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I. Zwischen den Beteiligten ist streitig,
ob Vorsteuerbeträge nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes
(UStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung zu Lasten der
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zu
berichtigen sind.
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Die Klägerin, eine GmbH, führte
in den Jahren 1995 bis 1997 sowie im Jahr 1998 (Streitjahr) unter
anderem Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit
Gewinnmöglichkeit aus. Sie behandelte die Umsätze in den
Umsatzsteuererklärungen für diese Jahre als
steuerpflichtig und machte Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb von
Wirtschaftsgütern geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) veranlagte die Klägerin
erklärungsgemäß zur Umsatzsteuer. Die Festsetzungen
standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der
Abgabenordnung - AO - ).
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Mit Schreiben vom 4.11.2003 beantragte die
Klägerin unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs
(BFH) vom 30.11.2000 V B 187/00 (BFH/NV 2001, 657 = SIS 01 64 97),
den Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr 1998 zu
ändern und die Umsätze aus dem Betrieb von
Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit steuerfrei zu
belassen.
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Das FA lehnte dies zunächst ab. Auf
den Einspruch der Klägerin hin setzte es durch Bescheid vom
18.11.2005 die Umsatzsteuer für das Streitjahr herab. Die
streitigen Umsätze wurden nunmehr steuerfrei belassen. Damit
folgte das FA dem BFH, der im Anschluss an das Urteil des
Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 17.2.2005
C-453/02 und C-462/02 - Linneweber und Akritidis - (Slg. 2005,
I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94 = SIS 05 16 75) entschieden hatte,
dass sich Veranstalter von Glücksspielen unmittelbar auf die
Steuerfreiheit ihrer Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) berufen können
(Urteil vom 12.5.2005 V R 7/02, BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617 =
SIS 05 33 28). Zugleich berichtigte das FA nach § 15a UStG die
in den Kalenderjahren 1995 bis 1997 (Abzugsjahre) abgezogenen
Vorsteuerbeträge zu Lasten der Klägerin.
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Hiergegen legte die Klägerin Einspruch
ein. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde sie
im Verlauf des Einspruchsverfahrens darauf hingewiesen, dass die
festgesetzte Umsatzsteuer zu erhöhen sei. Entsprechend seiner
Ankündigung setzte das FA mit Bescheid vom 20.2.2007 die
Umsatzsteuer für das Streitjahr auf ... EUR (... DM) herauf.
Es berücksichtigte hierbei von der Klägerin nach §
15a UStG zurückzuzahlende Vorsteuerbeträge in Höhe
von ... DM. Im Übrigen wies das FA den Einspruch der
Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 21.3.2007 als
unbegründet zurück.
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Die sich anschließende Klage hatte
keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen
aus, das FA habe zu Recht die in den Jahren 1995 bis 1997
abgezogenen Vorsteuerbeträge im Streitjahr 1998
gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG berichtigt. Nachdem
sich die Klägerin für das Streitjahr 1998 auf Art. 13
Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen habe,
hätten sich die für den Vorsteuerabzug in den
Abzugsjahren 1995 bis 1997 maßgebenden Verhältnisse
geändert. Die Berufung auf eine dem nationalen Gesetz
widersprechende Steuerbefreiung nach Maßgabe des
höherrangigen Unionsrechts sei wie ein Verzicht auf die
Ausübung eines Optionsrechts i.S. von § 9 UStG zu
behandeln. Die Berichtigung der Vorsteuerbeträge müsse im
Streitjahr 1998 vorgenommen werden, weil das FA die
Steuerfestsetzungen für die Abzugsjahre 1995 bis 1997 nicht
habe ändern können. Diese Steuerfestsetzungen seien -
selbst wenn sie nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stünden
- nach den Vorschriften des UStG rechtmäßig. Die
rechnerische Richtigkeit der mithin nach § 15a UStG
anzusetzenden Berichtigungsbeträge „(ergebe sich) aus
den detaillierten Aufzeichnungen der
Umsatzsteuersonderprüferin und (sei) zwischen den Beteiligten
auch nicht streitig.“
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Das Urteil ist in EFG 2009, 1604 = SIS 09 28 05 veröffentlicht.
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Die Klägerin stützt ihre Revision
auf die Verletzung von § 15a UStG und hilfsweise auf die
Verletzung von § 44 Abs. 1 und 3 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV).
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Der Umsatzsteuerbescheid für das
Abzugsjahr 1995 habe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
gestanden. Erst mit Ablauf des 31.12.2000 sei
Festsetzungsverjährung eingetreten. Das FA hätte diesen
Bescheid im Streitjahr nach § 164 Abs. 2 AO ändern
können. Der Vorbehalt der Nachprüfung sei bei den
Umsatzsteuerbescheiden der Abzugsjahre 1996 und 1997 mit Bescheid
vom 9.4.1999 aufgehoben worden. Auch diese Steuerfestsetzungen
wären im Streitjahr nach § 164 Abs. 2 AO änderbar
gewesen. Diese „abstrakten“
Änderungsmöglichkeiten genügten, um nach der
Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 5.2.1998 V R 66/94, BFHE 185,
298, BStBl II 1998, 361 = SIS 98 09 53) eine Vorsteuerberichtigung
nach § 15a UStG im Streitjahr 1998 auszuschließen. Weder
die bessere Rechtserkenntnis noch der Umstand, dass sich ein
Steuerpflichtiger auf die Steuerfreiheit nach Unionsrecht berufe,
seien geänderte Faktoren i.S. von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der
Richtlinie 77/388/EWG.
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Das FG habe jedenfalls § 44 Abs. 1 und
3 UStDV nicht beachtet. Der Vorsteuerberichtigungsbetrag sei schon
deshalb um ... EUR zu mindern.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid für
1998 vom 20.2.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
21.3.2007 dahingehend zu ändern, dass der nach § 15a UStG
zu korrigierende Vorsteuerbetrag um ... EUR gemindert und die
Umsatzsteuer auf ... EUR festgesetzt wird, hilfsweise, das
Verfahren auszusetzen und dem EuGH bestimmte Fragen zur
Vorabentscheidung vorzulegen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Es trägt u.a. vor, die
Steuerfestsetzungen für die Abzugsjahre seien im November 2003
bereits formell sowie materiell bestandskräftig gewesen.
Über die Höhe des Vorsteuerberichtigungsbetrags habe
zwischen den Beteiligten Einvernehmen bestanden. Die hiergegen
erhobenen Einwendungen der Klägerin könnten als neues
tatsächliches Vorbringen im Revisionsverfahren nicht mehr
berücksichtigt werden.
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II. Die Revision der Klägerin ist
begründet. Die Vorentscheidung war aufzuheben und der Klage
war teilweise stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden,
dass im Streitjahr 1998 eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a
UStG zu Lasten der Klägerin für die von ihr in den
Abzugsjahren 1995 bis 1997 bezogenen Wirtschaftsgüter
vorzunehmen ist. Allerdings mindert sich der vom FA in dem
angefochtenen Bescheid festgesetzte Vorsteuerberichtigungsbetrag
gemäß § 44 Abs. 1 und 3 UStDV auf ... DM.
Dementsprechend war die Umsatzsteuer für 1998 auf ... DM (...
EUR) festzusetzen.
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1. Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut
innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen
Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug
maßgebenden Verhältnisse, ist nach § 15a Abs. 1
Satz 1 UStG 1999 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes
(StÄndG) 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) für
jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine
Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge
vorzunehmen.
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a) Diese Regelung gilt nach § 27 Abs. 8
UStG i.d.F. des StÄndG 2003 vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645)
auch für Zeiträume vor dem 1.1.2002 und damit auch
für das Streitjahr 1998. Die rückwirkende Anwendung des
§ 15a Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 in der durch das StÄndG
2001 geänderten Fassung ist ferner verfassungsrechtlich
unbedenklich (vgl. BFH-Urteile vom 7.7.2005 V R 32/04, BFHE 211,
74, BStBl II 2005, 907 = SIS 05 44 57; vom 24.9.2009 V R 6/08, BFHE
227, 506, BStBl II 2010, 315 = SIS 10 02 28).
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b) Die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1
Satz 1 UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2001 sind erfüllt.
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aa) Die Klägerin hat in den Abzugsjahren
1995 bis 1997 wegen der Absicht, die Eingangsleistungen für -
nach nationalem Recht - steuerpflichtige Ausgangsumsätze zu
verwenden, den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 und 2 UStG und
Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zu Recht in Anspruch
genommen. Die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten
mit Gewinnmöglichkeit waren nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG
in der bis zum 5.5.2005 geltenden Fassung steuerpflichtig.
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Die spätere Berufung der Klägerin
auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung für nachfolgende
Besteuerungszeiträume im Zuge der Entscheidung des EuGH -
Linneweber und Akritidis - (Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005,
94) und der hierzu ergangenen Nachfolgeentscheidung des BFH (Urteil
in BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617 = SIS 05 33 28) lässt den
Vorsteuerabzug in den Besteuerungszeiträumen des
Leistungsbezugs 1995 bis 1997 bestehen (vgl. Martin, UR 2008,
34).
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bb) Diese für den ursprünglichen
Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse haben sich im
Berichtigungszeitraum geändert.
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Zutreffend geht die Vorentscheidung davon aus,
dass - ähnlich wie bei der Rückgängigmachung des
Verzichts auf eine Steuerbefreiung nach § 9 UStG - eine
Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden
Verhältnisse eintritt, wenn sich der Unternehmer
nachträglich auf eine Steuerfreiheit seiner Umsätze nach
Unionsrecht beruft (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2006
13 K 8464/99 U, juris = SIS 09 11 32, Nichtzulassungsbeschwerde als
unzulässig verworfen, BFH-Beschluss vom 31.8.2007 V B 193/06,
BFH/NV 2007, 2366 = SIS 08 01 75; FG Nürnberg, Urteil vom
12.5.2009 II 262/2006, EFG 2009, 1688 = SIS 09 27 77, unter 2.a;
a.A. Hessisches FG, Urteil vom 10.11.2009 6 K 3110/06, juris = SIS 10 13 94, unter 2.a). Da sich die Klägerin im November 2003
für das Streitjahr 1998 auf die Steuerfreiheit ihrer
Ausgangsumsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie
77/388/EWG berufen hat, ist mithin innerhalb des nach § 15a
Abs. 1 Satz 1 UStG vorgesehenen Berichtigungszeitraums von
fünf Jahren eine Änderung der maßgeblichen
Verhältnisse eingetreten. Denn ihre Ausgangsumsätze aus
Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind nunmehr im
Streitjahr 1998 als steuerfrei zu behandeln (vgl. BFH-Urteil in
BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617 = SIS 05 33 28; zum Ausschluss
für bestandskräftig veranlagte Besteuerungszeiträume
vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16.9.2010 V R 57/09, BFHE 230, 504, BStBl
II 2011, 151 = SIS 10 36 65; vom 1.12.2010 XI R 39/09, BFH/NV 2011,
411 = SIS 11 04 78). Aus Aufwendungen für Eingangsleistungen,
die in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien
Ausgangsumsätzen stehen, kommt ein Vorsteuerabzug nach §
15 Abs. 1 und 2 UStG und Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG nicht in
Betracht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.1.2011 V R 12/08, BFHE 232,
261, BFH/NV 2011, 721 = SIS 11 06 14, unter II.1.b bb; vom
27.1.2011 V R 38/09, BFHE 232, 278, BFH/NV 2011, 727 = SIS 11 06 16, unter II.2.b aa, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des
EuGH).
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c) Im Streitfall liegt keine rechtsfehlerhafte
Beurteilung des Vorsteuerabzugs in den Abzugsjahren 1995 bis 1997
vor. Die Berichtigung ist - entgegen der Auffassung der
Klägerin - nicht auf die Abzugsjahre beschränkt und kann
im Streitjahr 1998 vorgenommen werden.
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aa) Entspricht das nationale Recht nicht dem
Unionsrecht, kann sich zwar der Steuerpflichtige auf
unionsrechtliche Bestimmungen berufen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
26.1.2006 V R 36/03, BFH/NV 2006, 1525 = SIS 06 31 01, unter
II.3.b; vom 9.8.2007 V R 27/04, BFHE 217, 314 = SIS 07 31 80, unter
II.3.a bb; vom 11.10.2007 V R 69/06, BFHE 219, 287 = SIS 08 05 57,
unter II.2.b; vom 2.3.2011 XI R 21/09, BFHE 233, 269 = SIS 11 19 84, unter II.3.b).
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bb) Für das FA besteht diese
Möglichkeit jedoch nicht. Nur der Steuerpflichtige hat das
Recht, sich für die Anwendung des gegenüber den Regeln im
nationalen Recht günstigeren Unionsrechts zu entscheiden (vgl.
BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1525 = SIS 06 31 01, unter II.3.b; in
BFHE 217, 314 = SIS 07 31 80, unter II.3.a bb; Martin, UR 2008, 34,
m.w.N.; Tehler in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 22
Rz 277, m.w.N.). Das FA wäre daher im Streitfall nicht befugt
gewesen, die nach nationalem Recht steuerpflichtigen Umsätze
in den Abzugsjahren 1995 bis 1997 gegen den Willen der
Klägerin mit den entsprechenden Folgen für den
Vorsteuerabzug als steuerfrei zu behandeln.
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Selbst wenn die Steuerfestsetzungen für
die Abzugsjahre 1995 bis 1997 noch änderbar gewesen
wären, als sich die Klägerin im November 2003 auf die
Steuerfreiheit ihrer Umsätze nach Unionsrecht berief,
hätte das FA diese Steuerfestsetzungen mithin nicht
ändern können, um die abgezogenen Vorsteuerbeträge
zu berichtigen.
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cc) Eine nach der Rechtsprechung des BFH
mögliche Berichtigung eines im Abzugsjahr rechtsfehlerhaft
beurteilten Vorsteuerabzugs durch Änderung der
Steuerfestsetzung für dieses Abzugsjahr (vgl. z.B. BFH-Urteile
in BFHE 185, 298, BStBl II 1998, 361 = SIS 98 09 53, unter II.3.;
vom 24.2.2000 V R 33/97, BFH/NV 2000, 1144 = SIS 00 58 67, unter
II.1.c; vom 30.3.2000 V R 105/98, BFH/NV 2000, 1368 = SIS 00 14 10,
unter II.1., jeweils m.w.N.; ferner BFH-Beschluss in BFH/NV 2007,
2366 = SIS 08 01 75) schied mithin aus. Es kann daher dahinstehen,
ob - wie die Klägerin meint - die Steuerfestsetzungen für
die Abzugsjahre 1995 bis 1997 noch nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO
änderbar waren.
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2. Die Klägerin rügt allerdings zu
Recht, dass der Vorsteuerberichtigungsbetrag in dem angefochtenen
Bescheid zu hoch angesetzt worden ist.
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Das FG hat insoweit (lediglich)
ausgeführt, „die rechnerische Richtigkeit ... ergibt
sich aus den detaillierten Aufzeichnungen der
Umsatzsteuersonderprüferin und ist zwischen den Beteiligten
auch nicht streitig.“
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a) Wird die Vorsteuer nach § 15a Abs. 1
Satz 1 UStG berichtigt, ist für jedes Kalenderjahr der
Änderung von einem Fünftel der auf das Wirtschaftsgut
entfallenden Vorsteuerbeträge auszugehen (§ 15a Abs. 2
Satz 1 UStG). Hierbei sind nach der zu § 15a UStG ergangenen
Rechtsverordnung § 44 UStDV „Vereinfachungen bei der
Berichtigung des Vorsteuerabzugs“ vorgesehen.
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b) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach
§ 15a UStG entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 500
DM nicht übersteigt (§ 44 Abs. 1 UStDV). Ferner ist die
Berichtigung des Vorsteuerabzugs für alle in Betracht
kommenden Kalenderjahre einheitlich bei der Berechnung der Steuer
für das Kalenderjahr vorzunehmen, in dem der maßgebliche
Berichtigungszeitraum endet, wenn die auf die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer
nicht mehr als 2.000 DM beträgt (§ 44 Abs. 3 UStDV).
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c) Nach den vom FG durch Bezugnahme auf den
Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht festgestellten (vgl.
BFH-Urteil vom 2.3.2006 V R 49/05, BFHE 213, 249, BStBl II 2006,
729 = SIS 06 35 36, m.w.N.) Anschaffungsdaten und Angaben zur
jeweiligen Nutzungsdauer der eingesetzten Wirtschaftsgüter -
auf die § 44 Abs. 1 und 3 UStDV anzuwenden ist - mindert sich
der Betrag der Vorsteuerberichtigung um ... DM von ... DM auf ...
DM. Die von der Klägerin mit ihrer Revisionsschrift im
Einzelnen dargelegte Berechnung zur Höhe der
Vorsteuerberichtigung - der das FA nicht entgegengetreten ist -
stellt sich mithin als zutreffend dar.
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d) Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen
zur Höhe des Berichtigungsbetrags - anders als das FA meint -
keine neuen, im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigende
Tatsachen vorgebracht.
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Der erstmals mit der Revisionsbegründung
unter Hinweis auf § 44 UStDV vorgebrachte
sinngemäße Hilfsantrag der Klägerin, die Höhe
der Vorsteuerberichtigung um ... EUR zu reduzieren, stellt keine
unzulässige Klageänderung i.S. von § 123 Abs. 1 FGO
dar. Denn dieser Antrag erweitert das Klagebegehren nicht, sondern
schränkt es ein (zur Zulässigkeit der Einschränkung
des Klageantrags im Revisionsverfahren, vgl. BFH-Urteile vom
16.7.1969 I R 81/66, BFHE 96, 510, BStBl II 1970, 15 = SIS 70 00 08, unter 1., m.w.N.; vom 19.7.1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317,
BStBl II 1995, 362 = SIS 95 12 91, unter I.3., m.w.N.; Gräber/
Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 123 Rz 2,
m.w.N.).
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3. Das Urteil des FG war danach aufzuheben.
Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann auf Grundlage der
Feststellungen des FG selbst entscheiden.
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4. Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union -
wie von der Klägerin hilfsweise beantragt - ist nicht geboten.
Zweifel an der Auslegung des für die Entscheidung im
Streitfall einschlägigen Unionsrechts bestehen nicht.
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Die weit gefassten Bestimmungen des Art. 20
Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG sehen eine Berichtigung des
Vorsteuerabzugs nicht nur bei Änderungen der
Verwendungsverhältnisse, sondern für sämtliche
Änderungen der für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug
maßgeblichen Faktoren vor (vgl. BFH-Urteil vom 12.6.2008 V R
22/06, BFHE 222, 106, BStBl II 2009, 165 = SIS 08 44 48, unter
II.1.c).
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Der Senat hält es ferner nicht für
zweifelhaft, dass der Umstand, dass sich ein Steuerpflichtiger
nachträglich auf die Steuerfreiheit seiner
Verwendungsumsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der
Richtlinie 77/388/EWG beruft, als „geänderter
Faktor“ i.S. von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie
77/388/EWG anzusehen ist.
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