Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.03.2018 - 10 K 2146/16 =
SIS 18 15 20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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Weitere Spenden wurden von der
Klägerin im Prüfungszeitraum nicht (2011) bzw. nur in
geringem Umfang (2012: ... EUR; 2013: ... EUR)
erklärt.
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Das FA qualifizierte die im
Prüfungszeitraum festgestellten Sachspenden als vGA an die
Eheleute B und C. Das FA setzte für das Streitjahr die
Körperschaftsteuer mit Bescheid vom 29.03.2016 auf ... EUR
fest.
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Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg;
das Finanzgericht (FG) Köln hat die Klage mit Urteil vom
21.03.2018 - 10 K 2146/16 (abgedruckt in EFG 2018, 1676 = SIS 18 15 20) als unbegründet abgewiesen.
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10
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Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf
die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der
Klägerin.
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Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil
aufzuheben und den Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom
29.03.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.07.2016
dahingehend abzuändern, dass der Betrag in Höhe von ...
EUR zum Spendenabzug zugelassen und nicht außerhalb der
Bilanz dem Gewinn der Klägerin als vGA hinzugerechnet
wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält
einstimmig die Revision für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme. Das FG hat die Sachspenden der Klägerin an
die A-Stiftung ohne Rechtsfehler als vGA beurteilt und deshalb
nicht zum steuermindernden Abzug zugelassen.
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1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind in den
dort bestimmten Grenzen Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft zur
Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§
52 bis 54 AO einkommensmindernd abziehbar. Diese Regelung gilt
jedoch nur „vorbehaltlich des § 8 Abs. 3“
KStG, woraus folgt, dass von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG erfasste
Aufwendungen zugleich vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein
können und in diesem Fall das Einkommen der
Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen (Senatsbeschluss vom
19.12.2007 - I R 83/06, BFH/NV 2008, 988 = SIS 08 21 39, unter
II.1.).
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2. VGA sind nach ständiger Rechtsprechung
des Senats Vermögensminderungen (verhinderte
Vermögensmehrungen), die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst sind,
sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß
§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirken
und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung
stehen. Für den größten Teil der entschiedenen
Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die
Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem
nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie
bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt
hätte (z.B. Urteile vom 16.03.1967 - I 261/63, BFHE 89, 208,
BStBl III 1967, 626 = SIS 67 03 93; vom 08.10.2008 - I R 61/07,
BFHE 223, 131, BStBl II 2011, 62 = SIS 09 03 36, unter B.II.1.a;
vom 22.12.2010 - I R 47/10, BFH/NV 2011, 1019 = SIS 11 15 99, Rz 7;
vom 15.02.2012 - I R 19/11, BFHE 236, 452 = SIS 12 09 47, Rz 16;
vom 24.10.2018 - I R 78/16, BFHE 263, 153, BStBl II 2019, 570 = SIS 19 03 76, Rz 17). Zudem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem
begünstigten Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (z.B.
Senatsurteile vom 07.08.2002 - I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II
2004, 131 = SIS 03 06 05; vom 22.08.2007 - I R 32/06, BFHE 218,
523, BStBl II 2007, 961 = SIS 07 36 22, unter II.3.b cc; in BFHE
263, 153, BStBl II 2019, 570 = SIS 19 03 76, Rz 17).
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3. Eine vGA kann auch dann in Betracht kommen,
wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern
an eine ihm nahestehende Person bewirkt wird.
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a) Ein solches Näheverhältnis kann
dann bejaht werden, wenn die Kapitalgesellschaft dem Dritten einen
Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden
Gesellschafter nicht nahesteht, nicht gewährt hätte
(Senatsurteile vom 18.12.1996 - I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II
1997, 301 = SIS 97 08 23, unter II.A.1.a; vom 11.11.2015 - I R
5/14, BFHE 252, 353, BStBl II 2016, 491 = SIS 16 05 72, Rz 13;
Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 988 = SIS 08 21 39, unter II.3.).
Da das „Nahestehen“ lediglich ein Indiz für
eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist,
reicht zu dessen Begründung jede Beziehung zwischen einem
Gesellschafter und dem Dritten aus, die den Schluss zulässt,
sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an den
Dritten beeinflusst. Derartige Beziehungen können
familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher
oder auch rein tatsächlicher Art sein (Senatsurteile in BFHE
182, 184, BStBl II 1997, 301 = SIS 97 08 23, unter II.A.1.a; in
BFHE 252, 353, BStBl II 2016, 491 = SIS 16 05 72, Rz 13).
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b) Der Senat hält daran fest, dass
dieselben Maßstäbe entscheidend sind, wenn es um die
steuerrechtliche Beurteilung von Zuwendungen (Spenden und
Mitgliedsbeiträge) geht, die eine Kapitalgesellschaft einer
gemeinnützigen Organisation gewährt (Senatsbeschluss in
BFH/NV 2008, 988 = SIS 08 21 39, unter II.3.; vgl. auch nachfolgend
Senatsbeschlüsse vom 10.06.2008 - I B 19/08, BFH/NV 2008, 1704
= SIS 08 36 08, unter II.2., und vom 12.03.2014 - I B 167/13,
BFH/NV 2014, 1092 = SIS 14 16 17, Rz 5).
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Ein Näheverhältnis bzw. eine
Veranlassung einer Spende durch das Gesellschaftsverhältnis
kann zwar nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich ein
Gesellschafter mit den Zielen des Begünstigten identifiziert.
Da Spenden typischerweise aus einer ideellen Nähe des Spenders
zum Empfänger heraus geleistet werden, würde dies den
praktischen Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG allzu
sehr einschränken (Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 988 = SIS 08 21 39, unter II.3., unter Verweis auf Gosch, Die Steuerliche
Betriebsprüfung 2000, 125). Andererseits würde jedoch
eine Handhabung, die allein auf das Vorliegen einer
„gemeinnützigen“ Motivation abstellt, den
in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG vorgegebenen Vorrang des § 8
Abs. 3 Satz 2 KStG weitgehend aushöhlen, was ebenfalls nicht
richtig sein kann (a.A. Janssen, DStZ 2001, 161, 162; derselbe,
DStZ 2010, 170, 173). Aus denselben Gründen kann eine vGA
nicht bereits dann verneint werden, wenn durch eine Spende die
Allgemeinheit in Form eines bestimmten Personenkreises
gefördert wird (a.A. Beiser, DStZ 2019, 299). Denn § 52
Abs. 1 AO setzt eine Förderung der Allgemeinheit gerade als
Tatbestandsmerkmal voraus, um die Förderung
gemeinnütziger Zwecke i.S. von § 52 AO bejahen zu
können. Der gesetzlich vorgesehene Vorrang des § 8 Abs. 3
Satz 2 KStG würde somit ebenfalls weitestgehend
leerlaufen.
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Eine Spende ist daher jedenfalls dann als vGA
zu werten, wenn sie durch ein besonderes Näheverhältnis
zwischen dem Empfänger und dem Gesellschafter der spendenden
Kapitalgesellschaft veranlasst ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 2008,
988 = SIS 08 21 39, unter II.3.; vgl. auch Märtens in Gosch,
KStG, 4. Aufl., § 9 Rz 27; Lang in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer,
§ 8 Abs. 3 Teil C KStG Rz 500; Gosch in Gosch, a.a.O., §
8 Rz 1220; Kulosa in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 10b EStG Rz
11; Bott in Bott/Walter, KStG, § 9 Rz 47). Durch das
Erfordernis eines besonderen Näheverhältnisses wird
zugleich dem Regel-Ausnahmeverhältnis des in § 9 Abs. 1
Nr. 2 KStG geregelten Vorrangs einer vGA ausreichend Rechnung
getragen; ein besonderes Näheverhältnis und damit eine
vGA wird regelmäßig nur bei entsprechenden Indizien
bejaht werden können (für ein enges Verständnis:
Kirchhain in Rödder/Herlinghaus/ Neumann, KStG, § 9 Rz
263 „in absoluten Ausnahmefällen“;
Schauhoff in Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3.
Aufl., § 11 Rz 13 „in engen
Ausnahmefällen“; zur Begrenzung auf bestimmte
Fallgruppen vgl. Gollan in
Hüttemann/Rawert/Schmidt/Weitemeyer, Non Profit Law Yearbook
2008, S. 103, 126; Weitemeyer in Martinek/Rawert/Weitemeyer
[Hrsg.], Festschrift für Dieter Reuter zum 70. Geburtstag,
2010, S. 1201, 1215 f.).
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21
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c) Ein solches zu einer vGA führendes
Näheverhältnis kann auch zu einer gemeinnützigen
Stiftung als Zuwendungsempfängerin bestehen (vgl. auch
Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 1704 = SIS 08 36 08; Müller,
DB 2018, 2466, 2467; Kohlhepp, DB 2018, 2521, 2523; Kühnen in
Bordewin/Brandt, § 10b EStG Rz 11; Schiffers in Steuerberater
Handbuch 2019, 27. Aufl., Verdeckte Gewinnausschüttungen, Rz
2196; Ratschow in Brandis/Heuermann, § 20 EStG Rz 122; a.A.
Schulte in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 9 KStG Rz 61;
Wagner, DStR 2011, 1594, 1596 ff.).
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aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin
hängt ein „Näheverhältnis“ nicht
von einer Beteiligung oder Mitgliedschaft des Anteilseigners an der
Stiftung oder dessen Einflussmöglichkeit auf die
Willensbildung der Stiftung ab. Entscheidend für eine vGA der
zuwendenden Kapitalgesellschaft ist - wie bereits unter a)
ausgeführt - vielmehr, ob die Kapitalgesellschaft einem
Dritten bzw. einer gemeinnützigen Körperschaft einen
Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden
Gesellschafter nicht nahesteht, nicht gewährt hätte.
Insoweit unterscheiden sich Stiftungen nicht von anderen
gemeinnützigen Körperschaften.
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bb) Etwas anderes ergibt sich entgegen der
Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Urteil des Senats
vom 21.01.1970 - I R 23/68 (BFHE 98, 473, BStBl II 1970, 468 = SIS 70 02 60). Aus dieser Entscheidung kann nicht der Schluss gezogen
werden, dass eine Stiftung generell nicht geeignet sei, als
nahestehende Person eines Gesellschafters der zuwendenden
Kapitalgesellschaft angesehen zu werden (in diese Richtung aber
Wagner, DStR 2011, 1594, 1597). Der Senat hat dort eine vGA bei
einer Spende an eine Stiftung verneint, weil durch die Spende nicht
zugleich eine mittelbare Zuwendung an den Gesellschafter erfolgt
sei. Eine solche wäre nur dann möglich, wenn die Stiftung
durch die Spenden Aufgaben wahrgenommen hätte, zu deren
Erfüllung der Gesellschafter rechtlich verpflichtet gewesen
wäre oder sich nicht hätte entziehen können (vgl.
Senatsurteil in BFHE 98, 473, BStBl II 1970, 468 = SIS 70 02 60).
Im Ergebnis war damit in der Vergangenheit bei der Zuwendung eines
Vermögensvorteils an eine nahestehende Person ein Vorteil beim
Gesellschafter der zuwendenden Gesellschaft erforderlich, um eine
vGA bejahen zu können (vgl. auch Senatsurteil vom 27.01.1972 -
I R 28/69, BFHE 104, 353, BStBl II 1972, 320 = SIS 72 01 90, unter
II.). An dieser Rechtsansicht hält der Senat aber seit seinem
Urteil in BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301 = SIS 97 08 23, unter
II.A.1.b nicht mehr fest: Ein mit der Zuwendung verbundener Vorteil
für den Gesellschafter ist nicht notwendige Voraussetzung der
indiziellen Wirkung des Nahestehens. Auch Zuwendungen, die - wie
z.B. Geschenke - ausschließlich für die nahestehende
Person vorteilhaft oder gar für den Gesellschafter nachteilig
sind, können durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
sein.
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cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist
ein Näheverhältnis bei einer Stiftung auch nicht erst
dann zu bejahen, wenn Zweck der Stiftung - auch - der Unterhalt und
die Unterstützung der Gesellschafter-Geschäftsführer
der zuwendenden Gesellschaft ist. Die Klägerin bezieht sich
hierbei auf die dem Beschluss des Senats in BFH/NV 2008, 1704 = SIS 08 36 08 zu Grunde liegende Entscheidung des FG Hamburg vom
12.12.2007 - 6 K 131/06 (EFG 2008, 634 = SIS 08 13 13). Die
Klägerin übersieht hierbei aber, dass es sich bei der
Unterstützung des Gesellschafter-Geschäftsführers
durch die Stiftung nur um einen von mehreren Umständen
handelte, auf Grund derer das FG Hamburg das
Näheverhältnis bejaht hat (vgl. Tz. 2.b. und c. der
Gründe). Anders als die Klägerin meint, war für die
Entscheidung somit nicht (allein) maßgeblich, dass die der
Stiftung zugewendeten Mittel unmittelbar wiederum dem
Gesellschafter A zugeflossen waren.
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d) Entgegen der Auffassung der Klägerin
ist eine vGA bei Zuwendungen an Stiftungen auch nicht deswegen
ausgeschlossen, weil das Stiftungsvermögen durch die
Stiftungssatzung oder das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht
(§§ 51 ff. AO) gebunden ist oder sie staatlich
beaufsichtigt werden (a.A. Wagner, DStR 2011, 1594, 1597). Auch
wenn eine Stiftung durch diese Regelungen in ihren
Verfügungsmöglichkeiten beschränkt ist,
unterscheidet sie sich nicht wesentlich von anderen
gemeinnützigen Organisationen bzw. Körperschaften. Diese
unterliegen auf Grund des Gemeinnützigkeitsrechts ebenfalls
zahlreichen Bindungen, durch die sie - um nicht ihren Status als
gemeinnützige Körperschaft zu verlieren - in ihrer
Verfügungsbefugnis beschränkt sind.
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4. Ob das Handeln einer Kapitalgesellschaft
durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder
mitveranlasst ist, muss im gerichtlichen Verfahren in erster Linie
das FG anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls
beurteilen. Die von ihm getroffene Würdigung kann im
Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie
in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist und ob sie
gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze
verstößt. Ist dies nicht der Fall, ist der
Bundesfinanzhof (BFH) auch dann an die Beurteilung des FG gebunden,
wenn eine abweichende Würdigung des Veranlassungszusammenhangs
gleichermaßen möglich oder naheliegend ist
(ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom
14.07.2004 - I R 111/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307 = SIS 04 38 10, unter II.4.; Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 988 = SIS 08 21 39, unter II.4.; BFH-Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260,
420, BStBl II 2018, 422 = SIS 18 05 12, Rz 35, m.w.N.). Das gilt
auch dann, wenn es darum geht, aus welcher Motivation heraus eine
Kapitalgesellschaft Spenden an eine gemeinnützige Organisation
geleistet hat (Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 988 = SIS 08 21 39,
unter II.4.).
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5. Im Streitfall ist die Schlussfolgerung des
FG, dass die Klägerin die in Rede stehende Spende aus im
Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen geleistet hat,
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer
Gesamtschau der Verhältnisse, die das FG ohne Verfahrensfehler
festgestellt und in vertretbarer Weise gewürdigt hat.
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a) Ausgehend von den zuvor dargestellten
Maßstäben hat das FG Anhaltspunkte für ein
Näheverhältnis der Eheleute B und C zur A-Stiftung darin
gesehen, dass diese die A-Stiftung im Jahr 2009 als einzige Stifter
gegründet haben. Das FG hat auch den Umstand gewürdigt,
dass die Stiftung keine Verbandsstruktur hat, an der die Eheleute B
und C mitgliedschaftlich berechtigt sind. Insoweit hat es das FG
aber als maßgeblich erachtet, dass die Eheleute B und C mit
drei weiteren Vorständen die Geschicke des in der Stiftung
verselbständigten Vermögens bestimmten. Dies liegt nach
Auffassung des Senats auch insofern nahe, da - trotz fehlender
Stimmenmehrheit der Eheleute B und C im Stiftungsvorstand - von
gleichgerichteten Interessen der Mitglieder des Stiftungsvorstandes
auszugehen sein wird.
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Ein weiteres Indiz für das besondere
Näheverhältnis der Eheleute B und C zu der von ihnen
gegründeten A-Stiftung hat das FG in den
Spendenaktivitäten der Eheleute B und C zu Gunsten der
Stiftung gesehen, deren Volumen die für sie geltenden
Höchstbeträge gemäß § 10b Abs. 1 und 1a
EStG schließlich 2013 überschritt. Das FG hat somit
für die Begründung eines Näheverhältnisses
zwischen den Eheleuten B und C und der A-Stiftung maßgeblich
auf Umstände abgestellt, die ausschließlich in deren
Person begründet sind. Ein solches Vorgehen
verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen einen
allgemeinen Erfahrungssatz.
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b) Darüber hinaus hat das FG den Umfang
der Spendentätigkeit der Klägerin als weiteres Indiz
gewertet. Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin seit
2009 von ihr erworbene Kunstwerke im Wert von jährlich
zwischen ... EUR und ... EUR an die A-Stiftung gespendet,
während Spenden an andere gemeinnützige Organisationen
nur in geringem Umfang angefallen sind (2012: ... EUR; 2013: ...
EUR). Das FG hat hierbei auf die Rechtsprechung des BFH abgestellt
(Senatsurteil vom 09.08.1989 - I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II
1990, 237 = SIS 90 05 17, unter II.7.a), wonach ein Vergleich mit
Fremdspenden ein geeigneter Maßstab für die Prüfung
sei, inwieweit der Spendenaufwand durch das Verhältnis zum
Gewährträger verursacht ist, auch wenn dies im Ergebnis
dazu führe, dass eine vGA unter Umständen nur dadurch
vermieden werden könne, dass neben den Spenden an den
Gewährträger noch weitere Beträge gespendet werden.
Das FG hat somit den der Senatsrechtsprechung zu Grunde liegenden
Gedanken, dass eine einseitige Ausrichtung des Spendenverhaltens
auf dessen Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
hinweisen kann, ebenfalls aufgegriffen und als eine von mehreren
Erwägungen herangezogen.
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c) Rechtsfehlerfrei sind auch die
Erwägungen des FG zur sog. Vorteilseignung (Bezug i.S. von
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).
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aa) Das FG hat es insoweit unter Verweis auf
die Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 988
= SIS 08 21 39, unter II.6.) u.a. als maßgeblich angesehen,
dass den Eheleuten B und C als Gesellschaftern durch die Zuwendung
der Klägerin an die A-Stiftung der Vorteil verschafft wurde,
dass diese die von ihnen, den Eheleuten B und C, angestrebte
(zusätzliche) Förderung erhielt, ohne dass B oder C
selbst dafür Mittel hätten aufwenden müssen.
Darüber hinaus hat das FG auch bei der A-Stiftung das
Vorliegen eines Vorteils bejaht (vgl. dazu nachfolgend unter
bb).
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33
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Entgegen der Ansicht der Klägerin ist ein
Vorgang nicht nur dann geeignet, einen sonstigen Bezug beim
Gesellschafter auszulösen, wenn sich dieser eigenen Aufwand
dadurch erspart, dass er einen ihn ansonsten ohnehin - aus
rechtlicher oder jedenfalls sittlicher - Verpflichtung
tatsächlich „notwendig“ treffenden eigenen
wirtschaftlichen Aufwand erspart. Auch ist es entgegen der
Auffassung der Klägerin nicht erforderlich, dass für den
Gesellschafter durch die Spende ein konkreter oder feststellbarer
„Reputationsvorteil“ entsteht, um die
Geeignetheit für einen sonstigen Bezug beim Gesellschafter
bejahen zu können.
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34
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Insoweit übersieht es die Klägerin,
dass es bei einer Spende an eine nahestehende Person nicht allein
darauf ankommt, dass ein Vorteil beim Gesellschafter eintritt.
Diese Sichtweise hat der Senat - wie bereits unter II.3.c bb
ausgeführt - durch Urteil in BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301
= SIS 97 08 23 aufgegeben. Im Verhältnis zu Dritten reicht es
aus, wenn ein entsprechender Vorteil bei der nahestehenden Person
eintritt, der auf Grund des Näheverhältnisses dem
Gesellschafter zuzurechnen ist (vgl. auch Senatsurteil vom
10.04.2013 - I R 45/11, BFHE 241, 332, BStBl II 2013, 771 = SIS 13 22 82, Rz 35; Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O.,
§ 8 Abs. 3 Teil C KStG Rz 158; Rengers in Brandis/Heuermann,
§ 8 KStG Rz 281; Neumann in Rödder/Herlinghaus/Neumann,
a.a.O., § 8 Rz 256). Diese Voraussetzung ist bereits dann
erfüllt, wenn eine dem Gesellschafter nahestehende Person aus
der Vermögensverlagerung Nutzen zieht (vgl. auch BFH-Urteile
vom 25.05.2004 - VIII R 4/01, BFHE 207, 103 = SIS 05 01 84, unter
II.2.b aa; vom 19.06.2007 - VIII R 54/05, BFHE 218, 244, BStBl II
2007, 830 = SIS 07 29 10, unter II.1.b; vom 14.03.2017 - VIII R
32/14, BFH/NV 2017, 1174 = SIS 17 14 09, Rz 28, m.w.N.).
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35
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bb) Dahingehend hat das FG zutreffend darauf
abgestellt, dass die A-Stiftung als nahestehende Person der
Eheleute B und C mit dem Eigentum an den Kunstwerken einen
tatsächlichen Vorteil erlangt hat. Das FG hat es insoweit als
maßgeblich erachtet, dass die A-Stiftung zwar in ihrer
Verfügungsmöglichkeit über die Spende nicht frei
gewesen sei, sie aber - trotz Dauerleihgabe - nicht das
wirtschaftliche Eigentum an die Museen verloren habe.
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36
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Zwar hat die Klägerin insbesondere unter
Verweis auf die Bedingungen der Dauerleihgabe einen Verbleib des
wirtschaftlichen Eigentums bei der A-Stiftung bzw. deren
wirtschaftliche Bereicherung und damit einen Vorteil verneint. Dies
kann aber letztlich dahinstehen. Indem die Klägerin der
A-Stiftung die betreffenden Kunstwerke zugewendet hat und diese die
Werke dann zur Verwirklichung ihrer Satzungszwecke für eine
Dauerleihgabe verwendet hat, wurde die A-Stiftung jedenfalls in die
Lage versetzt, ihrem Satzungszweck nachzugehen. Dies gilt auch vor
dem Hintergrund, dass die A-Stiftung auf Anregung der Museen zum
Schutz vor etwaigen Missbräuchen
„zwischengeschaltet“ wurde, um zu verhindern,
dass die Kunstwerke in Zeiten „klammer Kassen“
ggf. seitens der Trägerbehörden der Museen hätten
veräußert werden können.
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37
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Schon weil die A-Stiftung mit den ihr von der
Klägerin zugewendeten Kunstwerken ihren
satzungsmäßigen Zweck verfolgt, liegt für diese
auch ein entsprechender Vorteil vor.
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38
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6. Die Würdigung des Vorgangs durch das
FG als vGA verstößt entgegen der Ansicht der
Klägerin auch nicht gegen Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes
(GG).
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39
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§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG enthält zwar
keine gesetzliche Definition der vGA. Gleichwohl hat der
Gesetzgeber am Begriff der vGA vor dem Hintergrund einer
langjährigen einheitlichen Rechtsprechung zur Definition
dieses unbestimmten Rechtsbegriffs festgehalten (Senatsurteil vom
10.06.1987 - I R 149/83, BFHE 150, 524, BStBl II 1988, 25 = SIS 87 22 24) und so die von der Rechtsprechung vorgenommene
Inhaltsbestimmung gebilligt (vgl. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 26.06.2008 - 2 BvR
2067/07, HFR 2008, 1280, unter III.2.b bb). Dies ist
verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl.
BVerfG-Beschluss vom 08.12.1992 - 1 BvR 326/89, NJW 1994, 574,
unter 2.b).
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40
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Entgegen der Auffassung der Klägerin
liegt daher auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG bzw.
gegen die Grundsätze der Bestimmbarkeit und Vorhersehbarkeit
staatlichen Handelns vor, wenn das FG auf Grund der zuvor
dargestellten langjährigen Rechtsprechung die
A-Stiftung im Verhältnis zu den
Eheleuten B und C als nahestehende Person angesehen und eine vGA
bejaht hat (vgl. auch Hollatz, EFG 2018, 1676, 1679). Insoweit existiert ebenfalls eine langjährige
einheitliche Rechtsprechung, von der das FG nicht abgewichen ist.
Darüber hinaus ist es auch nicht geboten, den Begriff der vGA
und damit § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in dem Sinne restriktiv
auszulegen, dass Zuwendungen an Stiftungen keine vGA auslösen
könnten. Hierdurch käme es vielmehr zu einer sachlich
nicht gerechtfertigten Privilegierung von Zuwendungen an Stiftungen
gegenüber Zuwendungen an andere gemeinnützige
Körperschaften.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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