Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.04.2022 - 7 K
7239/19 = SIS 22 09 66
aufgehoben.
Die Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer
für 2012 und 2013 vom 24.08.2020 werden dahingehend
geändert, dass zur Umsatzsteuer für 2012 ein Guthaben in
Höhe von … EUR und zur Umsatzsteuer für 2013 ein
Guthaben in Höhe von … EUR festgestellt wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
1
|
I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob eine Abtretung gemäß § 27 Abs. 19 Satz 4 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) an Zahlungs statt wirkt.
|
|
|
2
|
Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Ihr
Unternehmensgegenstand ist die Herstellung von Estrichen. Sie war
in den Jahren 2012 und 2013 für verschiedene Bauträger
tätig. Diese meldeten die auf die Umsätze der
Klägerin entfallenden Umsatzsteuerbeträge als
Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG an und
führten die Umsatzsteuer ab.
|
|
|
3
|
Nach Ergehen des Urteils des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.08.2013 - V R 37/10 (BFHE 243, 20,
BStBl II 2014, 128 = SIS 13 31 06) beantragten mehrere
Bauträger gegenüber den für sie zuständigen
Finanzämtern die Erstattung der für die Umsätze der
Klägerin jeweils angemeldeten und abgeführten
Umsatzsteuer. Hierbei handelte es sich unter anderem um die
Umsatzsteuer aus den in den Jahren 2012 an die … GmbH & Co.
KG (G) sowie 2013 an die … GmbH & Co. KG (F)
ausgeführten Umsätzen der Klägerin in Höhe von
(netto) … EUR beziehungsweise … EUR und
dementsprechende Steuerbeträge von … EUR
beziehungsweise … EUR.
|
|
|
4
|
Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) teilte der Klägerin im November 2014 mit,
dass G und F die Erstattung der für Leistungen der
Klägerin nach § 13b UStG einbehaltenen und
abgeführten Umsatzsteuern für 2012 und 2013 beantragt
hätten. Das FA forderte die Klägerin zugleich auf,
berichtigte Steuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013
einzureichen, und wies unter anderem darauf hin, dass sie
berichtigte Rechnungen (mit Steuerausweis) erstellen und den sich
gegen den jeweiligen Leistungsempfänger zusätzlich (in
Höhe der ausgewiesenen Umsatzsteuer) ergebenden
Zahlungsanspruch abtreten könne.
|
|
|
5
|
Die Klägerin bezweifelte zunächst
die Authentizität dieses Anschreibens, berief sich auf
Vertrauensschutz gemäß § 176 der Abgabenordnung
(AO) und brachte gegenüber dem FA ferner vor, § 27 Abs.
19 UStG sei möglicherweise nicht verfassungskonform. Zugleich
erklärte die Klägerin ihre Bereitschaft, nach einer
einvernehmlichen Lösung zu suchen. Das FA übersandte
unter dem 08.12.2014 sein Anschreiben an die Klägerin erneut.
Die Klägerin teilte dem FA hierauf mit, dass sie sich auf
Vertrauensschutz gemäß § 176 AO berufe.
|
|
|
6
|
Im März 2015 stellte die
Klägerin, die grundsätzlich an ihrer bisher vertretenen
Rechtsauffassung festhielt, gegenüber dem FA in Aussicht,
geänderte Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis zu erstellen und
einen Abtretungsvertrag zu unterzeichnen. Eine Erklärung, dass
die Umsatzsteuerbeträge nicht streitbefangen seien, könne
sie jedoch nicht abgeben. Ihrer Bitte, einen Termin für ein
Gespräch zu vereinbaren, kam das FA nicht nach.
|
|
|
7
|
Das FA kündigte der Klägerin an,
geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2012 und 2013 zu
erlassen. Es legte ferner dar, entsprechende Abtretungen
anzunehmen, wenn die Klägerin korrigierte Rechnungen vorlege,
den Leistungsempfänger informiere und die abgetretenen
Forderungen nicht streitbefangen seien. Die Klägerin teilte
dem FA hierauf wiederum mit, sie könne nicht unterzeichnen,
dass die Forderungen nicht streitbefangen seien. Zugleich wies die
Klägerin erneut auf ihre Bereitschaft, eine einvernehmliche
Lösung zu suchen, hin und bat abermals, ohne Erfolg, um ein
Gespräch an Amtsstelle.
|
|
|
8
|
Die Umsatzsteuerbescheide für 2012 und
2013 wurden am 15.09.2015 unter Berücksichtigung der
Umsätze der Klägerin, für die die
Steuerschuldnerschaft der Bauträger nach § 13b UStG
rückgängig zu machen war, geändert.
|
|
|
9
|
Im Mai 2016 teilte das FA der Klägerin
unter anderem mit, dass es gehalten sei, das landeseinheitliche
Muster eines Abtretungsvertrags zu verwenden. Abtretungen
würden grundsätzlich angenommen, wenn die in den
einzelnen Abtretungsverträgen aufgelisteten Voraussetzungen
erfüllt seien. Die Klägerin übersandte hierauf einen
nicht diesem Muster entsprechenden Abtretungsvertrag und
erläuterte, weshalb sie nicht erklären könne, dass
die Forderungen nicht streitbefangen seien.
|
|
|
10
|
Am 08.08.2016 erließ das FA erneut
Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für 2012 und 2013, die
weitere Umsätze, für die die Steuerschuldnerschaft nach
§ 13b UStG rückgängig zu machen war,
berücksichtigten. Das FA teilte anschließend auf die den
Verbleib des von der Klägerin zuvor übersandten
Abtretungsvertrags betreffende Nachfrage dieser mit, dass es nur
Abtretungsverträge anerkennen könne, die seinem Muster
entsprächen. Die Klägerin erwiderte, diese Verträge
aufgrund der Klausel, die Forderungen seien nicht streitbefangen,
nicht unterschreiben zu können.
|
|
|
11
|
Das FA setzte die Klägerin im
März 2017 und Juni 2017 davon in Kenntnis, dass es das
zuständige Ministerium zwecks Abweichung vom
landeseinheitlichen Abtretungsvertrag kontaktiert habe, und legte
im Oktober 2017 der Klägerin geänderte Muster von
Abtretungsverträgen vor. Zugleich teilte das FA mit, dass
für einen Teil der Sachverhalte eine Abtretung mit Wirkung an
Zahlungs statt aus seiner Sicht nicht mehr möglich sei, weil
die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe.
|
|
|
12
|
Die Klägerin änderte am
19.12.2017 die Rechnungen gegenüber G und F und reichte am
21.12.2017 die erforderlichen Unterlagen sowie Abtretungen beim FA
ein. Das FA nahm die Abtretungen am 22.12.2017 an, verweigerte aber
die Anerkennung an Zahlungs statt. Am 11.01.2018 erließ das
FA Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer für 2012 und 2013,
gegen die die Klägerin Einspruch einlegte.
|
|
|
13
|
Das FA setzte nach mehreren Änderungen
die Umsatzsteuer für 2012 und 2013 zuletzt mit
Änderungsbescheiden vom 14.08.2018 und 10.07.2019 fest. Die
Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer für 2012 und 2013 vom
11.01.2018 wurden ebenfalls mehrfach geändert. Die
verbleibende Zahllast (nicht getilgter Rückstand) betrug
… EUR beziehungsweise … EUR. Das FA lehnte die
Erfüllungswirkung der erfolgten Abtretungen dabei
endgültig ab (Einspruchsentscheidung vom 29.11.2019).
|
|
|
14
|
Mit ihrer Klage machte die Klägerin
unter anderem geltend, dass durch die Abtretung ihrer Forderungen
die Ansprüche aus den entsprechenden Umsatzsteuerfestsetzungen
jeweils zum Fälligkeitstag getilgt worden seien. Im Laufe des
Klageverfahrens hat das FA unter dem 24.08.2020 die
Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer für 2012 und 2013 erneut
geändert. Nunmehr wurde für 2012 und 2013 jeweils eine
verbleibende Zahllast (nicht getilgter Rückstand) in Höhe
von … EUR ausgewiesen.
|
|
|
15
|
Das Finanzgericht (FG) gab der darauf
gerichteten Klage, in den zuletzt am 24.08.2020 geänderten
Abrechnungsbescheiden zur Umsatzsteuer für 2012 und 2013 ein
Guthaben in Höhe von … EUR beziehungsweise … EUR
festzustellen, mit seinem in EFG 2022, 1717 = SIS 22 09 66 veröffentlichten Urteil aus
anderen Gründen teilweise statt, wies die Klage aber im hier
maßgeblichen Streitpunkt ab. Es war der Ansicht, dass die
Klägerin ihren Mitwirkungspflichten im Sinne des § 27
Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG, zu denen auch der zeitgerechte Abschluss
der Abtretungsvereinbarung gehöre, nicht in der gebotenen
Weise nachgekommen sei. Aufgrund der Verzögerung des
Abschlusses der Abtretungsvereinbarung durch die Klägerin sei
von einer Verletzung der Mitwirkungspflichten auszugehen, die dem
Eintritt der Erfüllungswirkung entgegenstehe.
|
|
|
16
|
Mit Beschluss vom heutigen Tag - XI B 66/22
hat der erkennende Senat über die Beschwerde des FA wegen
Urteilsberichtigung entschieden und das FG-Urteil nach § 107
der Finanzgerichtsordnung (FGO) dahin geändert, dass es auf
Seite 7 in Absatz 9 heißen muss „Am 07.10.2019
änderte der Beklagte die Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer
2012 und 2013 erneut“.
|
|
|
17
|
Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen und formellen
Rechts.
|
|
|
18
|
Der Gesetzgeber habe in § 27 Abs. 19
Satz 4 UStG keine Regelungen zur Mitwirkungspflicht getroffen. Aus
der Vorschrift sei nicht zu entnehmen, in welchem Zeitraum die
Abtretung der Forderung ohne Verstoß gegen die
Mitwirkungspflicht zu erfolgen habe. Auch zum Inhalt eines
Abtretungsvertrags sei in § 27 Abs. 19 UStG nichts geregelt.
Jedenfalls habe sie, die Klägerin, nicht versichern
können, dass - wie es das FA ursprünglich gefordert habe
- die Forderungen gegenüber den Bauträgern nicht
streitbefangen seien. Da das FA erst nach Veröffentlichung des
BFH-Urteils vom 23.02.2017 - V R 16/16, V R 24/16 (BFHE 257, 177,
BStBl II 2017, 760 = SIS 17 04 53) unter dem 27.10.2017
geänderte Muster von Abtretungsverträgen übersandt
habe, habe eine Abtretung auch erst Ende 2017 nach Prüfung und
Zusammenstellung aller notwendigen und geforderten Unterlagen
erfolgen können. Außerdem habe sie, die Klägerin,
dem FA ständig angeboten, über eine einvernehmliche
Lösung zu sprechen. Das FG habe bei seiner Urteilsfindung die
als behördliche Pflichtverletzung zu wertende Verweigerung des
FA nicht berücksichtigt.
|
|
|
19
|
Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und die zuletzt am 24.08.2020
geänderten Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer für 2012
und 2013 dahingehend zu ändern, dass zur Umsatzsteuer für
2012 und 2013 ein Guthaben in Höhe von … EUR
beziehungsweise … EUR festgestellt wird.
|
|
|
20
|
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
|
|
|
21
|
Es verteidigt die angefochtene
Vorentscheidung. Das FG habe zu Recht angenommen, dass die
Klägerin ihre Mitwirkungspflichten im Sinne des § 27 Abs.
19 Satz 4 Nr. 4 UStG verletzt habe. Die betreffenden Abtretungen
seien erst am 21.12.2017 und damit erhebliche Zeit nach
Anhörung am 17.11.2014 sowie 08.12.2014 und Festsetzung der
Steuerbeträge am 15.09.2015 angeboten worden. Obgleich die
Abtretungen noch am 22.12.2017 an das Bauträgerfinanzamt
weitergeleitet worden seien, sei diesem keine ausreichende Zeit
mehr zur Verfügung gestanden, noch im Jahr 2017 eine
Prüfung in der Sache vorzunehmen. Am 09.01.2018 habe das
Bauträgerfinanzamt mitgeteilt, dass nach Guthabenauszahlung an
die Bauträger am 24.09.2015 kein Guthaben mehr zur Aufrechnung
zur Verfügung gestanden habe. Die nachfolgende zivilrechtliche
Geltendmachung der Forderungen gegen die Bauträger sei am
Eintritt der zivilrechtlichen Verjährung zum 31.12.2017, auf
die sich die Bauträger berufen hätten, gescheitert. Die
erfolgreiche Geltendmachung der Forderungen gegen die
Bauträger sei letztlich durch das nicht zeitgerechte Handeln
der Klägerin verhindert worden.
|
|
|
22
|
II. Die Revision der Klägerin ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass den am
22.12.2017 erfolgten Abtretungen der gegen F und G bestehenden
Ansprüche auf Zahlung der gesetzlichen Umsatzsteuer keine
Erfüllungswirkung zukomme, weil die Klägerin ihre
Mitwirkungspflichten im Sinne des § 27 Abs. 19 Satz 3 und 4
Nr. 4 UStG nicht erfüllt habe. Da diese Abtretungen an
Zahlungs statt wirken, sind die betreffenden Steueransprüche
dadurch bereits getilgt worden, so dass durch Überweisung und
Umbuchung vom 07.01.2020 beziehungsweise 05.03.2020 ein Guthaben
zur Umsatzsteuer für 2012 und 2013 in Höhe von …
EUR beziehungsweise … EUR entstanden ist. Die angefochtenen
Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer 2012 und 2013 vom 24.08.2020,
die nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden
sind, sind dementsprechend zu ändern.
|
|
|
23
|
1. Das FG hat zu Recht angenommen, dass das FA
zum Erlass eines Abrechnungsbescheids berechtigt und verpflichtet
war.
|
|
|
24
|
a) Über Streitigkeiten, die die
Verwirklichung der Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) betreffen,
entscheidet die Finanzbehörde nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO
durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt nach § 218 Abs. 2 Satz 2
AO auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37
Abs. 2 AO) betrifft. Ein Abrechnungsbescheid ergeht unter anderem
dann, wenn die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) und ihr Erlöschen
(§ 47 AO) streitig sind (vgl. BFH-Urteile vom 19.03.2019 - VII
R 27/17, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31 = SIS 19 06 43, Rz 14;
vom 18.02.2020 - VII R 39/18, BFHE 268, 391, BStBl II 2023, 224 =
SIS 20 10 33, Rz 22; vom 24.05.2023 - XI R 45/20, BFHE 281, 185,
BStBl II 2023, 1082 = SIS 23 15 35, Rz 17). Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis erlöschen nach § 47 AO
insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225 AO). Ein
Schuldverhältnis erlischt auch, wenn der Gläubiger eine
andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt
annimmt (§ 364 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB
- ). Einer Zahlung im Sinne des § 47 AO steht die Wirkung
eines Vorgangs an Zahlungs statt gleich, wie sie § 27 Abs. 19
Satz 4 UStG für die Abtretung des Anspruchs des Leistenden
gegen den Leistungsempfänger auf Nachzahlung der Umsatzsteuer
ausdrücklich vorsieht. Die Klärung, ob eine solche
Abtretung Erfüllungswirkung entfaltet, erfolgt im
Festsetzungsverfahren nicht (vgl. zur Klärung der Wirksamkeit
der Aufrechnung gegenüber Bauträgern BFH-Urteile vom
23.01.2019 - XI R 21/17, BFHE 264, 60, BStBl II 2019, 354 = SIS 19 01 82, Rz 26; vom 24.05.2023 - XI R 45/20, BFHE 281, 185, BStBl II
2023, 1082 = SIS 23 15 35, Rz 18). Hierüber ist durch
Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO zu entscheiden
(vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 23.02.2017 - V R 16/16, V R 24/16,
BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760 = SIS 17 04 53, Rz 47).
|
|
|
25
|
b) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen
für den Erlass eines Abrechnungsbescheids vor. Zwischen den
Beteiligten ist im Revisionsverfahren allein noch streitig, ob -
was das Erhebungsverfahren betrifft - die vom FA am 22.12.2017
angenommenen Abtretungen der Klägerin vom 21.12.2017 der gegen
F und G bestehenden zivilrechtlichen Ansprüche auf Zahlung der
gesetzlichen Umsatzsteuer gemäß § 27 Abs. 19 Satz 4
UStG an Zahlungs statt wirken.
|
|
|
26
|
2. Das FG hat allerdings zu Unrecht
angenommen, dass den im Revisionsverfahren noch im Streit stehenden
Abtretungen nach § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG keine
Erfüllungswirkung zukomme, weil die Klägerin ihre
Mitwirkungspflichten verletzt habe. Die Vorentscheidung ist deshalb
aufzuheben.
|
|
|
27
|
a) Nach § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG wirkt
die Abtretung an Zahlungs statt, wenn der leistende Unternehmer dem
Leistungsempfänger eine erstmalige oder geänderte
Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt (Nr. 1),
die Abtretung an das FA wirksam bleibt (Nr. 2), der Leistende dem
Leistungsempfänger diese Abtretung unverzüglich mit dem
Hinweis anzeigt, dass eine Zahlung an den leistenden Unternehmer
keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat (Nr. 3) und der Leistende
seiner Mitwirkungspflicht nachkommt (Nr. 4).
|
|
|
28
|
b) Die Wirkung der Abtretung an Zahlungs statt ist -
anders als das FG angenommen hat - nicht wegen Verletzung von
Mitwirkungspflichten im Sinne von § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4
UStG ausgeschlossen.
|
|
|
29
|
Was im Einzelnen Inhalt der in § 27 Abs.
19 Satz 4 Nr. 4 UStG genannten Mitwirkungspflichten ist, ist weder
dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung (BT-Drucks.
18/1995, S. 111) zu entnehmen. Die in § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr.
4 UStG bezeichneten Mitwirkungspflichten beziehen sich auf §
27 Abs. 19 Satz 3 UStG, in dessen Rahmen der leistende Unternehmer
alles ihm Zumutbare zu tun hat, um dem FA die Realisation des
abgetretenen zivilrechtlichen Anspruchs zu ermöglichen. Der
leistende Unternehmer muss ihnen nachgekommen sein, damit die
Abtretung seiner Forderung auf Umsatzsteuernachzahlung
Erfüllungswirkung entfalten kann. Dem Fiskus soll die
Möglichkeit gegeben werden, die nachträgliche
Steuererstattung an den Leistungsempfänger zu kompensieren,
indem die Finanzbehörde der Steuererstattung in gleicher
Höhe einen Gegenanspruch entgegenhalten kann (vgl. dazu FG
Berlin-Brandenburg, Urteile vom 04.09.2019 - 7 K 7194/18, EFG 2019,
1797 = SIS 19 16 18, Rz 45 ff.; vom 07.12.2020 - 7 K 7211/18, EFG
2021, 891 = SIS 21 03 81, Rz 42 ff.; FG Münster, Urteil vom
01.07.2021 - 5 K 3578/18 AO, EFG 2021, 1856 = SIS 21 14 57, Rz 91;
jeweils m.w.N.). Es soll mithin die Situation herbeigeführt
werden, die bestanden hätte, wenn alle Beteiligten von Anfang
an von der zutreffenden materiellen Rechtslage ausgegangen
wären. Dann hätte der Leistungsempfänger die
Umsatzsteuer zusätzlich zur vereinbarten Nettovergütung
an den leistenden Unternehmer gezahlt und der Leistende sie an den
Fiskus abgeführt (vgl. dazu FG Münster, Urteil vom
01.07.2021 - 5 K 3578/18 AO, EFG 2021, 1856 = SIS 21 14 57, Rz 91,
m.w.N.). Der leistende Unternehmer hat daher im Rahmen seiner
Mitwirkungspflichten die Informationen und vertraglichen
Unterlagen, insbesondere die Höhe des möglichen
Umsatzsteuernachforderungsanspruchs betreffend, dem FA
bereitzustellen, damit es die Umsatzsteuer vom Bauträger
nachfordern kann (vgl. dazu FG Münster, Urteile vom 15.03.2016
- 15 K 3669/15 U, EFG 2016, 849 = SIS 16 10 82, Rz 24, Revisionen
der Klägerin und des FA durch BFH-Urteil vom 23.02.2017 - V R
16/16, V R 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760 = SIS 17 04 53
als unbegründet zurückgewiesen; vom 01.07.2021 - 5 K
3578/18 AO, EFG 2021, 1856 = SIS 21 14 57, Rz 91).
|
|
|
30
|
c) Gemessen daran ist die Klägerin ihren
Mitwirkungspflichten in der nach § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4
UStG gebotenen Weise nachgekommen.
|
|
|
31
|
aa) Es trifft zwar zu, dass sich die
Klägerin zunächst auf Vertrauensschutz berufen hat.
Allerdings hat die Klägerin ihre Haltung bereits im Jahr 2015
geändert. Vor allem aber hat die Klägerin dem FA bereits
im Jahr 2016 einen Abtretungsvertrag übersandt. Dieses Angebot
auf Abschluss eines Abtretungsvertrags im Sinne des § 398 Satz
1 BGB hat das FA ermessenswidrig nicht angenommen. Das FA war
verpflichtet, die ihm von der Klägerin angebotene Abtretung
anzunehmen, obwohl die Klägerin nicht versichern konnte, dass
die gegenüber G und F bestehenden Ansprüche auf Zahlung
der gesetzlichen Umsatzsteuer nicht streitbefangen waren.
|
|
|
32
|
Für den Fall, dass ein
ordnungsgemäßes Abtretungsangebot vorliegt, ist das
Ermessen des FA, ob es die Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3
UStG annimmt, bereits aus Gründen des Unionsrechts auf null
reduziert, so dass der leistende Unternehmer für die in §
27 Abs. 19 Satz 3 UStG umschriebene Fallgestaltung (Annahme einer
Steuerschuld des Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine
Verwaltungsanweisung und Mitwirkung des leistenden Unternehmers bei
der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs) einen Rechtsanspruch
auf Annahme seines Abtretungsangebots hat (vgl. BFH-Urteil vom
23.02.2017 - V R 16/16, V R 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017,
760 = SIS 17 04 53, Rz 65).
|
|
|
33
|
bb) Das Angebot der Klägerin war
ordnungsgemäß, obwohl die Klägerin zu diesem
Zeitpunkt noch keine geänderten Rechnungen mit Steuerausweis
gegenüber G und F erteilt hatte, weil die Rechnungserteilung
mit Steuerausweis nicht Voraussetzung für die Abtretung nach
§ 27 Abs. 19 Satz 3 UStG ist, sondern nur Bedingung für
die besondere Erfüllungswirkung nach § 27 Abs. 19 Satz 4
Nr. 1 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 - V R 16/16, V R 24/16,
BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760 = SIS 17 04 53, Rz 68).
|
|
|
34
|
cc) Das FA durfte die Annahme der Abtretung
auch nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Klägerin
nicht versichert hat, dass die gegenüber G und F bestehenden
Ansprüche auf Zahlung der gesetzlichen Umsatzsteuer nicht
streitbefangen waren. Da der einfachgesetzliche Ausschluss des
abgabenrechtlichen Vertrauensschutzes nach § 27 Abs. 19 Satz 2
UStG nur dann mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang steht,
wenn dem leistenden Unternehmer hieraus keine Nachteile entstehen
(vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 - V R 16/16, V R 24/16, BFHE 257,
177, BStBl II 2017, 760 = SIS 17 04 53, Rz 37), ist das
Realisationsrisiko letztlich dem Fiskus zuzuweisen. Es darf nicht
zu Lasten des leistenden Unternehmers gehen, wenn die Realisation
scheitert, weil keine wirksame Aufrechnung vorgenommen werden kann
und eine Durchsetzung der Forderung auf anderem Wege scheitert
(vgl. auch FG Münster, Urteil vom 01.07.2021 - 5 K 3578/18 AO,
EFG 2021, 1856 = SIS 21 14 57, Rz 94). Steht dem leistenden
Unternehmer kein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich
entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zu,
darf das FA die Steuerfestsetzung nicht nach § 27 Abs. 19 Satz
1 UStG ändern (vgl. BFH-Urteile vom 23.02.2017 - V R 16/16, V
R 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760 = SIS 17 04 53; vom
31.01.2024 - V R 24/21, BFH/NV 2024, 742 = SIS 24 07 02).
|
|
|
35
|
Daher reduzierte sich das dem FA nach §
27 Abs. 19 Satz 3 UStG eingeräumte Ermessen auf null, so dass
seine Entscheidung, dieses zunächst von der Klägerin
abgegebene Abtretungsangebot nicht anzunehmen, ermessensfehlerhaft
war (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 - V R 16/16, V R 24/16, BFHE
257, 177, BStBl II 2017, 760 = SIS 17 04 53, Rz 66).
|
|
|
36
|
dd) Weiter berücksichtigt der Senat zu
Lasten des FA, dass gemäß § 215 BGB die
Verjährung die Aufrechnung nicht ausschließt, wenn der
Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem
erstmals aufgerechnet werden konnte (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 08.11.2011 - XI ZR 341/10, MDR 2012, 110, Rz
10 f; BFH-Urteil vom 31.01.2024 - V R 24/21, BFH/NV 2024, 742 = SIS 24 07 02, Rz 18; Urteil des FG Münster vom 17.06.2020 - 15 K
3839/17 AO, EFG 2020, 1288 = SIS 20 13 69, Rz 62 ff.). Die
Vorschrift lässt die Aufrechnung auch mit verjährten
Ansprüchen zu, wenn die Aufrechnungslage in noch
unverjährter Zeit bestanden hat. Dass es dazu im Streitfall
nicht gekommen ist, beruht nach Mitteilung des
Bauträgerfinanzamts darauf, dass nach Guthabenauszahlung an
die Bauträger am 24.09.2015 kein Guthaben mehr zur Aufrechnung
zur Verfügung gestanden habe.
|
|
|
37
|
Das Bauträgerfinanzamt hat bei der
Auszahlung schlicht die seinerzeit bestehende Weisung nicht
beachtet, dass eine Entscheidung über den (anteiligen)
Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers bis zur
Rückmeldung des jeweils für den leistenden Unternehmer
zuständigen Finanzamts über das Vorliegen einer
(wirksamen) Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG
zurückgestellt werden soll (vgl. Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 31.07.2014, BStBl I
2014, 1073 = SIS 14 21 60, Rz 15). Später hat das BMF die
Weisung dadurch ergänzt, dass Leistungsempfängern
beantragte Umsatzsteuererstattungen - unter Berufung auf den
Grundsatz von Treu und Glauben und des unionsrechtlichen
Neutralitätsgebots - nur gewährt werden, soweit sie die
nachträgliche Zahlung der fraglichen Umsatzsteuer an den
leistenden Unternehmer nachweisen oder mit dem Erstattungsanspruch
gegen nach § 27 Abs. 19 UStG vom leistenden Unternehmer an die
Finanzbehörde abgetretene (zivilrechtliche) Forderungen
aufgerechnet werden kann; im Übrigen bestand die Weisung, die
Umsatzsteuererstattung abzulehnen (BMF-Schreiben vom 26.07.2017,
BStBl I 2017, 1001 = SIS 17 13 98, Rz 15a). Soweit sich die
Finanzverwaltung durch Auszahlung der Guthaben nicht an die Weisung
vom 31.07.2014 gehalten und sich dadurch des möglichen
Schutzes des § 215 BGB freiwillig selbst begeben hat, obwohl
die Klägerin eine Abtretung nicht endgültig abgelehnt
hatte, kann dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen.
|
|
|
38
|
ee) Auch konnte im Hinblick auf den mit der
Abtretung verbundenen Zweck des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG, es
dem Fiskus grundsätzlich zu ermöglichen, dem
Erstattungsbegehren des Leistungsempfängers eine
Gegenforderung in gleicher Höhe entgegenzusetzen oder ein
bereits erstattetes Guthaben zurückzuverlangen, selbst noch
mit der von der Klägerin am 21.12.2017 abgegebenen
Erklärung, die mit Ablauf des 31.12.2017 verjährten
Forderungen gegen G und F abzutreten, erreicht werden.
|
|
|
39
|
Das FA hat dieses Abtretungsangebot am
22.12.2017 angenommen und am selben Tag das Bauträgerfinanzamt
hiervon in Kenntnis gesetzt. Dem Bauträgerfinanzamt wäre
es daher noch möglich und auch unter Berücksichtigung der
bevorstehenden Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels zumutbar
gewesen, diese Ansprüche gegenüber G und F noch vor dem
31.12.2017 geltend zu machen und verjährungshemmende
Maßnahmen im Sinne des § 204 BGB zu ergreifen, zum
Beispiel eine Klage gegen G und F zu erheben (§ 204 Abs. 1 Nr.
1 BGB) oder einen Mahnbescheid zu beantragen (§ 204 Abs. 1 Nr.
3 BGB). Die Hemmung der Verjährung wäre auch eingetreten,
wenn die Klage oder der Mahnbescheid erst im Jahr 2018 zugestellt
worden wären, da in diesen Fällen die Hemmung der
Verjährung nach § 167 der Zivilprozessordnung bereits mit
Eingang des Antrags oder der Erklärung eintritt, wenn die
Zustellung demnächst erfolgt.
|
|
|
40
|
Die Tatsache, dass die Klägerin die
Forderungen erst am 21.12.2017 an das FA abgetreten hat, hatte
daher nicht zwingend zur Folge, dass die Forderungen gegenüber
G und F nicht mehr hätten realisiert werden können. Der
Klägerin kann daher auch nicht der Vorwurf gemacht werden,
nicht im gebotenen Maße an der Durchsetzung des abgetretenen
Anspruchs im Sinne des § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG
mitgewirkt zu haben. Es ist ihr nicht zuzurechnen, wenn das
Bauträgerfinanzamt an den im Jahr 2017 verbleibenden
Arbeitstagen organisatorisch nicht mehr in der Lage war,
unverzüglich verjährungshemmende Maßnahmen zu
ergreifen.
|
|
|
41
|
ff) Außerdem musste der Klägerin
als Bauleistender zugestanden werden, dass sie die anfangs vielfach
rechtlich in Zweifel gezogene Norm des § 27 Abs. 19 UStG bis
zur Klärung ihrer Verfassungs- und
Unionsrechtmäßigkeit durch das BFH-Urteil vom 23.02.2017
- V R 16/16, V R 24/16 (BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760 = SIS 17 04 53) zunächst kritisch hinterfragte. Eine Verletzung der
Mitwirkungspflichten im Sinne des § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4
UStG kann jedenfalls ebenso wenig darin gesehen werden, dass die
Klägerin die Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser
Rechtsnorm und ihrer Anwendung teilte. Es konnte von der
Klägerin nicht erwartet werden, dass - wie es das FG dagegen
angenommen hat - sie unmittelbar nach Kenntniserlangung über
die Erstattungsanträge der G und F und deren Rechtsfolgen mit
Schreiben des FA vom November 2014 die Abtretung erklärte und
geänderte Rechnungen ausstellte.
|
|
|
42
|
gg) Ferner ist zu berücksichtigen, dass
die Klägerin seit 2015 wiederholt erklärt hat, an einer
einvernehmlichen Lösung interessiert zu sein, und hierzu
mehrfach sowohl das FA als auch den Abteilungsleiter Umsatzsteuer
des Ministeriums der Finanzen des Landes um ein Gespräch an
Amtsstelle ersucht hat, was ihr jeweils verwehrt wurde. Dies zeigt,
dass die Klägerin ihrer Pflicht, im Sinne des § 27 Abs.
19 Satz 4 Nr. 4 UStG mitzuwirken, nachgekommen ist. Für eine
Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten bleibt im Hinblick auf die
behördliche Gesprächsverweigerung insoweit kein Raum.
|
|
|
43
|
3. Da das Urteil des FG danach keinen Bestand
haben kann, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung darüber,
ob - was die Klägerin mit ihrer Revision ferner als
Verfahrensfehler rügt - das FG bei seiner Urteilsfindung es
unterlassen habe, die aus ihrer Sicht als behördliche
Pflichtverletzung zu wertende Gesprächsverweigerung des FA zu
berücksichtigen.
|
|
|
44
|
4. Die Sache ist spruchreif.
|
|
|
45
|
a) Die weiteren Voraussetzungen des § 27
Abs. 19 Satz 4 UStG liegen vor.
|
|
|
46
|
aa) Die Klägerin hat gemäß
§ 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 1 UStG als leistende Unternehmerin
gegenüber den Leistungsempfängern G und F am 19.12.2017
geänderte Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis
erteilt.
|
|
|
47
|
bb) Die gegenüber G und F bestehenden
Ansprüche auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer
hat die Klägerin am 21.12.2017 dem FA nach § 27 Abs. 19
Satz 3 UStG zur Abtretung angeboten. Das FA hat diese Abtretungen
am 22.12.2017 angenommen. Die Abtretungen sind nach § 398 Satz
1 BGB wirksam erfolgt und im Sinne des § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr.
2 UStG auch wirksam geblieben. Gegenteiliges ist weder vom FG
festgestellt noch vorgetragen oder ersichtlich.
|
|
|
48
|
cc) Außerdem steht zwischen den
Beteiligten nicht im Streit, dass die Abtretungen gegenüber G
und F unverzüglich mit dem Hinweis angezeigt wurden, dass eine
Zahlung an die Klägerin als die leistende Unternehmerin keine
schuldbefreiende Wirkung mehr hat. Aus den Akten ergibt sich, dass
die Klägerin die unter dem 19.12.2017 geänderten
Rechnungen jeweils mit Schreiben vom 20.12.2017 an G und F
versendet hat mit dem Hinweis, dass die jeweilige Forderung aus der
geänderten Rechnung an das zuständige FA abgetreten ist
und eine Zahlung an sie, die Abtretende, keine schuldbefreiende
Wirkung mehr hat. Die Klägerin hat das FA mit Schreiben vom
21.12.2017 auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass es diese
Hinweise gegenüber G und F erteilt hat. Gegenteiliges ist auch
insoweit weder vom FG festgestellt noch vorgetragen oder
ersichtlich.
|
|
|
49
|
b) Der Senat kann aufgrund der vom FG
getroffenen tatsächlichen Feststellungen in der Sache selbst
entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Der Klage ist in
vollem Umfang stattzugeben.
|
|
|
50
|
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
|
|
|
51
|
6. Der Senat entscheidet mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
durch Urteil (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).
|