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Kein Übergang der Steuerschuldnerschaft nach § 13 b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG in der Fassung bis 2010 bzw. des § 13 b Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG in der Fassung für 2011, wenn ein Mitglied eines Organkreises als Generalübernehmer Bauleistungen bezieht und diese an andere Beteiligte des Organkreises (Projektgesellschaften) weitergibt
Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Abzugsverfahren / Umsatzsteuer, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Abzugsverfahren / Umsatzsteuer, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Fundstellen
-
FG Berlin-Brandenburg 12.09.2019, 2 K 2161/16
EFG 2019 S. 1802
Normen
[BGB] § 242
[RL 2006/112/EG] Art. 11
[UStG 2007] § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 13 b Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 Nr. 4, § 17
[UStG 2011] § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 13 b
[BGB] § 242
[RL 2006/112/EG] Art. 11
[UStG 2007] § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 13 b Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 Nr. 4, § 17
[UStG 2011] § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 13 b
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: BFH, 23.07.2020, SIS 20 15 53, Bauleistungen, Organschaft, Steuerschuldner
Zitiert in... / geändert durch...
- BFH 23.7.2020, SIS 20 15 53, Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Organschaft: Bei einer Organschaft bezieht der Organträger die E...

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