Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Defizitärer Eigenbetrieb, vGA

Defizitärer Eigenbetrieb, vGA: 1. Die Begründung einer Organschaft zwischen verschiedenen kommunalen Eigenbetrieben in der Rechtsform einer GmbH als Organgesellschaften und einer kommunalen Holding-GmbH als Organträgerin ist grundsätzlich nicht als missbräuchliche Gestaltung i.S. von § 42 Abs. 1 AO anzusehen (Anschluss an das Senatsurteil vom 14.7.2004 I R 9/03, BFHE 207 S. 142 = SIS 04 39 96). - 2. Der Senat hält auch unter der Geltung des sog. Halbeinkünfteverfahrens daran fest, dass eine Kapitalgesellschaft aus körperschaftsteuerlicher Sicht über keine außerbetriebliche Sphäre verfügt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung seit Senatsurteil vom 4.12.1996 I R 54/95, BFHE 182 S. 123 = SIS 97 09 19). - 3. Das Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären kommunalen Eigenbetriebes in der Rechtsform einer GmbH (hier: das Unterhalten eines Bäderbetriebs) ohne Verlustausgleich und ggf. ohne angemessenen Gewinnaufschlag durch die Gesellschafterin (Trägerkörperschaft) führt regelmäßig zur Annahme einer vGA (Bestätigung des Senatsurteils vom 14.7.2004 I R 9/03, BFHE 207 S. 142 = SIS 04 39 96). - 4. Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter einer Organgesellschaft darf den Gesellschaftern auch dann keine Vermögensvorteile zuwenden, wenn seine Handlungsweise für den Organträger von Vorteil wäre. Der Vorteilsausgleich muss sich zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter vollziehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 1.8.1984 I R 99/80, BFHE 142 S. 123, BStBl 1985 II S. 18 = SIS 84 23 13). (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 7.12.2007, IV B 7 - S 2706/07/0011, BStBl 2007 I S. 905 = SIS 08 04 35) - Urt.; BFH 22.8.2007, I R 32/06; SIS 07 36 22

Kapitel:
Unternehmensbereich > Körperschaftsteuer
Fundstellen
  1. BFH 22.08.2007, I R 32/06
    BStBl 2007 II S. 961
    BFHE 218 S. 523
    LEXinform 0587496

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 11.12.2007
    W.D.H. in DStR 44/2007 S. 1957
    R.H. in DB 45/2007 S. 2508
    J.S. in DStZ 23/2007 S. 757
    K.B. in StC 12/2007 S. 10
    B.B. in FR 24/2007 S. 1167
    M.O. in FR 24/2007 S. 1164
    M.F. in BB 6/2008 S. 263
    U.Au./N.L. in WPg 7/2008 S. 291
Normen
[GewStG] § 2 Abs. 2 Satz 1
[EStG] § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 12 Nr. 1
[AO 1977] § 42 Abs. 1
[KStG] § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Satz 2, § 14, § 17
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 07.02.2006, SIS 06 28 97, Betrieb gewerblicher Art, Organschaft, Verdeckte Gewinnausschüttung, Dauerdefizitärer Betrieb, Verlustübernahme
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Berlin-Brandenburg 25.9.2023, SIS 23 21 10, Aufwendungen der GmbH für ein TV-Abonnement und einen von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer privat gen...
  • FG Münster 8.3.2023, SIS 23 10 93, Betriebsausgabenabzug bzgl. einer an einen Vermittler in Hongkong gezahlten Provision: 1. Die Empfängerbe...
  • FG Berlin-Brandenburg 13.12.2022, SIS 23 04 23, Angemietete Räumlichkeiten als fiktives Anlagevermögen: 1. Ein Gegenstand kann auch dann dem Anlagevermög...
  • BFH 7.12.2022, SIS 23 06 82, EG-Kartellgeldbuße, abziehbarer Abschöpfungsteil nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG: 1. ...
  • BFH 4.5.2022, SIS 22 17 86, Entschädigungszahlung als vGA: Vereinnahmen die Gesellschafter einer GmbH auf der Grundlage eines Vertrag...
  • Hessisches FG 31.3.2022, SIS 22 13 17, Realteilung zum Buchwert beim Erwerb und späterer Einziehung eigener Anteile: 1. Nicht zur Einziehung erw...
  • Hessisches FG 31.3.2022, SIS 22 13 18, Realteilung zum Buchwert beim Erwerb und späterer Einziehung eigener Anteile: 1. Nicht zur Einziehung erw...
  • BFH 13.7.2021, SIS 21 19 34, Verdeckte Gewinnausschüttung, gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person: 1. Eine gemeinnützige Stift...
  • BFH 16.12.2020, SIS 21 08 43, Zur Zusammenfassung kommunaler Bäder- und Versorgungsbetriebe im Rahmen der Spartenrechnung: Beruht die Z...
  • BFH 16.12.2020, SIS 21 08 44, Zum Schulschwimmen im Rahmen der Spartenrechnung kommunaler Eigengesellschaften: 1. Die Durchführung des ...
  • Sächsisches FG 7.7.2020, SIS 20 20 15, Dauerdefizitärer Bäderbetrieb einer kommunalen Eigengesellschaft: 1. Im Gesetzgebungsverfahren wurde offe...
  • Hessisches FG 6.4.2020, SIS 20 14 22, Begründung einer Organschaft im Rahmen der Spartenrechnung bei gleichartigen Tätigkeiten: 1. Die Begründu...
  • Niedersächsisches FG 20.3.2020, SIS 20 16 24, Kurbetrieb als Betrieb gewerblicher Art im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG, Auslegung der Übergangsregel...
  • BFH 10.12.2019, SIS 21 00 24, Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art, wirtschaftliche Betrachtungsweise: 1. Der Begriff der "Verpachtung"...
  • BFH 10.12.2019, SIS 21 00 28, Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art, wirtschaftliche Betrachtungsweise: 1. Der Begriff der "Verpachtung"...
  • BFH 27.11.2019, SIS 20 11 48, Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen, Verhältnis von § 1 Abs. 1 ...
  • FG Köln 20.3.2019, SIS 19 16 30, Mitunternehmerstellung eines OHG-Gesellschafters, Treuhandmodell, im Rückwirkungszeitraum ausscheidender ...
  • BFH 13.3.2019, SIS 19 15 53, Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten von der öffentlichen Hand beherrschter Kapitalgesellsc...
  • BFH 13.3.2019, SIS 19 15 81, Dauerdefizitärer Betrieb einer Schwimmhalle: Die steuerliche Begünstigung sog. dauerdefizitärer Tätigkeit...
  • BFH 11.12.2018, SIS 19 06 18, Kapitalertragsteuer für vGA einer dauerdefizitären kommunalen Eigengesellschaft: 1. Der Ausschluss der Re...
  • FG München 11.6.2018, SIS 18 11 53, Kein Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen einer GmbH notwendig, FA trägt Beweislast f...
  • BFH 1.3.2018, SIS 18 07 74, Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes während des Bestehens einer atypisch stillen Gesellscha...
  • FG Berlin-Brandenburg 13.7.2017, SIS 17 21 07, Verpachtung eines Hallenbades mit Saunabetrieb durch eine Gemeinde als BgA, Dauerverlustgeschäft: 1. Ob s...
  • FG Münster 26.4.2017, SIS 17 15 07, Schulschwimmen, Dauerverlustgeschäft, Spartenbildung, Verlustverrechnung, Quasi-Grundlagenwirkung der KSt...
  • BFH 9.11.2016, SIS 16 28 13, Dauerdefizitärer Betrieb eines Freibades: 1. Die steuerliche Begünstigung sog. dauerdefizitärer Tätigkeit...
  • BFH 27.7.2016, SIS 16 25 82, VGA bei nicht kostendeckender Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer: 1...
  • BFH 27.7.2016, SIS 16 22 82, VGA bei nicht kostendeckender Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer: 1...
  • BFH 27.7.2016, SIS 16 22 83, VGA bei nicht kostendeckender teilweiser Vermietung eines Gebäudes (Einfamilienhauses) an den Gesellschaf...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 22.6.2016, SIS 16 20 69, VGA bei Betrieb eines dauerdefizitären Schwimmbads durch eine kommunale Eigengesellschaft, Verpachtung an...
  • FG München 2.5.2016, SIS 16 20 78, Benennungsverlangen bei Leistungen im Baugewerbe: Zahlungen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, we...
  • BFH 6.4.2016, SIS 16 19 16, Haftung bei Firmenfortführung: Die Haftung bei Firmenfortführung (§ 25 Abs. 1 HGB) umfasst nicht die Körp...
  • BFH 28.10.2015, SIS 16 03 04, Bonusprogramm eines Kreditinstituts in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft als verdeckte Ge...
  • FG Münster 18.8.2015, SIS 15 27 39, Strukturell dauerdefizitäre Eigengesellschaften und § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 10 EStG: Im Anwendungsbereich d...
  • Niedersächsisches FG 23.6.2015, SIS 16 02 12, Verdeckte Gewinnausschüttung und Dauerverlustgeschäfte: 1. Zum Begriff der vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2...
  • FG Düsseldorf 21.4.2015, SIS 15 24 63, Leasing von Luftfahrzeugen, Aktivierung des Erstattungsanspruchs für künftige Wartungsaufwendungen: 1. Di...
  • FG Münster 11.3.2015, SIS 15 11 66, Schadensersatz als steuerpflichtige Betriebseinnahme: Schadensersatzzahlungen des Steuerberaters an eine ...
  • BFH 15.1.2015, SIS 15 08 29, Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins: 1. Ein eingetragener Verein hat eine außer...
  • FG Baden-Württemberg 22.12.2014, SIS 15 21 98, Angemessenheit und Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für die Anschaffung und den Unterhalt eines Sup...
  • FG Baden-Württemberg 9.9.2014, SIS 15 07 00, Keine vGA bei Darlehen an nahe stehende Person, wenn das erhöhte Ausfallrisiko durch erhöhten Zinssatz en...
  • FG Baden-Württemberg 11.8.2014, SIS 14 26 82, Schadensersatzleistungen des Steuerberaters wegen Falschberatung sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen:...
  • FG München 17.2.2014, SIS 15 09 51, Reisekosten des Gesellschafter-Geschäftsführers als vGA: 1. Eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG kann...
  • BFH 16.1.2014, SIS 14 12 92, Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Gewerbesteuer: Die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von ...
  • BFH 27.11.2013, SIS 14 12 91, Steuerbegünstigung einer kommunalen Eigengesellschaft (Rettungsdienst) als gemeinnützig: 1. Eine Eigenges...
  • BFH 12.6.2013, SIS 13 25 90, Deutsches Besteuerungsrecht an verdeckter Gewinnausschüttung einer spanischen Sociedad Limitada an inländ...
  • BFH 10.4.2013, SIS 13 22 82, Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO ist unionsrechtmäßig: 1. Eine Person...
  • FinMin Schleswig-Holstein 20.3.2013, SIS 13 11 58, Steuerbefreiung von Wirtschaftsförderungsgesellschaften, Auswirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung...
  • FG Münster 30.1.2013, SIS 13 19 29, Betrieb gewerblicher Art: Verluste, die von einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) in den Jahren 1977 bis 2...
  • BFH 22.8.2012, SIS 12 30 99, Sog. Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig: Die sog. Mindestbesteuerung verstößt in ihrer Grundkonze...
  • FG Düsseldorf 26.6.2012, SIS 12 22 99, Höchstbetrages für den Spendenabzug i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, Berücksichtigung des Einkommens einer...
  • Hessisches FG 26.4.2012, SIS 12 20 49, Verrechnung von Aufwendungen des ideellen Tätigkeitsbereich eines nichtgemeinnützigen Vereins mit positiv...
  • BFH 15.2.2012, SIS 12 07 31, Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften: 1...
  • BFH 15.2.2012, SIS 12 09 47, VGA bei konzernfremder Erstversicherung und Rückversicherung durch konzerneigene Versicherungsgesellschaf...
  • BFH 12.10.2011, SIS 12 04 12, Abgrenzung Spenden und Zahlungen für satzungsmäßige Zwecke: Ist einer Stiftung durch Stiftungsgeschäft vo...
  • BFH 24.8.2011, SIS 12 00 80, Verdeckte Gewinnausschüttung bei inländischer Betriebsstätte, Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen, ...
  • BFH 27.7.2011, SIS 11 37 28, Beschränkte Steuerpflicht der Überlassung von Rechten, Berücksichtigung von (Unter-)Lizenzgebühren als Au...
  • FG Münster 15.6.2011, SIS 11 37 95, Höhe der Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bei Kreditinstitut: ...
  • FG Düsseldorf 17.5.2011, SIS 11 35 27, Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Nachzahlungszinsen in § 10 Nr. 2 KStG, Erfassung von Erstattun...
  • LfSt Bayern 12.5.2011, SIS 11 18 78, Steuerbefreiung von Wirtschaftsförderungsgesellschaften, Auswirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung...
  • OFD Niedersachsen 3.5.2011, SIS 11 30 32, Steuerbefreiung von Wirtschaftsförderungsgesellschaften, Auswirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung...
  • BMF 4.4.2011, SIS 11 11 49, Anwendung von bis zum 1. April 2011 ergangenen BMF-Schreiben: In Fortführung der mit BMF-Schreiben vom 23...
  • BFH 22.12.2010, SIS 11 13 58, Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger Unterstützungskasse, Berechnung des sog. R...
  • Sächsisches FG 15.12.2010, SIS 11 04 42, Durchführung der Straßenbeleuchtung als Dauerverlustgeschäft, keine neue Beihilfe wegen gesetzlicher Rege...
  • Sächsisches FG 9.12.2010, SIS 11 32 19, "Stromvergleich" in den neuen Bundesländern als entgeltliches Geschäft, Anschaffungskosten der Versorgung...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 3.11.2010, SIS 11 17 54, VGA bei Pensionszusage ohne ausreichende Unternehmens-Erprobung, Kilometergelderstattung und Rückstellung...
  • FG Düsseldorf 29.10.2010, SIS 13 05 52, Beteiligung an ausländischer Kapitalgesellschaft ohne Einkünfteerzielungsabsicht, Kapitalanlage i.S. von ...
  • FG Düsseldorf 29.10.2010, SIS 13 05 53, Beteiligung an ausländischer Kapitalgesellschaft ohne Einkünfteerzielungsabsicht, Zuordnung eines Liebhab...
  • FG Düsseldorf 29.10.2010, SIS 11 17 13, Verdeckte Gewinnausschüttung durch unentgeltliche Nutzung eines Grundstücks in Spanien zu Wohnzwecken: 1....
  • BFH 27.7.2010, SIS 10 32 66, Zulässigkeit eines Zwischenurteils als Grundurteil über das Vorliegen einer vGA: 1. Es ist nicht zweifelh...
  • FG Düsseldorf 29.6.2010, SIS 10 30 40, Strukturell dauerdefizitärer BgA als Organträger: 1. Ein strukturell dauerdefizitärer und deshalb ohne Ge...
  • BMF 23.4.2010, SIS 10 09 57, Aufhebung/Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben: Zur Eindämmung der Normenflut hat das Bund...
  • FG Düsseldorf 8.4.2010, SIS 10 20 45, Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG: 1. Bei doppelstöckigen Personengesellschaften is...
  • FG Düsseldorf 18.3.2010, SIS 10 25 71, Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG: 1. Auch Kapitalgesellschaften als Gesellschafter...
  • FG Köln 9.3.2010, SIS 10 24 27, § 8 Abs. 7 KStG mit EG-Recht vereinbar: 1. Das Unterhalten eines, dauerdefizitären, Parkhauses in einem a...
  • FG Düsseldorf 9.3.2010, SIS 10 20 29, Dauerverluste einer kommunalen Wirtschaftsförderungs-GmbH, Planung und Erschließung von Gewerbeflächen: 1...
  • BMF 12.11.2009, SIS 09 34 09, JStG 2009, Betriebe gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen R...
  • BFH 6.10.2009, SIS 10 06 12, Kein Abzug von Nachzahlungszinsen als Betriebsausgaben: Das Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen in § 10 N...
  • BFH 21.9.2009, SIS 10 01 82, Keine Erweiterung des Anwendungsbereichs einer Rücklage für Ersatzbeschaffung: Schadensersatzzahlungen si...
  • BFH 25.9.2008, SIS 09 00 48, GbR, gewerbliche Prägung, Einkünfteerzielungsabsicht: Eine mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tä...
  • OFD Rheinland 21.8.2008, SIS 08 33 31, Öffentliche Hand, dauerdefizitärer Eigenbetrieb, vGA: Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 7.12.2007 (BStBl 20...
  • FG Hamburg 23.5.2008, SIS 08 34 26, VGA im Zusammenhang mit einer Pensionszusage: 1. Einer verdeckten Gewinnausschüttung steht es nicht entge...
  • BFH 5.3.2008, SIS 08 17 98, Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben an verbundenes Unternehmen, vGA, inländische Betriebsstätte nie...
  • BMF 7.12.2007, SIS 08 04 35, Wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand, defizitärer kommunaler Eigenbetrieb: Die Grundsätze des ...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 6.12.2007, SIS 08 15 31, Gewinnkorrektur unter Anwendung des Rechtsinstituts der vGA: Eine verdeckte Gewinnausschüttung, die in ei...
  • BFH 20.11.2007, SIS 08 14 51, Schadensersatzleistung wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung: Schadensersatzforderungen einer GmbH geg...
  • FG München 23.10.2007, SIS 08 08 84, Prozess- und Anwaltskosten bei den Einkünften aus VuV: Prozesskosten teilen als Folgekosten die einkommen...
Fachaufsätze
  • LIT 01 58 31 U. Augsten/N. Lissel, WPg 7/2008 S. 291: Die aktuelle BFH-Rechtsprechung zum Querverbund - Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 22.8.2007, I R 32/06 = S...
  • LIT 01 51 66 R. Hüttemann, DB 46/2007 S. 2508: Abschied vom kommunalen Querverbund - Anmerkung zum BFH-Urteil vom 22.8.2007, I R 32/06, DB 2007 S. 2517 ...

I. Alleingesellschafterin der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, war im Streitjahr 2001 eine Gemeinde. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Erwerb und die Verwaltung von gemeindlichen Beteiligungen sowie die Planung, Beratung und Führung von gemeindlichen Eigengesellschaften unter Berücksichtigung gemeindlicher Ziele zur Sicherstellung der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben. In diesem Zusammenhang war die Klägerin alleinige Anteilseignerin der E-GmbH, die die Entwicklung und den Vertrieb von Grundstücken, insbesondere für Zwecke des Wohnungsbaus betrieb, sowie der H-GmbH, deren Unternehmenszweck die Entwicklung, Errichtung und der Betrieb von Freizeit- und Erholungseinrichtungen, insbesondere eines Hallenbades, sowie dazugehörende und ähnliche Geschäfte unter Berücksichtigung der gemeindlichen Aufgaben des Angebotes von Sport und Erholung und Wahrung des Charakters öffentlicher Einrichtungen war. Mit Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen verpflichteten sich die beiden Tochtergesellschaften, ihren ganzen Gewinn an die Klägerin abzuführen. Zugleich verpflichtete sich die Klägerin, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen.

 

In ihrer Körperschaftsteuererklärung für 2001 saldierte die Klägerin den Gewinn der E-GmbH in Höhe von 227.856 DM mit dem Verlust der H-GmbH in Höhe von 552.646 DM und erklärte einen Jahresfehlbetrag von 338.320 DM. Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) folgte dem nicht; er berücksichtigte zwar den Gewinn der E-GmbH, nicht aber den Verlust der H-GmbH.

 

Die Klage gegen die hiernach ergangenen Steuerbescheide war nur zum Teil erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf verrechnete zwar den Gewinn der E-GmbH mit dem Verlust der H-GmbH. Es erhöhte den Gewinn aber zugleich um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe des sich daraus ergebenden Unterschiedsbetrags, also im Umfang des organschaftlich auszugleichenden Verlusts von 324.790 DM zuzüglich eines Gewinnaufschlags von (geschätzten) 3 v.H. eines Betrages von 780.502 DM. Das Urteil des FG vom 7.2.2006 6 K 6095/03 K,G,F ist in EFG 2006, 1007 = SIS 06 28 97 veröffentlicht.

 

Die Beteiligten stützen ihre Revisionen auf Verletzung materiellen Rechts.

 

Das FA hat die angefochtenen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2001 sowie den Bescheid über die Feststellungen des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2001 während des Revisionsverfahrens geändert. Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, dass sich der Streitstoff dadurch nicht geändert hat.

 

Die Klägerin hat ihren Antrag daraufhin angepasst und beantragt nunmehr sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und den Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2001 vom 29.11.2002 sowie die übrigen angefochtenen Steuerbescheide, letztere in der Fassung der geänderten Bescheide vom 12.6.2007, unter Ansatz des Verlusts von 282.563 EUR zu ändern.

 

Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben sowie die Klage vollen Umfangs abzuweisen.

 

Beide Beteiligten wenden sich in der Sache wechselseitig gegen die Revision des jeweils anderen und beantragen deren Zurückweisung.

 

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur vollumfänglichen Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

 

Das FG hat zu Unrecht eine vGA lediglich im Umfang des Unterschiedsbetrages zwischen dem Verlust der H-GmbH und dem Gewinn der E-GmbH angenommen.

 

1. Das FG hat allerdings in der Sache zutreffend entschieden, dass die Begründung der Organschaftsverhältnisse gemäß § 14 (i.V.m. § 17) des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zwischen der E-GmbH und der H-GmbH als Organgesellschaften einerseits und der Klägerin als Organträgerin andererseits zum Zwecke der sog. kommunalen Querfinanzierung von Gewinn- und Verlustbetrieben (sog. steuerlicher Querverbund) regelmäßig nicht als gestaltungsmissbräuchlich i.S. von § 42 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) anzusehen ist. Davon geht zwischenzeitlich auch das FA aus. Im Einzelnen bezieht sich der Senat in diesem Punkt auf sein Urteil vom 14.7.2004 I R 9/03 (BFHE 207, 142 = SIS 04 39 96), das einen ähnlich gelagerten Sachverhalt betraf; an der dort gegebenen Begründung wird festgehalten.

 

2. In jenem Urteil in BFHE 207, 142 = SIS 04 39 96 hat der Senat die Sache an das FG zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Grund dafür war, dass das FG nicht geprüft hatte, ob die Voraussetzungen einer vGA der klagenden GmbH an ihre Alleingesellschafterin, eine Stadt, vorgelegen haben. Der Senat bezog sich dazu auf sein Urteil vom 15.5.2002 I R 92/00 (BFHE 199, 217 = SIS 02 93 38, m.w.N.), wonach eine vGA vorliegen kann, wenn eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt Geschäfte tätigt, die im privaten Interesse ihrer Gesellschafter liegen und bei der Gesellschaft selbst zu Verlusten führen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind danach die von der Gesellschaft erzielten Verluste außerbilanziell um die angefallenen Verlustbeträge sowie einen angemessenen Gewinnaufschlag zu erhöhen. Ein gedachter ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter, an dessen Verhalten sich prinzipiell auch die Eigengesellschaft einer Gemeinde messen lassen muss, würde nicht bereit sein, eine fortdauernde Kostenunterdeckung aus Dienstleistungen hinzunehmen, die an sich ihrem Gesellschafter - wie im Urteilsfall der Stadt (vgl. auch z.B. Senatsurteil vom 27.6.2001 I R 82-85/00, BFHE 195, 572, BStBl II 2001, 773 = SIS 01 13 10 bezogen auf einen nichtselbständigen Betrieb gewerblicher Art) - obliegen. Im Ausgangspunkt dieser Überlegungen steht die Erkenntnis, dass Kapitalgesellschaften über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen und dass deswegen verlustbringende Aktivitäten, die die Kapitalgesellschaft in gesellschaftsrechtlicher (Mit-)Veranlassung unternimmt, unter den Voraussetzungen einer ertragsteuerrechtlichen sog. Liebhaberei eine vGA der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter auslösen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 4.12.1996 I R 54/95, BFHE 182, 123 = SIS 97 09 19; in BFHE 199, 217 = SIS 02 93 38; auch Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 28.11.1991 IV R 122/90, BFHE 166, 257, BStBl II 1992, 342 = SIS 92 07 58; Gosch, KStG, § 8 Rz 955; Rengers in Blümich, § 8 KStG Rz 60 ff., 63 ff.; Oppenländer, Verdeckte Gewinnausschüttung, 2004, S. 97 ff.).

 

3. Auch an dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest. Sie hat zur Konsequenz, dass es sich bei den von der H-GmbH im Streitjahr erwirtschafteten Verlusten im Grundsatz in vollem Umfang um vGA an die Gemeinde - als Obergesellschafterin und der Klägerin nahestehende Person - handelt, welche zunächst das Einkommen der H-GmbH erhöhen, sodann infolge des abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrages gegenüber der Klägerin als vorweggenommene Gewinnabführung anzusehen und von dieser nach Maßgabe von § 14 (i.V.m. § 17) KStG zu versteuern sind (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 13.9.1989 I R 110/88, BFHE 158, 346, BStBl II 1990, 24, 27 = SIS 89 24 19; R 61 Abs. 4 Satz 1 bis 3 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004; Walter in Ernst & Young, KStG, § 14 Rz 833). Bei dieser steuerlichen Behandlung verbleibt es auch in mehrstufigen Beteiligungsketten, wenn durchgängig auf allen Beteiligungsstufen Organschaftsverhältnisse bestehen. Ist Letzteres jedoch, wie im Streitfall zwischen der H-GmbH und der Klägerin einerseits sowie der Gemeinde andererseits, nicht der Fall, und wird, wie ebenfalls im Streitfall, ein als vGA anzusehender Vorteil von der untersten Gesellschaft (hier der H-GmbH) an die Ober-Gesellschaft (hier die Gemeinde) gewährt, ist die vGA steuerlich zunächst im Organschaftsverhältnis zu der Zwischengesellschaft als vorweggenommene Gewinnabführung und sodann - also bei der Zwischengesellschaft im Hinblick auf die „nachfolgende“ Gesellschafterebene - als „normale“ vGA zu werten (vgl. Witt/ Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 14 KStG nF Rz 288; Erle in Erle/Sauter, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 407; Gosch, a.a.O., § 8 Rz 237; Kolbe in Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG, KStG, § 14 KStG Rz 82; FG Hamburg, Urteil vom 4.9.1997 II 82/94, EFG 1998, 392; s. auch Senatsurteil vom 23.10.1985 I R 247/81, BFHE 145, 165, BStBl II 1986, 195, 199 = SIS 86 06 18). Ob dabei neben der als vGA zu qualifizierenden Übernahme der Dauerverluste zusätzlich ein (angemessener) Gewinnaufschlag zu machen ist, kann wegen des sog. Verböserungsverbots im Streitfall dahinstehen. Gleichermaßen muss nicht entschieden werden, ob der Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages mit der H-GmbH seinerseits - dies aber nur im Umfang der Verrechnung mit den von der E-GmbH an die Klägerin abgeführten Gewinnen - eine vGA nach sich ziehen könnte (wohl ablehnend z.B. Klingebiel in Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., Anh. zu § 8 Abs. 3 KStG nF Stichwort „Betrieb gewerblicher Art“, Rz 18a), oder ob in der vGA an die Gemeinde als Gesellschafterin der Klägerin eine Vertragsverletzung seitens der H-GmbH gesehen werden könnte, aufgrund derer das handelsrechtlich abzuführende Ergebnis zum Nachteil des Vertragspartners gemindert und deswegen der Gewinnabführungsvertrag als nicht ordnungsgemäß durchgeführt anzusehen wäre (vgl. dazu Neumann in Gosch, a.a.O., § 14 Rz 405). Im Einzelnen:

 

a) Der Senat hat ursprünglich - und ebenso wie zuvor schon der Reichsfinanzhof (vgl. Urteil vom 23.3.1927 I A 298/26, RFHE 21, 53, RStBl 1930, 353; vom 26.4.1930 I eA 45/30, RFHE 26, 309, RStBl 1930, 352) - zu der bis zum 31.12.1976 geltenden Fassung des KStG die Auffassung vertreten, Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft könnten auch einem außerbetrieblichen Bereich zugeordnet werden (vgl. z.B. Gutachten vom 17.5.1952 I D 1/52 S, BFHE 56, 591, BStBl III 1952, 228 = SIS 52 01 30; Urteile vom 2.11.1965 I 221/62 S, BFHE 85, 121, BStBl III 1966, 255 = SIS 66 01 51; vom 4.3.1970 I R 123/68, BFHE 98, 259, BStBl II 1970, 470 = SIS 70 02 62; vom 7.7.1976 I R 180/74, BFHE 119, 494, BStBl II 1976, 753 = SIS 76 04 16; vom 24.9.1980 I R 88/77, BFHE 131, 434, BStBl II 1981, 108 = SIS 81 06 15). Spätestens durch sein Urteil in BFHE 182, 123 = SIS 97 09 19 hat er diese Rechtsprechung (auch für die Gesetzeslage nach dem KStG 1977, vgl. Urteil vom 7.11.2001 I R 14/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861 = SIS 02 07 14) geändert; davon geht er seitdem in ständiger Spruchpraxis aus.

 

An dieser Einschätzung hat sich unter der Geltung des sog. Halbeinkünfteverfahrens im Körperschaftsteuerrecht nichts geändert. Zwar ist den Kritikern dieser Rechtsprechung (u.a. z.B. Hüttemann, DB 2007, 1603, 1608 f., und andernorts; Nippert, Die außerbetriebliche Sphäre der Kapitalgesellschaft im Körperschaftsteuerrecht, 2006, passim; B. Lang in Ernst & Young, a.a.O., § 8 Rz 418 ff.; Pezzer, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1998, 76, jeweils m.w.N.) einzuräumen, dass eine der Kernerwägungen für diese Rechtsprechung - die gesetzlichen Besonderheiten des früheren gliederungsrechtlichen Anrechnungsverfahrens gemäß §§ 27 ff. KStG a.F. - infolge der körperschaftsteuerrechtlichen Systemumstellung entfallen ist: Geblieben sind insofern jedoch alle anderen tragenden Erwägungen, vor allem das Abstellen auf § 8 Abs. 2 KStG - die Bestimmung, dass alle Einkünfte der Kapitalgesellschaft solche aus Gewerbebetrieb sind -, das Fehlen einer außerbetrieblichen Sphäre in der Handelsbilanz (§ 238 Abs. 1 und § 246 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs - HGB - ), das sich über § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Steuerbilanz niederschlägt, das Fehlen einer § 12 Nr. 1 EStG entsprechenden Vorschrift im Körperschaftsteuerrecht sowie schließlich der andernfalls mögliche Wertungswiderspruch zu § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).

 

Auch jede dieser Erwägungen mag zwar unschwer eine Gegenerwägung finden, der als solcher Gewicht zukommt. Auch diese Gegenerwägungen sind indes nicht neu; sie wurden bereits seinerzeit bei der Rechtsprechungsänderung im Jahre 1996 berücksichtigt. Das betrifft insbesondere den Aspekt, ob § 8 Abs. 2 KStG konstitutiv sämtliche Tätigkeiten und Sachverhalte, durch welche Vermögensvorfälle veranlasst werden, in solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert, oder ob die Vorschrift das Vorhandensein einer der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG voraussetzt und nur diese Einkünfte in solche gewerblicher Art umqualifiziert (s. auch Gosch, StuW 1992, 350). Andere Aspekte sind demgegenüber eher zu vernachlässigen. Das betrifft vor allem den gelegentlich erhobenen Einwand, das Fehlen einer privaten Sphäre bei Kapitalgesellschaften widerspreche nicht zwangsläufig der Existenz einer außerbetrieblichen Sphäre. Dieser Einwand verfängt nicht. Gerade weil Kapitalgesellschaften über keine private Sphäre verfügen, hätte es nahegelegen, eine Regelung wie jene in § 12 Nr. 1 EStG zu schaffen, wäre der Gesetzgeber vom Vorhandensein einer außerbetrieblichen Sphäre ausgegangen (Oppenländer, a.a.O., S. 69; Wassermeyer in Crezelius/Raupach/L. Schmidt/Uelner [Hrsg.], Steuerrecht und Gesellschaftsrecht als Gestaltungsaufgabe, Freundesgabe Haas, 1996, S. 401, 405). Schließlich ist zu gewichten, dass sich bei Annahme einer außerbetrieblichen Sphäre beträchtliche Ungereimtheiten aus der wechselseitigen Überführung von Wirtschaftsgütern aus der betrieblichen in die außerbetriebliche Sphäre und umgekehrt ergäben. Sowohl die Überführung eines Wirtschaftsguts von der betrieblichen in die außerbetriebliche Sphäre als auch die Überführung des Wirtschaftsguts aus der außerbetrieblichen Sphäre in die Privatsphäre des Gesellschafters müssten als Entnahme verstanden werden, wofür es aber an einer Rechtsgrundlage fehlen dürfte und woraus sich überdies unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe ergäben. Denn anders als bei der Entnahme ist bei der vGA nicht der Teilwert, sondern der Fremdvergleichswert anzusetzen. Zudem geht auch das Halbeinkünfteverfahren seiner „Idee“ nach von einer (definitiven) körperschaftsteuerlichen Vorbelastung der Kapitalgesellschaft aus.

 

Auch wenn den Kritikern der Senatsrechtsprechung einzuräumen ist, dass jene Erwägungen jeweils für sich genommen den Schluss auf das Fehlen einer außerbetrieblichen Sphäre nicht zwingend herleiten mögen, so ändert das nach allem nichts daran, dass das bisherige Regelungsverständnis nach Maßgabe der erwähnten Gesichtspunkte in ihrer Gesamtheit einem anderweitigen Verständnis jedenfalls nicht unterlegen ist. Beide Auslegungsmöglichkeiten sind zumindest gleichwertig. Angesichts dessen besteht keine hinreichende Veranlassung, die ständige Spruchpraxis zugunsten eines anderen Rechtsverständnisses aufzugeben.

 

b) Scheidet damit bei einer Kapitalgesellschaft (anders als im Grundsatz und unbeschadet des § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG bei einem Betrieb gewerblicher Art, vgl. z.B. Hüttemann, DB 2007, 1603, m.w.N.) trotz fehlender Gewinnerzielungsabsicht ein sog. Liebhabereibetrieb aus, ist die bei gesellschaftlicher Veranlassung gebotene Einkommenskorrektur - letztlich ebenfalls anhand der Abgrenzungsmerkmale zwischen Einkunftserzielung und sog. Liebhaberei (vgl. Senatsurteil vom 17.11.2004 I R 56/03, BFHE 208, 519 = SIS 05 16 95) - mittels der Grundsätze über die vGA vorzunehmen. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG mindern vGA das Einkommen nicht. Für die Ermittlung des Gewerbeertrages gilt Entsprechendes (§ 7 Satz 1 GewStG).

 

aa) Eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG setzt bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) voraus, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 7.8.2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131 = SIS 03 06 05). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (Senatsurteil vom 16.3.1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626 = SIS 67 03 93).

 

bb) Die H-GmbH erlitt fortlaufend und auch im Streitjahr Verluste. Der von ihr unterhaltene Bäderbetrieb ist nach den tatrichterlichen Feststellungen des FG, die den Senat binden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), strukturell dauerverlustbringend. Abhilfe könnte nach Lage der Dinge nur ein monetärer Verlustausgleich durch die Klägerin bzw. durch deren Alleingesellschafterin, der Gemeinde als der Trägerkörperschaft, bringen. Auf einen derartigen (schuldrechtlichen) Ausgleich würde ein gedachter ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht verzichten. Ein solcher wäre nach Lage der Dinge nicht bereit, Leistungen zu erbringen, die an sich dem (unmittelbaren oder mittelbaren) Alleingesellschafter obliegen, und dafür auf Dauer Verluste hinzunehmen (z.B. Senatsurteile in BFHE 207, 142 = SIS 04 39 96; vom 28.1.2004 I R 87/02, BFHE 205, 181 = SIS 04 13 94; Gosch, a.a.O., § 8 Rz 633, 1039; Klingebiel in Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., Anh. zu § 8 Abs. 3 KStG nF Stichwort „Betrieb gewerblicher Art“, Rz 11; Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Anh. zu § 8 Rz 302 Stichwort „Non-Profit-Gesellschaften“; Ellerich/ Schulte, DB 2005, 1138; Becker/ Kretzschmann, DStR 2007, 1421, 1426 f.). Gleiches ergibt sich, vermeidet man unter den Gegebenheiten des Streitfalls der originären Zuweisung von Aufgaben an eine Kapitalgesellschaft durch deren Gesellschafter den an dem gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter und an dessen Verhalten gemessenen Fremdvergleich und stellt stattdessen unmittelbar auf das Verhalten eines gedachten Gesellschafters ab (vgl. Oppenländer, a.a.O., S. 101 f.; vgl. auch Senatsurteile vom 23.5.1984 I R 294/81, BFHE 141, 266, BStBl II 1984, 673 = SIS 84 17 20; vom 14.8.1985 I R 149/81, BFHE 144, 548, BStBl II 1986, 86 = SIS 86 02 26).

 

cc) Zudem verlangt der Senat für die Annahme einer vGA auf der Ebene der Körperschaft, dass sich daraus beim Gesellschafter objektiv ein zurechenbarer (materieller) Vorteil i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1997 ergeben kann (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131 = SIS 03 06 05; zustimmend z.B. Rose, DB 2005, 2596; anders z.B. Kohlhepp, DB 2005, 1705; derselbe, Verdeckte Gewinnausschüttung im Körperschaftsteuer- und Einkommensteuerrecht, 2006, passim, vor allem S. 127 ff. und S. 168 ff.). Dieser Anforderung ist im Streitfall indes genügt.

 

aaa) Zwar erbringt die H-GmbH mit der Unterhaltung des Bäderbetriebs allgemeine öffentliche Leistungen an die Bürger; sie nimmt nicht im engeren Sinne (kommunale Pflicht-)Aufgaben der Trägerkörperschaft wahr, deren Übernahme geeignet wäre, bei dieser einen Vorteil auszulösen (vgl. zu dieser Unterscheidung Hölzer, DB 2003, 2090, 2091 f.; ähnlich Storg/Vierbach, BB 2003, 2098, 2104). Das Unterhalten des Bäderbetriebs gehört aber unbeschadet dessen zu den eigenen Aufgaben der Gemeinde als der Trägerkörperschaft im Rahmen der ihr übertragenen kommunalen Daseinsvorsorge. Die Gemeinde lagert durch die Übertragung dieser Aufgabe auf die Klägerin eigene und ihr obliegende Tätigkeiten aus. Dass die Aufgaben von ihr freiwillig, nicht jedoch gezwungenermaßen übernommen werden, steht dem ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die Gemeinde ihrerseits einen insoweit altruistischen, ideellen Zweck verfolgt und dass das „tragende Motiv“ für ihr Tätigwerden die „Befriedigung der Bedürfnisse der Bürger“ ist. Ausschlaggebend ist - wie bei anderen Körperschaften auch - allein die gesellschaftsrechtliche (Mit-)Veranlassung der Vermögensminderung (vgl. Gosch, a.a.O., § 8 Rz 633, 1039; Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., Anh. zu § 8 Rz 302 Stichwort „Non-Profit-Gesellschaften“, m.w.N.; Becker/Kretzschmann, DStR 2007, 1421, 1426 f.; in der grundsätzlichen Wertung ebenso Hüttemann, DB 2007, 1603, 1608 f.; Nippert, a.a.O., S. 190; im Ergebnis anders z.B. Beiser, DB 2005, 2598, sowie Der Gesellschafter, Zeitschrift für Gesellschafts- und Unternehmensrecht, 2006, 178, unter Berufung auf ein abstraktes „Wohl der Allgemeinheit“; ähnlich Kalwarowskyj, Kommunale Dauerverlustbetriebe und verdeckte Gewinnausschüttung, 2006, dort insbesondere S. 38 ff.; Kohlhepp, a.a.O., S. 127 ff.).

 

Eine andere Einschätzung folgt nicht daraus, dass Gemeinden nach den landesgesetzlichen Regelungen sich regelmäßig nur eingeschränkt an juristischen Personen in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligen dürfen. So verlangt die im Streitfall einschlägige Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (Gemeindeordnung - GO NRW - vom 14.7.1994, GV NW 1994, 666) in ihrem § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, dass bei Gründung und Beteiligung an Einrichtungen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 GO NRW gegeben sind und ein wichtiges Interesse an der Gründung oder der Beteiligung vorliegt. Nach jenem § 8 Abs. 1 GO NRW schaffen die Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GO NRW sieht eine solche öffentliche Einrichtung u.a. in Bäderbetrieben. In diesen Regelungszusammenhängen verwirklicht sich jedoch lediglich, dass die Gemeinde verpflichtet ist, ihrerseits - jedenfalls in erster Linie - uneigennützig zu handeln und zum Wohle ihrer Bevölkerung tätig zu werden. Zugleich bestätigt sich darin aber, dass es sich hierbei um eigene Aufgaben der Gemeinden handelt. Wenn diese Aufgaben auf Eigenbetriebe in Gestalt selbständiger Kapitalgesellschaften ausgelagert werden, dann müssen sich diese Gesellschaften allgemeinen, auch den steuerrechtlichen Rechtsgrundsätzen unterwerfen (zutreffend Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., Anh. zu § 8 Rz 302 Stichwort „Non-Profit-Gesellschaften“; anders FG Köln, Urteil vom 24.3.2004 13 K 5107/00, EFG 2004, 1156 = SIS 04 24 51). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass Gemeinden in Nordrhein-Westfalen nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NRW sich unter bestimmten Beschränkungen durchaus auch wirtschaftlich betätigen dürfen, insbesondere dann, wenn ein öffentlicher Zweck eine solche Betätigung erfordert. Es wäre einem kommunalen Bäderbetrieb hiernach wohl ohne weiteres möglich, seinen Betrieb im Wettbewerb mit vergleichbaren anderen privaten Betrieben in profitabler Weise zu unterhalten, was zur Folge hätte, dass der Eigenbetrieb nicht auf eine fortwährende Verlustübernahme angewiesen wäre. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde sich an diesen Möglichkeiten orientieren; er wäre nicht daran gehindert, entsprechend tätig zu werden. In diesem Sinne hat sich die Klägerin letztlich auch eingelassen.

 

Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang schließlich, dass die „Auslagerung“ des Betriebs gewerblicher Art „Bäderbetrieb“ in eine selbständige Kapitalgesellschaft aus Sicht der Kommune verlustmindernde wirtschaftliche Effekte haben mag, welche sich einerseits in den kommunalen Haushalten und andererseits in der Gebührenbelastung derjenigen Bürger niederschlagen, die die gemeindliche Einrichtung der Daseinsvorsorge, hier den Bäderbetrieb, in Anspruch nehmen. Diese Minderungseffekte sind, was die kommunalen Haushalte anbelangt, ausschließlich betriebswirtschaftlicher, nicht rechtlicher Natur. Sie stehen und fallen überdies mit der Beachtung und Einbeziehung der Steuerquote, wie sie sich aus den Besteuerungsvorgaben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze errechnet. Sollen diese Gesetze und damit die steuerlichen Auswirkungen als Aufwand unbeachtet bleiben, bedürfte es ebenso wie hinsichtlich der sozialen Auswirkungen auf die Eintrittsgebühren eines ausdrücklichen, aus Subventions- oder Sozialzweckgründen einschränkenden Regelungsbefehls, an welchem es jedoch fehlt.

 

bbb) Die Gemeinde vermeidet infolge der Auslagerung in die Eigengesellschaft andernfalls unmittelbar bei ihr auflaufende eigene Verluste. Denn diese Verluste treffen die Eigengesellschaft als insoweit eigenständiges Rechtssubjekt. Dass die Verluste direkt oder indirekt im wirtschaftlichen Ergebnis doch wieder von der Gemeinde als der Trägerkörperschaft getragen werden, indem diese die Verluste wirtschaftlich ausgleicht, ändert daran jedenfalls dann nichts, wenn jener Ausgleich auf gesellschaftsrechtlicher Basis erfolgt. Die Hinnahme der Dauerverluste durch die Kapitalgesellschaft und der Ausgleich jener Verluste auf der anderen Seite sind auseinanderzuhalten. Beide Vorgänge lassen sich ebenso wenig wechselseitig „saldieren“, wie dies möglich ist, wenn ein zunächst bevorteilter Gesellschafter sich - von vornherein oder aber auch im Nachhinein - bereit erklärt, den erlangten Vorteil zurückzuzahlen. Beide Vorgänge sind gesellschaftsrechtlich (mit-)veranlasst, weswegen steuerlich der eine Vorgang als vGA und der andere Vorgang als verdeckte Einlage zu beurteilen ist (im Ergebnis ähnlich Pinkos, DB 2006, 692, 1811; anders Kalwarowskyj, a.a.O., insbesondere S. 73 ff., sowie DB 2005, 2260, DB 2006, 1809).

 

So verhält es sich auch im Streitfall: Die Klägerin leistete den erforderlichen Verlustausgleich bei der H-GmbH auf der Grundlage des mit dieser Gesellschaft nach Maßgabe von § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes geschlossenen Gewinnabführungsvertrags. Trotz dieses Vertrags verbleibt es gegenüber der Gemeinde als Obergesellschafterin aber dabei, dass die Verlustübernahme steuerlich als vGA zu behandeln ist. Diese vGA wird von der Klägerin an die Gemeinde weitergeleitet, und zwar bei der notwendigen isoliert geschäftsvorfallbezogenen Betrachtung ohne mit den anderweitigen Gewinnen aus der E-GmbH verrechnet und um diese Gewinne gemindert zu werden. Es kommt also nicht darauf an, dass der organschaftlich auszugleichende Verlust der H-GmbH auf der Ebene der Klägerin im wirtschaftlichen Ergebnis teilweise von den ebenfalls organschaftlich abzuführenden Gewinnen der E-GmbH ausgeglichen wird. Der Vorteilausgleich muss sich zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter vollziehen (vgl. Senatsurteil vom 1.8.1984 I R 99/80, BFHE 142, 123, BStBl II 1985, 18 = SIS 84 23 13; Gosch, a.a.O., § 8 Rz 1046; Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., Anh. zu § 8 Rz 302 Stichwort „Organschaft“). Infolgedessen kann auch die Frage dahinstehen, ob dieser Ausgleich Folge einer gezielten „Paketlösung“ bei Begründung der beiden Organschaftsverhältnisse zu der dauerdefizitären H-GmbH sowie der gewinnträchtigen E-GmbH ist, ob sich dadurch überhaupt ein Vorteilsausgleich herstellen lässt und ob eine solche „Paketlösung“ dem bei Beherrschungsverhältnissen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht regelmäßig erforderlichen Gebot vorheriger, klarer und eindeutiger Abmachungen genügt.

 

4. Die Vorinstanz ist zum Teil von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Ihr Urteil war aufzuheben. Die Klage ist vollen Umfangs abzuweisen.