Verwendung von Leistungsbezügen für Erschließungsleistung i.S. des § 124 BauGB: Leistungen, die ein Erschließungsträger in der Rechtsform einer GmbH zur Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen bezieht, werden für die durch Erschließungsvertrag gemäß § 124 BauGB geschuldete Erschließungsleistung dieser GmbH verwendet. - Urt.; BFH 9.11.2006, V R 9/04; SIS 07 07 86
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH, deren Mehrheitsgesellschafterin die
Stadt .... (Gemeinde) war, befasste sich mit dem Erwerb, der
Erschließungsplanung und Erschließung sowie der
Vermarktung von Grundstücken in Entwicklungsgebieten der
Gemeinde.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 13.4.1994
erwarb die Klägerin von der Gemeinde Grundbesitz im
Erschließungsgebiet „A“ (Gewerbegebiet) zu einem
Festpreis von ... DM. Die Klägerin verpflichtete sich in
diesem Vertrag, das Gewerbegebiet entsprechend dem noch zu
bestätigenden Bebauungsplan bis zum 31.12.1996 zu
erschließen und die Flächen, auf denen öffentliche
Erschließungsanlagen zu errichten waren, zu dem vereinbarten
Ankaufspreis auf die Gemeinde zu übertragen. Ein Ausgleich
für die durch die Erschließung eingetretene
Wertsteigerung sollte nicht erfolgen. Die Kosten der
Erschließung sollte die Klägerin tragen.
In einer privatschriftlichen Vereinbarung
vom 23.2.1995 verpflichtete sich die Gemeinde, den ihr bewilligten
Zuschuss aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur“ (Zuschuss) in Höhe von
... DM der Klägerin für die von dieser
durchzuführenden Erschließungsmaßnahmen zur
Verfügung zu stellen. Die Klägerin wurde verpflichtet,
die Mittel entsprechend den Richtlinien des geltenden Rahmenplans
der Gemeinschaftsaufgabe zu verwenden sowie mindestens 50,1 v.H.
der Gewerbefläche für förderfähige
Investitionsvorhaben zu vergeben und den Fördervorteil an die
Investoren weiterzureichen.
Der Zuschuss wurde an die Klägerin in
den Jahren 1995 und 1996 ausbezahlt.
Die erschlossenen Grundstücke
veräußerte die Klägerin unter Verzicht auf die
Steuerbefreiung ab 1995 an gewerbliche Investoren. Nach dem Bericht
der Umsatzsteuersonderprüfung des Beklagten und
Revisionsklägers (Finanzamt - FA - ) vom 29.3.2000, auf den
das Finanzgericht (FG) Bezug nahm, berechnete die Klägerin die
von den Investoren zu zahlenden Beträge wie folgt:
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Nettokaufpreis
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+ die Hälfte der
Grunderwerbsteuer
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= Bruttokaufpreis
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+ Umsatzsteuer aus dem
Bruttokaufpreis
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- anteilige Fördermittel
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= vom Investor zu zahlender Betrag
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Die Grundstücksflächen, auf denen
Erschließungsanlagen zu errichten waren, übertrug die
Klägerin mit notariellem Vertrag vom 3.4.1995 zu den im
Kaufvertrag vom 13.4.1994 vereinbarten Kaufpreisen auf die
Gemeinde.
Nach den Feststellungen des FG wurden die
Erschließungsanlagen von der Gemeinde „nach
Fertigstellung aufgrund gesonderter
Übergabe-/Übernahmevereinbarung vom 9.12.1996
übernommen“. Im Bericht der
Umsatzsteuersonderprüfung des FA vom 29.3.2000 heißt es
aber, die Abnahme sei am 29.9.1997 erfolgt und gemäß der
Übernahmebescheinigung vom 4.3.1998 seien diese Anlagen
„zum 4.3.1998 in das Eigentum und die Verwaltung“ der
Gemeinde übergegangen.
Im Anschluss an die
Umsatzsteuersonderprüfung änderte das FA die unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerfestsetzungen
der Jahre 1995 bis 1997 wie folgt:
Abweichend von den
Umsatzsteuererklärungen nahm das FA an, der Zuschuss sei
Entgelt für die Übertragung der
Erschließungsanlagen auf die Gemeinde.
Steuerpflichtig seien die
Grundstückslieferungen an die Gemeinde nur, soweit damit die
Lieferung von Betriebsvorrichtungen verbunden war. Die Lieferungen
der Grundstücke im Übrigen an die Gemeinde seien
gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes
1993 (UStG 1993) steuerfrei.
Die tatsächlichen Kosten zur
Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen
(Erschließungskosten) in Höhe von ... DM seien als
Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. §
10 Abs. 4 Nr. 1 UStG 1993 heranzuziehen, weil der Zuschuss die
Selbstkosten nicht vollständig abdecke.
Bei der Veräußerung von
Grundstücken an gewerbliche Investoren sei der entsprechende
Anteil des Zuschusses nicht in die Bemessungsgrundlage dieses
Umsatzes einzubeziehen. Die Klägerin schulde diese Steuer
jedoch aus § 14 Abs. 2 UStG 1993.
Darüber hinaus kürzte das FA den
Vorsteuerabzug aus den Erschließungskosten der Klägerin
gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993. Die
entsprechenden Leistungsbezüge seien den an die Gemeinde
erbrachten Ausgangsleistungen zuzuordnen. Ein unmittelbarer
Zusammenhang mit den an gewerbliche Investoren
veräußerten Grundstücken bestehe nicht. Daher
könnten Vorsteuerbeträge nur geltend gemacht werden,
soweit sie auf die Betriebsvorrichtungen entfallen, da die
Lieferungen der Grundstücke im Übrigen steuerfrei
ausgeführt worden seien.
Der gegen die entsprechenden
Umsatzsteuerbescheide für 1995 bis 1997 vom 11.7.2000
gerichtete Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung vom
15.10.2001). Das FG gab der Klage lediglich insoweit statt, als das
FA die Vorsteuerbeträge der Jahre 1995 und 1996 gekürzt
hatte.
Das FG führte aus, die
Leistungsbezüge der Klägerin zur Erschließung seien
aufgrund des Prinzips der wirtschaftlichen Zurechnung den
steuerbaren und steuerpflichtigen
Grundstücksveräußerungen an gewerbliche Investoren
zuzuordnen. Der unternehmerische Erfolg der Klägerin bestehe
im Verkauf der Baugrundstücke an Dritte und nicht in der
Übertragung erschlossener öffentlicher Grundstücke
an die Gemeinde. Zwar seien die Eingangsumsätze
grundsätzlich gegenständlich den Ausgangsleistungen
zuzurechnen. Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht, wenn - wie hier -
die gegenständliche Zurechnung mit einer wirtschaftlichen
Denkweise nicht vereinbar sei.
Die Klage habe aber keinen Erfolg, soweit
sie sich gegen die Erfassung des Zuschusses als Entgelt richte. Der
durch die Gemeinde weitergeleitete Zuschuss sei allerdings nicht -
wie das FA meine - Gegenleistung für die Übertragung der
Erschließungsanlagen, sondern für die von der
Klägerin gemäß § 124 Abs. 1 des
Baugesetzbuches (BauGB) übernommene
Erschließungsverpflichtung.
Die den gewerblichen Investoren in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer schulde die Klägerin gemäß
§ 14 Abs. 2 UStG 1993, auch wenn der Zuschussanteil nicht in
die Bemessungsgrundlage einzubeziehen wäre.
Das Urteil ist in EFG 2004, 607 = SIS 04 12 16 abgedruckt.
Mit der Revision hinsichtlich der Jahre
1995 und 1996 (Streitjahre) rügt das FA Verletzung materiellen
Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 und § 15 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 UStG 1993).
Es ist der Auffassung, die
Vorsteuerbeträge seien zu kürzen, da die
Eingangsumsätze für die Erschließungsleistungen
gegenstandsbezogen der Übertragung der
Erschließungsanlagen auf die Gemeinde zuzuordnen seien. Auch
eine kostenorientierte Zuordnung der Eingangsumsätze
bestätige dieses Ergebnis.
Entgegen der Auffassung des FG sei der
Zuschuss nicht nur Entgelt für die Erschließung; die
Erschließung und die Übertragung der
Erschließungseinrichtungen seien vielmehr als einheitliche
Leistung anzusehen, so dass der Zuschuss auch Entgelt für die
Übertragung der Erschließungsanlagen sei.
Das FA beantragt sinngemäß, das
angefochtene Urteil hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 und 1996
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin tritt der Revision
entgegen.
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung hinsichtlich der Jahre
1995 und 1996 und zur Zurückverweisung der Sache an das FG
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
). Zwar kann die Klägerin die streitigen Vorsteuerbeträge
aus anderen als vom FG angenommenen Gründen in voller
Höhe abziehen. Jedoch ist bislang noch nicht erfasste
Umsatzsteuer zusätzlich zu berücksichtigen. Die
Feststellungen des FG reichen aber für eine
abschließende Entscheidung der Sache durch den Senat nicht
aus.
1. Die streitigen Vorsteuerbeträge sind
in voller Höhe abziehbar.
a) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 kann
der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG 1993
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge
abziehen.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind
hinsichtlich der Vorsteuerbeträge für die in Anspruch
genommenen Leistungen zur Herstellung der öffentlichen
Erschließungsanlagen unstreitig erfüllt.
b) Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG
1993 ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen die Steuer für
Leistungsbezüge, die der Unternehmer zur Ausführung
steuerfreier Umsätze verwendet. Verwendet der Unternehmer
einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine
von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur
Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug
ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen
Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom
Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich
zuzurechnen ist (§ 15 Abs. 4 UStG 1993).
aa) Entgegen der Auffassung des FG sind die
Erschließungsmaßnahmen, um die es hier geht, nicht
für die steuerpflichtigen Grundstückslieferungen an die
privaten Investoren verwendet worden.
Die Zurechnung von mit Vorsteuerbeträgen
belasteten Leistungsbezügen zu Verwendungsumsätzen durch
das FG-Urteil nach „dem Prinzip der wirtschaftlichen
Zurechnung von Eingangsumsätzen“ widerspricht den
gemeinschaftsrechtlich geltenden Vorgaben zur Prüfung des
Zusammenhangs der Eingangsumsätze mit Verwendungsumsätzen
nach Art. 17 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG).
Nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG
ist der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug befugt,
„soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für
Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet
werden“.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften - EuGH - (z.B. Urteil vom 8.6.2000
C-98/98, Midland Bank plc, Slg. 2000, I-4177, UVR 2000, 348 = SIS 00 09 97 RandNr. 24) ist Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG so
auszulegen, „dass grundsätzlich ein direkter und
unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz
und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die
zum Vorsteuerabzug berechtigen, bestehen muss, damit der
Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang
dieses Rechts bestimmt werden kann“.
Das Recht auf Vorsteuerabzug ergibt sich
grundsätzlich daraus, dass die Aufwendungen für den Bezug
der Eingangsumsätze Teil der Kosten der Ausgangsumsätze
sind (vgl. RandNr. 30 des Urteils); der vom Steuerpflichtigen
verfolgte endgültige Zweck ist dabei unerheblich (RandNr. 20
des Urteils). § 15 UStG 1993 beruht auf Art. 17 der Richtlinie
77/388/EWG und ist nach den wiedergegebenen Grundsätzen
auszulegen.
Mit diesen Grundsätzen ist das vom FG
herangezogene Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung von
Eingangsumsätzen mit Vorrang einer wirtschaftlichen Denkweise
vor einer sog. gegenständlichen Zurechnung nicht vereinbar
(darauf hat der Bundesfinanzhof - BFH - zuletzt im Urteil vom
20.12.2005 V R 14/04, BFHE 212, 187, BFH/NV 2006, 1233 = SIS 06 19 87 zu einem vergleichbaren Fall hingewiesen).
bb) Zu Recht geht das FG davon aus, dass die
Klägerin mit der Übernahme der Erschließung
für die Gemeinde eine entgeltliche Leistung erbracht hat.
Ob eine Lieferung oder sonstige Leistung als
gegen Entgelt ausgeführt und deshalb als steuerbarer Umsatz
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 zu erfassen ist, setzt
das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der
erbrachten Leistung und einer empfangenen Gegenleistung voraus. Der
Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen
Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit
bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des
gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. dazu die
EuGH-Urteile vom 18.12.1997 Rs. C-284/95, Landboden Agrardienste,
Slg. 1997, I-7387, UR 1998, 102; vom 29.2.1996 Rs. C-215/94, Mohr,
Slg. 1996, I-959, UVR 1996, 110, HFR 1996, 294 = SIS 96 11 20).
In Fällen, in denen ein anderer
Unternehmer die Erfüllung der Aufgaben einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts übernimmt und im
Zusammenhang damit Geldzahlungen erhält, bestimmt sich in
erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem
Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung
(Zuschuss) verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung
einer Gegenleistung (Zahlung) richtet. Bei Leistungen, zu deren
Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen
Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche
Leistungsaustausch grundsätzlich vor (BFH-Urteile vom
21.4.2005 V R 11/03, BFHE 211, 50 = SIS 05 47 50; vom 18.1.2005 V R
17/02, BFH/NV 2005, 1394 = SIS 05 32 94, mit Nachweisen).
Nach den Feststellungen des FG hatte sich die
Klägerin zwar zunächst im Vertrag vom 13.4.1994 zur
unentgeltlichen Erschließung des Gewerbegebietes
verpflichtet.
Mit Vertrag vom 23.2.1995 wurde jedoch
vereinbart, dass die Klägerin für die Durchführung
der Erschließung im Auftrag der Gemeinde die der Gemeinde
bewilligten Zuschüsse erhält. Das FG geht deshalb bei
seiner Entscheidung davon aus, dass die Gemeinde im
Geschäftsbesorgungsvertrag vom 23.2.1995 von der nach §
124 Abs. 1 BauGB eingeräumten Möglichkeit Gebrauch
gemacht hat, die Durchführung der grundsätzlich ihr als
dem zuständigen Hoheitsträger obliegenden
Erschließung von Grundstücken (§ 123 BauGB) auf die
Klägerin zu übertragen. Das FG geht weiter davon aus,
dass hiernach die Klägerin die Durchführung der
Erschließungsverpflichtung der Gemeinde übernahm und
hierfür die der Gemeinde bewilligten Zuschüsse in
Höhe von ... DM zur bestimmungsgemäßen Verwendung
erhielt, und dass die Erschließungsanlagen zwar den Wert der
nicht an die Gemeinde übertragenen Grundstücke
erhöhte. Anders als in dem vom erkennenden Senat im Urteil in
BFHE 212, 187, BFH/NV 2006, 1233 = SIS 06 19 87 entschiedenen
Sachverhalt unter II. 2. a aa, wonach die Gemeinde den Zuschuss
für die Erschließung sämtlicher Grundstücke
bezahlte, beschränkte sich aber die Leistungsübertragung
auf die Klägerin auf die Herstellung von öffentlichen
Erschließungsanlagen auf dafür vorgesehenen
Grundstücken und umfasste keine Leistungen auf den für
gewerbliche Investoren vorgesehenen Grundstücken.
Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende
Würdigung des FG, dass die im Vertrag vom 23.2.1995
vereinbarte Weiterleitung des Zuschusses als Entgelt für die
Erschließung des Gewerbegebietes zu beurteilen ist, ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Hiernach hängen die Leistungsbezüge
der Klägerin, für die sie den Vorsteuerabzug begehrt,
unmittelbar mit der Übernahme der Verpflichtung aus dem
Geschäftsbesorgungsvertrag vom 23.2.1995 zusammen und nicht -
wie das FA meint - mit der Übertragung der Grundstücke,
auf denen sich die Erschließungsanlagen befanden. Diese
Übernahmeleistung der Klägerin ist in vollem Umfang
steuerpflichtig. Deshalb steht der Klägerin auch der
Vorsteuerabzug aus den für die Durchführung der
Erschließung angefallenen Eingangsleistungen zu.
2. Der Senat kann jedoch nicht
abschließend entscheiden. Das angefochtene Urteil war daher
aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
a) Das FA ist im Anschluss an die
Umsatzsteuerprüfung zu Unrecht davon ausgegangen, die
„Zuschuss“-Zahlung der Gemeinde sei
zusätzliches Entgelt für die Übertragung der
Grundstücke einschließlich der errichteten
Erschließungsanlagen; steuerpflichtig sei deshalb nur der den
Betriebsvorrichtungen entsprechende Anteil. Zu Lasten der
Klägerin ist deshalb im Wege der Saldierung die zutreffende
Bemessungsgrundlage für deren Leistung aus dem
Geschäftsbesorgungsvertrag zu berücksichtigen.
Da der Zuschuss die Erschließungskosten
nicht abdeckte, bemisst sich die Erschließungsleistung nach
§ 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1993 nach
den Kosten, die bei Ausführung dieses Umsatzes entstanden
sind. Die Klägerin hat i.S. von § 10 Abs. 5 UStG 1993 als
Körperschaft (GmbH) Lieferungen und sonstige Leistungen an
ihren Gesellschafter (Gemeinde) ausgeführt. Das FG hat den
Umfang der Bemessungsgrundlage festzustellen.
b) Unklar ist ferner, ob die Lieferung der
Erschließungsgrundstücke bzw. die Ausführung der
Erschließungsleistungen durch die Klägerin an die
Gemeinde noch in den Streitjahren oder erst danach erfolgte.
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG 1993
entsteht die Steuer bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten
(wie im Streitfall) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem
die Leistung ausgeführt worden ist. Die Feststellungen des FG
hierzu sind widersprüchlich. Einerseits heißt es im
Tatbestand des Urteils, die „Erschließungsanlagen
wurden nach Fertigstellung aufgrund gesonderter
Übergabe-/Übernahmevereinbarung vom 9.12.1996“
von der Gemeinde „übernommen“, andererseits
ergibt die Bezugnahme des FG auf den Bericht der
Umsatzsteuersonderprüfung des FA vom 29.3.2000 (vgl. §
105 Abs. 3 FGO), die Abnahme der Erschließungsanlagen sei am
29.9.1997 erfolgt und diese Einrichtungen seien gemäß
der Übernahmebescheinigung vom 4.3.1998 „zum
04.3.1998 in das Eigentum und die Verwaltung“ der
Gemeinde übergegangen. Die Abnahme ist zwar keine
Voraussetzung für den Zeitpunkt der Leistung, sie kann aber
Indiz dafür sein, falls keine anderen Vereinbarungen oder
tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen. Das FG wird daher zu
klären haben, ob der Leistungszeitpunkt noch in den
Streitjahren oder erst im Jahr 1997 lag.
c) Bei seiner Entscheidung wird das FG auch
Folgendes zu berücksichtigen haben: Bemessungsgrundlage
für die - nach Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4
Nr. 9 Buchst. a UStG 1993 - steuerpflichtigen
Grundstücksverkäufe an die gewerblichen Investoren ist
der in der Rechnung ausgewiesene Kaufpreis. Dass die Klägerin
den vom Investor an sie schließlich zu zahlenden Betrag um
den anteiligen Zuschuss vermindert hat, berührt - entgegen der
Auffassung des FA, das meint, der anteilige Zuschuss sei abzuziehen
- die Kaufpreisvereinbarung nicht. Zu Unrecht geht das FA
allerdings davon aus, dass in die Bemessungsgrundlage für die
Übertragung der Grundstücke an die Investoren auch die
Hälfte der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sei (§ 10 Abs.
1 UStG 1993; vgl. BFH-Urteil in BFHE 212, 187, BFH/NV 2006, 1233 =
SIS 06 19 87). Da die Klägerin jedoch selbst die Umsatzsteuer
auf den Kaufpreis und die hälftige Grunderwerbsteuer den
Erwerbern in Rechnung gestellt hat, schuldet sie diese nach §
14 Abs. 2 UStG 1993.