Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.6.2015 6 K 253/14
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Alleingesellschafterin der Klägerin
und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, ist die Stadt
A. Die Klägerin ist Organträgerin zweier
Organgesellschaften, der Stadtwerke A-GmbH und der
A-Bädergesellschaft mbH (im Folgenden:
Bädergesellschaft).
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Die Bädergesellschaft, deren Anteile
sämtlich von der Klägerin gehalten werden, betrieb
ursprünglich die Bäder in A und das Freibad in B. Dieses
war aufgrund niedriger Besucherzahlen von der Schließung
bedroht. In Folge von Bürgerprotesten beschloss der Stadtrat
von A, die Bädergesellschaft anzuweisen, das Freibad B bis zum
Saisonende 2005 weiter zu betreiben. Einem bis dahin zu
gründenden Trägerverein wurde für den Fall des
Weiterbetriebs ein jährlicher Betriebskostenzuschuss von bis
zu 100.000 EUR in Aussicht gestellt.
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Im Dezember 2005 wurde der
Trägerverein Freibad B e.V. gegründet und die
Bädergesellschaft verpachtete an diesen den Betrieb. Der
schriftliche Pachtvertrag sah u.a. die Zahlung einer Pacht vor, die
sich nach der Höhe der Abschreibungen bei der
Bädergesellschaft bemessen sollte. Des Weiteren sollte die
Bädergesellschaft einen Zuschuss gewähren, dessen
Höhe Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sei.
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Diese gesonderte Vereinbarung hat im
Einzelnen folgenden Wortlaut:
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„Präambel
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Die A-Bädergesellschaft mbH (ABG) hat
dem Trägerverein Freibad B (TBF) den Betrieb des Freibades B
(FBB) zur Nutzung durch die Öffentlichkeit, Schulen und
Vereine in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung
übertragen, damit das FBB kostengünstig betrieben und
sein Bestand weiterhin gesichert werden kann.
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(1) Die ABG gewährt dem TBF einen
jährlichen, in Raten abrufbaren Zuschuss.
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(2) Die Zuschusshöhe bemisst sich nach
der trotz Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht durch
Eintrittsentgelte, Mitgliederbeiträge oder sonstiger Einnahmen
(z.B. Spenden, Zuwendungen) gedeckten Aufwendungen für den
Badebetrieb.
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(3) Die Höhe des Zuschusses wird
zunächst mit ca. 100 TEUR p.a... erwartet. Die Parteien sind
sich darüber einig, dass die Abschreibungen, die über
diejenigen zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses hinausgehen, den
erwarteten Zuschuss entsprechend erhöhen.
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(4) Übersteigen die Verluste trotz
Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes den für das jeweilige
Wirtschaftsjahr erwarteten Zuschussbedarf, so wird der TBF von
einer Verlustübernahme freigestellt.“
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In den Streitjahren 2006 bis 2011 leistete
der Trägerverein die vereinbarten Pachten - es handelte sich
um Jahresbeträge zwischen rund 6.000 EUR und 22.500 EUR - und
die Bädergesellschaft die Betriebskostenzuschüsse,
zumeist in Höhe von 100.000 EUR jährlich. Sie behandelte
die Zuschusszahlungen in ihrer Gewinnermittlung als
Betriebsausgaben.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) folgte dem nicht. Er ging davon aus, dass es
sich bei den Zahlungen an den Trägerverein um verdeckte
Gewinnausschüttungen (vGA) handele und die entsprechenden
Rechtsfolgen hieraus zu ziehen seien. Die Ausnahmeregelung in
§ 8 Abs. 7 i.V.m. § 34 Abs. 6 Satz 4 des
Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des
Jahressteuergesetzes (JStG) 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794,
BStBl I 2009, 74) - KStG - sei tatbestandlich nicht erfüllt,
weil das dauerdefizitäre Freibad nicht unmittelbar von der
Klägerin selbst, sondern vom Trägerverein betrieben
worden sei.
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Das Niedersächsische Finanzgericht
(FG) war anderer Auffassung. Seines Erachtens setzt die genannte
Vorschrift nicht voraus, dass die Klägerin als
Eigengesellschaft der Stadt A das Dauerverlustgeschäft selbst
ausübt (Urteil vom 23.6.2015 6 K 253/14, EFG 2016, 224 = SIS 16 02 12).
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG. Zwar sei dem FG
zu konzedieren, dass es ausreiche, wenn eine Eigengesellschaft das
begünstigte Dauerverlustgeschäft mittelbar ausübe,
indem es den Betrieb unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4
KStG verpachte. Allerdings liege eine solche Verpachtung im
Streitfall wegen der Unentgeltlichkeit der Nutzungsüberlassung
nicht vor. (Geringer) Pachtzins und (hoher) Zuschuss seien
rechtlich und tatsächlich miteinander verknüpft und
deshalb zu saldieren.
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Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet, das
FG-Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat
§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG rechtsfehlerhaft angewendet.
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1. Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz
2 KStG sind bei Kapitalgesellschaften die Rechtsfolgen einer vGA
i.S. des Abs. 3 Satz 2 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie
ein Dauerverlustgeschäft ausüben. Ein
Dauerverlustgeschäft liegt u.a. vor, soweit aus verkehrs-,
umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen
Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne
kostendeckendes Entgelt unterhalten wird.
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Gemäß § 15 Satz 1 Nr. 4 Satz 1
(i.V.m. § 34 Abs. 10 Satz 4) KStG ist § 8 Abs. 3 Satz 2
und Abs. 7 bei der Organgesellschaft auf Dauerverlustgeschäfte
i.S. des § 8 Abs. 7 Satz 2 nicht anzuwenden. Sind in dem dem
Organträger zugerechneten Einkommen Verluste aus
Dauerverlustgeschäften i.S. des § 8 Abs. 7 Satz 2
enthalten, ist § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 bei der Ermittlung
des Einkommens des Organträgers anzuwenden (§ 15 Satz 1
Nr. 4 Satz 2 KStG).
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Diese Regelungen bedeuten, dass zunächst
auf der Ebene der Organgesellschaft zu prüfen ist, ob einzelne
dauerdefizitäre Tätigkeiten vorliegen, die aus einem
„begünstigten“ Grund unterhalten werden.
Ist dies der Fall, erfolgt im zweiten Schritt eine Ermittlung des
zuzurechnenden Einkommens, ohne dass die Rechtsfolgen einer vGA
gezogen werden. Den Wortlaut des § 15 Satz 1 Nr. 4 Satz 1
KStG, wonach auch Abs. 7 nicht anzuwenden sei, erachtet der Senat
insoweit als missverständlich, weil bereits mit dem
angeordneten Ausschluss der Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2
KStG - zugleich auch - die Rechtsfolgen der vGA auf Ebene der
Organgesellschaft ausgeschlossen werden (vgl.
Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG,
§ 15 Rz 141). Im letzten Schritt ist auf der Ebene des
Organträgers zu prüfen, ob in dem zugerechneten Einkommen
der Organgesellschaft Verluste aus begünstigten
Dauerverlustgeschäften enthalten sind. Für diesen Teil
des Einkommens sind auf Ebene des Organträgers die
Rechtsfolgen der vGA nicht zu ziehen. Soweit § 15 Satz 1 Nr. 4
Satz 2 KStG davon spricht, dass § 8 Abs. 3 Satz 2 auf der
Ebene des Organträgers anzuwenden ist, sieht der Senat auch
darin - lediglich - eine sprachliche Ungenauigkeit (vgl. Ballwieser
in Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 2015, Rz 21.20). Die
gleichfalls angeordnete Anwendung des § 8 Abs. 7 KStG zeigt,
dass es allein darum gehen kann, die Folgen einer vGA i.S. des
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auch auf der Ebene des
Organträgers auszuschließen und damit die steuerliche
Privilegierung bestimmter Tätigkeiten auf beiden Ebenen
sicherzustellen.
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2. Nach diesen Maßgaben kommt die
gesetzliche Begünstigung bestimmter dauerdefizitärer
Tätigkeiten im Streitfall nicht zum Tragen, weil die
Bädergesellschaft das Dauerverlustgeschäft nicht selbst
betrieben hat.
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a) Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht
kein Streit darüber, dass das FG die Zuschusszahlungen der
Bädergesellschaft an den Trägerverein als tatbestandliche
vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG gewertet hat. Das FG hat
seiner Entscheidung in diesem Punkt die einschlägige
Senatsrechtsprechung zugrunde gelegt, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen wird (Senatsurteil vom 22.8.2007 I R
32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961 = SIS 07 36 22).
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b) Die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 3 Satz 2
KStG, also die außerbilanzielle Hinzurechnung der
Zuschusszahlungen, sind im Streitfall zu ziehen, weil die
Bädergesellschaft die in § 8 Abs. 7 KStG genannten
Voraussetzungen nicht erfüllt hat.
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aa) Die Bädergesellschaft gehört
zwar grundsätzlich zum Kreis der Begünstigten, da die
Mehrheit der Stimmrechte mittelbar auf die Stadt A als juristischer
Person des öffentlichen Rechts entfallen und die Kommune als
Alleingesellschafterin des Organträgers auch sämtliche
Verluste aus dem Dauerverlustgeschäft trägt (§ 8
Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG). Es genügt hierfür, wenn
der öffentlich-rechtliche Anteilseigner die Verluste mittelbar
trägt (vgl. Meier/Semelka in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 8
KStG Rz 517).
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bb) Auch lag ein Dauerverlustgeschäft im
Sinne des Gesetzes im Streitfall vor. Denn der Betrieb des
Freibades B stellt eine wirtschaftliche Betätigung dar, die
aus gesundheitspolitischen Gründen ohne kostendeckendes
Entgelt unterhalten wurde. Schwimmbäder werden nach
allgemeiner Meinung von den „gesundheitspolitischen
Gründen“ erfasst (vgl. z.B. Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 12.11.2009, BStBl I
2009, 1303 = SIS 09 34 09, Rz 46; Meier/Semelka in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 527; Gosch, KStG, 3.
Aufl., § 8 Rz 1043j; Kohlhepp in Schnitger/Fehrenbacher, KStG,
§ 8 Rz 874). Dass gerade solche Einrichtungen vom Gesetzgeber
begünstigt werden sollten, geht auch unmittelbar aus der
Gesetzesbegründung hervor, in der die Regelungsabsichten
ausdrücklich am Beispiel der Schwimmbäder erläutert
wurden (vgl. BTDrucks 16/10189, S. 69 f.).
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cc) Es ist für die Anwendung des § 8
Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG allerdings schädlich, dass die
Bädergesellschaft das Freibad nicht selbst betrieben hat,
sondern die begünstigte Tätigkeit aufgrund des
Pachtvertrages unmittelbar vom Trägerverein ausgeübt
wurde (gleicher Auffassung Gosch, a.a.O., Rz 1043k; Paetsch in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, a.a.O., § 8 Rz 1845 und 1852;
Blümich/Rengers, § 8 KStG Rz 1124; Bracksiek, FR 2009,
15; Klein/Müller/Döpper in Mössner/ Seeger,
Körperschaftsteuergesetz, 2. Aufl., § 8 Rz 2818;
BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 1303 = SIS 09 34 09, Rz 47; a.A.
z.B. Kohlhepp in Schnitger/Fehrenbacher, a.a.O., § 8 Rz 876;
Meier, FR 2010, 168; Belcke/Westermann, BB 2016, 87; Krämer in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer,
§ 8 Abs. 7 KStG Rz 47; Tiedchen, EFG 2016, 227; inzident auch
Urteil des FG Münster vom 18.8.2015 10 K 1712/11 Kap, EFG
2015, 2076 = SIS 15 27 39; ähnlich Hüttemann, DB 2009,
2629).
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Der Senat erachtet den Gesetzeswortlaut als
eindeutig. Die in § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KStG
verwendeten Verben „ausüben“ und
„unterhalten“ zeigen, dass die Norm nur solche
Dauerverlustgeschäfte tatbestandlich erfasst, die von der
Kapitalgesellschaft in eigener Person unternommen werden. Auch der
Begriff des „Unterhaltens“, der etwas weiter
reicht als der des „Ausübens“, setzt
voraus, dass die Gesellschaft den Betrieb auf eigene Rechnung
führt. Die Leistung eines Verlustausgleichs (verlorener
Zuschuss) an einen Dritten (hier: den Trägerverein), der
seinerseits das Dauerverlustgeschäft auf eigene Rechnung
betreibt, lässt sich unter den Gesetzeswortlaut nicht mehr
subsumieren. Ebenso klar und eindeutig ist der Wortlaut der
Parallelregelung in § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KStG
(„weil sie ein Dauerverlustgeschäft
ausüben“) gefasst. Deshalb ist entgegen dem
Vorbringen der Klägerin auch im Rahmen dieser Vorschrift ein
Verpachtungsbetrieb nicht begünstigt. Die Fiktionswirkung des
§ 4 Abs. 4 KStG kommt insoweit nicht zum Tragen.
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Der Senat sieht keinen Anlass für eine
wortlautüberschreitende Interpretation des Gesetzes,
insbesondere die Voraussetzungen für eine Analogie
(planwidrige Regelungslücke) liegen nicht vor. Bei § 8
Abs. 7 KStG handelt es sich der Sache nach um eine
Subventionsvorschrift (vgl. z.B. Märtens in
Lüdicke/Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], Nationale und
internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung,
Festschrift für Dietmar Gosch, 2016, S. 279). Die
Begünstigungsvoraussetzungen hat der Gesetzgeber
tatbestandlich klar umschrieben. Eine Erweiterung des
Anwendungsbereichs der Norm auf andere, unter Umständen
ebenfalls subventionswürdige Konstellationen muss
gesetzgeberischer Entscheidung vorbehalten bleiben.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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