Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 18.8.2015 10 K 1712/11 Kap
aufgehoben.
Die Bescheide über die Festsetzung von
Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2003 und 2004 vom
8.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.4.2011
werden dahin geändert, dass sich die Kapitalertragsteuer
für 2003 auf 94.214,92 EUR und für 2004 auf 84.643,92 EUR
mindert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die
Klägerin zu 45 % und der Beklagte zu 55 % zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine kommunale Gebietskörperschaft, die in
den Streitjahren (2003 und 2004) Alleingesellschafterin der Y-GmbH
war. Die Y-GmbH war ihrerseits zu 100 % an der Z-GmbH beteiligt,
die an drei dauerdefizitäre Tochtergesellschaften
Verlustausgleichszahlungen leistete. Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) sah darin verdeckte
Gewinnausschüttungen (vGA) der Y-GmbH an die Klägerin und
unterwarf diese der Kapitalertragsteuer.
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Die Klägerin war zunächst selbst
an den dauerdefizitären Tochtergesellschaften beteiligt, und
zwar zu 72,5 % an der A-GmbH, zu 58,986 % an der B-GmbH und zu
33,33 % an der C-GmbH. Die A-GmbH war zur Errichtung des ...
gegründet worden und sollte der ... ein festes Domizil zur
Verfügung stellen. Etwaige Gewinne standen nach dem
Gesellschaftsvertrag allein der Klägerin zu. Zugleich war sie
verpflichtet, etwaige Bilanzverluste auszugleichen, und zwar bis
zur Höhe des fünffachen Nominalbetrags ihrer
Stammeinlagen. Die B-GmbH wurde zum Bau und Betrieb eines ...
gegründet. Nach dem Gesellschaftsvertrag war die Klägerin
verpflichtet, etwaige Verluste bis zu einem Betrag in Höhe von
422.400 EUR sowie ab dem Jahr der Inbetriebnahme bis zu einem
Betrag in Höhe von jährlich 1.487.850 EUR zu
übernehmen. Das ... wurde ab 2004 in teilfertigen Räumen
betrieben und am ... 2005 eröffnet. Die C-GmbH war für
das ... und die Durchführung von ... zuständig.
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Mit notariellem Vertrag vom 12.12.2003
übertrug die Klägerin ihre Beteiligungen an der A-GmbH,
B-GmbH und C-GmbH ohne Gegenleistung auf die Z-GmbH, die zuvor
Aktien der ... AG und der ... AG erhalten hatte, aus denen sie
Dividenden in Höhe von 6.685.000 EUR im Jahr 2003 und in
Höhe von 5.511.000 EUR im Jahr 2004 bezog. Mit gleicher
Urkunde erwarb die Z-GmbH zum Nennwert weitere 33,33 % des
Stammkapitals der C-GmbH. Die Gewinnbezugsrechte für die A-
und C-GmbH standen der Z-GmbH ab dem 1.1.2003 um 0:00 Uhr zu.
Darüber hinaus wurde der Gesellschaftsvertrag der A-GmbH
geändert und auch die Verpflichtung zum Verlustausgleich auf
die Z-GmbH übertragen. Für die B- und die C-GmbH wurden
entsprechende Änderungen der Gesellschaftsverträge in den
Jahren 2004 bzw. 2006 vorgenommen. Zwischen der Y-GmbH und der
Z-GmbH bestand ein Ergebnisabführungsvertrag.
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In den Streitjahren leistete die Z-GmbH
folgende Verlustausgleichszahlungen:
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2003
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2004
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A-GmbH
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183.915,23 EUR
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148.481,92 EUR
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B-GmbH
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748.168,44 EUR
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1.454.910,74 EUR
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C-GmbH
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758.233,98 EUR
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697.957,24 EUR
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insgesamt
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1.690.317,65 EUR
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2.301.349,90 EUR
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Die Z-GmbH behandelte diese Zahlungen als
nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligungen und
nahm in gleicher Höhe Teilwertabschreibungen vor. Die danach
verbleibenden handelsrechtlichen Gewinne in Höhe von 5.073.595
EUR (2003) und 3.219.280 EUR (2004) führte sie an die Y-GmbH
ab.
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Die in den Jahren 2009 und 2010 bei der Y-
und der Z-GmbH durchgeführte Betriebsprüfung kam zu dem
Ergebnis, dass es zu einer vGA der Y-GmbH an die Klägerin
gekommen sei, indem die Y-GmbH die freiwillige bzw. auf einer
freiwillig begründeten Rechtspflicht beruhende
Verlustübernahme durch die Z-GmbH und damit eine Minderung des
von der Z-GmbH an die Y-GmbH abgeführten Gewinns zugelassen
habe.
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Mit Datum vom 8.12.2010 erließ das FA
gegenüber der Klägerin Bescheide über die
Festsetzung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag
für die Zeiträume 2003 und 2004 und setzte
Kapitalertragsteuer in Höhe von 10 % der geleisteten
Verlustausgleichszahlungen (169.031 EUR für das Jahr 2003 und
230.134 EUR für das Jahr 2004) sowie Solidaritätszuschlag
in Höhe von 5,5 % der Kapitalertragsteuer (9.296 EUR für
das Jahr 2003 und 12.657 EUR für das Jahr 2004) fest. Die
Bescheide ergingen gegenüber der Klägerin als
Gläubigerin der Kapitalerträge gemäß § 44
Abs. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für die
Streitjahre geltenden Fassung (EStG). Ihr sei bekannt gewesen, dass
die Y-GmbH als Schuldnerin der Kapitalerträge ihrer
Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung der
Kapitalertragsteuer für die vGA gemäß § 44
Abs. 1 EStG nicht nachgekommen sei. Deswegen werde sie mit der
Y-GmbH, gegenüber der ebenfalls Nachforderungsbescheide
ergingen, als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen. Das von der
Klägerin geführte Einspruchsverfahren blieb
erfolglos.
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Dagegen urteilte das Finanzgericht (FG),
die Festsetzung der Kapitalertragsteuer sei rechtswidrig, und hob
die Kapitalertragsteuerbescheide vom 8.12.2010 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 21.4.2011 auf.
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Ob die Verlustausgleichszahlungen bzw. die
im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2007 I R 32/06 (BFHE
218, 523, BStBl II 2007, 961 = SIS 07 36 22) entwickelten
Grundsätze zu strukturell dauerdefizitären
Eigengesellschaften der öffentlichen Hand zu einer
kapitalertragsteuerpflichtigen vGA an die Klägerin (§ 20
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
und § 31 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in
der für die Streitjahre geltenden Fassung - KStG - )
geführt hätten, könne offen bleiben. Denn
hinsichtlich der B-GmbH seien die Voraussetzungen des § 8 Abs.
7 Satz 1 Nr. 2 KStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG
2009) vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794 - KStG a.F. - ) und
hinsichtlich der A- und C-GmbH die Voraussetzungen des § 34
Abs. 6 Satz 5 KStG a.F. erfüllt.
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Das FG ließ offen, ob die
Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin
gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 EStG gegeben seien. Die
Gründe sind in den EFG 2015, 2076 = SIS 15 27 39
veröffentlicht.
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Mit seiner Revision macht das FA geltend,
die Voraussetzungen einer kapitalertragsteuerpflichtigen vGA an die
Klägerin lägen vor. Deren Rechtsfolge sei auch nicht
durch § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG a.F. oder § 34 Abs. 6
Satz 5 KStG a.F. ausgeschlossen.
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Die Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 7
Satz 1 Nr. 2 KStG a.F. sei nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur dann
anwendbar, wenn die Kapitalgesellschaft das begünstigte
Verlustgeschäft selbst betreibe. Diese Voraussetzung werde von
der Z-GmbH nicht erfüllt. Eine teleologische Extension des
§ 8 Abs. 7 KStG a.F. komme nicht in Betracht, da dem
Gesetzgeber die Fälle des Verlustausgleichs
dauerdefizitärer Enkelgesellschaften über Einlagen einer
zwischengeschalteten Holdinggesellschaft mit anschließender
Teilwertabschreibung bekannt gewesen seien.
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Eine Anwendung der Übergangsvorschrift
des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG a.F. scheide schon deshalb aus,
weil es für den Verlustausgleich durch zwischengeschaltete
Holdinggesellschaften keine schriftlich niedergelegten
Verwaltungsanweisungen gegeben habe. Außerdem gebe es
für die den Streitjahren vorgelagerten Zeiträume keine
bestandskräftigen Bescheide, so dass nicht gemäß
§ 34 Abs. 6 Satz 5 KStG a.F. nach anderen Grundsätzen
„verfahren“ worden sei.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
des FA als unbegründet zurückzuweisen.
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Sie meint, § 8 Abs. 7 KStG a.F. sei
auch im Streitfall anwendbar. In der Gesetzesbegründung zu
§ 8 Abs. 7 KStG a.F. (BRDrucks 545/08, S. 111 f.) komme zum
Ausdruck, dass diese Regelung keine Rechtsänderung zur Folge
haben sollte.
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Sofern es durch § 8 Abs. 7 KStG a.F.
trotzdem zu Verschärfungen gekommen sei, hätten damit
lediglich beihilferechtliche Bedenken ausgeräumt werden
sollen. Bei der Finanzierung durch zwischengeschaltete
Holdinggesellschaften bestehe hierfür kein Bedarf. Soweit die
Tätigkeiten der dauerdefizitären
Beteiligungsgesellschaften im Streitfall nicht unter den Katalog
des § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG fallen sollten, schütze die in
§ 34 Abs. 6 Satz 5 KStG a.F. geregelte Anwendbarkeit der
bisherigen Verwaltungsgrundsätze. Diese
Übergangsvorschrift gelte nicht nur für die
Beteiligungsgesellschaften, sondern auch für die finanzierende
Z-GmbH.
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II. Die Revision führt zur Aufhebung des
FG-Urteils, da die Bescheide über die Festsetzung von
Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2003 und 2004 vom
8.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.4.2011
für 2003 nur in Höhe von 94.214,92 EUR und für 2004
nur in Höhe von 84.643,92 EUR rechtmäßig waren. Die
Bescheide sind entsprechend zu ändern. Im Übrigen ist die
Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Die Entscheidung des FG, im Streitfall sei
keine Kapitalertragsteuer angefallen, ist rechtsfehlerhaft. Die
mittelbare Beteiligung an den strukturell dauerdefizitären
Eigengesellschaften A-, B- und C-GmbH hat über die
Beteiligungskette zu Einkünften der Klägerin aus einer
vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG geführt. Die
hierfür gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
i.V.m. § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 44a Abs. 8 Satz 1
Nr. 2 EStG in Höhe von 10 % anfallende Kapitalertragsteuer ist
nur hinsichtlich der vGA, die durch die Verluste der B-GmbH
verursacht worden war, gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr.
2 und Satz 2 KStG a.F. ausgeschlossen. Hinsichtlich der durch die
Verluste der A- und C-GmbH verursachten vGA greifen dagegen weder
§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KStG a.F. noch § 34
Abs. 6 Satz 5 KStG a.F.
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Die Sache ist auch spruchreif. Die Bescheide
gehen zutreffend von einem Entstehen der Kapitalertragsteuer in den
Streitjahren aus und erfassen den die Kapitalertragsteuer
auslösenden Sachverhalt. Darüber hinaus durfte das FA die
Klägerin gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 EStG
für die angefallene Kapitalertragsteuer in Anspruch
nehmen.
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1. Die Voraussetzungen einer vGA i.S. des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG lagen im Streitfall vor. Dies
führt gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und
§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG zu kapitalertragsteuerpflichtigen
Einkünften der Klägerin, die für diese
Einkünfte als juristische Person des öffentlichen Rechts
beschränkt steuerpflichtig ist (§ 2 Nr. 2 KStG).
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Abweichend zur Begründung des FA sind
für die vGA aber nicht die Verlustausgleichszahlungen der
Z-GmbH bzw. die Minderung der Gewinnabführungen an die Y-GmbH,
sondern bereits die strukturell dauerdefizitären
Tätigkeiten der A-, B- und C-GmbH entscheidend. Diese
Tätigkeiten führen auf deren Ebene zu vGA i.S. des §
8 Abs. 3 Satz 2 KStG und in der Beteiligungskette letztlich zu
einer vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bei der
Klägerin, der mittelbaren Anteilseignerin der A-, B- und
C-GmbH.
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a) Eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 EStG liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem
Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet, diese
Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat und der
Vermögensvorteil dem Gesellschafter zugeflossen ist
(ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 19.6.2007
VIII R 54/05, BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830 = SIS 07 29 10; vom
21.10.2014 VIII R 21/12, BFHE 247, 538, BStBl II 2015, 638 = SIS 15 03 09; Senatsbeschluss vom 12.6.2018 VIII R 38/14, BFH/NV 2018,
1141 = SIS 18 14 34; BFH-Urteil vom 20.8.2008 I R 29/07, BFHE 222,
500, BStBl II 2010, 142 = SIS 08 40 96).
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b) Für den Fall einer strukturell
dauerdefizitären kommunalen Eigengesellschaft in der
Rechtsform einer GmbH hat der BFH im Urteil in BFHE 218, 523, BStBl
II 2007, 961 = SIS 07 36 22 (vgl. auch BFH-Urteil vom 9.11.2016 I R
56/15, BFHE 256, 75, BStBl II 2017, 498 = SIS 16 28 13)
entschieden, dass ohne Zahlung eines (schuldrechtlich vereinbarten)
Verlustausgleichs durch den Gesellschafter
(Trägerkörperschaft), gegebenenfalls zuzüglich eines
angemessenen Gewinnaufschlags, regelmäßig die
Voraussetzungen einer vGA an die Trägerkörperschaft
vorliegen. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter
Geschäftsleiter der Kapitalgesellschaft wäre nicht
bereit, fortdauernde Verluste aus Tätigkeiten hinzunehmen, die
an sich dem Gesellschafter obliegen und dort zu einem materiellen
Vorteil in Gestalt der Vermeidung von Aufwendungen führen.
Darüber hinaus ist der BFH in dieser Entscheidung davon
ausgegangen, dass es in mehrstufigen Beteiligungsketten zu einer
vGA - bzw. bei Zwischenschaltung einer
körperschaftsteuerlichen Organschaft zu vorweggenommenen
Gewinnabführungen - entlang dieser Kette bis zur
Trägerkörperschaft als Obergesellschafterin kommt und
diese vGA von einem gesellschaftsrechtlich veranlassten
Verlustausgleich zu trennen ist.
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c) Nach diesen Grundsätzen, denen sich
der Senat anschließt, kommt es bereits auf Ebene der A-, B-
und C-GmbH zu vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, die
über die Beteiligungskette bis zur Klägerin gelangen und
dort die Voraussetzungen einer vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 EStG erfüllen.
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Das FG hat für den Senat bindend
festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO), dass es sich bei der A-, B-
und C-GmbH um strukturell dauerdefizitäre Eigengesellschaften
handelt. Diese Gesellschaften üben ihre Tätigkeiten im
Interesse der Klägerin aus, da der Betrieb eines ... und die
Errichtung des ..., aber auch das ... in den öffentlichen
Aufgabenkreis der Klägerin fallen. Damit kommt es letztlich
bei der Klägerin zu einem Vermögensvorteil in Form der
Ersparnis von Aufwendungen, der ihr in Höhe der bei den
Verlustkapitalgesellschaften anfallenden Verluste als
kapitalertragsteuerpflichtige vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 EStG zufließt.
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Wie die von der Z-GmbH geleisteten
Verlustausgleichszahlungen zu behandeln sind und ob für
sämtliche dieser Zahlungen eine satzungsrechtliche
Verpflichtung bestand, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls gibt
es für diese Zahlungen keine schuldrechtliche Grundlage. Damit
liegt kein Vorteilsausgleich vor, der eine vGA verhindern
könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 27.7.2010 I B 61/10, BFH/NV
2010, 2119 = SIS 10 32 66, m.w.N.).
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d) Auf Grundlage der tatsächlichen
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) bestehen auch keine
Anhaltspunkte, dass für die vGA ganz oder teilweise das
steuerliche Einlagekonto als verwendet gilt und damit die
Ausnahmevoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
erfüllt sind.
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2. Das FG ist zwar rechtsfehlerfrei davon
ausgegangen, dass eine Festsetzung von Kapitalertragsteuer nur
hinsichtlich der aus den Verlusten der B-GmbH folgenden
Einkünfte der Klägerin aus einer vGA i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG wegen § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und
Satz 2 KStG a.F. ausscheidet, nicht aber hinsichtlich der aus den
Verlusten der A- und C-GmbH folgenden Einkünfte der
Klägerin aus einer vGA.
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a) Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr.
2 Satz 1 KStG a.F. sind bei Kapitalgesellschaften die Rechtsfolgen
einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. nicht bereits
deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft
ausüben. Weitere Voraussetzung ist gemäß § 8
Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG a.F., dass die Mehrheit der
Stimmrechte der Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar auf
juristische Personen des öffentlichen Rechts entfallen und
nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste
aus dem Dauerverlustgeschäft tragen. Ein
Dauerverlustgeschäft liegt gemäß § 8 Abs. 7
Satz 2 KStG a.F. vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-,
kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine
wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt
unterhalten wird oder das Geschäft Ausfluss einer
Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört. Dabei
setzt die steuerliche Begünstigung der dauerdefizitären
Tätigkeit voraus, dass die Kapitalgesellschaft das
Dauerverlustgeschäft selbst ausübt (BFH-Urteil in BFHE
256, 75, BStBl II 2017, 498 = SIS 16 28 13).
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Obwohl die Regelung des § 8 Abs. 7 KStG
a.F. erst durch das JStG 2009 eingefügt worden ist, gilt sie
gemäß § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG a.F. auch für
Veranlagungszeiträume vor 2009, d.h. grundsätzlich auch
für die Streitjahre.
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Der Verweis auf die
„Rechtsfolgen“ in § 8 Abs. 7 KStG a.F.
belegt, dass die Norm keine Sonderregelung zu den tatbestandlichen
Voraussetzungen einer vGA bei kommunalen dauerdefizitären
Eigengesellschaften enthält, sondern lediglich die aus einer
vGA abzuleitenden Rechtsfolgen verdrängt (Gosch KStG, 3.
Aufl., § 8 Rz 1043q; Kohlhepp in Schnitger/Fehrenbacher, KStG,
2. Aufl., § 8 Rz 904; Meier/Semelka in Hermann/Heuer/Raupach -
HHR -, § 8 KStG Rz 570; Geißelmeier/Bargenda, DStR 2009,
1333, 1337 f.; Heger, FR 2009, 301, 304).
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b) Im Streitfall sind die Voraussetzungen des
§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KStG a.F. hinsichtlich der
Einkünfte der Klägerin aus einer durch die Verluste der
B-GmbH ausgelösten vGA (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG),
nicht aber hinsichtlich der Einkünfte der Klägerin aus
einer durch die Verluste der A- und C-GmbH ausgelösten vGA
erfüllt.
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aa) Nach Auffassung des Senats gilt § 8
Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG a.F. nicht nur auf Ebene der
Verlustkapitalgesellschaften, sondern auch auf der für den
Streitfall entscheidenden Ebene des (mittelbaren)
Anteilseigners.
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Aus dem Wortlaut der Vorschrift lässt
sich eine Beschränkung ihres Anwendungsbereiches auf die Ebene
der Gesellschaft nicht herleiten.
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Unter Berücksichtigung der Intention des
Gesetzgebers, der als Reaktion auf das BFH-Urteil in BFHE 218, 523,
BStBl II 2007, 961 = SIS 07 36 22, in dem die Übernahme einer
strukturell dauerdefizitären Tätigkeit durch eine
kommunale Eigengesellschaft ohne schuldrechtlichen Verlustausgleich
als vGA eingestuft worden ist, an den bis dahin geltenden
Verwaltungsgrundsätzen festhalten wollte (BTDrucks 16/10189,
S. 69), ist die Formulierung, dass „die Rechtsfolgen einer
verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2
[...] nicht bereits deshalb zu ziehen“ sind, weil die
Gesellschaft ein Dauerverlustgeschäft ausübt, dahin zu
verstehen, dass § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG a.F.
sämtliche Folgen, die auf eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3
Satz 2 KStG zurückgehen, und damit auch die
Kapitalertragsteuerentstehung für die Einkünfte des
(unmittelbaren oder mittelbaren) Anteilseigners aus einer vGA
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sperrt
(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
12.11.2009 IV C 7-S 2706/08/10004, BStBl I 2009, 1303 = SIS 09 34 09, Rz 25; Bott in Ernst & Young, KStG, § 8 Rz 1525; Frotscher
in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 8 KStG Rz 635;
Kohlhepp in Schnitger/Fehrenbacher, a.a.O., § 8 Rz 906;
Krämer in Dötsch/Pung/Möhlenbrock - D/P/M -,
Kommentar zum KStG und EStG, § 8 Abs. 7 KStG, Rz 34 und 64;
HHR/Meier/Semelka, § 8 KStG Rz 543 und 570; Paetsch in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8 Rz 1871;
Blümich/Rengers, § 8 KStG Rz 1128; a.A. Gosch KStG,
a.a.O., § 8 Rz 1043q).
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Eine Beschränkung des Anwendungsbereiches
des § 8 Abs. 7 KStG a.F. ergibt sich nicht daraus, dass es in
der Norm heißt, deren Rechtsfolgen seien nicht „bei
Kapitalgesellschaften“ zu ziehen. Die Formulierung
„bei Kapitalgesellschaften“ versteht der Senat
unter Berücksichtigung der Formulierung „bei
Betrieben gewerblicher Art“ in § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr.
1 KStG a.F. als Abgrenzung zweier Fallgruppen (vgl. auch Frotscher
in Frotscher/Drüen, a.a.O., § 8 KStG Rz 635).
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In dem dargelegten Verständnis des §
8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG a.F. liegt keine - dem Charakter
der Norm des § 8 Abs. 7 KStG a.F. widersprechende -
wortlautüberschreitende Interpretation des Gesetzes (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 256, 75, BStBl II 2017, 498 = SIS 16 28 13),
sondern eine vom Begriff der „Rechtsfolgen“ und
dem Sinn und Zweck der Norm gedeckte Auslegung.
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bb) Auch die besonderen Voraussetzungen des
§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG a.F. sind im Streitfall
erfüllt.
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Zum einen steht der Klägerin über
ihre 100 %-Beteiligung an der Y-GmbH und deren 100 %-Beteiligung an
der Z-GmbH mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte der
Verlustkapitalgesellschaften A-, B- und C-GmbH zu.
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41
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Zum anderen hat die Klägerin die
streitigen Verluste getragen. Hierfür kommt es nicht auf eine
etwaige Verpflichtung der Klägerin an, sondern
ausschließlich darauf, dass die Klägerin die Verluste
tatsächlich wirtschaftlich getragen hat (Bott in Ernst &
Young, a.a.O., § 8 Rz 1452; Frotscher in Frotscher/Drüen,
a.a.O., § 8 KStG Rz 606; Gosch KStG, a.a.O., § 8 Rz
1043g; Kohlhepp in Schnitger/Fehrenbacher, a.a.O., § 8 Rz 848;
Krämer in D/P/M, a.a.O., § 8 Abs. 7, Rz 59b). Auch eine
mittelbare Tragung der Verluste durch den
öffentlich-rechtlichen Anteilseigner reicht aus (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 256, 75, BStBl II 2017, 498 = SIS 16 28 13;
HHR/Meier/Semelka, § 8 KStG Rz 555). Im Streitfall hat die
Klägerin die Z-GmbH mit dividendenträchtigen
Beteiligungen ausgestattet, um ihr den Ausgleich der Verluste der
A-, B- und C-GmbH zu ermöglichen. Dadurch hat sie auf die
entsprechenden Dividendeneinnahmen verzichtet und die Verluste
mittelbar selbst getragen.
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42
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cc) Auf Grundlage der für den Senat
bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) sind
sämtliche Tätigkeiten der A-, B- und C-GmbH strukturell
dauerdefizitär und werden von diesen Gesellschaften auch
selbst ausgeübt.
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dd) Hinsichtlich der B-GmbH liegen
darüber hinaus die Voraussetzungen eines begünstigten
Dauerverlustgeschäfts i.S. des § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG
a.F. vor, da der ... und der ... eines ... zu den dort genannten
kulturpolitischen Gründen gehört (vgl. Gosch KStG,
a.a.O., § 8 Rz 1043j; Krämer in D/P/M, a.a.O., § 8
Abs. 7, Rz 20). Hinsichtlich der Tätigkeiten der A- und C-GmbH
hat das FG dagegen zu Recht die Anwendung des § 8 Abs. 7 KStG
a.F. abgelehnt, da weder die Errichtung des ... noch das ...
einschließlich der Durchführung von Veranstaltungen zu
den begünstigten verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-,
bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen gehören. Im
Rahmen des Revisionsverfahrens wurden hiergegen auch keine
Einwendungen erhoben.
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ee) Schließlich hat der Senat
hinsichtlich der kapitalertragsteuerlichen Folgen des § 8 Abs.
7 KStG a.F. keine verfassungs- oder beihilferechtlichen
Bedenken.
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Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes scheidet insbesondere unter Berücksichtigung der
besonderen Aufgaben der Daseinsvorsorge und der damit verbundenen
Förderung der Allgemeinheit aus (vgl. Frotscher in
Frotscher/Drüen, a.a.O., § 8 KStG Rz 582;
HHR/Meier/Semelka, § 8 KStG Rz 542; Blümich/Rengers,
§ 8 KStG Rz 1106; zweifelnd Gosch KStG, a.a.O., § 8 Rz
1043h; Heger, FR 2009, 301, 307; a.A. Jürgens in
Hidien/Jürgens, Die Besteuerung der öffentlichen Hand,
§ 5 Rz 773).
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Ebenso ist in Bezug auf die
kapitalertragsteuerlichen Folgen kein Verstoß gegen das
unionsrechtliche Beihilferecht (Art. 107 ff. des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union) erkennbar (zu den
körperschaftsteuerlichen Aspekten vgl. auch FG
Düsseldorf, Urteil vom 30.6.2017 6 K 1900/15 K, EFG 2017, 1370
= SIS 17 16 69, Revisionsverfahren Az. I R 55/17; Frotscher in
Frotscher/Drüen, a.a.O., § 8 KStG Rz 584; Gosch KStG,
a.a.O., § 8 Rz 1043a; HHR/Meier/Semelka, § 8 KStG Rz 542;
Paetsch in Rödder/Herlinghaus/Neumann, a.a.O., § 8 Rz
1832; aber auch Märtens in
Lüdicke/Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], Nationale und
internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung,
Festschrift für Dietmar Gosch, 2016, S. 279, 287 f.;
Jürgens in Hidien/Jürgens, a.a.O., § 5 Rz 776
ff.).
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3. Soweit die vGA aus den
dauerdefizitären Betrieben der A- und C-GmbH folgt und deren
Rechtsfolgen nicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2
und Satz 2 KStG a.F. ausgeschlossen sind, hat das FG
rechtsfehlerhaft die Anwendbarkeit der Übergangsregelung des
§ 34 Abs. 6 Satz 5 KStG a.F. bejaht.
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a) Diese Vorschrift gewährt
Bestandsschutz, wenn vor dem 18.6.2008 bei der Einkommensermittlung
„im Einzelfall“ nach „anderen
Grundsätzen“ als nach § 8 Abs. 7 KStG a.F.
„verfahren“ worden ist. In diesem Fall sollen
die (anderen) Grundsätze letztmals für den
Veranlagungszeitraum 2011 maßgebend sein, d.h. auch in den
Streitjahren 2003 und 2004.
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b) In der Gesetzesbegründung wird betont,
durch § 8 Abs. 7 KStG a.F. sei keine Rechtsänderung
eingetreten, sondern die bei Eigengesellschaften und Betrieben
gewerblicher Art bis zum Erlass des JStG 2009 allgemein anerkannten
Grundsätze zur Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sowie
die sich daraus im Einzelfall ergebende Möglichkeit der
Ergebnisverrechnung seien festgeschrieben worden (BTDrucks
16/10189, S. 72). Sollte im Einzelfall nach von § 8 Abs. 7
KStG a.F. abweichenden Grundsätzen verfahren worden sein,
seien diese gemäß § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG a.F.
übergangsweise bis zum Veranlagungszeitraum 2011 weiter
anzuwenden. Nach Auffassung des BMF setzt dies voraus, dass die
angewandten Grundsätze nicht den bisherigen
Verwaltungsgrundsätzen bzw. der bisherigen Rechtslage
widersprochen haben (BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 1303 = SIS 09 34 09, Rz 54).
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50
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c) Ob sich diese Einschränkung des BMF
tatsächlich aus dem Gesetz ableiten lässt und welche
allgemeinen Grundsätze vor dem Erlass des JStG 2009 für
die im Streitfall relevante Konstellation der Beteiligung einer
Trägerkörperschaft an einer Verlustkapitalgesellschaft
über mehrere Zwischengesellschaften sowie die
Verlustübernahme durch eine dieser Zwischengesellschaften
galten bzw. ob es für diese Konstellation überhaupt
allgemeine Grundsätze gab, kann im Streitfall letztlich
dahingestellt bleiben. Denn durch die Bezugnahme auf die
Verfahrensweise „im Einzelfall“ fordert der
Wortlaut des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG a.F. für die
Auslösung des Bestandsschutzes, dass vor dem 18.6.2008
bestandskräftige - oder zumindest unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung ergangene - Bescheide existierten oder eine
verbindliche Auskunft erteilt wurde (vgl. HHR/Meier/Semelka, §
8 KStG Rz 546; Blümich/Rengers, § 8 KStG Rz 1104;
Schiffers, DStZ 2010, 119, 122; a.A. Leippe, DStZ 2010, 106, 113).
Daran fehlt es im Streitfall.
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Die zu beurteilende Struktur ist erstmals zum
1.1.2003 und damit zum Beginn des ersten Streitjahres aufgesetzt
worden. Daraus folgt, dass es für diese Konstellation in den
Vorjahren noch keine Bescheide gegeben haben kann.
Schließlich ist weder vorgetragen noch aus den Akten
ersichtlich, dass für die Streitjahre vor dem 18.6.2008 eine
verbindliche Auskunft erteilt worden ist.
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4. Die Sache ist spruchreif. Auch wenn das FG
nur zu § 8 Abs. 7 KStG a.F. und § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG
a.F. eine abschließende Entscheidung getroffen hat, folgt aus
seinen tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO),
dass die streitigen Kapitalertragsteuerbescheide
rechtmäßig sind, soweit sie die Verluste der A- und
C-GmbH betreffen.
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a) Die durch die vGA i.S. des § 20 Abs. 1
Nr. 1 Satz 2 EStG ausgelöste Kapitalertragsteuer ist in den
Zeiträumen 2003 und 2004 entstanden, auf die sich die
Bescheide zutreffend beziehen.
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Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 EStG entsteht die
Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die
Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Dies ist
bei vGA wegen (mittelbarer) Beteiligungen an strukturell
dauerdefizitären Eigengesellschaften das Jahr, in dem die
jeweiligen Verluste bei diesen Gesellschaften entstehen. Denn zu
diesem Zeitpunkt fließt der Klägerin der
Vermögensvorteil aus einer Ersparnis von Aufwendungen zu.
Dagegen findet § 44 Abs. 2 EStG bei vGA keine Anwendung
(BFH-Urteil in BFHE 222, 500, BStBl II 2010, 142 = SIS 08 40 96;
Hamacher/Dahm in Korn, § 44 EStG Rz 20.1).
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b) Darüber hinaus ist der vom Senat
für die Annahme der vGA zugrunde gelegte Sachverhalt
Gegenstand der streitigen Bescheide.
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Trotz des in § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG
geregelten Anmeldezeitraums ist die Kapitalertragsteuer
gemäß § 45a EStG i.V.m. § 44 Abs. 1 EStG
sachverhaltsbezogen und nicht zeitraumbezogen festzusetzen
(BFH-Urteile vom 16.11.2011 I R 108/09, BFHE 236, 48, BStBl II
2013, 328 = SIS 12 04 55; vom 8.4.2014 I R 51/12, BFHE 246, 7,
BStBl II 2014, 982 = SIS 14 25 67, jeweils m.w.N.; vgl. auch
Senatsurteile vom 21.9.2017 VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl II
2018, 163 = SIS 17 22 64, und vom 30.1.2018 VIII R 75/13, BFHE 260,
450, BStBl II 2019, 91 = SIS 18 06 65). Dabei ist auf den gesamten
einheitlichen Lebenssachverhalt eines bestimmten
Sachverhaltskomplexes abzustellen.
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Obwohl das FA in seiner Begründung nur
auf die niedrigeren Gewinnabführungen der Z- an die Y-GmbH
bzw. auf eine Vermögensminderung auf Ebene der Z-GmbH als
Folge der Abschreibungen der Beteiligungsbuchwerte der A-, B- und
C-GmbH auf den niedrigeren Teilwert abgestellt hat, gehörte
danach auch die im Streitfall für die vGA letztlich
ursächliche Ebene des Unterhaltes eines dauerdefizitären
Betriebs der A-, B- und C-GmbH zum Gegenstand der
Kapitalertragsteuerbescheide. Denn auf Ebene der Klägerin ging
es um den einheitlichen Sachverhaltskomplex einer empfangenen vGA
aufgrund ihrer mittelbaren Beteiligung an strukturell
dauerdefizitären Eigengesellschaften. Ob Ansatzpunkt der vGA
bereits die Verluste auf Ebene der A-, B- und C-GmbH oder erst die
tatsächlichen Verlustausgleichszahlungen auf Ebene der Z-GmbH
mit anschließender Abschreibung der Beteiligungsbuchwerte
bzw. die Minderung der Gewinnabführungen auf Ebene der Y-GmbH
waren, ist lediglich eine Frage der Begründung. Im
Übrigen war die (mittelbare) Beteiligung der Klägerin an
den strukturell dauerdefizitären Eigengesellschaften für
alle Begründungsansätze ein entscheidender
Sachverhaltsaspekt.
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c) Schließlich durfte das FA die
Klägerin gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 der
Abgabenordnung i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 EStG und § 44
Abs. 5 Satz 2 EStG sowie § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG für die
angefallene Kapitalertragsteuer in Anspruch nehmen.
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Auch wenn die Klägerin Gläubigerin
der Kapitalerträge (in Form einer vGA gemäß §
20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) und damit gemäß § 44
Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. und § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
Schuldnerin der Kapitalertragsteuer war, darf sie nur unter den
Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 Satz 2 EStG in Anspruch
genommen werden. Diese Voraussetzungen liegen unter anderem vor,
wenn der Schuldner der Kapitalerträge die Kapitalerträge
nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder der
Gläubiger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene
Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig
abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich
mitteilt.
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Im Streitfall sind bereits die Voraussetzungen
der ersten Alternative erfüllt. Da die vGA erst
nachträglich im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt
worden ist, hatte die Y-GmbH (Schuldnerin der Kapitalerträge
und gemäß § 44 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 EStG
Entrichtungsschuldnerin der Kapitalertragsteuer) keine Anmeldung
i.S. des § 45a EStG abgegeben und auch keine
Kapitalertragsteuer einbehalten.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf
§§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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