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I. Streitig ist die steuerliche
Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen, die mittelbar
über einen konzernfremden Erstversicherer (sog. Fronter) an
eine konzerneigene Rückversicherungsgesellschaft (sog.
Rückversicherungs-Captive) geleistet werden. Streitjahr ist
2003.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die
Herstellung und der Vertrieb von Span- und Kunststoffplatten ist.
Sie gehört neben weiteren in- und ausländischen
Gesellschaften einer Unternehmensgruppe an, die zahlreiche weitere
Holz- und Kunststoffplattenwerke weltweit betreibt. Ihre
Gesellschafterin war eine Holding GmbH, deren Anteile ihrerseits
von einer in Luxemburg ansässigen Holding s.a.r.l. gehalten
wurden; deren Anteilseignerin wiederum war eine liechtensteinische
Stiftung.
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Für die von der Unternehmensgruppe
betriebenen Holzspanplattenwerke bestanden für das sog.
FLEXA-Risiko (Feuer, Explosion, Blitz, Anprall von Flugzeugen und
Flugkörpern) auf der Grundlage eines mit einem
Versicherungskonsortium unter Führung der V-AG abgeschlossenen
Rahmenvertrages verschiedene Sach- und
Betriebsunterbrechungsversicherungen. Unter dem Eindruck eines im
Jahr 2001 in einem Werk der Unternehmensgruppe eingetretenen
großen Schadensfalls war die V-AG nicht mehr bereit, die
Versicherungsverträge für die Deckungsstrecke von 3 Mio.
EUR bis 20 Mio. EUR zu den bisherigen Bedingungen
fortzuführen. In den nachfolgenden Gesprächen der V-AG
mit der von der Unternehmensgruppe beauftragten Finanzmaklerfirma
wurden verschiedene Varianten einer Vertragsverlängerung
angeboten, die bei gleichem Versicherungsumfang hinsichtlich der
Höhe der Selbstbeteiligung sowie der Prämienzahlungen
stark differierten. Die V-AG bestand zudem darauf, dass in den
Werken ein verbessertes Risikomanagement eingerichtet werden
müsse. In schwierigen Verhandlungen konnte erreicht werden,
dass der zum 1.10.2002 auslaufende Versicherungsvertrag im
Wesentlichen zu den bisherigen Konditionen um einen Monat
verlängert wurde.
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Nachdem Versuche der Klägerin
gescheitert waren, auf dem internationalen Versicherungsmarkt
Alternativangebote von anderen Versicherungsunternehmen für
den Abschluss entsprechender Versicherungsverträge zu
erhalten, gab die V-AG nach weiteren Verhandlungen am 23.12.2002
für fünf Werke, die von zur Unternehmensgruppe
gehörenden Gesellschaften betrieben wurden (u.a. der
Klägerin), ein Angebot für die Versicherung der
Deckungsstrecke von 3 Mio. EUR bis 20 Mio. EUR gegen die
FLEXA-Risiken ab.
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Am 24.1.2003 gründete eine nicht an
der Klägerin beteiligte Gesellschaft der Unternehmensgruppe
auf der Isle of Man unter dem Namen K Insurance Company eine
private company limited by shares (K Ltd.). Die K Ltd.
verfügte nach den Feststellungen des Beklagten und
Revisionsklägers (Finanzamt - FA - ) über keine eigenen
Arbeitnehmer, sondern bediente sich im Wege eines
Dienstleistungsvertrages fremden Personals. Lediglich ein
Mitarbeiter der Finanzmaklerfirma war gegen ein Entgelt von 3.000
EUR p.a. als selbständiger Versicherungsberater für die K
Ltd. tätig; ausweislich ihrer Jahresabschlüsse wandte die
K Ltd. zudem in den Jahren 2003 und 2004 Honorare für einen
Geschäftsführer in Höhe von jeweils 10.000 EUR auf.
Die von der K Ltd. erzielten Gewinne unterlagen am Sitzort nicht
der Besteuerung.
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Am 14.2.2003 erteilte die V-AG der
Klägerin rückwirkend zum 1.1.2003 Versicherungspolicen
über eine Feuerversicherung und über eine
Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung für die
Deckungsstrecke von 3 Mio. EUR bis 20 Mio. EUR. Von der V-AG wurden
die von den fünf über die K Ltd. rückversicherten
Gesellschaften entrichteten Beträge in der Folgezeit an die K
Ltd. weitergeleitet.
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Am 24.2.2003 bzw. am 5.3.2003 schloss die K
Ltd. mit der V-AG einen Rückversicherungsvertrag. Nach diesem
Vertrag übernahm die K Ltd. für die Zeit vom 1.1.2003 bis
zum 31.12.2003 für die von fünf Gesellschaften der
Unternehmensgruppe (u.a. der Klägerin) betriebenen Werke das
Rückversicherungsrisiko für die Deckungsstrecke von 3
Mio. EUR bis 20 Mio. EUR. Die K Ltd. hatte nach den vertraglichen
Regelungen eine Provision von ... EUR an die V-AG zu zahlen. Zudem
war sie verpflichtet, der V-AG auf Verlangen ihren Jahresabschluss
vorzulegen, begründete Rückfragen zur finanziellen Lage
zu beantworten und die V-AG über von der K Ltd. selbst
abgeschlossene Rückversicherungen zu informieren. Ferner hatte
die K Ltd. nach den Vereinbarungen einen sog. „Letter of
Credit“ über 20 Mio. EUR bereitzustellen, damit im
Schadensfall gewährleistet sei, dass sie ihre Verpflichtungen
aus dem Vertrag erfüllen könne. Für die
übrigen, nicht über die K Ltd. rückversicherten
Werke der zur Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften
wurden in Bezug auf die Deckungsstrecke von 3 Mio. EUR bis 20 Mio.
EUR nach Angabe der Klägerin individuelle Lösungen mit
lokalen Versicherern gefunden. Die K Ltd. selbst hat keine
Rückversicherung abgeschlossen, um das von der V-AG
übernommene Risiko weiter zu streuen.
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Die Höhe der der Klägerin
für die Deckungsstrecke von 3 Mio. EUR bis 20 Mio. EUR in
Rechnung gestellten Versicherungsprämien beruhte auf einem
Tarifierungsmodell, das neben einem Rabattsystem bei schadensfreiem
Verlauf u.a. über einen längeren Beurteilungszeitraum die
Schadensverläufe im Sektor der Holzwerkstoffproduktion
allgemein sowie speziell die Schadensverläufe in den Werken
der Unternehmensgruppe berücksichtigte. Es war von einer
Tochtergesellschaft der von der Unternehmensgruppe für die
Verhandlungen mit der V-AG beauftragten Finanzmaklerfirma
ausgearbeitet worden.
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Das FA vertrat nach einer
Außenprüfung die Auffassung, die
Versicherungsverträge zwischen der Klägerin und der V-AG
einerseits sowie der V-AG und der K Ltd. andererseits seien als
Gesamtheit zu beurteilen. Es bestehe ein enger wirtschaftlicher
Zusammenhang, da der Versicherungsvertrag zwischen der
Klägerin und der V-AG ohne den Rückversicherungsvertrag
zwischen der V-AG und der K Ltd. nicht denkbar gewesen wäre.
Bei wirtschaftlicher Betrachtung habe die V-AG damit das
Versicherungsrisiko für die Deckungsstrecke von 3 Mio. EUR bis
20 Mio. EUR in vollem Umfang an die Unternehmensgruppe
zurückgeben können. Daraus folge, dass die Zahlungen
mangels einer steuerlich anzuerkennenden Geschäftsbeziehung
schon dem Grunde nach durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst und damit als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)
anzusehen seien. Unabhängig davon sei ggf. noch zu
prüfen, ob die in der vorliegenden Form durchgeführte
Gestaltung der Versicherungsverträge unter Einschaltung einer
Rückversicherungsgesellschaft im niedrig besteuernden Ausland
als Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 der Abgabenordnung
(AO) anzusehen sei.
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Das FA behandelte die Prämienzahlungen
an die V-AG daraufhin als vGA und erließ entsprechend
geänderte Steuerbescheide. Das Finanzgericht Münster (FG)
gab der anschließenden Klage mit Urteil vom 14.12.2010 9 K
3692/08 K,G,F (abgedruckt in EFG 2011, 1183 = SIS 11 17 20)
statt.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das Urteil des FG vom
14.12.2010 9 K 3692/08 K,G,F aufzuheben und die Klage
abzuweisen
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat
zutreffend entschieden, dass die an die V-AG geleisteten
Versicherungsprämien keine vGA sind.
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1. Gemäß § 8 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr
geltenden Fassung (KStG 2002) - für die Gewerbesteuer i.V.m.
§ 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr
geltenden Fassung - ist das Einkommen der Klägerin nach den
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln. Dabei
zu berücksichtigende Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die
durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Die an
die V-AG entrichteten streitigen Versicherungsprämien beruhen
auf dem Versicherungsvertrag, in dem sich die Klägerin zur
Zahlung verpflichtet hat, und sind Betriebsausgaben. Das steht
zwischen den Beteiligten nicht in Streit und muss deshalb nicht
näher ausgeführt werden.
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2. Das schließt allerdings nicht aus,
dass die streitigen Versicherungsprämien als vGA angesehen
werden können, die das Einkommen nicht mindern dürfen
(§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 2002) und die dem Gewinn deshalb
außerbilanziell hinzuzurechnen sind. Die Vorinstanz hat
jedoch zutreffend entschieden, dass bei der Klägerin keine
durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste
Vermögensminderung vorliegt.
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a) Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3
Satz 2 KStG 2002 ist bei einer Kapitalgesellschaft eine
Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu
verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
oder mitveranlasst ist, sich auf die Höhe des
Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG
i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 auswirkt und in keinem
Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den
größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat
die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen,
wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem
nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie
bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt
hätte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile
vom 16.3.1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626 = SIS 67 03 93; vom 3.5.2006 I R 124/04, BFHE 214, 80, BStBl II 2011, 547 =
SIS 06 33 59; vom 8.10.2008 I R 61/07, BFHE 223, 131, BStBl II
2011, 62 = SIS 09 03 36; vom 22.12.2010 I R 47/10, BFH/NV 2011,
1019 = SIS 11 15 99). Zudem muss der Vorgang geeignet sein, einen
sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
auszulösen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 7.8.2002 I R 2/02,
BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131 = SIS 03 06 05, und vom 22.8.2007
I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961 = SIS 07 36 22).
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b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze
begründen die Prämienzahlungen der Klägerin an die
V-AG - wie das FG zutreffend erkannt hat - keine vGA. Eine vGA an
einen Nichtgesellschafter ist regelmäßig nur dann
möglich, wenn es sich um eine dem Gesellschafter nahestehende
Person handelt (vgl. z.B. Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 211,
m.w.N.). Daran aber fehlt es im Streitfall.
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aa) Da eine unmittelbare Rechtsbeziehung
lediglich zwischen der Klägerin und der V-AG besteht und die
V-AG mit der Klägerin weder gesellschaftsrechtlich verbunden
noch als eine der Gesellschafterin der Klägerin nahestehende
Person anzusehen ist, scheidet eine vGA gegenüber der V-AG
aus.
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bb) Entgegen der Auffassung der Revision
besteht keine Rechtsgrundlage dafür, die
Versicherungsprämien als an die K Ltd. und deren Anteilseigner
geleistet anzusehen. Die zivilrechtliche Vertragslage ist auch
steuerrechtlich anzuerkennen (ebenso Franz, BB 2011, 3037).
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aaa) Bei der V-AG handelt es sich nicht um
eine eigenwirtschaftlich funktionslose Kapitalgesellschaft. Denn
nach den - auch vom FA nicht in Zweifel gezogenen - Feststellungen
des FG hat die V-AG im Hinblick auf die mit der Klägerin am
14.2.2003 abgeschlossenen Versicherungsverträge das
uneingeschränkte Versicherungsrisiko getragen. Bei dieser
Sachlage hat die V-AG aus wirtschaftlicher Sicht aber nicht nur die
Rolle einer „Zahlstelle“ übernommen. Die
V-AG hat den Versicherungsvertrag mit der Klägerin vielmehr im
eigenen Namen und für eigene Rechnung geschlossen, die
Versicherungsbeiträge im eigenen Namen und für eigene
Rechnung vereinnahmt und einen Teil der Beiträge als Provision
endgültig einbehalten. Obwohl sich die K Ltd. aufgrund des
Rückversicherungsvertrages zu 100 % an den Aufwendungen der
V-AG als Erstversicherer im Versicherungsfall beteiligt hat,
erfolgte mithin durch die V-AG eine uneingeschränkte
rechtliche Risikoübernahme gegenüber der Klägerin
als Versicherungsnehmerin. Die Rückversicherungsquote von 100
% mag zwar wirtschaftlich eher einem Erstversicherungsvertrag
entsprechen, rechtlich bleibt es aber ein
Rückversicherungsvertrag entsprechend der Definition in §
779 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, die auch für das
Aufsichtsrecht Gültigkeit hat. Die Ansprüche der
Klägerin richten sich damit im Schadensfall
ausschließlich gegen die V-AG als einen der inländischen
Versicherungsaufsicht unterliegenden Versicherer. Den
Erstversicherer, die V-AG, treffen mithin hinsichtlich der
vertraglich übernommenen Risiken auch entsprechende
aufsichtsrechtliche Pflichten. Das Geschäft wird in gleicher
Weise verbucht und muss bei der Berechnung der
Solvabilitätsspanne nach § 53c Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes i.V.m. § 1 der Verordnung
über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom
13.12.1983 (BGBl I 1983, 1451) berücksichtigt werden
(Reinhard, „Fronting“ für eine Captive
Insurance Company, Karlsruhe 1999, S. 65; s. auch Franz, BB 2011,
3037). Da zwischen dem Versicherungsnehmer und dem
Rückversicherer keine Rechtsbeziehung besteht, kann der
Erstversicherer dem Versicherungsnehmer keine Einwendungen aus dem
Rückversicherungsverhältnis entgegensetzen. Die V-AG
könnte sich daher gegenüber der Klägerin
beispielsweise auch nicht etwa auf eine Zahlungsunfähigkeit
der K Ltd. berufen. Von einer lediglich formellen Zwischenschaltung
der V-AG ausschließlich zu dem Zweck, eine konzerneigene
Gesellschaft in einem bekannten Niedrigsteuergebiet mit
Eigenkapital auszustatten und den Finanzierungsbeiträgen der
Klägerin den Anschein der betrieblichen Abzugsfähigkeit
in Form von vertraglich mit einem zwischengeschalteten Dritten
vereinbarten Versicherungsverträgen zu geben, kann folglich
keine Rede sein.
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bbb) Im Streitfall ist weiter zu
berücksichtigen, dass für die Zwischenschaltung der V-AG
auch beachtliche wirtschaftliche Gründe auf Seiten der
Klägerin bestanden. So liegt der Hauptzweck der
Zwischenschaltung der V-AG als Erstversicherer darin, dass die K
Ltd. als sog. Rückversicherungs-Captive lediglich einer
weitgehend eingeschränkten Versicherungsaufsicht am
Captive-Standort, geringeren Anforderungen an die Kapitalisierung
der Gesellschaft und deren Solvabilität unterliegt sowie einen
wesentlich geringeren Gründungs- und Verwaltungsaufwand
erfordert. Der Erstversicherer wird zudem die
Rückversicherungs-Captive von der Schadensbearbeitung
entlasten. Die Rückversicherungs-Captive kommt damit - wie im
Streitfall - ohne eigens hierfür spezialisiertes Personal oder
externe Beratung aus.
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Dies gilt auch dann, wenn man auf Seiten der
Klägerin eine steuerliche Motivation unterstellt, wonach die
Gewinne der K Ltd. am Sitzort keiner Besteuerung unterworfen und
gleichwohl die Prämienzahlungen als Betriebsausgaben bei der
Klägerin im Inland abgesetzt werden sollten. Selbst wenn
dadurch der Vorteil eines zwischenstaatlichen Steuergefälles
ausgenutzt werden sollte, so würde ein solches Vorgehen doch
nicht dazu führen, die Versicherungsprämien als an die K
Ltd. geleistet anzusehen. Aus den - im Streitfall als solche nicht
einschlägigen - Regelungen über die
Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. des
Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
(Außensteuergesetz - AStG - ) ergibt sich, dass es
regelmäßig auch dann nicht zu einer abweichenden
Einkünftezuordnung kommt, wenn dieses Steuergefälle die
in § 8 Abs. 3 AStG bestimmte Größenordnung annimmt.
Das bloße Erzielen von Einkünften aus passivem Erwerb
kann für sich genommen allenfalls eine
Hinzurechnungsbesteuerung auslösen (vgl. z.B. Senatsurteil vom
19.1.2000 I R 94/97, BFHE 191, 257, BStBl II 2001, 222 = SIS 00 06 40, zum Missbrauchsvorwurf nach § 42 AO). Dass es ggf. unter
ähnlichen oder sogar gleichen Bedingungen möglich gewesen
wäre, statt der Zwischenschaltung der V-AG einen direkten
Versicherungsvertrag mit der K Ltd. zu schließen, tut nichts
zur Sache. Mit einer solchen Argumentation ließe sich im
Ergebnis die Einschaltung von Rückversicherungen weithin als
obsolet erklären; für derartige Eingriffe in die
Gestaltungsfreiheit gibt das Rechtsinstitut der vGA keine
Handhabe.
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cc) Nichts anderes ergibt sich entgegen der
Auffassung der Revision bei einer Würdigung der betrieblichen
Veranlassung der an die V-AG gezahlten Versicherungsprämien
unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Soweit das
Rechtsinstitut der vGA nicht bereits als Anwendungsfall der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise angesehen werden kann (vgl.
Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung,
§ 4 AO Rz 321), ist jedenfalls keine andere Betrachtung
geboten. Die eigenwirtschaftliche Funktion der V-AG sowie die
beachtlichen wirtschaftlichen Gründe für die
Zwischenschaltung der V-AG sind auch in diesem Zusammenhang zu
berücksichtigen. Gleiches gilt für die Würdigung der
Einschaltung der V-AG unter dem Aspekt des Gesamtplanes bzw. des
Rechtsmissbrauchs nach § 42 AO. Beide Rechtsinstitute
führen unter den oben wiedergegebenen Gesichtspunkten nicht
dazu, dass im Verhältnis zur Klägerin die K Ltd. und
deren Anteilseigner als „eigentlicher“
Versicherer anzusehen sind.
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