Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.7.2015 15 K 1093/10
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Vollsenat)
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) waren in den Jahren 2002 bis 2005 und 2007
(Streitjahre) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und wurden
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war in
dieser Zeit als Lichtdesigner an verschiedenen Opernhäusern im
Ausland (Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Spanien,
Schweden, Schweiz, Japan) tätig. Die Honorare wurden nach
Abzug von Quellensteuern ausbezahlt. In Arbeitgeber-Bescheinigungen
aus Frankreich (2002 und 2003), Schweden (2003) und der Schweiz
(2007) sind insoweit nichtselbständige Einkünfte
ausgewiesen.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) qualifizierte die ausländischen Einnahmen
des Klägers insgesamt als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit und unterwarf sie mit den für die
Streitjahre ergangenen Einkommensteuerbescheiden der
inländischen Besteuerung, ohne die einbehaltenen
Quellensteuerbeträge anzurechnen.
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Mit ihrer nach erfolglosem Einspruch
erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, dass die
Einkünfte aus Frankreich (2002 und 2003), Schweden (2003) und
der Schweiz (2007) aufgrund der ausländischen Qualifikation
als solche aus nichtselbständiger Arbeit steuerfrei seien und
lediglich dem Progressionsvorbehalt unterlägen. Zudem sei die
Einkommensteuer, soweit sie auf ausländische Einkünfte
aus selbständiger Arbeit entfallen sei, unter Anrechnung der
im Ausland einbehaltenen Quellensteuer festzusetzen.
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Mit Urteil vom 16.7.2015 15 K 1093/10 (EFG
2017, 1936 = SIS 16 24 15) gab das Finanzgericht (FG)
Berlin-Brandenburg der Klage teilweise statt. Das FG vertrat die
Auffassung, die Einnahmen des Klägers in Frankreich (2002 und
2003), Schweden (2003) und Schweiz (2007) seien ausweislich der
vorgelegten ausländischen Bescheinigungen als solche aus
nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren. Das FA habe
hingegen zu Recht die für die selbständige Tätigkeit
des Klägers einbehaltenen Quellensteuern nicht
angerechnet.
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Dagegen richtet sich die Revision des FA,
mit welcher dieses Verletzung von Bundesrecht geltend
macht.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
Berlin-Brandenburg vom 16.7.2015 15 K 1093/10 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet, sie
führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an den zuständigen Vollsenat des FG (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die
Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu
können, ob das innerstaatliche Besteuerungsrecht hinsichtlich
der vom Kläger für die in Frankreich (2002 und 2003),
Schweden (2003) und der Schweiz (2007) bezogenen Einkünfte
nach den einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung (DBA) ausgeschlossen wird.
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1. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden
Fassung (EStG) sind natürliche Personen, die - wie die
Kläger in den Streitjahren - im Inland einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht
erstreckt sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 EStG
grundsätzlich auch auf ausländische Einkünfte aus
selbständiger oder aber nichtselbständiger Arbeit. Hierzu
gehören die vom Kläger erzielten Einkünfte aus
seinen Gastauftritten an ausländischen Bühnen. Auch
besteht - ungeachtet der Qualifikationsunterschiede zwischen den
Beteiligten - Einvernehmen über deren Höhe. Der Senat
teilt diese Ansicht.
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2. Ob das innerstaatliche Besteuerungsrecht
hinsichtlich der vom Kläger in Frankreich (2002 und 2003),
Schweden (2003) und der Schweiz (2007) erzielten Einkünfte
nach dem jeweils einschlägigen DBA ausgeschlossen wird,
lässt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG nicht
abschließend beurteilen.
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a) Soweit der Kläger nicht ausnahmsweise
als Künstler i.S. des Art. 12 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
Republik zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen und über
gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der
Grundsteuern vom 21.7.1959 (BGBl II 1961, 398, BStBl I 1961, 343) -
DBA-FRA - oder des Art. 17 des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen sowie bei den Erbschaft- und Schenkungsteuern und
zur Leistung gegenseitigen Beistands bei den Steuern
(Deutsch-schwedisches Steuerabkommen) vom 14.7.1992 (BGBl II 1994,
687, BStBl I 1994, 423) - DBA-SWE - oder des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom
11.8.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) - DBA-CHE -
tätig geworden ist (dazu 3.), kommt es entscheidungserheblich
darauf an, ob er selbständige oder nichtselbständige
Einkünfte erzielt hat. Letzteres ergibt sich daraus, dass das
Besteuerungsrecht für selbständige Einkünfte ohne
das Vorhandensein einer festen Einrichtung im Inland (Art. 12 Abs.
2 Satz 1 DBA-FRA, Art. 14 Abs. 1 DBA-SWE, DBA-CHE), hingegen
für nichtselbständige Einkünfte (Art. 13 DBA-FRA,
Art. 15 DBA-SWE, DBA-CHE) aber nach den vorgelegten
Steuerbescheinigungen der ausländischen Arbeitgeber im Ausland
läge.
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b) Das FG ist insoweit von nur kurzfristigen
und einen Zeitraum von sechs Wochen unterschreitenden
Einsätzen des Klägers im Ausland ausgegangen. Es ist
aufgrund dieser Feststellungen unter Berufung auf das Senatsurteil
vom 2.12.1992 I R 77/91 (BFHE 170, 126 = SIS 93 13 50) zu der
Auffassung gelangt, dass unter den Gegebenheiten des Streitfalls
nicht vom Vorliegen einer festen Einrichtung des Klägers im
jeweiligen Quellenstaat auszugehen sei. Dazu hat das FG die
Überlegungen des Senats im vorgenannten Urteil wörtlich
wiedergegeben. Danach korrespondiert das Tatbestandsmerkmal der
ständigen Einrichtung mit dem Betriebsstättenbegriff und
fehlt es an der erforderlichen „Verwurzelung“
des Steuerpflichtigen mit dem Ort der Ausübung seiner
unternehmerischen Tätigkeit (keine feste örtliche
Bindung). Die Kläger haben gegen die vorgenannten
Tatsachenfeststellungen des FG keine Einwendungen vorgebracht. Der
auf dieser Grundlage vom FG gezogene rechtliche Schluss, dass der
Kläger seine Tätigkeiten nicht unter Benutzung einer
festen Einrichtung im Ausland ausgeübt hat, entspricht den
Vorgaben der Senatsrechtsprechung und weist keine Rechtsfehler
auf.
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c) Nach Art. 13 Abs. 1 DBA-FRA, Art. 15 Abs. 1
DBA-SWE sowie Art. 15 Abs. 1 DBA-CHE können dabei
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus
unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat
ausgeübt. Die Abkommensbestimmungen definieren die Begriffe
„unselbständige“,
„nichtselbständige Arbeit“ sowie
„Vergütungen“ nicht. Deshalb ist der Senat
bereits im Urteil vom 18.7.1973 I R 52/69 (BFHE 110, 43, BStBl II
1973, 757 = SIS 73 04 09) unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom
26.4.1966 I 216/63 (BFHE 85, 460, BStBl III 1966, 465 = SIS 66 02 91) und in Übereinstimmung mit der Literatur (vgl. etwa
Wassermeyer/Schwenke in Wassermeyer, MA Art. 15 Rz 63; Reinhold in
Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA, Art. 15 OECD-MA Rz 92 ff.;
Bourseaux/Levedag in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 15 Rz 70; alle
m.w.N.; a.A. Prokisch in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl., Art. 15 Rz
27) davon ausgegangen, dass sie nach Art. 3 Abs. 2 des
Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and
Development (OECD-Musterabkommen - OECD-MustAbk - ), dem Art. 2
Abs. 2 DBA-FRA, Art. 3 Abs. 2 Satz 2 DBA-SWE und Art. 3 Abs. 2
DBA-CHE aus der Sicht Deutschlands als Anwenderstaat durch
Rückgriff auf § 19 EStG und § 2 der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) auszulegen sind.
Bereits zuvor hatte der Senat mit Urteil vom 6.10.1971 I R 207/66
(BFHE 103, 421, BStBl II 1972, 88 = SIS 72 00 53) entschieden, dass
die Frage, ob Einkünfte aus selbständiger oder
nichtselbständiger Arbeit vorlägen, sich (auch) für
die Auslegung eines DBA nach deutschem Recht bestimme, da die DBA
die Abgrenzung der Einkunftsarten nicht regeln. Nichts anderes gilt
für die im anhängigen Verfahren einschlägigen
Abkommensbestimmungen (vgl. zum DBA-FRA: Kramer in Wassermeyer,
Frankreich Art. 13 Rz 11; Bourseaux/Levedag, a.a.O., Art. 15 Rz
164; zum DBA-SWE: Lüdicke in Wassermeyer, Schweden Art. 15 Rz
15 unter Verweis auf die Kommentierung zum OECD-MA; zum DBA-CHE:
Brandis in Wassermeyer, Schweiz Art. 15 Rz 26; Bourseaux/Levedag in
Schönfeld/Ditz, a.a.O., Art. 15 Rz 259; Kempermann in
Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland-Schweiz, Art. 15 Rz 5).
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d) Der hiernach maßgebliche § 1
Abs. 1 LStDV sieht solche Personen als
„Arbeitnehmer“ an, die im öffentlichen oder
privaten Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren
und die aus diesem oder einem früheren Dienstverhältnis
Arbeitslohn beziehen. Ein
„Dienstverhältnis“ in diesem Sinne liegt
vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet, d.h., wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung
des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 1
Abs. 2 LStDV). Demgegenüber ist eine (natürliche) Person
selbständig tätig, wenn sie auf eigene Rechnung und
Gefahr tätig ist, d.h. wenn sie das Erfolgsrisiko der eigenen
Betätigung (Unternehmerrisiko) trägt und
Unternehmerinitiative entfalten kann (vgl. Senatsurteile vom
29.11.1978 I R 159/76, BFHE 126, 457, BStBl II 1979, 182 = SIS 79 00 95; vom 13.2.1980 I R 17/78, BFHE 129, 565, BStBl II 1980, 303 =
SIS 80 01 65; vom 31.7.1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II
1991, 66 = SIS 91 02 36; vom 20.12.2017 I R 98/15, BFHE 260, 169 =
SIS 18 02 10).
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e) Das FG hat zu diesen Abgrenzungskriterien
indes keine Feststellungen getroffen, sondern alleine auf die
ausländischen Bescheinigungen abgehoben, weil sich nach seiner
Ansicht die Einkünftequalifikation i.S. einer
Qualifikationsverkettung (siehe dazu die Nachweise im Senatsurteil
vom 25.5.2011 I R 95/10, BFHE 234, 63, BStBl II 2014, 760 = SIS 11 25 92) nach den ausländischen Arbeitgeberbescheinigungen
richte. Dem ist indes auch mit Blick auf den im
OECD-Musterkommentar (OECD-MustKomm) ab dem Jahr 2000 vertretenen
sog. new approach (Nr. 32.2 ff. OECD-MustKomm zu Art. 23A
OECD-MustAbk; dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 16.4.2010, BStBl I 2010, 354 = SIS 10 09 14, Tz. 4.1.3.3.1;
Prokisch in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 15 Rz 16a unter Verweis auf
Lehner, ebenda, Grundlagen Rz 158 a ff.; Schönfeld/Häck
in Schönfeld/Ditz, a.a.O., Art. 23A/B Rz 9) nicht zu folgen
(ebenso Brettschneider, EFG 2017, 1939; Bodewaldt, IStR 2017, 124;
Schulz-Trieglaff, IStR 2018, 341, 344).
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aa) Für das DBA-SWE, welches trotz der
Neufassung des OECD-Musterkommentars unverändert geblieben
ist, ergibt sich dies bereits aus der bestehenden Rechtsprechung.
Der Senat hat die Annahme einer Qualifikationsverkettung für
sog. Alt-DBA ohne entsprechende abkommensrechtliche Anordnung
bereits zurückgewiesen (vgl. Senatsurteil in BFHE 234, 63,
BStBl II 2014, 760 = SIS 11 25 92 zu subjektiven
Qualifikationskonflikten; Senatsbeschluss vom 13.11.2013 I R 67/12,
BFHE 243, 361, BStBl II 2014, 172 = SIS 13 32 63). Die Tatsache,
dass Art. 23A Abs. 1 OECD-MustAbk im Ansässigkeitsstaat die
Freistellung für Einkünfte verlangt, die „nach
diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert
werden“ können, führt danach nicht zur Bindung
des Ansässigkeitsstaats an die Qualifikation im Quellenstaat.
Vielmehr ist auch im Rahmen dieses Methodenartikels die Frage nach
dem „Besteuern-Können“ im Einklang mit Art.
3 Abs. 2 OECD-MustAbk und damit nach dem (nationalen) Recht des
Ansässigkeitsstaats des Steuerpflichtigen - des sog.
Anwenderstaates - zu beurteilen (Senatsurteile in BFHE 234, 63,
BStBl II 2014, 760 = SIS 11 25 92; vom 26.6.2013 I R 48/12, BFHE
242, 195, BStBl II 2014, 367 = SIS 13 29 93). Ferner widerspricht
es der ständigen Spruchpraxis des Senats, im Sinne einer
dynamischen Abkommensauslegung der späteren Fortentwicklung
oder Änderung von OECD-Verlautbarungen eine
streitentscheidende Bedeutung für das Verständnis bereits
zuvor verhandelter Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
beizumessen (z.B. Senatsurteile vom 23.9.2008 I R 57/07, BFH/NV
2009, 390 = SIS 09 06 03; vom 9.2.2011 I R 54, 55/10, BFHE 232,
476, BStBl II 2012, 106 = SIS 11 11 52; in BFHE 234, 63, BStBl II
2014, 760 = SIS 11 25 92; vom 16.1.2014 I R 30/12, BFHE 244, 354,
BStBl II 2014, 721 = SIS 14 10 27; vom 15.4.2015 I R 73/13, BFH/NV
2015, 1674 = SIS 15 25 99; vom 10.6.2015 I R 79/13, BFHE 250, 110,
BStBl II 2016, 326 = SIS 15 21 48; vom 12.10.2016 I R 92/12, BFHE
256, 32 = SIS 16 28 20; Senatsbeschlüsse vom 8.12.2010 I R
92/09, BFHE 232, 137, BStBl II 2011, 488 = SIS 11 06 13; vom
21.8.2015 I R 63/13, BFH/NV 2016, 36 = SIS 15 28 39; jeweils
m.w.N.).
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bb) Darüber hinaus ist eine
Qualifikationsverkettung aber auch für das DBA-FRA und das
DBA-CHE abzulehnen. Insbesondere kann sich der Senat nicht der
Ansicht der Kläger anschließen, diese Abkommen seien
bereits deshalb nach Maßgabe der Neufassung des
OECD-Musterkommentars auszulegen, weil sie - wenn auch ohne
positive Anordnung einer Qualifikationsverkettung - zeitnah zur
Neufassung des Kommentars durch das Gesetz zu dem Zusatzabkommen
vom 20.12.2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Republik zum
DBA-FRA (BGBl II 2002, 2370, BStBl I 2002, 891) sowie durch das
Gesetz zu dem Revisionsprotokoll vom 12.3.2002 zum DBA-CHE (BGBl II
2003, 67, BStBl I 2003, 165) modifiziert worden sind (vgl. zum
DBA-CHE Kempermann, a.a.O.).
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aaa) Auszugehen ist hierbei von Art. 31 des
Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
vom 23.5.1969 - WÜRV - (BGBl II 1985, 927), nach dessen Absatz
1 ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der
gewöhnlichen, seiner Bestimmung in ihrem Zusammenhang
zukommenden Bedeutung im Lichte seines Zieles und Zweckes
auszulegen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 250, 110, BStBl II 2016,
326 = SIS 15 21 48). Außer dem in Art. 31 Abs. 2 WÜRV
näher beschriebenen systematischen
„Zusammenhang“ sind nach Art. 31 Abs. 3
WÜRV in gleicher Weise jede spätere Übereinkunft
zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags
oder die Anwendung seiner Bestimmungen (Buchst. a) sowie jede
spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die
Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung
hervorgeht (Buchst. b), zu berücksichtigen.
Demgemäß kann ein übereinstimmendes
Abkommensverständnis und eine gemeinsame
„Übung“ der beteiligten Finanzverwaltungen
für die Abkommensauslegung bedeutsam sein (s. z.B.
Senatsurteile vom 25.10.2006 I R 81/04, BFHE 215, 237, BStBl II
2010, 778 = SIS 07 06 03, sowie vom 25.10.2006 I R 18/04, BFH/NV
2007, 875 = SIS 07 61 48), das aber immer nur insofern, als sie
nicht dem Wortlaut des Abkommens zuwiderlaufen (vgl. Senatsurteil
vom 27.8.2008 I R 64/07, BFHE 222, 553, BStBl II 2009, 97 = SIS 08 40 97). Nach Art. 31 Abs. 4 WÜRV ist schließlich einem
Ausdruck eine besondere Bedeutung i.S. einer Auslegungshilfe
beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies
beabsichtigt haben.
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bbb) Der Senat hat bislang die Frage, ob ein
geänderter OECD-Musterkommentar bei der Abkommensauslegung
berücksichtigt werden kann, wenn das konkrete Abkommen
später geändert wird, noch nicht entschieden. Er hat
lediglich ausgeführt, dass Empfehlungen der OECD, wie sie sich
im sog. Partnership Report niedergeschlagen haben, eine Hilfe
für die Abkommensauslegung darstellen, aber
„frühestens“ ab der entsprechenden
Neufassung des OECD-Musterkommentars im Jahre 2000 beachtenswert
sein können (Senatsurteil in BFHE 234, 63, BStBl II 2014, 760
= SIS 11 25 92).
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ccc) Der Senat kann es insoweit offen lassen,
ob Art. 24 Abs. 1 DBA-CHE, wonach aus der Schweiz stammende
Einkünfte, die „nach den vorstehenden Artikeln in der
Schweiz besteuert werden können“, von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden,
überhaupt auslegungsfähig ist. Gleiches gilt für
Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-FRA („Einkünfte, die
nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden
können“). Er braucht auch nicht zu entscheiden, ob
Nr. 32.2 ff. OECD-MustKomm zu Art. 23A OECD-MustAbk überhaupt
eine bei der Auslegung zu berücksichtigende
„Übung der Vertragsstaaten“ zu
begründen vermag (verneinend Senatsurteil in BFHE 244, 354,
BStBl II 2014, 721 = SIS 14 10 27: lediglich Meinungsbild der
beteiligten Fisci) oder ob es nicht vielmehr auf die konkrete
Abkommensanwendung ankommt, die im Streitfall gerade durch das FA
zu einer Verneinung der Bindung Deutschlands an die
ausländischen Bescheinigungen geführt hat.
Schließlich kann auch offen bleiben, ob eine
ausländische Arbeitgeberbescheinigung zu einer unter Nr. 32.2
ff. OECD-MustKomm zu Art. 23A OECD-MustAbk fallenden
„Qualifikation“ führen kann. Denn für
die Judikative kommt es - gerade mit Blick auf das
Gewaltenteilungsprinzip - allein auf den Abkommenstext und den
Abkommenszusammenhang an (Senatsurteil in BFHE 244, 354, BStBl II
2014, 721 = SIS 14 10 27) und kann Abweichendes nur gelten, wenn
sich die (vermeintlichen) „späteren
Übereinkünfte der Vertragsstaaten“ oder
„zwischenstaatlichen Übungen“ in einem
geänderten Abkommen sowie einem entsprechenden
Transformationsgesetz niedergeschlagen haben (vgl. Wassermeyer in
Wassermeyer, Vor Art. 1 MA Rz 63).
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(1) Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem
Beschluss vom 15.12.2015 2 BvL 1/12 (BVerfGE 141, 1 = SIS 16 06 95)
betont hat, werden Rang und Einordnung eines völkerrechtlichen
Vertrags innerhalb der deutschen Rechtsordnung durch das
Grundgesetz (GG) bestimmt. Während die allgemeinen Regeln des
Völkerrechts kraft unmittelbar in der Verfassung erteilten
Vollzugsbefehls innerstaatlich wirksam sind und im Rang über
dem Gesetz stehen (Art. 25 GG), bedürfen völkerrechtliche
Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln
oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen,
für ihre innerstaatliche Wirksamkeit gemäß Art. 59
Abs. 2 Satz 1 GG eines Zustimmungsgesetzes und haben
grundsätzlich nur den Rang eines einfachen (Bundes-)Gesetzes.
Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören zwar
das Völkergewohnheitsrecht und die allgemeinen
Rechtsgrundsätze des Völkerrechts, Bestimmungen in
völkerrechtlichen Verträgen nehmen aber
grundsätzlich nicht an dem in Art. 25 Satz 2 GG vorgesehenen
Vorrang teil. Demgemäß können sie nach dem
lex-posterior-Grundsatz durch spätere, ihnen widersprechende
Bundesgesetze verdrängt werden.
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(2) Aus diesen Verfassungsgrundsätzen
ergibt sich nicht nur, dass die zwischen den Fisci getroffene
Vereinbarung, nach der eine spätere Übereinkunft der
Vertragspartner für die Abkommensauslegung (hier in Form des
OECD-Musterkommentars) maßgebend sei, nicht dazu führen
kann, dass ein völkerrechtlicher Vertrag für das
innerstaatliche Recht eine andere Bedeutung erhält, als dies
dem Zustimmungsgesetz entspricht (Senatsurteil vom 1.2.1989 I R
74/86, BFHE 157, 39, BStBl II 1990, 4 = SIS 90 25 01).
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(3) Da - wie erläutert - die
Änderung eines völkerrechtlichen Vertrags nur aufgrund
eines entsprechenden Zustimmungsgesetzes innerstaatliche
Wirksamkeit erlangt, und hierzu ausschließlich der deutsche
Gesetzgeber befugt ist, bedarf es keiner weiteren Erläuterung,
dass den die DBA vollziehenden Verwaltungsbehörden eine solche
Kompetenz nicht zukommt (vgl. Lang in Lüdicke/
Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], Nationale und internationale
Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, Festschrift für
Dietmar Gosch, 2016, S. 235, 240). Eine von ihnen getroffene
Vereinbarung zur Abkommensauslegung kann, wenn sie keinen Eingang
in den geänderten Vertragstext sowie das Zustimmungsgesetz
gefunden hat, auch die Gerichte nicht binden. Diese haben vielmehr
den Abkommensinhalt nach Maßgabe des Zustimmungsgesetzes zu
ermitteln. Demgemäß kann es auch unter dem Gesichtspunkt
der Gewaltenteilung nicht in Betracht kommen, der bloßen
Änderung des OECD-Musterkommentars, selbst dann, wenn sie mit
Zustimmung der deutschen Verwaltung beschlossen worden sein sollte,
eine normative und von den Gerichten zu beachtende Bedeutung
beizumessen (gl.A. Lang, a.a.O.).
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(4) Der OECD-Musterkommentar mag zwar für
die Auslegung später abgeschlossener Abkommen bedeutsam sein,
er steht aber keinesfalls auf einer Stufe mit der auszulegenden
völkervertraglichen Regelung selbst. Sein Stellenwert ist
vielmehr dem der Gesetzesmaterialien bei der Auslegung nationaler
Gesetze vergleichbar und es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass
sich die Intentionen der „Kommentatoren“ nicht
im Gesetzestext widerspiegeln oder durch vorrangig einzustufende
systematische oder teleologische Erwägungen verdrängt
werden.
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(5) Kommt es danach auf die Auslegung des
Abkommens bzw. des Transformationsgesetzes an, so ist für das
anhängige Verfahren von ausschlaggebender Bedeutung, dass
durch das Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 20.12.2001 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Französischen Republik zum DBA-FRA (BGBl II 2002, 2370, BStBl
I 2002, 891) und durch das Gesetz zu dem Revisionsprotokoll vom
12.3.2002 zum DBA-CHE (BGBl II 2003, 67, BStBl I 2003, 165) die
zuvor bereits existierenden Methodenartikel - in für die
vorliegende Streitfrage relevanten Passagen - nicht geändert
worden sind. Vielmehr wurden die Abkommen nur anderenorts
modifiziert. Hinzu kommt, dass die Schweiz in Nr. 81 OECD-MustKomm
zu Art. 23A OECD-MustAbk einen Vorbehalt zur Nr. 32 OECD-MustKomm
erklärt hatte, soweit der Qualifikationskonflikt die
Änderung des innerstaatlichen Rechts nach dem Abschluss des
Abkommens betrifft. Beiden Änderungen lassen sich mithin keine
nachprüfbaren Hinweise darauf entnehmen, dass die
Vertragsstaaten eine Qualifikationsverkettung gewollt
hätten.
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ddd) Hiernach kann nicht fraglich sein, dass
die Änderung des OECD-Musterkommentars zu Fragen der
Qualifikationsverkettung keinen Eingang in die vorliegend zu
beurteilenden Abkommen gefunden hat und damit aus den dargelegten
Gründen auch nicht geeignet ist, ein von der bisherigen
tradierten Abkommensauslegung abweichendes Verständnis zu
tragen. Hierin kann auch der Grundsatz der Entscheidungsharmonie
nichts ändern. Der Grundsatz schließt keineswegs aus,
dass die Vertragsauslegung der Vertragsstaaten zu
Qualifikationskonflikten führt und diese gegebenenfalls im
Wege eines Verständigungsverfahrens ausgeräumt oder
gemildert werden (Schönfeld/Häck in Schönfeld/Ditz,
a.a.O., Art. 23A/B Rz 9, m.w.N.).
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3. Hiervon ausgehend wird das FG im zweiten
Rechtsgang ferner zu prüfen haben, ob die vom Kläger
erzielten Einkünfte insgesamt oder teilweise den - jedenfalls
in dem hier verfolgten Zusammenhang - Art. 17 Abs. 1 OECD-MustAbk
entsprechenden Bestimmungen der Abkommen mit Frankreich, Schweden
und der Schweiz unterfallen.
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a) Nach Art. 17 Abs. 1 OECD-MustAbk
können ungeachtet der Art. 7 und 15 Einkünfte, die eine
in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler aus
ihrer im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit
bezieht, im anderen Staat besteuert werden. Nach inzwischen
gefestigter Rechtsprechung (Senatsurteile vom 8.4.1997 I R 51/96,
BFHE 183, 110, BStBl II 1997, 679 = SIS 97 21 90; vom 18.7.2001 I R
26/01, BFHE 196, 135, BStBl II 2002, 410 = SIS 01 12 80; vom
30.5.2018 I R 62/16 = SIS 18 17 17, zur Veröffentlichung
bestimmt) ist der Künstlerbegriff der Art. 17 OECD-MustAbk
nachgebildeten DBA-Bestimmungen, zu denen - vorbehaltlich des Art.
12 Abs. 2 Satz 2 des DBA-FRA, der lediglich die selbständige
Tätigkeit von Künstlern erfasst - auch die Abkommen mit
den Staaten gehören, in denen der Kläger tätig war
(vgl. dazu die Nachweise bei Stockmann in Vogel/Lehner, a.a.O.,
Art. 17 Rz 64), eigenständig abkommensrechtlich auszulegen,
wenn das betreffende DBA dafür eine Grundlage bietet.
Nationalrechtliche Künstlerbegriffe des Anwenderstaats - wie
etwa der Begriff der künstlerischen Tätigkeit in §
18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und in § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG -
sind demgegenüber nicht maßgeblich. Aus einer
Gesamtschau der in Art. 17 Abs. 1 OECD-MustAbk beispielhaft
aufgeführten Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder
Fernsehkünstler und Musiker sowie der Gleichsetzung mit
Sportlern ist insoweit abzuleiten, dass es für die
Tatbestandsmäßigkeit nicht auf ein besonderes
künstlerisches Niveau oder eine bestimmte
eigenschöpferische Gestaltungshöhe ankommt.
Maßgeblich ist vielmehr, dass es sich um eine persönlich
ausgeübte (z.B.) vortragende Tätigkeit handelt, die
vornehmlich dem Kunstgenuss oder auch nur der Unterhaltung des
Publikums dient (Senatsurteil vom 30.5.2018 I R 62/16 = SIS 18 17 17, zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.). Eine
künstlerische Tätigkeit setzt dabei voraus, dass der
Künstler unmittelbar oder über Medien mittelbar in der
Öffentlichkeit auftritt; entscheidend ist danach, dass die
vergüteten Tätigkeiten in direktem Zusammenhang mit einem
Auftritt vor Publikum stehen (Senatsurteil vom 30.5.2018 I R 62/16
= SIS 18 17 17). Entsprechend werden Vergütungen für
Bühnenmaler (Senatsurteil in BFHE 170, 126 = SIS 93 13 50)
bzw. Regisseure und Bühnenbildner (Senatsurteil in BFHE 196,
135, BStBl II 2002, 410 = SIS 01 12 80), die werkschaffend
tätig sind, nicht von Art. 17 Abs. 1 OECD-MustAbk erfasst. Die
Abgrenzung gegenüber einer künstlerischen Tätigkeit
i.S. des Art. 17 Abs. 1 OECD-MustAbk ist danach vorzunehmen, ob der
Schwerpunkt der Tätigkeit des Künstlers auf dem Werk
selbst oder aber der Entstehung desselben vor dem Publikum liegt
(vgl. Stockmann in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 17 Rz 26; Schlotter
in Schönfeld/ Ditz, a.a.O., Art. 17 Rz 32, m.w.N.).
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b) Das FG ist zwar - wenn auch bezogen auf die
Frage, ob die im Ausland für Vergütungen für eine
vermeintlich selbständige Tätigkeit des Klägers
einbehaltenen Quellensteuern auf die deutsche Einkommensteuer der
Kläger anzurechnen ist - von den Vorgaben der
Senatsrechtsprechung ausgegangen. Es hat allerdings ohne weitere
Feststellungen zum Inhalt der vom Kläger im Ausland
ausgeübten Tätigkeiten als Lichtdesigner angenommen, es
handele sich insoweit um „Kunstausübung, die nicht in
der Darstellung vor einem Publikum“, sondern in der
„Herstellung eines Werkes“ bestanden habe und
damit den Tätigkeiten von Malern, Bildhauern, Schriftstellern
und Komponisten entspreche.
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c) Dies hält einer revisionsgerichtlichen
Überprüfung nicht stand, da die rechtlichen Folgerungen
des FG nicht von hinreichenden Tatsachenfeststellungen getragen
sind. Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob es sich
bei den vom Kläger durchgeführten Tätigkeiten an
ausländischen Opernhäusern um eine persönlich
ausgeübte vortragende oder unterhaltende Tätigkeit
gehandelt hat, bei welcher der Kläger unmittelbar oder
über Medien mittelbar in der Öffentlichkeit aufgetreten
ist. Es hat auch nicht festgestellt, ob die erhaltenen
Vergütungen ganz oder zumindest teilweise in direktem
Zusammenhang mit derartigen Auftritten gestanden haben.
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d) Der Kläger wäre zwar
werkschaffend tätig gewesen, wenn er das später zur
Aufführung gebrachte Lichtdesign vorab - etwa in seinem im
Inland befindlichen Büro - entwickelt und sein Werk sodann vor
der eigentlichen Aufführung lediglich an die lokalen
Verhältnisse angepasst hätte, ohne aber noch im Rahmen
der (späteren) Opernaufführungen auf das Werk Einfluss zu
nehmen. Der Senat vermag es aber nicht auszuschließen, dass
der Kläger sein Werk in Form des Lichtdesigns - nach Art eines
Performance-Künstlers - vor dem Publikum geschaffen haben
könnte. So läge der Fall etwa, wenn er das Lichtdesign -
als Teil der jeweiligen Opernaufführung -
„live“ geschaffen und aufgeführt
hätte.
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4. Das FG-Urteil ist aufzuheben und die Sache
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen, damit das FG die erforderlichen
Feststellungen nachholen kann. Der Senat hält angesichts der
besonderen Schwierigkeiten der Sache in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht eine Zurückverweisung an den beim
FG zuständigen Vollsenat für sachgerecht (vgl. dazu
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.7.2004 IX R 64/01, BFH/NV 2005,
191 = SIS 05 07 58).
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Mit Blick auf den zweiten Rechtsgang weist der
Senat auf Folgendes hin:
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- Sollte der Kläger im Rahmen seiner
Gasttätigkeiten im Ausland ganz oder teilweise Einkünfte
als Künstler i.S. des Art. 17 Abs. 1 OECD-MustAbk erzielt
haben, so hätte das FG nach Maßgabe des jeweils
einschlägigen DBA sowie des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG der
Frage nachzugehen, ob Deutschland die Doppelbesteuerung durch
Freistellung oder aber Anrechnung vermeidet.
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- Soweit der Kläger bezogen auf die in
Frankreich (2002 und 2003), Schweden (2003) und der Schweiz (2007)
ausgeübten Tätigkeiten (auch) nach Maßgabe des
deutschen Steuerrechts Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit erzielt haben sollte, wären diese mit dem FG im Inland
freizustellen und lediglich beim Progressionsvorbehalt zu
berücksichtigen. Insoweit unterliegt es keinen Bedenken, wenn
das FG bei der Berechnung des besonderen Einkommensteuersatzes das
nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen um die nach
den jeweiligen DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte
vermehrt (§ 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG) und die Einkünfte als
Überschuss der Einnahmen über die (pauschalierten)
Werbungskosten ermittelt (vgl. Senatsurteil vom 17.12.2003 I R
75/03, BFHE 204, 481, BStBl II 2005, 96 = SIS 04 10 83).
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- Soweit die Kläger die Anrechnung der im
Ausland einbehaltenen Quellensteuern auf die deutsche
Einkommensteuer begehren, wäre das FG im Übrigen für
den Fall, dass - wie vom Kläger insoweit erklärt -
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vorliegen
sollten, zutreffend davon ausgegangen, dass dies nach § 34c
Abs. 6 Satz 1 EStG i.V.m. den Regelungen der einschlägigen DBA
ausscheidet. Alle die vorgenannten Staaten betreffenden DBA weisen
dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche
Besteuerungsrecht für eine selbständige Tätigkeit
zu, wenn diese nicht unter Benutzung einer festen oder
ständigen Einrichtung bzw. einer Betriebsstätte
ausgeübt wird.
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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6. Das Urteil ergeht nach § 121 Satz 1
i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung.
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