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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Verlag, der in den
Jahren 2005 bis 2008 (Streitjahre) für mehrere
Landesärztekammern monatlich Kammerzeitschriften
(„Ärzteblatt ...“) herstellte und an die
Mitglieder der Kammern (Ärzte) kostenlos versandte. Die
Zeitschriften enthielten einen redaktionellen Teil und
Werbeanzeigen. Die Kammern lieferten die Beiträge wie
Nachrichten, Aufsätze, Buchbesprechungen, Fortbildungsangebote
etc. für die Zeitschriften, für die sie inhaltlich selbst
verantwortlich waren. Sie übertrugen der Klägerin das
Recht, die Beiträge zu drucken und zu verbreiten. Die
Vertragsparteien trafen auch Abreden über die Platzierung von
Werbeanzeigen in den Zeitschriften.
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Im Einzelnen wurden zwischen der
Klägerin und den Ärztekammern u.a. folgende, im
Wesentlichen gleichlautende, Vereinbarungen geschlossen:
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§ 1 Vertragsgegenstand
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Vertragsgegenstand ist die Herausgabe, die
Herstellung und der Versand der Zeitschrift „XXX
Ärzteblatt“ - nachfolgend „Zeitschrift“
genannt - einschließlich der Akquisition von
Werbeanzeigen.
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§ 2 Herausgeber-, Titel- und
Verlagsrechte
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(1)Die Herausgeber- und Titelrechte an der
Zeitschrift liegen allein beim Herausgeber. Nach Vertragsende hat
der Verlag keinerlei Anspruch auf diese Rechte.
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(2)Der Herausgeber verfügt über das
Recht, Beiträge in der Zeitschrift abzudrucken und zu
verbreiten (Verlagsrechte). Insofern er nicht selbst Urheber der
Beiträge ist, verschafft er sich die notwendigen Rechte von
den Urhebern auf eigene Kosten.
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(3)Der Herausgeber überträgt das
Recht, Beiträge in der Zeitschrift abzudrucken und zu
verbreiten auf den Verlag. (...)
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§ 3 Aufgaben und Pflichten des
Herausgebers
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(1)Der Herausgeber ist für die
inhaltliche und redaktionelle Gestaltung jeder Ausgabe der
Zeitschrift in ihrem jeweiligen Bestand allein verantwortlich.
Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen darüber,
dass der Verlag auf den redaktionellen Inhalt der Zeitschrift
keinerlei Einfluss nehmen wird.
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(2)Der Herausgeber liefert die Manuskripte
vollständig und satzreif (...) an den Verlag (...). Der
Herausgeber liest verantwortlich Korrektur und erteilt die
Druckgenehmigung (Imprimatur).
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(3)...
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§ 4 Aufgaben und Pflichten des
Verlages
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(1)Der Verlag ist verpflichtet, die
Zeitschrift verlegerisch zu betreuen. Die verlegerische Betreuung
umfasst die gesamte technische Herstellung, den Versand und den
Vertrieb einschließlich Anzeigenwerbung und
Anzeigenverwaltung.
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(2)Die Zeitschrift wird vom Verlag an alle
Ärzte im Bereich der Ärztekammer XXX oder an die vom
Herausgeber benannten Bezugsberechtigten (...) geliefert.
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(3)Der Verlag ist berechtigt, die Zeitschrift
an Dritte zu liefern. (...)
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...§ 6 Anzeigen
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(1)Werbeanzeigen werden vom Verlag auf eigene
Rechnung und auf eigenes Risiko eingeworben, platziert und
gedruckt. Die Platzierung hat in der Art zu erfolgen, dass der
redaktionelle Fluss nicht beeinträchtigt wird und eine
Verwechslung der Anzeige mit redaktionellem Inhalt ausgeschlossen
ist. (...)
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(2)Der Herausgeber nimmt auf das
Anzeigengeschäft keinerlei Einfluss. Er kann dem Verlag das
Annehmen von Anzeigen untersagen, wenn diese gegen die
Berufsordnung der Ärzte oder gegen die Interessen der
Ärzteschaft verstoßen. (...)
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(3)...
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...§ 9 Datenschutz
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(1)Der Herausgeber stellt dem Verlag die
Adressen der Bezugsberechtigten zur Herstellung der
Versandetiketten zur Verfügung. (...)
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...§ 11 Kosten der verlegerischen
Betreuung
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(1)Der Verlag übernimmt die Kosten
für Herstellung, Druck und Versand der Zeitschrift
einschließlich der Druckvorlagenerstellung. (...) Der
Herausgeber gewährt einen Zuschuss zu den Versandkosten in
Höhe von EUR XXX jährlich (Portokostenzuschuss).
(...)
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(2)...
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§ 12 Vergütung
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(1)Die Einnahmen aus dem Anzeigengeschäft
der Zeitschrift (Einnahmen aus Anzeigen, Beiheftern, Beilagen (...)
etc.), die EUR XX.XXX im Jahr übersteigen, werden dem
Herausgeber zu XX % vergütet.
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(2)Über die Nettoeinnahmen aus dem
Anzeigengeschäft der Zeitschrift hat der Verlag den
Herausgeber jährlich unter Beifügung eines vom
Steuerberater bestätigten Jahresabschlusses zu
unterrichten.
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(3)(...)
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Die Ärztekammern - bis auf eine
Landesärztekammer - zahlten Porto- und
Druckkostenzuschüsse in unterschiedlicher Höhe, die sich
nach den zuvor kalkulierten Herstellungskosten richteten. Der in
§ 12 Abs. 1 der Verträge bestimmte Sockelbetrag richtete
sich nach den angenommenen Herstellungskosten unter
Berücksichtigung der jeweiligen Zuschüsse.
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Im Rahmen einer
Umsatzsteuer-Sonderprüfung für 2003 und 2004 kam der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) nach einer
förmlichen Abstimmung des Bundesministeriums der Finanzen mit
den Länderfinanzministerien zu dem Ergebnis, dass bei der
vertraglichen Gestaltung, wie sie die Klägerin mit den
Landesärztekammern gewählt hatte, ein
tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vorliege, wobei der Wert
der Leistungen der Klägerin gegenüber den
Ärztekammern anhand der Herstellungskosten der Zeitschriften
zu schätzen sei (vgl. z.B. Verfügung der
Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main vom 27.6.2008 S -7119 A- 7 - St
110, USt-Kartei HE § 3 Abs. 12 UStG S 7119 Karte 3).
Nachfolgend ordnete er für 2005 bis 2008 eine
Außenprüfung an, im Rahmen derer die
umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zum ermäßigten
Steuersatz ausgehend von den Herstellungskosten wie folgt ermittelt
wurden:
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2005 in EUR
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2006 in EUR
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2007 in EUR
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2008 in EUR
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Herstellungskosten abzüglich-
Portokostenzuschuss
- bereits versteuerter
Druckkostenzuschuss
- Seitenüberschreitung
PDF-Datei
- Abo-Einnahmen (Nichtmitglieder)
= Zwischensumme
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Zzgl. Portokostenzuschuss als
Baraufgabe
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Abzüglich Umsatzbeteiligung
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Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer laut
Betriebsprüfung
darauf entfallende Umsatzsteuer
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Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer laut
Klägerin
darauf entfallende Umsatzsteuer
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Erhöhung Umsatzsteuer
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...
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...
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...
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...
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Entsprechend den Feststellungen der
Außenprüfung änderte das FA die vorangegangenen,
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide und
setzte die Umsatzsteuer mit Bescheiden vom 21.10.2010 für 2005
bis 2008 fest.
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Die von der Klägerin mit Zustimmung
des FA erhobene Sprungklage hatte keinen Erfolg.
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Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) hat
das FA die Herstellung, Herausgabe und den Versand der
Ärzteblätter gegen das Recht, darin Anzeigen zu drucken,
zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Klägerin habe
gegenüber den Ärztekammern Lieferungen i.S. des § 3
Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) durch die Herstellung,
Herausgabe und Versendung an die Mitglieder erbracht. Die
Ärztekammern hätten der Klägerin Gegenleistungen in
der Form geschuldet, dass ihr gestattet gewesen sei, in den
Zeitschriften Anzeigen bzw. Werbung zu drucken. Es handele sich
dabei um eine sonstige Leistung, so dass ein tauschähnlicher
Umsatz vorliege (§ 3 Abs. 12 UStG).
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Das FA habe das Entgelt und damit die
Besteuerungsgrundlagen zutreffend berechnet. Bei
tauschähnlichen Umsätzen gelte der Wert jedes Umsatzes
als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2
UStG). Soweit der Wert nicht ermittelt werden könne, sei er zu
schätzen. Als Schätzungsgrundlage seien die insgesamt
entstandenen Herstellungskosten der Zeitschriften
(einschließlich des Anzeigenteils) heranzuziehen. Diese
Herstellungskosten habe das FA zutreffend ermittelt.
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Das Urteil ist in EFG 2012, 1096 = SIS 11 34 70 veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
die Verletzung materiellen Rechts geltend. Sie trägt im
Wesentlichen vor, das FG wende § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG nicht
richtig an. Es berücksichtige nicht, dass es in Bezug auf das
Anzeigenplatzierungsrecht bereits an einer Übertragung durch
die Ärztekammern und damit an einer Gegenleistung zu ihren
(der Klägerin) Gunsten fehle, weil ihr das
Anzeigenplatzierungsrecht originär zustehe. Das FG verkenne
die urheberrechtlichen und verlagsrechtlichen Aspekte bzw.
würdige diese nicht korrekt. Es werde ferner der - lediglich
klarstellenden - Bedeutung der in § 6 der jeweiligen
Verträge getroffenen Regelungen nicht gerecht.
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Würde eine solche
Rechteübertragung dennoch bejaht, hätte das FG bei der
Ermittlung des Wertes des Anzeigenplatzierungsrechts den Teil der
Herstellungskosten ausscheiden müssen, der auf die
Anzeigenherstellung selbst entfalle, sowie die der Klägerin
tatsächlich entstandenen Portokosten und die in den
Herstellungskosten und Portokosten enthaltene Umsatzsteuer.
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide vom 21.10.2010 für
die Jahre 2005 bis 2008 „bezogen auf die Umsätze mit den
Ärztekammern in Bezug auf die Platzierung von Anzeigen
dahingehend zu ändern, dass kein tauschähnlicher Umsatz
vorliegt und lediglich die seitens der Ärztekammern und der
Klägerin vereinbarten Zahlungen (Zuschüsse) in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen“ sind,
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hilfsweise, die Umsatzsteuerbescheide vom
21.10.2010 für die Jahre 2005 bis 2008 „dahingehend zu
ändern, dass die Bemessungsgrundlage eines zwischen den
Ärztekammern und der Klägerin bestehenden
tauschähnlichen Umsatzes in Bezug auf die Gestattung der
Platzierung von Anzeigen um die Kosten der Herstellung der Anzeigen
sowie um die tatsächlich der Klägerin entstandenen
Portokosten und die in den vorangegangenen Positionen enthaltene
Umsatzsteuer reduziert wird“.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Nach seiner Ansicht hat der Klägerin
das „Anzeigenverwertungsrecht“ nicht bereits
originär zugestanden. Die Ärzteblätter seien
urheberrechtlich geschützte Sammelwerke i.S. von § 4 Abs.
1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Die Ärztekammern seien
Inhaber der Urheberrechte an den Zeitschriften. An dem Anzeigenteil
bestehe kein eigenes, von der übrigen Zeitschrift getrenntes
Urheberrecht und Verwertungsrecht.
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Für die Bestimmung der
Bemessungsgrundlage sei für die von der Klägerin
erbrachte Leistung auf die Herstellungskosten der gesamten
Zeitschrift (redaktioneller Teil und Werbeteil) abzustellen. Bei
der Ermittlung der gesamten Herstellungskosten seien von den der
Klägerin tatsächlich entstandenen Portokosten die
Portokostenzuschüsse abgezogen worden. Der Wertansatz der
aufgewendeten Leistung sei auch nicht um die Umsatzsteuer zu
mindern, da die Ärztekammern als juristische Personen des
öffentlichen Rechts nicht unternehmerisch tätig
seien.
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II. Die Revision ist im Haupt- und Hilfsantrag
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Ein steuerbarer Umsatz in Form einer
Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt
vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger
ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige
Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene
Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem
Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet
(ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.3.2004 V R 101/01, BFHE 205, 342,
BStBl II 2004, 798 = SIS 04 22 16; vom 18.8.2005 V R 31/04, BFHE
211, 551, BStBl II 2007, 183 = SIS 05 47 51; vom 26.1.2006 V R
36/03, BFH/NV 2006, 1525 = SIS 06 31 01; vom 6.12.2007 V R 42/06,
BFHE 221, 74, BStBl II 2009, 493 = SIS 08 10 22, unter II.1.,
m.w.N.).
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a) Der Gegenwert kann bei Tausch und
tauschähnlichen Umsätzen i.S. von § 3 Abs. 12 UStG
durch eine tatsächlich erhaltene Gegenleistung erbracht
werden, die nicht in Geld bestehen, aber in Geld ausdrückbar
sein muss (vgl. BFH-Urteile vom 1.8.2002 V R 21/01, BFHE 200, 101,
BStBl II 2003, 438 = SIS 03 05 86; in BFH/NV 2006, 1525 = SIS 06 31 01; in BFHE 221, 74, BStBl II 2009, 493 = SIS 08 10 22; Urteile des
Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 2.6.1994
C-33/93 - Empire Stores Ltd. -, Slg. 1994, I-2329 = SIS 94 15 63,
Rz 12, 16 und 17; vom 3.7.2001 C-380/99 - Bertelsmann AG -, Slg.
2001, I-5163, BFH/NV Beilage 2001, 192 = SIS 01 09 78, Rz 17).
§ 3 Abs. 12 UStG erfasst auch den Fall, dass als Entgelt
für eine Leistung eine Barzahlung mit einer Lieferung oder
sonstigen Leistung verbunden wird (sog. tauschähnlicher Umsatz
mit Baraufgabe; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.2.2004 V R 10/03, BFHE
205, 495, BStBl II 2004, 675 = SIS 04 27 20; vom 21.4.2005 V R
11/03, BFHE 211, 50, BStBl II 2007, 63 = SIS 05 47 50).
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Voraussetzung für die Annahme einer
tauschähnlichen Leistung ist, dass sich zwei entgeltliche
Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
gegenüberstehen, die lediglich durch die Modalität der
Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verknüpft sind
(BFH-Urteile in BFHE 221, 74, BStBl II 2009, 493 = SIS 08 10 22,
unter II.1.a; vom 16.4.2008 XI R 56/06, BFHE 221, 475, BStBl II
2008, 909 = SIS 08 25 75; vom 17.3.2010 XI R 17/08, BFHE 230, 466,
BFH/NV 2010, 2359 = SIS 10 33 09, unter II.2.b aa).
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b) § 3 Abs. 12 UStG steht im Einklang mit
Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie
77/388/EWG), nunmehr Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), Amtsblatt der
Europäischen Union Nr. L 347/1 (vgl. z.B. Martin in
Sölch/ Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 Rz 741; Nieskens in
Rau/ Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3 Rz 4081,
m.w.N.).
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2. Danach liegt im Streitfall ein
tauschähnlicher Umsatz vor (vgl. Baum, Deutsche
Verkehrsteuer-Rundschau 1988, 66, 67). Die Klägerin erbrachte
entgeltliche Leistungen gegenüber den Ärztekammern durch
die Herstellung und Versendung der Ärzteblätter an die
Mitglieder. Das Entgelt der Ärztekammern bestand - abgesehen
von gezahlten Zuschüssen für Druck- und Portokosten - in
der Überlassung der Rechte, Werbeanzeigen in den Zeitschriften
zu platzieren. Das hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise entschieden.
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a) Das FG hat u.a. ausgeführt, ein
eigenes Anzeigenplatzierungsrecht der Klägerin im
urheberrechtlich geschützten Werk der Ärztekammern
(Sammelwerk i.S. von § 4 Abs. 1 UrhG) habe nicht bestanden. In
den einzelnen Verträgen sei ausdrücklich geregelt worden,
dass die Klägerin Werbeanzeigen auf eigene Rechnung und Risiko
einwerbe und drucke, sofern diese nicht gegen die Interessen der
Ärzte verstießen oder unangemessen erschienen. Hätte
dieses Recht der Klägerin, wie diese meine, von vornherein
bestanden, hätte es auch dieser vertraglichen Vereinbarungen
nicht bedurft. Dass die Vertragsparteien von einem Austausch der
Leistung durch die Klägerin - Herstellung und Vertrieb der
Zeitschriften - und einer Überlassung des Rechts auf
Platzierung von Anzeigen durch die Ärztekammern ausgingen,
werde auch dadurch bestätigt, dass der Klägerin aus den
Anzeigeneinnahmen auf jeden Fall die Beträge zustehen sollten,
mit denen sie ihre Herstellungs- und Vertriebskosten decken konnte.
Dementsprechend seien die Sockelbeträge bei der Verteilung
dieser Einnahmen berechnet.
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b) Diese Beurteilung des FG - die sich im
Wesentlichen auf eine Vertragsauslegung stützt - hält im
Ergebnis einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
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aa) Die Auslegung von Verträgen
gehört zu den tatsächlichen, den BFH grundsätzlich
bindenden Feststellungen des FG i.S. des § 118 Abs. 2 FGO
(ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5.9.2000
IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676 = SIS 00 13 60, unter
II.2.a (3); vom 11.1.2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005,
477 = SIS 05 21 69, unter II.2.b aa; vom 10.2.2010 XI R 49/07, BFHE
228, 456, BStBl II 2010, 1109 = SIS 10 06 47; vom 1.2.2012 I R
57/10, BFHE 236, 374, BStBl II 2012, 407 = SIS 12 11 16, jeweils
m.w.N.).
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bb) Die Auslegung der Verträge im
Streitfall entspricht den allgemeinen Auslegungsregeln
(§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die
Würdigung des FG ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.
Sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen
Erfahrungssätze und ist daher revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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cc) Die Einwendungen der Klägerin bleiben
ohne Erfolg.
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Die Klägerin macht mit der Revision zwar
u.a. geltend, die Gestattung der Platzierung von Anzeigen
könne nur dann eine Gegenleistung darstellen, wenn es ein
entsprechendes zugrunde liegendes Recht überhaupt gebe und
dieses den Ärztekammern auch originär zustehe. Die
Ärztekammern hätten keine eigene schöpferische
Leistung erbracht. Darüber hinaus lege das FG die Reichweite
des Urheberrechtsschutzes zu weit aus, und zwar sowohl hinsichtlich
des Schutzbereichs des Urheberrechts als auch in Hinblick darauf,
wann ein Eingriff vorliege. Der Umstand, dass die Klägerin die
Kosten und somit auch das wirtschaftliche Risiko der
Veröffentlichung einer Zeitschrift trage, deute auf ein
eigenes Anzeigenplatzierungsrecht der Klägerin hin. Aus den
Besonderheiten des Verlagsrechts ergäbe sich, dass
insbesondere bei Verlagsverträgen als Sonderfällen von
Urheberrechtsnutzungsverträgen den Verlagen ein
originäres Anzeigenplatzierungsrecht zustehe.
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In dem Revisionsvorbringen der Klägerin
liegen jedoch weder zulässige Verfahrensrügen, mit der
die Berücksichtigung nicht festgestellter Tatsachen angestrebt
würde, noch sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen
bei einer auf die Verletzung von materiellem Recht gestützten
Revision vom BFH tatsächliche Feststellungen,
Schlussfolgerungen tatsächlicher Art und
Beweiswürdigungen als rechtsfehlerhaft angesehen werden
dürfen.
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Dabei kann offenbleiben, ob sich im Streitfall
aus dem Urheberrecht, insbesondere aus § 4 Abs. 1 UrhG, ein
Anzeigenplatzierungsrecht ableiten lässt. Entscheidend ist die
Würdigung des FG, dass sich aus den geschlossenen
Verträgen - die nicht auf das Urheberrecht verweisen - ergibt,
dass die Ärztekammern der Klägerin vertraglich ein
Anzeigenplatzierungsrecht einräumen. Nach § 6 Abs. 1 Satz
1 der Verträge zwischen den Ärztekammern - denen nach
§ 2 Abs. 1 der geschlossenen Verträge die Herausgeber-
und Titelrechte an den Zeitschriften zustehen - und dem Verlag
werden die Werbeanzeigen vom Verlag auf eigene Rechnung und auf
eigenes Risiko eingeworben, platziert und gedruckt. Durch diese
vertragliche Regelung wird - nach der revisionsrechtlich nicht zu
beanstandenden Würdigung des FG - der Klägerin von den
Ärztekammern ein Anzeigenplatzierungsrecht in den
Ärzteblättern überlassen, was durch die Regelung
über die Verteilung der Einnahmen aus dem
Anzeigengeschäft in § 12 Abs. 1 der Verträge
bestätigt werde.
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Mit ihrem Vorbringen, bei § 6 Abs. 1 Satz
1 der Verträge handele es sich nur um eine klarstellende
Regelung, setzt die Klägerin lediglich ihre eigene
Würdigung an die Stelle der - wie dargelegt vertretbaren -
Vertragsauslegung des FG.
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3. Die Bemessungsgrundlage für die
tauschähnlichen Umsätze (§ 3 Abs. 12, § 10 Abs.
2 Satz 2 UStG) hat das FG im Ergebnis zutreffend ermittelt.
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a) Bei tauschähnlichen Umsätzen i.S.
des § 3 Abs. 12 UStG gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG
als Bemessungsgrundlage der Wert jedes Umsatzes als Entgelt
für den anderen Umsatz.
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Der Wert des anderen Umsatzes wird in
richtlinienkonformer Auslegung der bezeichneten Vorschrift unter
Beachtung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie
77/388/EWG (vgl. auch Art. 73 MwStSystRL) jedenfalls für den
Wert einer im Gegenzug erhaltenen Dienstleistung durch den
subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in
Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt. Als subjektiver Wert
ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger der
Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem
Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist
(EuGH-Urteile in Slg. 1994, I-2329, Rz 19; vom 24.10.1996 C-288/94
- Argos Distributors Ltd. -, Slg. 1996, I-5311 = SIS 97 02 21, Rz
16; BFH-Urteile in BFHE 200, 101, BStBl II 2003, 438 = SIS 03 05 86; in BFHE 221, 475, BStBl II 2008, 909 = SIS 08 25 75, m.w.N.).
Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der
Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung
aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten (vgl. z.B. zu
Versandkosten EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-5163, BFH/NV Beilage
2001, 192; zu einer Werbeleistung vgl. auch EuGH-Urteil vom
23.11.1988 C-230/87 - Naturally Yours Cosmetics -, Slg. 1988, 6365;
BFH-Urteile vom 28.3.1996 V R 33/95, BFH/NV 1996, 936 = SIS 96 22 52; in BFHE 221, 475, BStBl II 2008, 909 = SIS 08 25 75). Soweit
der Wert des Entgelts nicht ermittelt werden kann, ist er nach
§ 162 der Abgabenordnung zu schätzen (BFH-Urteile in BFHE
200, 101, BStBl II 2003, 438 = SIS 03 05 86; in BFHE 221, 475,
BStBl II 2008, 909 = SIS 08 25 75).
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b) Das FG hat insoweit im Streitfall zu Recht
die gesamten Herstellungskosten der Zeitschriften herangezogen.
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aa) Der Klägerin war die Überlassung
des Anzeigenplatzierungsrechts in den Ärzteblättern der
Gesamtbetrag ihrer Aufwendungen für die Herstellung und
Versendung abzüglich der Druck- und Portokostenzuschüsse
wert (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 200, 101, BStBl II 2003, 438 =
SIS 03 05 86).
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bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist
eine Aufspaltung der Kosten für die Zeitschriften in einen
Anzeigenteil und einen Teil für den übrigen Text- und
Bildteil nicht vorzunehmen, da sie wirtschaftlich eng miteinander
verflochten sind und sich gegenseitig bedingen (vgl. BFH-Urteile
vom 2.2.1967 V 138/64, BFHE 88, 529, BStBl III 1967, 502 = SIS 67 03 24; vom 15.9.1994 XI R 51/91, BFH/NV 1995, 553; vom 15.10.2009
XI R 52/06, BFHE 227, 231, BStBl II 2010, 869 = SIS 09 39 20;
BFH-Beschluss vom 18.12.1980 V B 24/80, BFHE 132, 147, BStBl II
1981, 197 = SIS 81 09 22; EuGH-Urteil vom 27.10.2005 C-41/04 -
Levob Verzekeringen und OV Bank -, Slg. 2005, I-9433, BFH/NV
Beilage 2006, 38 = SIS 06 02 01). Die Klägerin hat sich zudem
in den Verträgen verpflichtet, die Kammerzeitschriften
insgesamt herzustellen. Dementsprechend ist auf den Gesamtaufwand
abzustellen.
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cc) Zu Recht hat das FG - wie das FA - die
Aufwendungen der Klägerin für das Porto und den Versand
in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen, denn die Versandkosten
sind notwendiger Bestandteil für die Erbringung der
einheitlichen vertraglichen Leistung der Klägerin
gegenüber den Ärztekammern.
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Nach § 1 und § 4 Abs. 1 der
Verträge war die Klägerin verpflichtet, die Zeitschrift
verlegerisch zu betreuen. Dies umfasste die Herstellung und den
Versand. Die einzelnen Leistungen waren aufeinander abgestimmt, um
den Druck und die Verteilung an die Adressaten der
Ärzteblätter zu gewährleisten.
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dd) Die von den Ärztekammern gezahlten
Portokostenzuschüsse sind zutreffend als Baraufgaben in die
Ermittlung des Entgelts einbezogen worden.
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Um eine doppelte Berücksichtigung der
Produktionskosten- und Portokostenzuschüsse zu vermeiden,
waren bei der Ermittlung der Herstellungskosten die angefallenen
Produktions- und Portokosten um die erhaltenen Zuschüsse zu
kürzen, da die Klägerin nur mit dem übersteigenden
Betrag wirtschaftlich belastet ist.
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Dementsprechend hat das FA bei der Ermittlung
der gesamten Herstellungskosten von den der Klägerin
tatsächlich entstandenen Portokosten in Höhe von ... EUR
(Streitjahr 2005), ... EUR (Streitjahr 2006), ... EUR (Streitjahr
2007) und ... EUR (Streitjahr 2008) die Portokostenzuschüsse
in Höhe von ... EUR (Streitjahr 2005), ... EUR (Streitjahr
2006), ... EUR (Streitjahr 2007) und ... EUR (Streitjahr 2008)
bereits abgezogen, so dass nur Portokosten in Höhe von ... EUR
(Streitjahr 2005), ... EUR (Streitjahr 2006), ... EUR (Streitjahr
2007) und ... EUR (Streitjahr 2008) berücksichtigt worden
sind.
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c) Der Senat geht mangels anderer
Anhaltspunkte davon aus, dass - entgegen dem Hilfsantrag der
Klägerin - in den ermittelten Herstellungs- und Portokosten
keine Umsatzsteuer enthalten ist.
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Die Umsatzsteuer gehört zwar
gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 UStG nicht zum Entgelt. Der
in der Revisionsbegründung vom 8.6.2011 erstmals vorgebrachte
Einwand der Klägerin, dass die Herstellungskosten der Anzeigen
und die tatsächlich entstandenen Portokosten um enthaltene
Umsatzsteuer zu reduzieren ist, setzt aber voraus, dass im
Streitfall in diesen Kosten Umsatzsteuer tatsächlich enthalten
ist.
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Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO
muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der
Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt,
enthalten. Die Klägerin hat insoweit lediglich
ausgeführt, dass die Ärztekammern als Körperschaften
des öffentlichen Rechts im Streitfall als Unternehmer i.S. des
§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG tätig wurden. Dies ist - entgegen
der Auffassung des FA - zwar zutreffend, weil sie gegenüber
der Klägerin auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge
gehandelt haben (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 15.4.2010 V R
10/09, BFHE 229, 416, HFR 2010, 1083 = SIS 10 18 69; in BFHE 230,
466, BFH/NV 2010, 2359 = SIS 10 33 09, unter II.2.c). Die
Klägerin hat aber nicht dargelegt, ob und in welchem Umfang in
den genannten Kosten Umsatzsteuer enthalten ist, und wenn ja, ob
die Umsatzsteuer Eingang in die vom FG bestätigte Berechnung
bzw. Schätzung des FA gefunden hat.
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4. Die Leistung der Klägerin
gegenüber den Ärztekammern unterliegt dem
ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2
Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG, da der wesentliche
Leistungsinhalt im Druck einer Zeitschrift besteht. Das ist zu
Recht unter den Beteiligten nicht umstritten.
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