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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) betrieb im Streitjahr (2009) ein Krematorium. Nach
§ 15 Abs. 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (BestG NRW)
ist für die Feuerbestattung einer Leiche eine Bescheinigung
notwendig, aus der hervorgeht, dass der Tod nicht auf
unnatürliche Weise eingetreten ist. Diese sogenannte
„zweite Leichenschau“ ist von den
Gesundheitsbehörden durchzuführen. Der Kreis D ließ
im Streitjahr die zweite Leichenschau in der Regel in den
Räumlichkeiten der Klägerin durch einen Amtsarzt
durchführen. Laut Gebührensatzung des Kreises D wurde
eine Gebühr von 30 EUR zuzüglich Fahrtkosten je
Leichenschau erhoben.
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Der Kreis D erließ im Streitjahr
mehrere Sammel-Gebührenbescheide für die
durchgeführten Leichenschauen. In den an die Klägerin
gerichteten Gebührenbescheiden hieß es wie
folgt:
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„Für die durchgeführten
Leichenschauen anlässlich einer Feuerbestattung werden
insgesamt Gebühren in Höhe von ... Euro erhoben. Eine
Aufstellung über die Gebühren entnehmen Sie bitte der
Rückseite. Die beigefügte Anlage mit den Daten der
Verstorbenen ist Bestandteil dieses Bescheides. Die Gebühren
werden gemäß der allgemeinen Gebührensatzung des
Kreises D [...] in der zur Zeit geltenden Fassung
erhoben.“
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Die Klägerin berechnete die
Gebühr in Höhe von 30 EUR ohne Umsatzsteuer und ohne
Fahrtkostenanteil an den jeweiligen Auftraggeber, in der Regel den
örtlichen Bestatter, weiter. Die übrigen Leistungen
berechnete sie mit Umsatzsteuer. Die Preisliste der Klägerin
vom Oktober 2007 weist verschiedene Positionen aus, wie z.B.
„Einäscherung inklusive 19 % MwSt“ sowie die
Position „Amtsarzt, 2. Leichenschau, Gebührenauslage
(Keine MwSt)“.
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Im Anschluss an eine bei der Klägerin
durchgeführte Außenprüfung ging der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) davon aus, dass die
Gebühren für die zweite Leichenschau im Rahmen einer
Feuerbestattung kein durchlaufender Posten, sondern Entgelt
für steuerpflichtige Umsätze sei und änderte den
Umsatzsteuerbescheid 2009 entsprechend.
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Die Klage hatte nach erfolglosem
Einspruchsverfahren Erfolg. Zur Begründung seines in EFG 2014,
385 = SIS 14 06 04 veröffentlichten Urteils führte das
Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus, die Klägerin habe mit
der zweiten Leichenschau keine Leistungen erbracht. Zwar habe die
Klägerin ihren Kunden (Bestattungsunternehmer bzw.
bestattungspflichtige Erben) gegenüber durch die
Einäscherung steuerbare und steuerpflichtige sonstige
Leistungen erbracht. Die Gebühr für die zweite
Leichenschau gehöre aber nicht zum Entgelt i.S. des § 10
Abs. 1 Satz 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr
geltenden Fassung (UStG) für diese Leistungen, sondern sei als
durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG
anzusehen. Die Leistung der Klägerin, für die die Kunden
das Entgelt aufwandten, habe in der Regel in der Einäscherung
bestanden. Die zweite Leichenschau und die Ausstellung der
entsprechenden Bescheinigung sei nicht von der Klägerin,
sondern vom Kreis D durch dessen Amtsärzte durchgeführt
worden. Die Klägerin habe die zweite Leichenschau weder selbst
vornehmen dürfen noch habe sie sie veranlasst.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW sei
grundsätzlich die untere Gesundheitsbehörde Veranlasser
der zweiten Leichenschau.
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Eine Leistung der Klägerin sei auch
nicht etwa deshalb anzunehmen, weil sie Gebührenschuldnerin
wäre; Gebührenschuldner gegenüber dem Kreis D seien
vielmehr die bestattungspflichtigen Erben.
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Selbst wenn die Klägerin neben den
Erben als Gesamtschuldnerin anzusehen sein sollte, könne der
Ansicht des FA (Abschn. 10.4 Abs. 4 Satz 1 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses - UStAE - ), dass in diesem Fall
kein durchlaufender Posten vorliege, nicht gefolgt werden. Auch der
Umstand, dass der Kreis D jeweils einen Sammelgebührenbescheid
allein an die Klägerin übersandt habe, führe zu
keinem anderen Ergebnis, da die Adressierung des Bescheides durch
den Kreis D nicht die umsatzsteuerrechtlich maßgeblichen
Leistungsbeziehungen begründen könne.
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Die Durchführung der zweiten
Leichenschau werde auch nicht dadurch zu einer Leistung der
Klägerin, weil die Bescheinigung für eine Feuerbestattung
erforderlich sei.
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Auch die Behandlung der Gebühren in
der Buchführung sei ausreichend gewesen. Die Klägerin
habe nachvollziehbar dargelegt, dass ihre Vorgehensweise bei der
Buchung - zunächst keine Buchung auf einem gesonderten Konto
durchlaufender Posten - darauf zurückzuführen gewesen
sei, dass sie die vom Kreis berechneten Fahrtkosten aufgrund der
Sammelgebührenbescheide nicht den einzelnen Verstorbenen habe
zurechnen und daher diesen Anteil letztlich nicht habe weiter
berechnen können. Im Übrigen habe der deutsche
Gesetzgeber die in Art. 79 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des
Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28.11.2006
(MwStSystRL) enthaltene Bedingung der Erfassung des durchlaufenden
Postens in der Buchführung als solcher nicht ausdrücklich
in das UStG übernommen.
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Hiergegen richtet sich das FA mit der vom
FG zugelassenen Revision, mit der es Verletzung materiellen Rechts
geltend macht.
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Maßgeblich für die Beurteilung
der Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Kreis D
sei dessen Gebührenordnung. Laut Auskunft des Kreises D sei
die zweite Leichenschau auf Selbstveranlassung der Klägerin
erfolgt. Darüber und über die Gebührenordnung des
Kreises D könne sich das FG nicht hinwegsetzen.
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Das zur Weiterbelastung von
Deponiegebühren ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)
vom 15.4.1999 V R 45/98 (HFR 1999, 929 = SIS 99 52 78) sei auf den
vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
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Der Kreis D vollziehe den Hoheitsakt der
zweiten Leichenschau gegenüber der Klägerin, da diese im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung handele. Auch rechne der
Kreis D gegenüber der Klägerin und nicht gegenüber
den Erben ab. Da sich das Umsatzsteuerrecht an den
tatsächlichen Gegebenheiten orientiere, müsse diese
Abrechnungsmodalität in die Würdigung des
Leistungsaustausches einbezogen werden.
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Die Einäscherung und die zweite
Leichenschau seien mehrere Leistungen, die von einem Unternehmer,
der Klägerin, erbracht würden, und so miteinander
verbunden seien, dass sie aus Sicht des Durchschnittsbetrachters
als eine Leistung wahrgenommen würden.
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Mit dem vom FG herangezogenen Fall der
TÜV-Gebühren, bei denen es sich der Verfügung der
Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main vom 24.6.2010 (S 7100 A-228-St
110) zufolge um durchlaufende Posten handeln solle, sei der
vorliegende Fall nicht vergleichbar, weil die zweite Leichenschau
jedenfalls auch im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin
durchgeführt werde.
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Außerdem stehe das Urteil im
Widerspruch zu den Regelungen in Abschn. 10.4 Abs. 4 Satz 1 UStAE.
Danach scheide die Annahme eines durchlaufenden Postens aus, wenn
der Unternehmer die Beträge gesamtschuldnerisch mit dem
Empfänger seiner Leistung schulde.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Sie macht sich im Wesentlichen die
Ausführungen in den Entscheidungsgründen des FG-Urteils
zu eigen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet.
Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat ohne
Rechtsverstoß entschieden, dass die Gebühren für
die zweite Leichenschau nicht in das Entgelt für die
Feuerbestattungsleistungen der Klägerin einzubeziehen
sind.
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1. Der Umsatz wird gemäß § 10
Abs. 1 Satz 1 UStG bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§
1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb
(§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Zum Entgelt
gehört nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der
Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten,
jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Damit übereinstimmend
BFH-Urteile vom 1.9.2010 V R 32/09 (BFHE 231, 315, BStBl II 2011,
300 = SIS 11 02 27), vom 6.5.2010 V R 15/09 (BFHE 230, 252, BStBl
II 2011, 142 = SIS 10 22 99), vom 11.2.2010 V R 2/09 (BFHE 228,
467, BStBl II 2010, 765 = SIS 10 14 81) umfasst nach Art. 73
MwStSystRL die Steuerbemessungsgrundlage alles, was den Wert der
Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder
Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber
oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält
oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem
Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.
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Allerdings gehören nach § 10 Abs. 1
Satz 6 UStG die Beträge, die der Unternehmer im Namen und
für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt
(durchlaufende Posten), nicht zum Entgelt. Damit wird Art. 79
Buchst. c MwStSystRL umgesetzt, wonach Beträge, die ein
Steuerpflichtiger vom Erwerber oder vom
Dienstleistungsempfänger als Erstattung der in ihrem Namen und
für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und
die in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt
sind, nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen
sind.
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2. Das FG ist ohne Rechtsverstoß zu dem
Ergebnis gelangt, dass die Klägerin die Gebühren für
die zweite Leichenschau im Namen und für Rechnung ihrer
Auftraggeber verauslagt hat.
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Die Verauslagung in fremdem Namen und für
fremde Rechnung setzt voraus, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen
zwischen zwei Beteiligten bestehen, in die der Unternehmer nur als
vermittelnde Person (Zahlstelle) zwischengeschaltet ist
(BFH-Urteile vom 4.5.2011 XI R 4/09, BFH/NV 2011, 1736 = SIS 11 29 78; in BFHE 231, 315, BStBl II 2011, 300 = SIS 11 02 27; vom
22.4.2010 V R 26/08, BFHE 229, 429, BStBl II 2010, 883 = SIS 10 18 86). Darüber hinaus ist aus Gründen der Klarheit und
Gleichmäßigkeit der Besteuerung ein eindeutiger Nachweis
der Betätigung des Unternehmers als Zwischenperson bzw.
Vermittler für die Beteiligten, zwischen denen die
unmittelbaren Rechtsbeziehungen bestehen und für die die
vermittelnde Person auftritt, erforderlich. Daher müssen der
Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsberechtigte jeweils den Namen
des anderen und die Höhe des gezahlten Betrages erfahren
(BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1736 = SIS 11 29 78).
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a) Das FG ist in seiner Würdigung zu dem
Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin an ihre Kunden
ausgeführte Leistung nur in der Einäscherung bestanden
hat und die zweite Leichenschau nicht von der Klägerin,
sondern vom Kreis D an die Kunden der Klägerin erbracht wurde,
wobei die Klägerin als Vertreterin ihrer Kunden in Erscheinung
trat. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Gemäß § 15 Abs. 1 BestG NRW
darf die Feuerbestattung einer Leiche oder einer Totgeburt erst
vorgenommen werden, wenn eine von der für den Sterbe- oder
Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde
veranlasste weitere ärztliche Leichenschau vorgenommen und mit
einer, bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllenden,
Bescheinigung bestätigt worden ist, dass kein Verdacht auf
nicht natürlichen Tod besteht. Anstelle der
Gesundheitsbehörde nach Satz 1 darf auch die untere
Gesundheitsbehörde des Einäscherungsortes die weitere
ärztliche Leichenschau veranlassen und die Bescheinigung
ausstellen.
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Veranlasser der zweiten Leichenschau in diesem
Sinne ist die untere Gesundheitsbehörde, die entweder für
den Sterbe- oder Auffindungsort oder für den
Einäscherungsort zuständig ist. Die zweite Leichenschau
ist somit, wie das FA selbst zutreffend ausführt, ein
Hoheitsakt, der Zulässigkeitsvoraussetzung für eine
Feuerbestattung ist. Soweit § 3 der Allgemeinen
Gebührensatzung des Kreises D regelt, dass Kostenschuldner
ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten
eines Dritten veranlasst hat oder begünstigt wird, kann
folglich nur eine andere Art der Veranlassung gemeint sein. Das FG
ist davon ausgegangen, dass derjenige die zweite Leichenschau i.S.
des § 3 der Gebührensatzung des Kreises D
„veranlasst“, der sie in Auftrag gibt. Das ist
nicht nur revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, sondern
folgerichtig, denn bei einer Erdbestattung wird keine zweite
Leichenschau erforderlich, sodass deren Notwendigkeit auf
denjenigen zurückzuführen ist, der sich für eine
Feuerbestattung entscheidet.
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Nach den weiteren Feststellungen des FG hat
sich die Tätigkeit der Klägerin im Hinblick auf die
zweite Leichenschau darauf beschränkt, dem Kreis mitzuteilen,
welche Leichen ihr zur Einäscherung angeliefert worden sind
und die Durchführung der Leichenschau in ihren
Räumlichkeiten zu dulden. Es bestehen danach keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die
Durchführung der zweiten Leichenschau als eigene Verpflichtung
in Auftrag geben wollte. Auch für den Kreis D bestand aus
Sicht des Empfängerhorizontes kein Grund zu dieser
Annahme.
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Zutreffend hat das FG auch entschieden, dass
es für die Beurteilung der Leistungsbeziehungen nicht darauf
ankommt, ob die Klägerin ggf. als
„Begünstigte“ der Leichenschau
gemäß § 2 Abs. 2, § 3 der Gebührensatzung
Gesamtschuldnerin der anfallenden Gebühr sein könnte.
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Das Auftreten als vermittelnde Zahlstelle ist
auch für alle Beteiligten nach außen erkennbar gewesen.
Die Klägerin wies die Gebühr für die zweite
Leichenschau sowohl in ihrer Preisliste als auch in ihren
Abrechnungen gegenüber ihren Auftraggebern getrennt von ihrer
eigenen Leistung als Gebührenauslage ohne Umsatzsteuer aus.
Die Auftraggeber wussten folglich, wer die zweite Leichenschau
durchführte und welche Gebühr dafür anfiel.
Umgekehrt hatte der Kreis D über die Identität der
Leichen und damit mittelbar auch über die Auftraggeber der
Feuerbestattung und damit die Veranlasser der Leichenschau Kenntnis
oder hätte diese Kenntnis ohne Weiteres erhalten
können.
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b) Da die Klägerin die zweite
Leichenschau nicht als eigene Leistung vom Kreis D bezogen hat,
sondern insoweit ein Leistungsaustausch zwischen dem Kreis D und
den Kunden der Klägerin bestand, kommt eine einheitliche - aus
Einäscherung und zweiter Leichenschau bestehende - Leistung
der Klägerin nicht in Betracht. Denn in der Regel ist jeder
Umsatz als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Zwar
sind unter bestimmten Umständen mehrere formal
unterschiedliche Einzelleistungen, die getrennt erbracht werden,
als ein einheitlicher Umsatz anzusehen (vgl. zu den Voraussetzungen
im Einzelnen BFH-Urteil vom 10.1.2013 V R 31/10, BFHE 240, 380,
BStBl II 2013, 352 = SIS 13 07 90). Das setzt aber voraus, dass die
einzelnen Leistungen von demselben Steuerpflichtigen erbracht
worden sind (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen
Union vom 25.2.1999 C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973 = SIS 99 10 25;
vom 15.5.2001 C-34/99, Primback, Slg. 2001, I-3833 = SIS 01 08 77;
vom 21.2.2008 C-425/06, Part Service, Slg. 2008, I-897 = SIS 08 16 66; vom 11.6.2009 C-572/07, RLRE Tellmer Property, Slg. 2009,
I-4983 = SIS 09 21 09 Rdnr. 18).
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c) Auf die Frage, ob die Klägerin die
Gebühren nach der Gebührensatzung des Kreises D
möglicherweise als Gesamtschuldnerin schuldet, kommt es nicht
an. Dass die Finanzverwaltung in Abschn. 10.4 Abs. 4 Satz 1 UStAE
die Auffassung vertritt, dass die Annahme eines durchlaufenden
Postens ausscheide, wenn der Unternehmer die Beträge
gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger seiner Leistung schulde,
hat für das FG keinen bindenden Charakter, weil es sich
lediglich um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung handelt
(BFH-Urteile vom 5.9.2013 XI R 4/10, BFHE 243, 60, BStBl II 2014,
95 = SIS 13 29 90; vom 10.11.2011 V R 34/10, BFH/NV 2012, 803 = SIS 12 10 78).
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3. Der Unternehmer muss darüber hinaus
die in fremdem Namen und für fremde Rechnung vereinnahmten
Beträge in seiner Buchführung als durchlaufende Posten
behandelt haben. In § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG ist diese
Voraussetzung aus Art. 79 Buchst. c MwStSystRL zwar nicht
ausdrücklich aufgenommen. § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG ist
aber richtlinienkonform unter Einbeziehung dieser Voraussetzung
auszulegen (BFH-Urteil vom 11.2.1999 V R 47/98, BFH/NV 1999, 1137 =
SIS 98 60 47; im Ergebnis ebenso BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1736 =
SIS 11 29 78; in HFR 1999, 929 = SIS 99 52 78). Dem Unternehmer
steht damit letztlich ein Wahlrecht zu, ob er die im Namen und
für Rechnung seiner Leistungsempfänger verauslagten
Beträge als Teil der Besteuerungsgrundlage erfasst wissen will
oder nicht (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1736 = SIS 11 29 78; in HFR
1999, 929 = SIS 99 52 78; in BFH/NV 1999, 1137 = SIS 98 60 47).
Nimmt er diese Behandlung in seiner Buchführung nicht vor,
fallen die Beträge in die Bemessungsgrundlage für seine
Leistung (BFH-Urteil in HFR 1999, 929 = SIS 99 52 78).
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Von diesem Wahlrecht hat die Klägerin
zugunsten eines durchlaufenden Postens Gebrauch gemacht. Sie hat
die Gebühren nicht nur in ihrer Preisliste und ihren
Abrechnungen gesondert aufgeführt, sondern ausweislich der
Ausführungen des FA in der Einspruchsentscheidung auch
gesondert in der Buchführung erfasst. Dass die Klägerin
dabei sowohl die verauslagten Gebühren als auch die von ihren
Auftraggebern vereinnahmten Erlöse aus der zweiten
Leichenschau in der Buchführung erfolgswirksam behandelt hat,
ist dabei unschädlich, weil sich die Buchungen auf dem
Aufwandskonto und dem Erfolgskonto im Ergebnis neutralisieren.
Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin die Gebühren
umsatzsteuerrechtlich als durchlaufende Posten behandelt hat; ob
sie sie ausdrücklich auch so bezeichnet hat, ist
unerheblich.
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