Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.12.2023 - 3
K 162/23 = SIS 24 10 28 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Streitig ist die steuerliche Behandlung
von Schuldzinsen nach der unentgeltlichen Übertragung eines
Miteigentumsanteils an einem Vermietungsobjekt.
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Mit notariellem Vertrag vom 14.06.2019
übertrug der Beigeladene einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil
eines bis dahin in seinem Alleineigentum befindlichen,
fremdvermieteten Grundstücks im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn. Ein Schuldbeitritt oder
eine Schuldübernahme der aus der Anschaffung dieses
Grundstücks resultierenden Darlehensverbindlichkeiten erfolgte
nicht.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist die
Grundstücksgemeinschaft bestehend aus dem Beigeladenen und
dessen Sohn. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - )
berücksichtigte von den für das Streitjahr 2020 geltend
gemachten Schuldzinsen in Höhe von 59.855,01 EUR lediglich
35.913,01 EUR (= 3/5) als Sonderwerbungskosten des Beigeladenen bei
der gesonderten und einheitlichen Feststellung der
Vermietungseinkünfte der Klägerin.
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Die Klage zum Finanzgericht (FG)
führte zu keiner darüber hinausgehenden steuerlichen
Berücksichtigung der Schuldzinsen. Die Entscheidung des FG ist
in EFG 2024, 1879 = SIS 24 10 28 veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ). Durch die
unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an dem
Grundstück werde die Objektbezogenheit der zur Finanzierung
aufgenommenen Darlehen nicht berührt. Andernfalls liege ein
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, da im
betrieblichen Bereich der betriebliche Zurechnungs- beziehungsweise
Veranlassungszusammenhang auch nach der Entnahme eines
Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen und dessen
Übertragung auf ein anderes Gesamthandsvermögen nicht
gelöst werde.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und
unter Änderung des Bescheids über die gesonderte und
einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2020
vom 13.04.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.09.2023
Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 59.855,01 EUR als
Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu
berücksichtigen.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Da die zur Finanzierung der Anschaffung des
Vermietungsobjekts aufgenommenen Darlehen nicht mit auf den Sohn
übertragen worden seien, hätten diese im Verhältnis
des übertragenen Miteigentumsanteils ihre Objektbezogenheit
verloren.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Rechtsfehlerfrei hat das FG den Abzug der
Schuldzinsen aus der Anschaffung des Grundstücks als
Sonderwerbungskosten des Beigeladenen bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung versagt, soweit diese auf den
unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteil entfallen. Die
dem Beigeladenen im Streitjahr angefallenen Schuldzinsen sind nur
zu 3/5 als Sonderwerbungskosten bei der gesonderten und
einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Klägerin zu
berücksichtigen.
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1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind
Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer
bestimmten Einkunftsart in Zusammenhang stehen. Eine derartige
Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher
Zusammenhang mit der auf die Einkünfteerzielung gerichteten
Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur
Förderung der Einkünfteerzielung getätigt werden.
Maßgeblich ist, ob bei wertender Beurteilung das
auslösende Moment für das Entstehen der Aufwendungen der
einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen
ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 04.08.2016 - VI R
47/13, BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276 = SIS 16 21 09, Rz 12).
Der wirtschaftliche Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart
kann grundsätzlich nicht durch einen bloßen Willensakt
des Steuerpflichtigen begründet werden (Senatsurteil vom
03.05.2022 - IX R 34/19 = SIS 22 16 31, Rz 15).
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Die Beurteilung, ob Aufwendungen durch eine
einen Einkünftetatbestand verwirklichende Tätigkeit oder
privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der
tatrichterlichen Würdigung des FG. Diese ist für das
Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie
verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt
wurde und nicht gegen Denkgesetze verstößt oder
Erfahrungssätze verletzt (ständige Rechtsprechung, z.B.
BFH-Beschluss vom 10.01.2024 - VI R 16/21, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2024, 442 = SIS 24 06 18,
Rz 15; BFH-Urteil vom 28.06.2023 - VI R 17/21, BFHE 280, 568, BStBl
II 2024, 274 = SIS 23 15 77, Rz 13, jeweils m.w.N.).
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Nach ständiger Rechtsprechung sind die
Aufwendungen eines Mitglieds einer Grundstücksgemeinschaft im
Zusammenhang mit dessen Miteigentümerstellung nicht im Rahmen
dessen Veranlagung zur Einkommensteuer, sondern bei der gesonderten
und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der
Grundstücksgemeinschaft als dessen Sonderwerbungskosten zu
berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 19.09.2012 - IX B 65/12 =
SIS 12 32 77, Rz 6; Senatsurteil vom 23.04.1991 - IX R 303/87,
BFH/NV 1991, 653, unter 1., jeweils m.w.N.).
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2. Hieran gemessen ist die Würdigung des
FG, dass die im Streit stehenden Schuldzinsen keine
Sonderwerbungskosten des Beigeladenen bei der gesonderten und
einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Klägerin
darstellen, soweit sie auf den unentgeltlich auf den Sohn
übertragenen Miteigentumsanteil entfallen, zutreffend.
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Die Feststellung des FG, dass der
ursprünglich bestehende wirtschaftliche Zusammenhang zwischen
den aus den Verbindlichkeiten resultierenden Schuldzinsen und der
Erzielung von Vermietungseinkünften gelöst wurde, soweit
der Miteigentumsanteil unentgeltlich vom Beigeladenen auf dessen
Sohn übertragen wurde, unterliegt keinem Verfahrensfehler und
verstößt weder gegen Denkgesetze noch
Erfahrungssätze.
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a) Insbesondere hält der Senat die
Würdigung des FG, dass die Übertragung des
Miteigentumsanteils schenkweise und damit nicht aus mit der
Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehenden Gründen auf
den Sohn erfolgte, für plausibel. Die Übertragung war
unentgeltlich. Nach den von den Beteiligten nicht angegriffenen
Feststellungen des FG erfolgte insbesondere weder ein
Schuldbeitritt noch eine Schuldübernahme. Nicht von Bedeutung
ist, inwieweit ein Schuldbeitritt beabsichtigt gewesen sei. Durch
die unentgeltliche Übertragung des Miteigentumsanteils wird
insoweit der (objektive) wirtschaftliche Zusammenhang der zur
Finanzierung der Anschaffung der Immobilie aufgenommenen Darlehen
zur bisherigen Einkünfteerzielungstätigkeit durch den
Beigeladenen gelöst. Die Darlehen dienen fortan der
Finanzierung der Schenkung.
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b) Auch steht die Würdigung des FG im
Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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Schuldzinsen sind als Werbungskosten im Sinne
von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abzugsfähig, soweit sie
für ein Darlehen geleistet worden sind, das tatsächlich
zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
verwendet worden ist (Senatsurteil vom 04.02.2020 - IX R 1/18, BFHE
268, 192, BStBl II 2020, 311 = SIS 20 04 06, Rz 17).
Dementsprechend verlieren Schulden ihre Objektbezogenheit und gehen
in den privaten, nicht mit den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Bereich
über, soweit der Grundstückseigentümer ein
Grundstück unter ausdrücklicher Zurückbehaltung der
Darlehensverpflichtung überträgt (vgl. Senatsbeschluss
vom 10.01.2008 - IX B 127/07, BFH/NV 2008, 941 = SIS 08 21 01,
unter II.1., m.w.N.). Mit der Übertragung eines
Vermietungsobjekts im Wege der Schenkung unter Zurückbehalt
der Darlehensverpflichtung fällt deren Zweck, Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, weg (vgl. Senatsurteil
vom 30.01.1990 - IX R 182/84, BFH/NV 1990, 560).
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So verhält es sich auch im vorliegenden
Fall. Wird die Anschaffung einer Einkunftsquelle fremdfinanziert,
wird der Veranlassungszusammenhang zwischen den hieraus
resultierenden Schuldzinsen und der Einkünfteerzielung
gelöst, soweit die Einkunftsquelle vom Steuerpflichtigen nicht
mehr zur Erzielung von Einkünften verwendet wird. Soweit die
Schuldzinsen vorliegend auf den übertragenen
Miteigentumsanteil entfallen, dienen diese nicht (mehr) der
Erzielung von Vermietungseinkünften durch den Beigeladenen,
sondern der Finanzierung der Schenkung des Miteigentumsanteils an
den Sohn.
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3. Entgegen dem klägerischen Vortrag
verstößt die Nichtberücksichtigung der
Schuldzinsen, soweit sie auf den unentgeltlich übertragenen
Miteigentumsanteil entfallen, auch nicht gegen den allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes).
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Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass
im betrieblichen Bereich angefallene Schuldzinsen eines
Steuerpflichtigen wegen der Finanzierung von zur Gesamthand
gehörendem Vermögen als (Sonder-)Betriebsausgaben
berücksichtigungsfähig sind (vgl. BFH-Beschluss vom
27.04.2017 - IV B 53/16 = SIS 17 12 00, Rz 25). Auch lässt die
unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem
Sonderbetriebsvermögen in die Gesamthand einer anderen
Mitunternehmerschaft desselben Steuerpflichtigen den betrieblichen
Zurechnungs- und Veranlassungszusammenhang der zur Anschaffung
dieses Wirtschaftsguts eingegangenen Darlehensverbindlichkeit
unberührt (vgl. BFH-Beschluss vom 27.04.2017 - IV B 53/16 =
SIS 17 12 00, Rz 28). Ferner sind die Zinsverpflichtungen, die ein
Gesellschafter zur Finanzierung der gesellschaftsvertraglichen
Einlageverpflichtung eingegangen ist, dem Sonderbetriebsbereich
zuzuordnen und als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen
(BFH-Urteil vom 12.10.2016 - I R 92/12, BFHE 256, 32, BStBl II
2022, 123 = SIS 16 28 20, Rz 23).
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Es handelt sich bei der Berücksichtigung
von Schuldzinsen im betrieblichen und im privaten Bereich bereits
um unterschiedliche Sachverhalte. Daher liegt kein Verstoß
gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, soweit
Schuldzinsen im Bereich der privaten Vermögenssphäre
infolge der unentgeltlichen Übertragung des finanzierten
Wirtschaftsguts unter Zurückbehaltung der
Darlehensverbindlichkeit beim bisherigen Eigentümer - anders
als im betrieblichen Bereich - nicht steuerlich
berücksichtigungsfähig sind. Das Einkommensteuerrecht
wird vom Dualismus der Einkunftsarten - Gewinn- und
Überschusseinkünfte - bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom
16.06.2020 - VIII R 15/17, BFHE 269, 495, BStBl II 2020, 841 = SIS 20 15 55, Rz 36, m.w.N.). Während Wertsteigerungen
beziehungsweise Wertminderungen im betrieblichen Bereich sich
grundsätzlich auf den Gewinn und damit auf die Höhe der
Einkünfte auswirken, unterliegen solche bei den
Überschusseinkunftsarten nur der Besteuerung, soweit sie einen
Einkünftetatbestand erfüllen. Diese unterschiedliche
einkommensteuerrechtliche Erfassung von Wertsteigerungen
beziehungsweise Wertminderungen im Betriebs- und
Privatvermögen ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit dem Gleichheitssatz
vereinbar (BVerfG-Beschlüsse vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02, 2
BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 = SIS 10 22 45, beginnend C.II.2.a bb, C.III.2.a sowie vom 07.07.2010 - 2
bfr 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61, BStBl II
2011, 86 = SIS 10 22 39, unter B.II.).
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4. Nicht von Bedeutung ist ferner, inwieweit
die Schuldzinsen bei einer Aufgabe der Vermietungstätigkeit
durch den Beigeladenen als Werbungskosten bei den
Vermietungseinkünften berücksichtigungsfähig gewesen
wären. Zwar ist durch die Senatsrechtsprechung entschieden,
dass sich ein ursprünglich gesetzter Veranlassungszusammenhang
zwischen einem Darlehen, das der Finanzierung von
Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Mieteinkünften
erworbenen Immobilienobjekts diente, und den (früheren)
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich
auch dann weiter fortsetzt, wenn der Steuerpflichtige das Objekt
veräußert und der Erlös aus der
Veräußerung nicht ausreicht, um das ursprünglich
zur Anschaffung des Grundstücks aufgenommene Darlehen
abzulösen (Senatsurteil vom 20.06.2012 - IX R 67/10, BFHE 237,
368, BStBl II 2013, 275 = SIS 12 22 67, Rz 22). Die Aufgabe einer
Vermietungstätigkeit durch die Veräußerung des
Vermietungsobjekts ist jedoch nicht mit der vorliegenden
unentgeltlichen Übertragung des Miteigentumsanteils
vergleichbar. Denn anders als bei einer Veräußerung
erfolgt die unentgeltliche Übertragung nicht zur Erzielung von
Einkünften, sondern aus privaten Gründen.
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5. Auch folgt eine weitergehende steuerliche
Berücksichtigung der dem Beigeladenen angefallenen
Schuldzinsen nicht aus der Rechtsprechung zur überquotalen
Übernahme von Aufwendungen einer Gesellschaft durch einen
Gesellschafter (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16.04.2024 - VIII R
3/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2024,
902 = SIS 24 11 73, Rz 50; Senatsurteil vom 23.11.2004 - IX R
59/01, BFHE 208, 203, BStBl II 2005, 454 = SIS 05 11 97, Rz 15
ff.). Indem der Beigeladene die aus der Anschaffung des
Vermietungsobjekts resultierenden Verbindlichkeiten
zurückbehielt und für die hieraus sich ergebenden
Schuldzinsen aufkam, liegt keine Übernahme von Aufwendungen
der Klägerin vor.
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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