1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende
Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass eine unter
diese Vorschrift fallende staatliche Beihilfe vorliegt, wenn nach
den Regelungen eines Mitgliedstaats (Dauer-)Verluste einer
Kapitalgesellschaft aus einer wirtschaftlichen Betätigung, die
ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird, zwar im Grundsatz
als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen sind und
dementsprechend den Gewinn einer Kapitalgesellschaft nicht mindern
dürfen, jedoch bei Kapitalgesellschaften, bei denen die
Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische
Personen des öffentlichen Rechts entfällt, diese
Rechtsfolgen für Dauerverlustgeschäfte nicht zu ziehen
sind, wenn sie die betreffenden Geschäfte aus verkehrs-,
umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen
Gründen unterhalten?
1
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A. Sach- und Streitstand
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2
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, versorgt die
Bevölkerung, den Handel, das Gewerbe, die Industrie, die
Landwirtschaft und öffentliche Einrichtungen mit
Energieträgern, Trink- und Brauchwasser sowie
Telekommunikation. Zudem betreibt und bewirtschaftet sie unter
anderem auch Schwimmbäder. Die Anteile an der Klägerin
werden zu 100 vom Hundert (v.H.) von der Stadt A gehalten. Es
handelt sich bei der Klägerin damit um eine sogenannte (sog.)
Eigengesellschaft einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft.
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3
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Im Jahr 1998 übernahm die
Klägerin eine Schwimmhalle von der Stadt A. Nachdem sie die
Bewirtschaftung der Schwimmhalle zunächst einem
Tochterunternehmen (100 v.H.) übertragen hatte und dieses die
Betriebsführungstätigkeit für die Schwimmhalle zu
Beginn des Jahres 2002 eingestellt hatte, betrieb die Klägerin
die Schwimmhalle in den Streitjahren (2002 und 2003) wieder
selbst.
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4
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Die mit dem Eigenbetrieb der Schwimmhalle
erwirtschafteten Verluste beliefen sich - zwischen den Beteiligten
unstreitig - in den Streitjahren auf ... EUR (2002) und ... EUR
(2003).
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5
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Im Rahmen einer bei der Klägerin
durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer
die Auffassung, dass (auch) die Verluste aus dem Eigenbetrieb der
Schwimmhalle als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)
anzusehen seien. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt
- FA - ) schloss sich den Feststellungen des Prüfers zwar
grundsätzlich an, wertete die oben genannten Verluste jedoch
nicht als vGA, sondern als nicht abziehbare Betriebsausgaben und
erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide unter dem
15.12.2011.
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Die hiergegen erhobenen Einsprüche
blieben weitgehend erfolglos. Die Verluste aus dem Eigenbetrieb der
Schwimmhalle wurden in der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2013 in
Höhe von ... EUR (2002) und ... EUR (2003) als nicht
abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt. Die
daraufhin erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG)
Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 22.06.2016 - 3 K 199/13
(juris = SIS 16 20 69) als unbegründet abgewiesen, wobei
dieses davon ausgegangen ist, dass es sich bei den in den
Streitjahren erwirtschafteten Verlusten um eine vGA zugunsten der
Gesellschafterin der Klägerin, der Stadt A, handelt.
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7
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Hiergegen richtet sich die Revision der
Klägerin, mit der sie eine Verletzung materiellen Rechts
geltend macht.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die
angefochtenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
30.04.2013 zu ändern, soweit Verluste aus dem
Schwimmhallenbetrieb als nichtabziehbare Betriebsausgaben im Jahr
2002 in Höhe von ... EUR sowie im Jahr 2003 in Höhe von
... EUR berücksichtigt worden sind.
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9
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Das FA beantragt sinngemäß, die
Revision zurückzuweisen.
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B. Der Senat legt dem Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) die in der Entscheidungsformel
bezeichnete Rechtsfrage zur Auslegung von Art. 107 Abs. 1 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in
der Fassung (i.d.F.) des Vertrags von Lissabon zur Änderung
des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - AEUV -
(Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU - 2008, Nr. C 115,
47) zur Vorabentscheidung vor und setzt das Verfahren bis zur
Entscheidung des EuGH aus.
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I. Grundlagen für die Beurteilung nach
nationalem Recht
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1. Vorschriften des nationalen Rechts
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a) § 8 Abs. 3 Satz 2 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG)
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„(3)
(...) Auch verdeckte
Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf
Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am
Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist,
mindern das Einkommen nicht. (...)“
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b) § 8 Abs. 7 KStG (neu angefügt
durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. b des Jahressteuergesetzes 2009 - JStG
2009 - vom 19.12.2008, Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2008, 2794,
Bundessteuerblatt - BStBl - I 2009, 74 mit Wirkung auch für
Veranlagungszeiträume vor 2009 gemäß § 34 Abs.
6 Satz 4 und 5 KStG i.d.F. des JStG 2009)
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„(7) Die Rechtsfolgen einer verdeckten
Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind
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1. bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des
§ 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein
Dauerverlustgeschäft ausüben;
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2. bei Kapitalgesellschaften nicht bereits
deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft
ausüben. Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen
die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf
juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und
nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste
aus Dauerverlustgeschäften tragen.
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Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor,
soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder
gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche
Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder
in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss
einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb
gehört.“
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c) § 8 Abs. 9 KStG (neu angefügt
durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. b JStG 2009 mit Wirkung ab dem
Veranlagungszeitraum 2009 gemäß § 34 Abs. 6 Satz 9
KStG i.d.F. des JStG 2009)
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„(9) Wenn für Kapitalgesellschaften
Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen
Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe
Sparten zuzuordnen:
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1. Tätigkeiten, die als
Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die
bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem
Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten
zuzuordnen;
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2. Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6
Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in
Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind
jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare
Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
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3. alle übrigen Tätigkeiten sind
einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
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Für jede sich hiernach ergebende Sparte
ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln. Die
Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit
führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt
für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit. Ein negativer
Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem
positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte
ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des
Einkommensteuergesetzes abgezogen werden. Er mindert jedoch nach
Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die
positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem
unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden
Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.
Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab
einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr
vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr
anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative
Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den
Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt
werden, entfallen. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1
Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines
Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem
Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen
entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des
Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender
Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine
Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden. (...)“
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d) § 4 Abs. 6 KStG (neu angefügt
durch Art. 3 Nr. 2 JStG 2009 mit Wirkung ab dem
Veranlagungszeitraum 2009 gemäß § 34 Abs. 1 KStG
i.d.F. des JStG 2009)
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„(6) Ein Betrieb gewerblicher Art kann
mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art
zusammengefasst werden, wenn
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1. sie gleichartig sind,
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2. zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge
wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem
Gewicht besteht oder
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3. Betriebe gewerblicher Art im Sinne des
Absatzes 3 vorliegen.
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Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit
einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.“
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e) § 34 Abs. 6 Satz 4 und 5 KStG i.d.F.
des JStG 2009
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„(6) (...) § 8 Abs. 7 in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl I S. 2794)
ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden.
Ist im Einzelfall vor dem 18.6.2008 bei der Einkommensermittlung
nach anderen Grundsätzen als nach § 8 Abs. 7 in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl I S. 2794)
verfahren worden, so sind diese Grundsätze insoweit letztmals
für den Veranlagungszeitraum 2011 maßgebend. „
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18
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f) § 34 Abs. 6 Satz 9 KStG i.d.F. des
JStG 2009
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„(6) (...) § 8 Abs. 9 in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl I S. 2794)
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009
anzuwenden.“
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2. Allgemeine Systematik einer vGA im
Körperschaftsteuerrecht
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a) Eine Körperschaft kann ihre
Einkünfte offen nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften
oder in verdeckter Form verteilen. Die verdeckte
Einkünfteverteilung wird als vGA bezeichnet und führt
dazu, dass die Körperschaft einen zu niedrigen Gewinn im Sinne
(i.S.) des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) in Verbindung mit (i.V.m.) § 8 Abs. 1 KStG ausweist.
Derartige verdeckte Ausschüttungen dürfen den Gewinn
nicht mindern und sind gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
dem Einkommen der Körperschaft außerhalb der Bilanz
(wieder) hinzuzurechnen. Das Rechtsinstitut der vGA dient dazu,
eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste und damit
nicht betriebliche Verringerung des Einkommens der
Körperschaft zu verhindern. Dabei regelt § 8 Abs. 3 Satz
2 KStG nur die Rechtsfolgen, nicht aber die Voraussetzungen der
vGA. Diese wurden durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) entwickelt.
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b) Nach der Rechtsprechung des BFH ist unter
einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei einer
Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte
Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe
des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1
EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem
Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den
größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat
die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen,
wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen
Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem
Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige
Rechtsprechung des vorlegenden Senats, vergleiche - vgl. - Urteile
vom 16.03.1967 - I 261/63, Sammlung der Entscheidungen des
Bundesfinanzhofs - BFHE - 89, 208, BStBl III 1967, 626 = SIS 67 03 93; vom 03.05.2006 - I R 124/04, BFHE 214, 80, BStBl II 2011, 547 =
SIS 06 33 59; vom 08.10.2008 - I R 61/07, BFHE 223, 131, BStBl II
2011, 62 = SIS 09 03 36; vom 22.12.2010 - I R 47/10, BFH/NV 2011,
1019 = SIS 11 15 99). Zudem muss der Vorgang geeignet sein, einen
sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
auszulösen (vgl. zum Beispiel - z.B. - Senatsurteile vom
07.08.2002 - I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131 = SIS 03 06 05, und vom 22.08.2007 - I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II
2007, 961 = SIS 07 36 22).
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22
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c) Nach der Senatsentscheidung vom 15.05.2002
- I R 92/00 (BFHE 199, 217 = SIS 02 93 38, mit weiteren Nachweisen
- m.w.N. - aus der Rechtsprechung des Senats) kann eine vGA auch
vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt
Geschäfte tätigt, die im privaten Interesse ihrer
Gesellschafter liegen und bei der Gesellschaft selbst zu Verlusten
führen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die von der
Gesellschaft erzielten Verluste außerbilanziell um die
angefallenen Verlustbeträge sowie einen angemessenen
Gewinnaufschlag zu erhöhen. Ein gedachter ordentlicher und
gewissenhafter Geschäftsleiter würde nicht bereit sein,
eine fortdauernde Kostenunterdeckung aus Dienstleistungen
hinzunehmen, die an sich ihrem Gesellschafter obliegen.
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3. Formen der wirtschaftlichen Betätigung
der öffentlichen Hand – Möglichkeiten der
Zusammenfassung von Gewinn- und Verlustbetrieben
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a) Rechtslage vor dem Jahressteuergesetz
2009
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Die wirtschaftliche Betätigung der
öffentlichen Hand erfolgt regelmäßig in zwei
Organisationsformen. Zum einen kann eine juristische Person des
öffentlichen Rechts über einzelne Betriebe gewerblicher
Art (BgA) einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit
nachgehen. Dabei wird als Steuersubjekt zwar die juristische Person
des öffentlichen Rechts angesehen, die Gewinnermittlung findet
jedoch grundsätzlich getrennt für deren einzelne BgA
statt, d.h. diese werden wie virtuelle Kapitalgesellschaften der
Trägerkörperschaft behandelt. Zum anderen können
sich juristische Personen des öffentlichen Rechts für
ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft bedienen. Diese Kapitalgesellschaften werden
als sog. Eigengesellschaften bezeichnet. Inwiefern bei den BgA
einerseits und bei den Eigengesellschaften andererseits die
Zusammenfassung mehrerer Einzelbetriebe - insbesondere die
Zusammenfassung von ertragreichen mit verlustträchtigen
Betrieben - in einer steuerlichen Gewinnermittlungseinheit
möglich ist, war vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes
2009 gesetzlich nicht geregelt, war aber vielfach Gegenstand von
Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen.
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26
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aa) Bei den BgA findet die Gewinnermittlung
und –besteuerung grundsätzlich getrennt für jeden
einzelnen Betrieb statt. Der steuerpflichtige Gewinn eines BgA kann
daher nicht mit Verlusten eines anderen BgA verrechnet werden, um
die Steuerlast zu mindern. Rechtsprechung und Finanzverwaltung
haben aber sog. „Zusammenfassungsgrundsätze“
entwickelt und angewendet, denen zufolge ausnahmsweise eine
organisatorische Zusammenfassung mehrerer gleichartiger Betriebe
sowie mehrerer bestimmter Versorgungsbetriebe (Elektrizität,
Wasser, Gas oder Wärme) sowie Versorgungs- und
Verkehrsbetriebe zu einem einzigen BgA steuerlich anerkannt wurde,
weil die in ihnen ausgeübte Betätigungen dem gleichen
Gedanken, nämlich der Versorgung der Bevölkerung,
untergeordnet seien (z.B. Senatsurteile vom 28.02.1956 - I 5/54 U,
BFHE 62, 361, BStBl III 1956, 133 = SIS 56 01 01; vom 08.02.1966 -
I 212/63, BFHE 85, 213, BStBl III 1966, 287 = SIS 66 01 72; vom
04.09.2002 - I R 42/01 = SIS 03 18 11, Sammlung amtlich nicht
veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV
- 2003, 511; Abschn. 5 Abs. 9 der
Körperschaftsteuer-Richtlinien - KStR - 1995; H 7 der
Körperschaftsteuer-Hinweise - KStH - 2004). Lagen diese
Voraussetzungen nicht vor, war die Zusammenfassung mehrerer BgA
außerdem noch möglich, wenn zwischen den
zusammengefassten Betrieben objektiv eine enge wechselseitige
technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht bestand;
ein notwendiger Funktionszusammenhang war nicht erforderlich
(Beschluss des Großen Senats des BFH vom 16.01.1967 - GrS
4/66, BFHE 88, 3, BStBl III 1967, 240 = SIS 67 01 42; Abschn. 5
KStR 1995; H 7 KStH 2004).
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Diese
„Zusammenfassungsgrundsätze“ sind für die BgA
durch das Jahressteuergesetz 2009 in § 4 Abs. 6 KStG
gesetzlich verankert worden.
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bb) Bei Kapitalgesellschaften bilden
sämtliche wirtschaftliche Aktivitäten, auch wenn sie in
verschiedenen Betrieben ausgeübt werden, steuerrechtlich einen
einzigen gewerblichen Betrieb. Die Frage, nach welchen
Grundsätzen mehrere verschiedene erwerbswirtschaftliche
Betätigungsfelder einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts innerhalb einer Eigengesellschaft in der
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gebündelt werden durften,
wurde in der Zeit vor dem Jahressteuergesetz 2009 von
Rechtsprechung und Finanzverwaltung nicht einheitlich beurteilt
(siehe dazu Hofmeister in Raupach/Uelner [Herausgeber - Hrsg. - ],
Ertragsbesteuerung, Festschrift für Ludwig Schmidt, 1993, S.
691, 702 ff.; Märtens in Lüdicke/Mellinghoff/Rödder
[Hrsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in
der Rechtsordnung, Festschrift für Dietmar Gosch, 2016, S.
279, 281 ff.).
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aaa) Die Finanzverwaltung vertrat im Laufe der
Zeit unterschiedliche Ansätze. Nach Abschn. 5 Abs. 10 KStR
1977/KStR 1981 sollte eine vGA vorliegen, wenn die
Eigengesellschaft Aufwendungen und Verluste übernimmt, die
sonst die Trägerkörperschaft tragen müsste; keine
Prüfung einer vGA sollte aber bei einer Zusammenfassung von
technisch-wirtschaftlich verflochtenen Betrieben in einer
Eigengesellschaft stattfinden. Nach Abschn. 5 Abs. 11a KStR
1990/KStR 1995 sollte die Zusammenfassung von Gewinn- und
Verlustbetrieben einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts in einer Kapitalgesellschaft einen Missbrauch rechtlicher
Gestaltungsmöglichkeiten i.S. von § 42 der Abgabenordnung
darstellen, wenn ein Verlustausgleich nicht auch durch die
Zusammenfassung der Betriebe zu einem einheitlichen BgA hätte
erreicht werden können. Damit übertrug die
Finanzverwaltung die für BgA entwickelten
„Zusammenfassungsgrundsätze“ auf die
Eigengesellschaften und sah in danach unzulässigen
Zusammenfassungen einen Rechtsmissbrauch. Auch nach R 7 Abs. 2 KStR
2004 sollten die „Zusammenfassungsgrundsätze“ auf
die Eigengesellschaft anwendbar sein. Eine danach unzulässige
Zusammenfassung sollte aber kein Rechtsmissbrauch mehr sein;
vielmehr verwies die Finanzverwaltung nunmehr wieder auf die
Voraussetzungen einer vGA.
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bbb) Der BFH hat demgegenüber die
Handlungsfreiheit der Körperschaften des öffentlichen
Rechts betont, ihre wirtschaftlichen Aktivitäten in dem vom
Gesetz vorgegebenen Rahmen auch in Form einer Zusammenfassung
verschiedener Betriebe in der Rechtsform privatrechtlicher
Kapitalgesellschaften zu entfalten. Er hat jedoch für die
Fälle, in denen Eigengesellschaften Betriebe unterhielten, die
dauerhaft defizitär wirtschaften (sog. Dauerverlustbetriebe) -
wie bei allen Kapitalgesellschaften - nach den oben beschriebenen
Grundsätzen eine Prüfung auf vGA vorgenommen und dies -
anders als die Finanzverwaltung - unabhängig davon, ob auf der
Basis der für BgA geltenden
„Zusammenfassungsgrundsätze“ eine Zusammenfassung
des Dauerverlustbetriebs mit dem gewinnträchtigen Betrieb
zulässig gewesen wäre oder nicht (Senatsurteile vom
14.07.2004 - I R 9/03, BFHE 207, 142 = SIS 04 39 96, und in BFHE
218, 523, BStBl II 2007, 961 = SIS 07 36 22). Ein gedachter
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter, an dessen
Verhalten sich prinzipiell auch die Eigengesellschaft einer
Gemeinde messen lassen muss, würde nicht bereit sein, eine
fortdauernde Kostenunterdeckung aus Dienstleistungen hinzunehmen,
die an sich ihrem Gesellschafter, der Gemeinde, obliegen. Im
Ausgangspunkt dieser Überlegungen steht dabei die Erkenntnis,
dass Kapitalgesellschaften über keine außerbetriebliche
Sphäre verfügen und dass deswegen verlustbringende
Aktivitäten, die die Kapitalgesellschaft in
gesellschaftsrechtlicher (Mit-)Veranlassung unternimmt, unter den
Voraussetzungen einer ertragsteuerrechtlichen sog. Liebhaberei eine
vGA der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter auslösen
(ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom
04.12.1996 - I R 54/95, BFHE 182, 123 = SIS 97 09 19; in BFHE 199,
217 = SIS 02 93 38; BFH-Urteil vom 28.11.1991 - IV R 122/90, BFHE
166, 257, BStBl II 1992, 342 = SIS 92 07 58; Gosch, KStG, 3.
Auflage - Aufl. -, § 8 Rz 955; Blümich/Rengers, § 8
KStG Rz 60 ff., 63 ff.; Oppenländer, Verdeckte
Gewinnausschüttung, 2004, S. 97 ff.).
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ccc) Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben
des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 07.12.2007 (BStBl I
2007, 905 = SIS 08 04 35) die Nichtanwendung der Grundsätze
der Senatsentscheidung in BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961 = SIS 07 36 22 auf andere Fälle angeordnet. Bei der
Einkommensermittlung von Eigengesellschaften der öffentlichen
Hand sollte danach weiterhin nach den ab dem Veranlagungszeitraum
2004 geltenden Grundsätzen in R 7 Abs. 2 KStR 2004 das
Vorliegen einer vGA nach den Umständen des Einzelfalls zu
beurteilen sein, wenn Tätigkeiten zusammengefasst werden, die
in einem BgA nicht hätten zusammengefasst werden
können.
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b) Regelungen des Jahressteuergesetzes
2009
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Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der
Gesetzgeber erstmals gesetzliche Regelungen zum steuerlichen
Querverbund mehrerer Betriebe und zur steuerlichen Behandlung von
Dauerverlustbetrieben im Rahmen von BgA und Eigengesellschaften in
der Trägerschaft von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts geschaffen. Erklärtes Ziel des
Gesetzgebers war es, die bisherige Praxis der Finanzverwaltung
gesetzlich „festzuschreiben“ (Regierungsentwurf eines
Jahressteuergesetzes 2009, Drucksachen des Deutschen Bundesrates -
BRDrucks - 545/08, S. 107). Auf dem Gebiet der Eigengesellschaften
ist durch die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG i.d.F.
des JStG 2009 (KStG neuer Fassung - n.F. - ) der bisherigen
konsequenten Anwendung der vGA-Regeln auf die Unterhaltung von
Dauerverlustbetrieben durch die BFH-Rechtsprechung (Senatsurteile
in BFHE 207, 142 = SIS 04 39 96, und in BFHE 218, 523, BStBl II
2007, 961 = SIS 07 36 22) die Grundlage entzogen worden. Nach
dieser Bestimmung sind die Rechtsfolgen einer vGA bei
Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte
unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des
öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich
ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus
Dauerverlustgeschäften tragen, nicht bereits deshalb zu
ziehen, weil sie ein solches Dauerverlustgeschäft
ausüben. Ein Dauerverlustgeschäft liegt gemäß
§ 8 Abs. 7 Satz 2 KStG n.F. vor, soweit aus verkehrs-,
umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- und gesundheitspolitischen
Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne
kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen
von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG n.F. das Geschäft
Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen
des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.
§ 34 Abs. 6 Satz 4 KStG n.F. bestimmt, dass die Neuregelung
auch schon für Veranlagungszeiträume vor 2009 anwendbar
ist.
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34
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Flankierend wurde in § 8 Abs. 9 KStG n.F.
für die Eigengesellschaften eine komplexe Spartenrechnung
eingeführt, die dafür sorgen soll, dass die
privilegierten Verluste aus den Dauerverlustgeschäften nicht
mit Gewinnen aus solchen Geschäftszweigen verrechnet werden,
die mit den Dauerverlustgeschäften als nicht
„zusammenfassungsfähig“ angesehen werden. Damit
soll im Ergebnis bei den Eigengesellschaften eine den in § 4
Abs. 6 KStG n.F. für die BgA geregelten
Zusammenfassungsgrundsätzen entsprechende Ausgangslage
geschaffen werden. Die Regelung des § 8 Abs. 9 KStG n.F. zur
Spartenrechnung sind allerdings - anders als die Bestimmungen des
§ 8 Abs. 7 KStG n.F. - vom Gesetzgeber nicht mit einer
Rückwirkung in die Vergangenheit versehen worden, sondern erst
ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden (§ 34 Abs. 6 Satz
9 KStG n.F.).
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35
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II. Beurteilung des Streitfalls nach
nationalem Recht
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a) Bei den von der Klägerin in den
Streitjahren erwirtschafteten Verlusten handelt es sich in vollem
Umfang um eine vGA an die Stadt A - als (alleiniger)
Gesellschafterin -, welche das Einkommen der Klägerin
erhöhen. Die Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis folgt daraus, dass ein ordentlicher
und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht darauf verzichten
würde, von dem Gesellschafter einen entsprechenden Ausgleich
der Verluste zu verlangen. Der ordentliche und gewissenhafte
Geschäftsleiter wäre nicht bereit, Leistungen zu
erbringen, die an sich dem Alleingesellschafter obliegen, und
dafür auf Dauer Verluste hinzunehmen. Dabei ist der Senat in
dem von ihm entschiedenen Fall in BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961
= SIS 07 36 22 davon ausgegangen, dass die dortige Gemeinde
freiwillige Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge (die
Unterhaltung eines Bäderbetriebes) auf ihre Eigengesellschaft
übertragen hat und deren Übernahme geeignet ist, einen
Vorteil i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG beim
Gesellschafter auszulösen. Dies ist auf den
streitgegenständlichen Fall zu übertragen. Die Zuwendung
eines durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten
Vermögensvorteils wird insbesondere auch nicht dadurch in
Frage gestellt, dass die Klägerin letztlich keine
Individualinteressen ihres Anteilseigners - der Stadt A - sondern
ein hiervon abzugrenzendes Allgemeininteresse verfolgt (vgl. hierzu
Senatsurteil in BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961 = SIS 07 36 22,
unter II.3.b cc aaa).
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b) Der außerbilanziellen Korrektur der
vGA steht jedoch die durch das Jahressteuergesetz 2009
eingeführte Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2
i.V.m. Satz 2 KStG n.F. entgegen, wonach die Rechtsfolgen einer vGA
bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte
unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des
öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich
ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus
Dauerverlustgeschäften tragen, nicht bereits deshalb zu ziehen
sind, weil sie ein solches Dauerverlustgeschäft ausüben.
Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2
KStG n.F. sind im Streitfall erfüllt.
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aa) Bei der Klägerin handelt es sich um
einen kommunalen Eigenbetrieb der Stadt A als alleiniger
Anteilseignerin in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft.
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bb) Die Klägerin erlitt fortlaufend und
auch in den Streitjahren Verluste aus dem Unterhalt der von ihr
betriebenen Schwimmhalle. Es handelt sich um ein
Dauerverlustgeschäft im Sinne des Gesetzes. Denn der Betrieb
der Schwimmhalle ist eine wirtschaftliche Betätigung, die aus
gesundheitspolitischen Gründen ohne kostendeckendes Entgelt
unterhalten wurde. Schwimmbäder werden nach allgemeiner
Meinung von den „gesundheitspolitischen
Gründen“ erfasst (Senatsurteil vom 09.11.2016 - I R
56/15, BFHE 256, 75, BStBl II 2017, 498 = SIS 16 28 13;
BMF-Schreiben vom 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 = SIS 09 34 09, Rz
46; Meier/Semelka in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 565;
Gosch, am angegebenen Ort - a.a.O. -, § 8 Rz 1043j; Kohlhepp
in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 874).
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40
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cc) Nach § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG n.F. ist
§ 8 Abs. 7 KStG n.F. für Veranlagungszeiträume vor
2009 anwendbar und damit auch für die Streitjahre. Soweit das
FG in dem angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gekommen ist, die
gesetzlich angeordnete Rückwirkung des § 8 Abs. 7 KStG
n.F. sei dahingehend einzuschränken, dass sie nicht jene
Fälle umfasst, in denen auf der Grundlage der vor
Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 bestehenden Auffassung
der Finanzverwaltung (R 7 Abs. 2 KStR 2004; BMF-Schreiben in BStBl
I 2007, 905 = SIS 08 04 35) eine vGA zu bejahen gewesen wäre,
ergibt sich dafür aus dem Gesetzeswortlaut keinerlei
Anhalt.
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Auch die Bestimmung des § 34 Abs. 6 Satz
5 KStG n.F. gibt für die Sichtweise des FG nichts her. Danach
sollen dann, wenn im Einzelfall vor dem 18.06.2008 (Tag des
Kabinettsbeschlusses über das Jahressteuergesetz 2009) nach
anderen Grundsätzen als nach § 8 Abs. 7 KStG n.F.
verfahren worden sei, diese Grundsätze letztmals für den
Veranlagungszeitraum 2011 maßgebend sein. Bei dieser Regelung
handelt es sich um eine Vertrauensschutzregelung zugunsten
derjenigen Eigengesellschaften, bei denen die Finanzverwaltung vor
dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 Dauerverluste nach
Grundsätzen anerkannt hat, die nicht den Anforderungen des
§ 8 Abs. 7 KStG n.F. genügen würden. Eine zu Lasten
der Eigengesellschaften wirkende Einschränkung der in §
34 Abs. 6 Satz 4 KStG n.F. angeordneten Rückwirkung lässt
sich daraus nicht ableiten.
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42
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c) Bei Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 1
Nr. 2 i.V.m. Satz 2 KStG n.F. können die Verluste aus dem
Betrieb der Schwimmhalle mit den Ergebnissen der anderen
Betriebszweige der Klägerin (Energie- und Wasserversorgung et
cetera - etc. - ) verrechnet werden.
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aa) Es entspricht der ständigen
Rechtsprechung des vorlegenden Senats, dass eine Körperschaft
öffentlichen Rechts es in der Hand hat, die organisatorischen
Maßnahmen bei der Konzeption nicht nur ihrer Hoheitsbetriebe,
sondern auch ihrer BgA i.S. von § 4 KStG im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften so zu treffen, wie sie es für
zweckmäßig hält. Davon ausgehend ist auch die
Zusammenfassung verschiedener BgA einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft in der Organisationsform privatrechtlicher
Kapitalgesellschaften (sog. Eigengesellschaften) grundsätzlich
als zulässige Handlungsform anzusehen (vgl. Senatsurteil in
BFHE 207, 142 = SIS 04 39 96, m.w.N. aus der Rechtsprechung; vgl.
auch Hofmeister in Raupach/Uelner, [Hrsg.], a.a.O., S. 691,
702).
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bb) Dem steht - die
ebenfalls mit dem Jahressteuergesetz 2009 neu geschaffene -
Regelung zur sog. Spartenrechnung in § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2
KStG n.F. nicht entgegen. § 34 Abs. 6 Satz 9 KStG n.F.
ordnet die erstmalige Anwendung der Regelung für den
Veranlagungszeitraum 2009 an. Der Anwendungsbefehl für die
Regelung des § 8 Abs. 9 KStG n.F. weicht damit von dem
für die Regelung des § 8 Abs. 7 KStG n.F. in § 34
Abs. 6 Satz 4 KStG n.F. ab. Anders als bei § 8 Abs. 7 KStG
n.F. hat der Gesetzgeber keine rückwirkende Anwendung der
Spartenrechnung des § 8 Abs. 9 KStG n.F. vorgesehen. Selbst
wenn man zu dem Ergebnis käme, dass diesbezüglich eine
Regelungslücke vorläge, könnte diese nicht über
eine Analogie zu Lasten des Steuerpflichtigen geschlossen werden.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass nach den bindenden
Feststellungen der Vorinstanz ausreichende tatsächliche
wirtschaftliche und technische Verflechtungen zwischen den
Versorgungsbetrieben und der Schwimmhalle nicht gegeben waren und
bereits deshalb eine Anwendung von § 8 Abs. 9 KStG n.F.
ausscheidet.
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Im Ergebnis bleibt es damit bei der
Möglichkeit für die Klägerin, die Verluste aus dem
Betrieb der Schwimmhalle mit den anderen Sparten der Klägerin
(Energie- und Wasserversorgung etc.) zu verrechnen und ihre Gewinne
und damit ihre Körperschaftsteuerbelastung in den Streitjahren
entsprechend zu verringern.
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III. Beurteilung nach Unionsrecht
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Zu klären ist, ob die
Steuerbegünstigung nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.
Satz 2 KStG n.F. eine unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fallende
staatliche Beihilfe ist und damit dem Durchführungsverbot nach
Art. 108 Abs. 3 AEUV unterliegt, weil sie ohne Beachtung des in
Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens
eingeführt wurde.
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48
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1. Im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten obliegt
die Prüfung, ob eine Steuerbegünstigung als staatliche
Beihilfe i.S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen ist, den
nationalen Gerichten (vgl. EuGH-Urteile Lucchini vom 18.07.2007 -
C-119/05, EU:C:2007:434, Rz 50, und Ministerio de Defensa und
Navantia vom 09.10.2014 - C-522/13, EU:C:2014:2262, Rz 55).
Aufgrund dieser Prüfung kann entschieden werden, ob eine
Steuerbegünstigung - wie § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.
Satz 2 KStG n.F. -, die ohne Beachtung des in Art. 108 Abs. 3 AEUV
vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführt wurde,
diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen
(EuGH-Urteil Lucchini, EU:C:2007:434, Rz 50), und welche
Folgerungen aus einem möglichen Verstoß zu ziehen sind.
Die nationalen Gerichte können jedoch nicht darüber
befinden, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar
ist (vgl. EuGH-Urteil Lucchini, EU:C:2007:434, Rz 51). Für die
Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder
einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt ist nach der
Rechtsprechung des EuGH die Europäische Kommission
zuständig, die dabei der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters
unterliegt (vgl. EuGH-Urteil Lucchini, EU:C:2007:434, Rz 52, m.w.N.
aus der Rechtsprechung des EuGH).
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49
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2. Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV sind,
soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist,
staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen
gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter
Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen
oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar,
soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigen. Die Vorschrift verbietet grundsätzlich
selektive Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder
Produktionszweige (EuGH-Urteile P vom 18.07.2013 - C-6/12,
EU:C:2013:525, Rz 17, und Ministerio de Defensa und Navantia,
EU:C:2014:2262, Rz 32).
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50
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3. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH
verlangt die Einstufung einer nationalen Maßnahme als
„staatliche Beihilfe“ i.S. von Art. 107 Abs. 1
AEUV, dass die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind
(vgl. EuGH-Urteil A-Brauerei vom 19.12.2018 - C-374/17 = SIS 18 22 22, EU:C:2018:1024, Rz 19). Erstens muss es sich um eine staatliche
Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme
staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Maßnahme
geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu
beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie
ein selektiver Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den
Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen
(EuGH-Urteil Kommission/World Duty Free Group u.a. vom 21.12.2016 -
C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rz 53 sowie die dort
angeführte Rechtsprechung). Soweit § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr.
2 i.V.m. Satz 2 KStG n.F. im Streitfall anordnet, dass die
Rechtsfolgen einer vGA nicht zu ziehen sind, handelt es sich nach
Auffassung des vorlegenden Senats um eine Beihilfe i.S. von Art.
107 Abs. 1 AEUV.
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a) Als staatliche Beihilfen gelten
Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar
Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher
Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter
normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (EuGH-Urteil
Ministerio de Defensa und Navantia, EU:C:2014:2262, Rz 21).
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Die Steuerbegünstigung nach § 8 Abs.
7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 KStG n.F. ist ein solcher Vorteil. Die
Begünstigten werden dadurch finanziell besser gestellt als die
übrigen Steuerpflichtigen, die ebenfalls einen
gewinnerhöhenden Ansatz einer vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2
KStG verwirklichen und nicht die Voraussetzungen der
Steuerbegünstigung erfüllen.
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53
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH umfasst der
Begriff des (begünstigten) Unternehmens i.S. von Art. 107 Abs.
1 AEUV jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende
Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer
Finanzierung (vgl. z.B. EuGH-Urteil Cassa di Risparmio di Firenze
u.a. vom 10.01.2006 - C-222/04, EU:C:2006:8, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Der vorlegende Senat hat keine Zweifel, dass die Klägerin als
Eigengesellschaft der Stadt A diesen sog. funktionalen
Unternehmensbegriff (vgl. hierzu von Wallenberg/Schütte in
Grabitz/Hilf/ Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union,
Art. 107 AEUV, Rz 39) erfüllt. Insbesondere hat der EuGH
bereits entschieden, dass selbst der Umstand, dass eine Einheit mit
bestimmten im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben betraut ist,
die Einstufung als Unternehmen i.S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht
auszuschließen vermag (vgl. EuGH-Urteil Ambulanz
Glöckner vom 25.10.2001 - C-475/99, EU:C:2001:577).
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54
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bb) Es muss sich weiter um eine staatliche
Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme
staatlicher Mittel handeln, durch die dem Begünstigten ein
Vorteil gewährt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des
EuGH umfasst der Begriff der Beihilfe dabei nicht nur positive
Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form
die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen
regelmäßig zu tragen hat, und die somit zwar keine
Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber
nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Heiser vom
03.03.2005 - C-172/03, EU:C:2005:130). Dies ist vorliegend der
Fall, indem die Klägerin durch § 8 Abs. 7 i.V.m. §
34 Abs. 6 Satz 4 KStG n.F. rückwirkend von einem
gewinnerhöhenden Ansatz der laufenden Betriebsverluste mittels
vGA ausgenommen worden ist.
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55
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cc) Die staatliche Maßnahme in Form des
Nichtansatzes einer vGA ist im Streitfall nicht als Ausgleich
dafür anzusehen, dass die Klägerin durch den Betrieb der
Schwimmhalle möglicherweise (auch) gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen erbringt. Nach der Rechtsprechung des EuGH fallen
öffentliche Zuschüsse, die ausdrücklich mit
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betrauten Unternehmen
gewährt werden, um die bei der Erfüllung dieser
Verpflichtungen entstehenden Kosten auszugleichen, nicht unter Art.
107 Abs. 1 AEUV (vgl. EuGH-Urteil Altmark Trans und
Regierungspräsidium Magdeburg vom 24.07.2003 - C-280/00,
EU:C:2003:415). Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall
jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren,
wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. hierzu statt
vieler von Wallenberg/Schütte in Grabitz/ Hilf/Nettesheim,
a.a.O., Art. 107 AEUV, Rz 59). Erstens muss das begünstigte
Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein und diese
Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Zweitens sind die
Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor
objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der
Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das
Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber
konkurrierenden Unternehmen begünstigt. Drittens darf der
Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um
die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten
Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung
dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Wenn viertens
die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im
konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe
öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen
Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten
Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die
Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer
Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut
geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln
ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen
Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der
betreffenden Verpflichtungen zu tragen hätte, wobei die dabei
erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der
Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen
sind.
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Diesen Anforderungen wird § 8 Abs. 7 Satz
2 KStG n.F. nicht gerecht. Die Vorschrift benennt insoweit
lediglich pauschal einige allgemeinpolitische Gründe für
eine Begünstigung eines Dauerverlustgeschäfts (vgl.
hierzu auch Weitemeyer, FR 2009, 1). Eine klare Definition der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ist nicht erkennbar, ebenso
wenig wie die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird,
um zu verhindern, dass dieser einen wirtschaftlichen Vorteil mit
sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird,
gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt.
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dd) Entsprechendes gilt für die
Bereichsausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV. Nach Art. 106 Abs. 2
AEUV kann ein vom Staat als Gegenleistung für die Erbringung
einer Dienstleistung von allgemeinem Interesse gewährter
Ausgleich unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt
vereinbar sein. Trotz der Unterschiede im rechtlichen Ansatz
zwischen einer Nicht-Beihilfe nach der sog. Altmark-Entscheidung
des EuGH (siehe oben) und der Vereinbarkeit von Beihilfen nach Art.
106 Abs. 2 AEUV ist mittlerweile von einer weitgehend identischen
rechtlichen Prüfung der Voraussetzungen einer zulässigen
Ausgleichszahlung auszugehen (vgl. Urteil des Gerichts der
Europäischen Union BUPA u.a./ Kommission vom 12.02.2008 -
T-289/03, EU:T:2008:29).
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b) Art. 107 Abs. 1 AEUV verbietet Beihilfen,
die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach
der Rechtsprechung des EuGH bedarf es in diesem Zusammenhang nicht
des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf
den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, sondern nur der
Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu
beeinträchtigen (vgl. EuGH-Urteil
Cassa di Risparmio di Firenze u.a., EU:C:2006:8, Rz 140,
m.w.N. aus der Rechtsprechung). Der innergemeinschaftliche Handel
wird insbesondere dann von einer von einem Mitgliedstaat
gewährten Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung eines
Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern in diesem Handel
stärkt (vgl. EuGH-Urteil Cassa di
Risparmio di Firenze u.a., EU:C:2006:8, Rz 141, m.w.N. aus
der Rechtsprechung). Im Übrigen braucht das begünstigte
Unternehmen nicht selbst am innergemeinschaftlichen Handel
teilzunehmen. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen
eine Beihilfe gewährt, kann die inländische
Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so
dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten
niedergelassenen Unternehmen, den Markt dieses Mitgliedstaats zu
durchdringen, verringern. Zudem kann die Stärkung eines
Unternehmens, das bis dahin nicht am innergemeinschaftlichen Handel
teilgenommen hat, dieses in die Lage versetzen, den Markt eines
anderen Mitgliedstaats zu durchdringen (vgl. EuGH-Urteil Cassa di Risparmio di Firenze
u.a., EU:C:2006:8, Rz 143, m.w.N. aus der
Rechtsprechung).
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Diese Voraussetzungen sind im Streitfall
erfüllt. Das Absehen von einem gewinnerhöhenden Ansatz
der laufenden Betriebsverluste als vGA stärkt die kommunalen
Eigengesellschaften in finanzieller Hinsicht. Potentiellen
Mitbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten wird dadurch die
Möglichkeit, in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)
eine Schwimmhalle ähnlicher Art wie sie die Klägerin
betreibt, zu eröffnen, deutlich erschwert (ebenso Weitemeyer,
FR 2009, 1; anderer Ansicht - a.A. - wohl Gosch, a.a.O., § 8
Rz 1043a). Vor allem aber ist in diesem Zusammenhang zu
berücksichtigen, dass durch das Absehen vom
gewinnerhöhenden Ansatz einer vGA die Möglichkeit
geschaffen wird, die laufenden Verluste bei der
Einkommensermittlung der Gesellschaft mit den Gewinnen aus weiteren
Tätigkeitsbereichen (z.B. Energie- und Wasserversorgung etc.)
zu verrechnen. Diese Tätigkeitsbereiche werden jedenfalls
durch die Möglichkeit einer Verlustverrechnung finanziell
gestärkt. Eine potentielle Wettbewerbssituation mit
überregionalen privaten Anbietern aus diesen
Tätigkeitsbereichen ist naheliegend. Von daher wäre es
unbeachtlich, wenn es sich bei dem Betrieb der Schwimmhalle
möglicherweise im Streitfall um eine rein lokale
Wirtschaftstätigkeit handeln würde.
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c) Die Steuerbegünstigung nach § 8
Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 KStG n.F. ist mit einem
selektiven Vorteil verbunden.
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aa) Die Beurteilung der Selektivität
verlangt die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im
Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist,
„bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“
gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu
begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden
Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen
und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche
Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend
eingestuft werden kann (EuGH-Urteile Kommission/World Duty Free
Group u.a., EU:C:2016:981, Rz 54, und Kommission/Aer Lingus vom
21.12.2016 - C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rz 51).
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62
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bb) Für die Einstufung einer nationalen
steuerlichen Maßnahme als „selektiv“ muss
in einem ersten Schritt die in dem betreffenden Mitgliedstaat
geltende allgemeine oder „normale“
Steuerregelung ermittelt werden. In einem zweiten Schritt muss
dargetan werden, dass die in Rede stehende steuerliche
Maßnahme vom allgemeinen System insoweit abweicht, als sie
Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die
sich im Hinblick auf das mit dieser allgemeinen Regelung verfolgte
Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen
Situation befinden (EuGH-Urteil Kommission/World Duty Free Group
u.a., EU:C:2016:981, Rz 57).
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cc) Im Streitfall weicht § 8 Abs. 7 Satz
1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 KStG n.F. im Fall von Eigengesellschaften
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts von den
allgemeinen Regeln eines gewinnerhöhenden Ansatzes einer vGA
nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ab, wenn diese aufgrund
allgemeinpolitischer Erwägungen eine Tätigkeit weiterhin
ausüben, obwohl sie aus dieser Tätigkeit Dauerverluste
erzielen. Die Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.
Satz 2 KStG n.F. gewährt Eigengesellschaften einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts damit die
Möglichkeit, von einem gewinnerhöhenden Ansatz der
laufenden Betriebsverluste als vGA abzusehen. Im Ergebnis wird
damit für diese Unternehmen erst die Möglichkeit
geschaffen, die laufenden Verluste bei der Einkommensermittlung der
Gesellschaft mit Gewinnen aus weiteren Tätigkeitsbereichen zu
verrechnen. Im Hinblick auf das mit der allgemeinen Regelung einer
vGA in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG verfolgte Ziel, wonach durch das
Gesellschaftsverhältnis verursachte Vermögensminderungen
die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht vermindern dürfen,
befinden sich alle Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsteilnehmer
in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen
Situation. Es handelt sich somit um einen Fall sektorspezifischer
Selektivität zugunsten bestimmter Unternehmen aus dem Bereich
der Daseinsvorsorge.
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dd) Diese Besserstellung ist nicht durch die
Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt.
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Der Begriff der staatlichen Beihilfe erfasst
staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen
Unternehmen vornehmen und damit a priori selektiv sind, dann nicht,
wenn diese Differenzierung aus der Natur oder dem inneren Aufbau
der Lastenregelung folgt, mit der sie in Zusammenhang stehen
(EuGH-Urteil Ministerio de Defensa und Navantia, EU:C:2014:2262, Rz
42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine
Maßnahme, die eine Ausnahme von der Anwendung des allgemeinen
Steuersystems darstellt, kann damit gerechtfertigt sein, wenn sie
nachweisbar unmittelbar auf den Grund- oder Leitprinzipien seines
Steuersystems beruht. Insoweit ist allerdings zu unterscheiden
zwischen den mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen,
die außerhalb dieser Regelung liegen, und den dem
Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen, die zur Erreichung
dieser Ziele erforderlich sind (EuGH-Urteil Ministerio de Defensa
und Navantia, EU:C:2014:2262, Rz 43). Vorliegend ist das mit §
8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 KStG n.F. verfolgte Ziel, die
Finanzierung von Daseinsvorsorgeaufwendungen der öffentlichen
Hand zu erleichtern, ein außersteuerliches, nicht
steuersysteminhärentes Motiv und deshalb nicht geeignet, den
Beihilfecharakter der Maßnahme auszuschließen.
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66
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d) Art. 107 Abs. 1 AEUV verbietet Beihilfen,
die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen
drohen. Nach der Rechtsprechung des EuGH bedarf es in diesem
Zusammenhang nicht des Nachweises einer tatsächlichen
Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die
Beihilfe geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen (vgl.
EuGH-Urteil Cassa di Risparmio di Firenze
u.a., EU:C:2006:8, Rz 140, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Von einer potentiellen Wettbewerbsbeeinträchtigung durch
§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 KStG n.F. ist vorliegend
auszugehen. In diesem Zusammenhang ist wiederum zu
berücksichtigen, dass durch das Absehen vom
gewinnerhöhenden Ansatz einer vGA erst die Möglichkeit
geschaffen wird, die laufenden Verluste bei der
Einkommensermittlung der Gesellschaft mit den Gewinnen aus weiteren
Tätigkeitsbereichen (z.B. Energie- und Wasserversorgung etc.)
zu verrechnen und dadurch die Steuerlast dieser
gewinnträchtigen Tätigkeitsbereiche zu verringern. Eine
potentielle Wettbewerbssituation mit überregionalen privaten
Anbietern aus diesen Tätigkeitsbereichen ist naheliegend.
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67
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e) Im Streitfall handelt es sich auch nicht um
eine sog. „De-minimis“-Beihilfe, die unter die
Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 (ABlEU
2006, Nr. L 379, 5) fällt. Danach stellen Finanzhilfen, die
einen Gesamtbetrag von 200.000 EUR innerhalb von drei Jahren nicht
überschreiten, keine staatlichen Beihilfen dar, da sie den
Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht
wesentlich beinträchtigen. Unabhängig davon, dass dieser
Betrag im Streitfall überschritten sein dürfte, ist der
Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass eine nationale Regelung,
die keine Begrenzung des Betrages vorsieht, den ein einzelnes
Unternehmen erhalten kann, bereits nicht unter die in der
Bekanntmachung der Kommission aufgestellte
„De-minimis“-Regel fällt (vgl. EuGH-Urteil
Heiser, EU:C:2005:130; hierzu auch Weitemeyer, FR 2009, 1). So
verhält es sich im Streitfall bei der Regelung des § 8
Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 KStG n.F.
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f) § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2
KStG n.F. ist eine „neue Beihilfe“ i.S. des Art.
108 Abs. 3 AEUV und unterliegt daher der Anwendungssperre in Art.
108 Abs. 3 Satz 3 AEUV.
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aa) Art. 108 AEUV, der der Europäischen
Kommission die fortlaufende Überprüfung und Kontrolle
staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter Beihilfen
ermöglichen soll, sieht für bestehende und für neue
Beihilfen jeweils unterschiedliche Verfahren vor (vgl. z.B.
EuGH-Urteil Namur-Les assurances du crédit/Office national
du ducroire und Belgischer Staat vom 9.8.1994 - C-44/93,
EU:C:1994:311). Während „neue Beihilfen“
gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zuvor der Europäischen
Kommission zu melden sind und nicht durchgeführt werden
dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden
Entscheidung geführt hat, dürfen „bestehende
Beihilfen“ gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV
regelmäßig durchgeführt werden, solange die
Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat (vgl.
EuGH-Urteil P, EU:C:2013:525).
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Nach Art. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr.
659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften
für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags - jetzt Art. 108
AEUV - (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1999, Nr. L
83, 1) - VerfVO - sind „bestehende Beihilfen“
unter anderem (u.a.) alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des
Vertrags am 1.1.1958 in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden,
also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor dem 1.1.1958
eingeführt worden und auch nach Inkrafttreten des Vertrags
noch anwendbar sind. „Neue Beihilfen“ sind alle
Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine
bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen
bestehender Beihilfen (Art. 1 Buchst. c VerfVO). Nach Art. 4 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21.4.2004 zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates
über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93
des EG-Vertrags - jetzt Art. 108 AEUV - (ABlEU 2004, Nr. L 140, 1)
ist die Änderung einer „bestehenden
Beihilfe“ jede Änderung, außer einer
Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die
keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der
Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann.
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bb) Ausgehend von diesen
Rechtsmaßstäben handelt es sich bei § 8 Abs. 7 Satz
1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 KStG n.F. um eine „neue“
Beihilfe, die der Anwendungssperre des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV
unterliegt.
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Die Neuregelung führt keine bereits zum
Zeitpunkt des 1.1.1958 in Deutschland existente und seitdem
fortbestehende Rechtslage weiter (ebenso Gosch, a.a.O., § 8 Rz 1043b; Kohlhepp in
Schnitger/Fehrenbacher, a.a.O., § 8 Rz 830; Märtens in
Lüdicke/ Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], a.a.O., S. 279, 289
f.; a.A. Hüttemann, DB 2009, 2629; Schiffers, Der
GmbH-Steuerberater 2009, 67; Weitemeyer, FR 2009, 1;
Müller-Gatermann, FR 2009, 314; Krämer in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer,
§ 8 Abs. 7 KStG Rz 15, 45; Meier/Semelka in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 542; Blümich/Rengers,
§ 8 KStG Rz 1102; Paetsch in Rödder/Herlinghaus/Neumann,
KStG, § 8 Rz 1831).
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aaa) Das ergibt sich zunächst daraus,
dass zum Stichtag 1.1.1958 weder Gerichtsurteile noch
Verwaltungsanweisungen existiert haben, die sich mit der Thematik
der ertragsteuerrechtlichen Behandlung dauerverlustbehafteter
wirtschaftlicher Betätigungen von Eigengesellschaften
juristischer Personen des öffentlichen Rechts befasst haben.
Wie oben dargestellt, hat die Finanzverwaltung das Thema erstmals
in Abschn. 5 Abs. 10 KStR 1977 aufgegriffen. Die einschlägigen
BFH-Urteile stammen aus dem Jahr 2004 (Senatsurteil in BFHE 207,
142 = SIS 04 39 96) und 2007 (Senatsurteil in BFHE 218, 523, BStBl
II 2007, 961 = SIS 07 36 22).
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bbb) Des Weiteren hat der BFH als für die
Auslegung der steuerrechtlichen Vorschriften zuständiges
höchstes Fachgericht die die vGA regelnde Bestimmung des
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG - die sinngemäß auch schon
am 1.1.1958 galt (seinerzeit § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG i.d.F. vom
19.12.1957, BGBl I 1957, 1865, BStBl I 1958, 12) - in den beiden
zuvor genannten Urteilen dahin ausgelegt, dass die Übernahme
einer strukturell defizitären Betätigung durch eine
Eigengesellschaft (stets) als vGA zu beurteilen ist und zur
außerbilanziellen Hinzurechnung der Verluste führt.
Diese Rechtslage hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 8
Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG n.F. im Sinne der Auffassung der
Finanzverwaltung (z.B. BMF-Schreiben in BStBl I 2007, 905 = SIS 08 04 35) rückwirkend dahin geändert, dass die
dauerdefizitäre Betätigung von Eigengesellschaften unter
bestimmten Voraussetzungen nicht die Rechtsfolgen einer vGA
auslöst. In diesem - für die Beurteilung des Streitfalls
maßgeblichen - Punkt hat das Jahressteuergesetz 2009 mithin
eine Änderung der bis dahin bestehenden Rechtslage
bewirkt.
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ccc) Für den im vorliegenden Verfahren zu
beurteilenden Zeitraum der Rückwirkung des § 8 Abs. 7
Satz 1 Nr. 2 KStG n.F. kommt hinzu, dass die Regelung des § 8
Abs. 9 KStG n.F. mit der flankierenden Spartenrechnung, die
verhindern soll, dass die durch § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG
n.F. privilegierten Dauerverluste mit Gewinnen aus nicht
„zusammenfassungsfähigen“
Geschäftszweigen verrechnet werden können, noch nicht
greift, weil § 8 Abs. 9 KStG n.F. erst ab dem
Veranlagungszeitraum 2009 anwendbar ist und nicht mit
Rückwirkung versehen worden ist. Dadurch ist im
Rückwirkungszeitraum des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG
n.F. eine Rechtslage entstanden, in der die Eigengesellschaften
besser gestellt sind, als sie unter Zugrundelegung der von der
Finanzverwaltung vor dem Jahressteuergesetz 2009 auch für
Eigengesellschaften befürworteten
„Zusammenfassungsgrundsätze“ stehen
würden. Der Streitfall zeigt dies anschaulich: Auf der
Grundlage der für die BgA geltenden
„Zusammenfassungsgrundsätze“ wären die
Verluste aus dem Betrieb der Schwimmhalle der Klägerin nach
den Feststellungen des FG im angefochtenen Urteil mangels
hinreichender technisch-wirtschaftlicher Verflechtung der
Schwimmhalle mit dem von der Klägerin betriebenen
Fernwärme-Heizkraftwerk nicht mit deren Gewinnen aus dem
Tätigkeitsbereich der Energieversorgung verrechenbar gewesen.
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG n.F. auf den
Streitfall führt hingegen dazu, dass die Verluste aus dem
Betrieb der Schwimmhalle sowohl steuerrechtlich anzuerkennen als
auch in vollem Umfang mit Gewinnen aus jeglichen anderen
Geschäftszweigen der Klägerin verrechenbar sind.
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IV. Die dem EuGH vorgelegten Rechtsfragen sind
entscheidungserheblich.
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Sollte es sich bei § 8 Abs. 7 KStG n.F.
um eine Beihilfe i.S. von Art. 107 Abs. 1 AEUV handeln, wäre
die Vorschrift nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV bis zu einer
Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit der
Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt nicht anwendbar. Das
Revisionsverfahren müsste bis zur Entscheidung der Kommission
ausgesetzt werden.
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Sollte die Steuerbegünstigung nach §
8 Abs. 7 KStG n.F. keine verbotene Beihilfe sein, wäre die
Entscheidung des FG aufzuheben und der Klage stattzugeben. Die
Revision der Klägerin wäre begründet. Die
Klägerin könnte die Steuerbegünstigung
beanspruchen.
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V. Das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH
ist nach Art. 267 Abs. 3 AEUV erforderlich.
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VI. Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf
§ 121 Satz 1 i.V.m. § 74 der Finanzgerichtsordnung.
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