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Steuerbare Leistungen eines Sportvereins

Steuerbare Leistungen eines Sportvereins: 1. Zahlungen Dritter für die steuerbare Tätigkeit eines Vereins können Drittentgelt i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG sein, wenn der Verein die Mitgliedsbeiträge z.B. nicht kostendeckend festsetzt. - 2. Vermögensverwaltung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 14 Satz 1 und 3 AO setzt eine nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 1 UStG (Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG) voraus. Vermögensverwaltung ist danach z.B. das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen, nicht aber auch die entgeltliche Überlassung von Sportanlagen. - 3. Sportanlagen können an Vereinsmitglieder aufgrund der Wettbewerbsklausel in § 65 Nr. 3 AO außerhalb eines Zweckbetriebs überlassen werden. - Urt.; BFH 20.3.2014, V R 4/13; SIS 14 19 38

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Umsätze: Lieferungen, sonstige Leistungen
Fundstellen
  1. BFH 20.03.2014, V R 4/13
    BFHE 245 S. 397
    DStR 2014 S. 1539
    BFH/NV 2014 S. 1470

    Anmerkungen:
    jh in StuB 15/2014 S. 587
    -/- in NWB 31/2014 S. 2310
    Ch.W. in BFH/PR 10/2014 S. 351
    M.S./W.T./J.K. in UVR 9/2014 S. 282
    M.Sch./Ch.M. in MwStR 4/2015 S. 120
    Ch.W./R.K. in DStR 24/2015 S. 1273
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 2 Nr. 1, Art. 11 Teil A Abs. 1, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m, Anhang H Nr. 14
[UStG] § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 22 Buchst. b, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012, SIS 13 09 13, Steuerbarkeit, Sportverein, Vorsteuerabzug, Aufteilungsmaßstab, Mitgliedsbeitrag
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 18.10.2023, SIS 24 03 53, Lieferung von herrenlosen Tieren (aus dem Ausland), Steuerbarkeit, Steuerpflicht und Steuersatz: Die Lief...
  • FG Münster 23.3.2023, SIS 23 10 21, Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze bei Mitarbeiterkantine/-cafeteria in Krankenh...
  • Niedersächsisches FG 10.1.2023, SIS 24 01 23, Steuerfreiheit der Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG: 1. Mitgliedsbeitr...
  • BFH 13.9.2022, SIS 22 21 71, Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von "Marktgebühren" einer Erzeugergenossenschaft: Kauft eine Erzeugerge...
  • BFH 3.8.2022, SIS 22 21 68, Sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb nach § 67 a Abs. 3 Satz 1 AO: Ist mangels ausreichender Aufze...
  • BFH 30.6.2022, SIS 22 18 60, Ortskundeprüfung als steuerfreie Leistung: Ortskundeprüfungen für angehende Taxifahrer sind bei richtlini...
  • BFH 21.4.2022, SIS 22 07 51, Keine Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports: Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSy...
  • BFH 18.11.2021, SIS 22 03 81, Umsatzsteuerpflicht eines Sportvereins bei Zuschüssen einer Gemeinde zur Bewirtschaftung der selbstgenutz...
  • FG Münster 17.9.2020, SIS 20 18 39, Ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus Verkauf von Munition: 1. Die Begriffe, die - unmittelbar oder mitte...
  • Sächsisches FG 14.1.2020, SIS 20 20 24, Steuerermäßigung im Bereich der Auftragsforschung: 1. Zweckbetriebe im Sinne von § 68 Nr. 9 AO sind "Wiss...
  • BFH 18.12.2019, SIS 20 04 90, Rabattberechtigung beim Einkauf im Supermarkt: 1. Die entgeltliche Einräumung des Rechts zum betragsmäßig...
  • BFH 18.12.2019, SIS 20 03 00, Zuschüsse einer Stadt an einen Fremdenverkehrsverein: Leistungen eines Fremdenverkehrsvereins an eine Sta...
  • BFH 23.7.2019, SIS 19 16 88, Zum ermäßigten Steuersatz bei Zweckbetrieben: Die Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein zur Förderung de...
  • Niedersächsisches FG 25.4.2019, SIS 19 08 02, Abgrenzung von Aufwandsentschädigungen und Vergütungen i.S. des § 67 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO bei Zahlung...
  • FG Berlin-Brandenburg 11.4.2019, SIS 19 09 07, Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zwischen einer EWIV und ihren Mitgliedern: 1. Für die Frage, ob im ...
  • BFH 13.12.2018, SIS 19 02 15, Berufsverbände in der Umsatzsteuer: Ein Berufsverband i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG kann entgeltliche Le...
  • BFH 21.6.2018, SIS 18 10 26, EuGH-Vorlage zur Umsatzbesteuerung von Vereinen: Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vo...
  • FG Berlin-Brandenburg 13.9.2017, SIS 17 21 04, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzugsberechtigung des Berufsverbands einer Wirtschaftsbranche in der...
  • BFH 10.5.2017, SIS 17 10 51, Ermäßigter Steuersatz bei Auftragsforschung: 1. Bei der Prüfung, ob sich der Träger einer Wissenschafts- ...
  • BFH 10.8.2016, SIS 16 24 82, Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Jugendherbergen: Die Steuersatzermäßigung für Jugendherbergen gemäß § 12 ...
  • FG Bremen 10.8.2016, SIS 16 27 13, Vermietung von Kegelbahnen durch einen gemeinnützigen Kegelverein an Nichtmitglieder ist umsatzsteuerfrei...
  • FG Bremen 10.8.2016, SIS 16 27 14, Vermietung von Tennisplätzen durch einen gemeinnützigen Tennisverein ist umsatzsteuerfrei, kein Umsatz i....
  • BFH 10.8.2016, SIS 16 25 42, Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Übernahme der einem kommunalen Zweckverband obliegenden Trinkw...
  • BFH 10.8.2016, SIS 16 25 83, Umsatzsteuerbefreiung und Umsatzsteuerbegünstigung von Leistungen einer Pferdepension: 1. Pferdepensionsl...
  • FG Düsseldorf 8.7.2016, SIS 16 17 92, Dauervermietung einer Sportanlage an Sportverein, Umsatzsteuerliche Organschaft zwischen Verein und Vermi...
  • FG Münster 3.11.2015, SIS 16 02 21, Unternehmereigenschaft einer städtischen GmbH aufgrund entgeltlicher Sporthallenüberlassung, Vorsteuerabz...
  • BFH 22.4.2015, SIS 15 18 60, Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung: 1. Führt ein Verein u.a. für L...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 18.2.2015, SIS 15 11 61, Begünstigung von Umsätzen aus Verträgen über die Pensionshaltung von Pferden: Die Umsätze eines der Förde...
  • BFH 24.9.2014, SIS 15 05 63, Steuerbegünstigung von Integrationsprojekten: 1. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG entspricht nur insoweit...
Fachaufsätze
  • LIT 03 03 16 M. Schmitz/Ch. Möser, MwStR 4/2015 S. 120: Unterliegen Mitgliedsbeiträge/Gebühren/Entgelte/Zuschüsse an Kammern nach dem BFH-Urteil vom 20.3.2014, V...
  • LIT 02 93 85 Heu, DStR 31/2014 S. 1542: Steuerbare Leistungen eines Sportvereins - Anmerkung zum BFH-Urteil vom 20.3.2014, V R 4/13 = SIS 14 19 3...

 

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein gemeinnütziger Verein, der nach seiner Satzung den Radsport und die damit verbundene körperliche Ertüchtigung fördert. Neben Mitgliedsbeiträgen vereinnahmte der Kläger in den Streitjahren 2002 bis 2006 Pachterträge sowie Entgelte für die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und aus kommerzieller Werbung. Darüber hinaus erhielt er Zuschüsse von Dachverbänden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Spenden.

 

 

2

Für den Kläger ergingen Umsatzsteuerjahresbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO). Am 16.10.2007 beantragte der Kläger, die Umsatzsteuerjahresbescheide für die Streitjahre (2002 bis 2006) zu ändern und die abziehbaren Vorsteuerbeträge zu erhöhen.

 

 

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) stimmte dem zunächst zu, hob die geänderten Steuerfestsetzungen dann aber durch die Bescheide vom 4.12.2007 wieder auf. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Mit der Einspruchsentscheidung setzte das FA die Umsatzsteuer für alle Streitjahre neu fest.

 

 

4

Der hiergegen eingelegten Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Die Beiträge der Vereinsmitglieder seien als Entgelte gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) für steuerbare Leistungen anzusehen, die der Kläger gegenüber seinen Mitgliedern erbracht habe. Dies ergebe sich aus der zur Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen habe. Die vom Kläger bei der Durchführung von Wettkämpfen und Sportveranstaltungen vereinnahmten Teilnahmegebühren seien nicht nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei. Bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen seien Spenden und Zuwendungen außer Betracht zu lassen. Es könne auch die bisher vorgenommene Versteuerung unentgeltlicher Wertabgaben entfallen.

 

 

5

Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Die Mitgliedsbeiträge seien nicht kostendeckend gewesen, da diese Beiträge noch nicht einmal die Aufwendungen des „ideellen Bereichs“ gedeckt hätten. Mit den Spenden und Zuwendungen seien Mitgliedsbeiträge subventioniert, nicht aber nur ausgeglichen worden. Zudem habe das FG verfahrensfehlerhaft nicht begründet, woraus sich ein Leistungsaustauschverhältnis zu den Vereinsmitgliedern ergebe. Das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis der Verhandlung zugrunde gelegt; es habe nicht festgestellt, wofür die Mitgliedsbeiträge entrichtet worden seien.

 

 

6

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

7

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

Es liege kein Verfahrensfehler vor. Die Zulässigkeit der Revision sei zweifelhaft.

 

 

9

II. Die Revision, mit der das FA in zulässiger Form die Verletzung materiellen und formellen Rechts geltend gemacht hat, ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zwar ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger gegenüber seinen Mitgliedern steuerbare Leistungen erbracht hat. Das FG hat aber unberücksichtigt gelassen, dass im Fall der vom FG angenommenen Steuerbarkeit auch über die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen zu entscheiden ist. Der vom Kläger beanspruchte Vorsteuerabzug kann nur dann zu der geltend gemachten Steuervergütung führen, wenn die Leistungen nicht steuerfrei sind, keine Drittentgelte vorliegen und der Kläger den ermäßigten Steuersatz zu Recht angewendet hat.

 

 

10

1. Der Kläger hat gegenüber seinen Mitgliedern steuerbare Leistungen erbracht.

 

 

11

a) Ein Verein kann gegenüber seinen Mitgliedern entgeltliche Leistungen erbringen, die nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegen und gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar sind. So erbringt nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, ein Verein, der seinen Mitgliedern dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stellt, entgeltliche Leistungen, die die Mitglieder z.B. durch ihre Jahresbeiträge vergüten, ohne dass es für die Steuerbarkeit dieses Leistungsaustausches darauf ankommt, ob der Verein „auf Verlangen seiner Mitglieder gezielte Leistungen erbringt“ (EuGH-Urteil vom 21.3.2002 C-174/00, Kennemer Golf, Slg. 2002, I-3293 = SIS 02 07 71, Rdnr. 40, und Senatsurteile vom 9.8.2007 V R 27/04, BFHE 217, 314 = SIS 07 31 80, Leitsatz 3; vom 11.10.2007 V R 69/06, BFHE 219, 287 = SIS 08 05 57). Mit dieser Rechtsprechung ist die Verwaltungsauffassung, nach der es bei „echten Mitgliederbeiträgen“ allgemein an einem Leistungsaustausch fehlt (Abschn. 4 Abs. 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien und Abschn. 1.4 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteueranwendungserlasses) nicht vereinbar.

 

 

12

b) Im Streitfall ist das FG verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen, dass steuerbare Leistungen vorliegen, da der Kläger Mitgliedsbeiträge für die Überlassung seiner Infrastruktur (wie z.B. Trainingsgeräte) sowie für die Teilnahme an Wettkämpfen, Trainingsfahrten und sonstigen Sportveranstaltungen erhalten hat.

 

 

13

2. Liegen steuerbare Leistungen vor, ist über Steuerfreiheit, Drittentgelte und Steuersatz zu entscheiden.

 

 

14

a) Steuerfrei sind gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG „sportliche Veranstaltungen“, die von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Diese Vorschrift setzt das Unionsrecht nur unzureichend um. Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG befreien die Mitgliedstaaten „in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“.

 

 

15

Zwar ist, wie der Senat bereits entschieden hat, § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG einer unionsrechtskonformen Auslegung entsprechend Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG nicht zugänglich, so dass diese Bestimmung im Besteuerungsverfahren nur anzuwenden ist, wenn sich der Steuerpflichtige hierauf beruft (BFH-Urteil in BFHE 217, 314 = SIS 07 31 80, unter II.3.a bb(3)). Gleichwohl erfasst die Steuerfreiheit auch nach nationalem Recht organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben, wobei eine bestimmte Organisationsform oder -struktur nicht vorgegeben ist; nicht steuerfrei ist allerdings nach nationalem Recht die bloße Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen oder –anlagen (BFH-Urteil vom 18.8.2011 V R 64/09, HFR 2012, 784 = SIS 14 27 94, unter II.1.a).

 

 

16

b) Steuerbare Leistungen eines Vereins können durch Entgelte Dritter vergütet werden.

 

 

17

aa) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG gehört „zum Entgelt auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt“. Diese Vorschrift setzt Art. 11 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG um, wonach zur Besteuerungsgrundlage alles zählt, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, „einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen“.

 

 

18

bb) Subventionen i.S. von Art. 11 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG müssen dem Empfänger der Leistung zugutekommen. Der vom Leistungsempfänger zu zahlende Preis muss so festgesetzt sein, dass er sich entsprechend der dem Leistenden gewährten Subvention ermäßigt, die damit in die Kalkulation des Preises einfließt, den der Leistende verlangt. Die Subvention muss es dem Leistenden somit ermöglichen, die Leistung zu einem niedrigeren Preis als dem zu erbringen, den er ohne Subvention verlangen müsste (EuGH-Urteil vom 15.7.2004 C-463/02, Kommission/Schweden, Slg. 2004, I-7335 = SIS 04 35 13 Rdnr. 34; ebenso bereits zuvor EuGH-Urteil vom 22.11.2001 C-184/00, Office des produits wallons, Slg. 2001, I-9115 = SIS 02 01 34).

 

 

19

Nach den BFH-Urteilen vom 9.10.2003 V R 51/02 (BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322 = SIS 04 03 98, Leitsatz, und vom 26.9.2012 V R 22/11, BFHE 239, 369 = SIS 13 02 61, unter II.2.), mit denen sich der erkennende Senat der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen hat, gehören Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Leistungen an Dritte erbringt - unabhängig von der Bezeichnung als „Zuschuss“ -, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für diese Umsätze, wenn

 

-

der Zuschuss dem Leistungsempfänger zugutekommt,

 

-

der Zuschuss gerade für die Erbringung einer bestimmten Leistung gezahlt wird und

 

-

mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.

 

 

20

Nicht zum Entgelt gehören Zahlungen des Dritten, wenn sie zur allgemeinen Förderung des leistenden Unternehmers und nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers für eine bestimmte Leistung bewirkt werden. An einem Leistungsaustausch kann es insbesondere dann fehlen, wenn die Zahlung aus öffentlichen Kassen lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dient (BFH-Urteil vom 18.12.2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749 = SIS 09 19 44, unter II.3.a dd, m.w.N.). Der Steuerbarkeit steht dabei nicht entgegen, dass eine Leistung im öffentlichen oder allgemeinen Interesse liegt; entscheidend ist vielmehr, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann (BFH-Urteile in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749 = SIS 09 19 44, unter II.3.a ee, und in BFHE 239, 369 = SIS 13 02 61, unter II.2.).

 

 

21

cc) Diese allgemeinen Grundsätze sind auch auf die Besteuerung von Vereinen anzuwenden. Subventioniert z.B. die öffentliche Hand Sportvereine, die steuerbare Leistungen gegenüber ihren Mitgliedern als individuelle Leistungsempfänger erbringen (s. oben II.1.a), kann es sich um ein Drittentgelt i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG handeln, für das der Sportverein als leistender Unternehmer Steuerpflichtiger ist. Hiervon kann z.B. dann auszugehen sein, wenn die Beiträge, die die Mitglieder eines Vereins für die durch den Verein an seine Mitglieder steuerbar und steuerpflichtig erbrachten Leistungen im Hinblick auf Zuwendungen Dritter nicht kostendeckend kalkuliert werden, wie das FA im Streitfall vorträgt.

 

 

22

c) Erbringt ein Sportverein gegenüber seinen Mitgliedern steuerbare und - mangels Berufung auf das Unionsrecht (s. oben II.2.a) - steuerpflichtige Umsätze durch die Überlassung von Sportanlagen, unterliegen diese Leistungen nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie im Rahmen eines Zweckbetriebs nach §§ 65 ff. AO erbracht werden.

 

 

23

aa) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG in seiner in den Streitjahren geltenden Fassung ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden auf „die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden.

 

 

24

Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, entspricht § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nur insoweit dem Unionsrecht, als es Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. Anhang H Nr. 14 den Mitgliedstaaten erlaubt, einen ermäßigten Steuersatz für die „Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit, soweit sie nicht nach Artikel 13 steuerbefreit sind“ anzuwenden (BFH-Urteil vom 8.3.2012 V R 14/11, BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630 = SIS 12 15 33, unter II.2.a bb(1) zur gleichlautenden Nachfolgebestimmung in Art. 98 Abs. 2 und 3 der Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG i.V.m. Anhang III Nr. 15). Andere Kategorien des Anhangs H kommen als unionsrechtliche Grundlage für den nur zugunsten der steuerbegünstigten Körperschaften geltenden § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nicht in Betracht. Zwar können die Mitgliedstaaten im Allgemeinen ihre für die ermäßigten Steuersätze bestehenden Ermächtigungen selektiv ausüben. Dabei ist aber der Grundsatz steuerrechtlicher Neutralität zu beachten, mit dem es nicht vereinbar ist, andere Kategorien als Anhang H Nr. 14 nur zugunsten steuerbegünstigter Körperschaften, nicht aber auch für andere Unternehmer auszuüben (BFH-Urteil in BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630 = SIS 12 15 33, unter II.2.a bb(2)). Daher kann § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG auch nicht auf das im Anhang H Nr. 13 genannte „Überlassen von Sportanlagen“ gestützt werden. Die insoweit bestehende Regelungsbefugnis hat das nationale Recht nur für die mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ausgeübt (BFH-Urteil vom 11.2.2010 V R 30/08, BFH/NV 2010, 2125 = SIS 10 32 71, unter II.2.a ee).

 

 

25

bb) § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG ist insoweit richtlinienwidrig, als die Vorschrift nicht nur die Leistungen, die steuerbegünstigte Körperschaften für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit erbringen, sondern alle Leistungen dieser Körperschaften wie z.B. auch bei der Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO) erfasst (BFH-Urteil in BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630 = SIS 12 15 33, unter II.2.a cc). Daher sind die Begriffe, die - unmittelbar oder mittelbar - gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG zur Anwendung des Regelsteuersatzes führen, weit und die Begriffe, die zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes führen, eng auszulegen (BFH-Urteil in BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630 = SIS 12 15 33, unter II.2.c bb(1)(b)).

 

 

26

(1) Danach ist der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG i.V.m. §§ 64, 14 AO weit auszulegen und umfasst jegliche unternehmerische Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 UStG, zumal diese Vorschrift der Umsetzung des Richtlinienbegriffs der wirtschaftlichen Tätigkeit in Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG dient. Aufgrund der gebotenen umsatzsteuerrechtlichen Betrachtungsweise liegt eine Vermögensverwaltung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 14 Satz 1 und 3 AO nur bei nichtunternehmerischen (nichtwirtschaftlichen) Tätigkeiten vor, wie z.B. dem bloßen Halten von Gesellschaftsanteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH-Urteil vom 6.9.2012 C-496/11, Portugal Telecom, UR 2012, 762 = SIS 12 25 04 Rdnr. 32). Demgegenüber ist die entgeltliche Überlassung von Sportanlagen als bereits dem Grunde nach steuerbare Leistung gegen Entgelt keine derartige Vermögensverwaltung.

 

 

27

(2) Die Überlassung von Sportanlagen durch eine steuerbegünstigte Körperschaft unterliegt somit nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Voraussetzungen der §§ 65 ff. AO vorliegen. Dabei ist insbesondere die Wettbewerbsprüfung nach § 65 Nr. 3 AO von Bedeutung, da Sportanlagen in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer überlassen werden (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, BFH/NV 2012, 670 = SIS 12 04 24, unter II.2.b cc(2) zur Parallelfrage der Wettbewerbsrelevanz der Überlassung von Räumlichkeiten einer Sport- und Freizeithalle durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts).

 

 

28

3. Im Streitfall ist das Urteil des FG aufzuheben. Zwar ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger steuerbare Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbracht hat. Es fehlen aber Feststellungen zu den sich aus der Steuerbarkeit ergebenden Rechtsfolgen.

 

 

29

a) Das FG hat aber nicht geprüft, ob diese Leistungen mit der „Teilnahme an Wettkämpfen“ etc. nicht zumindest teilweise nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei waren, was dem vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerabzug entgegenstünde.

 

 

30

b) Soweit die Leistungen des Klägers steuerbar und steuerpflichtig sind, ist zudem zu prüfen, ob die vom Kläger vereinnahmten „Zuwendungen“ und „Spenden“, als Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zu erfassen sind. Dies kommt z.B. dann in Betracht, wenn der Kläger die Mitgliedsbeiträge unter Berücksichtigung von Drittzuwendungen nicht kostendeckend festgesetzt hat, so dass die Mitgliedsbeiträge bei Ausbleiben der Drittzuwendungen höher festzusetzen wären.

 

 

31

Sind die „Zuwendungen“ und „Spenden“, zu denen nähere Feststellungen zu treffen sind, nicht als Drittentgelt für eine gegenüber den Vereinsmitgliedern erbrachte Leistung anzusehen, ist weiter zu prüfen, ob der Kläger gegenüber den Zuwendenden Leistungen erbracht hat, so dass die Zuwendungen als Entgelt anzusehen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.11.2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397 = SIS 09 07 02, unter II.2.; in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749 = SIS 09 19 44, unter II.3.). Entgegen der Auffassung des Klägers spricht dabei die Vergabe von Zuwendungen auf der Grundlage des Haushaltsrechts nicht gegen den Entgeltcharakter (BFH-Urteil in BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397 = SIS 09 07 02, Leitsatz 2).

 

 

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c) Schließlich hat das FG zu prüfen, ob für Leistungen des gemeinnützigen Vereins der Regelsteuersatz oder der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist (s. oben II.2.c).

 

 

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d) Die vom FG für maßgeblich gehaltene Frage, ob „Zuwendungen“ und „Spenden“, die der Kläger von Dritten erhalten hat, bei der „Aufteilung der Vorsteuer“ außer Betracht zu bleiben haben und damit einem Vorsteuerabzug des Klägers nicht entgegenstehen, stellt sich somit erst, wenn die Ausgangsumsätze des Klägers zutreffend erfasst worden sind.

 

 

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4. Auf die vom FA geltend gemachten Verfahrensfehler kam es nicht mehr an.