Wechsel von unmittelbarer zu mittelbarer atypisch stiller Beteiligung, Verlustvortrag: 1. Mit dem Ausscheiden des stillen Gesellschafters aus einer atypisch stillen Gesellschaft geht der Verlustvortrag verloren, soweit der Fehlbetrag auf den ausscheidenden Gesellschafter entfällt. Dies gilt auch dann, wenn der ausscheidende stille Gesellschafter über eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) mittelbar weiterhin an der atypisch stillen Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist (Anschluss an Senatsurteil vom 6.9.2000 IV R 69/99, BFHE 193 S. 151, BStBl 2001 II S. 731 = SIS 01 01 44). - 2. Scheidet der stille Gesellschafter während des Erhebungszeitraums aus der atypisch stillen Gesellschaft aus, können bis zu diesem Zeitpunkt angefallene positive Gewerbeerträge der Gesellschaft noch um Verluste früherer Jahre gekürzt werden, soweit sie nicht zuvor mit etwaigen Verlusten, die nach dem Ausscheiden des Gesellschafters im Erhebungszeitraum entstanden sind, zu verrechnen sind. - Urt.; BFH 22.1.2009, IV R 90/05; SIS 09 10 08
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1990
gegründete GmbH. Gegenstand ihrer Tätigkeit ist die
Produktion, die Beschaffung, der Vertrieb und die Ausstrahlung von
Rundfunksendungen und Werbespots für elektronische Medien in
... . Die Klägerin gehört zum Konzern der A-S.A. (A). Mit
Wirkung ab dem 1.7.1991 beteiligte sich die A mit einer
Gründungseinlage von 13,7 Mio. DM als atypisch stille
Gesellschafterin an der Klägerin. Gleichzeitig war sie zu
diesem Zeitpunkt deren alleinige Anteilsinhaberin. Hinsichtlich der
Ergebnisverteilung war vereinbart, dass die A die Anlaufverluste in
der Aufbauzeit des Radiosenders vollständig
übernimmt.
Zum 31.8.1993 brachte die A ihre
Geschäftsanteile sowie ihre stille Beteiligung an der
Klägerin in die C GmbH und Co. KG (C-KG) ein. Da die A als
Kommanditistin zu 100 % an der C-KG beteiligt war, wandelte sich
die unmittelbare Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin
in eine mittelbare Beteiligung an der Klägerin (vermittelt
durch die C-KG) um.
Bei der atypisch stillen Gesellschaft waren
bis 1992 Gewerbeverluste in Höhe von 12.916.729 DM entstanden,
welche mit Bescheid vom 21.3.1994 als vortragsfähige
Gewerbeverluste nach § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)
auf den 31.12.1992 entsprechend festgestellt worden sind. Im
Streitjahr (1993) erklärte die Klägerin einen
Gewerbeertrag in Höhe von 396.688 DM. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) folgte dem zunächst
und verrechnete diesen Gewerbeertrag vollständig mit den
vortragsfähigen Verlusten. Entsprechend stellte das FA mit
Bescheid vom 8.9.1995 den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum
31.12.1993 in Höhe von 12.520.041 DM fest.
Ausschließlich unter Berücksichtigung des
Gewerbekapitals setzte das FA mit Bescheid vom selben Tag den
Gewerbesteuermessbetrag für 1993 auf 8.922 DM und die
Gewerbesteuer auf 26.766 DM fest. Sämtliche Bescheide standen
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung
vertrat das FA die Ansicht, dass auf Grund der Umwandlung der
unmittelbaren Beteiligung in eine mittelbare Beteiligung ein
Gesellschafterwechsel stattgefunden habe, der zum Wegfall der
Unternehmeridentität führe. Dementsprechend stellte es
mit Bescheid vom 2.5.2000 den vortragsfähigen Gewerbeverlust
auf den 31.12.1993 mit 0 DM fest. Mit weiterem Bescheid vom
2.5.2000 setzte es den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag
für 1993 auf 29.730 DM und die Gewerbesteuer auf 89.190 DM
fest. Eine Verrechnung mit den Verlusten der Vorjahre nahm das FA
nicht mehr vor.
Die dagegen nach erfolglosem Einspruch
erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet
zurück. Das Urteil des FG ist in EFG 2006, 755 = SIS 06 10 63
abgedruckt.
Dagegen richtet sich die Revision der
Klägerin.
Die vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten
Grundsätze zum Wegfall des Verlustabzugs auch bei nur
partiellem Unternehmerwechsel (Beschluss des Großen Senats
des BFH vom 3.5.1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 =
SIS 93 15 26) stünden im Widerspruch zu den Vorschriften des
GewStG. Nach § 2 Abs. 5 GewStG, auf den § 10a GewStG
verweise, sei der Verlustabzug nur in den Fällen zu bejahen,
in denen der Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer
übergehe. Diese Rechtsfolge werde auch durch die Regelungen in
§ 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 GewStG bestätigt. Danach
bleibe die Steuerschuldnerschaft einer Personengesellschaft
grundsätzlich auch dann bestehen, wenn ein partieller
Gesellschafterwechsel vorliege.
Im Streitfall sei zudem zu
berücksichtigen, dass die unmittelbare Beteiligung der A nach
dem 31.8.1993 in eine über die C-KG vermittelte mittelbare
Beteiligung umgewandelt worden sei. Die Auffassung des BFH, wonach
der Untergang des Verlustvortrags, soweit nicht das
Sonderbetriebsvermögen betroffen sei, auch in diesem Fall zu
bejahen sei (BFH-Urteil vom 6.9.2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151,
BStBl II 2001, 731 = SIS 01 01 44, und BFH-Beschluss vom 31.8.1999
VIII B 74/99, BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794 = SIS 99 21 53),
widerspreche dem ausdrücklichen Wortlaut des § 15 Abs. 1
Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Denn danach sei
der mittelbar beteiligte Gesellschafter als Mitunternehmer
anzusehen. Der BFH negiere daher zu Unrecht den Verweis in § 2
Abs. 1 Satz 2 GewStG auf das EStG. In der Entscheidung vom
20.11.2003 IV R 5/02 (BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464 = SIS 04 16 93) habe der BFH zudem selber ausgeführt, dass die
einkommensteuerliche Fiktion des Gewerbebetriebs in § 15 Abs.
3 Nr. 2 EStG in vollem Umfang für die Gewerbesteuer gelte.
Diese Aussage beschränke sich zwar nur auf gewerblich
geprägte Personengesellschaften, sie müsse aber
gleichermaßen für den Anwendungsbereich des § 15
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gelten.
Auch lasse die Auslegung des BFH
außer Acht, dass er das Erfordernis der
Unternehmeridentität gerade aus der wirtschaftlichen Funktion
des Mitunternehmers hergeleitet habe. Deshalb sei es nicht
zutreffend, die zivilrechtliche Stellung der zwischengeschalteten
Personengesellschaft in den Vordergrund zu rücken und die
wirtschaftliche Bedeutung der dahinter stehenden Mitunternehmer
nicht zu berücksichtigen. Auch sei dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass die Personengesellschaft transparent sei und die
Verluste bis zu dem obersten Gesellschafter durchgereicht
würden. Die Anerkennung des Verlustvortrags im Bereich des
Sonderbetriebsvermögens führe entgegen allen
Auslegungsregeln zu einer künstlichen Aufspaltung der
Normaussage.
Im Streitfall sei des Weiteren zu beachten,
dass nicht über den Verlustabzug einer Personengesellschaft,
sondern einer atypisch stillen Gesellschaft zu entscheiden sei. Im
Gegensatz zur Personengesellschaft sei nicht die atypisch stille
Gesellschaft, sondern der Inhaber des Handelsgeschäfts
Steuerschuldner der Gewerbesteuer. Der atypisch stille
Gesellschafter sei weder Vollstreckungsschuldner noch Adressat des
Gewerbesteuerbescheids. Daraus folge zugleich, dass er nicht
Unternehmer i.S. des § 5 Abs. 1 GewStG sein und das
Ausscheiden des atypisch stillen Gesellschafters auch keinen
partiellen Unternehmerwechsel darstellen könne. Solange in der
Person des Inhabers des Handelsgeschäfts kein Wechsel
eintrete, sei ein entstandener Gewerbeverlust abziehbar.
Die Versagung des Verlustabzugs in der
vorliegenden Konstellation stelle einen Eingriff in die
Eigentumsfreiheit (Art. 14 des Grundgesetzes - GG - ) und die
Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar, da sie zu einer grundlegenden
Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse und der
Ausübung der gewerblichen Tätigkeit der Untergesellschaft
führe. Die anteilige Versagung des Verlustabzugs
verstoße gegen das Übermaßverbot.
Jedenfalls sei der Gewerbeertrag, der auf
die Zeit vom 1.1.1993 bis 31.8.1993 entfalle, mit dem
Verlustvortrag zum 31.12.1992 zu verrechnen. Soweit nämlich
ein Unternehmerwechsel auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters
aus einer atypisch stillen Gesellschaft bejaht werde, müsse
dies konsequenterweise als Einstellung des Betriebs i.S. des §
2 Abs. 5 Satz 1 GewStG angesehen werden. Deshalb seien gesonderte
Messbescheide für den eingestellten und den neu
eröffneten Betrieb zu erlassen, in denen der im
Erhebungszeitraum anteilig erwirtschaftete Gewerbeertrag/ -verlust
festgestellt werde. Beim unterjährigen Ausscheiden eines
Gesellschafters führe dies daher zu einem abgekürzten
Erhebungszeitraum i.S. des § 14 Satz 3 GewStG. Dementsprechend
könne die A, da sie erst am 31.8.1993 als unmittelbare
Gesellschafterin ausgeschieden sei, 8/12 des in 1993 erzielten
Gewerbeertrags mit den auf den 31.12.1992 festgestellten
vortragsfähigen Verlusten verrechnen.
Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung und den Bescheid über den einheitlichen
Gewerbesteuermessbetrag 1993 und über die Gewerbesteuer 1993
jeweils vom 2.5.2000, beide in der Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 11.2.2002 dahin abzuändern, dass
der Gewerbeertrag auf 0 DM festgesetzt wird. Sie beantragt ferner,
den Bescheid über die gesonderte Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993 vom
2.5.2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.2.2002
dahin abzuändern, dass der auf den 31.12.1992 festgestellte
vortragsfähige Gewerbeverlust in Höhe von 12.917.173 DM
weiterhin berücksichtigt wird.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet, soweit die Änderung des Bescheids über
die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993 begehrt wird. Die Revision ist
insoweit zurückzuweisen; § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - (dazu unter 1.).
Die Revision ist begründet, soweit die
Änderung des Bescheids über den einheitlichen
Gewerbesteuermessbetrag 1993 und über die Gewerbesteuer 1993
begehrt wird. Die Revision führt insoweit zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung; § 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO (dazu unter 2.).
1. Zu Recht hat das FG entschieden, dass die
auf die A entfallenden Gewerbeverluste bei der gesonderten
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den
31.12.1993 steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.
a) Nach § 10a Satz 1 GewStG wird der
Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei
der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die
vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit die
Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
für vorangegangene Erhebungszeiträume berücksichtigt
worden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Reichsfinanzhofs und des BFH (vgl. Beschluss des Großen
Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 = SIS 93 15 26,
unter C.II.1. der Gründe, m.w.N.) ist Voraussetzung für
den Verlustabzug sowohl die sog. Unternehmensidentität als
auch die sog. Unternehmeridentität. Dabei bedeutet
Unternehmeridentität, dass der Steuerpflichtige, der den
Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener
Person erlitten haben muss. Der Steuerpflichtige muss danach sowohl
zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahre der Entstehung des
positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein (vgl.
Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl
II 1993, 616 = SIS 93 15 26, unter C.II.1. der Gründe,
m.w.N.).
b) Bei einer Personengesellschaft sind die
Gesellschafter, soweit sie Mitunternehmerrisiko tragen und
Mitunternehmerinitiative ausüben, die (Mit-)Unternehmer des
Betriebs (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE
171, 246, BStBl II 1993, 616 = SIS 93 15 26, unter C.III.6.a der
Gründe). Dies gilt nicht nur für die
einkommensteuerrechtliche, sondern nach der Rechtsprechung des
Großen Senats des BFH auch für die
gewerbesteuerrechtliche Sicht (vgl. Beschluss des Großen
Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 = SIS 93 15 26,
unter C.III.6.b der Gründe).
c) Dementsprechend geht beim Ausscheiden von
Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug
gemäß § 10a GewStG verloren, soweit der Fehlbetrag
anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt
(Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl
II 1993, 616 = SIS 93 15 26). Das gilt nach der ständigen
Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn der aus einer KG
ausscheidende Gesellschafter über eine andere KG
(Obergesellschaft) weiterhin mittelbar an der Untergesellschaft
beteiligt bleibt (BFH-Entscheidungen vom 24.6.1981 I S 3/81, BFHE
133, 564, BStBl II 1981, 748 = SIS 81 23 21; vom 26.6.1996 VIII R
41/95, BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179 = SIS 96 17 33, unter 3.
der Gründe, und in BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731 = SIS 01 01 44). Auf der anderen Seite hat der BFH entschieden, dass die
Unternehmeridentität bestehen bleibt, wenn bei der
Obergesellschaft ein Gesellschafterwechsel eintritt (BFH-Urteil vom
13.11.1984 VIII R 312/82, BFHE 143, 135, BStBl II 1985, 334 = SIS 85 09 20). Diese Rechtsprechung wurde bestätigt durch den
Beschluss des Großen Senats des BFH zur sog.
doppelstöckigen Personengesellschaft. Diesem Beschluss zufolge
ist dann, wenn eine Personengesellschaft Gesellschafterin einer
anderen Personengesellschaft ist, sowohl nach Einkommensteuerrecht
(Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.2.1991 GrS 7/89,
BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691 = SIS 91 08 21) als auch nach
Gewerbesteuerrecht (Beschluss des Großen Senats des BFH in
BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 = SIS 93 15 26, unter C.III.6.a
cc der Gründe) allein die Gesellschaft (Obergesellschaft)
Mitunternehmer mit der Folge, dass die Gesellschafter der
Obergesellschaft nicht auch Mitunternehmer der Untergesellschaft
sind.
An dieser Rechtsprechung hat der Senat auch
nach der Einfügung des Satzes 2 in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
festgehalten (Senatsurteil in BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731 =
SIS 01 01 44). Von dieser Entscheidung ist der Senat, anders als
die Klägerin meint, auch nicht mit der Entscheidung in BFHE
204, 471, BStBl II 2004, 464 = SIS 04 16 93 wieder abgerückt.
In der Entscheidung in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464 = SIS 04 16 93 ging es ausschließlich um die Frage, ob die
vermögensverwaltende Tätigkeit einer gewerblich
geprägten Personengesellschaft als Gewerbebetrieb i.S. des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG zu beurteilen ist. Dies hat der Senat
im Hinblick auf die Verweisung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
auf die Regelungen im EStG bejaht, da diese auch auf die Fiktion
eines Gewerbebetriebs in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG Bezug nimmt.
Diese Auslegung widerstreitet jedoch nicht der Entscheidung in BFHE
193, 151, BStBl II 2001, 731 = SIS 01 01 44. Auch dort ist für
die Frage des Vorliegens der Mitunternehmerschaft auf die Regelung
in § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zurückgegriffen worden.
Der Senat hat lediglich auf Grund einer teleologischen Reduktion
des Wortlauts den mittelbar beteiligten Gesellschafter nur wegen
der Tätigkeits- und Nutzungsvergütungen und des
Sonderbetriebsvermögens dem unmittelbar beteiligten
Gesellschafter gleichgestellt. Diese Rechtsprechung beruhte
maßgeblich auf der Erwägung, dass nach der gesetzlichen
Regelung auch die Obergesellschaft als Mitunternehmerin der
Untergesellschaft anzusehen ist und eine doppelte
Verlustzurechnung, soweit nicht der vorgenannte Sonderbereich
betroffen ist, vermieden werden sollte.
d) Diese Rechtsprechung findet
gleichermaßen Anwendung beim Ausscheiden des stillen
Gesellschafters aus einer atypisch stillen Gesellschaft, soweit der
stille Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbsatz EStG
sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Gewinnanteile der
Gesellschafter einer OHG, einer KG und einer anderen Gesellschaft,
bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)
anzusehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist
eine andere Gesellschaft im Sinne dieser Vorschrift auch die
atypisch stille Gesellschaft, d.h. eine stille Gesellschaft, bei
der der stille Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist
(vgl. BFH-Urteile vom 15.12.1998 VIII R 62/97, BFH/NV 1999, 773 =
SIS 98 57 31, und vom 6.12.1995 I R 109/94, BFHE 179, 427, BStBl II
1998, 685 = SIS 96 07 19, jeweils m.w.N.). Die Einordnung der
stillen Gesellschaft als „andere Gesellschaft“
und der stillen Gesellschafter als Mitunternehmer setzt voraus,
dass dem stillen Gesellschafter schuldrechtlich die
Vermögensrechte eingeräumt sein müssen, die ein
Kommanditist erlangen muss, um als Mitunternehmer anerkannt zu
werden (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 773 = SIS 98 57 31). Nicht
zuletzt die Annäherung des atypisch stillen Gesellschafters an
den Kommanditisten legt es nahe, auch den atypisch stillen
Gesellschafter vergleichbar den Gesellschaftern der
Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) als den (Mit-)Unternehmer
des Gewerbebetriebs anzusehen, auf den sich die sachliche
Gewerbesteuerpflicht erstreckt. Dass die unternehmerische
Tätigkeit des atypisch stillen Gesellschafters nicht nach
außen wirkt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH
für die Annahme einer Mitunternehmerschaft irrelevant
(BFH-Urteile vom 10.8.1994 I R 133/93, BFHE 175, 357, BStBl II
1995, 171 = SIS 95 01 13, und vom 26.5.1993 X R 108/91, BFHE 171,
500, BStBl II 1994, 96 = SIS 93 21 34, m.w.N.).
Davon unberührt bleibt die subjektive
Steuerpflicht gemäß § 5 Abs. 1 GewStG. Danach ist
allein der Inhaber des Handelsgeschäfts Schuldner der
Gewerbesteuer. Aus dieser Regelung kann indes, anders als die
Klägerin meint, nicht gefolgert werden, dass der Wechsel eines
stillen Gesellschafters keinen partiellen Unternehmerwechsel
darstellen und somit keinen Einfluss auf den Verlustabzug
gemäß § 10a GewStG haben kann. Insoweit hat der BFH
auch bei den Personenhandelsgesellschaften zwischen der subjektiven
und der sachlichen Gewerbesteuerpflicht unterschieden und der
Regelung über die Steuerschuldnerschaft keine Relevanz auf die
(Mit-)Unternehmerstellung der Gesellschafter eingeräumt
(Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl
II 1993, 616 = SIS 93 15 26, unter C.III.7. der Gründe). Der
Senat sieht schließlich auch keinen sachlichen
Rechtfertigungsgrund dafür, Mitunternehmerschaften, soweit sie
als atypisch stille Gesellschaft ausgestaltet sind, nur wegen der
formalen bürgerlich-rechtlichen Unterschiede anders zu
behandeln als Mitunternehmerschaften, die als
Personenhandelsgesellschaft nach außen in Erscheinung
treten.
e) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung
ist im Streitfall der festgestellte vortragsfähige Verlust auf
den 31.12.1992, soweit er auf die A entfallen ist, nicht mehr im
Rahmen der streitigen Feststellung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993 zu berücksichtigen, da die
A am 31.8.1993 als stille Gesellschafterin aus der atypisch stillen
Gesellschaft ausgeschieden ist. Dass die A vermittelt über die
C-KG weiterhin mittelbar an der Klägerin beteiligt geblieben
ist, reicht, wie dargelegt, für die erforderliche
Unternehmeridentität i.S. des § 10a GewStG nicht aus. Da
die bisher festgestellten Verluste zu 100 % auf die A entfallen
sind, kommt eine Verrechnung der gesondert festgestellten
Fehlbeträge mit Gewinnen der Klägerin, die erst nach dem
Ausscheiden der A angefallen sind, in vollem Umfang nicht mehr in
Betracht.
Den verfassungsrechtlichen Bedenken der
Klägerin vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Auch das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde
u.a. gegen den BFH-Beschluss vom 11.4.2001 VIII B 99/00 (BFH/NV
2001, 1447 = SIS 01 77 81) nicht zur Entscheidung angenommen
(BVerfG-Beschluss vom 14.11.2001 1 BvR 1224/01, nicht
veröffentlicht). Gegenstand des BFH-Beschlusses in BFH/NV
2001, 1447 = SIS 01 77 81 war ebenfalls die Rechtsfrage, ob der
gewerbesteuerliche Verlustvortrag einer Personengesellschaft bei
Begründung einer nur mittelbaren Beteiligung anteilig zu
kürzen ist.
2. Zu Unrecht hat das FG indes bei der
Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für
1993 eine Verrechnung der zum 31.12.1992 festgestellten
vortragsfähigen Verluste der A gemäß § 10a
GewStG mit dem Gewerbeertrag verneint, der bis zum Ausscheiden der
A aus der atypischen Gesellschaft (31.8.1993) entstanden ist.
a) Zwar führt der
(Mit-)Unternehmerwechsel während des Erhebungszeitraums
(Kalenderjahr) nicht zu einem abgekürzten Erhebungszeitraum
gemäß § 14 Satz 3 GewStG, da das Ausscheiden des
stillen Gesellschafters aus der atypisch stillen Gesellschaft -
ebenso wenig wie das Ausscheiden des Gesellschafters aus der
Personenhandelsgesellschaft - zur Einstellung des Unternehmens
gemäß § 2 Abs. 5 GewStG und mithin zur Beendigung
des Gewerbebetriebs führt. Vielmehr wird der Gewerbebetrieb
unverändert fortgeführt (BFH-Urteil in BFHE 180, 455,
BStBl II 1997, 179 = SIS 96 17 33). Insoweit unterscheidet sich der
partielle (Mit-)Unternehmerwechsel von dem Übergang des
Gewerbebetriebs im Ganzen auf einen anderen Unternehmer. Allerdings
beruht die Rechtsprechung des BFH bezüglich des Wegfalls des
Verlustabzugs gemäß § 10a GewStG beim Ausscheiden
von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft auf der
grundlegenden Annahme, dass der partielle Unternehmerwechsel im
Grundsatz dem Wechsel des Alleinunternehmers auch bei der Anwendung
des § 10a GewStG gleichgeachtet werden muss (Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 =
SIS 93 15 26, unter C.III.9. der Gründe). Diese Gleichstellung
muss dann aber konsequenterweise auch insoweit erfolgen, als der
partielle Unternehmerwechsel unterjährig stattfindet. Der
Übergang des Gewerbebetriebs auf einen anderen Unternehmer
wäre beim Alleinunternehmer gemäß § 2 Abs. 5
GewStG als Betriebseinstellung und beim Übernehmer als
Neugründung zu beurteilen. Bis zur unterjährigen
Betriebseinstellung erzielte positive Gewerbeerträge
könnten daher mit früheren Verlusten des
übertragenden Unternehmers verrechnet werden. Die
Gleichstellung erfordert es daher, dass der positive Gewerbeertrag,
der bis zum Ausscheiden des Mitunternehmers entstanden ist,
ebenfalls um Verluste früherer Jahre gekürzt werden kann.
Da der Gewerbebetrieb bei partiellem (Mit-)Unternehmerwechsel
jedoch nicht als eingestellt gilt, sind diese positiven
Gewerbeerträge zunächst mit etwaigen Verlusten, die nach
dem Ausscheiden des Mitunternehmers entstanden sind, zu verrechnen
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179 = SIS 96 17 33; mit Anm. Kempermann, FR 1996, 641). Anders als die
Klägerin meint, ist eine Verlustverrechnung indes nicht mit
einem Bruchteil des positiven Jahresgewerbeertrags, sondern
grundsätzlich nur hinsichtlich des tatsächlich bis zum
Ausscheiden des Mitunternehmers erzielten positiven Gewerbeertrags
möglich. Dies erfordert eine separate Ermittlung des bis zu
diesem Zeitpunkt angefallenen Gewerbeertrags.
Dieser Würdigung steht, anders als das FG
meint, der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer nicht entgegen.
Im Gegenteil wäre nicht nachvollziehbar, warum im Rahmen der
Auslegung des § 10a GewStG das personelle Element der
Unternehmeridentität einmal einbezogen und im selben Kontext
dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer zuwider laufen
soll.
Ebenso wenig steht einer zeitanteiligen
Verlustverrechnung entgegen, dass die Gewerbesteuer
gemäß § 18 GewStG erst mit dem Ablauf des
Erhebungszeitraums entsteht. Die Verlustverrechnung
gemäß § 10a GewStG erfolgt zwecks Ermittlung des
maßgebenden Gewerbeertrags, der zusammen mit der
Steuermesszahl der Berechnung des Steuermessbetrags dient. Sowohl
die Entstehung als auch die Festsetzung der Steuer hat aber auf die
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Erhebungszeitraum keinen
Einfluss.
b) Das FG ist hinsichtlich der zeitanteiligen
Verlustverrechnung bei der Ermittlung des einheitlichen
Gewerbesteuermessbetrages für 1993 von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung war deshalb
insoweit aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Das FG
hat, aus seiner Sicht zutreffend, keine Feststellungen dazu
getroffen, ob und in welchem Umfang bis zum Ausscheiden der A, am
31.8.1993, ein positiver Gewerbeertrag entstanden ist, der nicht
mit Verlusten aus der Zeit bis zum 31.12.1993 verrechnet werden
konnte und deshalb mit den zum 31.12.1992 festgestellten Verlusten
zu verrechnen ist.