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"Sphärentheorie", Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus der Begebung von Inhaberschuldverschreibungen

"Sphärentheorie", Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus der Begebung von Inhaberschuldverschreibungen: 1. Dient eine vom Unternehmer begebene Inhaberschuldverschreibung dazu, seine umsatzsteuerpflichtige Unternehmenstätigkeit zu finanzieren, ist der Unternehmer aus den bei der Ausgabe der Inhaberschuldverschreibung entstehenden Kosten zum Vorsteuerabzug berechtigt. - 2. Zur richtlinienkonformen Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG. - Urt.; BFH 6.5.2010, V R 29/09; SIS 10 23 34

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Vorsteuerabzug
Fundstellen
  1. BFH 06.05.2010, V R 29/09
    BStBl 2010 II S. 885
    DStR 2010 S. 1838
    LEXinform 0179897

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 1.10.2010
    jh in StuB 19/2010 S. 756
    S.M. in BFH/PR 12/2010 S. 490
    St.B./M.Th.R. in BB 1/2011 S. 36
    wt in UVR 1/2011 S. 3
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 17
[UStG 1999/2005] § 4, § 15
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Baden-Württemberg, 24.06.2009, SIS 09 28 21, Vorsteuerabzug, Inhaberschuldverschreibung, Umsatzsteuer
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 26.10.2023, SIS 24 03 42, Vorsteuerabzug einer Bank aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Bezahlsystem "paydirekt" bzw. "g...
  • BFH 12.10.2023, SIS 24 00 34, Steuerbare Leistungserbringung durch Gesellschafter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 5 des Umsatzsteue...
  • FG Münster 28.9.2023, SIS 23 17 83, Versteuerung von Leistungen zur Vermittlung von Freizeiterlebnissen: 1. Eine Vermittlungsleistung liegt v...
  • BFH 10.5.2023, SIS 23 11 94, Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen: 1. Bezieht der Unternehmer Leistungen für sogenannte Betriebs...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 27.2.2023, SIS 23 17 81, Nutzung von Abwärme aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks für das unentgeltliche Trocknen von Holzhac...
  • Niedersächsisches FG 10.1.2023, SIS 24 01 23, Steuerfreiheit der Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG: 1. Mitgliedsbeitr...
  • BFH 15.12.2021, SIS 22 08 64, Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossener Repräsentationsaufwand eines Pferderennstalls mit Pferdezucht und -ha...
  • FG Köln 20.4.2021, SIS 21 20 47, Vorsteuerabzug aus Erschließungsmaßnahme, mittelbarer Zusammenhang zwischen Maßnahme und unternehmerische...
  • FG Nürnberg 23.2.2021, SIS 21 11 43, Vorsteuerabzug für Beratungsleistungen zur Durchführung einer Anteilsveräußerung Grundsätzlich keine Gesc...
  • BFH 16.12.2020, SIS 21 07 67, Zum Vorsteuerabzug und zur unentgeltlichen Zuwendung, Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil Mitteldeutsch...
  • FG Rheinland-Pfalz 24.9.2020, SIS 20 16 25, Vereinbarkeit des nationalen Aufteilungsgebots nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG mit den unionsrechtlic...
  • FG Hamburg 5.12.2019, SIS 21 17 91, Anwendung der einkommensteuerrechtlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen als Aufmerksamkeiten im Um...
  • BFH 18.9.2019, SIS 19 20 49, Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten zur Prüfung von Haftungsansprüchen in der Insolvenz: 1. Im Rahmen ...
  • FG München 9.4.2019, SIS 19 09 32, Ausschluss des Vorsteuerabzugs einer Kapitalanlagegesellschaft, die Immobilien-Sondervermögen verwaltet, ...
  • BFH 13.3.2019, SIS 19 09 50, EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung einer Ausbaumaßnahme an einer öffentlichen Gemeindest...
  • Niedersächsisches FG 30.1.2019, SIS 19 07 62, Anteilige Vorsteuerkürzung bei Finanzierung durch echte, nicht steuerbare Zuschüsse der Gesellschafter: F...
  • FG Münster 27.11.2018, SIS 19 01 05, Steuerschuldnerschaft des Unternehmers für Leistungen von Unternehmen mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsge...
  • Hessisches FG 18.10.2018, SIS 18 21 24, Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen in Gestalt der Beförderung von Menschen mit Behinderung zur Behinde...
  • FG Nürnberg 2.5.2018, SIS 18 16 48, Vorsteuerabzug für Beratungsleistungen zur Durchführung einer Anteilsveräußerung, Voraussetzungen für ein...
  • FG Köln 15.3.2017, SIS 17 17 82, Insolvenzverfahren, Frage der Geltendmachung von Vorsteuer für Rechtsanwaltskosten: Bei den strittigen Re...
  • BFH 14.3.2017, SIS 17 10 49, Die Zuordnungsentscheidung ist eine materielle Voraussetzung des Rechts auf Vorsteuerabzug: 1. Zu den für...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • FG Berlin-Brandenburg 30.11.2016, SIS 17 00 67, Abmahnungen des Inhabers von Urheberrechten an Verletzer führen zu nicht steuerbarem Schadensersatz, kein...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG Köln 9.12.2015, SIS 16 08 42, Vorsteuerbeträge als Werbungskosten bei gemischter Gebäudenutzung: 1. Die Berücksichtigung eines Vorsteue...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG München 29.1.2015, SIS 15 14 63, Sog. "Spartenbeiträge" eines Schützenvereins sind umsatzsteuerfrei und schließen den Vorsteuerabzug aus: ...
  • BFH 23.10.2014, SIS 14 33 32, Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen: 1. Den Nachweis darüber, dass ein anderer Unternehmer Ste...
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  • FG Berlin-Brandenburg 30.4.2013, SIS 14 28 88, Vorsteueraufteilung bei einem als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Verein, dessen Zweck die Förderu...
  • BFH 24.4.2013, SIS 13 20 22, Vorsteuerabzug aus Vorleistungen, die in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem oder meh...
  • OFD Karlsruhe 15.1.2013, SIS 13 11 33, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BMF 17.12.2012, SIS 12 33 87, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Änderungen zum 31.12.2012: Der UStAE wurde in zahlreichen Punkten geändert...
  • BFH 11.7.2012, SIS 13 01 92, Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen und zur beabsichtigten steuerpflichtigen Nutz...
  • FG Düsseldorf 30.5.2012, SIS 12 20 16, Energiesteuervergütung für Flugbenzin, Flugschule eines gemeinnützigen Luftsportvereins: 1. Für Flugbenzi...
  • BFH 18.4.2012, SIS 12 27 60, Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern: 1. Ist ein Gegenstand sowohl für unterne...
  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BMF 2.1.2012, SIS 12 01 40, Vorsteuerabzug, Berichtigung des Vorsteuerabzugs: Unter Berücksichtigung der BFH-Urteile vom 9.12.2010 (B...
  • BFH 15.12.2011, SIS 12 10 81, Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern: Bei gemischt (privat und unternehmerisch...
  • BMF 12.12.2011, SIS 11 41 62, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Änderungen zum 31.12.2011: Der UStAE wurde in zahlreichen Punkten geändert...
  • Niedersächsisches FG 30.11.2011, SIS 12 07 99, Kein Vorsteuerabzug für Waren zum Selbstverbrauch: 1. Ein Stpfl., der bereits im Zeitpunkt des Leistungsb...
  • FG Berlin-Brandenburg 26.10.2011, SIS 11 41 17, Kein Vorsteuerabzug einer KG für die ihr im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kommanditanteilen in Rechnun...
  • BFH 7.7.2011, SIS 11 38 66, Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen: 1. Die beim Leistungsbezug zu t...
  • BFH 7.7.2011, SIS 11 31 05, Vorsteuerabzug bei Vermietung des Miteigentumsanteils eines gemischt-genutzten Grundstücks an den unterne...
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  • FG München 4.5.2011, SIS 12 03 10, Vorsteuerabzugsberechtigung eines Vereins, der neben unternehmerischen auch nichtwirtschaftliche Zwecke v...
  • OFD Karlsruhe 5.4.2011, SIS 11 18 56, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • BFH 27.1.2011, SIS 11 06 16, Kein Vorsteuerabzug beim steuerfreien Beteiligungsverkauf: 1. Beratungsleistungen, die ein Industrieunter...
  • BFH 27.1.2011, SIS 11 11 54, Abgrenzung Unternehmereigenschaft von privater Sammeltätigkeit: Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unt...
  • BFH 13.1.2011, SIS 11 06 14, Kein Vorsteuerabzug bei Zuwendung von Erschließungsanlagen: 1. Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei L...
  • BFH 9.12.2010, SIS 11 06 15, Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110 EUR) vorliegt: 1. Beabs...
  • BFH 23.11.2010, SIS 11 05 16, Kein Abzug der Versicherungsteuer als Vorsteuer: Die Versicherungsteuer ist keine "gesetzlich geschuldete...
  • BFH 22.7.2010, SIS 10 33 58, EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit der Einschränkung des Umsatzschlüssels durch § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG 1999 i...
Fachaufsätze
  • LIT 02 12 56 St. Behrens/M.Th. Rämer, BB 1/2011 S. 36: Die Emission von Schuldverschreibungen ist nicht umsatzsteuerbar, der Vorsteuerabzug dennoch möglich - BB...

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, die nach ihrem Unternehmensgegenstand steuerpflichtige Umsätze erbringt, begab als Anleiheschuldnerin zwei Inhaber-Teilschuldverschreibungen über einen Gesamtbetrag von ... EUR und einer Laufzeit vom 1.2.2005 bis 31.1.2010. Die Klägerin hatte die Teilschuldverschreibungen mit 7 % zu verzinsen. Die Teilschuldverschreibungen und die sich aus ihr ergebenden Zinsansprüche waren für die gesamte Laufzeit der Anleihe in einer bei der A-AG hinterlegten Sammelurkunde verbrieft. Die Klägerin verpflichtete sich, die Teilschuldverschreibungen am 1.2.2010 zum Nennbetrag zurückzuzahlen. Als Zahlstelle war die B-Bank für die Klägerin tätig. Die Zahlstelle hatte die zu zahlenden Beträge als Beauftragte der Klägerin an die C-AG zur Zahlung an die Anleihegläubiger zu überweisen.

 

 

2

Nach den mit der B-Bank für jede der beiden Schuldverschreibungen gesondert abgeschlossenen Verträgen über Abwicklungsdienstleistungen und Zahlstellendienst übertrug die Klägerin auf die B-Bank den Zahlstellendienst als Zentralzahlstelle. Die Klägerin stellte der B-Bank eine Globalurkunde zur Verfügung, die die B-Bank nach Prüfung der Sammelverwahrfähigkeit bei der A-AG zur Verwahrung einzureichen hatte. Der Vertrieb der beiden Schuldverschreibungen sollte durch die Klägerin ohne Einschaltung der Bank erfolgen. Die Klägerin hatte die Käufer der beiden Schuldverschreibungen aufzufordern, den jeweiligen Kaufpreis auf ein bei der B-Bank geführtes Konto zu überweisen. Die Klägerin hatte nach Eingang des jeweiligen Kaufpreises die B-Bank zu beauftragen, Schuldverschreibungen in der entsprechenden Stückzahl an den angegebenen Käufer bei dessen Depotbanken zu übertragen, wodurch das bei der B-Bank geführte Emissionsdepot der Klägerin entsprechend belastet wurde. Die B-Bank übernahm Planung, Koordination und Durchführung des Einlösungsdienstes, aber keine Beratungs- oder Überwachungspflichten hinsichtlich der Vorbereitung und Platzierung der Schuldverschreibungen, der kapitalmarktrechtlichen Verpflichtungen wie Prospekt- oder Mitteilungspflichten während der Laufzeit der beiden Anleihen.

 

 

3

Für die Übernahme und Einrichtung der Zahlstellenfunktion (Konten- und Depoteinrichtungen, Vornahme und Abgleich von Depotüberträgen sowie Disposition der Anlagebeträge) erhielt die B-Bank nach beiden Verträgen 1,6 % des platzierten Anleihevolumens sowie für die Durchführung des Zahlstellendienstes (Einlösung von Zinsscheinen und Anleiherückzahlung) nach einem der Verträge weitere 3.000 EUR jährlich. Diese Entgelte „verstanden sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer“.

 

 

4

Für die Begebung der Anlage nahm die Klägerin in den Streitjahren 2004 und 2005 Leistungen anderer Unternehmen für die Prospekterstellung, die Erstellung eines Gesamtkonzepts, zum „Business Process Outsourcing“ zur Zeichnungsabwicklung sowie Beratungsleistungen in Anspruch. Diese Leistungen wurden ebenso wie die Leistungen der B-Bank gegenüber der Klägerin umsatzsteuerpflichtig abgerechnet.

 

 

5

Da die Klägerin das durch die Begebung der beiden Schuldverschreibungen aufgenommene Kapital für ihre umsatzsteuerpflichtige Unternehmenstätigkeit verwendete, ging sie davon aus, dass sie aus den für die Begebung der beiden Anleihen entstandenen Kosten zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.

 

 

6

Im Anschluss an eine Außenprüfung war der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) demgegenüber der Auffassung, dass die Klägerin mit der Begebung der Schuldverschreibungen eine nach § 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1999/2005 (UStG) steuerfreie Leistung erbracht habe und sie daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Das FA erließ entsprechende Änderungsbescheide für beide Streitjahre.

 

 

7

Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen mit Zustimmung des FA eingelegten Sprungklage nach § 45 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überwiegend statt. Die Klägerin sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, da die für die Begebung der beiden Schuldverschreibungen bezogenen Leistungen mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Klägerin direkt und unmittelbar zusammenhingen. Durch die Begebung der beiden Anleihen selbst habe die Klägerin ebenso wie bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage keine steuerbare Leistung erbracht. Es sei insoweit nicht zwischen Eigen- und Fremdkapital zu differenzieren. Der Vorsteuerabzug sei daher nur insoweit zu versagen, als die Klägerin im Rahmen ihrer Gesamttätigkeit zu 0,60 % (2004) und 0,64 % (2005) auch steuerfreie Leistungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug erbracht habe.

 

 

8

Die Entscheidung des FG ist in EFG 2009, 1861 = SIS 09 28 21 veröffentlicht.

 

 

9

Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision, die es auf die Verletzung materiellen Rechts stützt. Bei den Inhaberschuldverschreibungen handele es sich um Wertpapiere, deren Ausgabe steuerbar und nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerfrei sei. Es handele sich nicht um die erstmalige Ausgabe einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung. Im Vordergrund habe die Beschaffung von Fremdkapital wie bei einer Darlehensaufnahme gestanden, so dass es auf die Beurteilung bei der Beschaffung von Eigenkapital nicht ankomme. Die Klägerin sei wie bei einem gewerbsmäßigen Wertpapierhandel nachhaltig tätig geworden. Ebenso wie bei einer steuerbaren und steuerfreien Kreditgewährung handele es sich bei der Emission von Inhaberschuldverschreibungen um die Zurverfügungstellung von Fremdkapital. Die Beurteilung der Ausgabe neuer Aktien im Rahmen einer Börseneinführung sei nicht entscheidungserheblich, da sich die Klägerin auf dem allgemeinen gewerblichen Kreditmarkt betätigt habe.

 

 

10

Das FA beantragt, den Gerichtsbescheid des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

11

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

12

Ebenso wie bei der Ausgabe einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung liege auch bei der Emission von Inhaberschuldverschreibungen keine steuerbare Leistung vor. Der Umstand, dass die Ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen zur zeitlich befristeten Aufnahme von Fremdmitteln führe, sei unerheblich, da auf die Sicht der emittierenden Gesellschaft und den bei ihr fehlenden Leistungswillen abzustellen sei. Es bestehe kein Unterschied zwischen Eigenkapital und einem eine Kapitalforderung verbriefenden Wertpapier. In beiden Fällen sei der Erwerb von Kapital für den Emittenten maßgeblich. Auch für den Erwerber handele es sich in beiden Fällen um eine Kapitalanlage. Zumindest unter Berücksichtigung der zur Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (seit 1.12.2009: Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH - ) sei sie zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

 

13

II. Die Revision des FA ist aus anderen als den geltend gemachten Gründen begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Wie das FG zwar zutreffend entschieden hat, ist die Klägerin aus den zur Begebung der Schuldverschreibungen angefallenen Kosten dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Senat kann jedoch nicht entscheiden, in welchem Umfang die Klägerin für die Begebung der beiden Anleihen umsatzsteuerpflichtige Leistungen bezogen hat. Dies ist entscheidungserheblich, weil nur die „geschuldete“ Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist.

 

 

14

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.

 

 

15

Diese Vorschriften beruhen auf Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG und sind entsprechend dieser Bestimmung richtlinienkonform auszulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3.7.2008 V R 51/06, BFHE 222, 128, BStBl II 2009, 213 = SIS 08 41 89, unter II.2.b). Soweit der Steuerpflichtige (Unternehmer) Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, ist er nach dieser Bestimmung befugt, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.

 

 

16

Trotz der Unterschiede im Wortlaut entspricht das nationale Recht im Ergebnis Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG. Denn das Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG umfasst (nur) „die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers“ (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG) und daher nur eine „nachhaltige Tätigkeit zur Einnahmeerzielung“ (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). „Für das Unternehmen“ i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG wird eine Leistung daher nur bezogen, wenn sie zur (beabsichtigten) Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit bezogen wird, die im Übrigen steuerpflichtig sein muss, damit der Vorsteuerabzug nicht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist.

 

 

17

2. Ein Unternehmer bezieht eine Leistung für Zwecke seiner besteuerten Umsätze (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG), wenn die Eingangsleistung direkt und unmittelbar mit den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen zusammenhängt.

 

 

18

a) Der erforderliche Zusammenhang kann nach der Rechtsprechung des EuGH zu einzelnen Ausgangsumsätzen oder zur wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers (Steuerpflichtigen) bestehen.

 

 

19

aa) Für den Vorsteuerabzug kommt es zunächst darauf an, ob der erforderliche Zusammenhang zu einzelnen Ausgangsumsätzen des Unternehmers (Steuerpflichtigen) vorliegt und ob diese Umsätze zum Vorsteuerabzug berechtigen.

 

 

20

(1) Erforderlich ist ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (vgl. EuGH-Urteile vom 8.6.2000 C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177 = SIS 00 09 97 Rdnr. 24; vom 22.2.2001 C-408/98 Abbey National, Slg. 2001, I-1361 = SIS 01 05 49 Rdnr. 26, und vom 3.3.2005 C-32/03, Fini H, Slg. 2005, I-1599 = SIS 05 17 73 Rdnr. 26). Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (EuGH-Urteile Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 30; Abbey National in Slg. 2001, I-1361 Rdnr. 28; vom 27.9.2001 C-16/00, Cibo Participations, Slg. 2001, I-6663 = SIS 01 13 23 Rdnr. 31, und vom 8.2.2007 C-435/05, Investrand, Slg. 2007, I-1315 = SIS 07 08 93 Rdnr. 23).

 

 

21

(2) Soweit die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es demgegenüber weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. EuGH-Urteile vom 30.3.2006 C-184/04, Uudenkaupungin kaupunki, Slg. 2006, I-3039 = SIS 06 25 31 Rdnr. 24; vom 14.9.2006 C-72/05, Wollny, Slg. 2006, I-8297 = SIS 06 39 07 Rdnr. 20; vom 12.2.2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839 = SIS 09 08 65 Rdnr. 28). Dementsprechend berechtigen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn sich diese auf Tätigkeiten beziehen, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallen (EuGH-Urteil vom 13.3.2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597 = SIS 08 16 67, Rdnr. 30).

 

 

22

bb) Besteht kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, ist der Unternehmer (Steuerpflichtige) gleichwohl zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und - als solche - Bestandteile des Preises der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen dann direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. EuGH-Urteile Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnrn. 23 und 31; vom 26.5.2005 C-465/03, Kretztechnik, Slg. 2005, I-4357 = SIS 05 30 12 Rdnr. 36, und Investrand in Slg. 2007, I-1315 Rdnr. 24). Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass diese Gesamttätigkeit zu zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen führt.

 

 

23

cc) Geht der Unternehmer (Steuerpflichtige) schließlich zugleich steuerpflichtigen oder steuerfreien wirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtwirtschaftlichen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallenden Tätigkeiten nach, ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen für bezogene Leistungen nur insoweit zulässig, als diese Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen i.S. des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zuzurechnen sind (EuGH-Urteil Securenta in Slg. 2008, I-1597 Rdnr. 31).

 

 

24

b) Dieser Abgrenzung nach der Umsatztätigkeit des Unternehmers (Steuerpflichtigen) entspricht die Rechtsprechung des Senats, nach der ein Unternehmer wie z.B. ein Verein, der einerseits in einem wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich steuerbare Leistungen erbringt und andererseits in nichtwirtschaftlicher Weise seinen ideellen Vereinszweck verfolgt, ohne dabei steuerbare Leistungen zu erbringen (zur Erbringung entgeltlicher Leistungen bei der Verfolgung des ideellen Vereinszwecks vgl. aber EuGH-Urteil vom 21.3.2002 C-174/00, Kennemer Golf, Slg. 2002, I-3293 = SIS 02 07 71, Leitsatz 3), nur hinsichtlich seines wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH-Urteil vom 20.12.1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176 = SIS 85 05 24, Leitsätze 1 und 2; ebenso das EuGH-Urteil VNLTO in Slg. 2009, I-839).

 

 

25

Dagegen erhält eine Gesellschaft mit besteuerten Umsätzen grundsätzlich z.B. auch für Dienstleistungen bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage oder beim Erwerb einer Beteiligung den Vorsteuerabzug, obwohl dies für sich betrachtet keine wirtschaftlichen Tätigkeiten sind, weil die Kosten dieser Dienstleistungen zu ihren allgemeinen Kosten gehören und deshalb grundsätzlich direkt und unmittelbar mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen (BFH-Urteil vom 1.7.2004 V R 32/00, BFHE 205, 555, BStBl II 2004, 1022 = SIS 04 29 06, unter II.3.c bb).

 

 

26

3. Wie das FG zu Recht entschieden hat, ist die Klägerin aus den für die Begebung der Schuldverschreibungen angefallenen Kosten dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

 

27

a) Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des FA mit der Begebung der Schuldverschreibungen keine steuerbare Leistung erbracht.

 

 

28

aa) Schuldverschreibungen sind Wertpapiere i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG. Zwar definiert das UStG den Begriff des Wertpapiers nicht. § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG beruht jedoch auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG. Bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend dieser Bestimmung sind neben Aktien insbesondere auch Schuldverschreibungen als Wertpapiere anzusehen.

 

 

29

bb) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist zwischen der erstmaligen Begebung von Wertpapieren und der Übertragung bereits bestehender Wertpapiere (nach ihrer Begebung) zu unterscheiden. Während es sich z.B. bei der Aktienveräußerung durch einen Unternehmer um einen nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfreien Umsatz handeln kann (EuGH-Urteil vom 29.10.2009 C-29/08, SKF, BFH/NV 2009, 2099 = SIS 09 37 71, Leitsatz 2 zu Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 347, 1), will eine Gesellschaft, die neue Aktien ausgibt (begibt), ihr Vermögen durch die Beschaffung zusätzlichen Kapitals vergrößern, wobei sie den neuen Anteilseignern ein Eigentumsrecht an einem Teil des auf diese Weise erhöhten Kapitals einräumt. Vom Standpunkt der ausgebenden Gesellschaft aus besteht das Ziel im Erwerb von Kapital und nicht in der Erbringung einer Dienstleistung. Aus der Sicht des Anteilseigners stellt die Zahlung der zur Kapitalerhöhung erforderlichen Beträge keine Gegenleistung dar, sondern eine Investition oder Kapitalanlage (EuGH-Urteil Kretztechnik in Slg. 2005, I-4357 Rdnr. 26).

 

 

30

cc) Da im Hinblick auf die Wertpapiereigenschaft nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG nicht zwischen Schuldverschreibungen und Aktien zu differenzieren ist, kommt der originären Begebung von Schuldverschreibungen ebenso wenig Leistungscharakter zu wie der erstmaligen Ausgabe von Aktien. War die Tätigkeit der Klägerin bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen somit bereits nicht steuerbar, stellt sich die Frage einer Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 UStG nicht.

 

 

31

b) Dass die Klägerin die von ihr für die Begebung der Schuldverschreibungen bezogenen Leistungen nicht unmittelbar für eine steuerbare Ausgangsleistung verwendet hat, steht dem Vorsteuerabzug der Klägerin nicht entgegen, da sie das durch die Schuldverschreibungen erhaltene Kapital für ihre umsatzsteuerpflichtige Umsatztätigkeit zu verwenden beabsichtigte.

 

 

32

aa) Die Klägerin ist nicht bereits aufgrund ihrer Unternehmerstellung zum Vorsteuerabzug, sondern nur im Umfang ihrer besteuerten Umsätze zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

 

33

bb) Für die Klägerin bestand auch kein Recht auf Vorsteuerabzug im Hinblick auf die Begebung der Schuldverschreibungen, da diese Tätigkeit nicht steuerbar ist und deshalb kein unmittelbarer Zusammenhang mit einem Ausgangsumsatz vorliegt, anhand dessen über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entschieden werden könnte.

 

 

34

cc) Gibt der Unternehmer (Steuerpflichtige) aber nichtsteuerbare Aktien - oder wie im Streitfall Schuldverschreibungen - aus, um sein Kapital zugunsten seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Allgemeinen zu stärken, sind die Kosten der Dienstleistungen, die er hierfür bezieht, Teil seiner allgemeinen Kosten und gehören damit zu den Preiselementen seiner Produkte. Die bezogenen Dienstleistungen hängen dann direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. EuGH-Urteile vom 6.4.1995 C-4/94, BLP, Slg. 1995, I-983 = SIS 95 14 27 Rdnr. 25; Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 31; Abbey National in Slg. 2001, I-1361 Rdnrn. 35 und 36; Cibo Participations in Slg. 2001, I-6663 Rdnr. 33, und Kretztechnik in Slg. 2005, I-4357 Rdnr. 36; BFH-Urteil in BFHE 205, 555, BStBl II 2004, 1022 = SIS 04 29 06).

 

 

35

Das Recht der Klägerin auf Vorsteuerabzug ergibt sich somit - wie das FG zu Recht entschieden hat - daraus, dass trotz des Fehlens eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zu einem bestimmten zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsatz gleichwohl ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu ihrer wirtschaftlichen und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Gesamttätigkeit besteht, da die Klägerin mit der Begebung der Inhaberschuldverschreibungen beabsichtigte, ihre steuerpflichtige Tätigkeit zu finanzieren.

 

 

36

4. Die Sache ist gleichwohl nicht spruchreif. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Steuer für den berechneten Umsatz auch gesetzlich geschuldet wird (BFH-Urteil vom 2.4.1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695 = SIS 98 17 31, Leitsatz 1). Hierzu sind weitere Feststellungen zu treffen.

 

 

37

a) Der Senat vermag mangels Feststellungen des FG nicht zu entscheiden, ob die Leistungen der B-Bank als Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfrei oder als Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerpflichtig sind. Für die Steuerfreiheit spricht, dass Umsätze im Überweisungsverkehr vorliegen, wenn die Leistung eine Weiterleitung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führt (BFH-Urteil vom 13.7.2006 V R 57/04, BFHE 214, 451, BStBl II 2007, 19 = SIS 06 42 38, Leitsatz 1). Eine Steuerfreiheit könnte sich auch daraus ergeben, dass bei Leistungen, die an den Emittenten von Wertpapieren erbracht werden, keine nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerpflichtige Verwahrung und Verwaltung vorliegt (vgl. Abschn. 65 Satz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000/2005).

 

 

38

b) Sollte sich die Steuerpflicht der von der B-Bank an die Klägerin erbrachten Leistungen erst aufgrund eines Verzichts nach § 9 Abs. 1 UStG ergeben, ist weiter zu berücksichtigen, dass zumindest die in den zwischen der B-Bank und der Klägerin geschlossenen Verträgen enthaltene Formulierung, dass sich die Entgelte zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer verstehen, für sich allein die Annahme einer Verzichtserklärung nicht rechtfertigt (BFH-Urteil vom 16.7.1997 XI R 94/96, BFHE 183, 301, BStBl II 1997, 670 = SIS 97 22 47, unter II.1.).