Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 03.08.2016 - 5 K 2515/14 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Streitig ist noch, ob die Kläger
und Revisionskläger (Kläger) im Jahr 2012 (Streitjahr)
die Vorsteuer aus Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer
einer als Home-Office vermieteten Wohnung in Höhe von
(weiteren) 1.419,54 EUR abziehen können.
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Die Kläger sind zu jeweils 50 %
Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Das Haus besteht aus der
von den Klägern selbstgenutzten Wohnung im Erdgeschoss und
einer weiteren Wohnung im Souterrain. Letztgenannte Wohnung (das
Home-Office) wurde gemäß Mietvertrag vom ... von
„den Eheleuten X und Y“ - den Klägern -
umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Klägers zu 2.
vermietet. Der Kläger zu 2. geht seiner Arbeitstätigkeit
von dem Home-Office aus nach.
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Im Streitjahr renovierten die Kläger
das Home-Office und bezogen hierfür Leistungen im Wert von
insgesamt 31.073 EUR, von denen 25.780,66 EUR auf die Renovierung
des Badezimmers entfielen.
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Am 20.09.2013 gaben die Kläger die
Umsatzsteuererklärung 2012 ab und erklärten
Vorsteuerbeträge von insgesamt 2.992,98 EUR, von denen
2.355,98 EUR auf die Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer
entfielen. Insgesamt erklärten die Kläger einen
Vorsteuerüberschuss in Höhe von 2.080,98 EUR, den der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) in der Folge
zunächst erstattete.
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Im Zuge einer Ortsbesichtigung stellte das
FA u.a. fest, dass das Badezimmer des Home-Office und das
Badezimmer in der privat genutzten Wohnung über eine
ähnlich gehobene Ausstattung verfügten. Das FA ordnete
daher das Badezimmer des Home-Office dem privaten Bereich
zu.
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Mit Umsatzsteuerbescheid 2012 vom
09.12.2013 änderte das FA die Steuerfestsetzung und
kürzte die abziehbaren Vorsteuerbeträge u.a. um die
Beträge, die auf die Erhaltungsaufwendungen für das
Badezimmer entfielen.
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Den Einspruch der Kläger wies das FA
mit Einspruchsentscheidung vom 04.08.2014 als unbegründet
zurück. Das Badezimmer des Home-Office sei dem privaten
Bereich zuzuordnen. Daher bestehe einkommensteuerrechtlich nach
§ 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein Abzugsverbot
der darauf entfallenden Aufwendungen. Dies führe
gemäß § 15 Abs. 1a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes
in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) zum Ausschluss des
Vorsteuerabzugs.
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Der hiergegen - und zugleich gegen den
Einkommensteuerbescheid 2012 der zusammenveranlagten Kläger -
gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG
2017, 831 = SIS 17 09 48 veröffentlichten Urteil teilweise
statt.
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Die von den Klägern im Zuge der
Badrenovierung getragene Umsatzsteuer sei (nur) insoweit als
Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 UStG abzuziehen, als die
entsprechenden Kosten einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu
berücksichtigen seien. Einkommensteuerrechtlich seien jedoch
nicht die Aufwendungen für ein vollständig ausgestattetes
Badezimmer, sondern lediglich die Kosten der
Sanitäreinrichtung in Form einer Toilette nebst Waschbecken
abzusetzen. Im Wege der Schätzung sei ein Nettogesamtbetrag in
Höhe von 4.928,65 EUR zu berücksichtigen, bestehend aus
einem angemessenen Betrag für die Anschaffung eines WCs nebst
Waschbecken, Handtuchhalter und Seifenspender usw. in Höhe von
1.350 EUR, den Kosten für Badezimmerfenster, Rollladen und
Tür in Höhe von 558 EUR sowie - ausgehend von dem
für die Nutzung als Toilette erforderlichen Flächenanteil
von 2,2 qm - im Übrigen 1/3 der Kosten für die
Badrenovierung. Darauf entfielen abzugsfähige weitere
Vorsteuern in Höhe von (lediglich) 936,44 EUR.
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Hiergegen wenden sich die Kläger mit
der durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.03.2017 - IX
B 103/16 zugelassenen Revision, mit der sie der Sache nach die
Verletzung materiellen Rechts rügen.
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Zur Begründung führen sie aus,
dass Gegenstand der Vermietung die Einliegerwohnung in ihrem
Zweifamilienhaus gewesen sei und dass diese Vermietung - auch nach
Ansicht des FG - im Interesse des Arbeitgebers erfolgt sei.
Für eine Aufteilung der Werbungskosten sei daher kein
Raum.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, das Urteil des FG Köln vom 03.08.2016 -
5 K 2515/14 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom
09.12.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.08.2014
dahingehend abzuändern, dass die Vorsteuerbeträge aus dem
Erhaltungsaufwand für das Badezimmer in voller Höhe
abgezogen werden.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Soweit das FG die Klage abgewiesen habe,
sei es zu Recht von privat veranlassten Aufwendungen ausgegangen,
die nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht zu berücksichtigen
seien. Insoweit scheide auch ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG aus, da die geschuldete Steuer
bezüglich der nicht im Arbeitgeberinteresse vermieteten
Badezimmerteile nicht im Zusammenhang mit Lieferungen und sonstigen
Leistungen stehe, die von den leistenden Unternehmern für das
Unternehmen der Kläger ausgeführt worden seien.
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Während des Verfahrens über die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das FA den
Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 09.12.2013 unter Verweis auf das
FG-Urteil durch Bescheid vom 14.09.2016 geändert.
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Nach der Zulassung der Revision hat der BFH
mit Beschluss vom 09.01.2018 - IX R 9/17 (nicht
veröffentlicht) das hiesige Verfahren wegen Umsatzsteuer 2012,
das zunächst gemeinsam mit dem Parallelverfahren wegen
Einkommensteuer 2012 geführt worden war, abgetrennt und an den
erkennenden Senat abgegeben.
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Die Beteiligten haben mit ihren
Schriftsätzen vom 20.03.2020 (FA) und vom 14.04.2020
(Kläger) mitgeteilt, dass sie einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung zustimmen.
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II. Der im Laufe des Verfahrens über
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ergangene
Änderungsbescheid vom 14.09.2016 gibt keinen Anlass dazu, die
Vorentscheidung nach § 127 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen. Denn der Änderungsbescheid ist
entsprechend §§ 121 Satz 1, 68 Satz 1 FGO bereits im
Laufe des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision Verfahrensgegenstand geworden, sodass es an einer
Änderung des Verfahrensgegenstandes „während des
Revisionsverfahrens“ fehlt.
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Auch für eine entsprechende Anwendung
des § 127 FGO ist kein Raum. Denn es fehlt an der hierfür
erforderlichen vergleichbaren Interessenlage, nachdem bereits im
Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
entsprechend § 127 FGO über die Aufhebung der
Vorentscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das FG
zu entscheiden war (s. hierzu Senatsbeschluss vom 30.04.2009 - V B
193/07, juris = SIS 09 40 85, unter II.1.; BFH-Beschlüsse vom
15.10.2008 - X B 60/07, BFH/NV 2009, 205 = SIS 09 02 91, unter
II.1.b, und vom 21.05.2015 - IX B 132/14, BFH/NV 2015, 1688 = SIS 15 26 05).
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III. Die Revision der Kläger ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
FGO). Wie das FG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, steht den
Klägern ein weitergehender Vorsteuerabzug als vom FG bejaht
nicht zu.
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1. a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für
Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).
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Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften
zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein
Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit
für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung
entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1
Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt.
Dementsprechend ist nach Art. 176 Abs. 1 Satz 2 MwStSystRL das
Recht zum Vorsteuerabzug für diejenigen Ausgaben
ausgeschlossen, die keinen streng geschäftlichen Charakter
haben.
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Für die Zurechnung einer Eingangsleistung
zu der unternehmerischen Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss
ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und
Ausgangsumsatz vorliegen (Senatsurteil vom 09.02.2012 - V R 40/10,
BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844 = SIS 12 06 37, Rz 21, m.w.N. zur
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH
- und des BFH). Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung
voraus, dass die Aufwendungen zu den Kostenelementen der zum Abzug
berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. z.B.
Senatsurteile vom 13.11.2019 - V R 5/18, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2020, 136 = SIS 19 19 23,
Rz 25, und in BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844 = SIS 12 06 37, Rz
22; EuGH-Urteil Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom
14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 29, HFR 2017, 1079 = SIS 17 16 05).
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b) Bei Aufwendungen zur Renovierung eines an
den Arbeitgeber vermieteten Home-Office besteht der für den
Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang
mit den Vermietungsumsätzen, soweit das Home-Office beruflich
genutzt wird. Bei einer Bürotätigkeit kann sich die
berufliche Nutzung des Home-Office auch auf einen Sanitärraum
erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne
ausgestattetes Badezimmer. Demnach besteht der direkte und
unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen der
Kläger bei dem hier noch streitigen Teil der
Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer des Home-Office
nicht, wie das FG im Ergebnis zutreffend entschieden hat.
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aa) Der erkennende Senat versteht die
tatsächliche Würdigung des FG dahingehend, dass die
Vermietung durch die Kläger an den Arbeitgeber des
Klägers zu 2. dazu diente, es dem Arbeitgeber zu
ermöglichen, dem Kläger zu 2. ein sog. Home-Office zur
Verfügung zu stellen. Gegen die umsatzsteuerrechtliche
Anerkennung einer derartigen Vermietung durch die Kläger zum
Zwecke einer Rücküberlassung an den Kläger zu 2.
für eine berufliche Nutzung bestehen grundsätzlich keine
Bedenken.
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bb) Jedoch erstreckt sich die berufliche
Nutzung des Home-Office bei einer Bürotätigkeit nicht auf
die Dusche und die Badewanne.
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Das FG hat festgestellt, dass es insoweit an
einer beruflichen Nutzung fehlt, als die Vorgaben des Arbeitgebers
zur Ausstattung des Home-Office lediglich das Vorhandensein einer
Sanitäreinrichtung umfassten und dass die Miete trotz der
umfassenden Renovierung des Badezimmers nicht erhöht wurde.
Hieraus folgt, dass der noch streitige Teil der Aufwendungen
für die Badezimmerrenovierung gerade nicht zu den
Kostenelementen der Umsätze aus der Vermietung an den
Arbeitgeber des Klägers zu 2. gehört. Vielmehr
unterstreichen die genannten Feststellungen den privaten Charakter
dieses Aufwands, weil sie keinerlei Zusammenhang zwischen der
Ausstattung des Badezimmers mit Dusche und Badewanne und der
Anmietung des Home-Office durch den Arbeitgeber erkennen
lassen.
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Zudem ist zu berücksichtigen, dass
Geschäftsgrundlage der Vermietung an den Arbeitgeber die
Rücküberlassung durch den Arbeitgeber für
dienstliche Zwecke war. Handelt es sich hierbei - wie im Streitfall
- um eine Bürotätigkeit, kann zur
Nutzungsüberlassung auch ein Sanitärraum, wie etwa eine
Toilette, gehören. Nichts spricht indes dafür, dass der
Arbeitgeber in einem solchen Fall Räumlichkeiten anmietet, um
seinem Arbeitnehmer die - dienstlich veranlasste - Nutzung einer
Dusche und Badewanne zu ermöglichen.
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2. Im Übrigen hält der Senat daran
fest, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer und damit
auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann (Senatsurteil
vom 22.11.2018 - V R 65/17, BFHE 263, 90 = SIS 18 22 09, Leitsatz.
vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom
23.04.2020 in der Rechtssache XT - C-312/19, EU:C:2020:310, Rz 34
ff.; s. zum Meinungsstand einerseits Widmann, Zeitschrift für
das gesamte Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2019, 241; Wäger, UR
2020, 85, 86, und andererseits Sterzinger, MwStR 2019, 298, 301;
BeckOK UStG/Müller, 24. Ed. [19.02.2020] UStG § 2 Rn.
106.1) und dass eine entscheidungserhebliche Divergenz i.S. von
§ 11 FGO zur Rechtsprechung des XI. Senats nicht besteht
(Senatsurteil in BFHE 263, 90 = SIS 18 22 09, Rz 28 ff.; a.A.
Lange, UR 2019, 361, und Stadie, UR 2019, 529). Auf dieser
Grundlage kann es sich bei der gegenüber den beiden
Klägern als Miteigentümern ergangenen Steuerfestsetzung
um zusammengefasste Steuerbescheide nach § 155 Abs. 3 Satz 1
der Abgabenordnung handeln.
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3. Der Senat entscheidet im
Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 121 Satz
1 FGO).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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