Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.12.2019 - 6 K 1056/16 =
SIS 19 22 05 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten um die
umsatzsteuerrechtliche Einordnung sog.
„Marktgebühren“ von
Erzeugergemeinschaften.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine eingetragene Genossenschaft. Sie ist
infolge Verschmelzung zum 01.09.2013 als übernehmende
Genossenschaft Gesamtrechtsnachfolgerin der … eG (O) als
übertragende Genossenschaft sowie eine anerkannte
Erzeugerorganisation. O betrieb die gemeinschaftliche Verwertung
von Obst und Gemüse sowie sonstiger landwirtschaftlicher und
gartenbaulicher Erzeugnisse (Erzeugnisse) ihrer Mitglieder
(Erzeuger). Nur Mitglieder der O waren nach § 1 der im Jahr
2010 (Streitjahr) geltenden Anlieferungsordnung „Obst und
Gemüse“ (Stand: 13.02.2003; nachfolgend:
Anlieferungsordnung) als Anlieferer zugelassen. Die Mitglieder
waren nach § 2 Abs. 1 der Anlieferungsordnung verpflichtet,
alle in ihrer Wirtschaft anfallenden marktfähigen und zum
Absatz über die Erzeugerorganisation geeigneten Obst- und
Gemüseerzeugnisse, mit Ausnahme der für ihren Haushalt
benötigten Mengen, bei O anzuliefern. Direktverkäufe
waren nur mit Zustimmung der Erzeugerorganisation zulässig.
Jedoch durfte nach § 2 Abs. 2 der Anlieferungsordnung mit
Zustimmung der Genossenschaft ein bestimmter Prozentsatz der
Erzeugnisse ab Hof verkauft werden.
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Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse wurden
entsprechend den Anlieferungsbedingungen vom Erzeuger so
angeliefert, dass sie ohne größere Aufbereitung weiter
geliefert werden konnten (gewaschen, sortiert, verpackt), soweit
sie nicht vom Abnehmer direkt am Hof abgeholt wurden. Die
Erzeugerorganisation versorgte den Erzeuger mit Verpackungen; diese
wurden von O an den Erzeuger verkauft, soweit es sich nicht um
Mehrwegverpackungen (Pfandware) handelte (§ 3 der
Anlieferungsordnung).
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Nach § 4 Abs. 1 der
Anlieferungsordnung vermarktete O die angelieferten Erzeugnisse im
eigenen Namen auf eigene Rechnung. Sie verkaufte die Erzeugnisse an
verschiedene Erwerber (Abnehmer). Gegenüber den Abnehmern trat
O als Verkäuferin auf. § 4 Abs. 2 der Anlieferungsordnung
regelte den Übergang des Eigentums an den Erzeugnissen auf O:
Beim im Streitjahr praktizierten freien Verkauf erfolgte der
Eigentumsübergang im Zeitpunkt der Preisvereinbarung der O mit
dem Abnehmer und im Falle des Vorverkaufs mit Übergabe an den
Abnehmer. Die Ware blieb bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises durch den Abnehmer Eigentum der O.
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Die Auszahlungspreise an die Erzeuger
ergaben sich aus den jeweiligen Verkaufserlösen abzüglich
der festgesetzten Abschläge, u.a. Verpackungskosten,
Werbebeiträge, Kühlkosten etc. (§ 4 Abs. 5 der
Anlieferungsordnung). Die Abrechnung der Lieferungen der Erzeuger
an O erfolgte durch Gutschrift (§ 4 Abs. 7 der
Anlieferungsordnung).
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Die in § 4 Abs. 5 der
Anlieferungsordnung genannten Abschläge wurden auch als
„Marktgebühren“ bezeichnet, im
Rahmen der Gutschriften an die Erzeuger vom Verkaufserlös der
O an die Abnehmer abgezogen und von O einbehalten. Sie waren vom
Vorstand und Aufsichtsrat der O festgelegt worden und dienten der
Deckung der Kosten der O für die Erfüllung ihrer
satzungsgemäßen Aufgaben. Im Streitjahr betrugen sie -
abhängig vom Gesamtumsatz des Erzeugers degressiv - zwischen 7
% und 2 % des Veräußerungserlöses.
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O legte in ihren Gutschriften an die
Erzeuger den Veräußerungserlös abzüglich der
Abschläge als Gegenleistung für die Lieferungen der
Erzeuger an O der Besteuerung zugrunde. Die Umsatzsteuer berechnete
O - je nach Wahl des Erzeugers - entweder nach den allgemeinen
Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder nach
Durchschnittssätzen (§ 24 UStG a.F.); die sich ergebende
Umsatzsteuer zog O als Vorsteuer ab.
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Zum typischen Ablauf der Verkäufe hat
das Finanzgericht (FG) Folgendes festgestellt: Der Abnehmer
bestellte die Ware in der Regel mündlich oder telefonisch.
Eine schriftliche Fixierung fand nicht statt. Die Verkäufer
der O handelten den bestmöglichen Preis aus. Sodann wurde die
Ware vom Erzeuger bei O angeliefert, überprüft und am
selben Tag an den Abnehmer weiter geliefert. Häufig wurde sie
auch vom Abnehmer direkt beim Erzeuger abgeholt oder vom Erzeuger
an den Abnehmer geliefert. Eine Anlieferung bei O erfolgte
hauptsächlich dann, wenn eine Sendung anders portioniert und
zusammengestellt werden musste. Soweit die Ware direkt vom Kunden
beim Erzeuger abgeholt wurde, sorgte der Erzeuger für das
Waschen, Kühlen und Verpacken der Erzeugnisse. Nur soweit eine
Anlieferung bei O stattfand, wurde die Ware auch dort
gekühlt.
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Die Satzung der O in der für das
Streitjahr gültigen Fassung enthielt keine Regelung über
die Erhebung von laufenden Mitgliedsbeiträgen; solche wurden
auch nicht erhoben.
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O reichte die Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 2010 am 30.11.2011 beim Finanzamt (FA) X
ein.
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Das FA X sah nach Durchführung
mehrerer Außenprüfungen im Umsatzsteuerbescheid für
das Streitjahr, zuletzt vom 16.01.2013, in den Marktgebühren
ein Entgelt für eine (dem Regelsteuersatz unterliegende)
sonstige Leistung der Rechtsvorgängerin der Klägerin an
die Erzeuger. Es nahm an, die Marktgebühr sei der Umsatzsteuer
zu unterwerfen:
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Entsprechend seien die Umsätze der
Klägerin zu 19 % um … EUR zu erhöhen. Der
Vorsteuerabzug sei auf die in den Gutschriften ausgewiesenen
Beträge beschränkt.
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Den von O eingelegten Einspruch wies der
(aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge) mittlerweile zuständig
gewordene Beklagte und Revisionskläger (FA) mit gegenüber
der Klägerin ergangener Einspruchsentscheidung vom 05.10.2016
als unbegründet zurück. Das FA vertrat die Auffassung,
die Marktgebühren würden einbehalten, um die Kosten, die
sich durch die Erfüllung der satzungsgemäßen
Aufgaben der Klägerin ergäben, auf die Erzeuger
umzulegen. Der wirtschaftliche Gehalt dieser Leistungen gehe
über den bloßen Verkauf hinaus; das einzelne Mitglied
erhalte einen zusätzlichen Vorteil in Form einer
Vermarktungsleistung.
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Das FG gab der Klage mit seinem in EFG
2020, 613 = SIS 19 22 05
veröffentlichten Urteil statt. Es entschied, die
Marktgebühren seien von den Erzeugern nicht aufgewendet
worden, um Leistungen der O zu erlangen. Für die Frage, ob im
Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
vorlägen, gälten keine Besonderheiten. Es komme mithin
(nur) darauf an, ob zwischen dem Leistenden und dem
Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehe, das
einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und einem
erhaltenen Gegenwert begründe. Unerheblich für die
Prüfung eines Leistungsaustauschs sei, ob die Klägerin
nur die ihr entstandenen Kosten weiterberechnet oder eine Marge
erzielt habe.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Das FG
habe zu Unrecht das Vorliegen eines Leistungsaustauschs
bezüglich der streitigen Marktgebühren verneint. Durch
Einschaltung der O hätten die Erzeuger für ihre
Erzeugnisse bessere Preise als bei Einzelvermarktung erzielt.
Hierfür seien Maßnahmen durch O ergriffen worden. O habe
aktiv sowohl die Produktion als auch die Vermarktung gestaltet mit
dem Ziel, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Erzeuger
gewinnbringender zu verkaufen. Der wirtschaftliche Gehalt der
Tätigkeit gehe damit über einen bloßen
Weiterverkauf der von den Erzeugern erworbenen Produkte hinaus. Das
einzelne Mitglied erlange insoweit einen konkreten wirtschaftlichen
Vorteil (in Form einer Vermarktungsleistung).
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Die Auffassung des FG, O habe wie eine
Zwischenhändlerin in der Leistungskette agiert, verkenne die
strategische Einbindung der O in den gesamten Prozess der
Erzeugung, der Planung der Ernte und dem Absatz der Produkte.
Diesen habe O zentral für die ihr angeschlossenen Erzeuger
gesteuert, dadurch Märkte erschlossen und Absatzpreise
erzielt, die für den jeweiligen Erzeuger nicht zu realisieren
gewesen wären.
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Auch soweit das FG ausführe, dass die
Erzeuger kein leistungsgerechtes Entgelt entrichtet hätten,
sei dies nicht zutreffend. Die Marktgebühren seien nach der
Höhe des Umsatzes des jeweiligen Erzeugers gestaffelt, wobei
der anzuwendende Prozentsatz bei steigendem Umsatz falle. Daraus
werde der leistungsbezogene Charakter der Marktgebühren
deutlich. Auch in anderen Wirtschaftszweigen sei es üblich,
bei steigenden Umsätzen prozentual niedrigere Gebühren
für eine erbrachte Leistung zu erheben.
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält
einstimmig die - entgegen der Auffassung der Klägerin
ausreichend begründete und daher zulässige - Revision
für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich. Die Beteiligten sind davon - unter Hinweis
auf die hierfür maßgeblichen Gründe - unterrichtet
worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Dass sich infolge
eines Vertretungsfalls die Richterbank geändert hat, steht der
Anwendung des § 126a FGO nicht entgegen (vgl. Beschlüsse
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.09.2021 - XI R 12/21 (XI R
25/19), BFHE 274, 317, BStBl II 2022, 417 = SIS 22 00 63, Rz 21,
und vom 12.05.2022 - V R 31/20, BFH/NV 2022, 1153 = SIS 22 14 58,
Rz 21). Das FG hat zutreffend entschieden, dass O, die als
Abnehmerin Lieferungen von den Erzeugern bezog, an diese keine
gesonderten sonstigen Leistungen gegen Entgelt erbracht hat.
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1. Ein steuerbarer Umsatz in Form einer
Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt
voraus, dass der Leistungsempfänger identifizierbar sein und
einen Vorteil erhalten muss, der zu einem Verbrauch im Sinne des
gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt (vgl. z.B. BFH-Urteile
vom 06.04.2016 - V R 12/15, BFHE 253, 475, BStBl II 2017, 188 = SIS 16 14 53, Rz 26; vom 23.09.2020 - XI R 35/18, BFHE 271, 243, BStBl
II 2022, 344 = SIS 21 03 43, Rz 43). Der individuelle
Leistungsempfänger muss aus der Leistung einen konkreten
Vorteil ziehen (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2008 - V R 38/06, BFHE
225, 155, BStBl II 2009, 749 = SIS 09 19 44, unter II.3.b;
BFH-Beschluss vom 15.12.2021 - XI R 30/19, BFHE 275, 414, BStBl II
2022, 577 = SIS 22 08 65, Rz 29). Ein einem Dritten entstehender
Vorteil ist dann als nebensächlich einzustufen, wenn er sich
aus einer Dienstleistung ergibt, die im eigenen Interesse des
Steuerpflichtigen liegt (vgl. zum Vorsteuerabzug Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - Vos Aannemingen
vom 01.10.2020 - C-405/19, EU:C:2020:785 = SIS 20 14 44, Rz 29 und 30).
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2. Das FG hat zu Recht den Streitfall
dahingehend gewürdigt, dass O, die nach § 4 der
Anlieferungsordnung als insoweit maßgeblichem
Rechtsverhältnis (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.01.2011 - V R
38/09, BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68 = SIS 11 06 16, Rz 39; vom
31.05.2017 - XI R 40/14, BFHE 258, 495 = SIS 17 14 67, Rz 31;
EuGH-Urteil Newey vom 20.06.2013 - C-653/11, EU:C:2013:409 =
SIS 13 22 75, Rz 43) als
Zwischenhändlerin bei jedem einzelnen Verkaufsvorgang die Ware
von den Erzeugern erwarb und an die Abnehmer weiterlieferte, mit
der Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse keine weitere
sonstige Leistung an die Erzeuger ausgeführt hat.
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a) Dies ergibt sich bereits daraus, dass O
nach § 4 Abs. 1 der Anlieferungsordnung die angelieferten
Erzeugnisse in eigenem Namen vermarktete. Die Vermarktung der von
ihr verkauften Erzeugnisse lag zwar auch im Interesse der Erzeuger,
aber vor allem in ihrem Interesse. Der Vermarktungserfolg in
Gestalt höherer Verkaufspreise, aus dem das FA eine sonstige
Leistung der O an die Erzeuger ableitet, erhöhte zum einen die
Bemessungsgrundlage der Lieferungen der O an die Abnehmer und zum
anderen die der Erzeuger an O. Dies führte zum Entstehen einer
höheren Umsatzsteuer auf die Ausgangsumsätze. Die vom FA
beschriebenen Vorteile erschöpften sich somit darin, dass sich
in der Lieferkette der Umfang der Lieferungen und das hierfür
geschuldete Entgelt auf beiden Umsatzstufen erhöhte (vgl.
hierzu bereits BFH-Urteil vom 21.11.1968 - V 222/65, BFHE 94, 464,
BStBl II 1969, 278 = SIS 69 01 79).
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Die Besteuerung des von O geschaffenen
Mehrwerts war somit dadurch sichergestellt, dass beim Weiterverkauf
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Bemessungsgrundlage
für die Lieferungen an die Abnehmer um die
„Marktgebühren“ höher
war als die der Lieferungen der Erzeuger an O, weil deren
Bemessungsgrundlage um die Marktgebühren gemindert wird.
Dieser Umstand schließt es aus, dieselben Marktgebühren
zusätzlich zur Bemessungsgrundlage einer Vermarktungsleistung
an die Erzeuger zu machen (vgl. auch EuGH-Urteil Marcandi vom
05.07.2018 - C-544/16, EU:C:2018:540 = SIS 18 10 17, Rz 53). Die Umsatzsteuer
für dieselbe
„Vermarktungsleistung“ würde
sonst - wirtschaftlich gesehen - durch Einbeziehung der
Marktgebühren in die Bemessungsgrundlagen von zwei
Umsätzen der O wirtschaftlich gesehen doppelt erhoben, ohne
dass O einen doppelten Mehrwert geschaffen hätte.
Dementsprechend wurden die Erzeuger nur im Rahmen der von ihnen
ausgeführten Lieferungen und nicht gesondert im Sinne einer
eigenständigen Vorteilseinräumung begünstigt.
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Bestätigt wird dies letztlich auch durch
§ 3 Abs. 3 UStG (Art. 14 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL - ). Fehlt es bei Anwendung
dieser Vorschrift und einem im eigenen Namen und fremde Rechnung
handelnden Verkaufskommissionär neben den beiden Lieferungen
an einer vom Verkaufskommissionär erbrachten sonstigen
Leistung an den Verkaufskommittenten, ist nicht ersichtlich,
weshalb eine derartige sonstige Leistung des Zwischenhändlers
an den ersten Lieferer vorliegen sollte, wenn der
Zwischenhändler (hier: O) auf eigene Rechnung tätig
ist.
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b) Die Einwendungen des FA gegen die
Beurteilung durch das FG führen zu keiner anderen
Beurteilung.
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aa) Soweit das FA die tatsächliche
Würdigung des Streitfalls durch das FG für unzutreffend
hält und durch seine eigene, abweichende Würdigung
ersetzt, beachtet es nicht, dass der BFH als Revisionsinstanz
gemäß § 118 Abs. 2 FGO an eine mögliche
tatsächliche Würdigung des FG gebunden ist (vgl. zu
dieser Bindung allgemein BFH-Urteil vom 26.08.2021 - V R 5/19, BFHE
274, 284 = SIS 21 19 62, Rz 34; BFH-Beschluss in BFHE 274, 317,
BStBl II 2022, 417 = SIS 22 00 63, Rz 47).
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bb) Dem Hinweis des FA, der wirtschaftliche
Gehalt der Tätigkeit der O gehe über einen bloßen
Weiterverkauf der von den Erzeugern erworbenen Produkte hinaus,
teilt der Senat aus den unter II.1.a genannten Gründen
nicht.
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cc) Der Vortrag des FA, auch in anderen
Wirtschaftszweigen sei es üblich, bei steigenden Umsätzen
prozentual niedrigere Gebühren für eine erbrachte
Leistung zu erheben, trifft zwar zu (vgl. z.B. § 13 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, § 10 i.V.m. den Anlagen
zur Steuerberatervergütungsverordnung). Dieser Umstand
führt aber nicht dazu, dass in allen Fällen der Erhebung
degressiver Gebühren ein Leistungsaustausch vorliegt. Für
die Annahme eines Leistungsaustauschs ohne Bedeutung ist, wie die
Zuwendung bezeichnet wird und ob das Entgelt dem Wert der Leistung
entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 10.08.2016 - XI R 41/14, BFHE 255,
300, BStBl II 2017, 590 = SIS 16 25 42, Rz 35, m.w.N.).
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dd) Etwas anderes folgt auch nicht aus der
Rechtsprechung des BFH zu Leistungen im Zusammenhang mit
Gesellschaftsverhältnissen.
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(1) Zu Gesellschafterbeiträgen trifft es
zwar zu, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit der
Leistungserbringung vorliegt, wenn eine Leistung (z.B. nach ihrem
Umfang oder ihrer Menge) durch ein Sonderentgelt entgolten wird
(vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2000 - V R 66/99, BFHE 191, 458, BStBl
II 2004, 310 = SIS 00 10 01; vom 16.03.1993 - XI R 44/90, BFHE 171,
114, BStBl II 1993, 529 = SIS 93 12 29; vom 12.02.2020 - XI R
24/18, BFHE 268, 351, BStBl II 2022, 191 = SIS 20 06 20, Rz 52; vom
12.11.2020 - V R 22/19, BFHE 271, 279, BStBl II 2021, 544 = SIS 21 05 52, Rz 17). Allerdings hat O vorliegend mit der Vermarktung
keine Leistung an ihre Genossen, die Erzeuger, erbracht, die mit
den Marktgebühren entgolten worden wäre. Auf den Umstand,
dass im Streitfall nicht die Gesellschaft an den Gesellschafter,
sondern der Gesellschafter eine Zahlung an die Gesellschaft
geleistet hat, kommt es deshalb nicht an.
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(2) Ebenso wenig führt die Rechtsprechung
des BFH zur Vergütung der durch Vereine oder Gesellschaften
erbrachten Leistungen durch sog. Mitgliedsbeiträge (vgl.
BFH-Urteile vom 13.03.2008 - V R 70/06, BFHE 221, 429, BStBl II
2008, 997 = SIS 08 31 27,unter II.2.; vom 29.10.2008 - XI R 59/07,
BFHE 223, 493 = SIS 08 44 42; vom 18.06.2009 - V R 76/07, BFH/NV
2009, 2007 = SIS 09 36 43; vom 20.03.2014 - V R 4/13, BFHE 245, 397
= SIS 14 19 38; vom 13.12.2018 - V R 45/17, BFHE 263, 375, BStBl II
2019, 460 = SIS 19 02 15; vom 18.12.2019 - XI R 21/18, BFHE 267,
560, BStBl II 2020, 723 = SIS 20 04 90) zu einer anderen
Beurteilung.
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Denn Ausgangspunkt ist auch insoweit stets die
Frage, inwieweit entgeltliche Vorteile der Mitglieder jeweils
konkret festzustellen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 22.12.2011 - XI B 21/11, BFH/NV 2012, 813 =
SIS 12 10 84, Rz 9). Solche Vorteile
bestehen im Streitfall im Hinblick auf eine Vermarktung nicht; denn
die Marktgebühren mindern - wie bereits ausgeführt - die
Bemessungsgrundlage der Lieferungen der Erzeuger an O, so dass die
Erzeuger nur eine um die Marktgebühren geminderte
Gegenleistung von O erhalten. Der aus der Vermarktung folgende
Vorteil in Form höherer Verkaufserlöse verbleibt in
Höhe der Marktgebühren bei O (und wird dort
besteuert).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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