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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-263/10 (EuGH)
§§: AEUV Art. 110
Schlagwörter EG, EU, Auslegung, Umweltsteuer, Kraftfahrzeug, Gebrauchtwagen, Neuwagen, Einfuhr, Zulassung, Gemeinschaftsgebiet, Rumänien, Steuerbefreiung, Diskriminierung
Rechtsfrage: Ist Art. 110 AEUV dahin auszulegen, dass unter die inländischen diskriminierenden Abgaben, die nach dieser Vorschrift verboten sind, auch die im rumänischen Recht durch die von der Regierung erlassene Dringlichkeitsverordnung Nr. 50 zur Einführung einer Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge vom 25.4.2008 in der durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 208 vom 8.12.2008, die Dringlichkeitsverordnung Nr. 218 vom 11.12.2008, die Dringlichkeitsverordnung Nr. 7 vom 19.2.2009 und die Dringlichkeitsverordnung Nr. 117 vom 30.12.2009 geänderten Fassung geregelte Steuer fällt? - Ist es Rumänien nach Art. 110 AEUV gestattet, durch nationales Recht in Art. 4 Buchst. a der zum 1.7.2008 in Kraft getretenen Dringlichkeitsverordnung Nr. 50/2008 das Kriterium der "ersten Zulassung in Rumänien" einzuführen, handelt es sich also bei diesem Kriterium um eine objektive Voraussetzung nach den Bestimmungen des Vertrags? - Ist es Rumänien als Mitgliedstaat der EU nach Art. 110 AEUV gestattet, die Umweltsteuer beginnend mit dem 1.7.2008 auf aus der Gemeinschaft eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gebrauchtwagen, die erstmals in Rumänien zugelassen werden, zu erheben, während sie auf in Rumänien gekaufte Gebrauchtwagen nicht erhoben wird? - Ist es Rumänien nach Art. 110 AEUV gestattet, nach den erwähnten Rechtsvorschriften nur "Kraftfahrzeuge M1 der Schadstoffklasse Euro 4, deren Hubraum 2.000 cm3 nicht übersteigt, sowie alle Kraftfahrzeuge N1 der Schadstoffklasse Euro 4, die erstmals in Rumänien oder einem anderen Mitgliedstaat der EU im Zeitraum vom 15.12.2008 bis einschließlich 30.12.2009 zugelassen werden", von der Umweltsteuer zu befreien, während die Befreiung für neue Pkws mit anderen als den angeführten Eigenschaften nicht gewährt wird? - Ist Art. 110 AEUV dahin auszulegen, dass es Rumänien gestattet ist, die nationale Automobilindustrie zu schützen, indem die Umweltsteuer nur für gebrauchte Pkws zu entrichten ist, die aus der Union eingeführt und zugelassen werden oder die innergemeinschaftlich erworben wurden, während sie für gebrauchte Pkws, die bereits in Rumänien zugelassen sind und in dessen Hoheitsgebiet weiterverkauft werden, nicht erhoben wird? - Liegt in den dargestellten Situationen eine nach Art. 110 AEUV verbotene diskriminierende Abgabe vor, wenn das in Art. 4 Buchst. a der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 50/2008 festgelegte Kriterium der "ersten Zulassung in Rumänien" kein objektives, auf das erklärte Ziel der Einführung einer Umweltsteuer in Anwendung des "Verursacherprinzips" bezogenes Kriterium ist und die Steuer, die an dieses Kriterium geknüpft ist, den Schutz der nationalen Produktion von neuen Pkws und des inländischen Gebrauchtwagenmarkts bezweckt?
Vorinstanz: Tribunal Gorj (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 234 S. 22
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.07.2011
Erledigungs-Az: Rs C-263/10