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I. Zum Sachverhalt
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) war Einzelunternehmer und Mehrheitsgesellschafter der
A-GmbH (GmbH), einer juristischen Person nach deutschem Recht. Der
Kläger und X waren Geschäftsführer der GmbH, die im
Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. von Art. 4 der
Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) steuerpflichtige Bauleistungen
gegen Entgelt erbrachte. Prokurist und später ebenfalls
Geschäftsführer der GmbH war P.
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Zwischen dem Kläger und der GmbH
bestand auf der unionsrechtlichen Grundlage des Art. 4 Abs. 4
Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG eine sog. Organschaft nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG). Der
Kläger und die GmbH werden danach als ein Steuerpflichtiger
behandelt, wobei den Kläger - als sog. Organträger - die
steuerrechtlichen Verpflichtungen des aus seinem Einzelunternehmen
und der GmbH bestehenden Gesamtunternehmens treffen.
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Nachdem die GmbH einen Bauauftrag erhalten
und diesen gegen Entgelt steuerpflichtig ausgeführt hatte,
eröffnete die für die Strafverfolgung zuständige
Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen
den Kläger und P, da der Verdacht bestand, die GmbH habe zur
Erlangung dieses Auftrags bei der Ausschreibung eines Bauprojekts
vertrauliche Informationen über Angebote konkurrierender
Bauunternehmen erhalten und habe deshalb Konkurrenzangebote bei der
Ausschreibung unterbieten können. Die GmbH habe für die
Erlangung dieser Informationen Zuwendungen geleistet, die
strafrechtlich als „Bestechung“ oder Beihilfe durch den
Kläger, X und P und für den Zuwendungsempfänger als
„Bestechlichkeit“ zu würdigen seien.
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Die gegen den
Kläger und gegen P eröffneten Strafverfahren wurden
gemäß § 153a der Strafprozessordnung gegen Zahlung
von Geldbeträgen eingestellt.
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Im
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurde der Kläger durch
einen Rechtsanwalt und P durch eine Rechtsanwältin anwaltlich
vertreten. Nach den bei der jeweiligen Mandatserteilung getroffenen
Honorarvereinbarungen waren Auftraggeber des Rechtsanwalts der
Kläger als Beschuldigter und die GmbH sowie Auftraggeber der
Rechtsanwältin der Beschuldigte P und die GmbH. Beide
Vereinbarungen waren auf Seiten der Auftraggeber nur für die
GmbH, vertreten durch den Kläger und P als
Geschäftsführer unterschrieben und mit dem Firmenstempel
der GmbH versehen.
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Beide Rechtsanwälte erteilten
über ihr Honorar jeweils eine an die GmbH adressierte
Rechnung. Aus den Rechnungen der beiden Rechtsanwälte nahm der
Kläger - als Organträger der GmbH - im Streitjahr 2005
den Vorsteuerabzug vor.
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II. Entscheidungsgründe
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1. Rechtlicher Rahmen
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a) Unionsrecht
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Der Mehrwertsteuer unterliegen
gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG Lieferungen
von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein
Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt erbringt.
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Nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie
77/388/EWG ist der Steuerpflichtige, der Gegenstände und
Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze
verwendet, befugt, die im Inland geschuldete oder entrichtete
Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die
ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht
werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.
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Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
setzt der Vorsteuerabzug einen direkten und unmittelbaren
Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung voraus. Dabei
differenziert der EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl.
z.B. EuGH-Urteile vom 6.4.1995 C-4/94, BLP, Slg. 1995, I-983 = SIS 95 14 27; vom 8.6.2000 C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177 =
SIS 00 09 97; vom 22.2.2001 C-408/98, Abbey National, Slg. 2001,
I-1361 = SIS 01 05 49; vom 13.3.2008 C-437/06, Securenta, Slg.
2008, I-1597 = SIS 08 16 67, und vom 29.10.2009 C-29/08, SKF, Slg.
2009, I-10413 = SIS 09 37 71) wie folgt:
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aa) Besteht der direkte und unmittelbare
Zusammenhang zu einem einzelnen Ausgangsumsatz seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit, der steuerpflichtig ist
(gleichgestellt: Umsatz i.S. von Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie
77/388/EWG), kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch
nehmen. Die für den Leistungsbezug getätigten
Aufwendungen gehören dann zu den Kostenelementen dieses
Ausgangsumsatzes.
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bb) Bei einem direkten und unmittelbaren
Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz, der mangels wirtschaftlicher
Tätigkeit nicht dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt
oder - ohne Anwendung von Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG
- steuerfrei ist, besteht keine Berechtigung zum
Vorsteuerabzug.
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Dies gilt auch, wenn
der Unternehmer z.B. eine Leistung für einen steuerfreien
Ausgangsumsatz bezieht, um mittelbar seine zum Vorsteuerabzug
berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken,
da „der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige
Zweck unerheblich ist“ (EuGH-Urteile BLP in Slg. 1995,
I-983 Rdnr. 19; Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 20, und
Abbey National in Slg. 2001, I-1361 Rdnr. 25).
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cc) Fehlt ein direkter und unmittelbarer
Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem
oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum
Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die
Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören
und - als solche - Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten
Leistungen sind. Derartige Kosten hängen direkt und
unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit
zusammen und berechtigen nach Maßgabe dieser
Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug.
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b) Nationales Recht
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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland
gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der
Umsatzsteuer.
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Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann
der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für
Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für
steuerfreie Umsätze verwendet. Der erkennende Senat legt diese
Vorschrift entsprechend Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG und der
hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH aus (vgl. z.B. Urteile
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9.12.2010 V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53 = SIS 11 06 15, unter II.1.b; vom 13.1.2011 V R 12/08, BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61 = SIS 11 06 14, unter II.1.b, und vom 27.1.2011 V R 38/09, BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68 = SIS 11 06 16, unter II.2.b).
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2. Zur ersten Vorlagefrage
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Der Senat hat Zweifel, wie der Begriff
„für Zwecke seiner besteuerten
Umsätze“ i.S. von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der
Richtlinie 77/388/EWG unter Berücksichtigung des sich aus der
EuGH-Rechtsprechung ergebenden Kriteriums des direkten und
unmittelbaren Zusammenhangs auszulegen ist. Dabei stellt sich die
Frage, ob bei der Bestimmung dieses Zusammenhangs der objektive
Inhalt der bezogenen Leistung oder der - ggf. aus Sicht des
Unternehmers zu beurteilende - Entstehungsgrund für den Bezug
der Leistung maßgeblich ist.
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a) Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es
für die Bestimmung des direkten und unmittelbaren
Zusammenhangs auf die
„objektiven Umstände“ (EuGH-Urteil Midland
Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 32 und Leitsatz 2) und die
„objektive Natur des betreffenden Umsatzes“ an
(EuGH-Urteil BLP in Slg. 1995, I-983 Rdnr. 24). Nach ihrer
objektiven Natur diente die Anwaltsleistung direkt und unmittelbar
dazu, das private und daher nichtwirtschaftliche Interesse der
beiden Beschuldigten gegen die nur sie persönlich treffenden
Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen.
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b) Für den nach der EuGH-Rechtsprechung
maßgeblichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang ist aber
auch zu beachten, ob die bezogene Leistung ihren „ausschließlichen
Entstehungsgrund“ (EuGH-Urteil vom 8.2.2007 C-435/05,
Investrand, Slg. 2007, I-1315 = SIS 07 08 93 Rdnr. 33) in den
steuerpflichtigen Tätigkeiten hat. Dies ist im Streitfall
insoweit zu bejahen, als die Leistungen der beiden
Rechtsanwälte - unabhängig von subjektiven Vorstellungen
der GmbH und ihres Organs (s. nachstehend d) - ohne die
steuerpflichtige Umsatztätigkeit der GmbH nicht bezogen worden
wären. Es könnte daher entsprechend den anwaltlichen
Beratungsleistungen, um die es im EuGH-Urteil Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 ging,
zumindest ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zur
wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen
bestehen. Der Kläger als Organträger der GmbH wäre
dann zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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c) Bei der Entscheidung über die erste
Vorlagefrage kann auch zu berücksichtigen sein, dass
Beschuldigte in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nur die
beiden natürlichen Personen waren, nicht dagegen die GmbH sein
konnte, und daher kein rechtlicher Zusammenhang der Strafverfolgung
zur GmbH bestand. Dies könnte auch der Annahme eines in der
wirtschaftlichen Tätigkeit liegenden Entstehungsgrundes
entgegenstehen. Dementsprechend darf nach der BFH-Rechtsprechung
eine wirtschaftlich tätige Personengesellschaft die ihr in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer für von ihr bezogene Dienstleistungen nicht als
Vorsteuer abziehen, wenn diese Dienstleistungen der Erfüllung
der persönlichen einkommensteuerrechtlichen Verpflichtungen
ihrer Gesellschafter dienen (BFH-Urteil vom 8.9.2010 XI R
31/08, BFHE 231, 335, BStBl II 2011, 197
= SIS 10 35 39).
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d) Subjektive
Vorstellungen der GmbH und ihrer Organe wie z.B. das Interesse an
der Verhinderung eines Reputationsschadens für die GmbH durch
eine strafrechtliche Verurteilung ihrer Mitarbeiter aus Anlass von
Handlungen, die diese im Interesse der wirtschaftlichen
Tätigkeit der GmbH (angeblich) begangen haben, sind
demgegenüber ggf. als nur indirekte und mittelbare
Umstände unerheblich; Gleiches gilt für das Interesse der
GmbH, eine strafrechtliche Verurteilung ihrer Mitarbeiter zu
verhindern und auch in der Zukunft an Bauausschreibungen der
öffentlichen Hand wie z.B. von Gemeinden teilnehmen zu
können (vgl. zur Unbeachtlichkeit des vom Steuerpflichtigen
verfolgten endgültigen Zwecks EuGH-Urteile BLP in Slg. 1995,
I-983 Rdnr. 19; Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 20, und
Abbey National in Slg. 2001, I-1361 Rdnr. 25; vgl. auch EuGH-Urteil
SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 59).
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e) Nicht von Bedeutung für die
Entscheidung der Vorlagefrage ist nach Auffassung des erkennenden
Senats schließlich auch der Ausgang des Strafverfahrens, da
es für den Vorsteuerabzug auf die maßgebliche
Zweckverfolgung beim Leistungsbezug, nicht aber auf die
Zweckerreichung ankommt.
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3. Zur zweiten Vorlagefrage
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Besteht dem Grunde nach eine Berechtigung zum
Vorsteuerabzug, stellt sich im Streitfall die weitere Frage, ob die
Beauftragung durch zwei Auftraggeber einem Vorsteuerabzug des
Klägers als Organträger der GmbH entgegensteht.
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a) Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die
i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG gegen Entgelt
ausgeführte Leistung einen
unmittelbaren Zusammenhang voraus (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom
3.3.1994 C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743 = SIS 94 14 34 Rdnr. 13;
vom 16.10.1997 C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577 = SIS 97 23 47 Rdnr. 12; vom 21.3.2002 C-174/00, Kennemer Golf & Country
Club, Slg. 2002, I-3293 = SIS 02 07 71 Rdnr. 39), der sich aus
einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger
bestehenden Rechtsverhältnis ergeben muss, in dessen Rahmen
gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die
Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet
(EuGH-Urteile Tolsma in Slg. 1994, I-743 Rdnr. 14; Kennemer Golf
& Country Club in Slg. 2002, I-3293 Rdnr. 39; vom 17.9.2002
C-498/99, Town & County Factors Ltd., Slg. 2002, I-7173 = SIS 02 97 13 Rdnr. 18).
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b) Nicht zweifelhaft ist nach der
Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass eine dem
Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistung i.S. von Art. 17 Abs. 2
Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG nur dann vorliegt, wenn der
Steuerpflichtige Empfänger dieser Dienstleistung ist, und dass
sich die Person des
Leistungsempfängers nach dem der Leistung zugrunde liegenden
Rechtsverhältnis (s. oben II.3.a) bestimmt (vgl. BFH-Urteil
vom 18.2.2009 V R 82/07, BFHE 225, 198, BStBl II 2009, 876 = SIS 09 16 37, unter II.2.a aa).
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c) Auslegungsbedürftig ist Art. 17 Abs. 2
Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG aber insoweit, als sich aus
dieser Bestimmung nicht mit hinreichender Klarheit ergibt, wie
über den Vorsteuerabzug zu entscheiden ist, wenn der
Steuerpflichtige nach dem der Leistung zugrunde liegenden
Rechtsverhältnis nicht allein Auftraggeber, sondern zusammen
mit einer weiteren Person, die nicht Steuerpflichtige ist,
Auftraggeber der Leistung ist.
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aa) Bestehen - wie im Streitfall - im
Verhältnis zum Leistenden keine weiteren Vereinbarungen dazu,
welcher der Auftraggeber in welchem Umfang die Leistung zu
vergüten hat, sind nach nationalem Zivilrecht beide
Auftraggeber zur Zahlung des Entgelts für die Leistung in
vollem Umfang verpflichtet; der Leistende kann den Anspruch auf
Entgelt zwar nur einmal fordern, dabei jedoch nach seinem Belieben
jeden der beiden Auftraggeber ganz oder zum Teil in Anspruch nehmen
(§ 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ). Bei einer
- wie im Streitfall - unteilbaren Leistung kann der Leistende seine
Leistung nur gemeinschaftlich an alle erbringen; die Auftraggeber
können nur Leistung an alle fordern (§ 432 BGB).
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bb) Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie
77/388/EWG kann für den Fall, dass mehrere Auftraggeber
gemeinsam eine Leistung bestellen, ohne nähere Vereinbarungen
mit dem Leistenden dazu zu treffen, wer in welchem Umfang das
Entgelt hierfür zu entrichten hat, dahingehend auszulegen
sein, dass sich das nach dieser Bestimmung bestehende Recht auf
Vorsteuerabzug
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- nach der von einem oder beiden Auftraggebern
akzeptierten Rechnung des Leistenden und der Zahlung durch den
Rechnungsempfänger,
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- nach der Anzahl der Auftraggeber oder
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- nach den Vereinbarungen zwischen den
Auftraggebern über die Tragung der Kosten für die
bezogene Leistung bestimmt.
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Für die erste Lösung spricht, dass
es den an der Leistung Beteiligten und damit dem Leistenden und
seinen Auftraggeber offensteht, ausdrückliche Vereinbarungen
für die Bestimmung der Zahlungsverpflichtungen zu treffen. So
hätte sich z.B. die GmbH zumindest stillschweigend oder
konkludent zur vorrangigen Zahlung gegenüber den
Rechtsanwälten verpflichten können; dies könnte sich
z.B. aus der Zahlung des Rechnungsbetrages durch den
Rechnungsempfänger ergeben. Hiergegen könnte aber
angeführt werden, dass derartige Vereinbarungen bis zum
Zeitpunkt der Leistungserbringung und - im Streitfall - damit bis
zur Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit vorliegen
müssen, da sonst nachträgliche und ggf. mehrfach
geänderte Vereinbarungen und Rechnungsänderungen
anzuerkennen wären. Darüber hinaus könnte eine
derartige Auslegung missbräuchliche Gestaltungen
begünstigen. So könnten anwaltliche Beratungsleistungen
bei Beauftragung eines Rechtsanwalts durch eine im Inland und eine
außerhalb der Gemeinschaft ansässige Person der
Besteuerung dadurch entzogen werden, dass der Rechtsanwalt die
Leistung an die außerhalb der Gemeinschaft ansässige
Person abrechnet und hierdurch gemäß Art. 9 Abs. 2
Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG ein außerhalb der
Gemeinschaft liegender Leistungsort begründet wird. Eine
Weiterbelastung der Kosten durch die außerhalb der
Gemeinschaft ansässige an die im Inland ansässige Person
wäre - wenn die außerhalb der Gemeinschaft
ansässige Person keine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von
Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG ausübt - dann gleichfalls
steuerlich nicht zu erfassen, so dass derartige Leistungen ohne
steuerliche Belastung erbracht und bezogen werden könnten.
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Für die zweite Lösung kann ihre
Einfachheit für den Fall des Fehlens weiterer Vereinbarungen
mit dem Leistenden - wie im Streitfall - angeführt werden
(vgl. Senatsurteile vom 1.2.2001 V R 79/99, BFHE 194, 488, BStBl II
2008, 495 = SIS 01 07 74, und vom 7.11.2000 V R 49/99, BFHE 194,
270, BStBl II 2008, 493 = SIS 01 04 48).
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Für die dritte Lösung spricht
schließlich, dass sie die zwischen den Auftraggebern
bestehende Kostenverteilung berücksichtigt, nach der entweder
nur einer der Auftraggeber die Kosten für die bezogene
Leistung zu tragen hat und diese Kosten zwischen den beiden
Auftraggebern aufzuteilen sind. Hiergegen könnte allerdings
sprechen, dass diese dem Leistenden unter Umständen nicht
bekannt ist oder z.B. nach dem Willen der Auftraggeber nicht
bekannt sein sollen.
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d) Zu bedenken sind auch die Folgen für
die Rechnungsstellung. So hat die Rechnung gemäß Art. 22
Abs. 3 Buchst. b fünfter Gedankenstrich der Richtlinie
77/388/EWG i.d.F. der Änderungsrichtlinie 2001/115/EG vom
20.12.2001 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002 Nr.
L 15 S. 24) „den vollständigen Namen und die
vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines
Kunden“ anzugeben. Dies könnte es erforderlich
machen, bei einer Beauftragung durch mehrere Auftraggeber die Namen
und die Anschriften aller Auftraggeber gleichrangig als
Leistungsempfänger in der Rechnung anzugeben, so dass eine
Rechnung, die wie im Streitfall nur einen der Auftraggeber als
„Kunden“ und den anderen Auftraggeber nur im
Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung nennt, bereits aus
diesem Grund nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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Wäre der dritten Lösung (s. oben
II.3.c bb) zu folgen, müsste entschieden werden, ob sich der
Aufteilungsmaßstab zur vollständigen oder nur teilweisen
Zahlung durch einen oder mehrere Auftraggeber - z.B. zur Vermeidung
von Missbräuchen - aus der Rechnung ergeben muss oder ob diese
Aufteilung aus anderen Umständen abgeleitet werden kann.
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Eine eindeutige Beurteilung ist dabei auch
unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 21.4.2005 C-25/03,
HE (Slg 2005, I-3123) nicht möglich,
da dieses Urteil zur Rechtslage vor Inkrafttreten der im Streitfall
zu beachtenden Änderungsrichtlinie 2001/115/EG
ergangen ist. In dem diesem Urteil
zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um den Erwerb eines
Investitionsguts durch zwei eine Gemeinschaft bildende Ehegatten,
von denen einer einen Teil des Gegenstands ausschließlich
für unternehmerische Zwecke verwendete. Der EuGH sah diesen
Ehegatten und Miteigentümer als zum Vorsteuerabzug berechtigt
an, sofern der Abzugsbetrag nicht über seinen
Miteigentumsanteil an dem Gegenstand hinausgeht. Im Hinblick auf
die Rechnung entschied der EuGH, dass eine Rechnung, die ohne
Unterscheidung an die Ehegatten dieser Ehegattengemeinschaft
ausgestellt ist und in der keine Teilbeträge ausgewiesen sind,
ausreicht, damit der unternehmerisch (wirtschaftlich) tätige
Ehegatte den Anspruch auf Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.
Vor Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie 2001/115/EG
kam es daher zumindest für den Sonderfall der Beauftragung
durch zwei eine Gemeinschaft bildende
Ehegatten nicht darauf an, dass die Rechnung Angaben zum
Aufteilungsmaßstab, der durch den Umfang der - durch den
Miteigentumsanteil beschränkten - Nutzung durch den
unternehmerisch tätigen Ehegatten bestimmt wurde,
enthält.
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4. Zur Entscheidungserheblichkeit der
Vorlagefragen
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Beide Vorlagefragen sind
entscheidungserheblich für die Beantwortung der Frage, ob dem
Kläger als Organträger der GmbH der geltend gemachte
Vorsteuerabzug zusteht.
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Andere Gründe, die gegen den
Vorsteuerabzug sprechen, liegen nicht vor. Zwar schränkt das
UStG - auf der unionsrechtlichen Grundlage des Art. 17 Abs. 6
Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG - in § 15 Abs. 1a UStG
durch Verweisung auf § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
den Vorsteuerabzug für „Aufwendungen der
Lebensführung“ ein. Hierzu gehören aber nicht
Strafverteidigungskosten, wenn die zur
Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen und damit
unternehmerischen Tätigkeit begangen wurde (BFH-Urteil vom
13.12.1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457 = SIS 95 12 48).
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