Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.07.2017 - 9 K 11318/15
= SIS 17 21 07 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die
Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Stadt.
Sie unterhielt ein städtisches Freizeitzentrum, bestehend aus
einem Hallenbad, einer Sauna sowie einer Bowlingbahn. Die
Einrichtung wurde von der Klägerin steuerlich als Betrieb
gewerblicher Art (BgA) behandelt.
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Im Jahr 2007
verpachtete die Klägerin das Hallenbad mit sämtlichem
Inventar (ausgenommen die Bowlingbahn) für zunächst drei
Jahre an die B GmbH (GmbH), an der sie selbst nicht beteiligt war.
Die GmbH verpflichtete sich, die gepachtete Einrichtung für
öffentliche Zwecke zu betreiben. Die Nutzung durch Schulen und
Vereine war sicherzustellen; im Übrigen unterlag der
Badebetrieb der freien Gestaltung der Pächterin. Die GmbH
verpflichtete sich ferner zur Zahlung einer Pacht in Höhe von
jährlich ... EUR zuzüglich Umsatzsteuer; außerdem
oblagen ihr erforderliche Ausbesserungen und Reparaturen der
Pachtsache bis zu einer Höhe von jährlich ... EUR. Die
Klägerin als Verpächterin verpflichtete sich ihrerseits,
der GmbH in monatlichen Raten einen fortlaufenden
Betriebskostenzuschuss zu zahlen, der sich im ersten Vertragsjahr
auf ... EUR, im zweiten Vertragsjahr auf ... EUR und im dritten
Vertragsjahr auf ... EUR belief. Zu den vom Betriebskostenzuschuss
zu deckenden Kosten gehörten auch die Pacht sowie die
Aufwendungen für Ausbesserungen und Reparaturen. Die
Klägerin war berechtigt, den Betriebskostenzuschuss
einzubehalten, wenn die GmbH ihre vertraglichen Verpflichtungen
schuldhaft nicht erfüllte; die GmbH war ihrerseits zur
fristlosen Kündigung des Pachtvertrages berechtigt, falls die
Klägerin mit der Zahlung des Zuschusses in Höhe von zwei
Monatsbeträgen in Verzug geraten sollte.
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Für den
anschließenden Zeitraum (01.10.2010 bis 30.09.2013) schlossen
die Klägerin und die GmbH im Jahr 2010 einen im Wesentlichen
inhaltsgleichen Pachtvertrag, der sich bei ausbleibender
Kündigung um jeweils zwei weitere Jahre verlängerte. Die
jährlich zu zahlende Pacht betrug weiterhin ... EUR, der
Betriebskostenzuschuss wurde mit jährlich ... EUR
vereinbart.
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Die GmbH
erwirtschaftete aus der verpachteten Einrichtung jährliche
Einnahmen (ohne Betriebskostenzuschüsse) im Betrag zwischen
... EUR (2010) und ... EUR (2012).
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Die Klägerin
erklärte für 2008 einen Verlust in Höhe von ... EUR
aus einem „Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art“. Der
Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) folgte
dem zunächst und setzte die Körperschaftsteuer 2008 mit 0
EUR fest. Der verbleibende Verlustvortrag zur
Körperschaftsteuer zum 31.12.2008 wurde (unter
Berücksichtigung vorgetragener Verluste aus 2007) auf ... EUR
festgesetzt. Nachfolgend hob das FA diese Bescheide jedoch wieder
auf und lehnte gleichzeitig eine Veranlagung der Klägerin zur
Körperschaftsteuer für die Jahre 2009, 2010, 2011 sowie
2012 ab. Es war nunmehr der Auffassung, das Hallenbad der
Klägerin sei angesichts des geringen Pachtentgelts bei
gleichzeitigen höheren Betriebskostenzuschüssen
unentgeltlich überlassen worden; ein Verpachtungsbetrieb
gewerblicher Art (Verpachtungs-BgA) liege demnach nicht
vor.
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Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen
Klage hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom
13.07.2017 - 9 K 11318/15 (EFG 2018, 56 = SIS 17 21 07)
stattgegeben.
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Mit seiner
Revision macht das FA eine Verletzung materiellen Rechts geltend.
Es beantragt sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz
aufzuheben und die Klage als unbegründet
zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung
der Klage als unbegründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Vorinstanz hat zu Unrecht die
angefochtenen Bescheide aufgehoben und das FA verpflichtet, die
Klägerin für die Jahre 2008 bis 2012 zur
Körperschaftsteuer zu veranlagen. Bei der Verpachtung des
Hallenbads (samt Inventar, ausgenommen
die Bowlingbahn) handelt es sich nicht um einen BgA der
Klägerin, mit dem diese der Körperschaftsteuer
unterliegt.
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1. Die Vorinstanz ist zu Unrecht von der
Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Aufhebung des
Körperschaftsteuerbescheids für das Jahr 2008 sowie die
Ablehnung der Veranlagung der Klägerin zur
Körperschaftsteuer für das Jahr 2009 ausgegangen. Die
Revision des FA ist bereits deshalb insoweit begründet. Bei
sog. Nullbescheiden fehlt es regelmäßig an der Beschwer
(ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 08.11.1989 -
I R 174/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91 = SIS 90 06 47; vom
07.12.2016 - I R 76/14, BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704 = SIS 17 04 49; vom 31.01.2018 - I R 25/16, BFH/NV 2018, 838 = SIS 18 08 54,
m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn - wie für das Streitjahr
2008 - ein Nullbescheid aufgehoben und dagegen Klage erhoben wird.
Die gesetzliche Neukonzeption des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5
des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes
2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010,
1394 = SIS 10 40 34) bewirkt zwar eine inhaltliche Bindung an den
Einkommen-/Körperschaftsteuerbescheid bzw.
Gewerbesteuermessbescheid und führt damit
regelmäßig zu einer Beschwer auch im Fall einer
Nullfestsetzung, sie greift aber vorliegend nicht, da die
Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
zur Körperschaftsteuer für das Streitjahr 2008 am
21.10.2009 und damit jedenfalls vor dem in § 52 Abs. 25 Satz 5
EStG i.d.F. des JStG 2010 geforderten Zeitpunkt (13.12.2010)
abgegeben worden ist. Die Klägerin kann sich zudem nicht
darauf berufen, dass die Ablehnung einer Veranlagung zur
Körperschaftsteuer jedenfalls für
Veranlagungszeiträume vor der Neukonzeption des § 10d
Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 zu einer Beschwer
führt, da eine „Nichtveranlagung“ ohne
Hinzutreten weiterer Umstände für die Klägerin nicht
begünstigend ist. Durch die Ablehnung der Veranlagung zur
Körperschaftsteuer für das Streitjahr 2009 (Abgabe
Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
zur Körperschaftsteuer vom 09.09.2010) ist die Klägerin
nicht beschwert.
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2. Die Revision ist im Hinblick auf die
weiteren angefochtenen Bescheide ebenfalls begründet. Die
Klägerin unterliegt mangels eines BgA mit ihren
Einkünften aus der Verpachtung des Hallenbads (samt Inventar, ausgenommen die
Bowlingbahn) nicht der Körperschaftsteuer.
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a) Die Klägerin ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S. des § 1
Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den
Streitjahren geltenden Fassung (KStG). Gemäß § 1
Abs. 1 Nr. 6 KStG sind BgA von Körperschaften des
öffentlichen Rechts unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtig. Eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts ist damit nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Hinblick auf den
einzelnen oder einzelne BgA Zuordnungssubjekt des § 1 Abs. 1
Nr. 6 KStG (ständige Rechtsprechung seit Senatsurteil vom
13.03.1974 - I R 7/71, BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391 = SIS 74 02 22).
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b) Bei der Verpachtung des Hallenbads handelt es sich nicht um einen BgA
der Klägerin, mit dem diese der Körperschaftsteuer
unterliegt.
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aa) Unter einem BgA sind gemäß
§ 4 Abs. 1 Satz 1 KStG alle Einrichtungen einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts - mit Ausnahme von
Hoheitsbetrieben (§ 4 Abs. 5 KStG) - zu verstehen, die einer
nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und
die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen
Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen,
und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind
nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KStG). Die Verpachtung
eines BgA gilt gemäß § 4 Abs. 4 KStG selbst als BgA
der verpachtenden Körperschaft. Ein BgA kann danach Gegenstand
eines Pachtvertrages sein. Dies allerdings nur dann, wenn er in der
Hand der verpachtenden Körperschaft ein BgA wäre
(Senatsurteil in BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391 = SIS 74 02 22,
unter Hinweis auf Urteile des Reichsfinanzhofs - RFH - vom
24.01.1939 - I 390/38, RFHE 46, 88, RStBl 1939, 560; vom 23.08.1939
- I 143/36, RFHE 47, 220, RStBl 1939, 1039).
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bb) Hiernach ist die Vorinstanz zunächst
zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Betrieb
„Hallenbad“ - würde er von der
Klägerin selbst unmittelbar betrieben - um einen BgA i.S. des
§ 4 Abs. 1 Satz 1 KStG handeln würde. Insbesondere ist
dem FG darin zuzustimmen, dass der Betrieb des Hallenbads sich von
der übrigen Tätigkeit der Klägerin in ausreichendem
Maße abhebt.
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Das Schwimmbad wird ferner mit
Einnahmeerzielungsabsicht i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG
betrieben. Nach dieser Vorschrift ist die Absicht, Gewinn zu
erzielen, nicht erforderlich. Soweit in der Literatur hierzu die
Auffassung vertreten wird, dass über den Verweis in § 8
Abs. 1 KStG auf die allgemeine Einkommensermittlung nach § 2
Abs. 1 EStG abzustellen sei und damit die betreffende
wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht
ausgeübt werden müsse, was zur Folge hätte, dass
Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen nur Verluste erwirtschaften
können, von der Besteuerung auszunehmen sind (vgl.
Hüttemann, DB 2007, 1603; Gosch/Märtens, KStG, 3. Aufl.,
§ 4 Rz 55; Döring in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2.
Aufl., § 4 Rz 85; vgl. auch Senatsurteil vom 22.08.2007 - I R
32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961 = SIS 07 36 22), ist dem
durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl
I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) vorgenommene gesetzliche
Änderungen die Grundlage entzogen worden. Denn mit dem
Jahressteuergesetz 2009 wurde nicht nur die Regelung des § 8
Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KStG geschaffen, nach der bei BgA die
Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) nicht
bereits deshalb zu ziehen sind, weil sie ein
Dauerverlustgeschäft ausüben, was wiederum voraussetzt,
dass auch das Betreiben eines Dauerverlustgeschäfts - unter
den sonstigen Voraussetzungen - einen BgA begründet, sondern
auch in § 8 Abs. 1 KStG ein Satz 2 angefügt, der
inhaltsgleich mit § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG bestimmt, dass bei
den BgA die „Absicht, Gewinn zu erzielen … nicht
erforderlich“ ist. Damit hat der Gesetzgeber die
Unbeachtlichkeit des Fehlens einer Gewinnerzielungsabsicht
ausdrücklich auch für die Ebene der Einkommensermittlung
angeordnet.
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Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des
BFH entgegen, wonach es an der für die Unternehmereigenschaft
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
erforderlichen Grundvoraussetzung der wirtschaftlichen
(unternehmerischen) Tätigkeit fehlt, wenn eine Gemeinde
über die von ihr vereinnahmten Beiträge nur einen kleinen
Teil ihrer Kosten deckt (BFH-Urteil vom 15.12.2016 - V R 44/15,
BFHE 256, 557 = SIS 17 04 05). Die Vorinstanz verweist zutreffend
darauf, dass diese Rechtsprechung die umsatzsteuerliche
Unternehmereigenschaft eines BgA betrifft, bei deren Beurteilung
nicht entscheidend auf § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG, § 8 Abs. 1
Satz 2 KStG oder § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KStG, sondern
vielmehr auf eine richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 3
Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes i.V.m. § 4 KStG abzustellen
ist (so ausdrücklich BFH-Urteil in BFHE 256, 557 = SIS 17 04 05, unter II.3. der Gründe).
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cc) Die Verpachtung des Hallenbades führt
im Streitfall jedoch - entgegen der Auffassung der Vorinstanz -
nicht dazu, dass ein sog. Verpachtungs-BgA anzunehmen
wäre.
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aaa) Die Verpachtung eines BgA gilt
gemäß § 4 Abs. 4 KStG selbst als BgA der
verpachtenden Körperschaft. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen
Fiktion ist es zu verhindern, dass juristische Personen des
öffentlichen Rechts sich der Körperschaftsteuer dadurch
entziehen, dass sie Einrichtungen nicht selbst betreiben, sondern
verpachten (vgl. Senatsurteil in BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391 =
SIS 74 02 22). Die Fiktion eines BgA hat letztlich auch zur Folge,
dass die Voraussetzungen eines BgA in der Person der Klägerin
und insbesondere das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht nicht
mehr zu prüfen sind (vgl. etwa BFH-Urteil vom 11.07.1990 - II
R 33/86, BFHE 162, 94, BStBl II 1990, 1100 = SIS 90 23 44,
betreffend Vermögensteuer). Voraussetzung der gesetzlichen
Fiktion ist jedoch, dass der Verpächter die Einrichtungen,
Anlagen oder Rechte entgeltlich überlässt. Dies ist im
Streitfall nicht gegeben.
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bbb) Die Vorinstanz ist zunächst
zutreffend davon ausgegangen, dass als Verpachtung i.S. von §
4 Abs. 4 KStG jede entgeltliche Überlassung von Einrichtungen,
Anlagen oder Rechten, die beim Verpächter einen BgA darstellen
würden, anzusehen ist. Diese Formulierung geht zwar auf eine
ausdrückliche gesetzliche Definition in § 1 Abs. 3 der
Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV
1955/KStDV 1961) zurück, die wiederum inhaltlich § 1 Abs.
3 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des
Körperschaftsteuergesetzes vom 06.02.1935 (RGBl I 1935, 163)
entspricht (vgl. Senatsurteil in BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391 =
SIS 74 02 22), sie hat aber gleichbleibende Bedeutung für den
Begriff der „Verpachtung“ in § 4 Abs. 4
KStG. Dies ergibt sich zunächst aus der Wortbedeutung des
Begriffs „Verpachtung“. Ausgehend von einem
zivilrechtlichen Begriffsverständnis ist der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGH) zu entnehmen, dass der Begriff des
Mietvertrages voraussetzt, dass ein vereinbartes Entgelt entrichtet
wird, während bei (nahezu) unentgeltlicher Überlassung
von Wohnraum von anderen
Gebrauchsüberlassungsverhältnissen auszugehen ist (vgl.
z.B. BGH-Urteil vom 20.09.2017 - VIII ZR 279/16, Neue Juristische
Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2017, 1479).
Entsprechendes muss für den streitgegenständlichen
Pachtvertrag gelten. Und diese Auslegung entspricht nicht nur dem
Sinn und Zweck der ursprünglichen Regelung, die sicherstellen
soll, dass die aus der Verpachtung solcher Betriebe erzielten
Einnahmen der Körperschaftsteuer unterworfen werden
(Senatsurteil in BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391 = SIS 74 02 22),
sondern auch der streitgegenständlichen Regelung in § 4
Abs. 4 KStG.
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ccc) Zu Unrecht ist die Vorinstanz allerdings
im Weiteren davon ausgegangen, dass im Streitfall eine entgeltliche
Überlassung des Hallenbadbetriebs vorliege und die
Gewährung eines fest und im Voraus vereinbarten monatlichen
Betriebskostenzuschusses nicht mit dem jährlich zu zahlenden
Pachtentgelt saldiert werden könne. Soweit die Vorinstanz zu
der rechtlichen Würdigung gelangt, dass im Streitfall
eine gegenseitige Abhängigkeit der
Zahlungen nicht erkennbar sei, weil die Zahlungen der Pacht
und des Zuschusses zu unterschiedlichen
Zeitpunkten fällig waren und nach dem Wortlaut der
vertraglichen Vereinbarung das Pachtentgelt unveränderlich mit
jährlich ... EUR vereinbart worden ist, während der
Betriebskostenzuschuss hiervon unabhängig einer Erhöhung
unterlag, hält dies einer revisionsrechtlichen
Überprüfung nicht stand.
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Die Auslegung einzelner Abreden und die sich
daraus ergebende Gesamtwürdigung der jeweils zu beurteilenden
Vereinbarungen obliegt zwar grundsätzlich dem Tatrichter.
Dessen Einschätzung kann das Revisionsgericht nur daraufhin
überprüfen, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise
zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder gegen
allgemeine Erfahrungssätze verstößt; ist dies nicht
der Fall, so ist die tatrichterliche Würdigung auch dann
revisionsrechtlich bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn ein
abweichendes Verständnis gleichermaßen möglich oder
sogar naheliegend ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 31.05.2017 - I R
91/15, BFH/NV 2018, 16 = SIS 17 22 14, m.w.N.). Das vom FG
vertretene rein zivilrechtliche Begriffsverständnis lässt
außer Acht, dass sich die steuerrechtliche Beurteilung an den
wirtschaftlichen Gegebenheiten zu orientieren hat. Hierzu
gehört, dass die formal vereinbarten Pachtzahlungen
zwangsläufig bei der Bemessung des Betriebskostenzuschusses
berücksichtigt werden müssen, weil es sich um Aufwand in
Zusammenhang mit dem übernommenen Bäderbetrieb handelt
(im Ergebnis ebenso R 4.3 der Körperschaftsteuer-Richtlinien
2015). Dies ergibt sich bereits aus den Feststellungen der
Vorinstanz, wonach im Streitfall die Pachtzahlungen zu den vom
Betriebskostenzuschuss zu deckenden Kosten gehören. Bei der
danach gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung der Gegebenheiten
kann es - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - weder eine Rolle
spielen, dass das Pachtentgelt
ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist, die
Höhe der Pachtzahlung nicht ausdrücklich von den
monatlich zu zahlenden Betriebskostenzuschüssen abhängig
gemacht worden ist oder der
tatsächliche Zahlungszeitpunkt des Pachtentgelts zeitlich von
dem Zahlungszeitpunkt für den Betriebskostenzuschuss abweicht.
Entscheidend ist bei der im Streitfall gebotenen, an den
wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierten Betrachtung, dass sich
die Höhe des Betriebskostenzuschusses am Aufwand des
Hallenbadbetriebs orientiert und damit im Ergebnis auch an den
geleisteten Pachtzahlungen. Damit trägt im Ergebnis die
wirtschaftliche Last der Pachtzahlungen nicht die Pächterin,
sondern die Klägerin selbst.
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Entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermag
der Senat darin auch keine mit dem Sinn
und Zweck des § 4 Abs. 4 KStG nicht zu vereinbarende
Ungleichbehandlung von Verpachtungs-BgA auf der einen Seite und
solchen BgA auf der anderen Seite zu sehen, die von der
juristischen Person des öffentlichen Rechts selbst betrieben
werden. Der Fiktion des § 4 Abs. 4 KStG kann nicht die
Intention des Gesetzgebers entnommen werden, im Falle der
Überlassung des BgA an einen Dritten solle die
Trägerkörperschaft steuerlich so behandelt werden, als
würde sie den BgA weiterhin selbst betreiben. Steuerobjekt des
BgA „Verpachtung“ i.S. des § 4 Abs. 4 KStG
ist der Ertrag aus dem Pachtverhältnis, nicht aber der Ertrag
des verpachteten Betriebs.
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Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass
die Hinnahme strukturell bedingter Verluste durch einen BgA
„Verpachtung“ als vGA an die
Trägerkörperschaft i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
zu werten wäre, wenn nicht die Voraussetzungen eines
Dauerverlustgeschäfts i.S. von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1
i.V.m. Abs. 7 Satz 2 KStG vorlägen, d.h. das Geschäft aus
verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder
gesundheitspolitischen Gründen ohne kostendeckendes Entgelt
betrieben wird. Ein defizitäres Verpachtungsgeschäft als
solches wird diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllen
können (vgl. zur Verpachtung eines Freibads durch eine
kommunale Eigengesellschaft Senatsurteil vom 09.11.2016 - I R
56/15, BFHE 256, 75, BStBl II 2017, 498 = SIS 16 28 13).
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3. Die Vorinstanz hat eine abweichende
Rechtsauffassung vertreten. Ihr Urteil ist deswegen aufzuheben. Die
Sache ist spruchreif. Die angefochtenen Bescheide sind
rechtmäßig ergangen und die Klage ist abzuweisen.
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4. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1
FGO.
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