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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Mitglieder
zahlreiche gemeinnützige Sportvereine sind. Vereinszweck ist
nach § 2 Abs. 1 der Satzung „die Interessenvertretung
und Zusammenarbeit seiner Mitglieder und deren Fachverbände
sowie die Förderung und Ausbreitung des Sports in der Stadt H
(Stadt). Seine Aufgaben sind nach § 2 Abs. 2 der Satzung
insbesondere, a) die Wahrung sportlicher Ideale, b) die Vertretung
des Sports in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung seiner
Interessen bei staatlichen und kommunalen Stellen, c) die
Förderung der Jugendarbeit und Jugendpflege, d) die
Förderung und Erweiterung und Neugründung von Vereinen,
e) die Förderung des Sportstättenbaus sowie der
Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen, f) des Erwerbs
von Sportabzeichen.
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Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) den Kläger im Streitjahr 1999
bestandskräftig veranlagt hatte, wurde dem FA bekannt, dass
der Kläger seit 1994 von der Stadt Zahlungen aufgrund eines
Geschäftsbesorgungsvertrages erhalten hatte, die der
Kläger auch in seiner Umsatzsteuererklärung für 1999
(Streitjahr) nicht erfasst hatte (53.308 DM). Nach diesem Vertrag
übertrug die Stadt dem Kläger die Befugnis, „die
zur sportlichen Nutzung bestimmten Gymnastik-, Turn- und
Sporthallen in städtischer Trägerschaft stehender Schulen
sowie die Sporthalle V... zur regelmäßigen oder
einmaligen Ausübung von Vereins- und Betriebssport und zur
gewerblichen und nicht gewerblichen privaten Nutzung zu sportlichen
Zwecken in fremdem Namen und für fremde Rechnung“ zu
vermieten. Die Geschäftsbesorgung umfasste das Einziehen des
Mietzinses unter Einschluss etwaiger Mahn- und
Vollstreckungsverfahren. Nach § 7 des Vertrages erhielt der
Kläger „für seine Geschäftsbesorgung“
von der Stadt jährlich Aufwendungsersatz in Höhe von
50.000 DM, der im Zwei-Jahres-Rhythmus an die allgemeine
wirtschaftliche Entwicklung angepasst wurde. Im Jahre 2005 wurde
die Verwaltung der Hallen wieder an die Stadt
zurückgegeben.
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Das FA beurteilte die Zahlungen als Entgelt
für eine steuerbare Geschäftsbesorgungsleistung des
Klägers an die Stadt und erfasste sie in dem nach § 173
Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten
Umsatzsteuer-Jahresbescheid 1999 zum Nettobetrag mit dem
Regelsteuersatz.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies
das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Zur Begründung
führte es in dem in EFG (EFG) 2010, 359 veröffentlichten
Urteil im Wesentlichen aus:
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Der Kläger habe aufgrund des
Geschäftsbesorgungsvertrages durch Auswahl, Vermittlung und
Überwachung der Hallenmieter sowie durch die Übernahme
der Inkassotätigkeit eine entgeltliche Leistung an die Stadt
erbracht und keinen nicht steuerbaren Zuschuss erhalten. Diese
Leistungen seien weder nach § 4 Nr. 22 und 25 des
Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) noch nach Art. 13 Teil A Abs.
1 Buchst. m der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) steuerbefreit.
Eine in engem Zusammenhang mit Sport- oder
Körperertüchtigung stehende Leistung „an Personen,
die Sport oder Körperertüchtigung erbringen“, liege
nicht vor, da der Kläger die Geschäftsbesorgung nicht an
die Sportler, sondern an die Stadt erbracht habe. Zwar genüge
nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
(EuGH) vom 16.10.2008 C-253/07, Canterbury Hockey Club, (BFH/NV
2009, 108 = SIS 08 43 13) auch eine nur mittelbare Förderung
des Sports. Der Kläger habe keine Leistungen erbracht, die
lediglich aufgrund der spezifischen Organisationsstruktur nicht
unmittelbar an die Sportler erbracht worden seien. Auch die
Voraussetzungen für die Besteuerung mit dem
ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr.
8 Buchst. a UStG lägen nicht vor. Denn der Kläger habe
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, der nicht
als Zweckbetrieb anzuerkennen sei, weil die Erfüllung der
Vereinszwecke auch dann möglich gewesen sei, wenn die Stadt -
wie vor Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages - die
Hallenvermietung in eigener Regie betrieben oder auf einen Dritten
übertragen hätte.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit
der Revision. Es fehle an einem Leistungsaustausch, weil er, der
Kläger, mit der Hallenvermietung nur seinen Satzungszweck
erfülle und die Stadt hierbei nicht von einer Pflichtaufgabe
entlastet werde. Die Leistungen seien jedenfalls nach Art. 13 Teil
A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG steuerbefreit, weil es
genüge, dass die Leistung letztlich der Sportausübung von
Personen zugute komme, hilfsweise sei die Geschäftsbesorgung
des Klägers als Zweckbetrieb anzuerkennen und damit der
ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Die Hallenvermietung
sei zwingend notwendig gewesen, um die Erhöhung der
Sporthallengebühren durch die Stadt abzuwenden und die
Verteilung der Hallenzeiten effizienter zu gestalten. Verwaltungs-
und Organisationsleistungen für Dritte könnten Gegenstand
eines Zweckbetriebes sein. Er, der Kläger, sei mit seiner
Sporthallenvermietung auch nicht in Wettbewerb zu gewerblichen
Anbietern getreten.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, das angefochtene Urteil und die
Einspruchsentscheidung vom 26.5.2004 sowie den
Umsatzsteueränderungsbescheid 1999 vom 5.2.2004 aufzuheben,
hilfsweise die Umsätze aus Geschäftsbesorgung mit dem
ermäßigten Steuersatz zu erfassen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Mit der Geschäftsbesorgungsleistung
habe der Kläger gegenüber der Stadt eine steuerbare
Leistung erbracht. Die Hallenvermietung für Rechnung der Stadt
sei mit dem vom EuGH im Urteil Canterbury Hockey Club in BFH/NV
2009, 108 = SIS 08 43 13 entschiedenen Sachverhalt nicht
vergleichbar. Im Übrigen sei durch die Hallenvermietung weder
der satzungsmäßige Zweck des Klägers unmittelbar
verwirklicht worden, noch sei die Vermarktung der Hallen für
die sportliche Interessenvertretung unerlässlich gewesen. Auch
sei der Kläger mit der Hallenvermietung in Wettbewerb zu
gewerblichen Anbietern getreten.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Auffassung des
Klägers handelt es sich bei den streitigen Zahlungen nicht um
einen Zuschuss, sondern um Entgelt für
Geschäftsbesorgungsleistungen an die Stadt. Die
Voraussetzungen für die Befreiung der Umsätze liegen
nicht vor. Der Kläger kann auch nicht als Zweckbetrieb eine
Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz
beanspruchen.
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1. Das FG hat zu Recht die Zahlungen der Stadt
an den Kläger aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages
als Entgelt für die Geschäftsbesorgung beurteilt.
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a) Entgeltliche Leistungen sind nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2
Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG dem Anwendungsbereich der Steuer,
wenn zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein
unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich aus einem zwischen dem
Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden
Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige
Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den
Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. z.B. Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.11.2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701
= SIS 10 09 07; vom 18.6.2009 V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II
2010, 310 = SIS 09 30 58; vom 27.11.2008 V R 8/07, BFHE 223, 520,
BStBl II 2009, 397 = SIS 09 07 02, unter II.1., m.w.N. zur
Rechtsprechung des EuGH und des BFH).
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Der für die Steuerbarkeit erforderliche
Leistungsaustausch ist bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen
zu verneinen, wenn Zahlungen, die z.B. aus struktur- oder
allgemeinpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen
erfolgen, lediglich dazu dienen, die Tätigkeit des
Zahlungsempfängers allgemein zu fördern, nicht aber als
Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den
Träger der öffentlichen Kasse anzusehen sind. Anders ist
es, wenn Zahlungen zur Ausführung bestimmter Leistungen im
Interesse des Zuwendenden geleistet werden (z.B. BFH-Urteil in BFHE
223, 520, BStBl II 2009, 397 = SIS 09 07 02, unter II.1.c).
Erbringt ein Unternehmer aufgrund eines gegenseitigen Vertrages mit
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen
zur Erfüllung der von ihm vertraglich gegen Entgelt
übernommenen Aufgaben, ist grundsätzlich von einem
Leistungsaustausch auszugehen (vgl. BFH-Urteile vom 8.11.2007 V R
20/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483 = SIS 08 14 80, Leitsatz
1, und vom 5.12.2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996 = SIS 08 21 43,
Leitsatz 2).
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b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist
die Entscheidung des FG, wonach die Zahlungen im Streitfall Entgelt
für eine Geschäftsbesorgungsleistung des Klägers an
die Stadt sind. Der Kläger hat aufgrund des Vertrages mit der
Stadt die Zahlungen für seine Leistungen an die Stadt in Form
der Vermietung der Hallen im Namen und für Rechnung der Stadt
sowie ggf. der Beitreibung der Mieten erhalten. Er hat damit
konkrete Leistungen im Interesse der Stadt erbracht. Entgegen der
Auffassung des Klägers ist es für die Frage des
Leistungsaustausches nicht entscheidend, ob es sich bei der
übernommenen Aufgabe um eine Pflichtaufgabe oder eine
freiwillige Aufgabe der betreffenden Körperschaft des
öffentlichen Rechts handelt (BFH-Urteil in BFHE 226, 382,
BStBl II 2010, 310 = SIS 09 30 58, unter II.2.a).
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2. Die Leistungen des Klägers sind weder
nach nationalem Recht (§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG) noch nach
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG von der
Umsatzsteuer befreit.
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a) § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG befreit u.a.
sportliche Veranstaltungen, die von Einrichtungen, die
gemeinnützigen Zwecken dienen, durchgeführt werden,
soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.
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Der Kläger hat durch die Vermietung der
Hallen im Auftrag und im Namen sowie für Rechnung der Stadt
keine „sportlichen Veranstaltungen“
durchgeführt, bei denen das Entgelt in Teilnehmergebühren
besteht. Wie der BFH bereits entschieden hat (BFH-Urteil vom
11.10.2007 V R 69/06, BFHE 219, 287 = SIS 08 05 57; BFH-Beschluss
vom 20.11.2008 V B 264/07, BFH/NV 2009, 430 = SIS 09 06 42), ist
eine Hallenvermietung keine „sportliche
Veranstaltung“, da die Vermietung von Sportstätten
lediglich die Voraussetzung für sportliche Veranstaltungen
schafft. Nichts anderes gilt, wenn Gegenstand der Leistung nicht
die Nutzungsüberlassung, sondern nur deren Organisation
für den Vermieter ist.
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b) Eine Steuerbefreiung folgt auch nicht aus
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG.
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Danach sind steuerfrei bestimmte in engem
Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende
Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen
erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung
ausüben.
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Ausgeschlossen sind gemäß Art. 13
Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG Dienstleistungen,
wenn sie zur Ausübung der Tätigkeiten, für die
Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind
oder sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung
zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, die in unmittelbarem
Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer
unterliegenden Unternehmen durchgeführt werden.
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aa) Im Urteil Canterbury Hockey Club in BFH/NV
2009, 108 = SIS 08 43 13 hat der EuGH die Kriterien für die
Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie
77/388/EWG wie folgt zusammengefasst:
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„Die Begriffe, mit denen die in Art.
13 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Steuerbefreiungen
bezeichnet sind, sind eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen
Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede
Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt,
der Mehrwertsteuer unterliegt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die
zur Definition der Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Richtlinie
77/388/EWG verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die
den Befreiungen ihre Wirkung nähme. Diese Begriffe sind nach
ihrem Sachzusammenhang sowie nach den Zielsetzungen und der
Systematik der Richtlinie 77/388/EWG auszulegen, wobei insbesondere
der Normzweck der betreffenden Steuerbefreiung zu
berücksichtigen ist (Randnr. 17). Was Sport und
Körperertüchtigung als dem Gemeinwohl dienende
Tätigkeiten betrifft, soll die Befreiung in Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG diese Art von
Tätigkeiten fördern, befreit jedoch nicht generell
sämtliche mit diesen zusammenhängende Dienstleistungen
von der Steuer (Randnr. 19). Es muss sich um Dienstleistungen
handeln - die von einer Einrichtung ohne Gewinnstreben erbracht
werden müssen -, die im engen Zusammenhang mit Sport oder
Körperertüchtigung stehen und nach Art. 13 Teil A Abs. 2
Buchst. b erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG
‘zur Ausübung der steuerbefreiten Tätigkeit, d.h.
von Sport oder von Körperertüchtigung,
unerlässlich’ sind (Randnrn. 22 und 32) und weiter
‘an Personen erbracht werden, die Sport oder
Körperertüchtigung ausüben’.“
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Zu den in der Vorschrift genannten
Leistungsempfängern, Personen, die Sport oder
Körperertüchtigung ausüben, führt der EuGH aus,
die Regelung beziehe sich auf den Sport im Allgemeinen und umfasse
daher „auch Sportarten, die von Einzelnen notwendigerweise
in Zusammenschlüssen von Personen oder innerhalb durch nicht
eingetragene Vereinigungen oder juristische Personen geschaffener
organisatorischer und administrativer Strukturen wie Sportvereinen
ausgeübt werden“ (Randnr. 27). In solchen
Situationen werden zum einen zwischen dem Sportverein und dem
Dienstleistenden und zum anderen zwischen dem Sportverein und
seinen Mitgliedern Leistungen erbracht und Rechtsbeziehungen
geknüpft (Randnr. 28). Würde auf eine unmittelbare
Leistungsbeziehung zu dem Sporttreibenden abgestellt, käme die
Steuerbefreiung Personen, die die betreffende Sportart in
Personenzusammenschlüssen oder in von Sportvereinen
errichteten Organisationsstrukturen ausüben, nicht zugute
(Randnrn. 29 bis 31). Gegen den Grundsatz der Neutralität
verstieße es, wenn die Möglichkeit, die Befreiung nach
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG in
Anspruch zu nehmen, von der Organisationsstruktur abhängig
wäre, die die jeweilige sportliche Aktivität kennzeichne
(Randnr. 30).
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bb) Der Kläger erfüllt als
gemeinnütziger Verein zwar die persönlichen
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG.
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cc) Die streitigen Leistungen sind jedoch
weder „zur Ausübung der steuerbefreiten
Tätigkeit, d.h. von Sport oder von
Körperertüchtigung, unerlässlich“ (vgl.
Randnrn. 22 und 32) noch werden sie im Sinne der Auslegung des EuGH
(vgl. Randnrn. 27 ff.) an „Personen erbracht ...., die
Sport oder Körperertüchtigung
ausüben“.
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(1) Die Steuerbefreiung bestimmt sich nach der
Rechtsprechung des EuGH „insbesondere nach der Natur der
erbrachten Dienstleistung und nach dem Verhältnis der
Dienstleistung zur Ausübung von Sport und
Körperertüchtigung“ (Randnr. 23); die
Dienstleistungen müssen „für seine Ausübung
unerlässlich“ sein und „die
tatsächlich Begünstigten dieser Leistungen müssen
die Personen sein, die Sport ausüben“ (Randnr. 32).
Als Beispiele hierfür nennt der EuGH die Überlassung von
Sportstätten oder die Zurverfügungstellung eines
Schiedsrichters (Randnr. 28); als Beispiel für Leistungen, die
die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, nennt er
Beratungen im Bereich des Marketings und der Gewinnung von
Sponsoren; die Einbeziehung solcher Leistungen in die Befreiung,
die - anders als z.B. die Überlassung der Sportstätte zur
Ausübung des Sports und die Überlassung von
Schiedsrichtern für die Wettkämpfe - nicht ihrer Art nach
(als solche) den Sportlern zugute kommen, sondern lediglich
Voraussetzung dafür sind, dass solche Leistungen (die ihrer
Art nach tatsächlich den Sportlern zugute kommen) erbracht
werden können, ist deshalb, wenn sie sich nicht allein durch
die spezifischen Bedingungen für die Ausübung des Sports
charakterisieren lassen, nicht unerlässlich. Anders als die
Überlassung der Sportstätte an einen Sportler zur
Ausübung seines Sports oder an einen Verein, in dessen Rahmen
der Sport ausgeübt wird, sind dagegen Dienstleistungen, die
der Vermieter oder Verpächter der Sportstätten mangels
eigenen Personals von anderen Unternehmern bezieht, um die
Nutzungsüberlassung zu organisieren - wie z.B.
Hausmeisterleistungen, Reinigungsleistungen, Rechtsberatung bei der
Mietvertragsgestaltung oder die organisatorische Abwicklung des
Nutzungsverhältnisses (wie z.B. Auswahl der Mieter,
Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses, Abstimmung der
Nutzungszeiten und die finanzielle Abwicklung des
Mietverhältnisses) -, auch wenn sie für die
Durchführung der Nutzungsüberlassung von
Sportstätten notwendig sind, ihrer Art nach - als solche -
nicht für die Ausübung des Sports unerlässlich. Sie
kommen ihrer Art nach auch - anders als z.B. die Überlassung
des Sportplatzes zur Nutzung, die Bereitstellung von
Schiedsrichtern für Wettkämpfe - nicht
„tatsächlich“ den Sportlern, sondern dem
Vermieter oder Verpächter und nur vermittelt durch deren
Nutzungsüberlassung an die Vereine den Sportlern zugute.
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(2) Das Tatbestandsmerkmal, wonach die
Leistungen „an Personen erbracht werden, die Sport
ausüben“ setzt voraus, dass die spezifischen
Organisationsstrukturen, in denen Sport ausgeübt wird, es
typischerweise ausschließen, dass die betreffende Leistung
direkt an die Sportler erbracht werden kann.
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dd) Das FG hat daher zu Recht entschieden,
dass sich der Kläger nicht auf die Steuerbefreiung des Art. 13
Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG berufen kann;
denn seine Leistungen dienen nur der technischen und finanziellen
Abwicklung der Nutzungsverhältnisse der Stadt mit den Vereinen
und kommen ihrer Art nach nicht tatsächlich als solche den
Sportlern zugute. Allein der Umstand, dass sie als Vorleistungen in
die Nutzungsüberlassung „einfließen“,
reicht nicht aus. Ob eine andere Beurteilung möglich gewesen
wäre, wenn der Kläger nur die zeitliche Einteilung der
Hallennutzung durch die verschiedenen Vereine übernommen
hätte, kann der Senat offen lassen.
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3. Die Leistungen des Klägers unterliegen
auch nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs.
2 Nr. 8 Buchst. a UStG. Danach ermäßigt sich die
Umsatzsteuer u.a. für die Leistungen der Körperschaften,
die ausschließlich und unmittelbar u.a. gemeinnützigen
Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO). Das gilt nach Satz 2
dieser Vorschrift aber nicht für die Leistungen, die im Rahmen
eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt
werden. Gemeint ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
(§ 14 AO), der kein Zweckbetrieb ist (§ 64 Abs. 1 AO
i.V.m. §§ 65 bis 68 AO).
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Ein - hier allein in Betracht kommender -
Zweckbetrieb nach § 65 AO ist nur gegeben, wenn 1. der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu
dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen
Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, 2. die Zwecke nur
durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden
können und 3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu
nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art
nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei
Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar
ist.
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a) Dies setzt nach der Rechtsprechung voraus,
dass es sich um einen für die Vereinszwecke
„unentbehrlichen Hilfsbetrieb“ handelt (z.B.
BFH-Urteile vom 23.7.2009 V R 93/07, BFHE 226, 435 = SIS 09 33 09;
vom 22.4.2009 I R 15/07, BFHE 224, 405 = SIS 09 16 33; vom
16.12.2009 I R 49/08, BFHE 228, 53, BFH/NV 2010, 1047 = SIS 10 05 10; vom 12.6.2008 V R 33/05, BFHE 221, 536, BStBl II 2009, 221 =
SIS 08 31 46; vom 18.3.2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II
2004, 798 = SIS 04 22 16; vom 9.7.2003 V R 29/02, BFHE 202, 403,
BStBl II 2003, 904 = SIS 03 41 39). Das bedeutet, dass die
Tätigkeit in ihrer Gesamtheit selbst der Zweckerreichung und
nicht lediglich zur Mittelbeschaffung dient (Fischer in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und
Finanzgerichtsordnung, § 65 AO Rz 19; Hüttemann,
Wirtschaftliche Betätigung und steuerliche
Gemeinnützigkeit, 1991, S. 171 f.). Das bedarf einer
Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung zum einen der Art
der Tätigkeit und zum anderen der Beziehung zum konkreten
Satzungszweck. Ein Zweckbetrieb liegt nicht vor, wenn eine
wirtschaftliche Tätigkeit nach ihrem gesamten Inhalt keine
solche Qualität hat, dass es gerechtfertigt wäre, die
Körperschaft gegenüber anderen Unternehmern zu
begünstigen (vgl. § 65 Nr. 2: „nur durch einen
solchen Geschäftsbetrieb“).
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b) Die Würdigung des FG, dass diese
Voraussetzungen im Streitfall nicht vorliegen, ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 118 Abs. 2
FGO).
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Die Klägerin hat gegenüber der Stadt
Geschäftsbesorgungsleistungen erbracht, die in der Vermietung
der städtischen Sportstätten im Namen und für
Rechnung der Stadt besteht. Charakteristisches Merkmal der
Tätigkeit ist nicht die Nutzungsüberlassung und daher
nicht der Gegenstand der Vermietungsleistung der Stadt, sondern die
organisatorische Abwicklung von Nutzungsverhältnissen, eine
Tätigkeit, die ihrer Art nach auch von gewerblichen
Immobilienverwaltern ausgeführt wird, und die allein deshalb
einen Bezug zum Sport aufweist, weil Gegenstand der Vermietung
durch die Stadt Sportstätten sind. Dies rechtfertigt - als
einziger Bezug der Tätigkeit zum Satzungszweck des
Klägers - nicht die Beurteilung der gesamten Tätigkeit
als „unentbehrlichen Hilfsbetrieb“ für die
satzungsgemäßen Zwecke, „die
Interessenvertretung und Zusammenarbeit seiner Mitglieder und deren
Fachverbände sowie die Förderung und Ausbreitung des
Sports in der .... Stadt durch ... Förderung des Sports die
Wahrung sportlicher Ideale, die Vertretung des Sports in der
Öffentlichkeit und Wahrnehmung seiner Interessen bei
staatlichen und kommunalen Stellen, die Förderung der
Jugendarbeit und Jugendpflege, die Förderung und Erweiterung
und Neugründung von Vereinen, die Förderung des
Sportstättenbaus sowie der Durchführung von gemeinsamen
Veranstaltungen und des Erwerbs von Sportabzeichen“.
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