1. Auf die Revision der Klägerin werden
das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24.9.2013 1 K 194/11 und
die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 21.7.2011 aufgehoben,
soweit diese die Umsatzsteuer 2008 betreffen.
2. Die Umsatzsteuer 2008 wird unter Abänderung des
Umsatzsteuerbescheids des Finanzamts vom 20.7.2010 auf 705,45 EUR
herabgesetzt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Klageverfahrens zu 3 % und
die des Revisionsverfahrens zu 5 % zu tragen; im Übrigen
fallen die Kosten dem Finanzamt zur Last.
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I. Die Beteiligten streiten über die
Höhe des Vorsteuerabzugs aus Aufwendungen der Klägerin
und Revisionsklägerin (Klägerin) für die Anmietung
der R-Passage sowie um die Steuerpflicht einer von der Vermieterin
an sie gezahlten Entschädigung.
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Die Klägerin ist eine
Personengesellschaft in der Rechtsform einer GbR, die mit
Generalmietvertrag vom 26./29.8.2006 von der A-KG die R-Passage
mietete. Mietgegenstand waren nach einer Aufstellung vom 1.6.2006
sämtliche Mietflächen (2.833,40 qm zzgl. 65
Stellplätze), ausgenommen von der Vermietung war lediglich die
„Mietfläche AD“. Das Mietverhältnis begann am
1.9.2006 und endete zum 31.8.2011, wobei der Klägerin die
Möglichkeit der Verlängerung bis zum 31.8.2016
eingeräumt war.
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3
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Die Nettomiete betrug nach § 5 des
Mietvertrags pauschal 33.861,91 EUR, zzgl.
Betriebskostenvorauszahlungen (4.117,08 EUR) und
Heizkostenvorauszahlungen (2.003,13 EUR), insgesamt also 39.982,12
EUR. Hinzu kam die - auf die umsatzsteuerpflichtig vermieteten
Grundstücksteile (28.305,73 EUR) berechnete - Umsatzsteuer von
5.378,09 EUR; dadurch erhöhte sich die Gesamtmiete auf
45.360,21 EUR.
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Die dem Mietvertrag als Anlage 1
beigefügte Aufstellung enthält Angaben aller zum 1.8.2006
bestehenden Mietverhältnisse einschließlich der
vermieteten Flächen, Kaltmiete, Nebenkostenvorauszahlungen,
Umsatzsteuer, der Netto- und der Bruttomiete. Leerflächen sind
ohne weitere Angaben mit 265,93 qm angeführt. Für alle
bestehenden Mietverhältnisse ergibt sich daraus eine
Nettomiete von 37.357,95 EUR, wobei auf nicht umsatzsteuerpflichtig
vermietete Einheiten 11.637,28 EUR und auf die steuerpflichtig
vermieteten Einheiten 25.720,67 EUR entfallen.
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5
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Die bei Abschluss des Mietvertrags nicht an
Endmieter vermieteten Gebäudeteile (sog.
Leerstandsflächen) wurden mit einer Kaltmiete von 2.684,17 EUR
berücksichtigt. Insoweit hatten die Parteien am 28.8.2006
zusätzlich vereinbart, dass die Mieterin des
Generalmietvertrags (Klägerin) aufgrund des Mietvertrags nur
verpflichtet sei, während der fünfjährigen Laufzeit
die Mieten für diejenigen Flächen zu zahlen, die nach
Anlage 1 zum Mietvertrag am 1.9.2006 bereits vermietet waren.
Für die zu diesem Zeitpunkt leer stehenden Flächen
bestand eine Verpflichtung zur Mietzahlung nur insoweit, als diese
Flächen zukünftig vermietet werden konnten.
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Diese Zusatzvereinbarung wurde am
19.12.2007 mit Wirkung zum 28.12.2007 aufgehoben. Dafür
erhielt die Klägerin von der Vermieterin eine dieser im Juni
2008 in Rechnung gestellte Ausgleichszahlung in Höhe von
115.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer von 21.850 EUR. Die Klägerin
berücksichtigte diesen Vorgang in ihrer
Umsatzsteuererklärung des Streitjahres als regelbesteuerten
Umsatz.
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7
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Die - ihre Umsätze nach vereinbarten
Entgelten (§§ 16, 18 des Umsatzsteuergesetzes 2008 - UStG
- ) versteuernde - Klägerin machte in der
Umsatzsteuererklärung des Streitjahres Vorsteuerbeträge
aus der Anmietung der R-Passage in Höhe der von der
Vermieterin ausgewiesenen Umsatzsteuer (5.378,09 EUR) geltend. Bei
steuerfreien Umsätzen von 11.637,28 EUR und steuerpflichtigen
Umsätzen (einschließlich Leerflächen) von 28.305,73
EUR entspricht dies einem Vorsteuerabzug aus den Mietaufwendungen
von 70,88 %.
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Eine die Jahre 2007 und 2008 betreffende
Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte zur Kürzung der
geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Unter Hinweis auf den seit
1.1.2004 in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG angeordneten Vorrang des
Flächenschlüssels kam der Prüfer zu dem Ergebnis,
dass lediglich 61,04 % der Vorsteuern abzugsfähig seien, wobei
er leer stehende Flächen entsprechend ihrer vorherigen Nutzung
den steuerpflichtig bzw. steuerfrei vermieteten Flächen
zuordnete. Dies führte zu einer Kürzung der im Streitjahr
aus der Anmietung der R-Passage geltend gemachten Vorsteuern von
64.612,05 EUR um 8.968,45 EUR auf 55.643,60 EUR (Anlage 2 zum
Betriebsprüfungsbericht). Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) folgte den Ergebnissen der
Sonderprüfung und erließ den nach § 164 Abs. 2 der
Abgabenordnung geänderten Umsatzsteuerbescheid 2008 vom
20.7.2010. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit
Einspruchsentscheidung vom 21.7.2011 zurückgewiesen.
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9
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Die dagegen erhobene Klage wies das
Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2014, 230 = SIS 14 01 99
veröffentlichten Urteil als unbegründet ab. Eine direkte
und unmittelbare Zuordnung der Mietaufwendungen zu den zum
Mietobjekt gehörenden Einzelflächen sei nicht
möglich. Vielmehr seien die Mietaufwendungen sowohl
umsatzsteuerfreien als auch umsatzsteuerpflichtigen
Ausgangsumsätzen zuzuordnen und daher gemäß §
15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Die Aufteilung unter Anwendung eines
Flächenschlüssels auf der Grundlage der Berechnungen der
Umsatzsteuer-Sonderprüfung sei nicht zu beanstanden. Das gelte
auch für die Zuordnung der nicht vermieteten Flächen
(Leerstandsflächen) nach der vorherigen Verwendung.
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Die hilfsweise begehrte teilweise
Besteuerung der Leistung aus der Rechnung über 115.000 EUR sei
nicht möglich: Es könne offenbleiben, ob die Zahlung
für eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung - wie den
Verzicht auf die Mietzinsbeschränkung gemäß der
Vereinbarung vom 28.8.2006 - zu zahlen gewesen sei. Denn die
Klägerin habe den Betrag nebst Umsatzsteuer in Rechnung
gestellt und schulde daher die ausgewiesene Umsatzsteuer jedenfalls
nach § 14c UStG.
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Die Klägerin begründet ihre
Revision mit der Verletzung materiellen Rechts:
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Das FG habe § 15 Abs. 4 UStG falsch
angewendet, weil im Streitfall jeder einzelne Leistungsbezug
(Anmietung) auch jeder einzelnen Ausgangsleistung (Vermietung)
leicht und eindeutig zugeordnet werden könne. Somit lägen
Leistungsbezüge i.S. von Abschn. 15.17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und
2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vor, die
gemäß Abschn. 15.17 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStAE
direkt zugeordnet werden müssten und daher für eine
Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG nicht in Betracht
kämen.
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Zu Unrecht habe das FG den
Generalmietvertrag als Pauschalmietvertrag interpretiert und nicht
- wie es Absicht der beteiligten Vertragsparteien gewesen sei - als
Übernahme und Fortführung von Einzelmietverträgen.
Darüber hinaus habe es auch nicht berücksichtigt, dass
ein Gebäude und damit auch eine Einkaufspassage aus mehreren
Einheiten bestehen. In Anlage 1 des Mietvertrags seien die
einzelnen Gebäudeteile mit Angabe von Quadratmeter und
Mietzins (als Eingangsleistung) klar und deutlich zu erkennen und
somit auch den Ausgangsumsätzen klar und deutlich
zuzuordnen.
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Der Hilfsantrag auf nur anteilige
Berücksichtigung der Umsatzsteuer auf die
Entschädigungsleistung von 115.000 EUR beruhe darauf, dass die
Betriebsprüfung den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Anteil
mit 61,04 % ermittelt habe. Die Klägerin werde eine
entsprechend berichtigte Rechnung vorlegen, sodass die
Begründung des FG, wonach die ausgewiesene Umsatzsteuer
gemäß § 14c UStG geschuldet werde, nicht mehr
greifen könne. Es müsse auch die Frage aufgeworfen
werden, ob es sich um einen echten Schadensersatz handele.
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15
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Die Klägerin beantragt, das
angefochtene Urteil, soweit es die Umsatzsteuer des Jahres 2008
betrifft, aufzuheben und die abziehbaren Vorsteuern für das
Jahr 2008 um 8.968,45 EUR höher auf insgesamt 68.661,88 EUR
festzusetzen.
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16
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Hilfsweise beantragt die Klägerin
sinngemäß, die Entschädigungsleistung über
115.000 EUR nur zu 61,04 % (13.337,24 EUR) als
umsatzsteuerpflichtig anzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Das angefochtene Urteil stehe im Einklang
mit dem Gesetz. Der Flächenschlüssel sei nach der
überzeugenden Begründung des FG in aller Regel der
präzisere Maßstab zur Aufteilung der Vorsteuern aus der
Miete für ein gemischtgenutztes Gebäude.
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19
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II. Die Revision der Klägerin ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur ganz überwiegenden Stattgabe der Klage (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die
Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf Abzug eines höheren
Vorsteuerbetrages aus der Anmietung der R-Passage, die
Vergütung für die Entschädigungsleistung wurde aber
zu Unrecht im Streitjahr der Umsatzsteuer unterworfen.
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20
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1. Das FG hat der Klägerin im Ergebnis zu
Recht den begehrten Vorsteuerabzug aus den Mietaufwendungen
versagt. Dies ergibt sich allerdings nicht - wie vom FG entschieden
- aus der vorrangigen Anwendung des Flächenschlüssels
nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG, sondern folgt bereits aus §
15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 9 UStG. Danach hängt
die Höhe des Vorsteuerabzugs eines Zwischenmieters davon ab,
in welchem Umfang er durch Option steuerpflichtige
Eingangsleistungen von seinem Vermieter bezogen hat. Einem
darüber hinausgehenden Vorsteuerabzug steht § 14c Abs. 1
UStG entgegen.
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21
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a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen
Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
als Vorsteuer abziehen. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist u.a.
die Steuer für sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur
Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet (§ 15
Abs. 2 Nr. 1 UStG).
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22
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Diese Vorschriften beruhen auf Art. 168 der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem ( - MwStSystRL - ; vor dem
1.1.2007: Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Richtlinie 77/388/EWG
- ) und sind entsprechend dieser Bestimmung richtlinienkonform
auszulegen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom
3.7.2008 V R 51/06, BFHE 222, 128, BStBl II 2009, 213 = SIS 08 41 89). Soweit der Steuerpflichtige (Unternehmer) Gegenstände und
Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze
verwendet, ist er nach dieser Bestimmung befugt, die im Inland
geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für
Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen
Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm
geschuldeten Steuer abzuziehen.
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23
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b) Umsatzsteuerfrei ist gemäß
§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG die Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken. Allerdings kann der Unternehmer gemäß
§ 9 UStG auf die Steuerfreiheit verzichten, wenn der Umsatz an
einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen
ausgeführt wird (§ 9 Abs. 1 UStG). Der Verzicht auf die
Steuerbefreiung ist bei der Vermietung oder Verpachtung von
Grundstücken allerdings nur zulässig, soweit der
Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich
für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die
den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 Abs. 2 Satz 1
UStG).
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24
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Soweit das Grundstück - wie im Streitfall
- nicht ausschließlich für Umsätze genutzt wird,
die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, lässt §
9 Abs. 2 Satz 1 UStG einen nur teilweisen Verzicht im Umfang der
Verwendung für Umsätze zu, die den Vorsteuerabzug nicht
ausschließen. Das richtet sich nach der Verwendung des
Mietgegenstandes, dessen Überlassung ohne den Verzicht nach
§ 4 Nr. 12 UStG steuerfrei wäre. Da es Wesensmerkmal der
(steuerfreien) Vermietung ist, dem Vertragspartner auf bestimmte
Zeit gegen Vergütung das Recht einzuräumen, ein
Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen
Eigentümer und jede andere Person von diesem Recht
auszuschließen, kommt es beim Verzicht nach § 9 Abs. 2
Satz 1 UStG auf die Verwendung der Grundstücksflächen an.
Der teilweise Verzicht bezieht sich somit auf Teilflächen des
Mietgegenstandes, soweit diese Teilflächen eindeutig
bestimmbar sind. Bei einem gemischtgenutzten Gebäude kann der
Verzicht daher bspw. auf die Vermietung von Ladeneinheiten
beschränkt werden, die der Mieter für Umsätze
verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen
(BFH-Urteil vom 24.4.2014 V R 27/13, BFHE 245, 404, BStBl II 2014,
732 = SIS 14 19 37).
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c) Einem darüber hinausgehenden
Vorsteuerabzug steht entgegen, dass wegen der insoweit
fehlgeschlagenen Option keine steuerpflichtigen, sondern
steuerfreie Vermietungsleistungen erbracht wurden. Stellt der
Vermieter auch für diese Leistungen Umsatzsteuer gesondert in
Rechnung, handelt es sich um keine gesetzlich geschuldete
Umsatzsteuer, sondern um eine Rechnung mit unrichtigem
Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG), die kein Recht zum
Vorsteuerabzug begründet (vgl. Senatsurteil vom 19.12.2013 V R
6/12, BFHE 245, 71 = SIS 14 15 49, Rz 16 f., m.w.N.).
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d) Im Streitfall hat die Klägerin ein
Objekt (R-Passage) angemietet, das sie sowohl für Umsätze
verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen (Agentur
für Arbeit, Kreisverwaltung, Ärzte) als auch für
solche, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen
(Café, Friseur, Bäckerei etc.). Der Vorsteuerabzug aus
der Anmietung der R-Passage richtet sich daher danach, inwieweit
der Vermieter zulässigerweise zur Umsatzsteuer optiert
hat.
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aa) Eine Teiloption des Vermieters ist nach
den o.g. Grundsätzen nur insoweit zulässig, als
Teilflächen eindeutig bestimmbar sind und diese entweder
steuerpflichtig weitervermietet wurden oder aber die Absicht der
steuerpflichtigen Weitervermietung bestand.
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(1) Weitervermietung
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Aus der Anlage 1 zum Mietvertrag ergibt sich
zwar, dass die jeweiligen Teilflächen des Mietobjekts nach
Quadratmeter und Verwendungszweck eindeutig bestimmt waren. Nach
den unstrittigen Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung
wurden jedoch bei einer Nutzfläche von insgesamt 2.854,47 qm
lediglich 1.571,49 qm steuerpflichtig vermietet (Tz. 16 des
Betriebsprüfungsberichts i.V.m. Anlage 4 des
Betriebsprüfungsberichts).
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(2) Leerstandsflächen
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(a) Beim Leerstand von Vermietungsflächen
kann der Vermieter zur Umsatzsteuer optieren, soweit der
Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich
für Umsätze zu verwenden beabsichtigt, die den
Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 Abs. 2 Satz 1
UStG). Maßgeblich ist somit die durch objektive Anhaltspunkte
belegte Verwendungsabsicht des Leistungsempfängers.
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(b) Im Streitfall hat das FG zu Recht
entschieden, dass der Leistungsempfänger (Klägerin) eine
steuerpflichtige Verwendung der angemieteten
Grundstücksflächen nur insoweit beabsichtigte, als diese
Flächen zuvor steuerpflichtig vermietet waren (173,40 qm von
291 qm). War eine Fläche vor dem Leerstand gewerblich genutzt,
indiziert dies wegen der auf diese Verwendung zugeschnittenen
Bauweise und Ausstattung im Regelfall die weitere
Verwendungsabsicht. Einwände gegen diese Zuordnung hat die
Klägerin nicht erhoben. Das FG konnte daher in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen,
dass die vom FA auf der Grundlage der Anlage 4 zum
Betriebsprüfungsbericht vorgenommene und vom FG gebilligte
Aufteilung der Leerstandsflächen (173,40 qm steuerpflichtige
Verwendung, 117,60 qm steuerfreie Verwendung) der
Verwendungsabsicht der Klägerin entspricht.
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33
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bb) Vorliegend optierte die Vermieterin nicht
auf der Grundlage der steuerpflichtig oder steuerfrei vermieteten
Teilflächen. Ausweislich des Mietvertrags wurde die
Umsatzsteuer auf die Summe der steuerpflichtigen Umsätze
(28.305,73 EUR) berechnet. Davon entfallen 25.621,56 EUR auf
steuerpflichtig vermietete Flächen und 2.684,17 EUR auf sog.
Leerstandsflächen.
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Unter Berücksichtigung der o.g.
Grundsätze ist die Option zur Steuerpflicht dagegen auf die
mit diesen Flächen erzielten Umsätze in Höhe von
24.405,09 EUR begrenzt. Die hierfür gesetzlich geschuldete und
offen auszuweisende Umsatzsteuer beträgt lediglich 4.636,97
EUR.
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cc) Die im Mietvertrag gesondert ausgewiesene
Umsatzsteuer von mtl. 5.378,09 EUR überschreitet die aufgrund
der Teiloption zulässigerweise nach dem
Flächenschlüssel auszuweisende Umsatzsteuer (4.636,97
EUR). In Höhe der Differenz liegt ein unrichtiger
Steuerausweis vor. Die Vermieterin schuldet diese Umsatzsteuer zwar
nach § 14c Abs. 1 UStG, hieraus steht der Klägerin aber
kein Recht auf Vorsteuerabzug zu, da es sich insoweit um keine
gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer handelt.
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36
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e) Die zwischen den Beteiligten umstrittene
Frage einer Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15
Abs. 4 Satz 3 UStG ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
Der Vorsteuerabzug eines Zwischenmieters aus seinen
Mietaufwendungen richtet sich nach Maßgabe des
gesetzessystematisch vorrangigen § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1
i.V.m. § 9 UStG (vgl. BFH-Beschluss vom 25.1.2013 V B 95/12,
nicht veröffentlicht). Da der Umfang des Optionsrechts des
Vermieters dem Vorsteuerabzugsrecht des Mieters entspricht, ist
dieser in Höhe der Umsatzsteuer, die auf die nach Option
steuerpflichtigen Umsätze entfällt, zum Vorsteuerabzug
berechtigt. Der Senat ist daher durch den - die Auslegung von
§ 15 Abs. 4 UStG betreffenden - Vorlagebeschluss des XI.
Senats vom 5.6.2014 XI R 31/09 (BFHE 245, 447 = SIS 14 18 35) nicht
an einer Entscheidung gehindert.
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2. Das FG hat die Vergütung für den
Mietgarantieverzicht (Entschädigungszahlung) zu Unrecht im
Streitjahr der Umsatzbesteuerung unterworfen. Der steuerbare
Verzicht auf die Mietgarantie ist zwar steuerfrei, die
Klägerin hat jedoch wirksam zur Steuerpflicht optiert, sodass
die Verzichtsleistung nicht im Streitjahr, sondern bereits in 2007
der Besteuerung unterliegt.
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a) Der Garantieverzicht der Klägerin ist
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar. Danach
unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen
Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen
seines Unternehmens ausführt.
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39
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aa) Die Besteuerung einer Lieferung oder
sonstigen Leistung setzt das Bestehen eines unmittelbaren
Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen
Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar
sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im
Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 7.7.2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66
= SIS 05 42 06, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - ).
Demgegenüber sind Entschädigungen oder
Schadensersatzzahlungen grundsätzlich kein Entgelt im Sinne
des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine
Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern
weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden
und seine Folgen einzustehen hat (z.B. EuGH-Urteil Kennemer Golf
& Country Club vom 21.3.2002 C-174/00, EU:C:2002:200, Slg.
2002, I-3293 = SIS 02 07 71; BFH-Urteil vom 20.3.2013 XI R 6/11,
BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206 = SIS 13 20 50). In diesen
Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der
Zahlung und der Leistung (BFH-Urteil vom 11.2.2010 V R 2/09, BFHE
228, 467, BStBl II 2010, 765 = SIS 10 14 81).
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40
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Ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt,
die derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf
die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, bestimmt sich
in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden
Rechtsverhältnis (vgl. z.B. EuGH-Urteil Kennemer Golf &
Country Club EU:C:2002:200, Slg. 2002, I-3293; BFH-Urteil in BFHE
241, 191, BStBl II 2014, 206 = SIS 13 20 50). Bei Leistungen
aufgrund eines gegenseitigen Vertrages, durch den sich eine
Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere
sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet,
sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG
regelmäßig erfüllt, falls der leistende
Vertragspartner Unternehmer ist (BFH-Urteil vom 18.12.2008 V R
38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749 = SIS 09 19 44).
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41
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Die Voraussetzungen für einen
entgeltlichen Leistungsaustausch liegen insbesondere dann vor, wenn
ein Steuerpflichtiger auf eine ihm, sei es auf gesetzlicher oder
vertraglicher Grundlage, zustehende Rechtsposition gegen Entgelt
verzichtet (BFH-Urteile vom 16.1.2014 V R 22/13, BFH/NV 2014, 736,
HFR 2014, 431 = SIS 14 11 15, sowie in BFHE 211, 59, BStBl II 2007,
66 = SIS 05 42 06).
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42
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bb) Im Streitfall war die Klägerin
aufgrund der Vereinbarung vom 28.8.2006 nur zur Mietzahlung
für die Flächen verpflichtet, die nach Anlage 1 des
Mietvertrags bereits am 1.9.2006 vermietet waren. Für die zu
diesem Zeitpunkt leer stehenden Flächen bestand eine
Verpflichtung zur Mietzahlung nur insoweit, als diese Flächen
zukünftig vermietet werden konnten. Auf diese Rechtsposition
(Nichtzahlung von Miete für ihr zur Verfügung gestellte
Mietflächen) verzichtete die Klägerin durch den
gegenseitigen Vertrag vom 19.12.2007 mit Wirkung zum 28.12.2007.
Damit liegen die Voraussetzungen für einen entgeltlichen
Leistungsaustausch vor.
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43
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b) Diese steuerbare Leistung ist zwar nicht
nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, aber nach § 4 Nr. 8
Buchst. g UStG steuerfrei.
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aa) Eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12
Buchst. a UStG setzt die Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken voraus. Bei richtlinienkonformer Auslegung liegt
eine Vermietung vor, wenn der Vermieter dem Mieter das Recht
einräumt, einen Gegenstand auf bestimmte Zeit gegen
Vergütung so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen
Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht
auszuschließen (BFH-Urteile vom 8.8.2013 V R 7/13, BFH/NV
2013, 1952 = SIS 13 30 33, und vom 8.11.2012 V R 15/12, BFHE 239,
509, BStBl II 2013, 455 = SIS 13 11 18).
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45
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(1) Nach den Feststellungen der
Umsatzsteuer-Sonderprüfung vermietete die Klägerin zwar
61,04 % der angemieteten Flächen steuerpflichtig, daraus
ergibt sich aber nicht, dass auch nur 61,04 % der
Entschädigungszahlung steuerpflichtig wären. Denn diese
Zahlung beruht nicht auf einer Gebrauchsüberlassung, sondern
auf einem vertraglichen Rechtsverzicht und damit auf einem anderen
Rechtsgrund.
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(2) Eine Steuerfreiheit der
Entschädigungsleistung ergibt sich auch nicht aus dem
EuGH-Urteil Lubbock Fine vom 15.12.1993 C-63/92 (EU:C:1993:929,
Slg. 1993, I-6665 = SIS 94 09 23, BStBl II 1995, 480 = SIS 94 09 23). Der Vermietung eines Grundstücks ist danach der Verzicht
auf Rechte aus dem Mietvertrag gegen eine Abstandszahlung
gleichzusetzen. Diese Rechtsfolge betrifft allerdings nur den
Sonderfall, dass der auf seine Rechte aus dem Mietvertrag
verzichtende Mieter das Grundstück gegen eine Abfindung an die
Person zurückgibt, von der er seine Rechte ableitet. Der
Vermieter erhält damit vorzeitig den Besitz an der Mietsache
zurück, zu deren wirtschaftlichen Nutzung allein der Mieter
berechtigt war. Der Mieter verzichtet in diesem Fall nicht nur auf
einen schuldrechtlichen Erfüllungsanspruch, sondern auf den
Besitz an der Mietsache. Die Steuerfreiheit des Ausgangsumsatzes
(Vermietung) führt auch zur Steuerfreiheit des entsprechenden
Umsatzes des Mieters (Verzicht), da eine Aufspaltung ein und
desselben Mietvertrags nicht möglich ist (EuGH-Urteil Lubbock
Fine, EU:C:1993:929, Rz 12, Slg. 1993, I-6665, BStBl II 1995, 480 =
SIS 94 09 23). Im Streitfall war mit der Zahlung der
Entschädigung jedoch keine Rückgabe der Mietsache
verbunden, sodass eine Steuerfreiheit der Abstandszahlung nach Art.
13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ausscheidet.
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bb) Die Steuerfreiheit der Leistung ergibt
sich aber aus § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG. Steuerfrei sind danach
„die Übernahme von Verbindlichkeiten, von
Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung
dieser Umsätze“. Diese Steuerbefreiung beruht auf
Art. 135 Abs. 1 Buchst. c der MwStSystRL. Die Mitgliedstaaten
befreien danach folgende Umsätze von der Steuer: „c)
die Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten,
Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die
Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die
Kreditgeber“.
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(1) Nach der Rechtsprechung des Senats
(BFH-Urteile vom 10.9.1992 V R 38/88, BFH/NV 1993, 569, und vom
22.10.1992 V R 53/89, BFHE 169, 551, BStBl II 1993, 318 = SIS 93 04 35) ist die Übernahme einer sog. Vermietungsgarantie
steuerfrei. Eine solche liegt vor, wenn ein Garantiegeber (Garant)
dafür einsteht, dass ein bestimmter Erfolg eintritt oder dass
ein bestimmter Zustand fortdauert oder dass sich ein bestimmtes
Risiko nicht verwirklicht. Dabei soll der Garant den von ihm
garantierten Erfolg nicht selbst herbeiführen. Er ist
lediglich gehalten, bei Nichteintritt des garantierten Erfolges den
wirtschaftlichen Ausfall des anderen zu decken (Philipowski in
Rau/Dürrwächter, Kommentar zum UStG, § 4 Nr. 8 Rz
494).
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Im Streitfall liegt ein solches
Garantieversprechen vor, da die Vermieterin das wirtschaftliche
Risiko der Klägerin aus dem ungewissen Ausgang ihrer
Vermietungstätigkeit für die Leerstandsflächen
übernahm. Die Vermieterin trägt damit das Risiko der
Klägerin, dass und soweit die angemieteten Flächen nicht
vermietet werden. Diese Leistung ist zwar mangels eines besonderen
Entgelts nicht steuerbar, würde ein solches vereinbart,
läge jedoch eine steuerfreie Garantieleistung der Vermieterin
vor.
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(2) Die (potentielle) Steuerfreiheit der
Garantieleistung der Vermieterin hat - unter Berücksichtigung
der o.g. Grundsätze des EuGH-Urteils Lubbok Fine,
EU:C:1993:929, Slg. 1993, I-6665, BStBl II 1995, 480 = SIS 94 09 23
- zur Folge, dass auch die Ablösung der Mietpreisgarantie nach
§ 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei bleibt. Der Rückgabe
einer Mietsache gegen Abstandszahlung im EuGH-Urteil Lubbock Fine,
EU:C:1993:929, Slg. 1993, I-6665, BStBl II 1995, 480 = SIS 94 09 23
entspricht im Streitfall die Ablösung der Vermietergarantie
gegen die Entschädigungszahlung.
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c) Bei dem nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG
steuerfreien Verzicht auf die Vermietergarantie handelt es sich
jedoch um einen optionsfähigen Umsatz i.S. von § 9 Abs. 1
UStG. Dieser Umsatz wurde an die Vermieterin und damit einen
Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt. Die
Klägerin optierte zur Umsatzsteuer, indem sie ihrer
Vermieterin im Juni 2008 gesondert Umsatzsteuer in Rechnung
stellte. Da die Umsatzsteuerfestsetzung 2007 angefochten und somit
noch änderbar war, führte die auch in zeitlicher Hinsicht
wirksame Option zur Umsatzsteuerpflicht der Verzichtsleistung im
Jahr der Leistungserbringung (2007). Eine Besteuerung im Streitjahr
scheidet damit aus.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO und
berücksichtigt, dass die Klägerin bei einem Streitwert im
Revisionsverfahren von 8.968,45 EUR mit ihrem Hilfsantrag in
Höhe von 8.512,76 EUR und bei einem - wegen der Umsatzsteuer
2007 erhöhten - Streitwert im Klageverfahren von 15.620 EUR in
Höhe von 15.164,35 EUR obsiegt hat.
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