Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Hessischen Finanzgerichts vom 06.04.2020 - 4 K 1112/18 =
SIS 20 14 22 aufgehoben, soweit
der Klage wegen Körperschaftsteuer 2010 und 2011, gesonderter
Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge zur
Körperschaftsteuer zum 31.12.2011 in den Fällen des
§ 8 Abs. 9 des Körperschaftsteuergesetzes,
Gewerbesteuermessbeträgen 2010 und 2011 sowie gesonderter
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den
31.12.2011 stattgegeben wurde.
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Zwischen der Klägerin und
Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, deren
Alleingesellschafterin eine Stadt ist, und der A-GmbH, an der die
Klägerin etwa 95 % der Anteile hielt und deren
Unternehmensgegenstand die Beförderung von Personen und
Gegenständen mit Kraftfahrzeugen und Bahnen war, bestand seit
2001 ein Gewinnabführungsvertrag und eine
körperschaftsteuerrechtliche Organschaft. Zudem war die
Klägerin - neben weiteren Beteiligungen - mit über 50 %
an der im Bereich der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser
und Fernwärme tätigen B-AG beteiligt. Darüber hinaus
erzielte die Klägerin in den Jahren 2010 und 2011
(Streitjahre) unter anderem Erlöse aus der Vermietung von
gepachteten und eigenen Immobilien.
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Nach der Einführung der
„Spartenrechnung“ durch das
Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) bildete
die Klägerin zum Beginn des Jahres 2009 für die
Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte die Sparte
„Verkehr und Versorgung“ (Sparte 1)
sowie die Sparte „Immobilienwirtschaft“
(Sparte 2). Der Sparte 1 waren aus Sicht der Klägerin - neben
weiteren Beteiligungen - das ihr im Rahmen der Organschaft
zugerechnete Einkommen der A-GmbH sowie die von der B-AG bezogenen
Dividenden zuzuordnen. Mit Wirkung ab 01.01.2010 begründete
die Klägerin durch den Abschluss eines
Gewinnabführungsvertrags eine
körperschaftsteuerrechtliche Organschaft mit der B-AG.
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung ging das zu diesem Zeitpunkt für die
Besteuerung der Klägerin zuständige Finanzamt A (FA A)
davon aus, dass im Jahr 2009 neben der
„Immobilienwirtschaft“ (Sparte 2) als
weitere Sparte nur die Sparte „Verkehr“
(Sparte 1) bestanden habe. Die Begründung der Organschaft
zwischen der Klägerin und der B-AG im Jahr 2010 habe zur
Bildung einer neuen, die Bereiche „Verkehr und
Versorgung“ umfassenden Sparte (Sparte 3)
geführt, da die Tätigkeit der Organgesellschaft nicht
gleichartig im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 3 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) mit einer bereits
bestehenden Sparte der Organträgerin sei. Die
Verlustvorträge aus der Sparte 1 seien einzufrieren und
könnten erst dann aufleben, wenn wieder nur noch eine Sparte
„Verkehr“ bestehe. In der Folge
erließ das FA A entsprechende Änderungsbescheide
für die Jahre 2009 bis 2011, gegen welche die Klägerin
ohne Erfolg Einspruch einlegte.
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Der hiergegen gerichteten Klage gab das
Finanzgericht (FG) mit dem in EFG 2020, 1526 = SIS 20 14 22 veröffentlichten Urteil
überwiegend statt. Zwar sei die Klage gegen die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und
§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG unzulässig. Im Übrigen
bestünden jedoch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit.
Dies gelte insbesondere hinsichtlich der isolierten Anfechtung der
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes für das
Jahr 2009, deren Zulässigkeit der Umstand, dass der Bescheid
über den auf 0 EUR lautenden Gewerbesteuermessbetrag für
2009 nicht angefochten worden sei, nicht entgegen stehe, sowie
für die Anfechtung der jeweils auf 0 EUR lautenden
Körperschaftsteuerbescheide für 2009 und 2011.
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Soweit die Klage zulässig sei, sei sie
begründet. Die Verlustvorträge zum 31.12.2009 seien nicht
einzufrieren und könnten in der Folgezeit mit Gewinnen aus der
Organschaft mit der B-AG verrechnet werden. Es sei davon
auszugehen, dass bereits mit Beginn der Spartenrechnung im Jahre
2009 durchgehend eine Sparte bestanden habe, die sowohl
„Verkehr“ als auch
„Versorgung“ betroffen habe. Die
Begründung der Organschaft mit der B-AG im Jahr 2010 habe zwar
zur Aufnahme einer Versorgungstätigkeit durch die
Klägerin geführt. Dies habe jedoch gemäß
§ 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG nicht zur Begründung
einer neuen Sparte geführt, da bereits eine zwingend
zusammenzufassende Sparte „Verkehr und
Versorgung“ existiert habe. Zu den
„gleichartigen Tätigkeiten“ im
Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 3 KStG seien die nach § 4 Abs.
6 KStG zusammenfassbaren Fallgestaltungen zumindest dann zu
zählen, wenn die Zusammenfassung der Tätigkeiten zwingend
sei, was sich aus einer über den Wortlaut der Vorschrift
hinausgehenden und an der Systematik, der Historie und dem Sinn und
Zweck orientierten Auslegung ergebe. Die Zusammenfassung der
Tätigkeiten „Verkehr“ und
„Versorgung“ stelle im Rahmen der
Spartenrechnung kein Wahlrecht dar, sondern sei nach § 8 Abs.
9 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG, der vorsehe, dass zusammenfassbare
Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bildeten,
verbindlich.
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Hiergegen hat sich das FA A mit seiner auf
die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gewandt.
Die Auslegung des § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG durch das
FG widerspreche der Normsystematik. Es gehe um eine auf einer
typisierenden Betrachtungsweise beruhenden steuerliche
Privilegierung von Dauerverlustgeschäften, die durch eine
typisierende Beschränkung bei der Verlustnutzung begrenzt
werde. Der Umkehrschluss zu § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG zeige
die fehlende Gleichartigkeit der von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3
KStG erfassten Fallgruppen. Auch aus der Gesetzgebungshistorie
ergebe sich keine Notwendigkeit einer erweiternden Auslegung.
Vielmehr spreche der grundsätzlich andere Ansatz des vom
Finanzausschuss des Bundestags eingebrachten Gesetzentwurfs
dafür, dass auch eine Abkehr von der im ursprünglichen
Regierungsentwurf bei der Verlustnutzung vorgenommenen
undifferenzierten Betrachtung der verschiedenen Tatbestände
des § 4 Abs. 6 KStG habe erfolgen sollen. Im Hinblick auf das
im Gesetzgebungsverfahren verfolgte Ziel, Betriebe gewerblicher Art
(BgA) und Eigengesellschaften bei der Verlustnutzung
gleichzustellen, sei es nicht nachvollziehbar, im Rahmen des §
8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG die Gleichartigkeit anders als bei
§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG zu verstehen. Die Auslegung des
FG würde unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 8 KStG
im Ergebnis zu einer Besserstellung der Eigengesellschaften
führen.
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Während des Revisionsverfahrens ist
infolge einer Neuorganisation der Finanzbehörden der
nunmehrige Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt B - FA B -
) für die Besteuerung der Klägerin zuständig
geworden. Das Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2009,
gesonderter Feststellung zur Körperschaftsteuer 2010 und 2011,
gesonderter Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge zur
Körperschaftsteuer zum 31.12.2009 und 31.12.2010 in den
Fällen des § 8 Abs. 9 KStG, gesonderter Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 und
31.12.2010 sowie Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge 2010
und 2011 hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.03.2024 - V
R 51/20 gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) abgetrennt. Es wird unter dem
Aktenzeichen V R 2/24 fortgeführt.
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Das FA B beantragt sinngemäß,
das Urteil des FG aufzuheben, soweit der Klage wegen
Körperschaftsteuer 2010 und 2011, gesonderter Feststellung der
verbleibenden Verlustvorträge zur Körperschaftsteuer zum
31.12.2011 in den Fällen des § 8 Abs. 9 KStG,
Gewerbesteuermessbeträgen 2010 und 2011 sowie gesonderter
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den
31.12.2011 stattgegeben wurde, und die Klage insoweit
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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§ 8 Abs. 7 bis 9 KStG diene dazu,
negative Folgen für den öffentlichen Sektor
abzuschwächen. Die bisherigen Verwaltungsgrundsätze
hätten gesetzlich verankert werden sollen, so dass es sich um
eine sogenannte „Altbeihilfe“ handele.
An der Verrechnung von Gewinnen aus dem Bereich der Versorgung mit
Verlusten aus dem Bereich Verkehr habe festgehalten werden sollen,
was auch die zwingende Zusammenfassung von Verkehrs- und
Versorgungstätigkeit zeige. Gleichzeitig sei der Gesetzgeber
um eine rechtsformneutrale Verankerung des Querverbundes
bemüht gewesen. Die Verhinderung der Verlustnutzung
widerspreche systematischen Besteuerungsgrundsätzen. Aus der
Auffassung des FA B folge, dass im Streitfall keine Konstellation
möglich gewesen wäre, in der sämtliche angefallenen
Verluste aus der Verkehrstätigkeit zur Verrechnung mit
Gewinnen des Versorgungsbereichs in späteren
Veranlagungszeiträumen zur Verfügung gestanden
hätten. Für Kapitalgesellschaften fehle das Wahlrecht zur
(Nicht-)Zusammenfassung von Verkehrs- und
Versorgungstätigkeit. Daher müsse davon ausgegangen
werden, dass eine Sparte „Verkehr und
Versorgung“ auch dann bestehe, wenn
(zeitweise) nur eine der beiden Tätigkeiten ausgeübt
werde.
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II. Das FA B ist mit Wirkung zum 01.10.2022
aufgrund eines Organisationsaktes der Finanzverwaltung in die
Zuständigkeit und hierdurch im Wege des gesetzlichen
Beteiligtenwechsels in die Beteiligtenstellung des FA A eingetreten
(vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27.11.2019 - I R
40/19 (I R 14/16), BFHE 268, 1 = SIS 20 11 48; BFH-Beschlüsse
vom 31.08.2016 - I B 146/15, BFH/NV 2016, 1756 = SIS 16 23 72; vom
02.04.2014 - I B 21/13, BFH/NV 2014, 1216 = SIS 14 19 06).
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III. Die Revision des FA B ist hinsichtlich
der Bescheide zur gesonderten Feststellung der verbleibenden
Verlustvorträge zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2011 in
den Fällen des § 8 Abs. 9 KStG und zur gesonderten
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den
31.12.2011 begründet. Das Urteil des FG ist insoweit
aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
FGO).
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1. In Bezug auf den Bescheid über die
gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge in
den Fällen des § 8 Abs. 9 KStG zum 31.12.2011 hat das FG
außer Acht gelassen, dass § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2
KStG i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) eine inhaltliche Bindung des Feststellungsbescheids im Sinne
des § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 1 KStG an die
Körperschaftsteuerfestsetzung des Veranlagungszeitraums
bewirkt und zwar insoweit, als im Körperschaftsteuerbescheid
2011 der Gesamtbetrag der Einkünfte für jede sich nach
§ 8 Abs. 9 Satz 1 und 3 Halbsatz 1 KStG ergebende Sparte
getrennt ermittelt wird (§ 8 Abs. 9 Satz 2 KStG).
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a) Nach § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 1 KStG
ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende
negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte gesondert
festzustellen. Zugleich gilt § 10d Abs. 4 EStG entsprechend
(§ 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2 KStG). Für das
Verhältnis zwischen Körperschaftsteuerbescheid und dem
Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer ist durch die
Rechtsprechung des BFH bereits entschieden, dass § 10d Abs. 4
Satz 4 EStG eine inhaltliche Bindung des
Verlustfeststellungsbescheids des jeweiligen Veranlagungszeitraums
an den Körperschaftsteuerbescheid bewirkt. Eine
eigenständige Prüfung der betreffenden
Besteuerungsgrundlagen findet im Rahmen der Verlustfeststellung
grundsätzlich nicht mehr statt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
07.12.2016 - I R 76/14, BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704 = SIS 17 04 49, Rz 14; vom 10.12.2019 - I R 58/17, BFHE 271, 514, BStBl II
2021, 945 = SIS 21 00 28, Rz 10 und vom 04.05.2022 - I R 25/19,
BFH/NV 2022, 1313 = SIS 22 17 86, Rz 25). Ebenso bewirkt die nach
§ 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2 KStG (auch) anwendbare Regelung
des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG eine inhaltliche Bindung des
Feststellungsbescheids im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz
1 KStG an die Besteuerungsgrundlagen, wie sie dem
Körperschaftsteuerbescheid des Veranlagungszeitraums, auf
dessen Schluss sich die Feststellung bezieht, zugrunde gelegt
worden sind (vgl. Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz
1044k; Streck/Schwedhelm/Olbing, KStG, 10. Aufl., § 8 Rz 530;
Krämer in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Kommentar zum
KStG, § 8 Abs. 9 Rz 28c; kritisch Bürstinghaus in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 8 KStG Rz 633).
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b) Diese Bindungswirkung schließt die
Zuordnung von Tätigkeiten zu einer Sparte nach § 8 Abs. 9
Satz 1 und 3 Halbsatz 1 KStG, die der nach § 8 Abs. 9 Satz 2
KStG getrennten Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte je
Sparte zwingend vorausgeht, ein. Insoweit handelt es sich um
Besteuerungsgrundlagen (§ 157 Abs. 2 der Abgabenordnung), die
der Körperschaftsteuerfestsetzung zugrunde liegen.
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Hieran ändert auch der Umstand nichts,
dass das FA A in dem Körperschaftsteuerbescheid für 2011
den Gesamtbetrag der Einkünfte für die sich nach § 8
Abs. 9 Satz 1 und 3 Halbsatz 1 KStG ergebenden Sparten nicht im
Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 2 KStG getrennt ausgewiesen hat,
sondern lediglich auf die „Summe der negativen
Gesamtbeträge der Einkünfte aus den einzelnen Sparten
i.S.d. § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 - 3 KStG“
abgestellt hat. Im Übrigen verweist der
Körperschaftsteuerbescheid auf den
Betriebsprüfungsbericht vom 08.01.2018, in dessen Anlage 7 der
Gesamtbetrag der Einkünfte für jede sich ergebende
„Spalte“ (Sparte) getrennt berechnet
wurde.
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c) Dies gilt auch unter Berücksichtigung
der im Streitfall zwischen der Klägerin sowie der A-GmbH und
der B-AG bestehenden Organschaften. Denn § 8 Abs. 9 KStG ist
bei Dauerverlustgeschäften einer Organgesellschaft auf Ebene
des Organträgers anzuwenden (§ 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2
KStG; vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2020 - I R 41/17, BFHE 271, 521,
BStBl II 2021, 872 = SIS 21 08 43, Rz 16).
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d) Danach hat das FG zwar zu Recht die Klage
gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung der
verbleibenden Verlustvorträge in den Fällen des § 8
Abs. 9 KStG zum 31.12.2011 als zulässig angesehen. Es hat aber
rechtsfehlerhaft die Bindungswirkung der
Körperschaftsteuerfestsetzung außer Acht gelassen und
entgegen dieser
Bindungswirkung die auf § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 1 KStG
beruhenden Feststellungsbescheide insoweit auf ihre materielle
Richtigkeit hin überprüft (vgl. zu Grundlagen- und
Folgebescheiden allgemein BFH-Urteil vom 27.06.2018 - I R 13/16,
BFHE 262, 340, BStBl II 2019, 632 = SIS 18 20 61, Rz 20).
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2. Vergleichbares gilt - was das FG ebenfalls
unberücksichtigt gelassen hat - für die Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011. Aufgrund
der in § 10a Satz 9 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)
angeordneten entsprechenden Anwendung von § 8 Abs. 9 Satz 8
KStG ist nach dessen zweiten Halbsatz die Regelung des § 10d
Abs. 4 Satz 4 EStG - wiederum entsprechend - anzuwenden im
Verhältnis des Gewerbesteuermessbescheids, in dem für
jede sich nach § 8 Abs. 9 Satz 1 und 3 Halbsatz 1 KStG
ergebende Sparte der Gewerbeertrag getrennt zu ermitteln ist
(§ 7 Satz 5 GewStG i.V.m. § 8 Abs. 9 Satz 3 KStG), auf
der einen Seite zum Bescheid über die gesonderte Feststellung
des verbleibenden negativen Gewerbeertrags einer Sparte (§ 10a
Satz 9 GewStG i.V.m. § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 1 KStG) auf
der anderen Seite. Damit sind auch die Feststellungen des
Gewerbeverlustes nicht auf die materielle Richtigkeit der hierin
vorgenommenen Zuordnung der Fehlbeträge zu den Sparten hin zu
überprüfen.
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IV. Die Revision des FA B ist auch
bezüglich der Festsetzung der Körperschaftsteuer und des
Gewerbesteuermessbetrags für 2010 und 2011 begründet.
Unter Aufhebung des FG-Urteils ist die Klage auch insoweit
abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG ist zu
Unrecht davon ausgegangen, dass Tätigkeiten, die nach § 4
Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3 KStG zusammenfassbar sind, zugleich
„gleichartig“ im Sinne des § 8 Abs.
9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG sind und in der bereits vorhandenen Sparte
gemeinsam fortgeführt werden können.
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1. Grundlage der
„Spartenrechnung“ ist § 8 Abs. 9
KStG, dessen Satz 1 bis 3 gemäß § 7 Satz 5 GewStG
auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden
sind. Nach § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG sind bei
Kapitalgesellschaften, bei denen § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG
zur Anwendung kommt, die einzelnen Tätigkeiten der
Gesellschaft nach verschiedenen Sparten zuzuordnen. Dabei sind
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer
Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören,
jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen (Nr. 1), sind
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG
zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1
bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, jeweils
gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare
Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden (Nr. 2),
und sind alle übrigen Tätigkeiten einer einheitlichen
Sparte zuzuordnen (Nr. 3).
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Der von § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG in Bezug
genommene § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG sieht vor, dass bei
Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte
unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des
öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich
ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus
Dauerverlustgeschäften tragen, die Rechtsfolgen einer
verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Sinne des § 8 Abs.
3 Satz 2 KStG nicht bereits deshalb zu ziehen sind, weil sie ein
Dauerverlustgeschäft ausüben.
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Ein Dauerverlustgeschäft liegt nach
§ 8 Abs. 7 Satz 2 KStG vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-,
sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen
Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne
kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen
von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG das Geschäft Ausfluss
einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.
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Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG,
auf den § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG Bezug nimmt, kann ein BgA
mit einem oder mehreren anderen BgA zusammengefasst werden, wenn
sie gleichartig sind (§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG), zwischen
ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche
Verflechtung von einigem Gewicht besteht (§ 4 Abs. 6 Satz 1
Nr. 2 KStG) oder BgA im Sinne des § 4 Abs. 3 KStG vorliegen
(§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 KStG).
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Für jede sich hiernach ergebende Sparte
ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln
(§ 8 Abs. 9 Satz 2 KStG). Nach § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz
1 KStG führt die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen
Tätigkeit zu einer neuen, gesonderten Sparte, wobei
Entsprechendes für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit
gilt (§ 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 2 KStG). Ein negativer
Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf gemäß
§ 8 Abs. 9 Satz 4 KStG nicht mit einem positiven Gesamtbetrag
der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach
Maßgabe des § 10d EStG abgezogen werden. Er mindert
jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die positiven
Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar
vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen
für dieselbe Sparte ergeben (§ 8 Abs. 9 Satz 5 KStG).
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2. Die
Gleichartigkeit im Sinne von § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1
KStG ist
tätigkeitsbezogen auszulegen, so dass die Voraussetzungen
von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3 KStG ohne Bedeutung
sind.
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a) Bereits dem Wortlaut nach kommt es nicht in
Betracht, den Begriff der
„gleichartigen“ - und damit im Sinne
einer tätigkeitsbezogenen Auslegung „ihrer Art nach
gleichen“ (vgl. zur tätigkeitsbezogenen
Betrachtungsweise im Rahmen des § 4 Abs. 1 KStG BFH-Urteil vom
16.12.2020 - I R 50/17, BFHE 271, 528, BStBl II 2021, 443 = SIS 21 08 44, Rz 26) - Tätigkeiten dahingehend zu verstehen, dass er
sämtliche nach den Merkmalen des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG
zusammenfassbaren Tätigkeiten umfasst. Denn bei einem
Verständnis der Gleichartigkeit dahingehend, dass sie sich -
ohne weitere Voraussetzungen - auf alle nach § 4 Abs. 6 Satz 1
KStG zusammenfassbaren Tätigkeiten bezieht, hätte der
Gesetzgeber eine § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG vergleichbare
Formulierung wählen müssen, die ihrem Wortlaut nach
Tätigkeiten erfasst, die „nach § 4 Abs. 6 Satz 1
zusammenfassbar sind“ (Bracksiek, FR 2009, 15,
21). Stattdessen greift § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG mit
dem dort verwendeten Begriff
„gleichartig“ lediglich die Formulierung
des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG auf.
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Im Übrigen hat dem Wortlaut nach weder
eine wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung im Sinne
des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG noch das Vorliegen von
Betrieben im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 4
Abs. 3 KStG, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser,
Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen
Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen, zwingend zur Folge, dass sich
die durch die jeweiligen Betriebe ausgeübten Tätigkeiten
im Sinne einer tätigkeitsbezogenen Gleichartigkeit decken.
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b) Nach dem Gesetzeszusammenhang wird die
tätigkeitsbezogene Auslegung durch den Umstand gestützt,
dass § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG „auf die einzelnen
Tätigkeiten der Gesellschaft“, die den
Sparten im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG
zuzuordnen sind, abstellt. Sofern die Voraussetzungen des § 8
Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG vorliegen, ermittelt die Gesellschaft
somit den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht mehr einheitlich,
sondern tätigkeitsbezogen getrennt nach verschiedenen Sparten.
§ 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG knüpft hieran an und
sieht für die Aufnahme von „nicht gleichartigen
Tätigkeiten“ die Bildung einer neuen,
gesonderten Sparte vor.
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Zudem wäre die gesonderte Anordnung in
§ 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG über das Entstehen
einer neuen, gesonderten Sparte im Fall der Aufnahme einer
weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit bei einem
Regelungsgleichlauf mit § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG
weitgehend entbehrlich. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG
zusammenfassbare Tätigkeiten würden dann bereits nach der
allgemeinen Regelung des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG eine
einheitliche Sparte bilden. Der Anwendungsbereich von § 8 Abs.
9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG wäre danach auf die Tätigkeiten,
die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem
Hoheitsbetrieb gehören (§ 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 KStG),
sowie auf „alle übrigen
Tätigkeiten“ im Sinne des § 8 Abs. 9
Satz 1 Nr. 3 KStG verengt. Da Erstere unabhängig von dem
Zeitpunkt ihrer Aufnahme bereits nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1
KStG jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen sind, käme eine
abweichende Rechtsfolge des § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG
ausschließlich für § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 KStG in
Betracht. Diese Vorschrift sieht jedoch vor, „alle
übrigen Tätigkeiten“ einer
einheitlichen Sparte zuzuordnen, was dazu führen könnte,
dass im Fall der Aufnahme neuer „übriger
Tätigkeiten“ die Sparte nach § 8
Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 KStG lediglich in veränderter Form
weitergeführt wird (so Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen - BMF - vom 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 = SIS 09 34 09,
Rz 74; ebenso Krämer in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, § 8 KStG Rz 25;
Brandis/Heuermann/Rengers, § 8 KStG Rz 1138).
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31
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c) Weiter ist § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz
1 KStG nicht in Bezug auf nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3
KStG zusammenfassbare Tätigkeiten
ergänzungsbedürftig. Dies kommt nur im Rahmen einer
Analogie oder teleologischen Extension in Betracht, für die es
an der dafür erforderlichen Regelungslücke fehlt.
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aa) Eine Regelungslücke liegt vor, wenn
ein bestimmter Sachbereich zwar gesetzlich geregelt ist, jedoch
keine Vorschrift für Fälle enthält, die nach dem
Grundgedanken und dem System des Gesetzes hätten mitgeregelt
werden müssen (BFH-Urteil vom 26.09.2023 - IX R 19/21, BFHE
281, 514, BStBl II 2024, 43 = SIS 23 20 04, Rz 32). Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn eine Regelung - was auch bei einem
eindeutigen Gesetzeswortlaut der Fall sein kann (BFH-Urteil vom
11.02.2010 - V R 38/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873 = SIS 10 15 98, Rz 22) - gemessen an ihrem Zweck unvollständig, das
heißt ergänzungsbedürftig ist (BFH-Urteil vom
28.10.2020 - X R 29/18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675 = SIS 21 07 66, Rz 33).
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33
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Zudem muss diese Regelungslücke
planwidrig sein, das heißt, der in Frage stehende Sachverhalt
muss vom Gesetzgeber nur versehentlich nicht geregelt worden sein
(BFH-Urteil vom 28.10.2020 - X R 29/18, BFHE 271, 370, BStBl II
2021, 675 = SIS 21 07 66, Rz 34) und eine Ergänzung darf nicht
einer dem Gesetz gewollten Beschränkung auf bestimmte
Tatbestände widersprechen (BFH-Urteil vom 10.04.2013 - I R
80/12, BFHE 241, 483, BStBl II 2013, 1004 = SIS 13 27 36). Dass
eine gesetzliche Regelung nur rechtspolitisch als
verbesserungsbedürftig anzusehen ist („rechtspolitische
Fehler“), reicht hingegen nicht aus
(BFH-Urteil vom 11.02.2010 - V R 38/08, BFHE 229, 385, BStBl II
2010, 873 = SIS 10 15 98, Rz 21).
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bb) Bereits die Entstehungsgeschichte des
§ 4 Abs. 6 KStG und des § 8 Abs. 9 KStG, die zeitgleich
durch das Jahressteuergesetz 2009 in das
Körperschaftsteuergesetz eingefügt wurden, wie auch die
Gesetzgebungsmotive sprechen für eine tätigkeitsbezogene
Auslegung und damit gegen einen Gleichlauf der Spartenzuordnung von
neu aufgenommenen und bestehenden Tätigkeiten. Letzteres
könnte daher allenfalls aus unbeachtlichen rechtspolitischen
Gründen zu befürworten sein.
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(1) Der Gesetzentwurf sah zunächst nur
die Zusammenfassung von gleichartigen BgA oder Betrieben im Sinne
des § 4 Abs. 3 KStG vor (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG
i.d.F. des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Entwurf eines
Jahressteuergesetzes 2009 vom 02.09.2008, BT-Drucks. 16/10189, S.
19; vgl. auch Bracksiek, FR 2009, 15). Auch war zugleich
vorgesehen, die damalige Fassung des § 8c KStG in Abs. 2 um
eine Regelung zu ergänzen, wonach bei Kapitalgesellschaften im
Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG Verluste aus
Tätigkeiten, die nicht nach § 4 Abs. 6 KStG
zusammengefasst werden können, und Verluste aus
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 KStG zusammengefasst
werden können, jeweils nur mit positiven Einkünften aus
den entsprechenden Tätigkeiten verrechnet werden können
sollten. Damit wäre die Verrechnung von Verlusten aus
Tätigkeiten, die weder gleichartig noch solche im Sinne des
§ 4 Abs. 3 KStG waren, auch bei Bestehen einer wechselseitigen
technisch-wirtschaftlichen Verflechtung unabhängig von dem
Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit ausgeschlossen
gewesen.
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Zwar ergeben sich aus diesem zunächst
vorgesehenen Regelungskonzept zur Einkünfteermittlung für
die Auslegung der - hiervon ihrem Wortlaut nach abweichenden,
ausschließlich bei Aufnahme einer weiteren Tätigkeit
anwendbaren und für den Gesamtbetrag der Einkünfte
maßgeblichen - Vorschrift des § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz
1 KStG keine unmittelbaren Rückschlüsse. Jedoch erhielt
§ 4 Abs. 6 KStG im Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag des
Finanzausschusses (vgl. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses
vom 25.11.2008, BT-Drucks. 16/11055, S. 44) seine jetzige Fassung,
das heißt, er ermöglichte nunmehr auch eine
Zusammenfassung aufgrund wechselseitiger technisch-wirtschaftlicher
Verflechtung. Wenn vor diesem Hintergrund in der - ebenfalls auf
Vorschlag des Finanzausschusses eingeführten (vgl.
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 25.11.2008,
BT-Drucks. 16/11055, S. 46 f.) - Vorschrift des § 8 Abs. 9
Satz 3 KStG ausschließlich der Begriff
„gleichartig“ verwendet und nicht - wie
sowohl in den ursprünglich vorgesehenen Regelungen zur
Beschränkung der Verlustverrechnung als auch in dem ebenfalls
auf Vorschlag des Finanzausschusses eingeführten § 8 Abs.
9 Satz 1 Nr. 2 KStG - auf eine Zusammenfassbarkeit nach § 4
Abs. 6 KStG abgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass insoweit
ein Gleichlauf zwischen § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG auf
der einen und § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG sowie § 4 Abs.
6 Satz 1 KStG auf der anderen Seite nicht beabsichtigt war.
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(2) Nach den gesetzgeberischen Motiven, wie
sie sich aus dem Bericht des Finanzausschusses vom 27.11.2008 zum
Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 der Bundesregierung
(BT-Drucks. 16/11108, S. 27) ergeben, sollte durch die
Sparteneinteilung des § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG und die
Maßgabe, dass für jede Sparte ein gesonderter
Gesamtbetrag der Einkünfte zu ermitteln ist „bzw. die
Regelungen zum Verlustabzug des § 4 Abs. 8 KStG entsprechend
gelten“ - womit wohl die Regelungen des §
8 Abs. 8 KStG und des § 8 Abs. 9 Satz 4 KStG in Bezug genommen
werden sollten -, erreicht werden, dass bei einer Eigengesellschaft
keine größeren Möglichkeiten der
Ergebnisverrechnung eintreten können als bei der Ausübung
der Tätigkeiten in BgA.
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Dem lässt sich jedoch nicht entnehmen,
dass - positiv gewendet - ein Gleichlauf der Möglichkeiten der
Verlustverrechnung von BgA auf der einen und Kapitalgesellschaften
mit Dauerverlustgeschäften auf der anderen Seite erreicht
werden sollte. Vielmehr bestehen im Gegenteil bei Ausübung der
Tätigkeiten in BgA weitergehende Möglichkeiten zur
Ergebnisverrechnung. So bilden - im Unterschied zu dem für BgA
grundsätzlich bestehenden Wahlrecht (vgl. BFH-Beschluss vom
31.01.2024 - V R 43/21 = SIS 24 03 98, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) -
gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG die nach §
4 Abs. 6 Satz 1 KStG zusammenfassbaren Tätigkeiten eine
einheitliche Sparte, wenn die Kapitalgesellschaft zumindest ein
Dauerverlustgeschäft im Sinne von § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG
betreibt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist - mit der Folge
der zwingenden Verrechnung von Gewinnen und Verlusten - für
diese sämtliche Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 6
Satz 1 KStG umfassende einheitliche Sparte zu ermitteln, ohne dass
der Steuerpflichtige durch die Ausübung von Wahlrechten
Einfluss auf den Zuschnitt der Sparte hat. Eine Ausweitung von
§ 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG auf sämtliche im Sinne
des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG zusammenfassbaren Tätigkeiten
würde den in § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG angelegten
Unterschied zu BgA auf die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit
erstrecken; ein Zusammenhang zu dem der Spartentrennung im
Gesetzgebungsverfahren zugedachten Zweck lässt sich nicht
erkennen.
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d) Die vom Senat vorgenommene Auslegung des
Begriffs „gleichartig“ in § 8 Abs.
9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG entspricht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
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aa) Es führt zu keiner ungerechtfertigten
Ungleichbehandlung, dass nicht gleichartige Tätigkeiten in
einer neuen Sparte zu erfassen sind und deshalb nach § 8 Abs.
9 Satz 4 KStG eine Verlustverrechnungsbeschränkung
eintritt.
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Denn das Unterhalten eines strukturell
dauerdefizitären kommunalen Eigenbetriebes in der Rechtsform
einer Kapitalgesellschaft ohne Verlustausgleich und gegebenenfalls
ohne angemessenen Gewinnaufschlag durch die Gesellschafterin
(Trägerkörperschaft) führt regelmäßig zur
Annahme einer vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und
damit - als Folge der außerbilanziellen Hinzurechnung - zu
einer steuerlichen Unbeachtlichkeit von durch die
Kapitalgesellschaft erwirtschafteten Verlusten (BFH-Urteile vom
22.08.2007 - I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961 = SIS 07 36 22; vom 13.03.2019 - I R 66/16, BFH/NV 2019, 1360 = SIS 19 15 81). Daher handelt es sich bei § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, Satz 2
KStG - wonach die Rechtsfolgen einer vGA im Sinne des § 8 Abs.
3 Satz 2 KStG bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu
ziehen sind, weil sie ein Dauerverlustgeschäft (das vorliegt,
soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder
gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche
Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird)
ausüben - und der hieraus folgenden Möglichkeit zur
Verrechnung der Ergebnisse von Dauerverlustgeschäften mit
deren anderer Tätigkeiten um eine steuerliche
Begünstigung der öffentlichen Daseinsvorsorge (vgl.
BT-Drucks. 16/10189, S. 69). Da der Gesetzgeber in der Entscheidung
darüber, welche Sachverhalte oder Unternehmenszweige er durch
solche steuerliche Förderungs- und Lenkungsnormen
begünstigen möchte, - unter Beachtung des
unionsrechtlichen Regelungsrahmens - weitgehend frei ist (vgl.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.04.2004 - 1 BvR 905/00,
1 BvR 1748/99, BVerfGE 110, 274 = SIS 04 28 99; BFH-Urteil vom
28.10.2015 - I R 65/13, BFHE 253, 39, BStBl II 2016, 414 = SIS 16 07 51) und es sich bei der Gleichartigkeit, die nach § 8 Abs.
9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG bei der Aufnahme einer weiteren
Tätigkeit für deren Spartenzuordnung - und damit für
die Möglichkeit der Ergebnisverrechnung - entscheidend ist, um
einen jedenfalls nicht unsachlichen oder willkürlichen
Differenzierungsgrund handelt, hat der Gesetzgeber seinen
Gestaltungsspielraum aus der Sicht des erkennenden Senats nicht
überschritten.
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bb) Weiter besteht zwischen den
Möglichkeiten zur Verlustverrechnung bei der Aufnahme einer
weiteren Tätigkeit durch eine Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG und den für BgA
bestehenden Regelungen keine zu beanstandende Ungleichbehandlung.
So ordnet § 8 Abs. 8 Satz 1 KStG bei der Zusammenfassung von
BgA im Sinne des § 4 Abs. 6 KStG die Anwendung von § 10d
EStG auf den sich durch die Zusammenfassung ergebenden BgA an,
während nicht ausgeglichene negative Einkünfte der
einzelnen BgA aus der Zeit vor der Zusammenfassung nicht beim
zusammengefassten BgA abgezogen werden können (§ 8 Abs. 8
Satz 2 KStG) und ein Rücktrag von Verlusten des
zusammengefassten BgA auf die einzelnen BgA vor Zusammenfassung
unzulässig ist (§ 8 Abs. 8 Satz 3 KStG). Ein bei einem
BgA vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann
gemäß § 8 Abs. 8 Satz 4 KStG nach Maßgabe des
§ 10d EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen
werden, den dieser BgA nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.
Die Einschränkungen des § 8 Abs. 8 Satz 2 bis 4 KStG
gelten allerdings nicht, wenn gleichartige BgA zusammengefasst oder
getrennt werden. In der Folge sind bei der Aufnahme einer
gleichartigen Tätigkeit in der Form eines BgA und dessen
Zusammenfassung mit bestehenden BgA negative Einkünfte der
einzelnen BgA aus der Zeit vor der Zusammenfassung ohne
Einschränkungen nach Maßgabe des § 10d EStG
abzugsfähig. Eben diese Rechtsfolge wird für
Kapitalgesellschaften, für die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2
KStG zur Anwendung kommt, durch § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1
KStG angeordnet, der lediglich nicht gleichartige Tätigkeiten
einer neuen, gesonderten Sparte zuordnet, wohingegen gleichartige
Tätigkeiten einer einheitlichen Sparte mit der Folge
zuzuordnen sind, dass § 10d EStG gemäß § 8
Abs. 9 Satz 5 KStG für diese Sparte insgesamt Anwendung
findet.
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cc) Eine unzulässige Ungleichbehandlung
folgt schließlich auch nicht aus dem für juristische
Personen des öffentlichen Rechts - bei Erfüllen der
Anforderungen des § 4 Abs. 6 KStG - grundsätzlich
bestehenden Wahlrecht zur Zusammenfassung mehrerer BgA und den
hieraus folgenden Möglichkeiten zur Ergebnisverrechnung (s.
oben IV.2.c bb (2)), da es juristischen Personen des
öffentlichen Rechts frei steht, sich unmittelbar - das
heißt mit einem BgA im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m.
§ 4 Abs. 1 KStG - oder in privatrechtlicher Form
wirtschaftlich zu betätigen (vgl. BFH-Urteil vom 12.01.2011 -
I R 112/09, BFH/NV 2011, 1194 = SIS 11 19 48).
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e) Damit sieht sich der erkennende Senat in
Übereinstimmung mit der überwiegend im Schrifttum
vertretenen Auffassung (Bracksiek, FR 2009, 15, 21;
HHR/Bürstinghaus, § 8 KStG Rz 622; Gosch in Gosch, KStG,
4. Aufl., § 8 Rz 1044f; Klein/Müller/Döpper in
Mössner/Oellerich/Valta, Körperschaftsteuergesetz, 5.
Aufl., § 8 Rz 2911; Krämer in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Kommentar zum KStG, § 8 Rz
20; Lehmann in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 8
KStG Rz 662; Paetsch in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2.
Aufl., § 8 Rz 1893 und 1894; Schiffers, DStZ 2020, 323, 331;
anders BeckOK KStG/Micker, 19. Ed. [15.11.2023], § 8 Rz 1861;
Tepfer/Lochocki, Die Unternehmensbesteuerung 2022, 513, 523;
Streck/Schwedhelm/Olbing, KStG, 10. Aufl., § 8 Rz 529; nicht
eindeutig Brandis/Heuermann/Rengers, § 8 KStG Rz 1138;
lediglich referierend Bott/Hamacher/Schober/Schulz in Bott/Walter,
KStG, § 8 Rz 1589.1). Sofern im Übrigen dem in Rz 79 des
BMF-Schreibens vom 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303 = SIS 09 34 09)
gebildeten Beispiel zur „neue[n] Sparte
‘Stromversorgung/Verkehrsbetrieb/Wasserversorgung’“
ein anderes Verständnis zugrunde liegen sollte, schließt
sich der erkennende Senat dem nicht an.
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3. Im Streitfall ist das Urteil des FG danach
auch hinsichtlich der Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuermessbescheide 2010 und 2011 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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a) Zwar ist die Klage insoweit zulässig,
insbesondere die gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011
gerichtete Klage, auch wenn dieser Bescheid die
Körperschaftsteuer auf 0 EUR festsetzte (sogenannter
Nullbescheid). Aufgrund der aus § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2
KStG i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG folgenden Bindungswirkung
des Körperschaftsteuerbescheids (s. oben III.1.) ist ein
Steuerpflichtiger auch durch einen Nullbescheid beschwert, wenn bei
der Festsetzung der Körperschaftsteuer ein aus seiner Sicht zu
hoher Gesamtbetrag der Einkünfte infolge eines nicht
berücksichtigten negativen Gesamtbetrags der Einkünfte
einer Sparte oder infolge der Zuordnung von Tätigkeiten zu
einer anderen Sparte im jeweiligen Veranlagungszeitraum zugrunde
gelegt worden ist.
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b) Die Klage ist indes unbegründet. Die
Begründung der Organschaft zwischen der Klägerin und der
B-AG im Jahr 2010 führt zu einer von der Sparte 1 des Jahres
2009 abweichenden, gesonderten Sparte, da keine im Sinne des §
8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG gleichartigen Tätigkeiten
vorliegen. Ob die durch die B-AG ausgeübte Tätigkeit und
die durch die A-GmbH unverändert ausgeübte Tätigkeit
in den Jahren 2010 und 2011 gesonderten Sparten oder - wie vom FA A
angenommen - einer einheitlichen Sparte 3 zuzuordnen sind, kann
dahingestellt bleiben, da eine Verböserung zulasten der
Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht in Betracht
kommt.
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aa) § 8 Abs. 9 KStG ist auf die
Ermittlung des Einkommens und des Gewerbeertrags der Klägerin
anzuwenden. Nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 KStG ist § 8
Abs. 9 KStG im Fall einer Organschaft bei der Organgesellschaft
nicht anzuwenden. Vielmehr ist in Fällen, in denen in dem dem
Organträger zugerechneten Einkommen das Einkommen einer
Kapitalgesellschaft enthalten ist, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1
Nr. 2 KStG anzuwenden ist, § 8 Abs. 9 KStG (erst) bei der
Ermittlung des Einkommens des Organträgers zu
berücksichtigen (§ 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG; vgl. auch
BFH-Urteil vom 16.12.2020 - I R 41/17, BFHE 271, 521, BStBl II
2021, 872 = SIS 21 08 43, Rz 14). Diese Anforderungen sind im
Streitfall erfüllt.
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§ 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG ist bereits
dann anzuwenden, wenn wenigstens eine Organgesellschaft ein
Dauerverlustgeschäft unterhält (Frotscher in
Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 15 KStG Rz 146).
Dies ist im Streitfall für die A-GmbH als Organgesellschaft
der Klägerin der Fall, da es sich bei deren Tätigkeit um
ein Dauerverlustgeschäft handelt, das die Voraussetzungen des
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erfüllt. Ein ordentlicher und
gewissenhafter Geschäftsleiter wäre nicht bereit gewesen,
Leistungen zu erbringen, die an sich dem Alleingesellschafter
obliegen (hier: Verkehrstätigkeit als kommunale
Daseinsvorsorge), und dafür auf Dauer Verluste hinzunehmen,
die bei dem Gesellschafter zu einem Vorteil in Gestalt der
Ersparnis von Aufwendungen führen.
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Da es sich um ein gemäß § 8
Abs. 7 Satz 2 KStG begünstigtes Dauerverlustgeschäft aus
verkehrspolitischen Gründen handelt, sind die Rechtsfolgen
einer vGA gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG
nicht zu ziehen. Zudem erfüllt die Klägerin als
Organträgerin - wie für die Anwendung von § 15 Satz
1 Nr. 5 Satz 2 KStG erforderlich (BFH-Urteil vom 16.12.2020 - I R
41/17, BFHE 271, 521, BStBl II 2021, 872 = SIS 21 08 43, Rz 21;
ebenso Krämer/Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock,
Kommentar zum KStG, § 15 Rz 99d; anders
Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG,
2. Aufl., § 15 Rz 147; Heurung/Seidel, BB 2009, 1786, 1789;
Schiffers, DStZ 2018, 417, 427; vgl. auch Oberfinanzdirektion
Karlsruhe, Verfügung vom 19.07.2018, DB 2018, 1953, 1955 =
SIS 18 12 11) - auf Grundlage der
tatsächlichen Feststellungen des FG die Voraussetzungen einer
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz
2 KStG. Ihre alleinige Anteilseignerin ist die Stadt, die letztlich
die Verluste aus der Verkehrstätigkeit getragen hat,
wofür ausreicht, dass sich die aufgrund der von der
Klägerin erzielten Erlöse aus der Vermietung von
gepachteten und eigenen Immobilien möglichen
Dividendeneinnahmen der Stadt gemindert haben (vgl. BFH-Urteile vom
16.12.2020 - I R 41/17, BFHE 271, 521, BStBl II 2021, 872 = SIS 21 08 43 und vom 11.12.2018 - VIII R 44/15, BFHE 263, 407, BStBl II
2021, 347 = SIS 19 06 18).
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51
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bb) Bei Anwendung von § 8 Abs. 9 KStG ist
das der Klägerin für 2010 und 2011 zuzurechnende
Einkommen der B-AG nicht der vom FA A gebildeten Sparte 1
zuzuordnen, da es auf Grundlage der vom FG getroffenen
Feststellungen an der für § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1
KStG erforderlichen tätigkeitsbezogenen Gleichartigkeit (s.
oben IV.2.) in Bezug auf die hier vorliegenden Verkehrs- und
Versorgungsbetriebe fehlt. Daher beeinflusst - wie sich aus §
8 Abs. 9 Satz 4 und 5 KStG (i.V.m. § 10a Satz 9 GewStG) ergibt
- der sich bis einschließlich des Jahres 2009 für die
Tätigkeit der A-GmbH ergebende negative Gesamtbetrag der
Einkünfte nicht die Ergebnisse der Jahre 2010 und 2011 aus der
Tätigkeit der B-AG.
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(1) Verkehrs- und Versorgungsbetriebe sind
nicht bereits für sich genommen gleichartig im Sinne von
§ 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG. Zwar hat der BFH vor
Einführung des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG durch das
Jahressteuergesetz 2009 entschieden, dass Verkehrsbetriebe als auch
Betriebe zur Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas,
Elektrizität oder Wärme (Versorgungsbetriebe im engeren
Sinne) Grundbedürfnisse der Bevölkerung zu tragbaren
Bedingungen erfüllen sollen und daher wegen gleichartiger
Ziele vergleichbar sind (BFH-Urteil vom 08.11.1989 - I R 187/85,
BFHE 159, 52, BStBl II 1990, 242 = SIS 90 06 13, unter II.B.3. und
4.). Dies lässt sich jedoch nicht auf die nach § 4 Abs. 6
Satz 1 KStG bestehende Rechtslage mit der dort vorgesehenen - und
ansonsten obsoleten - Unterscheidung zwischen einer Zusammenfassung
wegen Gleichartigkeit (§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG) und einer
Zusammenfassung von Versorgungs-, Verkehrs- und Hafenbetrieben
(§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 3 KStG)
übertragen (ebenso BMF-Schreiben vom 12.11.2009, BStBl I 2009,
1303 = SIS 09 34 09, Rz 4 Satz 2; Paetsch in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 4 Rz 129;
Bracksiek, FR 2009, 15, 16; anders Hölzer, DB 2021, 2378).
Gleiches gilt für § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG, der,
wie vorstehend ausgeführt (s. oben IV.2.), mit dem Abstellen
auf eine (nicht) gleichartige Tätigkeit ausschließlich
§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG in Bezug nimmt.
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53
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(2) Zudem fehlt es an einer Gleichartigkeit
der Tätigkeiten gemäß dem - jedenfalls soweit wie
hier gewerbliche Tätigkeiten in Rede stehen - auch für
§ 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG maßgeblichen
Begriffsverständnis des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG.
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54
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Danach sind Tätigkeiten
„gleichartig“, wenn die gewerblichen
Betätigungen im gleichen Gewerbezweig ausgeübt werden
(BFH-Urteile vom 11.02.1997 - I R 161/94, BFH/NV 1997, 625 = SIS 97 14 29; vom 04.09.2002 - I R 42/01, BFH/NV 2003, 511 = SIS 03 18 11). Hierfür ist in erster Linie auf die gewerbliche
Betätigung selbst und damit auf das äußere
Erscheinungsbild der jeweiligen Tätigkeit abzustellen und
nicht auf die damit verfolgten Ziele (BFH-Urteil vom 15.03.2023 - I
R 49/20, BFH/NV 2023, 962 = SIS 23 08 99). Darüber hinaus kann
Gleichartigkeit auch vorliegen, wenn sich die gewerblichen
Betätigungen zwar unterscheiden, aber einander ergänzen.
So können - wenn eine hinreichende funktionelle Verbindung
besteht - einander ergänzende gewerbliche Tätigkeiten im
Falle unterschiedlicher Produktions- und Vertriebsstufen vorliegen
(BFH-Urteil vom 04.09.2002 - I R 42/01, BFH/NV 2003, 511 = SIS 03 18 11).
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Gemessen daran werden nach den für den
Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden
Feststellungen des FG die von der A-GmbH ([Beförderung von
Personen und Gegenständen mit Kraftfahrzeugen und Bahnen]) und
der B-AG ([Tätigkeiten im Elektrizitäts- und Gasbereich,
Wasser- und Fernwärmeversorgung sowie Aktivitäten im
Beteiligungs- und Finanzbereich]) ausgeübten Tätigkeiten
weder im gleichen Gewerbezweig ausgeübt, noch sind
Anhaltspunkte dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass die
verschiedenen Tätigkeiten in einer funktionellen Verbindung
stehen und sich ergänzen.
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(3) Eine Gleichartigkeit folgt im Streitfall
auch nicht aus dem Umstand, dass die Dividenden aus der Beteiligung
an der B-AG im Streitjahr 2009 - und damit vor Begründung der
Organschaft - in die Ermittlung des Gesamtbetrags der
Einkünfte der Sparte 1 einbezogen wurden. Ungeachtet der
Frage, ob dies zu Recht erfolgte oder ob es sich bei dem Halten der
Beteiligung nicht vielmehr um eine Tätigkeit im Sinne des
§ 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 KStG handelt, hat der für die
B-AG ab dem Streitjahr 2010 anwendbare § 15 Satz 1 Nr. 5 KStG
zur Folge, dass das von der B-AG als Organgesellschaft erzielte
Einkommen der Klägerin als Organträgerin zugerechnet wird
und dies mit dem Halten einer Beteiligung nicht vergleichbar
ist.
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(4) Abweichendes ergibt sich schließlich
auch nicht aus der vom FA A erteilten verbindlichen Auskunft vom
29.11.2010. Denn diese bezieht sich - entsprechend der von der
Klägerin zur Klärung gestellten Rechtsfrage und damit wie
die Klägerin als Empfängerin nach den ihr bekannten
Umständen deren materiellen Gehalt unter Berücksichtigung
von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
12.08.2015 - I R 45/14, BFHE 251, 119 = SIS 15 28 87) -
ausschließlich auf die Aufnahme der B-AG „in den
steuerlichen Querverbund“ und die
Möglichkeit einer
„Ergebnisverrechnung“, nicht aber auf
die - hier streitige - Frage des intertemporalen
Verlustausgleichs.
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cc) Auf dieser Grundlage kann zum einen
dahinstehen, ob Tätigkeiten von Organgesellschaften, die - wie
möglicherweise die B-AG - kein Dauerverlustgeschäft im
Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG ausüben, in jedem Fall
der einheitlichen Sparte des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 KStG
zuzuordnen sind (so Krämer/Pung in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Kommentar zum KStG, § 15 Rz
99c; vgl. auch Heurung/Seidel, BB 2009, 1786, 1789), so dass im
Streitfall eine Verrechnung mit dem unter § 8 Abs. 9 Satz 1
Nr. 2 KStG fallenden Einkommen der A-GmbH von vornherein nicht in
Betracht käme. Zum anderen kann - hierauf aufbauend - im
Streitfall offen bleiben, ob die Rechtsfolge des § 8 Abs. 9
Satz 3 Halbsatz 1 KStG - entgegen der im Einklang mit dem
BMF-Schreiben vom 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303 = SIS 09 34 09, Rz
79) erfolgten Handhabung durch das FA A - dahingehend zu verstehen
ist, dass die von der B-AG ausgeübte Tätigkeit einer
gesonderten Sparte zuzuordnen ist, während die durch die
A-GmbH unverändert ausgeübte Tätigkeit auch in den
Jahren 2010 und 2011 weiterhin in die vom FA A gebildete Sparte 1
fällt. All dies bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, da
eine Änderung der angefochtenen Bescheide, denen das FA A das
Ergebnis aus einer einheitlichen Sparte 3 zugrunde gelegt hat, in
der die verlustbringende Tätigkeit der A-GmbH mit der
gewinnbringenden Tätigkeit der B-AG saldiert wurde, zulasten
der Klägerin wegen des gerichtlich zu beachtenden
Verböserungsverbots nicht in Betracht kommt.
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4. Das gerichtliche Verböserungsverbot
führt - hinsichtlich der Verluste des Verkehrsbetriebs der
A-GmbH, die das FA A in den Streitjahren 2010 und 2011 zur
Verrechnung mit Gewinnen aus der Versorgungstätigkeit der B-AG
zugelassen hat - auch dazu, dass kein Vorabentscheidungsersuchen an
den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu richten ist.
Denn selbst wenn der EuGH entscheiden sollte, dass § 8 Abs. 7
Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 9 KStG dem beihilferechtlichen
Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
unterfällt, dürfte die Rechtsposition der Klägerin
im Vergleich zur Rechtslage vor Klageerhebung nicht verschlechtert
werden (vgl. BFH-Urteile vom 16.12.2020 - I R 41/17, BFHE 271, 521,
BStBl II 2021, 872 = SIS 21 08 43; vom 15.07.2020 - I R 55/17,
BFH/NV 2021, 545 = SIS 21 03 14; BFH-Beschluss vom 23.09.2019 - I R
25/17, BFH/NV 2020, 522 = SIS 20 03 03). Nationale Gerichte sind
nicht verpflichtet, von Amts wegen eine Vorschrift des Unionsrechts
anzuwenden, wenn dabei infolge einer derartigen Anwendung den im
einschlägigen nationalen Recht verankerten Grundsatz des
Verbots der „reformatio in peius“
durchbrochen werden müsste (EuGH-Urteil Heemskerk und Schaap
vom 25.11.2008 - C-455/06, EU:C:2008:650 = SIS 09 03 27).
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V. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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