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Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen"

Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen": 1. § 13 b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 ist entgegen Abschn. 182 a Abs. 11 UStR 2005 einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. - 2. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen i.S. des § 13 b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es entgegen Abschn. 182 a Abs. 10 UStR 2005 nicht an. (Hinweis aus BStBl 2014 II S. 128 auf BMF-Schreiben vom 5. Februar 2014 - IV D 3 - S 7279/11/10002 = SIS 14 04 70) - Urt.; BFH 22.8.2013, V R 37/10; SIS 13 31 06

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Abzugsverfahren / Umsatzsteuer, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Fundstellen
  1. BFH 22.08.2013, V R 37/10
    BStBl 2014 II S. 128
    BFH/NV 2014 S. 130
    DStR 2013 S. 2560

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 10.2.2014
    O.G.L. in MwStR 22/2013 S. 756
    F.Sch. in NWB 51/2013 S. 4017
    wt in UVR 1/2014 S. 4
    M.W. in BB 3/2014 S. 101
    DK in DStZ 1-2/2014 S. 3
    Ch.W. in BFH/PR 2/2014 S. 53
    jh in StuB 2/2014 S. 78
    H.N. in HFR 1/2014 S. 63
    U.D. in StC 2/2014 S. 10
    R.H./A.F. in NWB 13/2014 S. 912
    F.H. in UVR 4/2014 S. 112
    R.R.R. in DB 47/2014 S. 2547
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 21, Art. 6 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1
[UStG] § 13 b
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 01.09.2010, SIS 10 42 01, Leistungsempfänger, Steuerschuldner
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 26.9.2023, SIS 23 16 39, Aufrechnung in sogenannten Bauträgerfällen (Aussetzungsverfahren): 1. Finanzgerichte entscheiden bei Stre...
  • BFH 6.7.2023, SIS 23 14 94, Vertrauensschutz bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln: 1. Nimmt der Umsatzsteuerjahresbescheid den Regel...
  • BFH 24.5.2023, SIS 23 15 35, Abrechnungsbescheid, Aufrechnung in sogenannten Bauträger-Fällen, keine Pflicht zur Verfahrensaussetzung,...
  • FG Köln 15.3.2023, SIS 24 01 63, Zinsberechnung bei geänderten Steuerfestsetzungen: 1. Wenn eine Steuerfestsetzung geändert wird, ist auch...
  • FG München 27.10.2022, SIS 23 02 50, Verspätete Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen: 1. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist ein ...
  • BFH 28.9.2022, SIS 23 03 42, Steuerentstehung und -berichtigung bei späterer Vereinnahmung des Entgelts: Die Steuer entsteht auch dann...
  • FinMin Schleswig-Holstein 29.7.2022, SIS 22 16 58, Widerruf der Steuerschuldnerschaft nach § 13 b Abs. 5 UStG: Der Widerruf der Steuerschuldnerschaft nach §...
  • BFH 28.6.2022, SIS 22 15 82, Erlass von Zinsen wegen sachlicher Unbilligkeit, unerkannter Fall des § 13 b UStG, unzutreffende, aber fo...
  • FG Berlin-Brandenburg 4.5.2022, SIS 22 09 67, Voraussetzungen für eine Pflicht des Finanzamts zur Annahme eines Abtretungsangebots nach § 27 Abs. 19 Sa...
  • FG Berlin-Brandenburg 25.4.2022, SIS 22 09 66, Mitwirkungspflichten des Leistenden gemäß § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG: 1. Das Fehlen bereits einer der...
  • Niedersächsisches FG 22.4.2022, SIS 22 11 33, Aussetzung des Klageverfahrens über einen Abrechnungsbescheid bei Aufrechnung des FA mit rechtswegfremden...
  • OLG Köln 30.3.2022, SIS 22 20 58, Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem Steuerberatervertrag im Zusammenhang mit der Erst...
  • FG Münster 17.2.2022, SIS 22 06 36, Aufrechnung von abgetretenen Werklohnforderungen gg. USt-Erstattungsanspruch, Gewährung von AdV: 1. Im St...
  • FG Münster 17.2.2022, SIS 22 06 37, Aufrechnung von abgetretenen Werklohnforderungen gg. USt-Erstattungsanspruch, Gewährung von AdV: 1. Im St...
  • FG Münster 17.2.2022, SIS 22 06 38, Aufrechnung von abgetretenen Werklohnforderungen gg. USt-Erstattungsanspruch, Gewährung von AdV: 1. Im St...
  • FG Münster 17.2.2022, SIS 22 06 39, Aufrechnung von abgetretenen Werklohnforderungen gg. USt-Erstattungsanspruch, Gewährung von AdV: 1. Im St...
  • FG Münster 17.2.2022, SIS 22 06 40, Aufrechnung von abgetretenen Werklohnforderungen gg. USt-Erstattungsanspruch, Gewährung von AdV: 1. Im St...
  • FG Münster 17.2.2022, SIS 22 06 41, Aufrechnung von abgetretenen Werklohnforderungen gg. USt-Erstattungsanspruch, Gewährung von AdV: 1. Im St...
  • BGH 14.10.2021, SIS 21 20 02, Umsatzsteuer, Leistungsempfänger, Steuerschuldner, Abzugsverfahren, Bauträger: Die durch das Urteil des B...
  • BMF 27.9.2021, SIS 21 15 50, Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13 b UStG bei Organschaften: Das Bunde...
  • BFH 27.7.2021, SIS 21 20 17, Keine Ablaufhemmung beim Bauleistenden in sog. Bauträgerfällen: 1. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO...
  • BFH 27.7.2021, SIS 21 20 54, Keine Ablaufhemmung beim Bauleistenden nach § 171 Abs. 14 AO: In den sog. Bauträgerfällen (§ 27 Abs. 19 S...
  • FG Münster 1.7.2021, SIS 21 14 57, Erfüllungswirkung bei erfolgter Abtretung: 1. Dadurch, dass die Steuerpflichtige dem FA unter ihrem Namen...
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  • FG Berlin-Brandenburg 24.6.2021, SIS 22 09 71, Anwendbarkeit von § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG bereits im Veranlagungszeitraum 2009: 1. Die einschränkende BF...
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  • FG Rheinland-Pfalz 10.10.2019, SIS 19 21 66, Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Erlaubnis, Kohle steuerfrei als Heizstoff für die Herstellung ...
  • FG Berlin-Brandenburg 12.9.2019, SIS 19 16 17, Kein Übergang der Steuerschuldnerschaft nach § 13 b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 13 b Abs. 1 Satz 1 ...
  • FG Berlin-Brandenburg 4.9.2019, SIS 19 16 18, Zu den Voraussetzungen des Eintritts der Erfüllungswirkung gem. § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 1 - 4 UStG nach e...
  • BFH 22.8.2019, SIS 19 15 66, Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten: 1. Teilt das FA dem Drittschuldner (Bauträger) mit, dass es im Wege ...
  • BFH 23.1.2019, SIS 19 01 82, Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger: 1. Hat ein Bauträger aufgrund der rechtsirrigen ...
  • BGH 10.1.2019, SIS 19 04 16, Steuerschuldnerschaft des Bauträgers, ergänzende Vertragsauslegung, Anspruch auf Zahlung des Restwerklohn...
  • BFH 10.1.2019, SIS 19 05 30, Zu den Voraussetzungen des Vorsteuervergütungsverfahrens: 1. Das Vorsteuervergütungsverfahren setzt gemäß...
  • FG Bremen 14.11.2018, SIS 19 01 53, Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen, irrtümliche Annahme, ergänzende Vertragsauslegung...
  • FG Köln 7.11.2018, SIS 19 03 53, Steuerschuldnerschaft nach § 13 b UStG in sog. Bauträgerfällen: 1. § 27 Abs. 19 Sätze 1 und 2 UStG sind d...
  • BFH 27.9.2018, SIS 18 17 19, Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger: Hat ein Bauträger aufgrund der rechtsirrigen Ann...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 15.6.2018, SIS 19 07 35, Kein Ruhen des die Steuerfestsetzung betreffenden Verfahrens wegen eines zu spät gestellten Erlassantrage...
  • Niedersächsisches FG 7.6.2018, SIS 19 10 92, Verjährung beim leistenden Unternehmer in § 13 b UStG-Fällen (Aussetzung der Vollziehung): Ein Erstattung...
  • BGH 17.5.2018, SIS 18 08 15, Steuerschuldnerschaft des Bauträgers, Erstattung der Steuer, Verjährung: Sind ein Bauunternehmer und ein ...
  • FG Münster 15.5.2018, SIS 18 12 91, Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung: § 27 Abs. 19 Satz 1, 2 UStG ist dahingehend unionsrechtskonform a...
  • FG Berlin-Brandenburg 28.3.2018, SIS 18 07 43, BFH-Rechtsprechung zur (fehlenden) Steuerschuldnerschaft von Bauträgern als Leistungsempfänger von Baulei...
  • BFH 21.3.2018, SIS 18 05 26, Keine Aussetzung des FG-Verfahrens bis zur Entscheidung des Zivilgerichts über einen Anspruch i.S. des § ...
  • BFH 21.3.2018, SIS 18 06 84, Keine Aussetzung des FG-Verfahrens bis zur Entscheidung des Zivilgerichts über einen Anspruch i.S. des § ...
  • Thüringer FG 21.2.2018, SIS 18 16 62, Irrtümliche Annahme der Steuerschuldnerschaft des Empfängers von Bauleistungen, Nachforderung der Umsatzs...
  • FG Nürnberg 30.1.2018, SIS 18 05 80, Voraussetzungen für eine Aufrechnung in Bauträgerfällen: 1. Hat ein Bauunternehmer seine Ansprüche auf Na...
  • FG Hamburg 18.1.2018, SIS 18 04 21, Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG bei Insolvenz des leistenden Unternehmers: 1. Die Befugnis des Finanzamts...
  • FG Baden-Württemberg 17.1.2018, SIS 18 01 63, Voraussetzungen für die Änderung eines Umsatzsteuerbescheids für einen vor 2013 für empfangene Bauleistun...
  • FG Baden-Württemberg 17.1.2018, SIS 18 01 64, Bei nachträglicher Umsatzsteuererstattung an einen für empfangene Bauleistungen zu Unrecht als Steuerschu...
  • FG München 20.12.2017, SIS 18 01 67, Anspruch auf Erstattungszinsen bei Aufhebung von Anfang an unrichtiger Umsatzsteuerfestsetzungen gegenübe...
  • FG Baden-Württemberg 7.12.2017, SIS 18 05 45, Beginn des Zinslaufs für die Verzinsung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs des Bauträgers aus der Rücka...
  • FG München 10.10.2017, SIS 17 19 87, Keine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bezug von Bauleistungen für Grundstückslieferunge...
  • BMF 26.7.2017, SIS 17 13 98, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13 b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 2 Nr. ...
  • FG Düsseldorf 28.4.2017, SIS 17 13 45, Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach § 13 b UStG, Bezug von Handwerkerleistungen für steuerfreie Vermie...
  • BFH 23.2.2017, SIS 17 04 53, Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen: 1. Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 ...
  • BFH 22.2.2017, SIS 17 06 22, Erschließung eines Baugebiets, Zahlungen der Grundstückserwerber an Vorhabenträger als Entgelt von dritte...
  • Sächsisches FG 1.2.2017, SIS 17 11 20, Keine Berichtigung einer weder unvollständigen noch unrichtigen Rechnung, keine Steuerschuldnerschaft des...
  • FG Münster 31.1.2017, SIS 17 05 07, Entstehung einer Steuerschuld gem. § 13 b Abs. 5 Satz 2 UStG: Für die Entstehung der Steuerschuld in der ...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • BFH 16.11.2016, SIS 17 08 09, Umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Mietereinbauten: Ein Mieter, der an einem gemieteten Gebäude auf e...
  • OFD Niedersachsen 5.10.2016, SIS 17 04 13, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, Bauleistungen: Die OFD Niedersachsen hat ein neues Merkbla...
  • FG Düsseldorf 10.6.2016, SIS 16 26 73, Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Auskunftsverlangen hinsichtlich zu Unrecht gemäß § 13 b UStG abgeführter Umsa...
  • BFH 23.5.2016, SIS 16 16 81, Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen: 1. Für die Besteuerungszeiträume 2010 und 2011 bestehen er...
  • FG Baden-Württemberg 19.5.2016, SIS 16 22 31, Umsatzsteuerschuld bei der Rückabwicklung von Bauträgerfällen, analoge Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Sa...
  • BFH 31.3.2016, SIS 16 15 12, Aussetzung der Vollziehung: Bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit einer Norm des Umsatzsteuerg...
  • FG Münster 15.3.2016, SIS 16 10 82, Anspruch auf Annahme der Abtretung eines zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs: Das zustän...
  • FG Münster 15.3.2016, SIS 16 10 84, Steuerfestsetzung, Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 2 AO, Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG: 1. ...
  • Hessisches FG 1.3.2016, SIS 16 08 94, Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides bei Streit vor dem Zivilgericht über das Bestehen ...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • LG Düsseldorf 5.2.2016, SIS 16 23 12, Zahlung von Umsatzsteuer auf die Erbringung von Werkleistungen aus abgetretenem Recht: Der Gesetzgeber wi...
  • BFH 27.1.2016, SIS 16 03 09, Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen: 1. Die Rechtmäßigkeit von gemäß § 27 Abs. 19 UStG geändert...
  • FG Düsseldorf 22.1.2016, SIS 17 00 73, Reparaturen an Betriebsvorrichtungen als Leistungen an Bauwerken i.S. d. § 13 b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG ...
  • BFH 17.12.2015, SIS 16 00 86, AdV von nach § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheiden: Es bestehen ernstliche Zweifel an der R...
  • BFH 2.12.2015, SIS 16 00 91, Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft: Neben einer juristischen Person kann auch eine Personengesel...
  • Niedersächsisches FG 29.10.2015, SIS 16 06 21, Inlandsregelung zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen, § 27 Abs. 19 UStG ist verfassungsgemäß: 1. §...
  • Hessisches FG 13.10.2015, SIS 15 27 37, Änderungsverbot nach § 176 AO bei Änderungen nach Vorliegen von Umsatzsteuervoranmeldungen: 1. Der Schutz...
  • Sächsisches FG 22.9.2015, SIS 15 27 12, Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG bezüglich der Nichtanwendung ...
  • FG Münster 21.9.2015, SIS 15 27 51, Zeitliche Reichweite des § 27 Abs. 19 UStG: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 27 Abs. 19 UStG zur Suspen...
  • FG Düsseldorf 3.9.2015, SIS 16 12 72, Umsatzsteuer auf Bauleistungen, Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG, Vertra...
  • FG Köln 1.9.2015, SIS 15 27 54, Aussetzung der Vollziehung von nach § 27 Abs. 19 UStG geändertem USt-Bescheid: 1. Die vorzunehmende Abwäg...
  • FG Düsseldorf 31.8.2015, SIS 15 25 06, Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen, Erstattung der vom Leistungsempfänger abgeführten Umsatzsteue...
  • FG Nürnberg 26.8.2015, SIS 15 24 84, Anforderungen an eine Aussetzung der Vollziehung bei Bedenken gegen die Gültigkeit einer Gesetzesvorschri...
  • FG Münster 12.8.2015, SIS 15 24 97, Einstweiliges Rechtsschutzverfahren, Verhältnis von § 176 AO und § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG: Die Anwendung ...
  • Niedersächsisches FG 20.7.2015, SIS 15 29 60, Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG: 1. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit...
  • Niedersächsisches FG 20.7.2015, SIS 15 29 61, Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG i.d.F. vom 25.7.2014: 1. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der...
  • LfSt Rheinland-Pfalz 9.7.2015, SIS 16 02 91, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen: Einsprüche, in denen sich leistende Unte...
  • Niedersächsisches FG 3.7.2015, SIS 15 25 25, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG: 1. Zu den Voraussetzungen der Aussetzung der V...
  • FG Berlin-Brandenburg 3.6.2015, SIS 15 17 56, Bauleister, ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG (rückwirkende Änderung d...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BMF 4.2.2015, SIS 15 02 95, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und bei Gebäudereinigungsleistungen, Klar...
  • BFH 26.11.2014, SIS 15 01 51, Hinweis auf die Steuerbefreiung einer Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung bei einem aus mehrer...
  • BMF 26.9.2014, SIS 14 25 31, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, Änderungen durch das Kroatien-Anpassungsgesetz: Das Bundes...
  • BFH 28.8.2014, SIS 14 29 73, Abgrenzung Bauwerk und Betriebsvorrichtung: Betriebsvorrichtungen sind keine Bauwerke i.S. von § 13 b Abs...
  • BMF 31.7.2014, SIS 14 21 60, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen: Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil...
  • BFH 2.7.2014, SIS 14 24 82, Lieferung und Montage betriebsbereiter (schlüsselfertiger) Photovoltaikanlagen als Bauleistung: Es ist no...
  • FG München 20.5.2014, SIS 14 23 12, Haftung des Geschäftsführers einer Bauträger-GmbH für nach § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz ...
  • BMF 8.5.2014, SIS 14 13 92, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und bei Gebäudereinigungsleistungen: Das ...
  • FinBeh Hamburg 27.2.2014, SIS 14 27 76, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen: Mit dem ...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 24.2.2014, SIS 14 11 41, Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen, Bauträger, BFH-Rechtsprechung: Die OFD Nordrhein-Wes...
  • BMF 5.2.2014, SIS 14 04 70, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und bei Gebäudereinigungsleistungen: Das ...
  • BFH 5.2.2014, SIS 14 11 16, Reverse charge im Baubereich: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein Bauträger Steuerschuldner gemäß § 13 b...
  • BFH 11.12.2013, SIS 14 07 71, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen: § 13 b Abs. 2 Satz 2 UStG ist dahingehen...
  • Hessisches FG 26.9.2013, SIS 14 05 68, Umgekehrte Steuerschuldnerschaft bei Installation einer Solaranlage: 1. Ein Unternehmer, der an seine Kun...
Fachaufsätze
  • LIT 03 13 22 R. Hammerl, NWB 14/2016 S. 995: Finanzämter stoppen Abwicklung der Bauträgerfälle - Lit.; R. Hammerl, NWB 14/2016 S. 995; BFH v. 22.8.201...
  • LIT 02 82 21 M. Winkelhog, BB 3/2014 S. 101: Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen - Unionsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung von § 13b Abs...
  • LIT 02 87 69 R. Hammerl/A. Fietz, NWB 13/2014 S. 886 und 912: Bauträger sind nicht Steuerschuldner gemäß § 13b UStG - Finanzverwaltung schließt sich der Rechtsprechung...
  • LIT 03 00 26 R.R.. Radeisen, DB 45/2014 S. 2547: UStG § 13 b: Bauträger, Bauleistungen und die Edelmetalle - Zu den Änderungen des Reverse-Charge-Verfahrens 2014 - BFH...
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1

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für Bauleistungen, die die Beigeladene an die Klägerin erbracht hat, im Streitjahr 2005 Steuerschuldnerin i.S. des § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geworden ist.

 

 

2

Die Klägerin betreibt laut Handelsregistereintrag ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Erwerb, die Erschließung und die Bebauung von Grundstücken ist.

 

 

3

Am 13.9.2004 beauftragte die Klägerin die nach § 174 Abs. 5 der Abgabenordnung Beigeladene als Generalunternehmer zur Erstellung eines Wohnhauses mit sechs Wohnungen zum Pauschalpreis von ... EUR brutto. Laut Vertrag war die Beigeladene bei der Abrechnung von Abschlagszahlungen und der Schlussrechnung verpflichtet, die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.

 

 

4

Nachdem die Beigeladene in 2004 und 2005 Bauleistungen an die Klägerin erbracht hatte, kam es zur Kündigung des Vertrages durch die Klägerin. Am 17.11.2005 erteilte die Beigeladene eine Schlussrechnung ohne Umsatzsteuerausweis, in dem auf die Steuerschuldnerschaft der Klägerin nach § 13b UStG hingewiesen wurde.

 

 

5

In ihrer Umsatzsteuererklärung 2004 und in den Voranmeldungen 2005 erklärte die Klägerin zunächst gemäß § 13b UStG auf die von der Beigeladenen erhaltenen Bauleistungen Umsatzsteuer in Höhe von ... EUR und führte die Umsatzsteuer an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) ab.

 

 

6

In ihrer Jahreserklärung 2005 erklärte sie jedoch diese Umsatzsteuerbeträge nicht mehr mit der Begründung, sie erbringe keine Bauleistungen, denn nach Abschn. 182a Abs. 10 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) sei dazu erforderlich, dass sie „nachhaltige“ Bauleistungen erbringe, was nur vorliege, wenn die Bauleistungen im Vorjahr mehr als 10 % der Gesamtumsätze betrügen. Wegen schwankender Umsätze habe sie diese Voraussetzung zwar noch im Jahre 2003, nicht aber 2004 erfüllt. Dies sei nachträglich im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten 2004 aufgefallen. Entgegen dem Vortrag der Beigeladenen habe sie dieser keine Bescheinigung nach § 48b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgehändigt. Eine vertragliche Einigung gemäß Abschn. 182a Abs. 17 UStR über den gesetzlichen Übergang der Steuerschuldnerschaft habe ebenfalls nicht vorgelegen.

 

 

7

Das FA ging zwar ebenfalls davon aus, dass die Klägerin die 10 %-Grenze nach Abschn. 182a Abs. 10 UStR im Vorjahr nicht überschritten habe. Gleichwohl sei von einer Einigung i.S. des Abschn. 182a Abs. 17 UStR auszugehen, weil die Klägerin die Änderung der Verhältnisse nicht mitgeteilt habe. Daraufhin setzte das FA mit Umsatzsteuerbescheid vom 14.11.2006 die Umsatzsteuer 2005 auf ... EUR fest.

 

 

8

Nach Zurückweisung des Einspruchs wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab (veröffentlicht in EFG 2011, 278 = SIS 10 42 01). Zur Begründung führte es aus, das FA habe den Übergang der Steuerschuld nach § 13b UStG im Ergebnis zu Recht angenommen. Das FG folge zwar nicht den Regelungen der UStR in Abschn. 182a Abs. 10 Sätze 2 und 3, wonach dies nur dann der Fall sei, wenn im vorangegangenen Jahr der Anteil an Bauleistungen mindestens 10 % betragen habe oder wenn der Leistungsempfänger dem Leistenden eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG „für Umsatzsteuerzwecke“ vorgelegt habe (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 16.10.2009, BStBl I 2009, 1298 = SIS 09 30 52 Rz 2, 3, 5). Das Erfordernis der Nachhaltigkeit der Bauleistungsumsätze sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zudem könne der leistende Unternehmer nicht verlässlich beurteilen, ob die Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuldnerschaft vorlägen, weil dies von dem ihm unbekannten Verhältnis der Bauleistungen zu den sonstigen Umsätzen des Leistungsempfängers abhänge. Es genüge daher, wenn der Leistungsempfänger nur gelegentlich Bauleistungen erbringe. Der Übergang der Steuerschuldnerschaft sei nur dann ausgeschlossen, wenn ein Unternehmer überhaupt keine Bauleistungen erbringe. Ebenso wenig überzeugend sei die Regelung des Abschn. 182a Abs. 12 Satz 2 UStR, wonach der Übergang der Steuerschuldnerschaft von der Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG „für umsatzsteuerliche Zwecke“ abhänge, weil dann der Übergang entgegen der gesetzlichen Regelung in das Belieben des Leistungsempfängers gestellt werde. Maßgebend für den Übergang der Steuerschuldnerschaft sei vielmehr, ob der Leistungsempfänger Unternehmer sei, der zumindest gelegentlich selbst Bauleistungen erbringe und ob dies für den Leistenden erkennbar sei.

 

 

9

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision und verteidigt die 10 %-Grenze. Sie habe auch keine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG der Beigeladenen vorgelegt.

 

 

10

Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuerfestsetzung 2005 vom 14.11.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.7.2008 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um ... EUR herabgesetzt wird.

 

 

11

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

12

Die Klägerin habe zwar zutreffend ausgeführt, dass ihr Anteil der Bauleistungen an den Gesamtumsätzen unter 10 % liege. Sie verfüge aber für 2005 über eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin für das Jahr 2004 als Bauleistender und für das Streitjahr 2005 nicht mehr als Bauleistender anzusehen sei. Die Klage sei dennoch unbegründet, weil die Klägerin mit der Beigeladenen eine Vereinbarung über die Umkehr der Steuerschuldnerschaft getroffen habe, was sich daraus ergebe, dass die Klägerin im Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren 2005 die Umsatzsteuer erklärt und abgeführt habe.

 

 

13

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

 

 

14

Der Senat hat mit Beschluss vom 30.6.2011 V R 37/10 (BFHE 233, 477, BStBl II 2011, 842 = SIS 11 25 84) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

 

 

15

„1. Umfasst der Begriff der Bauleistungen im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG neben Dienstleistungen auch Lieferungen?

 

 

16

2. Falls sich die Ermächtigung zur Bestimmung des Leistungsempfängers als Steuerschuldner auch auf Lieferungen erstreckt:

 

 

17

Ist der ermächtigte Mitgliedstaat berechtigt, die Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben?

 

 

18

3. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung berechtigt ist: Bestehen für den Mitgliedstaat Beschränkungen bei der Untergruppenbildung?

 

 

19

4. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung allgemein (siehe oben, Frage 2) oder aufgrund nicht beachteter Beschränkungen (siehe oben, Frage 3) nicht berechtigt ist:

20

a) Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einer unzulässigen Untergruppenbildung?

 

 

21

b) Führt eine unzulässige Untergruppenbildung dazu, dass die Vorschrift des nationalen Rechts nur zugunsten einzelner Steuerpflichtiger oder allgemein nicht anzuwenden ist?“

 

 

22

Diese Fragen hat der EuGH am 13.12.2012 C-395/11, BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH (UR 2013, 63 = SIS 13 02 38) wie folgt beantwortet:

 

 

23

„1. Art. 2 Nr. 1 der Entscheidung 2004/290/EG des Rates vom 30.3.2004 zur Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung ist dahin auszulegen, dass der Begriff der ‘Bauleistungen’ in dieser Bestimmung neben den als Dienstleistungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2004/7/EG des Rates vom 20.1.2004 geänderten Fassung eingestuften Umsätzen auch die Umsätze umfasst, die in der Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie bestehen.

 

 

24

2. Die Entscheidung 2004/290 ist dahin auszulegen, dass die Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, die ihr mit dieser Entscheidung erteilte Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben. Bei der Bildung dieser Untergruppen hat dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der steuerlichen Neutralität sowie die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, wie insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit, zu beachten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu überprüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist, und gegebenenfalls die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die nachteiligen Folgen einer gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit oder der Rechtssicherheit verstoßenden Anwendung der in Rede stehenden Vorschriften auszugleichen.“

 

 

25

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen dem Urteil des FG war die Klägerin für die von ihr bezogenen Leistungen nicht als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Nr. 4 UStG in der im Streitjahr geltenden Fassung.

 

 

26

1. Die Steuerschuld des Leistungsempfängers gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG setzt in Ausübung einer durch das Unionsrecht eingeräumten Ermächtigung voraus, dass er eine der in § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG genannten Leistungen bezieht und diese auch selbst erbringt.

 

 

27

a) Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung schuldet in „den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 genannten Fällen ... der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG erbringt“.

 

 

28

§ 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG hat folgenden Wortlaut:

 

„(1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats: ...

 

4. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. ...“

 

 

29

§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG erfasst somit im Gegensatz zu § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht alle „Bauleistungen“, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, sondern nur Werklieferungen und sonstige Leistungen, die diesen Bauwerksbezug aufweisen.

 

 

30

b) Die durch § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 UStG nicht für alle Bauleistungen, sondern nur für bauwerksbezogene Werklieferungen und sonstige Leistungen angeordnete Steuerschuld des Leistungsempfängers beruht unionsrechtlich auf Art. 2 Nr. 1 der Entscheidung 2004/290/EG des Rates vom 30.3.2004 zur Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung (Entscheidung 2004/290/EG). Danach besteht „bei der Erbringung von Bauleistungen an einen Steuerpflichtigen“ für die Bundesrepublik Deutschland die Befugnis, den „Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen als Mehrwertsteuerschuldner“ zu bestimmen.

 

 

31

Dass diese Ermächtigung im nationalen Recht nicht für alle Bauleistungen und zu Lasten aller Steuerpflichtigen (Unternehmer), sondern nur für bauwerksbezogene Werklieferungen und sonstige Leistungen und dabei nur zu Lasten der Unternehmer ausgeübt wurde, die selbst derartige Leistungen erbringen, ist nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH in UR 2013, 63 = SIS 13 02 38 unbeachtlich. Denn nach den Leitsätzen dieser Entscheidung umfasst „der Begriff der Bauleistungen in dieser Bestimmung neben den als Dienstleistungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ... eingestuften Umsätzen auch die Umsätze, die in der Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie bestehen“. Darüber hinaus ist „die Bundesrepublik Deutschland berechtigt ..., die ihr mit dieser Entscheidung erteilte Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben“.

 

 

32

2. Im Streitfall hat die Beigeladene an die Klägerin eine bauwerksbezogene Werklieferung i.S. von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG erbracht.

 

 

33

a) Der Begriff der Werklieferung in § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG entspricht dem in § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG. Danach sind Werklieferungen Lieferungen, bei denen der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen hat und hierbei Stoffe verwendet, die er selbst beschafft, wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

 

 

34

§ 3 Abs. 4 UStG betrifft nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats einheitliche, aus Liefer- und Dienstleistungselementen bestehende Leistungen in Form der Be- und Verarbeitung eines nicht dem Leistenden gehörenden Gegenstandes und ist richtlinienkonform entsprechend den unionsrechtlichen Grundsätzen zur Abgrenzung von Lieferung (Art. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Richtlinie 77/388/EWG - ) und Dienstleistung (Art. 6 der Richtlinie 77/388/EWG) auszulegen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9.6.2005 V R 50/02, BFHE 210, 182, BStBl II 2006, 98 = SIS 05 39 64, unter II.2.b cc).

 

 

35

Werklieferungen liegen danach vor, wenn der Unternehmer dem Abnehmer nicht nur die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG), sondern zusätzlich einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet. So können z.B. Buchbinderarbeiten als Bearbeitung von nicht dem Leistenden gehörenden Gegenständen Werklieferungen sein (BFH-Urteil vom 29.4.1982 V R 132/75, nicht veröffentlicht - n.v. - ). Nicht ausreichend für die Annahme einer Werklieferung ist demgegenüber die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden. Zwar kann z.B. die Zubereitung von Speisen in einem Imbissstand als Lieferung anzusehen sein (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30.6.2011 V R 35/08, BFHE 234, 491, BStBl II 2013, 244 = SIS 11 27 12, Leitsatz). Bei der durch den Imbissstandbetreiber ausgeführten Lieferung handelt es sich aber mangels Be- oder Verarbeitung von für den Standbetreiber fremden Gegenständen nicht um Werklieferungen i.S. von § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG. Ebenso führt die Herstellung anderer beweglicher Gegenstände wie z.B. PKW nicht aufgrund der Vereinbarung besonderer Spezifikationen wie Sonderausstattungen zu einer Werklieferung.

 

 

36

b) Im Streitfall hat die Beigeladene mit der Erstellung eines Wohnhauses eine Werklieferung i.S. von § 3 Abs. 4 UStG an die Klägerin erbracht.

 

 

37

aa) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 24.7.1969 V R 9/66 (BFHE 97, 196, BStBl II 1970, 71 = SIS 70 00 39) entschieden hat, bewirkt der Unternehmer dadurch, dass er auf dem ihm nicht gehörenden Grundstück ein Gebäude errichtet und das Gebäude dem Grundstückseigentümer übergibt, eine Werklieferung. Im Rahmen von § 3 Abs. 4 Satz 2 UStG tritt dabei die feste Verbindung mit Grund und Boden an die Stelle der Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstandes. Der BFH hat an dieser Rechtsprechung in der Folgezeit festgehalten und entschieden, dass Bauhandwerker bei der Errichtung eines Gebäudes für den Grundstückseigentümer Werklieferungen ausführen (BFH-Urteil vom 24.10.1974 V R 29/74, BFHE 114, 512, BStBl II 1975, 396 = SIS 75 02 38), dass der Mieter, der Ausbauten, Umbauten und Einbauten auf eigene Kosten durchführt oder auf dem gemieteten Grundstück ein Gebäude errichtet, an den Vermieter eine Werklieferung ausführt (BFH-Urteile vom 15.9.1983 V R 154/75, n.v. zu Einbauten, und vom 24.11.1992 V R 80/87, BFH/NV 1993, 634 zur Gebäudeerrichtung), und dass der Unternehmer mit der Herstellung von Erschließungsanlagen auf öffentlichen Flächen einer Gemeinde gegenüber der Gemeinde eine entgeltliche Werklieferung ausführt (BFH-Urteil vom 22.7.2010 V R 14/09, BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428 = SIS 10 36 89, Leitsatz 1). In Übereinstimmung hiermit kann sich die zur bloßen Verschaffung der Verfügungsmacht hinzutretende Bearbeitung auch aus dem Einbau des gelieferten Gegenstandes in ein Gebäude ergeben (zutreffend Abschn. 182a Abs. 3 Satz 2 UStR 2005 zum Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Aufzügen etc.).

 

 

38

bb) Danach erbrachte der Beigeladene im Streitfall mit der Errichtung des Wohnhauses auf dem für ihn fremden Grundstück eine Werklieferung i.S. von § 3 Abs. 4 Satz 2 UStG.

 

 

39

3. Die Klägerin ist aber gleichwohl nicht Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, da sie die von der Beigeladenen empfangene Leistung nicht selbst zur Erbringung einer bauwerksbezogenen Werklieferung oder sonstigen Leistung i.S. von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG verwendet hat. Das Urteil des FG war somit aufzuheben und der Klage stattzugeben.

 

 

40

a) Im Hinblick auf das sich aus dem Unionsrecht ergebende Erfordernis der Rechtssicherheit ist § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG teleologisch einschränkend auszulegen.

 

 

41

aa) § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass der Leistungsempfänger selbst bauwerksbezogene Werklieferungen und sonstige Leistungen i.S. von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG erbringt.

 

 

42

bb) Bei der Auslegung des nationalen Rechts ist, soweit es auf einer unionsrechtlichen Harmonisierung durch Richtlinien der Europäischen Union beruht, das Unionsrecht und die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH im Wege der richtlinienkonformen Auslegung zu berücksichtigen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8.3.2012 V R 30/09, BFHE 237, 263, BStBl II 2012, 623 = SIS 12 13 67). Daher ist im Streitfall nicht nur zu beachten, dass der EuGH in dem den Streitfall betreffenden Urteil BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH in UR 2013, 63 = SIS 13 02 38 dem nationalen Gesetzgeber das Recht zugebilligt hat, Art. 2 Nr. 1 der Entscheidung 2004/290/EG nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben (s. oben II.1.b), sondern auch, dass der so ermächtigte Mitgliedstaat „bei der Bildung dieser Untergruppen ... den Grundsatz der steuerlichen Neutralität sowie die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, wie insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit, zu beachten“ hat und es „Sache des vorlegenden Gerichts [ist], unter Berücksichtigung aller maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu überprüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist, und gegebenenfalls die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die nachteiligen Folgen einer gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit oder Rechtssicherheit verstoßenden Anwendung der in Rede stehenden Vorschriften auszugleichen (EuGH-Urteil BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH in UR 2013, 63, 2. Leitsatz).

 

 

43

Der EuGH betont dabei, dass „Rechtsakte der Union ... eindeutig sein müssen und dass ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar sein muss“. Der sich hieraus ergebende Grundsatz der Rechtssicherheit ist von jeder mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten innerstaatlichen Stelle zu beachten und „gilt in besonderem Maße, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen“ (EuGH-Urteil BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH in UR 2013, 63 = SIS 13 02 38 Rdnr. 47).

 

 

44

b) Das EuGH-Urteil BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH in UR 2013, 63 = SIS 13 02 38 führt im Rahmen einer teleologischen Reduktion zu einer den Wortlaut von § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG einschränkenden Auslegung.

 

 

45

aa) Hat der Unternehmer eine bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung i.S. von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG bezogen, lässt es § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG für die an die Stelle der Steuerschuld des Leistenden tretende Steuerschuld des Leistungsempfängers ausreichen, dass der Leistungsempfänger selbst derartige Leistungen erbringt.

 

 

46

§ 13b Abs. 2 Satz 2 UStG schränkt das Erfordernis einer Leistungserbringung i.S. von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG in keiner Weise und dabei weder gegenständlich noch in zeitlicher Hinsicht ein. Nach dem Wortlaut der Vorschrift würde es für den von dieser Vorschrift angeordneten Wechsel in der Steuerschuldnerschaft z.B. ausreichen, dass an den Leistungsempfänger im Inland eine bauwerksbezogene Werklieferung erbracht wird, während er selbst lediglich im Ausland ohne Zusammenhang mit diesem Leistungsbezug eine derartige Werklieferung erbringt. Insoweit ist zu beachten, dass sich „eine solche finanzielle Belastung gleichwohl, wie dies in einem Sachverhalt wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen der Fall sein kann, aus der Anwendung dieser Regelung durch die zuständigen nationalen Behörden ergeben [könnte], wenn es diese Anwendung den betreffenden Steuerpflichtigen, zumindest vorübergehend, nicht erlaubt, den Umfang ihrer Verpflichtungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer genau zu erkennen“ (EuGH-Urteil BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH in UR 2013, 63 = SIS 13 02 38 Rdnr. 48).

 

 

47

Eine derartige, dem Wortlaut von § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG einschränkungslos folgende Auslegung ist mit den Erfordernissen des Unionsrechts nicht zu vereinbaren, da es durch das Abstellen auf Umstände, die der Leistende im Regelfall nicht erkennt und auch nicht erkennen kann, nicht ermöglicht wird, genau zu erkennen, ob er oder sein Leistungsempfänger Steuerschuldner ist.

 

 

48

bb) § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG ist nicht dahingehend einschränkend auslegbar, dass es für den Wechsel in der Steuerschuldnerschaft darauf ankommt, dass der Leistungsempfänger „nachhaltig“ (so aber Abschn. 182a Abs. 10 Satz 2 UStR) bauwerksbezogene Werklieferungen und sonstige Leistungen erbringt und dabei die Summe dieser Leistungen mehr als 10 % seiner steuerbaren Umsätze beträgt (Abschn. 182a Abs. 10 UStR), wobei die Finanzverwaltung später präzisiert hat, dass dabei auf den „Weltumsatz“ des Leistungsempfängers abzustellen sein soll (Abschn. 13b.3 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses - UStAE - in der Fassung des BMF-Schreibens vom 12.12.2011, BStBl I 2011, 1289 = SIS 11 41 62).

 

 

49

Gegen die einschränkende Auslegung durch die Finanzverwaltung spricht, dass es auch hierdurch dem Leistenden nicht ermöglicht wird, zuverlässig zu beurteilen, ob er oder der Leistungsempfänger Steuerschuldner für die erbrachte Leistung ist. Dies zeigt sich nach den Verhältnissen des Streitfalles auch daran, dass die Klägerin selbst nicht in der Lage war, die nach der Verwaltungsauffassung maßgebliche 10 %-Grenze zutreffend zeitnah zu ermitteln, sodass auszuschließen ist, dass der Leistende diese Berechnung vornehmen kann. Der Senat schließt sich daher der von der Vorinstanz sowie im Schrifttum geäußerten Kritik an der sog. „10 % Regel“ in Abschn. 182a Abs. 10 UStR an (vgl. Ahrens, Umsatzsteuerberater 2004, 331; Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, § 13b UStG Rz 57; Küffner/Zugmaier, DStR 2004, 712; Kuplich, UR 2007, 369; Meyer in Anm. EFG 2010, 280; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 13b Rz 384; Langer in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 13b Rz 33.2).

 

 

50

cc) § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG ist entgegen Abschn. 182a Abs. 11 UStR dahingehend einschränkend auszulegen, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

 

 

51

Zwar vermag auch diese Auslegung nicht alle Schwierigkeiten, die für den Leistenden bei der Zuordnung der Steuerschuldnerschaft bestehen, auszuräumen. So ist im Hinblick auf das Erfordernis, dass der Leistungsempfänger selbst eine bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung erbringt, z.B. danach zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger ein Generalunternehmer oder Bauträger ist. Während der Generalunternehmer regelmäßig auf einem seinem Auftraggeber gehörenden Grundstück baut, bebaut der Bauträger in der Regel eigene Grundstücke (vgl. hierzu z.B. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.5.2010 10 AZR 190/11, MDR 2012, 1046, unter I.2.c bb). Dementsprechend erbringt im Hinblick auf das Erfordernis der Be- oder Verarbeitung einer fremden Sache nur der ein fremdes Grundstück bebauende Generalunternehmer, nicht aber der ein eigenes Grundstück bebauende Bauträger eine bauwerksbezogene Werklieferung, die zur Anwendung von § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG führt (s. oben II.2.a und b aa). Gleichwohl gewährleistet die Auslegung nach der Verwendung der bauwerksbezogenen Werklieferung oder sonstigen Leistung durch den Leistungsempfänger auf der jeweiligen Baustelle noch am ehesten eine rechtssichere Beurteilung.

 

 

52

Für die auf die Verwendung durch den Leistungsempfänger abstellende Auslegung, nach der insbesondere zwischen Generalunternehmern, die selbst bauwerksbezogene Werklieferungen ausführen, und grundstücksveräußernden Bauträgern, bei deren Leistungen es sich umsatzsteuerrechtlich um Lieferungen handelt, sprechen zudem die für Bauträger bestehenden Sonderregelungen des Gewerberechts, auf deren Grundlage auch im Rechtsverkehr zwischen diesen beiden Unternehmergruppen zu unterscheiden ist. So war gemäß § 34c der Gewerbeordnung (GewO) in ihrer im Streitjahr geltenden Fassung die Tätigkeit als Makler, Bauträger oder Baubetreuer erlaubnispflichtig. Dies galt nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewO a.F. (später § 34c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der GewO in der Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6.12.2011, BGBl I 2011, 2481) insbesondere für diejenigen, die als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden. Nach dem hierzu auf der Grundlage von § 34c Abs. 3 GewO ergangenen § 3 der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung) bestanden dabei besondere Sicherungspflichten für Bauträger, wenn in den Fällen des § 34c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewO „dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll“.

 

 

53

dd) Nicht zu entscheiden hat der Senat im Streitfall, ob die Anordnung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in § 13b Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG für Leistungen, die der Empfänger für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet, mit dem Erfordernis der Leistungserbringung „an einen Steuerpflichtigen“ i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Entscheidung 2004/290/EG vereinbar ist.

 

 

54

ee) Die hiergegen gerichteten Einwendungen des FA greifen nicht durch.

 

 

55

(1) Entgegen der Auffassung des FA (vgl. Abschn. 182a Abs. 17 UStR) ist nicht entscheidungserheblich, ob sich die Beteiligten über die Handhabung der Steuerschuldnerschaft ursprünglich einig waren oder nicht, denn das Gesetz stellt den Übergang der Steuerschuldnerschaft zur Sicherung des Steueranspruchs nicht zur Disposition der Vertragsparteien (zutreffend Küffner/Zugmaier, DStR 2004, 712; Mößlang in Sölch/Ringleb, UStG, § 13b Rz 11: bloße Begleitsregelung).

 

 

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(2) Der mit § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG verfolgte Zweck der Bekämpfung von Steuerausfällen im Baugewerbe rechtfertigt im Hinblick auf die vorrangig zu beachtende rechtssichere Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift keine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung. Zwar mag es sein, dass durch die Entscheidung 2004/290/EG „Steuerhinterziehungen oder Umgehungen möglichst umfassend verhütet werden“ sollten. Im Hinblick auf die nur eingeschränkte Ausübung der durch diese Entscheidung eingeräumten Befugnisse durch das nationale Recht (s. oben II.2.b) ergibt sich aus den weiter gehenden Befugnissen des Unionsrechts und den damit verfolgten Zwecken aber keine erweiternde Auslegung des nationalen Rechts.

 

 

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Dass der nationale Gesetzgeber trotz der ihm durch das Unionsrecht eingeräumten Befugnisse bei der Umsetzung nicht auch eine Steuerschuldnerschaft für die Leistungsempfänger angeordnet hat, die Gebäude oder Gebäudeteile mit dazugehörigem Grund und Boden vor dem Erstbezug liefern (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG) oder die - entsprechend § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG und in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 der Entscheidung 2004/290/EG - Unternehmer sind, ist daher nicht im Wege der Gesetzesauslegung änderbar.

 

 

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(3) Auch die Überlegungen des FA zu innergemeinschaftlichen Lieferungen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Denn dem Lieferer ist es bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Hinblick auf das Bestätigungsverfahren zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (vgl. § 18e UStG) möglich, personenbezogene Merkmale seines Abnehmers zu überprüfen. Eine derartige Möglichkeit besteht bei § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG nicht.

 

 

59

c) Im Streitfall hat die Klägerin die von ihr empfangene bauwerksbezogene Werklieferung für nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstückslieferungen, nicht aber zur Erbringung einer eigenen bauwerksbezogenen Werklieferung verwendet. Dabei scheitert die Annahme einer durch die Klägerin erbrachten Werklieferung bereits daran, dass die Klägerin ein eigenes, nicht aber ein fremdes Grundstück bebaut und sodann veräußert hat (s. oben II.2.a und b aa). Ohne Bedeutung ist daher, ob die Erwerber der von der Klägerin veräußerten Wohnungen entsprechend einer später veröffentlichten Verwaltungsregelung (Abschn. 13b.3 Abs. 8 Sätze 6 und 7 UStAE in der Fassung des BMF-Schreibens in BStBl I 2011, 1289 = SIS 11 41 62) „Einfluss auf Bauausführung und Baugestaltung“ genommen haben, da eine derartige Einflussnahme bei der Bebauung eines im Eigentum des Bauträgers stehenden Grundstücks nicht dazu führt, dass der Bauträger nunmehr für ihn fremde Gegenstände - als Voraussetzung der Werklieferung gemäß § 3 Abs. 4 UStG - bearbeitet.

 

 

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d) Die danach enge Auslegung von § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG schränkt diesen Tatbestand nicht übermäßig ein.

 

 

61

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass § 13b UStG keine umfassende Steuerschuldnerschaft für an Unternehmer im Bausektor erbrachte Bauleistungen anordnet. So bestehen nach § 13b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Nr. 3 UStG und § 13b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG jeweils eigenständige Regelungen für die Zuordnung der Steuerschuldnerschaft bei grunderwerbsteuerbaren Umsätzen und bei Bauleistungen. Daher sind z.B. Grundstücksverkäufer, die Grundstücke bebauen und nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei liefern, nicht Steuerschuldner für die von ihnen bezogenen Bauleistungen (insoweit zutreffend Abschn. 13b.3 Abs. 8 Satz 5 UStAE). Danach ist im Streitfall das Urteil des FG aufzuheben und der Klage stattzugeben.