Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts München vom 25.10.2018 - 14 K
2375/16 = SIS 19 00 92 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die am
20.09.2011 gegründet wurde.
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Mit Vertrag vom 15.11.2011 verpflichtete
sich die Klägerin gegenüber der … GmbH (A), als
Generalunternehmerin eine Photovoltaikanlage zu errichten. Von der
vereinbarten Gesamtvergütung in Höhe von 1.258.000 EUR
zuzüglich Umsatzsteuer waren nach der Montage aller Module auf
den Modultischen 450.000 EUR, nach der Installation der
Wechselrichterstation mit Vorbereitung für den Netzanschluss
weitere 450.000 EUR und nach einem Probebetrieb von zehn Monaten
die restlichen 358.000 EUR zu zahlen. Die Teilbeträge sollten
jeweils nur insoweit zur Zahlung fällig werden, als sie von A
aus den laufenden Einnahmen der Stromeinspeisung beglichen werden
konnten.
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Die Klägerin stellte A unter dem
19.12.2011 für die noch im Jahr 2011 ausgeführte Montage
aller Module auf den Modultischen 450.000 EUR zuzüglich
Umsatzsteuer in Rechnung. Hierauf gingen am 21.12.2011 auf dem
Konto der Klägerin 77.350 EUR ein.
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Die Klägerin gab in ihrer Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 2011 Umsätze zu 19 % in Höhe des
vereinnahmten Entgelts von (netto) 65.000 EUR an. Dieser zu einer
Steuervergütung führenden Steueranmeldung stimmte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) nicht zu. Das FA
nahm die Gestattung der Ist-Besteuerung nach § 130 Abs. 2 Nr.
3 und 4 der Abgabenordnung mit Wirkung für die Vergangenheit
zurück und ermittelte die Steuer nach vereinbarten Entgelten.
Es setzte mit Bescheid vom 23.08.2012 die Umsatzsteuer für das
Jahr 2011 auf 66.499,96 EUR fest. Dabei ging es von Umsätzen
zu 19 % mit einer Bemessungsgrundlage in Höhe von (netto)
450.000 EUR aus.
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Die Klägerin stellte in 2012 über
die Installation der Wechselrichterstation mit Vorbereitung
für den Netzanschluss sowie nach dem Probebetrieb Rechnungen
in Höhe von 450.000 EUR bzw. 358.000 EUR jeweils
zuzüglich Umsatzsteuer aus. In ihrer
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012
berücksichtigte die Klägerin Umsätze zu 19 % in
Höhe des vereinnahmten Entgelts von (netto) 52.000 EUR. Auch
dieser gleichfalls zu einer Steuervergütung führenden
Steueranmeldung stimmte das FA nicht zu. Es setzte die Umsatzsteuer
für das Jahr 2012 dagegen mit Bescheid vom 21.03.2014 nach den
vereinbarten Entgelten in Höhe von (netto) 808.000 EUR auf
142.770,87 EUR fest.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 13.07.2016
wies das FA die Einsprüche der Klägerin u.a. gegen die
Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2011 und 2012
(Streitjahre) zurück.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
seinem in EFG 2019, 485 = SIS 19 00 92 veröffentlichten Urteil ab. Nach dem Urteil des FG
war die Klägerin nicht zur Ist-Besteuerung berechtigt, da die
hierfür erforderliche Gestattung vom FA wirksam
zurückgenommen worden sei. Die Klägerin habe daher ihre
Umsätze mit Leistungsausführung unabhängig von einer
Entgeltvereinnahmung zu versteuern.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
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Mit Urteil vom 11.11.2020 - XI R 41/18
(BFHE 271, 261 = SIS 21 04 55) hat der erkennende Senat die
Wirksamkeit der Rücknahme der Gestattung bestätigt. Zuvor
hatte der Senat das Verfahren wegen Umsatzsteuer für 2011 und
2012 gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1
Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgetrennt.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 13.07.2016
aufzuheben sowie die Umsatzsteuerbescheide für 2011 und 2012
vom 23.08.2012 bzw. 21.03.2014 dahingehend zu ändern, dass die
Umsatzsteuer für 2011 und 2012 auf ./. 6.650,04 EUR bzw. ./.
869,13 EUR festgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a FGO. Der Senat hält einstimmig die Revision
für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich. Die Beteiligten sind davon - unter Hinweis
auf die maßgeblichen Gründe - unterrichtet worden und
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Revision der Klägerin ist zwar
zulässig (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - in
BFHE 271, 261 = SIS 21 04 55, Rz 16 ff.), jedoch unbegründet
und deshalb zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht dahin erkannt,
dass die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre vom
23.08.2012 und vom 21.03.2014 rechtmäßig sind, und die
Klage zu Recht abgewiesen. Die Steuer entsteht auch dann mit der
Leistungsausführung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Sätze 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - ), ohne dass
es zu einer Steuerberichtigung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1
Satz 1 UStG) kommt, wenn der Unternehmer für die Errichtung
einer Photovoltaikanlage mit dessen Betreiber vereinbart, dass das
Entgelt hierfür nur insoweit geschuldet wird, als es durch
Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden kann.
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1. Die Klägerin hat steuerbare sonstige
Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
ausgeführt, für die sie die Steuer schuldet.
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Zwischen den Beteiligten steht nicht im
Streit, dass die i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG
unternehmerisch tätige Klägerin in den Streitjahren als
Generalunternehmerin eine Photovoltaikanlage für A gegen ein
Entgelt in Höhe von insgesamt 1.258.000 EUR zuzüglich
Umsatzsteuer im Inland errichtete. Sie hat mit ihren erbrachten
Montage- und Installationsarbeiten sonstige Leistungen i.S. des
§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG ausgeführt, die gemäß
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar sind.
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Die Klägerin schuldet hierfür die
Steuer, da sie gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG
Steuerschuldnerin ist. Zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft
i.S. des § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG in der in den Streitjahren
geltenden Fassung (a.F.), so dass A als Leistungsempfängerin
die Steuer für die von der Klägerin erbrachten sonstigen
Leistungen schulden würde, kommt es jedenfalls nicht, da A die
von der Klägerin empfangene Leistung nicht selbst zur
Erbringung einer bauwerksbezogenen Werklieferung oder sonstigen
Leistung i.S. von § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG a.F. verwendet hat
(vgl. BFH-Urteile vom 22.08.2013 - V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl
II 2014, 128 = SIS 13 31 06; vom 11.12.2013 - XI R 21/11, BFHE 244,
115, BStBl II 2014, 425 = SIS 14 07 71).
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2. Die Steuer für die Errichtung der
Photovoltaikanlage ist mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums
entstanden, in dem die jeweilige Teilleistung ausgeführt
wurde.
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a) Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz
1 UStG entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten
Entgelten (Soll-Besteuerung i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG)
mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen
ausgeführt worden sind. Dies gilt auch für Teilleistungen
(§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 UStG). Teilleistungen
liegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG vor, wenn
für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung
das Entgelt gesondert vereinbart wird.
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b) Unionsrechtlich beruht § 13 Abs. 1 Nr.
1 Buchst. a Satz 1 UStG auf Art. 63 der Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL), wonach Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem
Zeitpunkt eintreten, zu dem die Lieferung von Gegenständen
bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird. Die nationale
Regelung für Teilleistungen ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1
MwStSystRL. Geben Lieferungen von Gegenständen, die die
Vermietung eines Gegenstands oder den Ratenverkauf eines
Gegenstands i.S. des Art. 14 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL betreffen,
und Dienstleistungen zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder
Zahlungen Anlass, gelten sie jeweils als mit Ablauf des Zeitraums
bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen
beziehen.
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Zu Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL hat der
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass
eine in Raten vergütete einmalige Dienstleistung nicht in den
Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt. Der EuGH
begründet dies damit, dass Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL nur
Leistungen mit „kontinuierlichem oder wiederkehrendem
Charakter“ erfasst, die in den
Zeiträumen erbracht werden, auf die sich die hierfür
erfolgenden Zahlungen beziehen (vgl. EuGH-Urteil
X-Beteiligungsgesellschaft vom 28.10.2021 - C-324/20, EU:C:2021:880
= SIS 21 17 43, Rz 38 und Rz 45;
BFH-Urteil vom 01.02.2022 - V R 37/21 (V R 16/19), BFHE 275, 460 =
SIS 22 08 93, Rz 24). Die Bestimmung gelte daher nicht für
eine einmalige Leistung, selbst wenn diese nur in Raten
vergütet werde (vgl. EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft,
EU:C:2021:880 = SIS 21 17 43, Rz
39; BFH-Urteil in BFHE 275, 460 = SIS 22 08 93, Rz 24), da ihr
Beendigungszeitpunkt anhand des Vertragsverhältnisses zwischen
den Umsatzbeteiligten exakt bestimmbar sei (vgl. EuGH-Urteil
X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880 = SIS 21 17 43, Rz 46; BFH-Urteil in BFHE 275,
460 = SIS 22 08 93, Rz 24). Zudem entsteht der Steueranspruch
gemäß Art. 63 MwStSystRL zum Zeitpunkt der
Ausführung des jeweiligen Umsatzes unabhängig davon, ob
die für diesen Umsatz geschuldete Gegenleistung bereits
entrichtet wurde. Daher schuldet der Lieferer oder der
Dienstleistungserbringer dem Fiskus die Mehrwertsteuer, selbst wenn
er von seinem Kunden noch keine Zahlung für den bewirkten
Umsatz erhalten hat (vgl. EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft,
EU:C:2021:880 = SIS 21 17 43, Rz
54). Dementsprechend kommt eine Einschränkung der
Soll-Besteuerung dergestalt, dass der Unternehmer Leistungen nur
auf bereits fällige Entgeltansprüche zu versteuern hat,
nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 275, 460 = SIS 22 08 93,
Rz 20). Der EuGH sieht insoweit den Umstand, dass die
Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer vorfinanzieren müssen,
als unbeachtlich an (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft,
EU:C:2021:880 = SIS 21 17 43, Rz
51).
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c) Daraus folgt für den Streitfall, dass
über die Modulmontage, Wechselrichterinstallation und den
Probebetrieb hinaus keine Teilleistungen vorliegen.
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aa) Hinsichtlich der noch im Streitjahr 2011
ausgeführten Montage aller Module auf den Modultischen, die
die Klägerin am 19.12.2011 der A mit 450.000 EUR
zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung stellte, ist eine
Teilleistung i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG
gegeben. Insoweit war nach der vertraglichen Regelung vom
15.11.2011 für bestimmte Teile (die Montage aller Module auf
den Modultischen) einer wirtschaftlich teilbaren Leistung (die von
der Klägerin als Generalunternehmerin geschuldete Errichtung
einer Photovoltaikanlage) das Entgelt (mit einem Teilbetrag in
Höhe von 450.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer) gesondert
vereinbart. Auch das unionsrechtliche Erfordernis einer Leistung
mit „kontinuierlichem oder wiederkehrendem
Charakter“ ist insoweit gegeben, da diese
Leistung im Rahmen der von der Klägerin als
Generalunternehmerin fortlaufend geschuldeten Errichtung einer
Photovoltaikanlage erbracht wurde. Die vom nationalen Recht
geforderte wirtschaftliche Teilbarkeit entspricht diesem Charakter,
da er sowohl eine zeitliche wie auch eine sachliche Teilbarkeit
(vgl. hierzu Herbert in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz,
§ 13 Rz 82; Wäger in Wäger, UStG, 2. Aufl., §
13, Rz 34 und Abschn. 13.4. Beispiel 1 und 2 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) erfasst, wie das vom EuGH
angeführte Beispiel wiederkehrender Rechtsberatungsleistungen
zeigt.
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Das gilt gleichermaßen für die das
Streitjahr 2012 betreffenden Teilleistungen (oder Leistungen) in
Gestalt der Installation der Wechselrichterstation mit Vorbereitung
für den Netzanschluss und des Probebetriebs, deren Entgelte
mit weiteren 450.000 EUR und 358.000 EUR jeweils zuzüglich
Umsatzsteuer gesondert vereinbart waren.
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Davon ist das FA bei den angefochtenen
Umsatzsteuerfestsetzungen für die beiden Streitjahre
ausgegangen, ohne dass dies zwischen den Beteiligten streitig ist.
Wäre demgegenüber die Annahme selbständiger
Teilleistungen zu verneinen, lägen mehrere eigenständige
Leistungen vor. Ob dies auch für den Probebetrieb gilt, ist
nach den Verhältnissen des Streitfalls nicht zu entscheiden,
da es sich ansonsten nur um ein Zusatzentgelt für die mit der
Installation der Wechselrichterstation ausgeführte Leistung
handeln könnte.
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bb) Die vertragliche Abrede, dass die
jeweiligen Teilbeträge jeweils nur insoweit zur Zahlung
fällig werden sollten, als sie von A aus den laufenden
Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden konnten,
führt zu keiner anderen Beurteilung.
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So ergibt sich hieraus nicht die Annahme
weitergehender Teilleistungen. Zwar war die Fälligkeit der
jeweiligen Teilbeträge für die jeweils ausgeführten
Teilleistungen nach Maßgabe des Vertrags vom 15.11.2011 durch
die laufenden Einnahmen aus der Stromeinspeisung bedingt und
insoweit in Raten zu zahlen. Bei diesen Teilleistungen handelt es
sich jeweils um einmalige Leistungen, die bedingt durch die
vertraglich vereinbarte Fälligkeitsabrede jeweils in Raten
vergütet werden sollten. Dies reicht jedoch für die
Annahme von weiteren Teilleistungen, die in Höhe der
jeweiligen Rate vergütet werden, nicht aus (vgl. EuGH-Urteil
X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880 = SIS 21 17 43, Rz 39; BFH-Urteil in BFHE 275,
460 = SIS 22 08 93, Rz 24).
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Zudem führt auch bei der Soll-Besteuerung
von Teilleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2
UStG der Umstand, dass das für die jeweiligen Teilleistungen
jeweils vereinbarte Entgelt nur insoweit zur Zahlung fällig
werden sollte, als es von A aus den laufenden Einnahmen aus der
Stromeinspeisung beglichen werden konnte, nicht zum Hinausschieben
der Steuerentstehung bis zur jeweiligen Fälligkeit. Die
Steuerentstehung für die jeweilige Teilleistung, die die
Klägerin ausgeführt hat, ist mithin ebenfalls nicht auf
bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt.
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3. Die Klägerin ist nicht berechtigt, die
Steuer für die jeweilige Teilleistung im Umfang des jeweiligen
Unterschiedsbetrags zwischen dem vereinbarten und dem vereinnahmten
Entgelt nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen.
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a) Ist das vereinbarte Entgelt für eine
steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen
steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich
geworden, kommt es gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu
einer sinngemäßen Anwendung von § 17 Abs. 1 UStG.
Aufgrund dieses Verweises hat der Unternehmer, der einen
steuerpflichtigen Umsatz i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag bei
Uneinbringlichkeit zu berichtigen.
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b) Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist
Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL. Neben den Fällen der Annullierung,
der Rückgängigmachung, der Auflösung, wird danach
auch bei einer vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung
(oder einem Preisnachlass) nach der Bewirkung des Umsatzes die
Steuerbemessungsgrundlage unter den von den Mitgliedstaaten
festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert (vgl. BFH-Urteil
in BFHE 275, 460 = SIS 22 08 93, Rz 12).
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Allerdings ist bei einer die Fälligkeit
aufschiebenden Ratenzahlungsvereinbarung die sich aus ihr ergebende
Nichtbezahlung eines Teilbetrags der Vergütung mangels
Fälligkeit nicht als Nichtbezahlung des Preises i.S. des Art.
90 Abs. 1 MwStSystRL einzustufen und führt deshalb nicht zu
einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage (vgl. EuGH-Urteil
X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880 = SIS 21 17 43, Rz 64).
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c) Dies ist bei der Auslegung des Begriffs der
Uneinbringlichkeit in § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu beachten (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 275, 460 = SIS 22 08 93, Rz 15). Danach liegt
eine Uneinbringlichkeit i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht
bereits aufgrund der Vereinbarung einer Ratenzahlung vor, die im
Streitfall die jeweiligen Teilbeträge für die
Teilleistungen betrifft und nach der vertraglichen Abrede vom
15.11.2011 durch die laufenden Einnahmen aus der Stromeinspeisung
bedingt ist. Die Rechtsprechung zu sog. Sicherungseinbehalten bei
Gewährleistungsansprüchen, die die Anwendung des §
17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bejaht (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2013 - V R
31/12, BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674 = SIS 14 01 48), ist auf
den Streitfall nicht übertragbar, da sie einen anderen, mit
dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt betrifft.
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d) Soweit im Schrifttum vertreten wird, dass
im Wege der verfassungskonformen Auslegung des nationalen Rechts
eine (teilweise) Uneinbringlichkeit i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1
UStG auch bei einer langfristig vereinbarten Ratenzahlung
angenommen werden müsse, weil die nationalen Grundrechte und
das Verhältnismäßigkeitsprinzip des Grundgesetzes,
die aufgrund des durch Art. 66 MwStSystRL den Mitgliedstaaten
eröffneten Umsetzungsspielraums anwendbar seien, dies
erforderten (vgl. Hummel, Zeitschrift für das gesamte
Mehrwertsteuerrecht 2022, 606; ferner Stadie, UR 2022, 1; derselbe,
UR 2022, 490), ist dem nicht zu folgen.
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34
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Denn eine derartige
Verhältnismäßigkeitsprüfung kann das durch
Art. 66 MwStSystRL eingeräumte Regelungsermessen,
„für bestimmte Umsätze oder Gruppen von
Steuerpflichtigen“ eine Sonderreglung zu
schaffen, nicht erweitern. Im Hinblick auf die so nur
eingeschränkt bestehende Ermächtigung erweist sich die
Annahme, allen (der Sollbesteuerung unterliegenden) Unternehmern
sei (aus Gründen der Verhältnismäßigkeit) eine
Uneinbringlichkeit in der Weise zuzubilligen, dass sie wie die der
Ist-Besteuerung unterliegenden Unternehmer erst aufgrund einer
Vereinnahmung versteuern müssten, als ersichtlich
unzutreffend, da sie sonst für alle Steuerpflichtigen und
nicht nur für „Gruppen von
Steuerpflichtigen“ gelten würde.
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Zudem hat das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) zur Verhältnismäßigkeitsprüfung der
durch § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 20 UStG
getroffenen Entscheidung des nationalen Gesetzgebers zur Umsetzung
von Art. 66 MwStSystRL festgestellt „dass die
Soll-Besteuerung nach vereinbarten Entgelten der gesetzliche
Regelfall, die Ist-Besteuerung hingegen die
rechtfertigungsbedürftige Ausnahme hiervon
ist“ (BVerfG-Beschluss vom 20.03.2013 - 1
BvR 3063/10, UR 2013, 468 = SIS 13 24 81, Rz 32). Dies ist auch in
Bezug auf § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG zu
beachten. Beanstandet aber auch der EuGH die aufgrund der
Sollbesteuerung gemäß Art. 63 MwStSystRL bestehende
Pflicht zur Vorfinanzierung der Steuer nicht als Verstoß
gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, wie z.B. den
unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
(vgl. EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880 =
SIS 21 17 43, Rz 51 ff., 61),
spricht nichts für eine Abkehr von den bewussten
Entscheidungen des Unionsgesetzgebers und des nationalen
Gesetzgebers.
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4. Sonstige Rechtsfehler der angefochtenen
Bescheide sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Insbesondere steht die Höhe des bei den angefochtenen
Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre vom FA jeweils
berücksichtigten Vorsteuerbetrags zwischen den Beteiligten
nicht im Streit.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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6. Der Senat hat die Entscheidung in einer
Videokonferenz unter den hierfür von der BFH-Rechtsprechung
(Urteil vom 10.02.2021 - IV R 35/19,
BFHE 272, 152 = SIS 21 06 74)
aufgestellten Voraussetzungen getroffen.
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