DBA-Niederlande, Beteiligung an Personengesellschaft, Dividenden aus Drittstaaten: Dividenden aus Kapitalbeteiligungen in Drittstaaten, welche im Gewinnanteil einer inländischen GmbH aus der Beteiligung an einer in den Niederlanden ansässigen Personengesellschaft enthalten sind, sind nicht nach dem DBA-Niederlande von der Besteuerung in Deutschland ausgenommen, wenn die Beteiligungen der niederländischen Personengesellschaft an den Kapitalgesellschaften in den Drittstaaten keine tatsächlich-funktionale Bedeutung für die von der Personengesellschaft in den Niederlanden ausgeübte Tätigkeit haben. - Urt.; BFH 19.12.2007, I R 66/06; SIS 08 15 03
I. Unternehmensgegenstand der Klägerin
und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, war im
Streitjahr 1996 die Verwaltung von Vermögen sowohl in der
Bundesrepublik Deutschland als auch im Ausland. Ihre alleinige
Gesellschafterin war die A-KG.
Die Klägerin war seit 1995 einzige
Kommanditistin einer niederländischen besloten commanditaire
vennootschap (C.V.). Komplementärin der C.V. war eine
niederländische Kapitalgesellschaft (B.V.), deren Anteile von
der A-KG gehalten wurden. Die C.V. fungierte innerhalb des
A-Konzerns als Vertriebsgesellschaft für die Niederlande. Sie
hielt seitdem ihrerseits - zum Teil nach Zuerwerb noch fehlender
Anteile - die Alleinbeteiligungen an weiteren
Vertriebs-Kapitalgesellschaften des Konzerns in Italien, Spanien,
Kanada, Großbritannien, Belgien und in der Schweiz; lediglich
die Anteile an einer Vertriebs-Kapitalgesellschaft, jener in
Frankreich, war hiernach bei der Klägerin verblieben. Die
Kaufpreise für die Zuerwerbe hatte die Klägerin der C.V.
zunächst gestundet und sodann im Streitjahr in
Kommanditkapital umgewandelt.
In dem von der C.V. im Streitjahr erzielten
Gesamtgewinn waren neben dem Gewinn aus der Vertriebstätigkeit
in den Niederlanden Dividendeneinnahmen der britischen, der
belgischen sowie der Schweizer Vertriebs-Kapitalgesellschaften
enthalten. In den Niederlanden blieben diese Dividenden infolge des
nach dem dortigen Steuerrecht geltenden sog. Schachtelprivilegs
unbesteuert und wurden die in Großbritannien, Belgien und in
der Schweiz einbehaltenen Quellensteuern nicht angerechnet.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) behandelte die aus den Drittstaaten stammenden
Dividenden gegenüber der Klägerin als
körperschaftsteuerpflichtig. Deutschland stehe hierfür
nach Art. 16 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur
Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete (DBA-Niederlande)
vom 16.6.1959 (BGBl II 1960, 1782) das Besteuerungsrecht
zu.
Auf die Klage gegen die danach ergangenen
Steuerbescheide erließ das Finanzgericht (FG) Münster
ein Zwischenurteil, in dem es zu Lasten der Klägerin
feststellte, dass die in Rede stehenden Dividenden nicht nach dem
DBA-Niederlande von der deutschen Besteuerung auszunehmen seien.
Das Zwischenurteil vom 2.6.2006 9 K 4990/02 K,F ist in EFG 2006,
1911 = SIS 06 39 74 veröffentlicht.
Die Klägerin stützt ihre Revision
auf Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt
sinngemäß, das Zwischenurteil des FG aufzuheben und die
angefochtenen Steuerbescheide dahin zu ändern, dass die
Drittstaatendividenden als steuerfreie Betriebsstättengewinne
i.S. von Art. 5 DBA-Niederlande eingeordnet werden.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Der Senat entscheidet gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er
hält die Revision einstimmig für unbegründet und
eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind vorher darüber unterrichtet worden; sie
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
1. Die Klägerin hat in Deutschland ihren
Sitz und ihre Geschäftsleitung und ist hier mit ihren
sämtlichen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig
(§ 1 Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -
). Dazu gehören auch die Gewinnanteile an der C.V., bei der
die Klägerin als Mitunternehmerin anzusehen ist; die
Gewinnanteile sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (i.V.m. § 8 Abs. 2
KStG) insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
2. Von dem deutschen Besteuerungszugriff sind
nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 DBA-Niederlande allerdings jene
Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen, für
die nach den vorhergehenden Artikeln die Niederlande ein
Besteuerungsrecht haben. Zu diesen Einkünften zählt der
von der C.V. erwirtschaftete Gewinn aus der Vertriebstätigkeit
in den Niederlanden. Dazu gehören jedoch nicht die
Dividendeneinnahmen der britischen, der belgischen sowie der
Schweizer Vertriebsgesellschaften. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs.
1 und Art. 16 DBA-Niederlande.
a) Die Klägerin ist abkommensberechtigt
i.S. von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Niederlande. Als Mitunternehmerin
der - selbst nicht abkommensberechtigten - C.V. betreibt sie ein
Unternehmen in den Niederlanden und ist ihr die dortige
Betriebsstätte der C.V. zuzurechnen.
b) Für die Einkünfte aus der
Vertriebstätigkeit in den Niederlanden steht das
Besteuerungsrecht hiernach gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1
DBA-Niederlande den Niederlanden zu, da diese Einkünfte i.S.
von Art. 5 Abs. 1 DBA-Niederlande auf eine Betriebsstätte in
den Niederlanden entfallen.
c) Für die Einkünfte aus den
Dividenden der britischen, der belgischen sowie der Schweizer
Vertriebsgesellschaften verhält es sich hingegen anders. Das
Besteuerungsrecht hierfür gebührt Deutschland, nicht den
Niederlanden. Denn bei den Dividendenerträgen handelt es sich
um sog. Drittstaateneinkünfte, für die in den Art. 4 bis
15 DBA-Niederlande keine Regelung getroffen und für die nach
Art. 16 DBA-Niederlande das Besteuerungsrecht Deutschland als
Wohnsitzstaat zugewiesen ist.
aa) Nach Art. 5 Abs. 1 DBA-Niederlande werden
zwar Einkünfte einer Person mit Wohnsitz in einem der
Vertragsstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer aus einem
gewerblichen Unternehmen, dessen Wirkung sich auf das Gebiet des
anderen Vertragsstaats erstreckt, insoweit in jenem anderen Staat
besteuert, als diese Einkünfte auf eine dort befindliche
Betriebsstätte des Unternehmens entfallen. Diese Regelung
bewirkt u.a., dass Gewinne eines deutschen Unternehmens aus einer
in den Niederlanden unterhaltenen Betriebsstätte dem
Besteuerungsrecht der Niederlande unterliegen und in der Folge von
der deutschen Besteuerung freigestellt sind (Art. 20 Abs. 2 Satz 1
DBA-Niederlande). Sie greift jedoch nicht ein, wenn und soweit es
um Unternehmensgewinne geht, die ihrer Art nach in anderen Artikeln
des Abkommens behandelt werden. Denn jene Artikel sind in ihrem
Anwendungsbereich gegenüber Art. 5 DBA-Niederlande
vorrangig.
Dieses Rangverhältnis zwischen Art. 5
DBA-Niederlande einerseits und den anderen Artikeln andererseits
wird im DBA-Niederlande allerdings abweichend von Art. 7 Abs. 7 des
Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-Musterabkommen - OECD-MustAbk
- ) - und von daran angelehnten Abkommensregelungen, wie z.B. im
bis 1989 geltenden Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA (vgl.
dazu Senatsurteil vom 27.2.1991 I R 15/89, BFHE 164, 38, BStBl II
1991, 444 = SIS 91 13 76; Senatsbeschluss vom 26.4.2005 I B 159/04,
BFH/NV 2005, 1560 = SIS 05 37 14, m.w.N.) oder im
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz (dazu Senatsurteil vom
30.8.1995 I R 112/94, BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563 = SIS 96 05 55) - nicht ausdrücklich bestimmt. Die abkommensrechtliche
Ausgangssituation entspricht insoweit aber derjenigen nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, für das der II.
Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden hat, dass auch ohne
eine besondere Regelung die Bestimmung zu Zinsen in Art. 11
OECD-MustAbk gegenüber derjenigen zu Unternehmensgewinnen i.S.
von Art. 7 OECD-MustAbk Vorrang genießt (BFH-Urteil vom
9.8.2006 II R 59/05, BFHE 214, 518 = SIS 06 42 35). Der erkennende
Senat hat in seinem Beschluss vom 20.12.2006 I B 47/05 (BFHE 216,
276 = SIS 07 07 64) die dazu vom II. Senat angestellten
Erwägungen für zutreffend gehalten und auf das mit
Großbritannien geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen in
vollem Umfang übertragen. Für das DBA-Niederlande kann,
wie sich bereits aus entsprechenden Zurückverweisungen in Art.
13 Abs. 5 DBA-Niederlande für Dividenden, aus Art. 14 Abs. 2
DBA-Niederlande für Zinsen und aus Art. 15 Abs. 4
DBA-Niederlande für Lizenzgebühren ergibt, nichts anderes
gelten (ebenso Schauhoff in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung,
Art. 5 Niederlande Rz 79; Kroppen in Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA,
Art. 5 DBA-Niederlande Rz 13; Hemmelrath in Vogel/Lehner, DBA, 4.
Aufl., Art. 7 Rz 181). Soweit im Senatsurteil vom 24.3.1999 I R
114/97 (BFHE 188, 315, BStBl II 2000, 399, 402 = SIS 99 18 89) in
Bezug auf das mit Österreich abgeschlossene
Doppelbesteuerungsabkommen (aus dem Jahre 1954) insoweit -
allerdings in anderem Zusammenhang - Zweifel anklingen sollten,
wären solche Zweifel jedenfalls bezogen auf das mit den
Niederlanden geschlossene Abkommen nicht einschlägig.
bb) Die von der Klägerin vereinnahmten,
aus Drittstaaten stammenden Dividenden unterfallen allerdings nicht
dem Anwendungsbereich des Art. 13 DBA-Niederlande. Denn diese
Vorschrift betrifft nur Dividenden, die eine Person mit Wohnsitz in
einem Vertragsstaat „aus dem anderen Staate
bezieht“. Deshalb werden nach dem insofern eindeutigen
Abkommenswortlaut aus Drittstaaten stammende Dividenden jedenfalls
insoweit, als sie nicht einer gewerblichen Tätigkeit
zuzuordnen sind, von Art. 16 DBA-Niederlande erfasst. Diese
Vorschrift gilt aber nur für Einkünfte,
„für die in den vorhergehenden Artikeln keine
Regelung getroffen ist“; sie genießt also keinen
Vorrang gegenüber Art. 5 DBA-Niederlande.
cc) Für die insoweit vergleichbare
Regelungslage nach dem seinerzeit mit der Schweiz geschlossenen
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat der Senat indes
entschieden, dass für Zwecke der Anwendung des
Methodenartikels aus Drittstaaten stammende Dividenden nur dann zu
den Unternehmensgewinnen zählen können, wenn sie
tatsächlich zu einer Betriebsstätte des betreffenden
Unternehmens gehören. Dafür sei Voraussetzung, dass sie
in einem funktionalen Zusammenhang mit der in der
Betriebsstätte ausgeübten unmittelbar unternehmerischen
Tätigkeit stünden, so dass es sich nach der
Verkehrsauffassung um Nebenerträge jener Tätigkeit
handele. Deshalb seien von einem deutschen Unternehmen vereinnahmte
Dividenden, die aus Drittstaaten stammten und nicht in dem
geschilderten Sinne funktional mit einer unternehmerischen
Tätigkeit zusammenhängen, nicht als Gewinne aus einer
Schweizer Betriebsstätte von der deutschen Einkommensteuer
befreit; das gelte auch dann, wenn die die Dividende
auslösende Beteiligung einer Schweizer Betriebsstätte
zugeordnet sei (Senatsurteil in BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563 =
SIS 96 05 55 zur entsprechenden Abkommenslage für Zinsen und
Lizenzgebühren; vgl. auch Schauhoff in Debatin/ Wassermeyer,
a.a.O., Art. 16 Niederlande Rz 38; Fischer-Zernin in
Gosch/Kroppen/Grotherr, a.a.O., Art. 16 DBA-Niederlande Rz 2;
allgemein Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 21 MA Rz
86; Roth, Internationales Steuerrecht, Rz 4.819; Schaumburg,
Internationales Steuerrecht, 2. Aufl., Rz 16.483; Kluge, Das
Internationale Steuerrecht, 4. Aufl., Rz S 313; im Ergebnis auch
Lehner in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 21 Rz 46, 56; Vogel, ebenda,
Vor Art. 10-12 Rz 36; vgl. auch § 43b Abs. 1 Satz 3 EStG 2002
i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales
Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften -
Richtlinien-Umsetzungsgesetz - vom 9.12.2004, BGBl I 2004, 3310).
Diese Beurteilung, an der der Senat festhält, gilt im Hinblick
auf das DBA-Niederlande entsprechend.
aaa) Das FG hat die hiernach zu fordernde
tatsächliche Zugehörigkeit der Beteiligungen und damit
der Dividendeneinkünfte zu der C.V. - unbeschadet der
ertragsteuerrechtlichen Behandlung jener Einkünfte im Inland
nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG als solche aus
Gewerbebetrieb - im Streitfall verneint: Die Beteiligungen an den
Vertriebsgesellschaften in Großbritannien, in Belgien und in
der Schweiz hätten im Streitjahr keine
tatsächlich-funktionale Bedeutung für die von der C.V. in
den Niederlanden ausgeübte Vertriebstätigkeit gehabt.
Insbesondere seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
das Halten der Beteiligungen in der Weise positive Auswirkungen auf
die von der C.V. in den Niederlanden ausgeübte
Vertriebstätigkeit gehabt haben könnte, dass die
Beteiligungserträge als Nebenerträge zu dem Gewinn aus
der Vertriebstätigkeit anzusehen wären. Es sei vielmehr
davon auszugehen, dass die Anteile an den Vertriebsgesellschaften
durch den Verkauf im Oktober 1995 lediglich in die Niederlande
verlagert worden seien und - ohne Auswirkung auf die
Vertriebstätigkeit der C.V. - ohne weiteres auch weiterhin in
der Bundesrepublik Deutschland hätten gehalten werden
können. Diese Einschätzung wird im Kern auch von der
Klägerin nicht in Frage gestellt und bleibt aus
revisionsrechtlicher Sicht unbeanstandet. Insbesondere ist nichts
dafür dargetan oder festgestellt, dass die C.V. ihrerseits
Vertriebsfunktionen in Großbritannien, Belgien und in der
Schweiz übernommen hätte oder dass ihr neben dem
Stammhaus bestimmte geschäftsleitende Holdingfunktionen
über die anderen Auslands-Vertriebsgesellschaften
übertragen worden wären, die nach dem
Veranlassungsprinzip und dem Funktionszusammenhang eine Zuordnung
der Beteiligungen bei der C.V. rechtfertigen könnten (vgl.
dazu Blumers, DB 2007, 312). Die Gewinne aus den Beteiligungen
wurden deshalb unbeschadet der Einschaltung der C.V. von der
Klägerin unmittelbar und nicht „durch die
Betriebsstätte“ der C.V. erzielt (ständige
Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil in BFHE 164, 38, BStBl II
1991, 444, 447 = SIS 91 13 76; vgl. auch z.B. Urteile vom 31.5.1995
I R 74/93, BFHE 178, 74, BStBl II 1995, 683 = SIS 95 20 88; in BFHE
179, 48, BStBl II 1996, 563 = SIS 96 05 55; vom 17.12.2003 I R
47/02, BFH/NV 2004, 771 = SIS 04 29 31, dort unter 2.a; Wassermeyer
in Debatin/ Wassermeyer, a.a.O., Art. 10 MA Rz 132 ff.,
m.w.N.).
bbb) Das DBA-Niederlande unterscheidet sich
allerdings von vielen anderen deutschen Abkommen - und auch vom
OECD-MustAbk - dadurch, dass es den zitierten Vorbehalt nicht an
die „tatsächliche“ Zugehörigkeit der
Dividenden zu einer Betriebsstätte anknüpft. Vielmehr
greift dieser nach dem Wortlaut des Abkommens immer dann ein, wenn
die betreffenden Einkünfte „durch diese
Betriebsstätte erzielt“ werden. Sowohl der II. Senat
des BFH - im Urteil in BFHE 214, 518 = SIS 06 42 35 zum
Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - als auch der erkennende
Senat - im Beschluss in BFHE 216, 276 = SIS 07 07 64 zum
Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien - haben indes
bezogen auf die insoweit übereinstimmende Rechtslage für
Zinsen (vgl. Art. 11 Abs. 4 OECD-MustAbk) entschieden, dass
dasselbe auch dann gilt, wenn das Abkommen keine
„tatsächliche“ Zugehörigkeit der
Zinseinkünfte zur Betriebsstätte verlangt. Deshalb greife
auch in einem solchen Fall der abkommensrechtliche
Betriebsstättenvorbehalt nicht schon immer dann ein, wenn es
um Zinseinkünfte gehe, die nach deutschem Recht Einkünfte
aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
seien. Auch die dazu angestellten Überlegungen lassen sich
uneingeschränkt auf das DBA-Niederlande und hier auf
Dividendeneinkünfte übertragen (ebenso Vogel in
Vogel/Lehner, a.a.O., Vor Art. 10-12 Rz 40; Schauhoff in
Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 13 Niederlande Rz 49, 53).
Deshalb sind auch nach diesem Doppelbesteuerungsabkommen Dividenden
unter den Gegebenheiten des Streitfalls nicht durch die C.V.
erzielt worden.
d) Ob sich ein hiermit übereinstimmendes
Ergebnis auch ergäbe, wenn man Art. 23A Abs. 2 OECD-MustAbk
und im Streitfall den damit korrespondierenden Art. 20 Abs. 2 Satz
3 DBA-Niederlande dahin versteht, dass der
Betriebsstättenvorbehalt des Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Art. 7
OECD-MustAbk, hier Art. 13 Abs. 5 i.V.m. Art. 5 DBA-Niederlande,
von vornherein nur im Quellenstaat zum Tragen kommt, während
der Ansässigkeitsstaat weiterhin nach Maßgabe einer
isolierenden Betrachtungsweise die Existenz von Dividenden
anzunehmen hat, was ihn allenfalls zur Steueranrechnung, jedoch
nicht zur Einkünftefreistellung zwingt (vgl. zu diesem Streit
zuletzt M. Lang in Kirchhof/K. Schmidt/Schön/ Vogel [Hrsg.],
Steuer- und Gesellschaftsrecht zwischen Unternehmerfreiheit und
Gemeinwohl, Festschrift für Raupach, 2006, S. 601 ff.;
Wassermeyer in Achatz/Ehrke-Rabel/Heinrich/ Leitner/Taucher
[Hrsg.], Steuerrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Festschrift
für Ruppe, 2007, S. 681, 686 f., jeweils m.w.N.), bedarf
angesichts dessen keiner Beantwortung.
3. Gemeinschaftsrechtliche Bedenken
gegenüber diesem Auslegungsergebnis bestehen nicht. Denn die
geschilderte abkommensrechtliche Zuordnung der in Rede stehenden
Dividendeneinnahmen und die sich hieraus ergebende Aufteilung des
Besteuerungssubstrats zwischen Deutschland und den Niederlanden ist
unabhängig von der von der Klägerin aufgeworfenen
Rechtsfrage danach, ob die in den Niederlanden gelegene
Betriebsstätte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerblich
„geprägt“ werden kann. Abgesehen davon,
dass eine derartige „Prägung“ auch im
Inlandsfall durch die Beteiligung einer Personengesellschaft an
einer Kapitalgesellschaft nicht ohne weiteres herbeigeführt
wird, ist dies für die Zuordnung unbeachtlich. Denn zu der von
der Klägerin bemängelten „Herauslösung der
Dividenden aus den mitunternehmerschaftlich erzielten
Einkünften“ kommt es lediglich infolge der von jener
Frage zu trennenden, abkommensrechtlich eigenständigen
Zuteilung der Besteuerungsrechte. Aus gleichem Grunde ist es aus
gemeinschaftsrechtlicher Sicht unbeachtlich, ob
Drittstaatendividenden wie die im Streitfall in Rede stehenden in
den Vorteil einer abkommensrechtlichen Freistellung gelangen, wenn
die zugrunde liegenden Kapitalbeteiligungen nicht mittelbar
über eine Personengesellschaft (in den Niederlanden), sondern
stattdessen unmittelbar gehalten werden. Das folgt dann aus der
ihrerseits autonomen Abkommensabmachung mit jenen (Dritt-)Staaten,
rechtfertigt aber keine (als Meistbegünstigung wirkende)
Ausstrahlung auf denjenigen Sachverhalt, über den hier zu
befinden ist. Für diesen Sachverhalt ist allein
maßgeblich, dass Inlands- wie Auslandsdividenden im Ergebnis
gleichbehandelt werden. Sollte es danach gleichwohl zu einer
doppelten Besteuerung in beiden Vertragsstaaten kommen, so
wäre es bei gegenwärtigem Stand der Harmonisierung der
direkten Steuern nicht Sache des Gemeinschaftsrechts, sondern der
bilateralen Vereinbarungen, eine solche doppelte Besteuerung zu
vermeiden (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften,
Urteile vom 14.11.2006 Rs. C-513/04
„Kerckhaert-Morres“, IStR 2007, 66 = SIS 06 47 56; vom 6.12.2007 Rs. C-298/05 „Columbus Container
Services“, DStR 2007, 2308 = SIS 08 07 26). Im
Übrigen ist eine solche Doppelbesteuerung im Streitfall
tatsächlich auch nicht eingetreten.
4. Die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Auch wenn das
FG nur ein Zwischenurteil erlässt, hat der BFH im Falle der
Zurückweisung der Revision eine endgültige
Kostenentscheidung zu treffen (BFH-Urteil vom 30.7.2003 X R 7/99,
BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408 = SIS 04 13 66).