Berufsbildende Einrichtung, USt-Freiheit: Erbringt eine berufsbildende Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1991/1993 zusätzlich zu den unmittelbar der Ausbildung dienenden Leistungen ausbildungsbegleitende sozialpädagogische Leistungen, die nicht selbst die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1991/1993 erfüllen, sind diese unter den Voraussetzungen des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerbefreit. - Urt.; BFH 21.3.2007, V R 28/04; SIS 07 23 55
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, führt
Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen im Auftrag der
Bundesanstalt für Arbeit (BA) und für den
Arbeitsförderungsdienst der Bundeswehr durch. Sie
veranstaltete in den Streitjahren 1990 bis 1994 - in der Regel
einjährige - Kurse in den Fachbereichen Gastronomie,
Floristik, Textil und EDV / Schreibtechnik. Teilnehmer waren
überwiegend Langzeitarbeitslose, Spätaussiedler und
Asylanten. Für Aussiedler und Asylanten veranstaltete sie
außerdem Deutschkurse. Das Entgelt für die
Durchführung der Bildungsmaßnahmen gewährte die BA
nach dem in den Streitjahren geltenden Arbeitsförderungsgesetz
- AFG - (seit dem 1.1.1998 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III
- ); die Höhe richtete sich nach der Teilnehmerzahl; Kosten
für Lehr- und Lernmittel ersetzte die BA bis zu einem
monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 30 DM.
Prüfungsgebühren und Kosten für Arbeitskleidung je
Teilnehmer „auf Nachweis und
Empfangsbestätigung“.
Außerdem gewährte die BA auf
besonderen Antrag für die sozialpädagogische Betreuung
der Teilnehmer eines Lehrgangs monatlich 4.950 DM. Im Rahmen dieser
sozialpädagogischen Betreuung kümmerten sich die
Mitarbeiter der Klägerin um Fahrgelegenheiten für die
Lehrgangsteilnehmer zu den Unterrichtsstätten. Sie sorgten
für die Betreuung der Kinder, indem sie Kindergarten- und
Hortplätze besorgten. Für Teilnehmer, die Drogenprobleme
hatten, vermittelten sie Kontakte zu Beratungsstellen oder
Selbsthilfegruppen. Verschuldeten Teilnehmern versuchte sie, durch
Gespräche mit Banken oder Schuldenberatungsstellen zu helfen.
Mit anderen Teilnehmern an den Fortbildungsmaßnahmen
übte die Klägerin Rechnen, Lesen und Schreiben.
Die Klägerin besitzt in
Übereinstimmung mit dem Erlass des Niedersächsischen
Finanzministeriums vom 19.5.1994 (Niedersächsisches
Ministerialblatt - ND MinBl - 1994, 941) in Verbindung mit der
Bestätigung der BA eine Bescheinigung, wonach sie eine
Einrichtung i.S. von § 4 Nr. 21 Buchst. b des
Umsatzsteuergesetzes 1991/1993 (UStG) ist, die auf einen Beruf oder
eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.
Aufgrund dieser Bescheinigung betrachtete sie sämtliche
Zahlungen der BA als Entgelte für steuerbefreite
Umsätze.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung
vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA-)
die Auffassung, zwar seien die Lehrgangsgebühren und ein Teil
der Entgelte für Lehr- und Lernmaterial und Arbeitskleidung
steuerfrei. Nicht steuerfrei seien aber die Entgelte für die
sozialpädagogische Betreuung, für Lehr- und Lernmaterial
sowie für Arbeitskleidung, soweit es sich dabei nicht um
selbsterstellte Gegenstände handele. Diese Leistungen
unterlägen der Regelbesteuerung.
Einspruch und Klage, mit der die
Klägerin die Steuerbefreiung für die
sozialpädagogischen Leistungen geltend machte, hatten keinen
Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) führte in dem
in EFG 2002, 1265 = SIS 02 89 14 veröffentlichten Urteil im
Wesentlichen aus, die Klägerin sei zwar eine Einrichtung i.S.
des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG; denn nach dem Erlass des
Niedersächsischen Finanzministeriums in ND MinBl 1994, 941
genüge hierfür die Bescheinigung der BA gemäß
§ 34 AFG, welche die Klägerin besitze. Diese
Bescheinigung binde jedoch nur hinsichtlich der Qualifikation der
Klägerin, nicht hinsichtlich der Beurteilung der
Umsätze.
Die streitigen sozialpädagogischen
Betreuungsleistungen der Klägerin erfüllten nicht die
Voraussetzungen der Steuerbefreiung i.S. des § 4 Nr. 21
Buchst. b UStG; denn mit Ausnahme der Lese-, Schreib- und
Rechenübungen seien dies keine unmittelbar dem Schul- und
Bildungszweck dienenden Leistungen gemäß § 4 Nr. 21
Buchst. b UStG; hierunter fielen nur Leistungen, die ihrer Art nach
den Zielen der Berufsaus- und Fortbildung dienen. Hilfen für
die private Lebensführung, die der Berufsaus- oder Fortbildung
nützen, zählten, auch wenn sie im Einzelfall wichtig
für den Erfolg seien, nicht dazu.
Die sozialpädagogische Betreuung sei
auch keine unselbständige Nebenleistung zur Schul- und
Ausbildungsleistung, die umsatzsteuerlich wie die Hauptleistung
behandelt werden müsste.
Aus dem Gemeinschaftsrecht ergebe sich
nichts anderes, zumal die Befreiungsvorschriften eng auszulegen
seien.
Lediglich die Schreib-, Rechen- und
Leseübungen dienten unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck.
Die Steuerfreiheit dieser Leistungen könne jedoch deshalb
nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin deren
Umfang nicht - wie erforderlich - habe konkretisieren können;
Anhaltspunkte hierfür ergäben sich auch nicht aus den
Akten.
Hiergegen richtet sich die Revision der
Klägerin.
Sie trägt im Wesentlichen vor, bei den
streitigen Leistungen handele es sich um mit der Fortbildung und
der Umschulung „eng verbundene“ Leistungen i.S. des
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie des Rates
vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie
77/388/EWG). Außerdem rügt sie als Verfahrensfehler
Verletzung rechtlichen Gehörs durch das FG. Sie habe bis zur
mündlichen Verhandlung keine Veranlassung gehabt, den Umfang
der Entgelte aus den Leistungen in Form von Schreib-, Rechen- und
Leseübungen herauszurechnen. Auch habe sie sich mit dem
Aufteilungsvorschlag des FG in der mündlichen Verhandlung,
für die das FG im Übrigen keine Kriterien mitgeteilt
habe, nicht auseinandersetzen können.
Die Klägerin beantragt, das
angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 19.12.1996
aufzuheben und die Umsatzsteuer für 1990 bis 1994 „ohne
Berücksichtigung der Umsätze aus der
sozialpädagogischen Betreuung“ festzusetzen.
Das FA beantragt die Zurückweisung der
Revision.
II. Die Revision ist begründet; sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Auffassung des FG
kann sich die Klägerin unmittelbar auf die ihr günstigere
Regelung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie
77/388/EWG berufen. Die Feststellungen des FG erlauben keine
abschließende Entscheidung.
1. Der Senat muss nicht entscheiden, ob dem FG
der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler unterlaufen
ist. Die Klägerin hat ihre Revision auch auf Verletzung
materiellen Rechts gestützt. In einem solchen Fall muss der
Bundesfinanzhof (BFH) das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf
Verletzung revisiblen Rechts prüfen, ohne dabei an die
vorgebrachten Revisionsgründe gebunden zu sein (vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 15.10.1997 I R 42/97, BFHE 184, 444, BStBl II 1999,
316 = SIS 98 07 40). Da die Revision aus anderen Gründen zur
Aufhebung der Vorentscheidung führt, kann offenbleiben, ob die
Klägerin auch infolge eines Verfahrensfehlers in ihren Rechten
verletzt ist.
2. Die Klägerin kann sich für die
gegenüber der BA sowie dem Arbeitsförderungsdienst der
Bundeswehr erbrachten sozialpädagogischen Leistungen
unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie
77/388/EWG berufen, weil eine entsprechende Steuerbefreiung im UStG
fehlt.
a) Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21
Buchst. b UStG liegen - wie das FG zu Recht entschieden hat - nicht
vor.
Nach § 4 Nr. 21 Buchst b UStG sind die
unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen
privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder
berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige
Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine
vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Berufsbildende Schulen oder Einrichtungen sind
Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den
Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen
(BFH-Urteile vom 18.12.2003 V R 62/02, BFHE 204, 355, BStBl II
2004, 252 = SIS 04 05 72; vom 10.6.1999 V R 84/98, BFHE 188, 462,
BStBl II 1999, 578 = SIS 99 18 51). Sie müssen spezielle
Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung
bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind (vgl. BFH in
BFHE 204, 355, BStBl II 2004, 252 = SIS 04 05 72;
Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 3.12.1976 VII C
73.75, BStBl II 1977, 334 = SIS 77 01 94). Diese Voraussetzung
erfüllt die Klägerin; dies ist zwischen den Beteiligten
auch nicht streitig.
Das Tatbestandsmerkmal
„unmittelbar“ bezieht sich, wie der BFH im
Urteil vom 3.5.1989 V R 83/84 (BFHE 157, 458, BStBl II 1989, 815 =
SIS 89 18 29) zu § 4 Nr. 21 UStG 1980 ausgeführt hat,
nicht auf den Inhalt der Leistungen, sondern beschreibt die Art und
Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung des
Schulzweckes und Bildungszweckes der Einrichtung eingesetzt werden
müssen, d.h. es dienen solche Leistungen unmittelbar dem
Schul- und Bildungszweck, die ihn nicht nur ermöglichen,
sondern ihn selbst bewirken. Unmittelbar dem Schul- und
Bildungszweck in diesem Sinn dienen, wie das FG zu Recht
entschieden hat, nur die im Rahmen der sozialpädagogischen
Betreuung gegenüber den Teilnehmern der
Fortbildungsmaßnahmen ergänzende Rechen-, Lese- und
Schreibübungsleistungen, die von der BA erstattet worden sind,
nicht dagegen die übrigen Leistungen der
sozialpädagogischen Betreuung.
b) Andere der in § 4 UStG geregelten
Steuerbefreiungen für diese Leistungen kommen offensichtlich
nicht in Betracht.
c) Entgegen der Auffassung des FG kann sich
die Klägerin insoweit jedoch auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst.
i der Richtlinie 77/388/EWG berufen.
Nach dieser Bestimmung befreien die
Mitgliedstaaten die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den
Schul- oder Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung
oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen
Dienstleistungen und Lieferungen durch Einrichtungen des
öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind,
oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat
anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.
aa) Das UStG hat diese Richtlinienbestimmung -
wie auch andere in Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG
aufgeführte Steuerbefreiungen - bisher lediglich dadurch
„umgesetzt“, dass es die bereits bei
Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG vorhandenen, teilweise
bereits im UStG 1951 enthaltenen Steuerbefreiungstatbestände
im Wesentlichen unverändert weitergeführt hat. Der Senat
lässt im Streitfall offen, inwieweit eine richtlinienkonforme
Auslegung des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG möglich
wäre; denn die Klägerin kann sich für die
Umsatzsteuerfreiheit der streitigen Leistungen auf Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG berufen (zur
Berufbarkeit ausführlich Senatsurteile vom 18.8.2005 V R
71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143 = SIS 06 01 79; vom
19.5.2005 V R 32/03, BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900 = SIS 05 31 28).
bb) Durch die Befreiung der in Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG bezeichneten Leistungen
sowie der mit diesen eng verbundenen Dienstleistungen und
Lieferungen von Gegenständen soll gewährleistet werden,
dass der Zugang zu den bezeichneten Leistungen nicht durch
höhere Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn diese
Tätigkeiten oder die mit ihnen eng verbundenen
Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen der
Mehrwertsteuer unterworfen wären (vgl. Urteil des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 20.6.2002 Rs.
C-287/00, Kommission/Deutschland, Slg. I-2002, 5811 Rz 47, BFH/NV
Beilage 2002, 135 Rz 47, UR 2002, 316 = SIS 02 93 22 betreffend
Hochschulunterricht; BFH-Urteil in BFHE 210, 175, BStBl II 2005,
900 = SIS 05 31 28). Eng mit der Fortbildung und beruflichen
Umschulung verbunden sind deshalb ausbildungsbegleitende,
individuelle Hilfen - wie Maßnahmen zum Abbau von Sprach- und
Bildungsdefiziten und zur sozialpädagogischen Begleitung -,
die im Einzelfall zur Erreichung des mit der Ausbildung und
Umschulung verfolgten Zieles erforderlich sind.
cc) Nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b
erster Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG sind allerdings
Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen von der in
Abs. 1 Buchst. i vorgesehenen Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn
sie zur Ausübung der Tätigkeiten, für die die
Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich
sind.
Ob dies der Fall ist, kann der Senat mangels
entsprechender tatsächlicher Feststellungen des FG nicht
beurteilen. Allerdings spricht für die Annahme, dass die
streitigen sozialpädagogischen Leistungen für den
jeweiligen Ausbildungserfolg in diesem Sinn unerlässlich
waren, im Streitfall, dass es sich um Fortbildungs- und
Ausbildungsleistungen i.S. des § 34 Abs. 1 AFG handelt. Nach
dieser Vorschrift fördert die BA die Teilnahme an beruflichen
Bildungsmaßnahmen u.a. nur nach vorheriger Prüfung der
Maßnahme sowie unter der Voraussetzung, dass die
Maßnahme eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten
lässt und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird, wobei bei der
individuellen Förderung auch die persönlichen
Verhältnisse der Antragsteller zu berücksichtigen sind
(vgl. § 39 Nr. 1 AFG). Sind vom BA unter diesen
Voraussetzungen nicht nur die Kosten der unmittelbar der Aus- und
Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahme dienenden Leistungen
der Klägerin erstattet worden, sondern unter
Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der
einzelnen Teilnehmer auch Leistungen wie Stützunterricht zum
Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten sowie die
sozialpädagogische Begleitung zur Sicherung des Aus-,
Fortbildungs- oder Umschulungszweckes, spricht dies dafür,
dass diese Leistungen für die steuerbefreiten Tätigkeiten
unerlässlich sind. Bestätigt wird dies durch § 241
des seit dem 1.1.1998 geltenden SGB III - Arbeitsförderung -,
wonach ausdrücklich u.a. auch Maßnahmen „zum
Abbau von Sprach – und Bildungsdefiziten“, zur
„Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie“
und zur „sozialpädagogischen Begleitung“ zu
den förderungsfähigen Maßnahmen der betrieblichen
Ausbildung gehören. Die insoweit erforderlichen
tatsächlichen Feststellungen wird das FG allerdings noch
nachzuholen haben.
Anhaltspunkte dafür, dass die streitigen
Leistungen im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung
zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen,
die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der
Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen
durchgeführt werden (Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter
Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG) sind anhand der
Feststellungen des FG nicht erkennbar.
dd) Die Klägerin erfüllt auch die
persönlichen Voraussetzungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst.
i der Richtlinie 77/388/EWG.
Befreit sind nur Einrichtungen des
öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind,
oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat
anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.
(1) Der Begriff
„Einrichtung“ ist grundsätzlich weit genug,
um auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen
(EuGH-Urteil vom 26.5.2005 Rs. C-498/03, Kingscrest Associates Ltd
und Montecello Ltd, BFH/NV Beilage 2005, 310 = SIS 05 30 13 Rz 35;
vgl. auch EuGH-Urteil vom 7.9.1999 Rs. C-216/97, Gregg, Slg. 1999,
I-4947 Rz 17 = SIS 00 01 53). Hat der Gemeinschaftsgesetzgeber die
Inanspruchnahme der betreffenden Befreiungen nicht
ausdrücklich vom Fehlen eines Gewinnstrebens abhängig
gemacht - wie z.B. in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der
Richtlinie 77/388/EWG -, kann das Streben nach Gewinnerzielung die
Inanspruchnahme dieser Befreiungen nicht ausschließen
(EuGH-Urteil in BFH/NV Beilage 2005, 310 Rz 40 und 43).
(2) Nach den Feststellungen des FG besitzt die
Klägerin eine Bescheinigung, wonach sie eine Einrichtung i.S.
von § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG ist, die auf einen Beruf oder
eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Das
genügt. Im Übrigen hat der erkennende Senat zu Art. 13
Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG bereits
entschieden, dass die Anerkennung eines Unternehmers als eine
Einrichtung mit sozialem Charakter auch aus der Übernahme der
Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere
Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden kann.
Maßgebend ist insoweit, dass es sich ihrer Art nach um
Leistungen handelt, für die die Kosten von den
Sozialversicherungsträgern übernehmbar waren (BFH-Urteile
in 211, 543, BStBl II 2006, 143 = SIS 06 01 79; vom 22.4.2004 V R
1/98, BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849 = SIS 04 27 51, m.w.N.).
Vergleichbares gilt auch für die Frage, ob eine Einrichtung
mit vergleichbarer Zielrichtung i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG anerkannt ist.
Werden die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i
der Richtlinie 77/388/EWG bezeichneten Leistungen von dem
betreffenden Sozialversicherungsträger erstattet, kann daraus
auch die Anerkennung des Mitgliedstaates abgeleitet werden.
(3) Anhaltspunkte dafür, dass die
Klägerin die Unterrichtsleistungen nicht in eigener
Verantwortung erbracht hat (vgl. Schlussanträge der
Generalanwältin des EuGH vom 8.3.2007 in den
Vorabentscheidungsersuchen der Rs. C-434/05, Stichting Regional
Opleidingen Noord-Kennemerland/West-Friesland, Horizon College, und
Rs. C-445/05, Werner Haderer), sind nicht erkennbar.
Wäre dies nicht der Fall, käme auch
eine Befreiung der streitigen Leistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG in Betracht. Für die
Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG genügt es, dass zwei
Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar
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zum einen, dass es sich um Leistungen handelt,
die mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden
sind, und
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zum anderen, dass diese Leistungen von
Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen
Einrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als
Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt
worden sind, erbracht werden (EuGH-Urteil in BFH/NV Beilage 2005,
310 = SIS 05 30 13 Rz 34; Senatsurteil in BFHE 211, 543, BStBl II
2006, 143 = SIS 06 01 79; in BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849 =
SIS 04 27 51).
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ee) Die in Art. 13 Teil A Abs. 2 der
Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Möglichkeit, die
Gewährung der in Abs. 1 dieser Bestimmung vorgesehenen
Befreiungen von der Erfüllung einer oder mehrerer Bedingungen
abhängig zu machen, steht der Steuerbefreiung nicht entgegen.
Diese Beschränkung der Befreiungsregel hat - wie der EuGH
mehrfach entschieden hat (Urteile vom 10.9.2002 Rs. C-141/00,
Kügler, Slg 2002, I-6833, UR 2002, 513 = SIS 02 97 10 Rz 60,
und in BFH/NV Beilage 2005, 310 = SIS 05 30 13 Rz 42) - nur
Eventualcharakter. Ein Mitgliedstaat, der es unterlassen hat, die
insoweit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, kann sich nicht
auf sein eigenes Unterlassen berufen, um einem Steuerpflichtigen
eine Steuerbefreiung zu verwehren, die dieser nach der Richtlinie
77/388/EWG in Anspruch nehmen kann.
3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat
keine tatsächlichen Feststellungen zu den Leistungen für
den Arbeitsförderungsdienst der Bundeswehr und außerdem
keine Feststellungen zu den von der Klägerin für die
Streitjahre erklärten Vorsteuerbeträgen getroffen. Der
Rechtsstreit muss deshalb nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO
an das FG zurückverwiesen werden.