1
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I. Streitpunkt ist die
Gemeinnützigkeit der Klägerin und Revisionsbeklagten
(Klägerin), einer im September 2002 (Streitjahr) von einem
Landkreis als alleinigem Gesellschafter mit einem Stammkapital von
100.000 EUR gegründeten GmbH. Gemäß dem
Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz sind Träger des
bodengebundenen Rettungsdienstes die Landkreise und kreisfreien
Städte, die diese Aufgabe als pflichtige
Selbstverwaltungsaufgabe erfüllen.
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Der Zweck der Klägerin ist nach §
2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags (GV) die Wahrnehmung der
Aufgaben nach dem Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz,
insbesondere die bedarfsgerechte und flächendeckende
Notfallrettung, der Krankentransport, die Sofortreaktion in
besonderen Fällen sowie die Errichtung und der Betrieb von
Rettungswachen. Gemäß § 3 Abs. 1 GV soll die
Klägerin selbstlos tätig sein und nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Die Mittel der Klägerin
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden; etwaige Überschüsse sind einer Rücklage
zuzuführen, die nur zur Sicherung und Erfüllung des
Gesellschaftszwecks verwendet werden darf (§ 3 Abs. 2 GV). Der
Landkreis darf weder Gewinnanteile noch - in seiner Eigenschaft als
Gesellschafter - sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Klägerin
erhalten (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GV). Bei seinem Ausscheiden, bei
Auflösung der Klägerin oder bei Wegfall der
Gemeinnützigkeit erhält der Landkreis nicht mehr als
seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner
geleisteten Sacheinlagen zurück (§ 3 Abs. 3 Satz 2 GV).
Bei ihrer Auflösung oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der
Klägerin an den Landkreis zurück, soweit das
Vermögen die eingezahlten Kapitalanteile des Landkreises und
den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen übersteigt;
der Landkreis ist verpflichtet, das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden; Beschlüsse
über die zukünftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt
werden (§ 3 Abs. 5 GV).
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Hinsichtlich der Durchführung des
Rettungsdienstes schloss die Klägerin im Dezember 2002 einen
Vertrag (Dienstleistungsvertrag - DV - ) mit dem Landkreis ab, der
am 1.1.2003 in Kraft getreten ist. Die Höhe der Vergütung
der Klägerin sollte sich nach dem Jahresbudget richten, das
jährlich zwischen den Vertragspartnern festzulegen war. Das
Budget sollte sich wiederum nach dem Ergebnis der mit den
Krankenkassen vereinbarten Kosten- und Leistungsrechnung für
den Rettungsdienst richten. Soweit in dieser Kosten- und
Leistungsrechnung Gesamtkosten berücksichtigt wurden, sollten
die bei der Kreisverwaltung selbst anfallenden Kosten abgezogen
werden (§ 6 Abs. 1 DV). Das für die Klägerin
vereinbarte Jahresbudget sollte in monatlichen Beträgen bis
zum 5. eines jeden Monats ausgezahlt werden (§ 6 Abs. 2 und 3
DV). Der Landkreis sollte gemäß § 6 Abs. 5 DV nach
Ablauf eines Vertragsjahrs berechtigt sein, die Leistungen
einsatzbezogen anstatt budgetbezogen zu vergüten; die
Ermittlung der einsatzbezogenen Vergütung sollte wiederum auf
der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung erfolgen und im
Bedarfsfall gesondert vereinbart werden.
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Die Klägerin setzte ihre Fahrzeuge ab
dem 1.1.2003 auf dem Gebiet der Notfallrettung sowie für
betreuungspflichtige Krankentransporte ein, d.h. für die
Beförderung kranker Personen, für die ein ärztlicher
Transportschein erforderlich ist, weil sie während der
gesamten Fahrt auf Grund ihres Gesundheitszustands dauerhaft
überwacht bzw. betreut werden müssen.
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Die Klägerin erzielte im Streitjahr
einen Verlust von ./. 9.583 EUR. In den Folgejahren erzielte sie
folgende Ergebnisse (gerundet):
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Jahr
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Jahresüberschuss
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2003
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./.
171.000 EUR
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2004
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+
122.000 EUR
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2005
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./.
17.000 EUR
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2006
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+
48.000 EUR
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2007
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+
20.000 EUR
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2008
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+
90.000 EUR
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2009
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+
37.000 EUR
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2010
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+
72.000 EUR
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Die Klägerin beantragte für das
Streitjahr die Anerkennung als gemeinnützige und somit von der
Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreite Körperschaft
i.S. der §§ 51 ff. der Abgabenordnung i.d.F. vor dem
Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements vom 10.10.2007 (BGBl I 2007, 2332, BStBl I 2007, 815) -
AO - .
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) lehnte den Antrag ab und erließ sowohl
einen Körperschaftsteuer- als auch einen
Gewerbesteuermessbescheid, die jeweils über 0 EUR lauteten. Er
war der Auffassung, die Klägerin werde nicht selbstlos
tätig, weil sie als kommunale Eigengesellschaft eine
hoheitliche Pflichtaufgabe ihres Gesellschafters erfülle. Die
deswegen erhobene Klage hatte Erfolg; das Finanzgericht (FG)
Berlin-Brandenburg hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben; sein
Urteil vom 7.2.2012 6 K 6086/08 ist in EFG 2012, 1088 = SIS 12 14 92 abgedruckt.
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Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf
die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des
FA.
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Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das dem Revisionsverfahren gemäß
§ 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat keinen Antrag
gestellt, unterstützt jedoch in der Sache das Begehren des
FA.
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13
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II. Die Revision ist im Ergebnis
begründet und führt gemäß § 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 FGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung. Zwar wird die Steuerbegünstigung
der Klägerin nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen,
dass sie in die Erfüllung einer hoheitlichen Pflichtaufgabe
des Landkreises eingeschaltet worden ist (II.3.). Jedoch muss noch
geprüft werden, ob die Klägerin entgegen § 3 Abs. 3
GV und § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO Zuwendungen an den
Landkreis in dessen Eigenschaft als Gesellschafter geleistet und
aus diesem Grund nicht den gesetzlichen
Begünstigungsanforderungen entsprochen hat (II.4.).
Außerdem bedarf es im Rahmen der Zweckbetriebsvoraussetzungen
nach § 66 AO der Klärung, ob die Klägerin angestrebt
hat, Gewinne zu erzielen, die über den konkreten
Finanzierungsbedarf ihres Geschäftsbetriebs hinausgehen
(II.5.). Beihilferechtliche Gesichtspunkte des Unionsrechts stehen
einem Erfolg der Klage nicht entgegen (II.7.).
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1. Zu Recht hat das FG die Klage als
zulässig angesehen, obwohl mit den angefochtenen Bescheiden
die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag
für das Streitjahr auf 0 EUR festgesetzt worden sind. Denn
durch den Erlass der Festsetzungsbescheide hat das FA der
Klägerin für das Streitjahr die Steuerbefreiung versagt,
wodurch diese beschwert ist (Senatsurteile vom 13.7.1994 I R 5/93,
BFHE 175, 484, BStBl II 1995, 134 = SIS 95 04 31; vom 21.10.1999 I
R 14/98, BFHE 190, 372, BStBl II 2000, 325 = SIS 00 05 67).
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2. Auf der Grundlage der tatrichterlichen
Feststellungen des FG hat die Klägerin nach ihrem
Gesellschaftsvertrag begünstigte Zwecke verfolgt.
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a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) und § 3 Nr. 6 Satz
1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 2002) sind Körperschaften,
die nach der Satzung und nach der tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
dienen (§§ 51 bis 68 AO), von der Körperschaftsteuer
und der Gewerbesteuer befreit.
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b) Die insoweit vom FG herangezogene
Bestimmung des § 52 Abs. 2 Nr. 11 AO i.d.F. des Gesetzes zur
weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (AO
n.F.), der zufolge die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr
zu den gemeinnützigen Zwecken gehört, ist allerdings
gemäß Art. 97 § 1d des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung i.d.F. jenes Gesetzes erst ab dem 1.1.2007 in Kraft
getreten und galt deshalb im Streitjahr noch nicht.
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c) Die von der Klägerin
durchgeführten Rettungsfahrten und Krankentransporte
förderten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht das
öffentliche Gesundheitswesen i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 2
AO. Unter den Begriff der Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens fallen Tätigkeiten, die der Gesundheit der
Bürger dienen, insbesondere durch Verhinderung und
Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten (vgl. Senatsurteil vom
7.3.2007 I R 90/04, BFHE 217, 413, BStBl II 2007, 628 = SIS 07 16 74; Gutachten der Unabhängigen Sachverständigenkommission
zur Prüfung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts,
Schriftenreihe des BMF, Heft 40, 1988, S. 110). Die
Tätigkeiten müssen indes eine von der individuellen Hilfe
gegenüber dem einzelnen Patienten losgelöste, auf das
öffentliche Gesundheitswesen bezogene, übergreifende
Funktion haben; die Hilfe in individuellen Krankheitsfällen
(dazu Senatsurteil vom 6.2.2013 I R 59/11, BFHE 241, 101, BStBl II
2013, 603 = SIS 13 18 25, m.w.N.) und damit auch die Notfallrettung
gehören deshalb nicht dazu.
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d) Die Rettungsfahrten und Krankentransporte
mit ärztlicher Betreuung sowie der Betrieb der Rettungswachen
dienten jedoch mildtätigen Zwecken i.S. von § 53 Nr. 1
AO. Danach verfolgt eine Körperschaft mildtätige Zwecke,
wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos
zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen,
geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen
sind.
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3. Der Umstand, dass die Klägerin als
sog. Eigengesellschaft des Landkreises in die Erfüllung der
diesem durch das Brandenburgische Rettungsdienstgesetz auferlegten
hoheitlichen Pflichtaufgabe eingeschaltet worden ist, steht der
Steuerbegünstigung nicht aus grundsätzlichen
Erwägungen entgegen.
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a) Das BMF und ein Teil der Literatur sind
allerdings der Auffassung, der Staat sei generell
gemeinnützigkeitsunfähig. Das Kriterium der
Selbstlosigkeit könnten nur Private erfüllen, denen die
Grundrechte prinzipiell die Freiheit zum Eigennutz eröffneten.
Für den Privaten sei die Erfüllung der Voraussetzungen
der §§ 51 ff. AO das Werk freier Entscheidung. Dagegen
sei für die staatlichen wie die kommunalen Körperschaften
die ausschließliche, unmittelbare und selbstlose
Erfüllung der Gemeinwohlaufgaben von vornherein
Wesensbestimmung und verfassungsrechtliche Pflicht. Daraus folge,
dass die Gemeinnützigkeit als staatliche Förderung des
privaten Altruismus der hoheitlichen Verwaltung insgesamt
verschlossen bleiben müsse (Sondervotum Isensee/Knobbe-Keuk
zum Gutachten der Unabhängigen Sachverständigenkommission
zur Prüfung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts,
a.a.O., S. 331, 404 ff.; Isensee in Maurer [Hrsg.], Das akzeptierte
Grundgesetz, Festschrift für Günter Dürig, 1990, 33,
57 ff.; Hüttemann, Wirtschaftliche Betätigung und
steuerliche Gemeinnützigkeit, 1991, S. 71).
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Es wird auch die Ansicht vertreten, eine in
Anteilseigentum einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts stehende GmbH, die Pflichtaufgaben ihres Gesellschafters
erfülle, nehme damit dessen eigenwirtschaftliche Interessen
und nicht die der Allgemeinheit wahr. Sie könne daher auch
dann nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002 steuerbefreit sein,
wenn sie objektiv gemeinnützige Zwecke verfolge (Thiel in
Widmann [Hrsg.], Besteuerung der GmbH und ihrer Gesellschafter,
Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft, Bd. 20 [1997], S. 103,
113; Wallenhorst in Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung
gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, 6. Aufl., Kapitel C Rz 71a,
S. 117; Klein/Gersch, AO, 11. Aufl., § 55 Rz 3; Koenig in
Pahlke/ Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 55 Rz 14).
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b) In der neueren Literatur überwiegt
demgegenüber die Auffassung, die
Gemeinnützigkeitsbestimmungen seien auch auf die
öffentliche Hand anwendbar, wenn diese sich - gegebenenfalls
auch im Rahmen der Erfüllung der ihr gesetzlich zugewiesenen
Pflichtaufgaben - mit ihren Untergliederungen privatrechtlich im
allgemeinen Wirtschaftsverkehr betätige. Dabei wird teilweise
damit argumentiert, der Staat handele bei Wahrnehmung seiner
Pflichtaufgaben uneigennützig und erfülle deshalb
zwangsläufig die subjektiven Voraussetzungen der steuerlichen
Gemeinnützigkeit; die hoheitliche Tätigkeit der
öffentlichen Hand diene ebenfalls dem gemeinen Wohl und sei
daher ebenso wenig steuerwürdig wie die Tätigkeit
gemeinnütziger Körperschaften (vgl. Seer/Wolsztynski,
Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit der öffentlichen Hand,
2002, S. 86; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und
Spendenrecht, 2. Aufl., § 4 Rz 83 ff.; Schauhoff, Handbuch der
Gemeinnützigkeit, 3. Aufl., § 6 Rz 36 ff.; Hey, Steuer
und Wirtschaft 2000, 467; Droege, Gemeinnützigkeit im offenen
Steuerstaat, 2010, S. 275 ff., 280; Seer in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 55 AO Rz 7;
Jachmann/Unger in Beermann/Gosch, AO § 55 Rz 31 f.; im
Ergebnis auch Weitemeyer in Kohl/Kübler/Ott/ Schmidt [Hrsg.],
Zwischen Markt und Staat, Gedächtnisschrift für Rainer
Walz, 2008, S. 783, 795 ff.; Leisner-Egensperger in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 55 AO Rz 157;
Regierer/Becker, DStZ 2007, 597, 600 f.). Fördere die
Eigengesellschaft durch ihre Tätigkeit gleichzeitig
nichtwirtschaftliche, mithin uneigennützige Interessen ihrer
Gesellschafter, indem sie hoheitliche Aufgaben wahrnehme, so liege
darin lediglich ein „gleichsam in der Natur der Sache
liegender Reflex“ (Urteil des FG Hamburg vom 5.3.1986 II
144/83, EFG 1986, 516, 522).
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c) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Frage
bisher offen gelassen (Urteile vom 15.12.1993 X R 115/91, BFHE 173,
254, BStBl II 1994, 314 = SIS 94 12 47; in BFHE 217, 413, BStBl II
2007, 628 = SIS 07 16 74). Dem letztgenannten Urteil war eine
Beitrittsaufforderung an das BMF vorausgegangen (Senatsbeschluss
vom 27.4.2005 I R 90/04, BFHE 209, 489, BStBl II 2006, 198 = SIS 05 30 96), in dem dieses aufgefordert wurde, zu der Problematik
Stellung zu nehmen. In dem anschließenden Urteil musste die
Frage aber nicht entschieden werden, weil sie nach Auffassung des
Senats für den dortigen Rechtsstreit letztlich nicht
entscheidungserheblich war.
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d) Der Senat beantwortet die Frage nunmehr
dahin, dass eine Eigengesellschaft einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts grundsätzlich - auch dann, wenn sie
in die Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben ihres
Gesellschafters eingebunden ist - nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1
KStG 2002 und § 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG 2002 i.V.m. §§
51 ff. AO steuerbegünstigt sein kann.
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aa) Dass der Staat mit seinen
Untergliederungen nicht per se
„gemeinnützigkeitsunfähig“ ist, zeigt
sich daran, dass nach einhelliger Auffassung die juristischen
Personen des öffentlichen Rechts mit ihren nach § 1 Abs.
1 Nr. 6, § 4 KStG 2002 steuerpflichtigen Betrieben
gewerblicher Art (BgA) die Begünstigungen nach § 5 Abs. 1
Nr. 9 Satz 1 KStG 2002 und § 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG 2002 in
Anspruch nehmen können (Senatsurteile vom 31.10.1984 I R
21/81, BFHE 142, 386, BStBl II 1985, 162 = SIS 85 03 18; vom
12.7.2012 I R 106/10, BFHE 238, 98, BStBl II 2012, 837 = SIS 12 25 18; BMF, Anwendungserlass zur Abgabenordnung - AEAO - i.d.F. vom
10.9.2002, BStBl I 2002, 867 = SIS 02 95 24, Nr. 1 Satz 2 zu §
51 Abs. 1; Eversberg/Baldauf, DStZ 2011, 597; Heger in Gosch, KStG,
2. Aufl., § 5 Rz 181; Hüttemann, Gemeinnützigkeits-
und Spendenrecht, a.a.O., § 4 Rz 84). Das ergibt sich auch aus
§ 55 Abs. 3 AO, der u.a. festlegt, dass bestimmte Vorschriften
des Absatzes 1 dieser Norm, die die „Mitglieder“
der Körperschaft betreffen, bei BgA für die
Körperschaft sinngemäß gelten. Die Befürworter
einer Gemeinnützigkeitsunfähigkeit des Staates
rechtfertigen die Einbeziehung der BgA in die
Begünstigungsregeln damit, der Staat müsse dann, wenn er
zu den Privaten in Wettbewerb trete und deshalb um der
Wettbewerbsgleichheit willen der Steuer unterworfen werde, auch von
den gleichen Steuerprivilegien partizipieren können
(Sondervotum Isensee/Knobbe-Keuk zum Gutachten der
Unabhängigen Sachverständigenkommission zur Prüfung
des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, a.a.O., S. 331,
405). Aus welchem Grund jedoch dann etwas anderes gelten soll, wenn
die juristische Person des öffentlichen Rechts nicht durch
einen BgA, sondern durch eine ebenfalls der Besteuerung
unterworfene Eigengesellschaft z.B. in der Rechtsform der GmbH zu
den Privaten in Wettbewerb tritt, ist nicht einzusehen.
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bb) Das Erfordernis der Selbstlosigkeit des
gemeinnützigen Handelns kann auch gewahrt sein, wenn die
Eigengesellschaft in die Erfüllung gesetzlicher
Pflichtaufgaben der Trägerkörperschaft einbezogen
wird.
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Gemäß § 55 Abs. 1 AO ist die
Förderung begünstigter Zwecke selbstlos, wenn dadurch
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel
gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden
und die besonderen Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
AO erfüllt sind. Eine Körperschaft verfolgt in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie vorrangig und somit
nicht nur nebenbei ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen oder
die ihrer Mitglieder oder Gesellschafter fördert (Senatsurteil
vom 23.10.1991 I R 19/91, BFHE 165, 484, BStBl II 1992, 62 = SIS 92 02 45; Senatsbeschluss in BFHE 209, 489, BStBl II 2006, 198 = SIS 05 30 96). Allerdings führt nicht jede auf Verbesserung der
Einkünfte oder des Vermögens gerichtete Tätigkeit
zum Ausschluss der Selbstlosigkeit. Bei vielen Körperschaften
ist die Förderung der Mitglieder oder Gesellschafter
notwendiges Nebenprodukt der Tätigkeit. An der Selbstlosigkeit
fehlt es erst dann, wenn der Eigennutz der Mitglieder in den
Vordergrund tritt (Senatsurteil vom 13.12.1978 I R 39/78, BFHE 127,
330, BStBl II 1979, 482 = SIS 79 02 40).
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Die zur Erfüllung von Pflichtaufgaben
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eingesetzte
Eigengesellschaft verfolgt keine in diesem Sinne vordergründig
eigennützigen Interessen ihres Gesellschafters. Der Senat hat
bereits in dem Aufforderungsbeschluss in BFHE 209, 489, BStBl II
2006, 198 = SIS 05 30 96 darauf verwiesen, dass dem Staat die
selbstlose und ausschließliche Erfüllung seiner Aufgaben
zum Wohle der Allgemeinheit durch die Verfassung vorgegeben und
seinem Wesen nach zu eigen ist. Auch wenn die Träger
öffentlicher Verwaltung von ihrem - jedenfalls im Bereich der
Leistungsverwaltung bestehenden - Wahlrecht Gebrauch machen, ihre
Aufgaben anstatt in hoheitlicher in privatrechtlicher Form zu
erledigen (vgl. Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht Band 1,
12. Aufl., § 23 Rz 6 ff.; Ehlers in Erichsen/Ehlers [Hrsg.],
Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 2 IV 3 Rz 78;
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5.4.1984 III ZR 12/83, BGHZ 91,
84, 95 f., m.w.N.), ändert sich der Charakter der
Tätigkeit nicht. Diese bleibt „öffentliche
Verwaltung“ und unterliegt den gleichen Bindungen, wie
wenn sie unmittelbar in öffentlich-rechtlicher Form
ausgeübt werden würde (Senatsbeschluss in BFHE 209, 489,
BStBl II 2006, 198 = SIS 05 30 96; Wolff/Bachof/Stober/Kluth,
a.a.O., § 23 Rz 40, 64 ff.; Ehlers in Erichsen/Ehlers, a.a.O.,
§ 2 IV 3 Rz 83 ff.). Die damit verfolgten Ziele sind mithin am
Wohl der Allgemeinheit orientiert und deshalb nicht als
eigenwirtschaftlich i.S. von § 55 Abs. 1 AO anzusehen.
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4. Anhand der tatrichterlichen Feststellungen
lässt sich indes nicht beurteilen, ob die Klägerin dem
Selbstlosigkeitsgebot insofern gerecht geworden ist, als es um die
Verwendung ihrer Mittel geht.
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a) Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO
dürfen die Mittel der Körperschaft nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (Satz 1) und die
Mitglieder oder Gesellschafter keine Gewinnanteile und in dieser
Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der
Körperschaft erhalten (Satz 2). Eine entsprechende Regelung
wurde hier explizit in § 3 Abs. 3 GV aufgenommen.
Gewinnanteile in diesem Sinne sind nicht nur offene, sondern auch
verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i.S. von § 8 Abs. 3
Satz 2 KStG 2002 (Senatsbeschluss vom 8.8.2001 I B 40/01, BFH/NV
2001, 1536 = SIS 01 81 17) und damit auch vGA in Gestalt
verhinderter Vermögensmehrungen, die u.a. dann vorliegen, wenn
die Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter
Leistungen erbringt, für die sie kein angemessenes Entgelt
erhält (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23.6.1993 I R 72/92, BFHE
172, 51, BStBl II 1993, 801 = SIS 93 20 42; vom 12.6.2013 I R
109-111/10, BFHE 241, 549, BStBl II 2013, 1024 = SIS 13 25 90).
Diese Maßgaben finden grundsätzlich auch Anwendung, wenn
der die Zuwendung erhaltende Gesellschafter eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts ist.
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b) Treten eine Eigengesellschaft und ihre
öffentlich-rechtliche Trägerkörperschaft in
Leistungsbeziehungen - wie im Streitfall Klägerin und
Landkreis durch den Abschluss des Dienstleistungsvertrags -, kommt
sonach eine Steuerbegünstigung der Eigengesellschaft
grundsätzlich nur in Betracht, wenn die von ihr erbrachten
Leistungen angemessen vergütet werden, d.h. in einer
Höhe, wie sie von einem ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiter auch mit einem Nichtgesellschafter als
Auftraggeber vereinbart worden wäre, regelmäßig
also in Gestalt des Kostenausgleichs zzgl. eines marktüblichen
Gewinnaufschlags. Etwaige positive Auswirkungen einer dem
Fremdvergleich nicht standhaltenden Vergütung für den
Haushalt der Trägerkörperschaft wären unbeachtlich
(vgl. auch Senatsurteil vom 22.8.2007 I R 32/06, BFHE 218, 523,
BStBl II 2007, 961 = SIS 07 36 22 zur vGA bei kommunalen
Dauerverlustbetrieben).
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Die durch einen Verzicht auf einen
Gewinnaufschlag indizierte Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis würde nicht dadurch entfallen,
dass die Klägerin in die Erfüllung der gesetzlichen
Pflichtaufgabe des Landkreises eingebunden war. Aus dem
Senatsurteil vom 17.11.1999 I R 4/99 (BFH/NV 2000, 1502 = SIS 00 61 74) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar hat der Senat dort den
Verzicht einer (satzungsmäßig gewinnlosen) GmbH auf
einen Gewinnaufschlag im Verhältnis zu einer
öffentlich-rechtlichen Anstalt, die von der GmbH bei der
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unterstützt wurde,
als nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
angesehen. Diese Beurteilung beruhte aber im Wesentlichen darauf,
dass der Vorteil des Gewinnverzichts dort nicht - wie es bei der
Klägerin der Fall wäre - unmittelbar den Gesellschaftern
der GmbH, sondern der Anstalt zugute gekommen war, bei der es sich
nicht um eine den Gesellschaftern nahe stehende Person handelte.
Das Senatsurteil in BFH/NV 2000, 1502 = SIS 00 61 74 betraf eine
Sonderkonstellation und ist (entgegen Hüttemann, DB 2007,
2508, 2510; Heger in Gosch, a.a.O., § 4 Rz 65) nicht dahin zu
verstehen, dass bei Einschaltung einer Kapitalgesellschaft in die
öffentlich-rechtliche Aufgabenerfüllung deren
Gewinnlosigkeit steuerlich grundsätzlich zu akzeptieren ist
(vgl. Gosch, a.a.O., § 8 Rz 1038).
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c) An dieser Beurteilung würde sich im
Streitfall durch § 58 Nr. 2 AO nichts ändern. Nach dieser
Bestimmung wird die Steuerbegünstigung nicht dadurch
ausgeschlossen, dass eine Körperschaft ihre Mittel teilweise
einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft
oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu
steuerbegünstigten Zwecken zuwendet. Zwar ist der Landkreis
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Doch
würde es sich bei einer eventuellen vGA in Form der
verhinderten Vermögensmehrung nicht um eine Zuwendung
„zu steuerbegünstigten Zwecken“ i.S. von
§ 58 Nr. 2 AO handeln. Denn der damit auf Seiten der
Trägerkörperschaft als Empfänger korrespondierende
Vorteil des vermiedenen Mittelabflusses ist der von § 58 Nr. 2
AO verlangten Bestimmung „zur Verwendung zu
steuerbegünstigten Zwecken“ nicht zugänglich;
vielmehr käme die Ersparnis letztlich dem Gesamthaushalt der
Trägerkörperschaft zugute. Da der Landkreis aber im
Rahmen seiner Gesamttätigkeit nicht ausschließlich
Zwecke verfolgt, die nach Maßgabe der §§ 51 ff. AO
steuerbegünstigt sind, könnte somit im Streitfall nicht
von einer Verwendung der Zuwendung zu steuerbegünstigten
Zwecken ausgegangen werden (vgl. auch § 52 Abs. 1 Satz 3 AO,
dem zufolge eine Förderung der Allgemeinheit nicht allein
deswegen vorliegt, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt). An
einer solchen Prüfung der im Dienstleistungsvertrag
vereinbarten Vergütungsregelung anhand eines Fremdvergleichs
fehlt es bislang; sie ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen.
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5. Sollte hiernach eine vGA nicht gegeben
sein, wird das FG sich im zweiten Rechtsgang nochmals mit der Frage
befassen müssen, ob der Geschäftsbetrieb der
Klägerin die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs erfüllt.
Denn die Aktivitäten der Klägerin beschränken sich
auf die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
i.S. von § 14 AO. Die Steuerbefreiung ist aber nach § 5
Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG 2002 ausgeschlossen, soweit ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.
Entsprechendes gilt gemäß § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG
2002 für die Gewerbesteuer (außerhalb des Bereichs der
land- und forstwirtschaftlichen Geschäftsbetriebe). Diese
Begünstigungsausschlüsse kommen gemäß §
64 Abs. 1 AO nur dann nicht zum Tragen - und die
Steuerbegünstigungen sind folglich doch zu gewähren -
soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein Zweckbetrieb
i.S. der §§ 65 bis 68 AO ist. Ob das der Fall ist,
lässt sich anhand der vorinstanzlichen Feststellungen
ebenfalls nicht sicher beurteilen.
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a) Bei dem Betrieb der Klägerin
könnte es sich um einen Betrieb der Wohlfahrtspflege i.S. des
§ 66 AO handeln. Nach dieser Vorschrift ist eine Einrichtung
der Wohlfahrtspflege ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem
Maße den in § 53 AO genannten Personen dient.
Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der
Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge
für notleidende oder gefährdete Mitmenschen (§ 66
Abs. 2 Satz 1 AO). Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift dient eine
Einrichtung der Wohlfahrtspflege in besonderem Maße den in
§ 53 AO genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei
Drittel ihrer Leistungen zugutekommen.
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b) Die Anwendung des § 66 AO ist im
Streitfall nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin die
Rettungsleistungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem
Landkreis und nicht in Vertragsverhältnissen jeweils
unmittelbar mit den Hilfsbedürftigen erbracht hat und folglich
nur der Landkreis und nicht die Klägerin in
Leistungsbeziehungen gegenüber den Hilfsbedürftigen bzw.
deren Krankenkassen gestanden hat.
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aa) Allerdings entspricht es bisheriger
Rechtsprechung des Senats, dass wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe, die die Wohlfahrtspflege in dieser Weise
als durchführende Erfüllungsgehilfen eines Dritten
erbringen, keine Einrichtungen der Wohlfahrtspflege i.S. von §
66 AO sein können (vgl. Senatsurteile vom 17.2.2010 I R 2/08,
BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006 = SIS 10 14 75, und vom
13.6.2012 I R 71/11, BFH/NV 2013, 89 = SIS 12 33 32 unter
Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 18.3.2004 V R 101/01, BFHE 205,
342, BStBl II 2004, 798 = SIS 04 22 16; vom 18.10.1990 V R 76/89,
BFHE 162, 510, BStBl II 1991, 268 = SIS 91 04 26, und vom
18.10.1990 V R 35/85, BFHE 162, 502, BStBl II 1991, 157 = SIS 91 04 25; kritisch z.B. Hüttemann/Schauhoff, DB 2011, 319; Fischer,
juris Praxisreport Steuerrecht - jurisPR-SteuerR - 33/2010, Anm. 2;
von Holt, DB 2010, 1791).
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bb) An diesen Maßgaben hält der
Senat nicht fest. Nach der neueren Rechtsprechung zur Einschaltung
Dritter durch steuerbegünstigte Körperschaften (§ 57
Abs. 1 Satz 2 AO) kann auch die „Hilfsperson“
steuerbegünstigt sein, wenn sie mit der Hilfstätigkeit
zugleich eigene steuerbegünstigte Zwecke verfolgt und soweit
sie ihren Beitrag selbständig und eigenverantwortlich erbringt
und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl.
Senatsurteil in BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006 = SIS 10 14 75;
dem folgend BMF, AEAO i.d.F. vom 12.1.2012, BStBl I 2012, 83 = SIS 12 03 38, Nr. 2 zu § 57). Soweit es um den
steuerbegünstigten Zweck der Mildtätigkeit geht,
erfordert dies, dass die Leistungen der
„Hilfsperson“ zumindest faktisch unmittelbar
gegenüber den Hilfsbedürftigen erbracht werden
(Senatsurteil in BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603 = SIS 13 18 25).
Da anhand des Gesetzeswortlauts oder des Normzwecks nicht zu
ersehen ist, dass mit dem Terminus des Zugutekommens im Rahmen der
Zweckbetriebsvoraussetzungen des § 66 Abs. 3 AO ein engeres
Unmittelbarkeitserfordernis statuiert werden soll, als es im Rahmen
der allgemeinen Unmittelbarkeitsregelung des § 57 AO oder im
Zusammenhang mit den Zweckbetriebsvoraussetzungen des § 65 AO
gilt, ist es sachgerecht, die vorgenannten Überlegungen auf
§ 66 AO zu übertragen.
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cc) Wendet man diese Grundsätze auf den
Streitfall an, erfüllt die Tätigkeit der Klägerin
die Unmittelbarkeitsvoraussetzungen. Insbesondere war die
Klägerin diejenige Person, die die Rettungsleistungen durch
ihre Mitarbeiter direkt „an den Patienten“
erbracht hat. Insoweit sind ihre Beiträge folglich nicht nur
als Dienstleistungen gegenüber dem Landkreis zu
charakterisieren, sondern sind faktisch unmittelbare
Hilfeleistungen gegenüber den Hilfsbedürftigen. Es bedarf
daher keiner Entscheidung, ob die zur
Begünstigungsfähigkeit der Hilfspersonentätigkeit
entwickelten Grundsätze auch anzuwenden sind, wenn die
Hilfspersonentätigkeit - wie hier - dem Auftraggeber nicht
gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 AO die Begünstigung
vermittelt (gemäß AEAO Nr. 2 [letzter Satz] zu § 57
soll in diesem Fall keine Hilfspersonentätigkeit vorliegen,
sondern eine eigene unmittelbare Tätigkeit).
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dd) Mit der Änderung seiner
Rechtsprechung weicht der erkennende Senat nicht in einer
gemäß § 11 Abs. 3 FGO eine Divergenzanfrage
erfordernden Weise von der oben zitierten Rechtsprechung des V.
Senats des BFH ab. Das ergibt sich jedenfalls daraus, dass
Gegenstand der Entscheidungen des V. Senats jeweils keine im
vorstehend beschriebenen Sinne unmittelbaren Leistungen
„am Hilfsbedürftigen“ waren, sondern solche
„Nebenleistungen“, die auch nach der
Senatsrechtsprechung (vgl. insbesondere Senatsurteil in BFHE 241,
101, BStBl II 2013, 603 = SIS 13 18 25) dem
Unmittelbarkeitserfordernis nicht gerecht würden (BFH-Urteile
in BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798 = SIS 04 22 16:
Vorbereitungshandlungen für Blutspendedienst; in BFHE 162,
510, BStBl II 1991, 268 = SIS 91 04 26: Krankenhausapotheke; in
BFHE 162, 502, BStBl II 1991, 157 = SIS 91 04 25:
Krankenhauswäscherei). Im Übrigen vertritt der V. Senat
zum Unmittelbarkeitsbegriff der die Wohlfahrtspflege betreffenden
Begünstigungsvorschrift des § 4 Nr. 18 des
Umsatzsteuergesetzes ebenfalls die Auffassung, dass es für den
auch dort verwendeten Begriff des Zugutekommens nicht auf die
Vertragsbeziehungen, sondern nur darauf ankommt, dass die
Leistungen tatsächlich und selbst an die nach der Satzung
begünstigten Personen erbracht werden (BFH-Urteile vom
23.7.2009 V R 93/07, BFHE 226, 435 = SIS 09 33 09, und - betreffend
einen ärztlichen Notfalldienst - vom 8.8.2013 V R 13/12, BFHE
242, 557 = SIS 13 30 66).
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c) Zu klären ist aber, ob im Fall der
Klägerin das in § 66 Abs. 2 Satz 1 AO als Bestandteil der
Definition der Wohlfahrtspflege enthaltene Tatbestandselement der
„zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs
wegen“ ausgeübten Sorge gegeben ist.
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aa) Der erkennende Senat hat hierzu mit
Beschluss vom 18.9.2007 I R 30/06 (BFHE 219, 184, BStBl II 2009,
126 = SIS 08 10 20), betreffend eine auf Gewerbesteuerbefreiung
gerichtete Klage eines nicht steuerbegünstigten privaten
Rettungsdienst- und Krankentransportbetreibers ausgeführt,
Krankentransporte und Rettungsdienste, die Wohlfahrtsverbände
zu denselben Bedingungen wie private gewerbliche Unternehmen
anböten, würden um des Erwerbs willen und nicht zum Wohle
der Allgemeinheit ausgeübt; eine objektiv auf Gewinnerzielung
gerichtete Tätigkeit ändere nicht dadurch ihren
Charakter, dass sie statt von gewerblichen Unternehmen von
Wohlfahrtsverbänden erbracht würde, mögen diese mit
ihren Leistungen im öffentlichen Rettungsdienst einen
Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben anstreben und
tatsächlich erzielen oder nicht. Diese (für den
seinerzeitigen Beschluss allerdings nicht entscheidungserhebliche)
Aussage hat zum Teil erhebliche Kritik erfahren (z.B. BMF,
Nichtanwendungsschreiben vom 20.1.2009, BStBl I 2009, 339 = SIS 09 00 62, inzwischen verankert in AEAO Nr. 6 zu § 66;
Schauhoff/Kirchhain, DStR 2008, 1713; Hüttemann/Schauhoff, DB
2011, 325; Fischer, jurisPR-SteuerR 14/2008 Anm. 1; Seer in
Tipke/Kruse, a.a.O., § 66 AO Rz 1 f.; differenzierend
Winheller/Klein, DStZ 2008, 377; gegen die Kritik: Heger, DStR
2008, 807).
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bb) Der Senat hält die Kritik insofern
für berechtigt, als nicht schon die bloße objektive
Eignung eines Wohlfahrtsbetriebs zur Gewinnerzielung ein die
Zweckbetriebseigenschaft nach § 66 AO ausschließendes
Handeln „des Erwerbs wegen“ indiziert. Denn zum
einen deutet der Ausdruck „wegen“ auf eine
subjektive, individuelle Zweckbestimmung hin und zum anderen kann
die Erzielung von Gewinnen in gewissem Umfang - z.B. zum
Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von betrieblichen
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - geboten sein, ohne
in Konflikt mit dem Zweck der steuerlichen Begünstigung zu
stehen. Und schließlich enthält § 66 AO keine
Wettbewerbsklausel, wie sie in § 65 Nr. 3 AO für
allgemeine Zweckbetriebe vorgesehen ist, welche zu nicht
begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht
in größerem Umfang in Wettbewerb treten dürfen, als
es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke
unvermeidbar ist. Nach der Senatsrechtsprechung ist diese
Wettbewerbsklausel im Bereich der im Gesetz speziell geregelten
Zweckbetriebe nicht entsprechend anzuwenden (vgl. zu
Krankenhäusern nach § 67 AO: Senatsurteil vom 31.7.2013 I
R 82/12, BFHE 243, 180 = SIS 13 33 31; BFH-Urteil in BFHE 162, 502,
BStBl II 1991, 157 = SIS 91 04 25; zu Zweckbetrieben nach § 68
AO: Senatsurteil vom 4.6.2003 I R 25/02, BFHE 202, 391, BStBl II
2004, 660 = SIS 03 42 88). Entsprechendes gilt für
Einrichtungen der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO. Auch in
diesem Bereich ist mangels Implementierung einer solchen Klausel
anzunehmen, dass der Gesetzgeber ein Nebeneinander von
steuerbegünstigten und primär gewinnorientierten
Betrieben grundsätzlich akzeptiert (vgl. zum Aspekt eines
insoweit vom Gesetzgeber angenommenen
„Marktversagens“ Fischer, jurisPR-SteuerR
14/2008 Anm. 1, m.w.N.).
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cc) Die in dem Senatsbeschluss in BFHE 219,
184, BStBl II 2009, 126 = SIS 08 10 20 getroffene Aussage ist
demnach dahin einzuschränken, dass eine den Zweckbetrieb nach
§ 66 AO ausschließende Erwerbsorientierung dann gegeben
ist, wenn damit Gewinne angestrebt werden, die den konkreten
Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs übersteigen (vgl. Hüttemann,
Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, a.a.O., § 4 Rz 101),
die Wohlfahrtspflege mithin nur als Vorwand dient, um das eigene
Vermögen zu mehren (Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 66 Rz
2). Unter diesem Aspekt hat das FG den Sachverhalt noch nicht
geprüft.
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6. Die Vorinstanz ist von einer anderen
rechtlichen Beurteilung ausgegangen. Ihr Urteil ist deshalb
aufzuheben. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückzuverweisen, damit das FG die
erforderlichen Feststellungen treffen kann.
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7. Aspekte des unionsrechtlichen
Beihilferechts stehen der Zurückverweisung nicht entgegen.
Diese gebieten keine Abweisung der Klage; FA und BMF haben solches
auch nicht geltend gemacht.
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a) Ob durch die Gewährung der
Steuerbefreiungen im Streitjahr 2002 das Beihilfeverbot des Art. 87
Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des
Vertrags über die Europäische Union, der Verträge
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und einiger
damit zusammenhängender Rechtsakte - EG - (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C-325, 1) - jetzt Art.
107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur
Änderung des Vertrags über die Europäische Union und
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft -
AEUV - (Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C-115, 47)
verletzt wird, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
Es obliegt dem mitgliedstaatlichen Gericht nicht, darüber zu
entscheiden, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt
vereinbar ist (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften - seit 2008 Gerichtshof der Europäischen Union
- [EuGH] vom 18.7.2007 C-119/05, Lucchini, Slg. 2007, I-6199 = SIS 07 34 65, Rz 51; vom 18.7.2013 C-6/12 = SIS 13 22 74, P, DStR,
2013, 1588, Rz 38; Senatsurteil in BFHE 243, 180 = SIS 13 33 31,
m.w.N.).
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b) Auch das Durchführungsverbot des Art.
108 Abs. 3 Satz 3 AEUV könnte nicht zur Abweisung der Klage
führen. Gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV darf ein
Mitgliedstaat eine Beihilfe nicht einführen oder umgestalten,
bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen
hat. Dieses Verbot gilt allein für neue Beihilfen;
demgegenüber dürfen bestehende Beihilfen
regelmäßig durchgeführt werden, solange die
Kommission nicht ihre Unionsrechtswidrigkeit festgestellt hat
(EuGH-Urteile vom 15.3.1994 C-387/92, Banco Exterior de
España, Slg. 1994, I-877 = SIS 94 25 19, Rz 20; vom
29.11.2012 C-262/11, Kremikovtzi, Rz 49; in DStR 2013, 1588, Rz
36). Bestehende Beihilfen sind insbesondere die Beihilferegelungen,
die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt wurden und auch
nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind (Art. 1 Buchst. b
Unterbuchst. i der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom
22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung
von Art. 93 des EG-Vertrags).
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c) Von diesen Maßgaben ausgehend ist das
Durchführungsverbot im Streitfall nicht anwendbar. § 5
Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002 i.V.m. § 66 AO ist eine bestehende
Beihilfe („Alt-Beihilfe“), für die das
Durchführungsverbot nicht gilt. Die Steuerbefreiungen
bestanden schon vor dem Inkrafttreten des Vertrags über die
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am
1.1.1958 (Bekanntmachung über das Inkrafttreten der
Verträge zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft
vom 27.12.1957, BGBl II 1958, 1). § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 und
2 KStG 2002 geht zurück auf den im Wesentlichen
inhaltsgleichen § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG 1934 vom 16.10.1934
(RGBl I 1934, 1031). Die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 6
GewStG 2002 geht zurück auf § 3 Nr. 6 GewStG 1936 vom
1.12.1936 (RGBl I 1936, 979). Nach § 8 der Verordnung zur
Durchführung der §§ 17 bis 19 des
Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom
24.12.1953 (BGBl I 1953, 1592, BStBl I 1954, 6), der im
Wesentlichen mit § 66 AO übereinstimmt, konnten
steuerbegünstigte Körperschaften auch seinerzeit schon
steuerlich unschädlich Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
unterhalten.
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