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I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen
für einen Abzug von Körperschaftsteuer gemäß
§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG
1990/1997) i.V.m. § 49 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1991/1996) vorliegen.
Streitjahre sind 1995 bis 1997.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine inländische GmbH,
zahlte in den Streitjahren Lizenzgebühren an die
Vergütungsgläubigerin, einer niederländischen
Kapitalgesellschaft, der D-B.V. mit Sitz in den Niederlanden. Zuvor
hatte die britische B-Ltd. das Exklusivrecht erworben, bestimmte
Arten von Automaten in allen durch die A-AG auf einem bestimmten
Gebiet betriebenen Gaststätten aufzustellen und zu betreiben.
Die B-Ltd. übertrug mit Vertrag vom 13.11.1991 zum 1.1.1992
für die Dauer von fünf Jahren die Rechte und Pflichten
aus jenem Vertrag auf die Klägerin. Als Gegenleistung sollte
die Klägerin an die B-Ltd. jährlich einen Betrag in
Höhe von 28,5 % des Münzertrags aller Automaten zahlen,
die die Klägerin hatte oder in der Zukunft haben sollte. Mit
Vertrag vom 16.12.1991 übertrug die B-Ltd. ihre vertraglichen
Ansprüche auf die britische C-Ltd. und diese wiederum auf die
D-B.V. Nach der zwischen der C-Ltd. und der D-B.V. getroffenen
Vereinbarung vom 16.12.1991 hatte die D-B.V. an die C-Ltd. für
die Übertragung der Rechte aus dem mit der Klägerin
bestehenden Vertrag eine Lizenzgebühr in Höhe von 93 %
der Beträge, die sie von der Klägerin erhielt, zu
zahlen.
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Nachdem zunächst
Freistellungsbescheinigungen für die Jahre bis 1994 erteilt
worden waren, lehnte das (seinerzeitige) Bundesamt für
Finanzen die auf der Grundlage des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger
Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete
vom 16.6.1959 (BGBl II 1960, 1782, BStBl I 1960, 382) -
DBA-Niederlande - basierende Freistellung vom Steuerabzug
gegenüber der D-B.V. ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) forderte daraufhin die Klägerin als
Vergütungsschuldnerin auf, die Vergütungen im Rahmen von
vierteljährlichen Voranmeldungen anzumelden und die Steuer
abzuführen. Die Klägerin reichte entsprechende
Voranmeldungen für die Quartale I/1995, IV/1995, II/1996,
III/1996, I/1997 und III/1997 ein, in denen sie Einnahmen i.S. des
§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 1990/1997 erklärte und den
Steuerabzug mit 25 % zzgl. des Solidaritätszuschlages
berechnete. Im Einspruchsverfahren gegen die Voranmeldungen legte
sie ihre vertragliche Vereinbarung mit der B-Ltd. und den
Unterlizenzvertrag zwischen der C-Ltd. und der D-B.V. - aus der
sich die Abführungsverpflichtung von 93 % der Vergütung
von der D-B.V. an die C-Ltd. ergab - vor. Die Klage gegen die
Voranmeldungen blieb erfolglos (Niedersächsisches
Finanzgericht - FG -, Urteil vom 4.3.2010 6 K 511/06, EFG 2010,
1058 = SIS 10 16 68).
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Die Klägerin macht mit der Revision
die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt
sinngemäß, das angefochtene Urteil und die Anmeldungen
über den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG 1990/1997
für die Quartale I/1995, IV/1995, II/1996, III/1996, I/1997
und III/1997 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung
aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet; das
angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Klage teilweise
stattgegeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Bei der Berechnung der Abzugsteuer
ist die im Steueranmeldungsverfahren von der
Vergütungsgläubigerin offengelegte
Abführungsverpflichtung gegenüber ihrer
(Unter-)Lizenzgeberin mindernd zu berücksichtigen.
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1. Die Klägerin ist als
Vergütungsschuldnerin zur Anfechtung der von ihr selbst
abgegebenen Steuererklärung (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG
1990/1997, § 73e Satz 2 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990/1997) berechtigt.
Als Vergütungsschuldnerin kann sie das Bestehen ihrer
Entrichtungspflicht mit dem Rechtsbehelf gegen ihre
Steueranmeldungen, die gemäß § 168 Satz 1 der
Abgabenordnung als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung gelten, überprüfen lassen (ständige
Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 5.5.2010 I R 105/08, BFH/NV
2010, 2043 = SIS 10 32 10, m.w.N.). Der Senat legt dabei das
Rechtsschutzbegehren der Klägerin mit Blick auf das
angefochtene Urteil und ihre Revisionsbegründung dahin aus,
dass der Revisionsantrag die nicht ausdrücklich
angeführte Steueranmeldung IV/1995 umfasst.
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2. Die Einkünfte der
Vergütungsgläubigerin (D-B.V.) unterliegen dem
Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige
gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 49
Abs. 1 Nr. 6 EStG 1990/1997, die nach § 49 Abs. 1 i.V.m.
§ 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 KStG 1991/1996 auch für
Körperschaften gelten, die - wie die D-B.V. - weder ihre
Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben. Die
Klägerin war als Vergütungsschuldnerin verpflichtet, den
Steuerabzug für Rechnung der Vergütungsgläubigerin
vorzunehmen und die einbehaltene Steuer an das FA abzuführen
(§ 50a Abs. 5 Satz 2 EStG 1990/1997).
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a) Inländische Einkünfte im Sinne
der beschränkten Steuerpflicht sind nach § 49 Abs. 1 Nr.
6 EStG 1990/1997 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.
des § 21 EStG 1990/1997, wenn das unbewegliche Vermögen,
die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein
inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen
sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in
einer anderen Einrichtung verwertet werden. Diese Voraussetzungen
sind im Ergebnis erfüllt. Die Klägerin hat entsprechende
Rechte in einer inländischen Betriebsstätte - dem
Unternehmen der Klägerin - verwertet. Ob diese
Rechteverwertung als vermögensverwaltend oder aber als
gewerblich anzusehen ist, ist dabei entgegen der Vorinstanz
unbeachtlich. Denn auch wenn Letzteres der Fall wäre, so
könnte sich doch nichts an der Tatbestandsmäßigkeit
des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1990/1997 ändern: Aufgrund des
objektsteuerartigen Charakters der beschränkten Steuerpflicht
richtet sich die Zuordnung bestimmter Einkünfte zu einer der
in § 49 EStG 1990/1997 genannten Einkunftsarten nach dem
objektiven Erscheinungsbild der jeweiligen (im Inland
verwirklichten und aus dem Inland bezogenen) Einkünfte. Das
gilt auch für solche Einkunftsarten, die - wie hier nach
§ 21 Abs. 3 EStG 1990/1997 Vermietungseinkünfte
gegenüber solchen aus Gewerbebetrieb - zueinander im
Verhältnis der Subsidiarität stehen (vgl. z.B.
Senatsurteil vom 28.1.2004 I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl II 2005,
550 = SIS 04 17 30). Gleiches gilt - bezogen auf eine gewerbliche
ausländische Kapitalgesellschaft - nach der in § 49 Abs.
2 EStG 1990/1997 angeordneten sog. isolierenden Betrachtungsweise
für solche Besteuerungsmerkmale, welche im Ausland
verwirklicht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.
Senatsurteil vom 18.12.1974 I R 161/73, BFHE 115, 93, BStBl II
1975, 464 = SIS 75 02 77; Gosch in Kirchhof, EStG, 10. Aufl.,
§ 49 Rz 30, m.w.N.; s. auch Senatsurteil vom 7.11.2001 I R
14/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861 = SIS 02 07 14). Der Senat
nimmt insoweit, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zitierten
Entscheidungen Bezug.
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Mit § 8 Abs. 2 KStG 1991/1996 und dessen
Bedeutung für Kapitalgesellschaften mit Sitz und
Geschäftsleitung im Ausland (s. dazu Senatsurteil in BFHE 197,
287, BStBl II 2002, 861 = SIS 02 07 14) hat das alles entgegen der
Revision ebenso wenig zu tun, wie mit der Frage der aus dieser
Vorschrift abzuleitenden Gewerblichkeit der erwirtschafteten
Einkünfte (s. dazu Senatsurteil vom 22.8.2007 I R 32/06, BFHE
218, 523, BStBl II 2007, 961 = SIS 07 36 22). Auch unionsrechtliche
Vorgaben für die Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften
(hier: Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25.7.1978
aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über den
Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
[Bilanzrichtlinie]) bedingen nichts anderes; sie berühren die
rechtliche Qualifizierung von im Ausland erzielten Einkünften
(hier: den streitgegenständlichen Einkünften) nicht.
Ohnehin sind die Gewinnermittlungen am Sitzort der
Kapitalgesellschaft und die Art der Einkünfteermittlung im
Quellenstaat voneinander unabhängig.
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b) Ein Steuerabzug ist nach § 50a Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 EStG 1990/1997 mit Bezug auf § 49 Abs. 1 Nr. 6
EStG 1990/1997 nur bei Einkünften vorgesehen, die aus
Vergütungen für die Nutzung beweglicher Sachen oder
für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf
Nutzung von Rechten u.a. herrühren. Auch diese Voraussetzungen
sind erfüllt.
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Das FG hat die Vereinbarung zwischen der
B-Ltd. und der A-AG über das Recht, bestimmte Arten von
Automaten in allen durch die A-AG auf einem bestimmten Gebiet
betriebenen Gaststätten aufzustellen und zu betreiben, als
Automatenaufstellvertrag gewürdigt: Es handele sich nicht um
einen Miet- oder Pachtvertrag über unbewegliches
Vermögen, da der wesentliche Inhalt des Vertrages nicht das
Recht sei, ein bestimmtes Stück Wand oder Fußboden in
der jeweiligen Gaststätte für eigene Zwecke nutzen zu
können, sondern das - sogar als Exklusivrecht ausgestaltete -
Recht, in der Gaststätte bestimmte Automaten aufstellen und
betreiben zu dürfen, wobei Änderungen der Anzahl oder der
Art der Automaten der Zustimmung des
„Verpächters“ bedürften. Die
Ausübung dieser Gestattung sei dann an die Klägerin
für die Dauer von fünf Jahren überlassen worden, was
angesichts der Vertragsdauer der ursprünglichen Vereinbarung
zwischen der B-Ltd. und der A-AG (zehn Jahre) als zeitlich
befristete Überlassung der Rechtsausübung (nicht aber als
Rechteübertragung) zu werten sei.
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Diese tatrichterliche Würdigung der
vertraglichen Grundlage der streitgegenständlichen
Vergütungsvereinbarung hält der revisionsrechtlichen
Prüfung stand. Sie lässt keine Verstöße gegen
Auslegungsregeln oder gegen Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze
erkennen. Das FG hat für seine Würdigung die
maßgebenden Vertragsbestandteile und die Interessenlage der
Parteien herangezogen. Dass die Klägerin die Vereinbarung
davon abweichend - im Sinne eines Pachtvertrages über
unbewegliches Vermögen - einordnet, berührt die Bindung
an diese Tatsachenfeststellung des FG (§ 118 Abs. 2 FGO)
nicht.
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c) Schließlich besteht die Verpflichtung
zum Steuerabzug unabhängig davon, ob die betreffenden
Einkünfte (u.a.) nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz
besteuert werden können (§ 50d Abs. 1 Satz 1 EStG
1990/1997). Es kann im Rahmen der hier zu beurteilenden
Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen
Steueranmeldung also dahinstehen, ob das Besteuerungsrecht für
die (Unter-)Lizenzierung nicht ohnehin nach Maßgabe von Art.
15 DBA-Niederlande den Niederlanden und nicht Deutschland zusteht.
Darüber besteht unter den Beteiligten auch kein Streit.
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3. Das FG hat ohne Rechtsfehler davon
abgesehen, die Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer um nicht
näher spezifizierte Gemeinkosten zu kürzen. Anders
verhält es sich jedoch bei der der Einkünfteerzielung
durch die Vergütungsgläubigerin zugrunde liegenden
(Unter-)Lizenzvereinbarung und den ihr daraus erwachsenden
Abführungsverpflichtungen von 93 % der Einnahmen.
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a) Dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz
1 EStG 1990/1997 unterliegen die Einnahmen der
Vergütungsgläubiger. Abzüge für
Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern sind
nach Satz 6 der Vorschrift (= § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1997)
nicht zulässig.
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b) Für unmittelbar im Zusammenhang mit
den Einnahmen stehende (Betriebs-)Ausgaben gilt diese
Beschränkung indessen nicht; solche Ausgaben sind entgegen dem
Regelungswortlaut des § 50a Abs. 4 Satz 6 EStG 1990/§ 50a
Abs. 4 Satz 4 EStG 1997 im Steuerabzugsverfahren zu
berücksichtigen. Das folgt aus dem Anwendungsvorrang des
Unionsrechts gegenüber nationalem Recht und ergibt sich
insoweit aus der einschlägigen Spruchpraxis des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften, jetzt Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH), in dessen Urteil vom 3.10.2006
C-290/04 „Scorpio“ (Slg. 2006, I-9461 = SIS 06 44 26; bestätigt durch Urteile vom 15.2.2007 C-345/04
„Centro Equestre da Lezíria Grande“, Slg.
2007, I-1425 = SIS 07 08 92; vom 31.3.2011 C-450/09
„Schröder“, IStR 2011, 301 = SIS 11 09 66).
Danach steht das Abzugsverfahren als solches jedenfalls in den
Streitjahren (s. dazu und für die Zeit nach Inkrafttreten der
EG-Beitreibungsrichtlinie 2001/44/EG vom 15.6.2001, Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften Nr. L 175, 17, auch
Senatsbeschluss vom 29.11.2007 I B 181/07, BFHE 219, 214, BStBl II
2008, 195 = SIS 08 05 38, sowie uitspraak des niederländischen
Hoge Raad vom 24.9.2010 09/00296, 09/00400, IStR 2010, 881,
anhängig beim EuGH als Rechtssache C-498/10 „X
NV“) zwar in Einklang mit unionsrechtlichen
Anforderungen. Doch erfordern diese Anforderungen im Stadium des
Steuerabzugs die Berücksichtigung der besagten Ausgaben. Um
dem Rechnung zu tragen, hat der Senat ein entsprechendes
Abzugsgebot in § 50a Abs. 4 Satz 6 EStG 1990/§ 50a Abs. 4
Satz 4 EStG 1997 „geltungserhaltend“
hineingelesen (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2007 I R 39/04, BFHE 218,
89, BStBl II 2008, 95 = SIS 07 36 23). Auch auf diese zitierten
Entscheidungen wird Bezug genommen.
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c) Diese Ausgangslage ist prinzipiell für
den Streitfall einschlägig. Auch hier berührt das
Steuerabzugsverfahren den Schutzbereich der Dienstleistungs-, ggf.
auch der Kapitalverkehrsfreiheit nach Maßgabe von Art. 49 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EG
- (jetzt Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur
Änderung des Vertrags über die Europäische Union und
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft -
AEUV - ) sowie Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV), und auch hier ist
der Schutzbereich dieser Grundfreiheiten prinzipiell eröffnet.
Denn bei dem Vergütungsgläubiger - der D-B.V. - als
Lizenzinhaberin einerseits und dem Vergütungsschuldner - der
Klägerin - als Lizenznehmerin andererseits handelt es sich um
Personen, die sich grenzüberschreitend als jeweils
Gebietsfremde gegenüberstehen. Ausschlaggebend ist, dass beide
Gesellschaften in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig
sind. Dass der ursprüngliche Berechtigte - die A-AG - ebenso
wie die Klägerin gleichermaßen in Deutschland
ansässig war, ändert daran nichts. Insbesondere kann
angesichts dessen nicht der in der mündlichen Verhandlung
geäußerten Auffassung des FA beigepflichtet werden, die
Lizenzgebühren stellten lediglich einen
„durchlaufenden Posten“ dar; ein
grenzüberschreitender Sachverhalt sei von vornherein nicht
gegeben. Verhielte es sich so, läge ein rein inländischer
Vorgang vor und entfiele eine Steuerabzugsverpflichtung schon von
daher. Das aber kann nicht ernsthaft vertreten werden.
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d) Die Anwendung der besagten Grundfreiheiten
scheitert auch nicht daran, dass der dem Steuerabzug unterworfene
beschränkt Steuerpflichtige sich gegenüber einem im
Inland zu veranlagenden unbeschränkt Steuerpflichtigen mit
entsprechenden Einkünften nicht in einer vergleichbaren
Situation befände. Zwar sind die Einkünfte hier wie dort
gleichermaßen steuerpflichtig, und es ist prinzipiell - wie
dargestellt - auch unbeachtlich, dass der beschränkt
Steuerpflichtige mit dem Quellensteuerabzug einer vom
Steuerinländer abweichenden
„Besteuerungstechnik“ unterworfen wird
(EuGH-Urteile vom 22.12.2008 C-282/07 „Truck
Center“, IStR 2009, 135 = SIS 09 05 20; vom 3.6.2010
C-487/08 „Kommission/Spanien“, IStR 2010, 483 =
SIS 10 14 97). Doch geht es im Streitfall nicht um diese
unterschiedliche „Besteuerungstechnik“ -
nämlich den Quellensteuerabzug -, sondern um deren
Ausgestaltung vor dem Hintergrund des Leistungsfähigkeits- und
konkret des objektiven Nettoprinzips. Dazu hat der EuGH sich in
seinem Urteil in der Rechtssache „Scorpio“ (in
Slg. 2006, I-9461) aber in der beschriebenen Weise
abschließend geäußert und nachfolgend seine
Rechtsauffassung (z.B. in den Urteilen in Slg. 2007 I-1425, und in
IStR 2011, 301 = SIS 11 09 66) wiederholt bestätigt. Die
Umstände, welche den EuGH in jener Rechtssache
„Scorpio“ bewogen haben, den Abzug solchen
Erwerbsaufwands, der in unmittelbarem Zusammenhang mit den
Einnahmen steht, bereits beim Steuerabzug zuzulassen, sind mit
denen des Streitfalls insoweit deckungsgleich. Dass es dort um die
Besteuerung von Künstlern und Sportlern ging, hier aber um die
Verwertung von Lizenzrechten, macht keinen beachtlichen Unterschied
aus.
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e) Die in Rede stehenden Lizenzgebühren
stehen in dem geltend gemachten Umfang auch in dem notwendigen
unmittelbaren Zusammenhang zu den daraus erlangten Einnahmen.
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aa) Von einem unmittelbaren Zusammenhang in
diesem Sinne ist auszugehen, wenn eine untrennbare Verbindung
zwischen der Aufwendung und der Tätigkeit zur Erzielung dieser
Einkünfte besteht. Die Ausgaben müssen durch die
Tätigkeit verursacht werden und damit für deren
Ausübung erforderlich sein. Das ist der Fall, wenn die
Verpflichtung zur Zahlung dieser Aufwendungen notwendige
Voraussetzung dafür war, dass der Steuerpflichtige die in
Deutschland zu versteuernden Einkünfte erzielen konnte (vgl.
EuGH-Urteil in IStR 2011, 301 = SIS 11 09 66 Rz 45).
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bb) Die Abführungsverpflichtung der
Vergütungsgläubigerin mindert danach die
Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer. Denn soweit die
Vergütungsgläubigerin für die im
(Unter-)Lizenzvertrag für sie eingeräumte
Möglichkeit, im eigenen Namen im Inland die
streitgegenständlichen Einnahmen zu erzielen, Aufwendungen
leisten musste, sind diese Aufwendungen gerade durch die konkrete
inländische steuerpflichtige Tätigkeit ausgelöst
worden. Es handelt sich nicht um Erwerbsaufwand allgemeiner Art zur
„Anschaffung“ des Gestattungsrechts. Vielmehr
versetzen erst die Unterlizenzierung und die dafür
entstandenen Aufwendungen die Vergütungsgläubigerin in
die Lage, die Überlassungsleistung gegenüber der
Klägerin zu erbringen. Sichtbar wird dies nicht zuletzt daran,
dass die Lizenz nicht allgemein und mit der Möglichkeit einer
weiteren Unterlizenzierung ins Ausland, sondern nur für ein
bestimmtes Gebiet innerhalb Deutschlands vergeben wurde. (Auch) So
gesehen steht sie aber unmittelbar mit derjenigen Tätigkeit in
Beziehung, die die beschränkte Steuerpflicht auslöst.
Leistung und Aufwand sind in der gebotenen Weise miteinander
verbunden (anders FG München, Urteil vom 19.7.2010 7 K
1154/09, EFG 2010, 1891 = SIS 10 30 87).
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cc) Die Lizenzaufwendungen und deren
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den daraus
generierten Einnahmen hat die Vergütungsgläubigerin der
Klägerin mitgeteilt und durch die Vorlage des
(Unter-)Lizenzvertrages, der eine entsprechende
Zahlungsverpflichtung vorsieht, in hinlänglicher und
nachvollziehbarer Weise dargetan. Der Vergütungsschuldner ist
im Abzugsverfahren als bloßer Entrichtungssteuerschuldner
nicht gehalten, über eine Plausibilitätskontrolle hinaus
weitere Nachforschungen - etwa zu Art und Weise oder zum Zeitpunkt
erbrachter Zahlungen, zur Angemessenheit der Höhe der
Zahlungen oder zu den Beteiligungsverhältnissen an beteiligten
Gesellschaften - anzustellen.
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f) Ein vergleichbarer unmittelbarer
Zusammenhang mit den inländischen Einkünften besteht -
worin dem FG beizupflichten ist - hinsichtlich der weiteren
Aufwendungen nicht. Insoweit fehlt es an der erforderlichen
Darlegung von Aufwendungen in ihrer unmittelbaren Veranlassung
durch die im Inland erzielten Einkünfte und eines entsprechend
engen Zusammenhangs mit diesen Einkünften (s. auch
Senatsurteil vom 24.4.2007 I R 93/03, BFHE 218, 83, BStBl II 2008,
132 = SIS 07 23 51). Es ist nach den tatrichterlichen
Feststellungen davon auszugehen, dass es sich hierbei um
bloße Gemeinkosten handelt.
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Diese Aufwendungen müssen entgegen der
Klägerin auch nicht deshalb im Abzugsverfahren abgezogen
werden, weil bei steuerabzugspflichtigen Einkünften der
streitgegenständlichen Art (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG
1990/1997) ein nachgelagertes Erstattungsverfahren gesetzlich nicht
vorgesehen ist. Zum einen hat der Senat vielfach ein
Erstattungsverfahren in analoger Anwendung befürwortet, um im
Nachhinein zuvor nicht mitgeteilte Aufwendungen geltend machen zu
können und um dadurch unionsrechtlichen Erfordernissen zu
genügen (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 10.1.2007 I R 87/03,
BFHE 216, 312, BStBl II 2008, 22 = SIS 07 15 04; Gosch in Kirchhof,
a.a.O., § 50d Rz 9, m.w.N.). Zum anderen unterscheiden sich
die aus unionsrechtlichen Gründen zu berücksichtigenden
Aufwendungen im Rahmen eines nachgelagerten Erstattungsverfahrens
qualitativ nicht von jenen beim Steuerabzug im Zeitpunkt der
Auszahlung der Vergütung. Soweit der Senat in seinem Urteil in
BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95 = SIS 07 36 23 ausgeführt hat,
der Steuerschuldner könne seine Erwerbsaufwendungen im Rahmen
eines Erstattungsbegehrens geltend machen, bezog sich diese Aussage
erkennbar auf jene Aufwendungen, die er dem
Vergütungsschuldner im Abzugsverfahren noch nicht mitgeteilt
hatte, was wiederum zur Folge hatte, dass der Steuerabzug auf der
Grundlage der erzielten Einnahmen vorgenommen wurde. Weitergehendes
lässt sich dem nicht entnehmen. Insbesondere sollte damit
keinesfalls die materielle Erstattungsvoraussetzung (z.B. Gosch in
Kirchhof, a.a.O., § 50 Rz 27) des unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhangs der Betriebsausgaben mit den
Einnahmen entsprechend § 3c EStG 1990/1997 im Sinne einer
allgemeinen Veranlassung ausgedehnt werden (Gosch, ebenda; Heinicke
in Schmidt, EStG, 27. Aufl., § 50 Rz 17).
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4. Der Senat sieht keinen Anlass, das
Verfahren auszusetzen und abermals eine Vorabentscheidung des EuGH
einzuholen. Die Auslegung der Dienstleistungsfreiheit und der
sonstigen unionsrechtlichen Bestimmungen ist hinsichtlich der
streitentscheidenden Vorschriften in Anbetracht der bereits
vorliegenden gefestigten Spruchpraxis des EuGH nicht zweifelhaft,
so dass die Voraussetzungen für eine Vorlage des Streitfalls
nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht erfüllt sind (vgl. zur
fehlenden Vorlageverpflichtung bei offenkundiger Rechtslage z.B.
EuGH-Urteil vom 6.10.1982 Rs. 283/81
„C.I.L.F.I.T.“, EuGHE 1982, 3415).
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27
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5. Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die
Lizenzgebühren eine abweichende Rechtsauffassung vertreten.
Ihr Urteil war aufzuheben, und der Klage ist in diesem Punkt
antragsgemäß zu entsprechen. Die Berechnung der nach
Abzug der Abführungsverpflichtung von der Bemessungsgrundlage
verbleibenden Abzugsteuer wird dem FA übertragen (§ 121
Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
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