Gewerbesteuerliches internationales Schachtelprivileg, Aktivitätserfordernis, ausländische Betriebsstätten einer Personengesellschaft: Die gewerbesteuerrechtlichen Kürzungsvorschriften der §§ 9 Nr. 7 und 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG 1991 (internationales Schachtelprivileg) setzen voraus, dass die ausländischen Tochtergesellschaften ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden aktiven Tätigkeiten beziehen. Ist eine ausländische Tochtergesellschaft mitunternehmerisch an einem weiteren Unternehmen beteiligt, sind ihr die im Rahmen der Mitunternehmerschaft erzielten Bruttoerträge insoweit nach Art und Höhe anteilig zuzurechnen; dies gilt auch bei einer mehrstufigen mitunternehmerischen Beteiligung. - Urt.; BFH 13.2.2008, I R 75/07; SIS 08 27 42
I. Streitig ist, ob die
Kürzungsvorschriften der §§ 9 Nr. 7 und 12 Abs. 3
Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes 1991 (GewStG 1991) anzuwenden
sind.
An der Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH und Co. KG mit
dem Unternehmensgegenstand Beteiligungsverwaltung und
Grundbesitzverpachtung, waren im Streitjahr 1991 als Kommanditisten
zu gleichen Teilen A, Z und H beteiligt. Komplementärin ohne
Kapitalanteil war die L-GmbH. Die Kommanditisten der Klägerin
waren zu je einem Drittel an den schweizerischen Gesellschaften
A-GmbH, B-GmbH, C-GmbH und D-GmbH, jeweils mit Sitz in Zug
(Schweiz), beteiligt. Die Beteiligungen waren bei der Klägerin
als Sonderbetriebsvermögen erfasst; im Streitjahr gingen
insoweit Ausschüttungen in Höhe von 264.122 DM (B-GmbH)
und 10.614 DM (D-GmbH) in den Gewerbeertrag der Klägerin
ein.
Bis 1.1.1983 waren die schweizerischen
Gesellschaften still beteiligte Gesellschafter an der
Klägerin; nach der Aufgabe dieser Beteiligung stellten sie
ihre Abfindungsguthaben der Klägerin darlehensweise zur
Verfügung. Weitere Einkünfte (Gewinnanteile i.S. des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -
) erzielten diese Gesellschaften aus einer atypisch stillen
Beteiligung von zusammen 17/41 an der E&F GmbH & Co. KG
(E&F KG) und aus einer Darlehensgewährung an diese
Gesellschaft. An der E&F KG waren zudem die Kommanditisten der
Klägerin mit je 8/41 beteiligt. Die E&F KG wiederum war an
mehreren Gesellschaften beteiligt, u.a. zu 100 % an den deutschen
Personengesellschaften G-GmbH u. Co. KG (Unternehmensgegenstand:
Herstellung und Vertrieb von Maschinen), K-GmbH u. Co. KG
(Unternehmensgegenstand: Herstellung und Vertrieb von Maschinen)
und M-GmbH u. Co. KG (Unternehmensgegenstand: Betrieb eines
Ingenieurbüros).
Die schweizerischen Gesellschaften
erzielten im Geschäftsjahr 1990 folgende Erträge:
|
A
CHF
|
B
CHF
|
C
CHF
|
D
CHF
|
Gesamt
in CHF
(DM-Betrag
in Klammern)
|
Erträge aus Wertpapieren, Zinsen,
Dividenden
|
235.904,11
|
170.056,85
|
147.390,68
|
75.613,26
|
628.964,90
|
Darlehenszinsen
Klägerin
|
64.399,29
|
234.382,12
|
189.099,35
|
195.801,64
|
683.682,40
|
sonstige Zinsen
|
383,68
|
368,37
|
44.268,49
|
46.055,91
|
91.076,45
|
Erträge aus Kursdifferenzen
|
12.607,59
|
0
|
0
|
0
|
12.607,59
|
Zw.-Summe I:
|
313.294,67
|
404.807,34
|
380.758,52
|
317.470,81
|
1.416.331,34
(1.662.064,83)
|
Gewinnanteil
E&F KG
|
185.029,00
|
185.029,00
|
185.029,00
|
185.029,00
|
740.116,00
|
Zinsertrag
Darlehen E&F KG
|
183.333,00
|
176.437,00
|
174.754,00
|
172.364,00
|
706.888,00
|
Zw.-Summe II:
|
368.362,00
|
361.466,00
|
359.783,00
|
357.393,00
|
1.447.004,00
(1.698.059,19)
|
Erträge insg.:
|
681.656,67
|
766.273,34
|
740.541,52
|
674.863,81
|
2.863.335,34
(3.360.124,02)
|
Bei der Festsetzung des einheitlichen
Gewerbesteuermessbetrages für das Streitjahr
berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) weder eine Kürzung um die Erträge aus
den Beteiligungen an den schweizerischen Gesellschaften (§ 9
Nr. 7 GewStG 1991) noch eine Kürzung um die Wertansätze
der Anteile an diesen Gesellschaften (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG
1991). Die Klage blieb erfolglos (Finanzgericht - FG -
Baden-Württemberg, Urteil vom 27.4.2007 9 K 187/04 = SIS 08 13 33).
Die Klägerin rügt mit ihrer
dagegen gerichteten Revision die Verletzung materiellen Rechts. Sie
beantragt, das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und den Bescheid
über den Gewerbesteuermessbetrag 1991 dahingehend zu
ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf 0 DM festgesetzt
wird und der Gewerbeertrag ./. 386.273 DM beträgt.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur anderweitigen
Steuerfestsetzung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Auffassung des FG
sind die Voraussetzungen für die Anwendung der
Kürzungsvorschriften der §§ 9 Nr. 7 und 12 Abs. 3
Nr. 4 GewStG 1991 erfüllt.
1. Nach § 7 GewStG 1991 ist Gewerbeertrag
der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnde Gewinn aus
dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den
§§ 8 und 9 GewStG 1991 bezeichneten Beträge. Die
Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird nach § 9 Nr. 7
Satz 1 GewStG 1991 u.a. gekürzt um die Gewinne aus Anteilen an
einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz
außerhalb des Geltungsbereichs des Gewerbesteuergesetzes, an
deren Nennkapital das Unternehmen seit Beginn des
Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel
beteiligt ist (Tochtergesellschaft) und die ihre Bruttoerträge
ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über die Besteuerung
bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz - AStG - )
fallenden Tätigkeiten und aus Beteiligungen an bestimmten
Gesellschaften bezieht, an deren Nennkapital sie mindestens zu
einem Viertel unmittelbar beteiligt ist, wenn die betreffenden
Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.
Damit stellt § 9 Nr. 7 GewStG 1991 eine sachliche
Steuerbefreiung der Erträge aus ausländischen
Schachtelbeteiligungen dar (sog. internationales Schachtelprivileg)
und bewirkt insoweit eine Gleichbehandlung mit der Situation einer
ausländischen Betriebsstätte in § 9 Nr. 3 GewStG
(z.B. Gosch in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 9 GewStG Rz
288). Gegenstand des Rechtsstreits ist nur die für den
gesetzlichen Tatbestand der Kürzung erhebliche Frage, ob die
schweizerischen Beteiligungsgesellschaften ihre Bruttoerträge
ausschließlich oder fast ausschließlich aus
Tätigkeiten bezogen haben, die unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis
6 AStG fallen. Diese Frage ist zu bejahen. Eine Kürzung der
Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen ist daher
vorzunehmen.
a) Soweit es um die Einordnung der
Tätigkeit der schweizerischen Beteiligungsgesellschaften in
den Katalog des § 8 AStG geht, hat das FG in
Übereinstimmung mit den Beteiligten zutreffend eine
funktionale Betrachtungsweise herangezogen, die dazu führt,
dass bei einer Mitunternehmerstellung in einer Personengesellschaft
die Tätigkeit der Personengesellschaft dem Beteiligten
zugerechnet wird (Senatsurteil vom 16.5.1990 I R 16/88, BFHE 161,
495, BStBl II 1990, 1049 = SIS 91 09 46; zustimmend z.B. F.
Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht,
§ 8 AStG Rz 42 ff.; Blümich/Vogt, § 8 AStG Rz 5;
Lehfeldt in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, § 8 AStG Rz
13; Haun in Wöhrle/Schelle/Gross, AStG, § 8 Rz 9;
Bundesministerium der Finanzen - BMF -, Schreiben vom 2.12.1994,
BStBl I 1995, Sondernummer 1/1995, Tz. 8.0.4). Dies ist
erforderlich, weil der Tätigkeitskatalog des § 8 Abs. 1
AStG die Beteiligung an einer ausländischen
Personengesellschaft jedenfalls nicht ausdrücklich
erwähnt (s. F. Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff,
a.a.O., § 8 AStG Rz 16, 42). Wenn steuerrechtlich die
Gewinnanteile des Gesellschafters so zu besteuern sind, als habe er
selbst die steuerbare Tätigkeit ausgeübt, sind die
Gewinnanteile für Zwecke der Subsumtion unter den Katalog des
§ 8 AStG so zu behandeln, als habe der Gesellschafter die
Tätigkeiten bzw. die Rechtsverhältnisse, aus denen der
maßgebliche Gewinn der Personengesellschaft stammt, selbst
ausgeübt bzw. gehalten (Senatsurteil in BFHE 161, 495, BStBl
II 1990, 1049 = SIS 91 09 46 zu II.3.).
b) Der für den Streitfall
rechtserhebliche - aber gesetzlich nicht definierte - Begriff der
Bruttoerträge war auch Tatbestandsmerkmal der früher
geltenden sog. indirekten Steueranrechnung gemäß §
26 Abs. 2 Satz 1 KStG in den Fassungen vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der
Unternehmensbesteuerung vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I
2000, 1428, hier KStG 1991) sowie der Ausnahme von einer
Hinzurechnungsbesteuerung bei ausländischen
Holdinggesellschaften gemäß § 8 Abs. 2 AStG i.d.F.
vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung des
Unternehmenssteuerrechts vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I
2002, 35). Der Begriff ist gleichermaßen enthalten in §
9 AStG wie - neuerdings - in § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und
Abs. 3 Satz 3 EStG 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007. Als
Bruttoertrag soll danach jeder steuerlich relevante und in Geld zu
bewertende Vermögenszugang einer Rechnungsperiode (F.
Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, a.a.O., § 8 AStG Rz
345) bzw. die Summe der Solleinnahmen ohne durchlaufende Posten und
ohne eine evtl. gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer (so zu §
26 Abs. 2 KStG 1995 Abschn. 76 Abs. 8 Satz 1 der
Körperschaftsteuer-Richtlinien 1991; und zu § 9 AStG
BMF-Schreiben vom 14.5.2004, BStBl I 2004, Sondernummer 1, dort Tz.
9.0.1; zu § 50d Abs. 3 EStG 2002 BMF-Schreiben vom 3.4.2007,
BStBl I 2007, 446 = SIS 07 12 92 Tz. 7) gelten. An diese für
§ 26 Abs. 2 Satz 1 KStG 1995 gefundene Auslegung wird sowohl
im Bereich von sog. Aktivitätsklauseln in Abkommen zur
Vermeidung einer Doppelbesteuerung (z.B. W. Wassermeyer in
Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 23 Kanada Rz 149) als
auch für die Regelungen zum hier streiterheblichen
gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivileg angeknüpft (so
ausdrücklich Sarrazin in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9
Nr. 7 Rz 25; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 6.
Aufl., § 9 Nr. 7 Rz 6). Die Bruttoerträge sollen sich bei
Unternehmen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich
ermitteln, aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergeben (Sarrazin in
Lenski/ Steinberg, a.a.O., § 9 Nr. 7 Rz 25). Der Senat muss im
Streitfall - wie schon in seinem Urteil vom 1.7.1992 I R 6/92 (BFHE
169, 138, BStBl II 1993, 222 = SIS 93 04 90) - nicht im Einzelnen
darauf eingehen, was unter dem Begriff der Bruttoerträge zu
verstehen ist. Jedenfalls sind aus einer betrieblichen
Tätigkeit erzielte (steuerpflichtige) Erträge von diesem
Begriff erfasst.
c) Die von der E&F KG und von ihren
Tochterpersonengesellschaften erzielten betrieblichen Erträge
sind den schweizerischen Beteiligungsgesellschaften der
Gesellschafter der Klägerin als eigene Bruttoerträge
zuzuweisen. Denn die schweizerischen Gesellschaften sind an der
E&F KG mitunternehmerisch (atypisch still) beteiligt.
Abkommensrechtlich besteht der Grundsatz, dass alle
Betriebsstätten einer Personengesellschaft
Betriebsstätten der einzelnen Gesellschafter darstellen
(Senatsurteile vom 29.1.1964 I 153/61 S, BFHE 78, 428, BStBl III
1964, 165 = SIS 64 01 05; vom 26.2.1992 I R 85/91, BFHE 168, 52,
BStBl II 1992, 937 = SIS 92 18 40, zu II.3.c bb; vom 23.8.2000 I R
98/96, BFHE 193, 144, BStBl II 2002, 207 = SIS 01 02 82). Damit
wird abkommensrechtlich mit Blick auf eine transparente Besteuerung
das Unternehmen der Personengesellschaft als Unternehmen der
jeweiligen Mitunternehmer behandelt (Piltz in Debatin/ Wassermeyer,
a.a.O., Art. 7 MA Rz 66). Dieser Grundsatz gilt auch bei einer
atypisch stillen Gesellschaft (s. Senatsurteil vom 21.7.1999 I R
110/98, BFHE 190, 118, BStBl II 1999, 812 = SIS 00 02 02; Buciek in
Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland-Schweiz, Art. 7 Rz 185; ders. in Beermann/Gosch,
AO/FGO, § 12 AO Rz 14). Bei einer sinnentsprechenden Anwendung
auf doppelstöckige Personengesellschaften (Senatsurteil vom
16.10.2002 I R 17/01, BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631 = SIS 03 11 58; Buciek in Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 7 Rz 186;
F. Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 5 MA Rz 45)
können die Betriebsstätten der Untergesellschaften (hier:
der Tochterpersonengesellschaften der E&F KG)
abkommensrechtlich Betriebsstätten der Gesellschafter der
Obergesellschaft (hier: der E&F KG) - und damit der
Beteiligungsgesellschaften der Gesellschafter der Klägerin -
sein.
d) Es liegt in der Konsequenz einerseits der
Zurechnung der Tätigkeitsqualifikation im Rahmen des § 8
Abs. 1 AStG (s. oben zu a) und andererseits der
abkommensrechtlichen Zuordnung von Betriebsstätten (s. oben zu
c), die gesamte Außenleistung der Untergesellschaften als
Tätigkeitsumfang anteilig den Mitunternehmern im Rahmen der
hier maßgebenden Prüfung, ob gemessen an den
Bruttoerträgen eine aktive Tätigkeit der
ausländischen Kapitalgesellschaft gegeben ist, als eigene
Bruttoerträge zuzurechnen (ebenso F. Wassermeyer in
Flick/Wassermeyer/ Baumhoff, a.a.O., § 8 AStG Rz 353).
Für eine von der Vorinstanz angeführte
„Abschirmwirkung bei mehrstöckigen
Beteiligungsverhältnissen“ durch eine
zwischengeschaltete Personengesellschaft besteht demgegenüber
keine Rechtsgrundlage. Insbesondere geht es bei der anteiligen
(mittelbaren) Zurechnung der Bruttoerträge - und damit auch im
Streitfall - nicht um eine Ertragszurechnung als Teil einer
Steuerbemessungsgrundlage. Die Zurechnung der
Tätigkeitsmerkmale ist deshalb auch angesichts dessen
gerechtfertigt, dass es sich bei den Bruttoerträgen jeweils um
solche handelt, die bei den nachgeschalteten Personengesellschaften
in die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer einfließen.
e) Auf dieser Grundlage waren den
Bruttoerträgen, die die schweizerischen
Beteiligungsgesellschaften (unstreitig) aus passivem Erwerb
(Zinserträge aus Darlehensvergaben; s. dazu z.B.
Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 304) erzielt haben und die
in der im Tatbestand (unter I.) wiedergegebenen Tabelle als
„Zwischensumme I“ erfasst sind, die anteiligen
bei der E&F KG und ihren Tochterpersonengesellschaften
erzielten Bruttoerträge gegenüberzustellen. Dabei ist das
Tatbestandsmerkmal „fast ausschließlich“
als erfüllt anzusehen, wenn die Erträge aus aktiven
Tätigkeiten eine Grenze von 90 % nicht unterschreiten
(Senatsurteil vom 30.8.1995 I R 77/94, BFHE 179, 39, BStBl II 1996,
122 = SIS 96 05 51; so im Grundsatz auch Abschn. 65 Abs. 4 Satz 3
der Gewerbesteuer-Richtlinien - GewStR - 1990 i.V.m. Abschn. 76
Abs. 9 Satz 2 KStR 1991; Sarrazin in Lenski/Steinberg, a.a.O.,
§ 9 Nr. 7 Rz 26; s. auch zu Aktivitätsklauseln in
Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung:
Oberfinanzdirektion Münster, Verfügung vom 25.9.1998,
IStR 1999, 81 = SIS 99 10 53; F. Wassermeyer in
Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 23A Rz 156; Grotherr in
Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA-Kommentar, Art. 23A/23B OECD-MA Rz 92;
abweichend [fast 100 %] Güroff in Glanegger/Güroff,
a.a.O., § 9 Nr. 7 Rz 6). Damit sind die
Begünstigungsvoraussetzungen im Streitfall auf der Grundlage
des unter den Beteiligten nicht streitigen Zahlenmaterials
(insbesondere über Art und Höhe der von den
Tochterpersonengesellschaften der E&F KG erzielten
Bruttoerträge i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG)
erfüllt.
2. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG 1991
wird die Summe des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes und
der Hinzurechnungen gekürzt um den Wert (Teilwert) einer zum
Gewerbekapital gehörenden Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
(Tochtergesellschaft), die in dem Wirtschaftsjahr, das dem
maßgebenden Feststellungszeitpunkt vorangeht, ihre
Bruttoerträge ausschließlich oder fast
ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG
fallenden Tätigkeiten und aus unter § 8 Abs. 2 AStG
fallenden Beteiligungen bezieht, wenn die Beteiligung mindestens
1/10 des Nennkapitals beträgt. Da die schweizerischen
Beteiligungsgesellschaften der Gesellschafter der Klägerin
ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast
ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 bis 6 AStG fallenden
Tätigkeiten beziehen (s. zu 1.), ist hiernach bei der
Ermittlung des Gewerbekapitals der Klägerin
gleichermaßen eine Kürzung vorzunehmen wie nach § 9
Nr. 7 GewStG 1991 bei der Ermittlung des Gewerbeertrages.