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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine Verlagsgesellschaft,
lieferte im Streitjahr 1992 Tageszeitungen im Abonnement an ihre
Arbeitnehmer gegen ein Entgelt (nur) in Höhe der
Zustellgebühr. Dieses unterwarf sie zzgl. eines pauschalen
Zuschlags (30 % der Abonnementpreise) der Umsatzsteuer. Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) war im
Anschluss an eine Außenprüfung der Auffassung, dass auf
diese Lieferungen die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10
Abs. 5 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) anzuwenden sei.
Er änderte mit Bescheid vom 14.11.2002 den
Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr und setzte
entsprechend einer bundeseinheitlichen Regelung über die
umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Mitarbeiterabonnements als
Entgelt den nicht verbilligten Abonnementpreis einschließlich
Versandkosten an.
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Nach erfolglosem Einspruch wies das
Finanzgericht (FG) die Klage als unbegründet ab. Das FA habe
die Arbeitnehmerabonnements zutreffend nach den Regelungen
über die Mindestbemessungsgrundlage, die mit dem Unionsrecht
vereinbar seien, der Umsatzsteuer unterworfen. Für die
Bemessung des Umsatzes nach den Selbstkosten gemäß
§ 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG
seien nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.2.1980 V R
138/72 (BFHE 130, 111, BStBl II 1980, 309 = SIS 80 01 69) alle
Kosten maßgebend, mit denen die Kostenrechnung des
Unternehmens belastet werde. Der vom FA angesetzte Abonnementpreis
sei niedriger als die danach maßgebenden
Selbstkosten.
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Das Urteil ist in EFG 2009, 883 = SIS 09 14 06 veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
geltend, das FG habe § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG unzutreffend
ausgelegt, und rügt unvollständige
Tatsachenwürdigung sowie einen Verstoß gegen die
Denkgesetze. Es fehle bereits an einem Leistungsaustausch, denn bei
den Zahlungen der Arbeitnehmer handele es sich nicht um Entgelt,
sondern um einen nicht steuerbaren Zuschuss. Jedenfalls seien keine
Leistungen „auf Grund des Dienstverhältnisses“
i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG gegeben. Die
Arbeitnehmerabonnements seien vorrangig aus unternehmerischen
Gründen wie etwa Auflagensteigerung, Information der
Arbeitnehmer über das Produkt und Förderung der Corporate
Identity verbilligt abgegeben worden. Die Arbeitnehmerabonnements
hätten ferner eine arbeitsmittelähnliche Funktion. Sollte
gleichwohl die Mindestbemessungsgrundlage anwendbar sein, seien die
dann maßgebenden Selbstkosten i.S. von § 10 Abs. 4 UStG
nach den Grenzkosten, allenfalls nach den anteiligen Herstellungs-
und Zustellkosten zu bestimmen, da mit der Produktion der Zeitung
nicht nur eine Lieferung an deren Käufer, sondern auch eine
Werbeleistung an die Auftraggeber der Anzeigen erbracht
werde.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den
Umsatzsteuerbescheid für 1992 vom 14.11.2002 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 11.6.2004 dahin zu ändern, dass die
Umsatzsteuer für die verbilligte Lieferung der Zeitungen an
ihre Arbeitnehmer nach dem Entgelt gemäß § 10 Abs.
1 UStG in Höhe von ... DM, hilfsweise nach den Selbstkosten
i.S. von § 10 Abs. 4 UStG, ermittelt aus der Summe von
Fortdruck- und Zustellkosten in Höhe von ... DM, weiter
hilfsweise nach den Selbstkosten i.S. von § 10 Abs. 4 UStG,
ermittelt aus der Summe der anteiligen Herstellungs- und
Zustellkosten in Höhe von ... DM, bemessen wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Es tritt der Revision der Klägerin
entgegen.
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
verbilligte Lieferung von Zeitungen an die Arbeitnehmer der
Klägerin der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5
Nr. 2 UStG unterliegt. Die Vorentscheidung geht ferner zutreffend
davon aus, dass die im Streitfall nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr.
1 UStG anzusetzenden Selbstkosten höher sind als die
regulären Abonnementpreise und das FA deshalb zu Recht in dem
angefochtenen Bescheid Letztere als Bemessungsgrundlage angesetzt
hat.
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1. Die Klägerin hat mit der Lieferung der
Zeitungen an ihre Arbeitnehmer Lieferungen gegen Entgelt i.S. des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbracht.
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Die Zahlungen der Arbeitnehmer an die
Klägerin waren Entgelt für die Lieferung von Zeitungen.
Es bestand ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und
Gegenleistung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27.11.2008 V R 8/07, BFHE
223, 520, BStBl II 2009, 397 = SIS 09 07 02, m.w.N.; Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 20.1.2005 Rs.
C-412/03 - Hotel Scandic Gasabäck -, Slg. 2005, I-743, BFH/NV
Beilage 2005, 90 = SIS 05 16 74, Rz 22, m.w.N.). Es handelt sich
bei dem Entgelt in Höhe (nur) der Zustellgebühr auch
nicht etwa um eine nur symbolische Vergütung ohne
Entgeltcharakter. Ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht,
ist für das Vorliegen eines Leistungsaustausches unerheblich
(vgl. dazu EuGH-Urteil - Hotel Scandic Gasabäck - in Slg.
2005, I-743, BFH/NV Beilage 2005, 90, Rz 26). Unerheblich ist
insoweit ferner die mit der Zeitungslieferung an die Arbeitnehmer
verfolgte Zielsetzung der Klägerin (vgl. BFH-Urteil vom
27.2.2008 XI R 50/07, BFHE 221, 410, BStBl II 2009, 426 = SIS 08 18 24).
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Soweit die Klägerin unter Hinweis auf
Überlegungen von Widmann (DStR 2009, 1061) die Zahlungen der
Arbeitnehmer in Höhe der Zustellgebühr nicht als Entgelt
i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sondern als nicht steuerbaren
Zuschuss ansieht, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Selbst nach
dem eigenen Vorbringen der Klägerin käme ein nicht
steuerbarer Zuschuss nur in Betracht, wenn sie mit der verbilligten
Abgabe der Arbeitnehmerabonnements ganz überwiegend
eigenbetriebliche Zwecke verfolgt hätte. Das ist jedoch nicht
der Fall (vgl. dazu unten unter II.2.d der Gründe).
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2. Im Streitfall ist die
Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG
anwendbar.
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a) Nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG
unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein
Unternehmer an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige auf
Grund des Dienstverhältnisses ausführt, der
Mindestbemessungsgrundlage, wenn die Bemessungsgrundlage nach
§ 10 Abs. 4 UStG das durch den Arbeitnehmer entrichtete
Entgelt übersteigt.
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b) § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG stellt eine
abweichende Sondermaßnahme i.S. des Art. 27 Abs. 1 der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) - nunmehr Art. 395 Abs. 1
der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Amtsblatt der Europäischen
Union Nr. L 347/1) - dar (vgl. BFH-Urteile vom 29.5.2008 V R 12/07,
BFHE 221, 525, BStBl II 2009, 428 = SIS 08 31 26; in BFHE 221, 410,
BStBl II 2009, 426 = SIS 08 18 24; EuGH-Urteil vom 29.5.1997 Rs.
C-63/96 - Skripalle -, Slg. 1997, I-2847 = SIS 97 15 23, BStBl II
1997, 841 = SIS 97 15 23, Rz 22 f.).
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Die Vorentscheidung geht zutreffend davon aus,
dass eine mangelnde Veröffentlichung des
Ermächtigungsantrags zum Erlass dieser abweichenden
Sondermaßnahme die Wirksamkeit der Regelung über die
Mindestbemessungsgrundlage nicht berührt. Denn Art. 27 der
Richtlinie 77/388/EWG erfordert nicht, dass ein dort vorgesehener
Ermächtigungsantrag eines Mitgliedstaats veröffentlicht
werden müsste (vgl. EuGH-Urteil vom 29.4.2004 Rs. C-17/01 -
Sudholz -, Slg. 2004, I-4243 = SIS 04 18 23, BStBl II 2004, 806 =
SIS 04 18 23, Rz 25).
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c) Eine Leistung „auf Grund des
Dienstverhältnisses“ i.S. von § 10 Abs. 5 Nr. 2
UStG liegt vor, wenn die Leistung des Arbeitgebers zwar aus
betrieblichem Anlass erfolgt, diese jedoch den privaten Bedarf der
Arbeitnehmer befriedigt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 410, BStBl II
2009, 426 = SIS 08 18 24, unter II.2.b bb, m.w.N.). Nach der
Rechtsprechung des BFH kann eine Leistung auf Grund des
Dienstverhältnisses nur dann angenommen werden, wenn sie ohne
Entgeltvereinbarung als unentgeltliche Leistung nach § 1 Abs.
1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG der bis zum März 1999 geltenden
Fassung - nunmehr § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG - steuerbar
wäre (vgl. BFH-Urteile in BFHE 221, 525, BStBl II 2009, 428 =
SIS 08 31 26; in BFHE 221, 410, BStBl II 2009, 426 = SIS 08 18 24;
EuGH-Urteil - Skripalle - in Slg. 1997, I-2847, BStBl II 1997, 841
= SIS 97 15 23, Rz 24). Bei Leistungen, die durch eigene
betriebliche Erfordernisse des Unternehmers bedingt sind, ist dies
nicht der Fall.
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Mithin kommt es darauf an, ob die Leistung
einen privaten Bedarf des Arbeitnehmers befriedigt oder ob sie
durch die eigenen betrieblichen Erfordernisse des Unternehmens
bedingt ist, sofern es sich nicht um Aufmerksamkeiten handelt (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 221, 410, BStBl II 2009, 426 = SIS 08 18 24).
Aus der Rechtsprechung des EuGH zur unentgeltlichen
Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Urteil vom 16.10.1997 Rs. C-258/95 - Fillibeck
-, Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61 = SIS 97 23 47) und zur
unentgeltlichen Lieferung von Mahlzeiten an das Personal (Urteil
vom 11.12.2008 Rs. C-371/07 - Danfoss und Astrazeneca -, Slg. 2008,
I-9549, UR 2009, 60 = SIS 09 03 21) ergibt sich, dass Leistungen an
Arbeitnehmer, die ihren privaten Zwecken dienen, nur dann nicht
steuerbar sind, wenn ausnahmsweise deren persönliche Vorteile
den Bedürfnissen des Unternehmers gegenüber als nur
untergeordnet erscheinen (vgl. BFH-Urteil vom 9.12.2010 V R 17/10,
BFHE 232, 243 = SIS 11 06 15).
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d) Bei der Anwendung der vorstehenden
Grundsätze auf den Streitfall sind die Arbeitnehmerabonnements
nach der zutreffenden Würdigung des FG als Leistungen auf
Grund des Dienstverhältnisses i.S. von § 10 Abs. 5 Nr. 2
UStG zu beurteilen.
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aa) Es liegen weder besondere Umstände
der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin vor, die
einen Zeitungsbezug nach Hause erfordern würden, noch sind
zwingende betriebliche Belange ersichtlich, die - wie etwa eine
gebotene Gesundheitshygiene bei der verbilligten Überlassung
von Arbeitskleidung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 221, 525, BStBl II
2009, 428 = SIS 08 31 26; in BFHE 221, 410, BStBl II 2009, 426 =
SIS 08 18 24) - die persönlichen Vorteile der Arbeitnehmer als
nur untergeordnet erscheinen lassen. Mit der Vorentscheidung ist
davon auszugehen, dass an die Arbeitnehmer nach Hause gelieferte
Zeitungen der Befriedigung des privaten Bedürfnisses an
Information dienen. Der Vorteil eines erheblich
ermäßigten Bezugs von Tageszeitungen zur Befriedigung
eines privaten Informationsbedürfnisses der Arbeitnehmer ist
hiernach gegenüber den betrieblichen Gründen, die die
Klägerin in Gestalt von Auflagensteigerung, Information der
Arbeitnehmer über das Produkt und Förderung der Corporate
Identity vorbringt, nicht nur als untergeordnet zu betrachten.
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bb) Eine Leistung auf Grund des
Dienstverhältnisses wäre auch nicht - wie die
Klägerin meint - ausgeschlossen, wenn der von ihr
gewährte Preisnachlass als Belegschaftsrabatt behandelt
würde. Soweit die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass die
Voraussetzungen für die Anwendung der
Mindestbemessungsgrundlage regelmäßig nicht vorliegen,
wenn die Verbilligung auf einem Belegschaftsrabatt beruht, wie z.B.
bei der Lieferung von Jahreswagen an Werksangehörige (vgl.
Abschn. 1.8. Abs. 6 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses),
folgt der Senat dem jedenfalls für die hier zu beurteilenden
Zeitungsabonnements nicht.
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e) Der Umsatz wird bei den im Streitfall
vorliegenden Lieferungen nach dem Einkaufspreis zzgl. der
Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen
gleichartigen Gegenstand oder mangels Einkaufspreises nach den
Selbstkosten jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes bemessen (§ 10
Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).
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aa) Nach der Rechtsprechung des BFH sind
für die - hier mangels eines Einkaufspreises vorzunehmende -
Bemessung des Umsatzes nach den Selbstkosten alle diejenigen Kosten
maßgebend, mit denen die Kostenrechnung des Unternehmens
belastet wird (vgl. Urteil in BFHE 130, 111, BStBl II 1980, 309 =
SIS 80 01 69).
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Diese Definition entspricht dem allgemeinen
Sprachgebrauch des Begriffs der Selbstkosten. Danach sind
Selbstkosten die Kosten, die für den Hersteller bei der
Fertigung einer Ware bzw. beim Erbringen einer Leistung anfallen
(vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache,
2. Aufl., 1994, „Selbstkosten“), oder die Kosten
für Herstellung und Vertrieb der Erzeugnisse eines
Unternehmens (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1996,
„Selbstkosten“).
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Damit kann sich die Klägerin mit ihrer
Auffassung, die Selbstkosten i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
UStG seien nach den Grenzkosten, allenfalls nach den anteiligen
Herstellungs- und Zustellkosten zu bestimmen, nicht auf den
Wortlaut der Vorschrift stützen.
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bb) Auch der Zweck der Vorschrift rechtfertigt
die von der Klägerin begehrte Auslegung nicht.
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Der Zweck der Vorschrift ist es, einen
Steuerpflichtigen, der für den privaten Bedarf seines
Personals einen Gegenstand entnimmt oder eine Dienstleistung
erbringt, weitgehend einem Endverbraucher, der einen solchen
Gegenstand oder eine Dienstleistung gleicher Art erwirbt,
gleichzustellen (vgl. EuGH-Urteil - Danfoss und Astrazeneca - in
Slg. 2008, I-9549, UR 2009, 60 = SIS 09 03 21, Rz 46, m.w.N.).
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Danach ist der Ansatz der Selbstkosten als
Bemessungsgrundlage dann nicht mehr vom Zweck der Vorschrift
gedeckt, wenn dadurch die Umsatzsteuer für die verbilligten
Lieferungen oder Leistungen eines Unternehmers an seine
Arbeitnehmer höher wäre als für vergleichbare
Umsätze mit sonstigen Endverbrauchern. Deshalb ist für
den Fall, dass die Selbstkosten den Marktpreis übersteigen,
der Umsatz nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz
1 Nr. 1 UStG höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu
bemessen (vgl. BFH-Urteil vom 8.10.1997 XI R 8/86, BFHE 183, 314,
BStBl II 1997, 840 = SIS 98 01 24; EuGH-Urteil - Skripalle - in
Slg. 1997, I-2847, BStBl II 1997, 841 = SIS 97 15 23, Rz 31).
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Dies ist im Streitfall geschehen. Für
eine darüber hinausgehende Einschränkung des Begriffs der
Selbstkosten besteht kein Anlass. Die Arbeitnehmer der
Klägerin erhielten im Streitjahr ebenso wie alle anderen
Zeitungskunden das Produkt Zeitung, das aus einem redaktionellen
Teil und einem Anzeigenteil bestand. Es widerspricht nicht dem
Zweck des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG, dass die
Klägerin für die Lieferung des gleichen Produkts auch
Umsatzsteuer in gleicher Höhe zu entrichten hat.
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