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I. Sachverhalt
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Gegenstand des Unternehmens der
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist der
Erwerb, die Erschließung und die Bebauung von
Grundstücken. Die Klägerin ist Unternehmerin i.S. von
§ 2 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) und Steuerpflichtige
i.S. von Art. 4 der im Streitjahr geltenden Sechsten Richtlinie des
Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage
77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG).
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Im September 2004 beauftragte die
Klägerin die Beigeladene als Generalunternehmerin mit der
Erstellung eines Wohnhauses mit sechs Wohnungen zu einem
Pauschalpreis. Für ihre Leistung erteilte die Beigeladene am
17.11.2005 eine Schlussrechnung ohne Umsatzsteuerausweis, in der
sie auf die Steuerschuldnerschaft der Klägerin als
Leistungsempfängerin hinwies.
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Die Klägerin versteuerte zunächst
die von ihr im Streitjahr 2005 bezogene Leistung als
Steuerschuldnerin, machte später aber geltend, dass die
Voraussetzungen für eine in ihrer Person entstandene
Steuerschuld nicht vorlägen. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt) folgte dem nicht, sondern ging
davon aus, dass die Klägerin nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 UStG Steuerschuldnerin sei.
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II. Entscheidungsgründe
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Der Senat setzt das Revisionsverfahren
gemäß § 121 Satz 1, § 74 der
Finanzgerichtsordnung aus und legt dem Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 Abs. 3 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die
im Leitsatz bezeichneten Fragen zur Auslegung der Ermächtigung
2004/290/EG des Rates vom 30.3.2004 (Amtsblatt der
Europäischen Union 2004, Nr. L 94, 59 - Ermächtigung
2004/290/EG - ) zur Vorabentscheidung vor.
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1. Rechtlicher Rahmen
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a) Unionsrecht
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Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG
unterlagen der Mehrwertsteuer
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„Lieferungen von Gegenständen
und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im
Inland gegen Entgelt ausführt“.
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Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG hatte
folgenden Wortlaut:
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„(3) Die Mitgliedstaaten können
auch solche Personen als Steuerpflichtige betrachten, die
gelegentlich eine der in Absatz 2 genannten Tätigkeiten
ausüben und insbesondere eine der folgenden Leistungen
erbringen:
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a) die Lieferung von Gebäuden oder
Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn
sie vor dem Erstbezug erfolgt. Die Mitgliedstaaten können die
Einzelheiten der Anwendung dieses Kriteriums auf Umbauten von
Gebäuden und den Begriff ‘dazugehöriger Grund und
Boden’ festlegen. ... Als Gebäude gilt jedes mit dem
Boden fest verbundene Bauwerk.“
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Art. 5 Abs. 1 und Abs. 5 der Richtlinie
77/388/EWG bestimmten:
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„(1) Als Lieferung eines Gegenstands
gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein
Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu
verfügen.
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(5) Als Lieferungen im Sinne des Absatzes 1
können die Mitgliedstaaten die Erbringung bestimmter
Bauleistungen betrachten.“
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Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG
regelte:
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„(1) Als Dienstleistung gilt jede
Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des
Artikels 5 ist.“
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Nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der
Richtlinie 77/388/EWG schuldet die Mehrwertsteuer im inneren
Anwendungsbereich
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„der Steuerpflichtige, der einen
steuerpflichtigen Umsatz bewirkt, mit Ausnahme der in Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe e) genannten Umsätze, die von einem im
Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht werden.
...“
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Art. 1 und 2 der auf Art. 27 der Richtlinie
77/388/EWG gestützten Ermächtigung 2004/290/EG hat
folgenden Wortlaut:
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„Artikel 1
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Abweichend von Artikel 21 Absatz 1
Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung des Artikels
28 Buchstabe g) jener Richtlinie wird die Bundesrepublik
Deutschland mit Wirkung vom 1.4.2004 ermächtigt, bei den in
Artikel 2 dieser Entscheidung bezeichneten Lieferungen von
Gegenständen und Erbringungen von Dienstleistungen den
Empfänger als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen.
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Artikel 2
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In folgenden Fällen kann der
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen als
Mehrwertsteuerschuldner bestimmt werden: 1. bei der Erbringung von
Gebäudereinigungsleistungen an einen Steuerpflichtigen, es sei
denn, der Leistungsempfänger vermietet ausschließlich
nicht mehr als zwei Wohnungen, oder bei der Erbringung von
Bauleistungen an einen Steuerpflichtigen; 2. bei der Lieferung von
Grundstücken an einen Steuerpflichtigen gemäß
Artikel 13 Teil B Buchstaben g) und h), sofern der Lieferer
für die Besteuerung des Umsatzes optiert hat.“
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Der zweite und dritte Erwägungsgrund
dieser Ermächtigung lauten:
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„(2) Im Baugewerbe und im Gewerbe der
Gebäudereinigung wurden beträchtliche MwSt.-Ausfälle
festgestellt, die dadurch entstanden sind, dass die MwSt. in der
Rechnung offen ausgewiesen, jedoch nicht an den Fiskus
abgeführt wurde, während der Leistungsempfänger sein
Vorsteuerabzugsrecht ausübte. Die steuerunehrlichen
Wirtschaftsbeteiligten konnten nicht festgestellt werden, oder es
war bei ihrer Feststellung zur Rückforderung der MwSt. bereits
zu spät. Derartige Fälle treten inzwischen so häufig
auf, dass rechtliche Maßnahmen ergriffen werden müssen.
Die angestrebte Steuerschuldnerschaft des Empfängers betrifft
nur Steuerpflichtige mit Vorsteuerabzugsrecht, nicht
Privatpersonen. Sie ist auf zwei bestimmte Gewerbe beschränkt,
in denen die MwSt.-Ausfälle unhaltbare Ausmaße
angenommen haben. Österreich wurde mit der Entscheidung
2002/880/EG bereits zur Anwendung einer ähnlichen
Ausnahmeregelung ermächtigt.
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(3) Auch bei Lieferungen von
Grundstücken gemäß Artikel 13 Teil B Buchstaben g)
und h), die mit einem besonders großen MwSt.-Betrugs- und
-umgehungsrisiko verbunden sind, wurden MwSt.-Ausfälle
festgestellt, wenn der Lieferer für die Besteuerung des
Umsatzes optierte. Grundstücke haben in der Regel einen so
hohen Wert, dass die Bemessungsgrundlage und die
MwSt.-Ausfälle schon bei einem einzigen Umsatz besonders hoch
sind. Die Möglichkeit, für die Besteuerung von
Grundstückslieferungen zu optieren, muss beibehalten werden,
um das MwSt.-System neutral zu halten. Angesichts der besonderen
Umstände bei Lieferungen von Grundstücken scheint die
angestrebte MwSt.-Schuldnerschaft des Leistungsempfängers die
beste Lösung zu sein, um dem damit verbundenen besonders hohen
Risiko zu begegnen. Vermieden werden dadurch außerdem eine
doppelte steuerliche Haftung von Lieferer und
Leistungsempfänger, die für den Empfänger mit einem
höheren wirtschaftlichen Risiko und für den Fiskus mit
aufwändigen Rückforderungsverfahren verbunden wäre,
sowie die steuerliche Haftung eines Dritten wie z.B. eines Notars,
die zu höheren Kosten für Lieferer und
Leistungsempfänger führen würde. Die
Ausnahmeregelung betrifft in der Praxis lediglich Umsätze
zwischen Steuerpflichtigen und ist somit auf bestimmte Fälle
begrenzt.“
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b) Nationales Recht
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§ 3 Abs. 1, 4 und 9 UStG lauten:
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„(1) Lieferungen eines Unternehmers
sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter
den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im
eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen
(Verschaffung der Verfügungsmacht). ...
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(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung
oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet
er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als
Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen
nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt
auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest
verbunden werden. ...
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(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen,
die keine Lieferungen sind. ...“
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§ 13b Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 2 UStG
stützt sich in der ab dem 1.4.2004 geltenden Fassung auf die
Ermächtigung 2004/290/EG und bestimmt:
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„(1) Für folgende
steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung
der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der
Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats: ...
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4. Werklieferungen und sonstige Leistungen,
die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung
oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs-
und Überwachungsleistungen. ...
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37
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(2) ... In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4
Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger
die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG erbringt.
...“
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Nach § 48 des Einkommensteuergesetzes
(EStG), einer Regelung zur Sicherstellung der Einkommensbesteuerung
des Leistenden, ist bei sog. Bauleistungen vom
Leistungsempfänger ein Steuerabzug vorzunehmen, dem nicht der
Charakter einer Umsatzsteuer zukommt. § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG
definiert Bauleistungen für Zwecke dieses Steuerabzugs als
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„... alle Leistungen, die der
Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder
Beseitigung von Bauwerken dienen“.
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2. Zur ersten Vorlagefrage
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Im Streitfall ist entscheidungserheblich, ob
sich der Begriff der Bauleistung im Sinne der Ermächtigung
2004/290/EG nur auf Dienstleistungen bezieht oder auch Lieferungen
umfasst.
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42
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a) Die Ermächtigung 2004/290/EG definiert
den Begriff der Bauleistungen nicht. Bauleistungen können
sowohl Lieferungen als auch Dienstleistungen sein.
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aa) Für die Annahme, dass Bauleistungen
in Lieferungen und Dienstleistungen bestehen können, spricht,
dass der Begriff der Leistung als Oberbegriff für Lieferungen
und Dienstleistungen verstanden werden kann.
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bb) Der zweite Absatz der
Erwägungsgründe der Ermächtigung 2004/290/EG, der
sich neben dem „Gewerbe der
Gebäudereinigung“ auch auf das
„Baugewerbe“ bezieht, lässt eine Auslegung
zu, nach der der Begriff „Bauleistungen“ alle
Leistungen und damit Lieferungen und Dienstleistungen umfasst, die
der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, der Änderung
oder Beseitigung von Gebäuden dienen. Hierfür könnte
der Zweck der Ermächtigung sprechen, die Bekämpfung der
von steuerunehrlichen Wirtschaftsbeteiligten verursachten
Steuerausfälle. Eine derartige Auslegung könnte sich auch
ergeben aus der Erwähnung des „Baugewerbes“
in den Begründungserwägungen sowie aus dem Hinweis auf
die Österreich erteilte, „ähnliche“
Ermächtigung, die den Übergang der Steuerschuld gestattet
bei „Bauleistungen ... durch ein Subunternehmen an ein von
einem Bauherrn beauftragtes Generalunternehmen ..., an ein
Unternehmen, das selbst Bauleistungen erbringt“ ... sowie
von „Bauleistungen ... durch ein Subunternehmen an ein
anderes Subunternehmen“.
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45
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cc) Möglicherweise ist bei der Auslegung
der Ermächtigung 2004/290/EG auch die
einkommensteuerrechtliche Definition der Bauleistung in § 48
Abs. 1 Satz 3 EStG als Vorschrift des nationalen Rechts zu
berücksichtigen. Für eine Berücksichtigung einer
Definition des nationalen Rechts könnte sprechen, dass -
obwohl der Begriff der Bauleistung im Sinne der Ermächtigung
2004/290/EG ein unionsrechtlicher Begriff ist - im Hinblick auf das
Vorliegen einer nur an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten
Ermächtigung eine autonom unionsrechtliche Begriffsdefinition
nicht zwingend ist.
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46
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b) Gleichwohl ist zweifelhaft, ob sich der in
der Ermächtigung 2004/290/EG verwendete Begriff der
Bauleistung nicht auf Baudienstleistungen beschränkt.
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47
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aa) Die englische und französische
Sprachfassung der Ermächtigung 2004/290/EG beschreiben den
Begriff der Bauleistungen als „supply of construction
work“ und „travaux de construction“.
Die Verwendung der Begriffe „work“ und
„travaux“ deuten dabei auf eine Dienstleistung
hin, wie sich aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. c vierter Gedankenstrich
der Richtlinie 77/388/EWG ergibt. Diese Bestimmung verwendet die
Begriffe „work“ und „travaux“
zur Festlegung des Orts von Dienstleistungen und sieht die mit
diesen Begriffen beschriebene Leistung
(„Arbeiten“) als Dienstleistung an.
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48
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bb) Die Richtlinie 77/388/EWG verwendet den
Begriff der Bauleistungen in Art. 5 Abs. 5. Danach können die
Mitgliedstaaten die Erbringung bestimmter Bauleistungen als
Lieferungen betrachten. Diese zugunsten der Mitgliedstaaten
bestehende Ermächtigung geht somit davon aus, dass
Bauleistungen im Grundsatz, d.h. ohne Ausübung der nach dieser
Bestimmung bestehenden Ermächtigung, als Dienstleistungen
anzusehen sind. In ihrer englischen und französischen
Sprachfassung verwendet Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG die
Begriffe „handing over of certain works of
construction“ sowie „delivrance de certains
travaux immobiliers“.
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49
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cc) Die Ermächtigung 2004/290/EG wurde
mit Wirkung zum 1.1.2008 durch die Richtlinie 2006/69/EG ersetzt.
Nach Art. 21 Abs. 2 Buchst. c und Buchst. i der Richtlinie
77/388/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2006/69/EG
(ebenso Art. 199 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG) kann
die Steuerschuld des Leistungsempfängers angeordnet werden
für „Bauleistungen, einschließlich Reparatur-,
Reinigungs-, Wartungs-, Umbau- und Abbruchleistungen im
Zusammenhang mit Grundstücken sowie die aufgrund von Artikel 5
Absatz 5 als Lieferung von Gegenständen betrachtete Erbringung
bestimmter Bauleistungen“. Auch dies deutet darauf hin,
dass es sich bei den Bauleistungen nur um Baudienstleistungen
handelt. Hierfür spricht insbesondere die ausdrückliche
Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 14
Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG).
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dd) Schließlich kann zu
berücksichtigen sein, dass die Ermächtigung 2004/290/EG
als von der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Sonderregelung dem
Grundsatz enger Auslegung unterliegt (vgl. zur engen Auslegung
derartiger Ermächtigungen z.B. EuGH-Urteil vom 29.5.1997
C-63/96, Skripalle, Slg. 1997, I-2847 = SIS 97 15 23, Leitsatz 1),
was eine einschränkende Auslegung des Begriffs der
Bauleistungen auf Baudienstleistungen rechtfertigen
könnte.
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c) Die Entscheidungserheblichkeit der ersten
Vorlagefrage beruht darauf, dass es sich bei der von der
Klägerin bezogenen Leistung, der Errichtung eines
Gebäudes, um eine Lieferung handelt, wie sich aus der
allgemeinen Definition des Lieferbegriffs in Art. 5 Abs. 1 der
Richtlinie 77/388/EWG ergibt und durch Art. 4 Abs. 3 dieser
Richtlinie bestätigt wird. Für diese Leistung besteht
keine Steuerbefreiung. Auch Art. 13 Teil B Buchst. g der Richtlinie
77/388/EWG erfasst diese Lieferung nicht.
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52
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Gestattet die Ermächtigung 2004/290/EG
die Anordnung einer Steuerschuld des Leistungsempfängers nur
für die Bauleistungen, bei denen es sich um Dienstleistungen
handelt, nicht aber auch für Lieferungen, ist die
Klägerin zwar nach § 13b UStG, nicht aber auch nach der
Ermächtigung 2004/290/EG Steuerschuldnerin, so dass das
für sie günstigere Unionsrecht zu berücksichtigen
wäre.
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3. Zur zweiten Vorlagefrage
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a) Sollte die Ermächtigung 2004/290/EG
die Anordnung einer Steuerschuld des Leistungsempfängers auch
für Baulieferungen gestatten, ist weiter
entscheidungserheblich, ob die Mitgliedstaaten verpflichtet sind,
die Steuerschuld des Leistungsempfängers nach Art. 2 Nr. 1 der
Ermächtigung 2004/290/EG für alle Baulieferungen und
dabei entsprechend Art. 1 dieser Ermächtigung für
Lieferungen an alle Steuerpflichtigen anzuordnen oder ob es ihnen
offensteht, insoweit zwischen verschiedenen Arten von
Baulieferungen und Leistungsempfängern zu differenzieren.
Sollte eine derartige Berechtigung nicht bestehen, stellt sich die
Anschlussfrage, welche Rechtsfolgen sich aus einer dann
unzulässigen Untergruppenbildung ergeben.
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Dabei kann zu berücksichtigen sein, dass
es sich bei der Ermächtigung 2004/290/EG um keine für den
Mitgliedstaat zwingende Regelung, sondern um ein ihm
eingeräumtes Wahlrecht handelt. Bei anderen
Ermächtigungen, wie z.B. der Ermächtigung, einen
ermäßigten Steuersatz anzuwenden, ist der EuGH davon
ausgegangen, dass „ein Mitgliedstaat, wenn er beschlossen
hat, von der ihm in Art. 98 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG
eröffneten Möglichkeit, auf eine Kategorie von
Dienstleistungen im Sinne von Anhang III dieser Richtlinie einen
ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, Gebrauch zu
machen, unter der Voraussetzung, dass der dem gemeinsamen
Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen
Neutralität beachtet wird, die Anwendung dieses
ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf konkrete und
spezifische Aspekte dieser Kategorie von Dienstleistungen
beschränken“ kann (EuGH-Urteil vom 6.5.2010 C-94/09,
Kommission/Frankreich, UR 2010, 454 = SIS 10 18 78 Rdnr. 28). Diese
Überlegung könnte es rechtfertigen, eine
Untergruppenbildung auch bei der Ausübung der
Ermächtigung 2004/290/EG für zulässig zu halten.
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Weiter kann auch zu berücksichtigen sein,
dass Art. 21 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG in der
Fassung der Änderungsrichtlinie 2006/69/EG (ebenso Art. 199
Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG) die Mitgliedstaaten
ausdrücklich ermächtigte, festzulegen, „für
welche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen und
für welche Kategorien von Leistungserbringern oder
Leistungsempfängern sie von diesen Maßnahmen Gebrauch
machen ... [und sie] ... ferner die Anwendung dieser Regelung auf
einige der in Anhang M genannten Lieferungen von Gegenständen
oder Dienstleistungen beschränken“ können. Eine
vergleichbare Regelung enthielt die Ermächtigung 2004/290/EG
aber nicht.
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b) Die Entscheidungserheblichkeit der zweiten
Vorlagefrage ergibt sich daraus, dass § 13b UStG keine
Steuerschuld des Leistungsempfängers für alle
Baulieferungen, sondern nur für Werklieferungen nach § 3
Abs. 4 UStG anordnet, so dass die Vorschrift nicht z.B. die
bloße Lieferung von Baumaterial erfasst. Der Senat ist in
seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass ein
Unternehmer, der auf einem ihm nicht gehörenden
Grundstück ein Gebäude errichtet, an den
Grundstückseigentümer eine derartige Werklieferung
ausführt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.7.1969
V R 9/66, BFHE 97, 196, BStBl II 1970, 71 = SIS 70 00 39 zur
gleichlautenden Bestimmung in § 3 Abs. 2 UStG 1951). Bedenken
gegen eine Untergruppenbildung nach § 3 Abs. 4 UStG ergeben
sich auch daraus, dass für diese Vorschrift keine
Rechtsgrundlage in der Richtlinie 77/388/EWG besteht und die
Vorschrift möglicherweise mit den Grundsätzen der
EuGH-Rechtsprechung zur Abgrenzung von Lieferungen und
Dienstleistungen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 29.3.2007 C-111/05,
Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697 = SIS 07 14 87 Rdnr. 19 ff.),
nicht in Einklang steht.
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58
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Darüber hinaus sind nicht entsprechend
Art. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG alle Steuerpflichtigen als
Leistungsempfänger Steuerschuldner für die von ihnen
bezogenen Leistungen, sondern nur die Steuerpflichtigen, die die
Leistungen, für die die Steuerschuld des
Leistungsempfängers angeordnet ist, auch selbst erbringen.
Dies kann für den Leistenden zu Schwierigkeiten hinsichtlich
der Feststellung führen, ob er selbst oder der
Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, wenn er in die
Verhältnisse des Leistungsempfängers keinen Einblick hat.
Die Finanzverwaltung geht insoweit davon aus, dass der
Leistungsempfänger bei Vorliegen einer Bauleistung nur dann
Steuerschuldner ist, wenn er nicht nur Steuerpflichtiger ist und
selbst Bauleistungen erbringt, sondern zumindest 10 % seines
„Weltumsatzes“ im Vorjahr aus derartigen
Bauleistungen bestehe (Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 31.3.2004 IV D 1 - S 7279 - 107/04, BStBl I 2004, 453
= SIS 04 14 30; vgl. zuletzt Umsatzsteueranwendungserlass vom
4.2.2011, BStBl I 2010, 846 = SIS 10 33 27 Abschn. 13b.1). Diese
Auffassung war Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits, da die
Klägerin zunächst davon ausging, dass sie diese Grenze
überschritten habe, später aber feststellte, dass dies
nicht der Fall war.
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4. Zur dritten Vorlagefrage
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Ist der Mitgliedstaat zu einer
Untergruppenbildung berechtigt, stellt sich weiter die Frage, ob
der Mitgliedstaat dabei Beschränkungen unterliegt oder
Untergruppen nach freiem Ermessen bilden kann. Insoweit ist im
Streitfall entscheidungserheblich, ob bei einer Regelung, die einen
Übergang der Steuerschuld nicht für Bauleistungen an alle
Steuerpflichtigen anordnet, sondern nur für Leistungen an
Steuerpflichtige, die selbst Bauleistungen erbringen, der Grundsatz
der Rechtssicherheit (vgl. allgemein EuGH-Urteile vom 8.6.2000
C-396/98, Schloßstraße, Slg. 2000, I-4279 = SIS 00 09 96 Rdnr. 44, und vom 26.4.2005 C-376/02, „Goed
Wonen“, Slg. 2005, I-3445 = SIS 05 30 18 Rdnr. 32)
hinreichend gewahrt ist, wenn der Leistende nicht rechtssicher
feststellen kann, ob die Voraussetzungen für die Steuerschuld
seines Leistungsempfängers im Hinblick auf die hierfür in
der Person des Leistungsempfängers zu erfüllenden
Bedingungen vorliegen.
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5. Zur vierten Vorlagefrage
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62
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Schließlich stellt sich die Frage nach
den Rechtsfolgen einer unzulässigen Untergruppenbildung.
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a) Kann ein Mitgliedstaat z.B. nur für
alle Baulieferungen, nicht aber für die Untergruppe der
Bauwerklieferungen die Steuerschuld des Leistungsempfängers
anordnen, könnte dies dazu führen, dass die unterbliebene
Erstreckung der Steuerschuld des Leistungsempfängers für
andere Baulieferungen als Bauwerklieferungen dem Übergang der
Steuerschuld bei Bauwerklieferungen nicht entgegensteht. Die
nationale Regelung wäre dann zwar unionsrechtswidrig, dies
bliebe jedoch ohne Auswirkung auf die Steuerschuld des
Empfängers der Bauwerklieferung, da jedenfalls für ihn
die Anordnung des Übergangs der Steuerschuld
unionsrechtskonform ist und seine Rechte durch das Unterbleiben der
unionsrechtlich gebotenen Erstreckung des Übergangs der
Steuerschuld auf weitere Umsätze nicht verletzt werden.
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64
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b) Wäre davon auszugehen, dass § 13b
UStG, soweit er auch Lieferungen umfasst, nicht mit dem Unionsrecht
vereinbar ist, stellt sich auch die Frage, ob die nationale
Regelung insgesamt unangewendet bleiben muss oder nur, soweit sie
den Steuerpflichtigen im Vergleich zum Unionsrecht
benachteiligt.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des
EuGH ist das innerstaatliche Gericht, das im Rahmen seiner
Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts
anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser
Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch
spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts
aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass
es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf
gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes
verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten
müsste (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 19.11.2009 C-314/08,
Filipiak, Slg. 2009, I-11049 = SIS 10 02 35 Rdnr. 81). Nach dem
Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts wird der Konflikt zwischen
einer Vorschrift des nationalen Gesetzes und einer unmittelbar
anwendbaren Regelung des Unionsrechts für ein nationales
Gericht dadurch gelöst, dass es das Unionsrecht anwendet und
die entgegenstehende nationale Vorschrift erforderlichenfalls
unangewandt lässt (EuGH-Urteil Filipiak in Slg. 2009, I-11049
Rdnr. 82).
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bb) Der Verstoß gegen das Unionsrecht
betrifft bei einer Regelung zur Umkehr der Steuerschuld
gleichzeitig zwei Steuerpflichtige, von denen sich der eine - der
Leistungsempfänger - auf das ihm günstigere Unionsrecht
berufen kann, wonach der Leistende die Umsatzsteuer schuldet,
während der andere - der Leistende - auf der Anwendung des
nationalen Rechts bestehen kann, das den Leistungsempfänger
als Steuerschuldner bestimmt und daher für ihn günstiger
ist.
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Dies könnte es rechtfertigen, dass eine
unionsrechtswidrige nationale Regelung zum Übergang der
Steuerschuld, die zwingend Auswirkungen auf zwei Steuerpflichtige
hat, insgesamt - mit Wirkung für beide Steuerpflichtige -
unangewendet bleiben muss. Andernfalls entstünde eine
Besteuerungslücke, da sich der Leistungsempfänger auf das
ihm günstigere Unionsrecht berufen, der Leistende dagegen
zugleich die Geltung des nationalen Rechts beanspruchen
könnte.
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