Sicherheiten eines Kommanditisten, Zuordnung zum SBV: Für die Zuordnung von Sicherheiten eines Kommanditisten zum notwendigen passiven Sonderbetriebsvermögen bei einer KG für Verbindlichkeiten einer GmbH, die in wirtschaftlicher Verbindung zur KG steht, an der aber nur die KG, nicht jedoch der Gesellschafter beteiligt ist, kommt es - wie bei der Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum aktiven Sonderbetriebsvermögen - maßgebend auf den Veranlassungszusammenhang an (Weiterentwicklung der Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 24.7.1990 VIII R 226/84, BFH/NV 1991, 588). - Urt.; BFH 27.6.2006, VIII R 31/04; SIS 06 37 94
I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) erwarb am 11.12.1987 von einer Frau K, die
Alleingesellschafterin sowohl der K-KG (KG) als auch der
Komplementär-GmbH (K-GmbH) war, deren Gesellschaftsanteile an
der KG. Gesellschaftszweck war insbesondere die Konservierung,
Lagerung und Verwertung beschädigter Waren aller Art.
Der Kommanditanteil betrug 150.000 DM.
Durch Eintritt des Herrn X als Kommanditist mit einer Einlage von
50.000 DM erhöhte sich nach dem geänderten
Gesellschaftsvertrag vom 13.1.1989 das Gesellschaftskapital auf
200.000 DM. X schied alsbald wieder aus und übertrug seinen
Kommanditanteil auf den Kläger.
Zum 1.1.1990 trat der Kläger einen
Kommanditanteil in Höhe von 100.000 DM an H ab. H beteiligte
sich zugleich mit einer Einlage von 25.000 DM an der K-GmbH, so
dass der Kläger und H fortan an der KG und der K-GmbH je
hälftig beteiligt waren.
Mit Schreiben vom 11.1.1991 teilte die KG
dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) mit, sie
habe zum 31.12.1990 ihre Geschäftstätigkeit eingestellt.
Die KG gab für 1990 die letzte Umsatzsteuererklärung am
15.5.1992 ab. Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 13.3.1992
stellte für 1991 keine Umsätze fest. Nach Mitteilung des
Konkursverwalters vom 9.7.1993 gemäß § 131 der
Konkursordnung (KO) an das Amtsgericht ... verhielt es sich
gleichermaßen in den Folgejahren. Auf Anforderung des FA gab
der Konkursverwalter für die Folgejahre entsprechende
Umsatzsteuererklärungen ab.
Am 16.6.1993 - Eintragung im
Handelsregister am 29.6.1993 - wurde über das Vermögen
der KG das Konkursverfahren eröffnet, das am 30.1.1996 vom
Amtsgericht ... aufgehoben wurde. Die KG wurde am 3.2.1997 im
Handelsregister gelöscht.
Mit notariellem Vertrag vom 27.6.1990 war
die HBL-GmbH (H-GmbH) mit Sitz in B gegründet worden.
Unternehmenszweck war der Einzel-, Groß- und
Außenhandel mit Textilien und Schuhen sowie mit Waren aller
Art. Am Stammkapital der H-GmbH von 50.000 DM waren die KG mit
25.500 DM (= 51 v.H.), der Kaufmann L und der Rechtsanwalt B mit
insgesamt 24.500 DM (= 49 v.H.) beteiligt. Mangels weiterer eigener
Finanzmittel nahm die H-GmbH Darlehen auf.
Für die Darlehen der C-Bank
verbürgte sich am 20.11.1990 zum einen der Kläger in
Höhe von 175.000 DM, zum anderen die C-KG in Höhe von
225.000 DM. Der Kläger war an der C-KG zu 75 v.H. beteiligt.
Für die von der C-KG übernommene Bürgschaft gab er
am 21.1.1992 die folgende Garantie-Erklärung ab:
|
„Garantieerklärung
|
|
|
|
Die BR-Bank hat im Auftrag der C-KG
gegenüber der C-Bank eine Kreditsicherungsbürgschaft zur
Nr. ... in Höhe von DM 225.000, - abgegeben. Die
Bürgschaft ist - nach Verlängerung - befristet bis zum
30.6.1992.
|
|
|
|
Für den Fall, dass die BR-Bank aus
dieser Bürgschaft in Anspruch genommen werden sollte, so dass
ihr Rückgriffsansprüche gegen die C-KG zustehen
würden, verpflichte ich mich hiermit, die C-KG insoweit
freizuhalten. Wenn die C-KG aufgrund des vorgenannten Sachverhaltes
an die BR-Bank Zahlung leisten muss, werde ich der C-KG die
insoweit geleisteten Beträge unverzüglich erstatten
...“
|
Mit Schreiben vom 24.6.1992 teilte die
H-GmbH dem Kläger mit, die C-Bank beabsichtige die Bürgen
zum 30.6.1992 in voller Höhe in Anspruch zu nehmen. Unter dem
30.7.1992 bestätigte die C-Bank den Empfang der Zahlung
über 175.000 DM und gab dem Kläger dessen
Bürgschaftsurkunde zurück.
Der Kopie eines Buchungsblattes für
die C-KG ist unter der Kontobezeichnung „Forderungen Y“
per 4.8.1992 eine Sollbuchung über 225.000 DM mit dem
Buchungstext „Bürgschaft HBL“ zu entnehmen. Mit
Schreiben vom 7.8.1992 bestätigte die H-GmbH dem Kläger,
seine Zahlungen in Höhe von 400.000 DM seien von der C-Bank
zur Ablösung der von Ersterer in Anspruch genommenen Kredite
verwendet worden, eine Rückzahlung durch die H-GmbH an den
Kläger sei indes nicht möglich. Anderenfalls müsste
sie Konkurs anmelden. Die verschiedenen Bürgschaften über
insgesamt 800.000 DM seien vergeben worden, um u.a. Waren der KG zu
kaufen. Der Kredit sei überwiegend hierfür verwendet
worden.
1993 beantragte der Kläger beim
Amtsgericht ... die Eröffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der
H-GmbH. Zum 8.4.1993 leistete er einen vom Amtsgericht
eingeforderten Vorschuss zur Deckung der Massekosten in Höhe
von 7.000 DM. Ferner beglich er im Zusammenhang mit der
Geltendmachung seiner Rückgriffsforderung aufgrund seiner
Inanspruchnahme aus der Bürgschaft über 175.000 DM
entstandene Anwaltskosten über 8.326,04 DM.
Die KG hatte unter dem 26.5.1992 eine
Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 1990 beim
FA eingereicht. Am 3.8.1993 reichte sie eine Bilanz per 31.12.1990
nach, in der die Beteiligung an der H-GmbH als Zugang im
Anlagevermögen ausgewiesen wird. Ferner wurden Forderungen an
die H-GmbH über 202.187 DM ausgewiesen.
Der Steuerberater der KG teilte dem FA am
21.12.1994 mit, mit der Erstellung von Jahresabschlüssen
für 1991 und die Folgejahre könne angesichts der
Konkurseröffnung nicht mehr gerechnet werden und beantragte
für 1991 und 1992 die Besteuerungsgrundlagen auf jeweils 0 DM
zu schätzen, für 1992 jedoch Sonderbetriebsausgaben
für den Kläger in Höhe von 400.000 DM (wegen
KG/H-GmbH) zu berücksichtigen.
Nach Hinweis des FA auf das negative
Kapitalkonto des Klägers von 1,8 Mio. DM und einen Verlust von
1,4 Mio. DM der KG mit der Folge eines im Jahr 1991 anzusetzenden
Veräußerungsgewinns von 400.000 DM beantragte der
Kläger mit Schreiben vom 5.7.1995 nur einen
Veräußerungsgewinn in Höhe von 85.842 DM zugrunde
zu legen.
Mit weiterem Schreiben vom 16.10.1996
wiederholte der Steuerberater der KG den Antrag, für 1991 und
1992 die Besteuerungsgrundlagen mit 0 DM zu schätzen und
für den Kläger Sonderbetriebsausgaben in Höhe von
insgesamt 725.798 DM anzusetzen.
Mit unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung erlassenem Bescheid vom 15.12.1998 stellte das FA
für 1991 für den Kläger u.a. - unter
Berücksichtigung der als Sonderbetriebsvermögen
angegebenen Darlehen des Klägers in Höhe von 349.187 DM -
einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 74.332 DM fest:
Verlustsonderkonto des Klägers
|
1.835.070 DM
|
./. Darlehen des Klägers
|
349.187 DM
|
|
1.485.842 DM
|
Verlustverrechnung gemäß §
15a EStG
|
./.
1.411.510 DM
|
|
74.332 DM
|
Den Feststellungsbescheid gab das FA sowohl
dem Kläger als auch dem Gesellschafter H als ehemaligem
Gesellschafter bekannt.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
für die Jahre 1992 bis 1994 stellte das FA jeweils mit
Bescheiden vom 15.12.1998 auf 0 DM fest.
Der Kläger legte gegen die
Gewinnfeststellungsbescheide für 1991 bis 1994 am 5.1.1999
Einspruch ein und wandte sich u.a. gegen die
Nichtberücksichtigung der Position „KG/H-GmbH“ von
400.000 DM im Rahmen des in 1992 festzustellenden Aufgabeverlustes.
Ergänzend teilte er am 27.10.2000 mit, die Beteiligung der KG
an der H-GmbH habe der Veräußerung des gesamten, auf dem
ortsansässigen Markt nicht mehr absetzbaren Warenbestandes auf
dem B Markt gedient. Die zu diesem Zweck gegründete H-GmbH
habe mangels ausreichender Liquidität die Waren über die
C-Bank fremdfinanzieren müssen. Letztere habe Kredite nur
gegen Gewährung werthaltiger Sicherheiten einräumen
wollen. Die H-GmbH habe die von der KG gelieferten Waren mit den
verbürgten Krediten über 400.000 DM beglichen. Für
die Bürgschaft der C-KG habe er, der Kläger, eine bis zum
30.6.1992 befristete Rückbürgschaft übernommen. Die
H-GmbH sei ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der C-Bank
nicht nachgekommen, weshalb die vorfristige Inanspruchnahme der
Bürgen angekündigt worden sei.
Ferner beantrage er, den Aufgabeverlust
erst im Jahr 1993 zu erfassen, in dem die KG und K-GmbH infolge des
Konkursverfahrens aufgelöst worden seien.
Mit Einspruchsentscheidung vom 18.10.2001
stellte das FA für 1993 einen Verlust aus Gewerbebetrieb von
521.077 DM fest, lehnte jedoch die Berücksichtigung der
Bürgschaftsaufwendungen sowie die im Zusammenhang damit
angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten ab.
Mit seiner Klage machte der Kläger
geltend, es habe sich um eigenkapitalersetzende Bürgschaften
zugunsten der H-GmbH gehandelt, die im Sonderbetriebsvermögen
des Klägers bei der KG zu führen gewesen seien. Die
Aufwendungen von insgesamt 415.326,04 DM seien
Sonderbetriebsausgaben für seine KG-Beteiligung.
Während des Klageverfahrens einigten
sich die Beteiligten, zusätzlich für 1993 Aufwendungen
mit insgesamt 124.000 DM als Sonderbetriebsausgaben zu
berücksichtigen. Nach Erlass eines entsprechend
geänderten Feststellungsbescheides für 1993
erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit
übereinstimmend für erledigt.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
in EFG 2004, 1298 = SIS 04 25 26 veröffentlichtem Urteil als
unbegründet ab.
Mit der - vom FG zugelassenen - Revision
rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§
15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ).
Der Kläger beantragt
sinngemäß,
das Urteil des FG sowie den geänderten
Feststellungsbescheid vom 14.5.2004 dahin gehend abzuändern,
dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1993
unter Anerkennung weiterer 415.326,04 DM auf 1.060.403,04 DM
herabgesetzt werden,
hilfsweise das Urteil des FG aufzuheben und
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung der Sache an das FG
zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Das
Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
1. Der Kläger ist als unmittelbar
betroffener ehemaliger Gesellschafter der nach Löschung im
Handelsregister im Jahr 1997 voll beendeten KG gemäß
§ 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO klagebefugt.
Zu Recht hat das FG von der Beiladung der voll
beendeten KG als auch der ehemaligen Komplementär-GmbH
gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO abgesehen. Auch der
weitere ehemalige Kommanditist war, da der Rechtsstreit die
Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen des Klägers
betrifft, selbst nicht rechtlich betroffen, so dass er ebenfalls
nicht notwendig beizuladen war (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 26.9.1996 IV R 105/94, BFHE 182, 33, BStBl II 1997, 277 =
SIS 97 09 21, dort auch zur Bedeutung der Löschung im
Handelsregister als Indiz für eine handelsrechtliche
Vollbeendigung bei fehlenden entgegenstehenden Anhaltspunkten).
2. Der BFH stellt in seiner neueren
Rechtsprechung bei der Zuordnung zum aktiven
Sonderbetriebsvermögen I und II entscheidend auf den
Veranlassungszusammenhang ab. Auch für den Bereich des
passiven Sonderbetriebsvermögens ist in Weiterentwicklung der
bisherigen Rechtsprechung zum notwendigen passiven
Sonderbetriebsvermögen maßgebend auf den
Veranlassungszusammenhang abzustellen. Welchem Interessenbereich
eine Verbindlichkeit zuzuordnen ist, kann im Regelfall nur mit
Hilfe eines Indizienbeweises im Rahmen einer umfassenden
Gesamtwürdigung durch das FG als Tatsacheninstanz festgestellt
werden. Das FG ist im angefochtenen Urteil noch von der engeren,
nunmehr aber modifizierten Rechtsprechung des BFH ausgegangen und
wird deshalb die notwendigen Feststellungen im zweiten Rechtsgang
treffen, ob die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen aus
seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft für Kredite der
H-GmbH, seiner Garantieerklärung für eine von der C-KG
übernommene weitere Bürgschaft für Kredite an die
H-GmbH sowie für Verfahrenskosten zur Eröffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der
H-GmbH sowie Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung von
Rückgriffsforderungen zum Abzug als Sonderbetriebsausgaben im
Rahmen der allein noch angefochtenen einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung der KG für den Feststellungszeitraum 1993
zu berücksichtigen sind.
3. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen,
dass die Mitunternehmerstellung des Klägers im Streitjahr 1993
nicht allein durch die Auflösung seines negativen
Kapitalkontos zum 31.12.1993 beendet worden ist (BFH-Urteil in BFHE
182, 33, BStBl II 1997, 277 = SIS 97 09 21, unter 4. der
Gründe).
Der Senat kann, da diese gesondert
festgestellte Besteuerungsgrundlage nicht Verfahrensgegenstand ist,
offen lassen, ob das FA zu Recht den Auflösungsgewinn statt
wie ursprünglich für das Jahr 1991 entsprechend dem
Antrag des Klägers schließlich für das Jahr 1993
festgestellt hat.
Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen der KG wurde die KG lediglich
aufgelöst, indes noch nicht voll beendet.
4. a) Wirtschaftsgüter, die einem
Gesellschafter gehören, sind dem Sonderbetriebsvermögen
zuzurechnen, und zwar entweder dem Sonderbetriebsvermögen I,
wenn sie in einem gewissen Zusammenhang mit dem Betrieb der
Personengesellschaft stehen, oder dem Sonderbetriebsvermögen
II, wenn sie in gewisser Weise der Beteiligung des Gesellschafters
an der Personengesellschaft förderlich sind.
aa) Zum notwendigen
Sonderbetriebsvermögen I gehören alle
Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Gesellschaft unmittelbar
in der Weise dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren
Einsatz im Betrieb der Personengesellschaft selbst bestimmt sind
(BFH-Urteile vom 13.10.1998 VIII R 46/95, BFHE 187, 425, BStBl II
1999, 357 = SIS 99 06 30; vom 18.12.2001 VIII R 27/00, BFHE 197,
483, BStBl II 2002, 733 = SIS 02 05 27). Dazu gehören
insbesondere solche Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter
der Personengesellschaft zur betrieblichen Nutzung
überlässt und die von ihr für ihre eigengewerbliche
Tätigkeit eingesetzt werden.
bb) Zum notwendigen
Sonderbetriebsvermögen II gehören Wirtschaftsgüter,
wenn sie unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der
Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft eingesetzt
werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 187, 425, BStBl II 1999, 357 = SIS 99 06 30; in BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733 = SIS 02 05 27).
Das Wirtschaftsgut muss Mittel sein, um
besonderen Einfluss auf die Personengesellschaft auszuüben und
um damit unmittelbar die Stellung des Gesellschafters in der
Personengesellschaft zu stärken. Die Beteiligung des
Gesellschafters an der Personengesellschaft kann sowohl dadurch
gestärkt werden, dass das Wirtschaftsgut für das
Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft
ist, als auch dadurch, dass es der Mitunternehmerstellung des
Gesellschafters selbst dient.
cc) Hingegen reichen bloße mittelbare
günstige Wirkungen auf den Betrieb der Personengesellschaft
nicht aus (BFH-Urteile vom 30.3.1993 VIII R 8/91, BFHE 172, 19,
BStBl II 1993, 864 = SIS 93 20 38; vom 23.1.1992 XI R 36/88, BFHE
167, 491, BStBl II 1992, 721 = SIS 92 16 18).
dd) Für die sachliche Zurechnung ist
ausschlaggebend, in welchem Interessenbereich ein Wirtschaftsgut
eingesetzt wird; die Beurteilung erfolgt allein danach, wodurch der
Einsatz des Wirtschaftsgutes letztlich veranlasst wird (BFH-Urteile
vom 1.10.1996 VIII R 44/95, BFHE 182, 327, BStBl II 1997, 530 = SIS 97 13 22; vom 10.6.1999 IV R 21/98, BFHE 189, 117, BStBl II 1999,
715 = SIS 99 18 37). Für die Zuordnung sind alle erkennbaren
Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (BFH–Urteil vom
13.10.1998 VIII R 46/95, BFHE 187, 425, BStBl II 1999, 357 = SIS 99 06 30). Ein wesentliches Indiz für den
Veranlassungszusammenhang kann insbesondere die Überlassung
zur Nutzung im Betrieb der Gesellschaft zu nicht fremdüblichen
Bedingungen sein (BFH–Urteil in BFHE 187, 425, BStBl II 1999,
357 = SIS 99 06 30).
b) aa) Der BFH (BFH-Urteil vom 24.7.1990 VIII
R 226/84, BFH/NV 1991, 588) hatte bislang nur dann die
Übernahme von Sicherheiten für Verbindlichkeiten Dritter
als notwendiges passives Sonderbetriebsvermögen anerkannt,
wenn sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit
dem Betrieb der Personengesellschaft standen, und zwar entweder
aufgrund eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit
Wirtschaftsgütern des aktiven Sonderbetriebsvermögens
oder mit Schulden der Personengesellschaft. Ein bloß
rechtlicher Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern des aktiven
Sonderbetriebsvermögens reichte hingegen nicht aus. Ebenso hat
der BFH bloße mittelbare Effekte oder Reflexwirkungen bislang
ausdrücklich als nicht ausreichend beurteilt, um passives
Sonderbetriebsvermögen anzunehmen (BFH–Urteil in BFHE
172, 19, BStBl II 1993, 864 = SIS 93 20 38).
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit
Wirtschaftsgütern des aktiven Sonderbetriebsvermögens des
Klägers oder mit Verbindlichkeiten der KG gegenüber der
H-GmbH bestand im Streitfall nicht. Die Forderungen aus den
Warenlieferungen der KG an die H-GmbH standen im Übrigen der
KG, nicht jedoch dem Kläger als Gesellschafter, zu.
bb) Im Schrifttum wird indes nicht nur die
Unterscheidung zwischen passivem Sonderbetriebsvermögen I und
II - als sinnlos - abgelehnt (vgl. Reiß in Kirchhof, EStG, 6.
Aufl., § 15 Rn 412; Carlé in Korn, § 15 EStG Rz.
218; Schneider in Herrmann/Heuer/ Raupach - HHR -, § 15 EStG
Anm. 751), sondern auch die bisherige Rechtsprechung des BFH bei
der Zuordnung von Verbindlichkeiten und Sicherheiten zum passiven
Sonderbetriebsvermögen im Hinblick auf die modifizierte
Rechtsprechung bei der Zurechnung zum aktiven
Sonderbetriebsvermögen als nicht mehr systemkonform und zu eng
beurteilt (vgl. HHR/Schneider, § 15 EStG Anm. 751, m.w.
Beispielen; Carlé in Korn, § 15 EStG Rz. 221; Schmidt/
Wacker, EStG, 25. Aufl., § 15 Rz 521; vgl. auch Anm. von
„br“ in EFG 1997 Beilage 8, S. 29 f.).
cc) Der Senat sieht es ebenfalls als
sachgerecht an, bei der Zuordnung zum notwendigen passiven
Sonderbetriebsvermögen generell, als auch in Fällen der
Übernahme von Bürgschaften für Verbindlichkeiten
Dritter, auf die wirtschaftliche Veranlassung abzustellen.
Aufwendungen eines Mitunternehmers aus einer Inanspruchnahme aus
gewährten Sicherheiten sind danach nicht mehr nur dann
anzuerkennen, wenn sie für Verbindlichkeiten der
Personengesellschaft gegenüber Dritten oder aufgrund eines
wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wirtschaftsgütern des
aktiven Sonderbetriebsvermögens geleistet werden (so aber
BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 588). Allerdings kann der erforderliche
Veranlassungszusammenhang nur dann bejaht werden, wenn die
Sicherheitsbestellung ausschließlich und eindeutig durch die
Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst ist und der
Steuerpflichtige dies erforderlichenfalls nachweist.
Im Rahmen der zur Feststellung des
Veranlassungszusammenhangs notwendigen Gesamtwürdigung sind
die berührten Interessenbereiche eingehend zu untersuchen, im
Streitfall also, ob der an der H-GmbH nicht beteiligte Kläger
überhaupt ein privates Interesse an der Gewährung der
Sicherheiten haben konnte oder ob - wie der Kläger geltend
macht - entsprechend einem bereits vor Gründung der H-GmbH mit
dem weiteren Gesellschafter der KG vereinbarten
„Rettungskonzept“ für die KG die
Übernahme der Eventualverbindlichkeiten allein aus der
Beteiligung des Klägers an der KG erklärbar ist.
Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang - wie
ausgeführt - der Frage zu, inwieweit die Sicherheiten zu
markt- bzw. fremdüblichen Bedingungen gewährt worden sind
(vgl. BFH–Urteil vom 19.10.2000 IV R 73/99, BFHE 193, 354,
BStBl II 2001, 335 = SIS 01 05 24; ferner Anm. von HG in DStR 2002,
446, 447).
Der BFH hat mehrfach in nicht markt- bzw.
fremdüblichen Darlehensbedingungen ein gewichtiges Indiz
für die Stärkung der Beteiligung der Gesellschafter an
der Besitzpersonengesellschaft und damit für die
Zugehörigkeit von Darlehen zum Sonderbetriebsvermögen II
des Gesellschafters bei der Besitzpersonengesellschaft gesehen.
Entsprechendes gelte für den wirtschaftlich vergleichbaren
Fall der Übernahme von Bürgschaften zu nicht
drittüblichen Bedingungen (unentgeltlich und ohne
Risikoprämie), die die Vermögens- und Ertragslage der
Betriebsgesellschaft verbessern solle (vgl. BFH-Urteile vom
10.11.1994 IV R 15/93, BFHE 176, 535, BStBl II 1995, 452 = SIS 95 11 12, und in BFHE 172, 19, BStBl II 1993, 864 = SIS 93 20 38,
wonach bei marktüblichen und austauschbaren Darlehen kein
Sonderbetriebsvermögen II anzunehmen sei; in BFHE 193, 354,
BStBl II 2001, 335 = SIS 01 05 24, m.w.N.).
Auch spräche der Umstand, dass nur mit
Hilfe der Sicherheiten des Klägers im Ergebnis die
Warenlieferungen der KG an die H-GmbH möglich wurden, für
einen entsprechenden Veranlassungszusammenhang. Andererseits kann
von Bedeutung werden, ob die H-GmbH zum Beispiel noch einen neben
den Geschäftsbeziehungen zur KG eigenen Geschäftsbetrieb
von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhalten bzw. geplant
hatte (vgl. dazu BFH–Urteil vom 31.10.1989 VIII R 374/83,
BFHE 159, 434, BStBl II 1990, 677 = SIS 90 12 12, ständige
Rechtsprechung).
c) Nach der Rechtsprechung (BFH-Urteil in BFHE
197, 483, BStBl II 2002, 733 = SIS 02 05 27) können
Bürgschaften für Verbindlichkeiten Dritter, die jedoch
wirtschaftlich mit einer Personengesellschaft verbunden sind,
danach notwendiges passives Sonderbetriebsvermögen sein. Dies
hat der BFH für Fälle der Betriebsaufspaltung angenommen,
wenn der Dritte eine Gesellschaft ist, an welcher der
Mitunternehmer selbst beteiligt ist und wenn seine Beteiligung zu
seinem Sonderbetriebsvermögen II gehört.
Für die Rechtsprechung tragend ist der
Gesichtspunkt, dass die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft
nach ständiger Rechtsprechung des BFH als
Vermögensgegenstand dem Sonderbetriebsvermögen II des
Besitzgesellschafters zuzurechnen ist. Jede nicht fremdübliche
Überlassung von Wirtschaftsgütern zur Nutzung an die
Betriebsgesellschaft hat damit zur Folge, dass sich deren Gewinn in
Höhe der ersparten Aufwendungen nicht mindert und die dadurch
ermöglichten Ausschüttungen beim Gesellschafter zu
Sonderbetriebseinnahmen oder bei Gewinnthesaurierung zu einer
Erhöhung des Werts der Beteiligung führt.
Diese Grundsätze sind indes auf den
Streitfall nicht unmittelbar übertragbar; denn die
Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung liegen
offensichtlich nicht vor. Eine Betriebsaufspaltung ist zwar auch
dann möglich, wenn sich die Besitzgesellschaft unmittelbar an
der Betriebsgesellschaft mehrheitlich beteiligt (vgl. Carlé
in Korn, § 15 EStG Rz. 418 und 453 zur sog.
Einheits-Betriebsaufspaltung). Indes ist im Streitfall jedenfalls
nicht ersichtlich, dass die Besitzgesellschaft der H-GmbH
wesentliche Betriebsgrundlagen überlassen hätte, mit
denen neben der personellen auch eine sachliche Verflechtung
vorläge.
d) Zutreffend hat das FG schließlich die
Voraussetzung für die Annahme gewillkürten passiven
Sonderbetriebsvermögens verneint.
Unbeschadet der Frage, wann
Eventualverbindlichkeiten in der Sonderbilanz auszuweisen sind
(vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733 = SIS 02 05 27; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 524; HHR/Schneider,
§ 15 EStG Anm. 751), erfordert die Annahme grundsätzlich
von der Rechtsprechung zugelassenen gewillkürten passiven
Sonderbetriebsvermögens, dass der entsprechende notwendige
Widmungsakt zeitnah in den Büchern oder in Aufzeichnungen
dokumentiert wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 172, 19, BStBl II 1993,
864 = SIS 93 20 38; in BFH/NV 1991, 588, m.w.N.; ferner bereits
BFH-Urteil vom 5.2.1970 IV 186/64, BFHE 99, 26, BStBl II 1970, 492
= SIS 70 02 71). Im Übrigen darf ein weder zum notwendigen
Betriebsvermögen noch Privatvermögen gehörender
Vorgang nicht mehr zu einem Zeitpunkt in die betriebliche
Sphäre verlagert werden, wenn sich bereits Verluste abzeichnen
(BFH-Urteile vom 25.11.2004 IV R 7/03, BFHE 208, 207, BStBl II
2005, 354 = SIS 05 15 24; vom 20.4.1999 VIII R 63/96, BFHE 188,
358, BStBl II 1999, 466 = SIS 99 15 36). Insbesondere bei
Bürgschaften verlangt die Rechtsprechung, dass sich der
Steuerpflichtige von Anfang an für die betriebliche oder
für die private Sphäre entscheidet (vgl. BFH-Urteil in
BFHE 99, 26, BStBl II 1970, 492 = SIS 70 02 71).
Im Streitfall fehlt es an einer derartigen
zeitnahen unmissverständlichen Dokumentation der Widmung,
unbeschadet der Frage, in welcher Form dies konkret erfolgen muss
bzw. darf (zur Form BFH-Urteil vom 27.8.1998 IV R 77/97, BFHE 186,
422, BStBl II 1999, 279 = SIS 98 22 24; BFH-Beschluss vom
25.11.2004 XI B 66/04, BFH/NV 2005, 549 = SIS 05 15 92, wonach dies
nicht nur durch Aufnahme in die Bilanz im Rahmen des
Jahresabschlusses geschehen kann, sondern z.B. auch in der
laufenden Buchführung oder nachrichtlich in einer
Sonderbilanz; vgl. auch Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 530,
m.w.N.).
Zu Recht vermisst das FG, dass der Kläger
einen derartigen Ausweis seiner Zuordnungsentscheidung veranlasst
hat. Selbst wenn der KG grundsätzlich die
Buchführungspflicht auch für das
Sonderbetriebsvermögen obliegt (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.1990
VIII R 142/85, BFHE 162, 99, BStBl II 1991, 401 = SIS 91 01 22),
hatte der Kläger auch als Kommanditist gesellschaftsrechtlich
die Möglichkeit, auf eine entsprechende zeitnahe buch- und
bilanzmäßige Behandlung seiner im Interesse der KG
gewährten Sicherheiten hinzuwirken.
Dies konnte z.B. auch durch entsprechende
Maßnahmen gegenüber dem Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH geschehen (vgl. § 46 Nr. 6, § 38
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung), zumal auch der an der KG und der Komplementär-GmbH
ebenfalls hälftig beteiligte Gesellschafter H seinerseits
Bürgschaften für Kredite an die H-GmbH gewährt hat
und - wie der Kläger mit der Revision vorträgt - die
Gründung der H-GmbH sowie deren Finanzierung über Kredite
und die Gestellung von Sicherheiten durch die Gesellschafter der KG
einer von Anfang an vereinbarten Planung entsprochen habe.
Eine Nachholung entsprechender Buchungen
scheidet aus; denn bereits im Jahr 1992 ist der Kläger aus den
Sicherheiten in Anspruch genommen worden und die H-GmbH hat im
Anschluss daran mit Schreiben vom 7.8.1992 eine Befriedigung der
Rückgriffsforderungen des Klägers gegen die H-GmbH als
unmöglich bezeichnet.
5. Das FG wird nunmehr die nach dem
geänderten rechtlichen Maßstab für die Annahme
notwendigen passiven Sonderbetriebsvermögens erforderlichen
Feststellungen zu treffen haben. Bejaht es, wofür der bislang
erkennbare Sachverhalt allerdings gewichtige Beweisanzeichen
enthält, den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen
der vom Kläger eingegangenen Bürgschaft bzw.
Garantieerklärung gegenüber der C-KG, so wird es des
Weiteren zu prüfen haben, in welchem Jahr die
Eventualverbindlichkeiten gewinnmindernd zu berücksichtigen
sind. Insoweit sind die besonderen Grundsätze, wie sie bereits
im BFH–Urteil vom 12.7.1990 IV R 37/89 (BFHE 162, 30, BStBl
II 1991, 64 = SIS 90 24 20) entwickelt worden sind, zu beachten.
Nach dieser sog. Einlagelösung wirken sich Leistungen auf
Eventualverbindlichkeiten wie Einlagen in das
Gesellschaftsvermögen aus. Schuld, Zahlung sowie Wertloswerden
der Ersatzforderung gegen die Gesellschaft bzw. andere
Gesellschafter wirken sich infolgedessen erst bei Beendigung der
Gesellschaft oder vorheriger Betriebsaufgabe i.S. von § 16
EStG aus (BFH–Urteile vom 14.12.1995 IV R 106/94, BFHE 179,
368, BStBl II 1996, 226 = SIS 96 09 37; vom 5.6.2003 IV R 36/02,
BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871 = SIS 03 41 36; vom 30.3.1999
VIII R 86/96, BFH/NV 2000, 15 = SIS 00 50 14; Schmidt/Wacker,
a.a.O., § 15 Rz 547, m.w.N.).
Die nach diesen bilanzrechtlichen
Grundsätzen vorzunehmende zeitliche Zuordnung kann, da der
zugrunde liegende Sachverhalt insoweit im Übrigen unstreitig
ist, auch nicht Gegenstand einer rechtsverbindlichen
tatsächlichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten sein (vgl.
BFH-Urteil vom 7.7.2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004,
975 = SIS 04 35 55, m.w.N.).
Des Weiteren wird das FG zu prüfen haben,
ob die Garantieerklärung des Klägers bei der KG oder der
C-KG für den Fall der Bejahung notwendigen passiven
Sonderbetriebsvermögens zu bilanzieren ist. Die Zuordnung
richtet sich gleichermaßen wie die Zurechnung der
Bürgschaftsverbindlichkeit nach dem
Veranlassungszusammenhang.
Schließlich ist die Anerkennung der im
Zusammenhang mit der Durchsetzung möglicher Regressforderungen
entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von der rechtlichen
Einordnung der Eventualverbindlichkeiten abhängig.