog.
Carried Interest) aus einer vermögensverwaltenden
Personengesellschaft um eine steuerpflichtige
Tätigkeitsvergütung seitens der Mitgesellschafter
für die Initiatoren und nicht um ggf. nicht steuerbare
Einkünfte gemäß § 23 EStG handele.
|
|
|
49
|
(2) Die in den Gesetzesmaterialien
hervorgehobene Notwendigkeit, durch Einfügung des § 18
Abs. 1 Nr. 4 EStG eine Besteuerungslücke schließen zu
müssen, bestand nach der im BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 40
= SIS 03 53 71 (geändert in BStBl I 2006, 632)
geäußerten Verwaltungssicht indes nur für
Gewinnanteile aus vermögensverwaltenden Fondsgesellschaften
ohne Betriebsvermögen. In Rz 21 bis 23 des Schreibens nahm das
BMF zu vermögensverwaltenden Fondsgesellschaften Stellung, bei
denen die Bruchteilsbetrachtung gemäß § 39 Abs. 2
AO galt und unterschied für diese zwischen laufenden
Ergebnisanteilen (Rz 21) und als Tätigkeitsvergütungen
einzuordnenden sog. erhöhten Gewinnanteilen (Rz 24). Rz 25 des
BMF-Schreibens knüpfte daran an und schloss „die
Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens“ bei
„Zuordnung der Einkünfte des Fonds nach
Bruchteilen“ aus. Diese Regelung zielte insbesondere auf
§ 39 Abs. 2 AO und die damals für Einkünfte
gemäß § 23 EStG noch geltende anteilige
Steuerbefreiung aus § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG.
Gewinnanteile aus gewerblichen Fondsgesellschaften sollten hingegen
gemäß Rz 18 des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 40 = SIS 03 53 71 (geändert in BStBl I 2006, 632), ohne dass zwischen
laufenden Ergebnisanteilen und erhöhten Gewinnanteilen zu
unterscheiden war, als einheitliche Gewinnanteile behandelt und in
das Halbeinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40
Satz 1 Buchst. a und d EStG einbezogen werden, soweit im
Gewinnanteil entsprechende Bezüge enthalten waren.
|
|
|
50
|
(3) Für diese Auslegung sprechen zudem
maßgeblich systematische Erwägungen. § 18 Abs. 1
Nr. 4 EStG würde bei Einbeziehung der gewerblich infizierten
oder gewerblich geprägten Fondsgesellschaften (§ 15 Abs.
3 Nr. 1 und Nr. 2 EStG) kapital-disproportionale Gewinnanteile aus
diesen in Einkünfte aus selbständiger Arbeit
umqualifizieren; hingegen fielen gewerbliche Gewinnanteile aus
gemäß § 15 Abs. 2 EStG originär gewerblich
tätigen Fondsgesellschaften nicht unter die Regelung. Es
müsste für die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG
auf Ebene des Beziehers der Einkünfte unterschieden und
geprüft werden, ob der vereinnahmte Gewinnanteil aus einer
kraft Abfärbung gewerblichen oder gewerblich geprägten
Fondsgesellschaft einerseits oder aus einer originär
gewerblich tätigen Fondsgesellschaft andererseits stammt.
Diese Differenzierung würde für den Regelfall lediglich
zur Folge haben, dass für den kapital-proportionalen
Gewinnanteil aus einer kraft Abfärbung gewerblichen oder
gewerblich geprägten Fondsgesellschaft i.S. des § 15 Abs.
3 EStG das Halbeinkünfteverfahren gemäß § 3
Nr. 40 Satz 1 Buchst. a EStG und auf den kapital-disproportionalen
Gewinnanteil i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG die besondere
anteilige Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 40a EStG
anzuwenden wären. Für einheitlich zu behandelnde
Gewinnanteile aus originär gewerblich tätigen
Fondsgesellschaften wäre hingegen nur die Steuerbefreiung
gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 EStG anzuwenden. Es ist
angesichts dieser minimalen Auswirkungen nicht ersichtlich, dass
der Gesetzgeber die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG durch
eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Formen gewerblicher
Fondsgesellschaften erschweren wollte.
|
|
|
51
|
ccc) Auch aus § 18 Abs. 1 Nr. 4 2.
Halbsatz EStG folgt nichts anderes. Diese Regelung soll nach der
Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/3336, S. 7) auf Ebene einer
Personengesellschaft verhindern, dass selbständige
Einkünfte, die nach Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG
für die Empfänger-Gesellschaft festzustellen wären,
wegen einer anderweitigen gewerblichen Tätigkeit der
Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG oder
aufgrund einer gewerblichen Prägung der Gesellschaft
gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG doch als gewerbliche
Einkünfte zu behandeln sind und die Anwendung des besonderen
Halbeinkünfteverfahrens gemäß § 3 Nr. 40a EStG
vereiteln (HHR/Brandt, § 18 EStG Rz 287; Güroff in
Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 18 Rz 397; Korn in Korn, §
18 EStG Rz 103.12; Moritz in Bordewin/ Brandt, § 18 EStG Rz
518, 522; Pfirrmann in Kirchhof, a.a.O., § 18 Rz 102;
Stöcker in Lademann, a.a.O., § 18 EStG Rz 783; Levedag in
Beck’scher Online Kommentar EStG, § 18 Rz 624). Der
Ausschluss des § 15 Abs. 3 EStG in § 18 Abs. 1 Nr. 4 2.
Halbsatz EStG auf Ebene der Obergesellschaft sollte aber entgegen
der Auffassung des FG nicht bewirken, dass gewerbliche
Fondsgesellschaften kraft Abfärbung oder gewerblicher
Prägung teilweise „entfärbt“ oder
„entprägt“ werden. Folgte man der
Auffassung des FG, wären überdies im Ergebnis gewerblich
infizierte und gewerblich geprägte Fondsgesellschaften in den
Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 4 1. Halbsatz EStG
einzubeziehen, nicht hingegen originär gewerblich tätige
Fondsgesellschaften. Diese Betrachtungsweise überzeugt nicht.
Ihr stehen die bereits unter (3) dargelegten systematischen
Bedenken entgegen.
|
|
|
52
|
cc) Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass
die S-LP aus den Fondsgesellschaften statt gewerblicher
Gewinnanteile freiberufliche oder gewerbliche
Tätigkeitsvergütungen erzielt hat.
|
|
|
53
|
Werden außerhalb der Gesellschaft, die
Einkünfteerzielungssubjekt ist (hier: die
Fondsgesellschaften), beim Mitunternehmer (hier: der S-LP) im
Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung besondere
Umstände verwirklicht, kann dies eine abweichende
Qualifizierung der bezogenen Gewinnanteile beim Mitunternehmer zur
Folge haben (s. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE
209, 399, BStBl II 2005, 679 = SIS 05 31 02, unter C.3.b aa). Eine
Einordnung der aus den Fondsgesellschaften bezogenen Gewinnanteile
als Tätigkeitsvergütungen auf Ebene der S-LP kommt im
Streitfall etwa aufgrund des Umstands in Betracht, dass die
Kläger auf Ebene der Management-Gesellschaft anlageberatend
für die Fondsgesellschaften tätig waren und diese
Tätigkeit lediglich mittels der Gewinnanteile vergütet
wurde, die der S-LP von den Fondsgesellschaften gewährt
wurden.
|
|
|
54
|
(1) Selbst wenn man aber aufgrund dieses
Umstands die bezogenen Gewinnanteile aus den Fondsgesellschaften
bei der S-LP als Tätigkeitsvergütungen ansehen wollte,
scheidet eine Feststellung dieser Einkünfte als Einkünfte
aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG aus.
Anlageberater erzielen nach ständiger Rechtsprechung des BFH
unabhängig von ihrer Ausbildung und der näheren
Ausgestaltung der Tätigkeit keine freiberuflichen, sondern
gewerbliche Einkünfte (BFH-Entscheidungen vom 2.9.1988 III R
58/85, BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24 = SIS 88 23 36; vom
8.2.2013 VIII B 54/12, BFH/NV 2013, 1098 = SIS 13 16 85).
|
|
|
55
|
(2) Auch die Einordnung der von der S-LP
bezogenen Einnahmen als gewerbliche Tätigkeitsvergütung
kommt nicht in Betracht. Es bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Gewinnverteilungsabreden auf Ebene der
Fondsgesellschaften im Streitfall als verdeckte
Tätigkeitsvereinbarungen auszulegen sein könnten. Eine
schuldrechtliche Tätigkeitsvergütung kann zwar auch im
Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Hiervon ist allerdings nur
auszugehen, wenn die Vergütung nach den Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrags als (handelsrechtliche) Ausgabe zu behandeln
und insbesondere - im Gegensatz zu einem Gewinn vorab - auch zu
zahlen ist, wenn kein Gewinn erwirtschaftet wird. Fehlt es an einer
derartigen unmissverständlichen Vereinbarung, liegt - im
Zweifel - eine Gewinnverteilungsabrede vor (s. zum Ganzen
BFH-Urteil vom 14.5.2002 VIII R 30/98, BFHE 199, 181, BStBl II
2002, 741 = SIS 02 92 99). Dies gilt auch hier. Weder war die S-LP
zu Dienstleistungen gegenüber den Fondsgesellschaften
verpflichtet, noch stand ihr eine gewinnunabhängige
Vergütung zu. Sie war aufgrund der erbrachten
Gesellschaftereinlagen auf Ebene der Fondsgesellschaften lediglich
zur Teilnahme an deren Gewinnverteilung berechtigt.
|
|
|
56
|
b) Zur Feststellung von Einnahmen, die dem
Halbeinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1
Buchst. a und d EStG unterliegen
|
|
|
57
|
aa) Gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1
Buchst. a Satz 1 EStG sind in den Streitjahren u.a. steuerfrei die
Hälfte der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus
der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften,
deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des §
20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören. Gleiches gilt gemäß
§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG für im
Betriebsvermögen vereinnahmte Bezüge i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 1 EStG. Das FG hat in der Vorentscheidung das Vorliegen
dieser Voraussetzungen auf Ebene der Fondsgesellschaften
bejaht.
|
|
|
58
|
bb) Bezieht die S-LP aus den
Fondsgesellschaften in den Streitjahren gewerbliche Gewinnanteile
(und nicht Tätigkeitsvergütungen), umfassen diese auch
die gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a oder d EStG
anteilig steuerfreien Einnahmen, die auf Ebene der
Fondsgesellschaften erzielt worden sind (s. unter II.2.a bb). Bei
der S-LP sind diese „durchgereichten“ anteilig
steuerfreien Einkünfte in der Folge festzustellen.
|
|
|
59
|
c) Nach alledem spricht zum gegenwärtigen
Stand des Verfahrens vieles dafür, dass die Feststellung von
Einkünften aus selbständiger Arbeit in den
Feststellungsbescheiden vom 9.10.2015 rechtswidrig ist. Auf Ebene
der S-LP wären wegen des Bezugs von Gewinnanteilen aus den
Fondsgesellschaften Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesondert und
einheitlich festzustellen. Die begehrte Feststellung zum Vorliegen
steuerfreier Einnahmen gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1
Buchst. a und d EStG ist anknüpfend daran in den
Feststellungsbescheiden vom 9.10.2015 für beide Streitjahre
grundsätzlich zu treffen.
|
|
|
60
|
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
|