Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Sächsischen Finanzgerichts vom 13.04.2021 - 3 K 1304/19
aufgehoben.
Die Sache wird an das Sächsische
Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Streitig ist, ob eine ehemalige
Organgesellschaft nach § 73 der Abgabenordnung (AO) auch
für die während des Bestehens der Organschaft
steuerrechtlich noch nicht entstandene Umsatzsteuer in Haftung
genommen werden kann.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) wurde mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts
(AG) vom 27.03.2014 zum vorläufigen Insolvenzverwalter
über das Vermögen der X-GmbH (GmbH) bestellt. Unter Ziff.
4 des Beschlusses war bestimmt, dass Verfügungen der
Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur
noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam sein sollten (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt
gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 der
Insolvenzordnung - InsO - ). Das Insolvenzverfahren wurde mit
Beschluss des AG vom xx.05.2014 eröffnet und der Kläger
zum Insolvenzverwalter bestellt.
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3
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Die GmbH war zuvor umsatzsteuerlich als
Organgesellschaft in das Unternehmen der A-GmbH eingegliedert
gewesen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - ).
Über das Vermögen der A-GmbH wurde mit Beschluss vom
xx.07.2014 ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet.
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4
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Bei der A-GmbH bestanden im Zeitpunkt der
Insolvenzeröffnung über ihr Vermögen
Umsatzsteuerrückstände in Höhe von … EUR, u.a. aus den
Voranmeldungen für März 2014. Der Beklagte und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) meldete deswegen im
Insolvenzverfahren der GmbH eine Haftungsforderung in ebendieser
Höhe gemäß § 73 AO wegen
rückständiger Umsatzsteuer der A-GmbH zur
Insolvenztabelle an. Da der Kläger die Forderung in vollem
Umfang bestritt, erließ das FA am 16.04.2018 den
streitgegenständlichen Feststellungsbescheid nach § 251
Abs. 3 AO.
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Nach erfolglosem Einspruch erhob der
Kläger Klage und beantragte, den Feststellungsbescheid
dahingehend zu ändern, dass die Forderung in dem Umfang
reduziert werde, in dem die Umsatzsteuer für März 2014
betroffen sei. Während des Klageverfahrens erließ das FA
einen geänderten Feststellungsbescheid und reduzierte die
Umsatzsteuerforderung für März 2014 von 188.291,02 EUR um
16.377,12 EUR auf 171.913,90 EUR (laufende Nummer 22 des
Feststellungsbescheids).
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Das Finanzgericht (FG) gab dem Kläger
Recht. Eine Haftung nach § 73 AO für die Umsatzsteuer
für den Voranmeldungszeitraum März 2014 bestehe nicht,
weil diese bei Beendigung der Organschaft am 27.03.2014 rechtlich
noch nicht entstanden gewesen sei. Die Steuer für die
Leistungen im Voranmeldungszeitraum März 2014 sei erst mit
Ablauf des 31.03.2014 entstanden. Auf eine wirtschaftliche oder
insolvenzrechtliche Verursachung der Steuer komme es nicht an. Das
Urteil ist in EFG 2021, 1953 abgedruckt.
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Dagegen richtet sich die Revision des
FA.
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Das FA beruft sich auf den Anwendungserlass
zur Abgabenordnung zu § 73, Nr. 3.2. Danach reiche es aus,
wenn die Steuern während der zeitlichen Dauer der Organschaft
verursacht worden seien. Die steuerliche Bedeutung der Organschaft
gehe nicht dadurch verloren, dass ein Steueranspruch
möglicherweise erst nach Beendigung der Organschaft entstehe,
sofern dieser durch die Organschaft noch beeinflusst sei.
Anderenfalls führte dies in den Fällen, in denen
Steueransprüche erst nach Beendigung der Organschaft
entstünden, allerdings von dieser mitverursacht seien, zu
einer Haftungslücke. Die Organgesellschaft solle nach §
73 AO gerade auch für solche Steuern haften, die sie ohne die
Organschaft selbst geschuldet hätte. Denn Sinn und Zweck der
Norm sei es, die steuerlichen Risiken auszugleichen, die mit der
Verlagerung der steuerlichen Rechtszuständigkeit auf den
Organträger verbunden seien (vgl. auch Senatsurteil vom
05.10.2004 - VII R 76/03, BFHE 207, 18, BStBl II 2006, 3 = SIS 04 41 17).
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Die rückständige Umsatzsteuer
für den Monat März 2014 beruhe auf der Uneinbringlichkeit
der gegen die GmbH gerichteten Forderungen und der daher
notwendigen Korrektur von Vorsteuerbeträgen für
unbezahlte Eingangsleistungen gemäß § 17 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG. Träten die Beendigung
der Organschaft und die Uneinbringlichkeit gleichzeitig ein, richte
sich der Vorsteuerrückforderungsanspruch gegen den
(ehemaligen) Organträger, weshalb diese Korrekturen durch das
Organschaftsverhältnis verursacht seien und in den
Anwendungsbereich des § 73 AO fielen.
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Das FA beantragt,
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das Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Der Kläger erwidert, wegen der
Akzessorietät des Haftungsanspruchs müsse die
Steuerschuld, für welche gehaftet werde, materiell-rechtlich
entstanden sein. Eine Haftung für die mit Ablauf des
31.03.2014 entstandene Umsatzsteuer scheide demzufolge aus, weil
die umsatzsteuerliche Organschaft durch Bestellung des
vorläufigen Insolvenzverwalters am 27.03.2014 geendet habe.
Das Tatbestandsmerkmal „steuerlich von
Bedeutung“ beziehe sich auf die Steuerart und
enthalte kein zeitliches Moment.
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Schließlich verweist der Kläger
auf die Neuregelung in Art. 97 § 11 Abs. 4 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) i.d.F. des
Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 - JStG 2020 - (BGBl I
2020, 3096), nach der der haftungsbegründende Tatbestand i.S.
des § 73 AO die Entstehung der Steuerschuld oder des Anspruchs
auf Erstattung einer Steuervergütung sei.
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II. Die Revision des FA ist begründet;
sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die
GmbH als ehemalige Organgesellschaft gemäß § 73
Satz 1 AO nur für Steuern des Organträgers haftet, die
während des Bestehens der Organschaft entstanden sind. Die
Feststellungen der Vorinstanz reichen allerdings nicht aus, um
beurteilen zu können, in welcher Höhe die ehemalige
Organgesellschaft im Streitfall gemäß § 73 Satz 1
AO für Steuern des ehemaligen Organträgers haftet.
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1. Die Finanzbehörde stellt nach §
251 Abs. 3 AO Ansprüche, die sie im Insolvenzverfahren aus dem
Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend macht,
erforderlichenfalls durch schriftlichen Verwaltungsakt fest. Das
betrifft u.a. den Fall, in dem ein Anspruch aus dem
Steuerschuldverhältnis zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens schon begründet, aber noch nicht
festgesetzt war und der Insolvenzverwalter der zur Tabelle
angemeldeten Forderung widersprochen hat. Wird der
Feststellungsbescheid unanfechtbar, beseitigt er den Widerspruch
zur Tabelle.
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2. Gegenstand der Feststellung ist die
Geltendmachung einer Steuerforderung als Insolvenzforderung mit dem
Ziel ihrer Berücksichtigung bei der Verteilung der
Insolvenzmasse (Jatzke in Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -,
§ 251 AO Rz 463; vgl. Senatsurteil vom 23.02.2010 - VII R
48/07, BFHE 228, 134, BStBl II 2010, 562 = SIS 10 09 21, Rz 15).
Der Verwaltungsakt nach § 251 Abs. 3 AO enthält also zwei
Feststellungen, und zwar erstens, dass ein Anspruch aus dem
Steuerschuldverhältnis nach § 37 Abs. 1 AO besteht (a),
und zweitens, dass es sich dabei um eine Insolvenzforderung nach
§ 38 InsO handelt (b).
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a) Zu den Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis gemäß § 37 Abs. 1 AO
gehört auch der Haftungsanspruch.
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Gemäß § 73 Satz 1 AO haftet
eine Organgesellschaft für solche Steuern des
Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen
steuerlich von Bedeutung ist.
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aa) Ob eine Organschaft in diesem Sinne
steuerlich von Bedeutung ist, richtet sich im Falle der
umsatzsteuerlichen Organschaft nach den Bestimmungen des UStG.
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Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist
Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Die gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit wird gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1
UStG nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische
Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen
des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die
Organgesellschaft wird unselbständiger Teil des Unternehmens
des Organträgers, sodass beide Gesellschaften als ein
Unternehmen zu behandeln sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3
UStG).
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Grundsätzlich werden damit jegliche
Umsätze der Organgesellschaft einschließlich der
Verwirklichung der Entnahmetatbestände und der übrigen
Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 UStG dem
Organträger zugerechnet. Dieser ist Schuldner der auf diese
Umsätze entfallenden Umsatzsteuer. Er hat alle Pflichten zu
erfüllen, die sich aus § 18 UStG für den Unternehmer
ergeben. Er allein gibt Voranmeldungen und Jahreserklärungen
für den gesamten Organkreis ab. Die Organgesellschaft hat
grundsätzlich keine Steuererklärungspflicht (vgl.
Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.12.2019 - XI R 16/18,
BFHE 268, 240, DStR 2020, 645 = SIS 20 02 82, Rz 47; s.a. Hartmann
in Offerhaus/Söhn/Lange, § 2 UStG Rz 220).
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Im vorläufigen Insolvenzverfahren endet
die Organschaft nach der neueren höchstrichterlichen
Rechtsprechung wegen Wegfalls der organisatorischen Eingliederung
nicht nur dann, wenn ein
„starker“ vorläufiger
Insolvenzverwalter bestellt wird, sondern auch dann, wenn ein
schwacher Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt
nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 InsO für die
Organgesellschaft bestellt wird (vgl. BFH-Urteile vom 08.08.2013 -
V R 18/13, BFHE 242, 433, BStBl II 2017, 543 = SIS 13 23 09, Rz 30;
vom 24.08.2016 - V R 36/15, BFHE 255, 310, BStBl II 2017, 595 = SIS 16 25 44, und vom 27.11.2019 - XI R 35/17, BFHE 267, 542, BStBl II
2021, 252 = SIS 20 01 61, Rz 43, m.w.N.).
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bb) Steuern des Organträgers,
„für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich
von Bedeutung ist“, liegen demzufolge nach
Wortlaut und Systematik von § 73 AO i.V.m. § 2 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 Sätze 1 und 3, § 18 UStG
grundsätzlich dann vor, wenn der Organträger die
Umsätze der Organgesellschaft zu versteuern hat und
Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Leistungsbezüge
der Organgesellschaft abziehen kann. Für diese Steuern haftet
folglich die Organgesellschaft nach § 73 AO.
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cc) Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der
Regelung. § 73 AO soll die steuerlichen Risiken ausgleichen,
die mit der Verlagerung der steuerlichen Rechtszuständigkeit
auf den Organträger verbunden sind. Durch den
haftungsrechtlichen Zugriff auf das Vermögen der
Organgesellschaft sollen bei Zahlungsunfähigkeit des
Organträgers Steuerausfälle vermieden werden, die infolge
von Vermögensverlagerungen innerhalb des Organkreises
entstehen könnten (vgl. Senatsurteil in BFHE 207, 18, BStBl II
2006, 3 = SIS 04 41 17, unter 1.; BFH-Urteil vom 31.05.2017 - I R
54/15, BFHE 259, 1, BStBl II 2018, 54 = SIS 17 18 33, Rz 9; Jatzke
in Gosch, AO § 73 Rz 2, m.w.N.; Pahlke in Schwarz/Pahlke,
AO/FGO, § 73 AO Rz 3; Koenig/Kratzsch, Abgabenordnung, 4.
Aufl., § 73 Rz 1; Bruschke, Der Steuerberater 2009, 201,
204).
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dd) Dieses Verständnis liegt bereits der
Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur
Abgabenordnung 1977 in Bezug auf § 73 AO zugrunde. Darin wird
ausgeführt, die Haftungsvorschrift finde ihre Rechtfertigung
darin, „daß bei steuerlicher Anerkennung einer
Organschaft die vom Organträger zu zahlende Steuer auch die
Beträge umfaßt, die ohne diese Organschaft von der
Organgesellschaft geschuldet worden
wären“ (BT-Drucks. VI/1982, S. 120;
vgl. auch BR-Drucks. 356/19, S. 218, und BFH-Urteil in BFHE 259, 1,
BStBl II 2018, 54 = SIS 17 18 33, Rz 9).
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ee) Der erkennende Senat folgt damit nicht der
im Schrifttum - ohne nähere Begründung - vertretenen
Auffassung, dass die Haftung der Organgesellschaft für Steuern
des Organträgers nur solche Steuern umfasst, die während
der Dauer des Organschaftsverhältnisses entstanden sind
(Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 73 Rz 6; Boeker in HHSp,
§ 73 AO Rz 20; Jatzke in Gosch, AO § 73 Rz 9;
Zugmaier/Nöcker/Rüsch, § 73 AO Rz 7 (1. Aufl. 2021);
Schneider in eKomm ab 18.12.2019, § 73 AO, 4; BeckOK
AO/Specker, 20. Ed. [01.04.2022], AO § 73 Rz 50;
Koenig/Kratzsch, a.a.O., § 73 Rz 8; Loose in Tipke/Kruse,
§ 73 AO Rz 3; ebenso in einem obiter dictum Urteil des FG
München vom 18.09.1991 - 3 K 4202/88, EFG 1992, 373, unter II.
[Rz 12]; sowohl Niewerth in Lippross/Seibel, Basiskommentar
Steuerrecht, Stand 120. Lfg. 06.2020, § 73 AO Rz 3, als auch
Pahlke in Schwarz/Pahlke, a.a.O., § 73 AO Rz 15 und 25, lassen bei
abweichendem Wirtschaftsjahr Verursachung ausreichen).
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Der Senat sieht - entgegen der Auffassung des
Klägers - insbesondere nicht, dass sich das Tatbestandsmerkmal
„für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich
von Bedeutung ist“ nach Wortlaut und
Systematik der Regelung lediglich auf die jeweilige Steuerart
beziehen soll, welche von der Organschaft umfasst wird (vgl. BeckOK
AO/Specker, a.a.O., AO § 73 Rz 50), z.B. Umsatzsteuer (§
2 Abs. 2 Nr. 2 UStG), Körperschaftsteuer (§ 14 des
Körperschaftsteuergesetzes - KStG - ) oder Gewerbesteuer
(§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes).
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ff) Dieses Ergebnis steht - anders als der
Kläger meint - nicht im Widerspruch zu der Neuregelung in Art.
97 § 11 Abs. 4 Satz 2 EGAO i.d.F. des JStG 2020, demzufolge
haftungsbegründender Tatbestand i.S. von Art. 97 § 11
Abs. 4 Satz 1 EGAO die Entstehung der Steuerschuld oder des
Anspruchs auf Erstattung einer Steuervergütung ist. Denn
dieser Verweis bezieht sich auf § 73 Satz 2 AO i.d.F. des
Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der
Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451): Haftet eine
Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1,
haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1.
Die Regelung in § 73 Satz 2 AO betrifft jedoch nicht die
umsatzsteuerliche Organschaft, weil es eine mehrstufige
umsatzsteuerliche Organschaft in diesem Sinne nicht gibt. Die
Neuregelung in § 73 Satz 2 AO ist als Reaktion des
Gesetzgebers auf das BFH-Urteil in BFHE 259, 1, BStBl II 2018, 54 =
SIS 17 18 33 anzusehen (BR-Drucks. 356/19, S. 217). Darin hatte der
I. Senat entschieden, dass die Haftung nach § 73 Satz 1 AO
für eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft (§
14 Abs. 1 Satz 1 KStG) auf solche Steueransprüche
beschränkt ist, die gegen den durch das konkrete
Organschaftsverhältnis bestimmten Organträger gerichtet
sind. Dies ist auch bei mehrstufigen Organschaften zu beachten.
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b) Ob eine Insolvenzforderung vorliegt,
richtet sich danach, wann der Rechtsgrund für den streitigen
Anspruch gelegt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 19.01.2021 - VII
R 38/19, BFH/NV 2021, 1057 = SIS 21 09 83, Rz 26, m.w.N.). Für
die insolvenzrechtliche Begründung einer Haftungsforderung
kommt es weder auf die zugrunde liegende Steuerschuld noch auf den
Erlass des Haftungsbescheids an, sondern darauf, ob die für
die Haftung maßgebliche Handlung bzw. Unterlassung vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangen wurde (Senatsurteil
in BFH/NV 2021, 1057 = SIS 21 09 83, Rz 27). Anknüpfungspunkt
für die Haftung nach § 73 Satz 1 AO ist das Bestehen der
Organschaft.
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3. Unter Anwendung der dargestellten
Grundsätze kann der Senat nicht abschließend
entscheiden, in welcher Höhe die GmbH als ehemalige
Organgesellschaft nach § 73 Satz 1 AO haftet. Das FG hat -
ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt zutreffend - keine
Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang die
Umsatzsteuer-Vorauszahlung für März 2014 Steuern des
Organkreises und nicht originäre Steuern der ehemaligen
Organträgerin enthält.
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a) Die ursprünglich zwischen der A-GmbH
als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft bestehende
umsatzsteuerliche Organschaft endete am 27.03.2014 durch die
Bestellung des Klägers als vorläufigen Insolvenzverwalter
über das Vermögen der GmbH.
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b) Sowohl bei der Erstellung des an die A-GmbH
gerichteten Bescheids über die Festsetzung der
Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat März 2014 als
auch bei der Anfertigung der darauf beruhenden Haftungsberechnung
vom 01.07.2015 ging das FA auf der Grundlage der früheren
Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate (vgl. BFH-Urteil vom
01.04.2004 - V R 24/03, BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905 = SIS 04 21 98) davon aus, dass die umsatzsteuerliche Organschaft bis zur
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der GmbH, mithin bis zum xx.05.2014, Bestand gehabt hatte. Wegen
der Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft bereits am
27.03.2014 erfasst die Umsatzsteuerforderung gegen den (ehemaligen)
Organträger für den Voranmeldungszeitraum März 2014
jedoch zwei Komplexe: die Umsatzsteuer betreffend den Organkreis
bis zum 27.03.2014 und die (nur) eigene Umsatzsteuer der A-GmbH ab
dem 28.03.2014.
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34
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Eine solche Aufteilung ergibt sich aus den
vorliegenden Unterlagen nicht. Deshalb lassen sich die
tatsächlichen Feststellungen des FG im Tatbestand des
angefochtenen Urteils (auf S. 3, erster Absatz – juris-Rz 5),
wonach das FA den Kläger für die auf Umsätze der
GmbH entfallende Umsatzsteuer für März 2014
gemäß § 73 AO als Organgesellschaft in Haftung
genommen habe, nicht durch den vorliegenden Akteninhalt belegen und
binden daher den erkennenden Senat auch nicht nach § 118 Abs.
2 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 30.03.2017 - VI R 55/15, BFH/NV 2017,
1028 = SIS 17 11 98, Rz 14, m.w.N.; s.a. Gräber/Ratschow,
Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 118 Rz 55, m.w.N.).
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Der Tatbestand des angefochtenen Urteils
lässt auch nicht erkennen, ob das FG die dort (auf S. 2,
letzter Absatz – juris-Rz 4) wiedergegebenen
Tatsachenbehauptungen des FA schlicht referiert hat oder ob es
diese - nach eigenen Ermittlungen, Überprüfungen und
Würdigungen - i.S. von § 118 Abs. 2 FGO mit
Bindungswirkung für das Revisionsgericht hat feststellen
wollen. Denn im weiteren Verlauf des Tatbestands (auf S. 5,
vorletzter Absatz – juris-Rz 18) referiert das FG wiederum
und möglicherweise ergänzend den Vortrag des FA,
demzufolge die Umsatzsteuerrückstände bei der A-GmbH
für den Monat März 2014 auf der im Rahmen der
Umsatzsteuersonderprüfung für den Voranmeldungszeitraum
03/2014 festgestellten eingetretenen Uneinbringlichkeit der gegen
die Organgesellschaft gerichteten Forderungen und der daher
notwendigen Korrektur von Vorsteuerbeträgen wegen
Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts gemäß
§ 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 UStG beruhten. Diese
Angabe widerspricht allerdings den vorliegenden Unterlagen bereits
deshalb, weil neben Korrekturen der Umsatzsteuer und Vorsteuer nach
§ 17 UStG auch Umsatzsteuer in Höhe von 2.003,28 EUR
(1.380,73 EUR und 622,55 EUR) ausgewiesen ist. Der Verweis auf den
Prüfungsbericht vom 07.05.2014 ist zum einen unzureichend,
weil sich dieser Bericht nicht in den Beiakten befindet; zum
anderen enthält die Haftungsberechnung selbst diesen Hinweis
nicht.
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Im Übrigen besteht keine Bindung an die
gegenüber der A-GmbH ergangenen Steuerbescheide (vgl.
BFH-Urteil vom 27.02.2020 - V R 28/19, BFH/NV 2020, 1275 = SIS 20 11 55, Rz 28).
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37
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c) Das FG wird Feststellungen dazu treffen
müssen, in welcher Höhe die Umsatzsteuer für den
Voranmeldungszeitraum März 2014 den Organkreis betrifft.
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Dabei ist von folgenden Grundsätzen
auszugehen:
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aa) Soweit Lieferungen und sonstige Leistungen
während des Bestehens der umsatzsteuerlichen Organschaft
ausgeführt worden sind, kommt eine Haftung der
Organgesellschaft in Betracht.
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bb) Auch soweit die Berichtigung von
Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer nach § 17 UStG erfolgen muss,
kommt es darauf an, wann die Tatbestandsvoraussetzungen dafür
vorgelegen haben. Für den Streitfall verweist der Senat auf
die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 242, 433, BStBl II 2017, 543 = SIS 13 23 09, Rz
42), wonach aufgrund der Bestellung eines vorläufigen
Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt von einer
Uneinbringlichkeit nach § 17 UStG auszugehen ist. Ist die
Uneinbringlichkeit gleichzeitig mit der Organschaftsbeendigung
eingetreten, richtet sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch gegen
den (vormaligen) Organträger und nicht gegen die
Organgesellschaft (vgl. BFH-Beschluss vom 05.12.2008 - V B 101/07,
BFH/NV 2009, 432 = SIS 09 06 45).
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40
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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