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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nach
§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Leistungsempfänger
Umsatzsteuer für sog. Bauleistungen schuldet.
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Der Kläger war im Jahr 2007
(Streitjahr) überwiegend als „Bauträger“
tätig. Er war zugleich alleiniger Geschäftsführer
und Mehrheitsgesellschafter der X-GmbH (GmbH), über deren
Vermögen im März 2008 das Insolvenzverfahren
eröffnet wurde.
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Der Kläger bezog im Streitjahr von der
GmbH Rohbauarbeiten für ein Wohn- und Geschäftshaus auf
dem Grundstück A-Straße in B.
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Für die geleisteten Arbeiten erteilte
die GmbH zunächst zwischen dem 17.4.2007 und dem 31.10.2007 an
den Kläger 12 Abschlagsrechnungen über insgesamt ... EUR,
in denen sie auf die angeforderten Abschlagszahlungen § 13b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG anwandte und den Kläger auf eine
Steuerschuldnerschaft als Leistungsempfänger hinwies. Der
Kläger meldete die Umsatzsteuer aus den Umsätzen der GmbH
in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen an und führte diese
ab.
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In der Schlussrechnung vom 17.12.2007
hingegen wies die GmbH Umsatzsteuer offen aus.
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In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung
für das 4. Quartal 2007 erklärte der Kläger
erhaltene Bauleistungen gemäß § 13b Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 UStG, für die er als Leistungsempfänger die
Umsatzsteuer schulde, mit einer negativen Bemessungsgrundlage. Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) folgte dem
nach Durchführung einer Außenprüfung nicht, sondern
ging im Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das 4. Quartal
2007 vom 1.4.2008 davon aus, dass gemäß § 13b Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 UStG der Kläger als Leistungsempfänger die
Umsatzsteuer für die an ihn erbrachten Bauleistungen
schulde.
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Mit seinem Einspruch trug der Kläger
vor, die GmbH habe ihn von Anfang an zu Unrecht gemäß
§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG als Steuerschuldner angesehen.
Im Jahr 2006 (Vorjahr) seien weniger als 10 % seiner Umsätze
Bauleistungen gewesen, was nach Abschn. 182a Abs. 10 Satz 2, Satz
3, 1. Spiegelstrich der Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR - (jetzt:
Abschn. 13b.3. Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses -
UStAE - ) Voraussetzung für die nachhaltige Erbringung von
Bauleistungen sei. Mit der Erstellung der Abschlagsrechnungen der
GmbH habe er sich als Geschäftsführer nicht
persönlich befasst. Erst bei der Erteilung der Schlussrechnung
habe er den Fehler bemerkt.
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Das FA wies den Einspruch des Klägers
durch Einspruchsentscheidung vom 7.10.2008 als unbegründet
zurück. Der Kläger und die GmbH hätten in insgesamt
12 Abschlagsrechnungen § 13b UStG angewandt und dadurch
dokumentiert, dass der Kläger Steuerschuldner sei. Der
Kläger habe der GmbH eine Freistellungsbescheinigung nach
§ 48b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für
umsatzsteuerliche Zwecke vorgelegt (Hinweis auf Abschn. 182a Abs.
10 Satz 2, Satz 3, 2. Spiegelstrich UStR 2005; jetzt Abschn. 13b.3.
Abs. 1 und 3 UStAE). Die nachträgliche Erkenntnis, dass der
Kläger im Vorjahr die 10 %-Grenze nicht erreicht habe und
somit nicht als Bauleistender angesehen werden könne, sei
nicht von Bedeutung, da durch die Verwendung der
Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG Vertrauensschutz
entstanden sei. Außerdem sei der Kläger auch
gegenüber anderen Auftragnehmern als Bauleistender i.S. des
§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG aufgetreten.
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Im Laufe des Klageverfahrens erließ
das FA am 7.9.2009 einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
2007 mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen, der nach §
68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des
Klageverfahrens wurde. Das FA führte in den Erläuterungen
zum Bescheid aus, der Kläger habe keine
Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr abgegeben, und
nahm u.a. weiterhin an, dass der Kläger die Umsatzsteuer aus
den Bauleistungen der GmbH schulde.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Sein Urteil ist in EFG 2012, 282 = SIS 11 31 81
veröffentlicht.
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Mit seiner Revision rügt der
Kläger Verletzung materiellen Rechts.
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Er trägt vor, er sei kein Unternehmer,
der Leistungen i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG
erbracht habe.
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Im Hinblick auf die Ausführungen des
FG zur 10 %-Grenze hat der Kläger zunächst vorgetragen,
dass er in den Jahren 2006 und 2007 überhaupt keine
Bauleistungen erbracht habe. Seine frühere Aussage, „95
% der Leistungen“ des Jahres 2006 seien keine Bauleistungen
gewesen, sei dahingehend zu verstehen, dass „mindestens 95 %
der Leistungen“ keine Bauleistungen gewesen seien. Die
übrigen 5 % seien damals nicht näher überprüft
worden. Das FG hätte auf Basis seiner Rechtsauffassung die
Umsatzverhältnisse bei ihm, dem Kläger, im Jahr 2007 von
Amts wegen aufklären müssen. Da er, der Kläger, in
beiden Jahren (überhaupt) keine Bauleistungen erbracht habe,
komme es weder auf die Vorlage der Freistellungsbescheinigung i.S.
des § 48b EStG noch auf die 10 %-Grenze an. Auch hätten
sich deshalb die Verhältnisse zwischen Abschlagsrechnungen und
Schlussrechnung nicht geändert. Im Laufe des
Revisionsverfahrens hat der Kläger - nach Einwendungen des FA
gegen die Richtigkeit dieses Sachvortrags - seinen Vortrag
geändert und behauptet nunmehr, im Jahr 2007 Bauleistungen mit
einer Bemessungsgrundlage von ca. ... EUR ausgeführt zu haben.
Dies seien nur rund 0,2 % seiner Umsätze gewesen. Es liege
auch keine Steuerflucht oder Steuerumgehung vor.
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Der Kläger beantragt, das Urteil des
FG und die Einspruchsentscheidung vom 7.10.2008 aufzuheben sowie
den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 7.9.2009
dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um ... EUR
vermindert wird, hilfsweise, die Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Es verteidigt die Verwaltungsauffassung in
Abschn. 182a Abs. 10 Satz 2, Satz 3, 2. Spiegelstrich UStR 2005
bzw. Abschn. 13b.3. Abs. 1 und 3 UStAE, wonach davon auszugehen
sei, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen
erbringe, wenn er dem Leistenden eine Freistellungsbescheinigung
i.S. des § 48b EStG vorlege. Im Interesse der Rechtssicherheit
könne es keine Rolle spielen, wenn sich später
herausstelle, dass die Parteien von einem falschen Sachverhalt
ausgegangen seien. Bei Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 13b
UStG werde es nach Abschn. 182a Abs. 23 UStR (jetzt: Abschn. 13b.8.
UStAE) nicht beanstandet, wenn sich die Beteiligten über die
Anwendung des § 13b UStG einig seien und der Umsatz vom
Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert werde.
Diese Einigung sei im Streitfall durch Ausstellung der
Abschlagsrechnungen, Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer
dokumentiert worden.
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Im Übrigen sei die Verlagerung der
Steuerschuldnerschaft nicht in das Belieben der Vertragsparteien
gestellt. Deshalb sei es nicht möglich, in Abschlagsrechnungen
§ 13b UStG anzuwenden, in der Schlussrechnung hingegen die
Anwendung zu unterlassen. Der willkürliche Wechsel könne
nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Ein Wechsel der
Steuerschuldnerschaft zu diesem Zeitpunkt sei im Hinblick auf
§ 42 der Abgabenordnung äußerst bedenklich. Der
Insolvenzantrag der GmbH sei bereits am 3.1.2008 gestellt
worden.
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Hilfsweise macht das FA geltend, der
Kläger habe auch im Jahr 2007 Bauleistungen erbracht. Dem FA
liege eine Rechnung des Klägers vom 1.6.2007 an die GmbH
über Bauleistungen vor. Außerdem habe der Kläger in
seiner mittlerweile eingereichten Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 2007 angegeben, Umsätze i.S. des § 13b
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 UStG ausgeführt zu haben, für die die
Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulden.
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Ebenfalls hilfsweise wendet das FA ein, es
liege eine Organschaft zwischen dem Kläger als
Organträger und der GmbH als Organgesellschaft vor, wenn man
mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3.4.2003 V R 63/01
(BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434 = SIS 03 29 16) eine
wirtschaftliche Eingliederung als gegeben ansehe. Der Kläger
sei Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der
GmbH.
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Der Kläger ist dem Einwand des FA, es
liege eine Organschaft vor, entgegengetreten.
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II. Die Revision ist begründet; sie
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur
Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des
Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung.
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Das FG konnte bei seiner Entscheidung noch
nicht berücksichtigen, dass nach der neueren Rechtsprechung
des BFH (Urteil vom 22.8.2013 V R 37/10, BStBl II 2014, 128, BFH/NV
2014, 130 = SIS 13 31 06) § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG dahingehend
einschränkend auszulegen ist, dass es für die Verlagerung
der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger darauf
ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte
Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung,
Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von
Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen
Leistung verwendet. Dazu sind vom FG weitere Feststellungen zu
treffen.
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1. Die im Streitjahr 2007 maßgebliche
Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
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a) Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG in der
seinerzeit geltenden Fassung schuldet in den in § 13b Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG genannten Fällen der
Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist,
der Leistungen i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG
erbringt. § 13b Abs. 1 UStG lautet wie folgt:
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„(1) Für folgende
steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung
der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der
Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats: ...
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4. Werklieferungen und sonstige Leistungen,
die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung
oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs-
und Überwachungsleistungen. ...“
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b) § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1, Abs.
2 Satz 2 UStG beruhten im Streitjahr 2007 unionsrechtlich auf Art.
199 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL).
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aa) Art. 199 der MwStSystRL hat auszugsweise
folgenden Wortlaut:
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„(1) Die Mitgliedstaaten können
vorsehen, dass der steuerpflichtige Empfänger die
Mehrwertsteuer schuldet, an den folgende Umsätze bewirkt
werden:
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a) Bauleistungen, einschließlich
Reparatur-, Reinigungs-, Wartungs-, Umbau- und Abbruchleistungen im
Zusammenhang mit Grundstücken sowie die auf Grund des Art. 14
Abs. 3 als Lieferung von Gegenständen betrachtete Erbringung
bestimmter Bauleistungen; ...
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(2) Bei der Anwendung der in Abs. 1
geregelten Möglichkeit können die Mitgliedstaaten die
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen und die
Kategorien von Lieferern und Dienstleistungserbringern sowie von
Erwerbern oder Dienstleistungsempfängern bestimmen, für
die sie von diesen Maßnahmen Gebrauch machen.
...“
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Gemäß Art. 14 Abs. 3 der MwStSystRL
können die Mitgliedstaaten die Erbringung bestimmter
Bauleistungen als Lieferung von Gegenständen betrachten.
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bb) Zur Begründung des Art. 199 der
MwStSystRL ist im 42. Erwägungsgrund ausgeführt, die
Mitgliedstaaten sollten in die Lage versetzt werden, in bestimmten
Fällen den Erwerber von Gegenständen oder den
Dienstleistungsempfänger als Steuerschuldner zu bestimmen.
Dies würde es den Mitgliedstaaten erlauben, die Vorschriften
zu vereinfachen und die Steuerhinterziehung und -umgehung in
bestimmten Sektoren oder bei bestimmten Arten von Umsätzen zu
bekämpfen.
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2. Ausgehend davon ist - wie der V. Senat des
BFH in seinem Urteil in BStBl II 2014, 128, BFH/NV 2014, 130 = SIS 13 31 06 unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) vom 13.12.2012 C-395/11 - BLV Wohn-
und Gewerbebau GmbH - (UR 2013, 63, HFR 2013, 190 = SIS 13 02 38)
entschieden hat - im Hinblick auf das sich aus dem Unionsrecht
ergebende Erfordernis der Rechtssicherheit § 13b Abs. 2 Satz 2
UStG dahingehend teleologisch einschränkend auszulegen, dass
eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den
Leistungsempfänger nur dann in Betracht kommt, wenn der
Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder
sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung,
Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient,
seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.
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3. Der erkennende Senat schließt sich
dieser Auffassung im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung
an.
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Das bezeichnete Urteil des V. Senats des BFH
ist zwar zur Rechtslage im Jahr 2005 ergangen, in dem bei
Bauleistungen unionsrechtliche Rechtsgrundlage für die
Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den
Leistungsempfänger Art. 2 Nr. 1 der Entscheidung 2004/290/EG
des Rates vom 30.3.2004 zur Ermächtigung Deutschlands zur
Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 94 vom
31.3.2004, S. 59) war, während im Jahr 2007 - wie unter II.1.b
dargelegt - Art. 199 der MwStSystRL maßgeblich ist. Mit
Einführung des Art. 199 der MwStSystRL zum 1.1.2007 wurden
jedoch lediglich alle Mitgliedstaaten durch eine unbefristete
Bestimmung in die Lage versetzt, in bestimmten Fällen den
Leistungsempfänger als Steuerschuldner zu bestimmen, um die
Vorschriften zu vereinfachen und die Steuerhinterziehung und
-umgehung in bestimmten Sektoren oder bei bestimmten Arten von
Umsätzen zu bekämpfen. An § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4,
Abs. 2 Satz 2 UStG hat sich dadurch nichts geändert.
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4. Entgegen der Auffassung des FA ist nicht
entscheidungserheblich, ob sich die Beteiligten über die
Handhabung der Steuerschuldnerschaft ursprünglich einig waren
und ob möglicherweise der Leistungsempfänger dem
Leistenden eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG
vorgelegt hatte. Denn das Gesetz stellt den Übergang der
Steuerschuldnerschaft zur Sicherung des Steueranspruchs nicht zur
Disposition der Vertragsparteien (BFH-Urteil in BStBl II 2014, 128,
BFH/NV 2014, 130 = SIS 13 31 06, Rz 55, m.w.N.).
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5. Die Vorentscheidung ist von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen; sie ist deshalb aufzuheben.
Über die vom Kläger hilfsweise erhobene
Verfahrensrüge (Verletzung der Sachaufklärungspflicht
durch das FG) muss folglich nicht mehr entschieden werden.
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6. Die Sache ist nicht spruchreif. Die
Feststellungen des FG reichen nicht aus, um abschließend
beurteilen zu können, ob und inwieweit der angefochtene
Umsatzsteuerbescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen
Rechten verletzt.
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a) Zunächst hat das FG - aus seiner Sicht
folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob der
Kläger die Bauleistungen der GmbH ganz oder teilweise zur
Ausführung von Bauleistungen verwendet hat. Die Tz. 15 und 17
des Berichts vom 11.3.2008 über die Außenprüfung
beim Kläger könnten zwar dafür sprechen, dass der
Kläger die Vorleistungen der GmbH nicht zur Erbringung von
Bauleistungen verwendet hat, zumal das FG den Kläger als
„Bauträger“ bezeichnet hat. Vom FG i.S. des
§ 118 Abs. 2 FGO hinreichend tatsächlich festgestellt ist
dies indes nicht.
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b) Weiter steht nicht fest, ob der Kläger
Umsatzsteuer aus von ihm erbrachten Bauleistungen schuldet, die
bisher vom FA - auf Basis seiner Rechtsauffassung konsequenterweise
- nicht erfasst worden ist. Dies kann vom Senat schon deshalb nicht
beurteilt werden, weil das FG nicht festgestellt hat, in welchem
Umfang der Kläger im Streitjahr 2007 überhaupt
Bauleistungen erbracht hat. Die Feststellungen des FG beziehen sich
auf das Jahr 2006, das nicht Streitjahr ist. Zum Streitjahr 2007
sind deshalb tatsächliche Feststellungen nachzuholen. Sollte
der Kläger Bauleistungen erbracht haben, wird vom FG
zusätzlich festzustellen sein, ob die Leistungsempfänger
des Klägers diese ihrerseits zu Ausführungen von
Bauleistungen verwendet haben und der Kläger die darauf
entfallende Umsatzsteuer darum nicht schuldet.
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c) Vom FG sind außerdem im zweiten
Rechtsgang Feststellungen zu der - vorrangigen, zwischen den
Beteiligten jedoch erstmals im Revisionsverfahren streitig
gewordenen - Frage zu treffen, ob zwischen dem Kläger als
Organträger und der GmbH als Organgesellschaft im Streitjahr
eine Organschaft bestand. Dazu müsste - worauf bereits das FG
von sich aus beide Beteiligte im Klageverfahren hingewiesen hatte -
neben einer (vom FG tatsächlich festgestellten) finanziellen
und organisatorischen Eingliederung auch eine wirtschaftliche
Eingliederung bestehen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 202, 79,
BStBl II 2004, 434 = SIS 03 29 16; vom 29.10.2008 XI R 74/07, BFHE
223, 498, BStBl II 2009, 256 = SIS 08 43 30). Dazu hat das FG keine
Feststellungen getroffen.
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d) Das FG muss im zweiten Rechtsgang
überdies noch der Frage nachgehen, ob der Kläger mit der
Schlussrechnung der GmbH vom 17.12.2007 ein - ggf. ganz oder
teilweise bestehendes - Recht auf Vorsteuerabzug (vgl. dazu Tz. 17
des Berichts vom 11.3.2008) ausüben kann.
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aa) Dazu ist u.a. zu klären, ob die
Leistungsbeschreibung (vgl. dazu Senatsurteil vom 15.5.2012 XI R
32/10, BFH/NV 2012, 1836 = SIS 12 27 63, m.w.N.)
„Rohbau“ und „Mehrmassen
Stahl“ deshalb ausreicht, weil in der Rechnung auf ein
Angebot vom 28.2.2007 Bezug genommen wird, dessen Inhalt indes
nicht festgestellt ist.
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bb) Außerdem ist zu klären, ob der
Leistungszeitraum (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.12.2008 XI R
62/07, BFHE 223, 535, BStBl II 2009, 432 = SIS 09 07 00) mit der
Bezeichnung „November bis Dezember 2007“ richtig
angegeben ist. Dagegen spricht, dass nach den Feststellungen des FG
von der GmbH bereits bis Oktober 2007 insgesamt 12
Abschlagsrechnungen erteilt worden sind.
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cc) Eine zukünftige Berichtigung der
Schlussrechnung durch die GmbH hätte nach dem EuGH-Urteil vom
8.5.2013 C-271/12 - Petroma Transports S.A. u.a. -
(Mehrwertsteuerrecht 2013, 272, HFR 2013, 656 = SIS 13 17 62, Rz 34
ff.) keine Auswirkungen auf das Streitjahr.
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