Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate
Freiburg, vom 4.12.2013 14 K 2811/13 aufgehoben.
Die Umsatzsteuer wird unter Änderung des
Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 23.9.2015 auf den Betrag
festgesetzt, der sich ergibt, wenn nur 50 % der Entgelte für
die eingeräumten Spielberechtigungen der deutschen
Umsatzsteuer unterworfen werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten
übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten im Rahmen der
Steuerbarkeit nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) darüber, wo
der Ort einer sonstigen Leistung liegt, die in der Einräumung
von Spielberechtigungen an private Golfspieler auf Golfplätzen
im In- und Ausland besteht.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) betrieb im Jahr 2013 (Streitjahr) zwei
Golfplätze in X, Bundesrepublik Deutschland (Deutschland).
Daneben war der Kläger einziger Gesellschafter der ... SARL
(SARL) mit Sitz in Y, Französische Republik (Frankreich), die
dort zwei Golfplätze betrieb.
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Der Kläger räumte privaten
Golfspielern, die bei ihm eine Spielberechtigung erwarben
(Spielberechtigte des Klägers), gemäß § 3 der
„Bestimmungen zur Spielberechtigung“ das Recht ein,
sämtliche Golfplätze des Klägers sowie der SARL zu
nutzen. Für die Spielberechtigung im In- und Ausland zahlten
die Spieler an den Kläger ein einmaliges
Spielberechtigungsentgelt sowie einen Jahresbeitrag. Das einmalige
Spielberechtigungsentgelt war 14 Tage nach Unterzeichnung des
Antrags auf Erteilung einer Spielberechtigung fällig; der
Jahresbeitrag war jeweils zum 15. Januar eines jeden Jahres
fällig. Nach § 4 Nr. 2 und 3 der „Bestimmungen zur
Spielberechtigung“ beinhalten das Spielberechtigungsentgelt
und der Jahresbeitrag die „gesetzliche Mehrwertsteuer“.
Der Kläger wies in den Rechnungen an seine Kunden keine
Umsatzsteuer gesondert aus.
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Nach den (unstreitigen) Feststellungen des
Finanzgerichts (FG) spielten im Streitjahr ca. 50 % der
Spielberechtigten des Klägers in Frankreich und ca. 50 % in
Deutschland.
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Der Kläger und die SARL hatten in
einem Nutzungsvertrag vereinbart, dass den Spielberechtigten des
Klägers auch die von der SARL in Frankreich errichteten und
betriebenen Golfplätze zur Nutzung zur Verfügung stehen.
Die SARL erhielt hierfür vom Kläger einen Anteil des
einmaligen Spielberechtigungsentgelts und der
Jahresbeiträge.
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In seinen Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Monate Januar bis März 2013 unterwarf der
Kläger seine Umsätze nur zu 50 % der deutschen
Umsatzsteuer, da sie nur insoweit auf die Einräumung von
Spielberechtigungen im Inland entfielen; soweit das Entgelt
anteilig auf die Einräumung von Spielberechtigungen in
Frankreich entfalle, liege der Ort der Leistung in
Frankreich.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) ging in den Bescheiden über die
Umsatzsteuervorauszahlung für die Monate Januar bis März
2013 hingegen davon aus, dass der Ort der Leistung gemäß
§ 3a Abs. 1 UStG insgesamt im Inland liege, und unterwarf auch
die vom Kläger als nicht steuerbar behandelten Umsätze
der deutschen Umsatzsteuer. Der Einspruch des Klägers blieb
erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 26.7.2013).
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Das FG gab der Klage statt. Es führte
in seinem Urteil aus, der Kläger führe mit der
Einräumung der Benutzungsmöglichkeiten diverser
Golfsportanlagen gegen Entgelt einheitliche sonstige Leistungen
(Einräumung einer Spielberechtigung für bestimmte
Golfsportanlagen, Mitnutzung der Golfbahnen, Driving Range,
Spielbahnen und Übungsflächen) i.S. des § 3 Abs. 9
UStG aus. Die Einräumung der Nutzung der Club-, Aufenthalts-,
Umkleide-, Dusch- und Caddy-Räume sowie die Pflege und
Unterhaltung der Golfanlage seien Nebenleistungen zur
Hauptleistung. Die Leistungen würden während der Laufzeit
des Rechts, die Golfplätze nutzen zu können, erbracht.
Die Leistungserbringung beginne mit der Einräumung der
Spielberechtigung. Aus diesem Grund sei unerheblich, ob und wann
ein Golfspieler mit Spielberechtigung auf einem Golfplatz
tatsächlich erscheine.
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Der Ort dieser Leistungen liege nach §
3a Abs. 3 Nr. 1 UStG dort, wo die Golfplätze liegen; denn es
handle sich um „Leistungen im Zusammenhang mit einem
Grundstück“. Die Umsätze seien je zur Hälfte
im Inland und in Frankreich steuerbar; das Entgelt sei entsprechend
aufzuteilen.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts (§ 3a UStG). Es macht geltend,
entgegen der Vorentscheidung erbringe der Kläger keine
„Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück“
i.S. des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. Für das Recht, innerhalb
eines bestimmten Zeitraums nach Belieben auf einem Gelände
eine sportliche Tätigkeit auszuüben, fehle es an einem
eindeutigen Grundstücksbezug. Der Leistungsort bestimme sich
deshalb nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG.
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Das FA hat im Laufe des Revisionsverfahrens
mitgeteilt, die französische Finanzverwaltung wolle (nunmehr)
gegenüber dem Kläger anteilig Umsatzsteuer für die
Jahre 2011 bis 2013 erheben. Sie stütze ein anteiliges
Besteuerungsrecht Frankreichs auf die Ortsregelung des Art. 54 Abs.
1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL; in Deutschland
umgesetzt durch § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG). Nach
Auffassung des FA bestehen allerdings Zweifel, wie die Formulierung
„Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen betreffend
Tätigkeiten auf dem Gebiet ... des Sports“ in Art. 54
MwStSystRL auszulegen sei und ob sich der Kläger deshalb mit
Erfolg auf das Unionsrecht berufen könne; es regt an, zur
Klärung dieser Zweifel ein Vorabentscheidungsersuchen an den
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu richten. Das FA
sei zwar der Auffassung, dass der Ort der Leistung auch nicht nach
Art. 54 Abs. 1 MwStSystRL teilweise in Frankreich liege. Da jedoch
die französische Finanzverwaltung Art. 54 Abs. 1 MwStSystRL
weiter auslege als das FA, drohe im Streitfall eine echte
Doppelbesteuerung.
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§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG
greift nach Auffassung des FA jedenfalls nicht ein. Die
Einräumung der Spielberechtigung auf einem Golfplatz sei keine
„sportliche Leistung eines Unternehmers“ i.S. des
§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG.
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Das FA hat mitgeteilt, es habe am 23.9.2015
einen Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 2013
(Streitjahr) erlassen, in dem es wie zuvor davon ausgegangen sei,
dass der Ort sämtlicher Leistungen des Klägers im Inland
liege. Gründe, deshalb nach § 127 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) das angefochtene Urteil aufzuheben und
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen, lägen nicht vor. Dem hat sich der
Kläger angeschlossen.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, den
Umsatzsteuerbescheid für 2013 vom 23.9.2015 dahingehend zu
ändern, dass die steuerpflichtigen Umsätze zu 19 % von
... EUR um ... EUR auf ... EUR reduziert werden.
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II. Die Revision ist im Ergebnis
unbegründet. Die Vorentscheidung ist zwar aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil im Laufe des
Revisionsverfahrens der Umsatzsteuerbescheid für das
Streitjahr ergangen ist. Der Klage ist aber weiterhin stattzugeben.
Denn die Vorentscheidung verletzt zwar § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG;
sie stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 FGO): Der Ort der
Einräumung der Spielberechtigung auf einem Golfplatz liegt bei
richtlinienkonformer Auslegung des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a
UStG dort, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht
(eingeräumt) wird, und deshalb im Streitfall nur teilweise in
Deutschland und im Übrigen in Frankreich.
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1. Das Urteil des FG vom 4.12.2013 ist aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben.
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a) Das FA hat nach Einreichung der
Steuererklärung des Klägers (§ 18 Abs. 3 UStG) i.S.
des § 168 Satz 2 der Abgabenordnung zugestimmt und sodann am
23.9.2015 einen Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das
Streitjahr erlassen. Diese Bescheide haben die angefochtenen
Vorauszahlungsbescheide ersetzt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 5.6.2014 XI R 25/12, BFHE 245, 465, BFH/NV 2014, 1692 =
SIS 14 21 64; vom 9.9.2015 XI R 21/13, BFH/NV 2016, 597 = SIS 16 05 22, Rz 18) und sind nach § 68 Satz 1, § 121 Satz 1 FGO
Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Da dem Urteil des FG
nicht mehr existierende Bescheide zugrunde liegen, kann es keinen
Bestand haben (vgl. BFH-Urteile vom 24.4.2013 XI R 3/11, BFHE 242,
410, BStBl II 2014, 86 = SIS 13 32 18; vom 16.6.2015 XI R 18/13,
BFH/NV 2015, 1607 = SIS 15 22 86).
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b) Dennoch bedarf es keiner
Zurückverweisung gemäß § 127 FGO (vgl. dazu
BFH-Urteil vom 21.1.2015 XI R 12/14, BFH/NV 2015, 957 = SIS 15 13 36, m.w.N.). Da die Sache spruchreif ist, das FA mitgeteilt hat,
dass der Umsatzsteuerbescheid keine neuen Streitpunkte enthält
und der Kläger daraufhin seinen Antrag umgestellt und
erklärt hat, eine Zurückverweisung nach § 127 FGO
sei nicht zweckmäßig, kann der Senat auf der Grundlage
der fortgeltenden tatsächlichen Feststellungen des FG in der
Sache entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 245, 465, BFH/NV
2014, 1692 = SIS 14 21 64, Rz 29; vom 28.5.2015 IV R 27/12, BFHE
249, 544, BStBl II 2015, 837 = SIS 15 16 24, Rz 18).
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2. Das FG geht übereinstimmend mit den
Beteiligten zu Recht davon aus, dass der Kläger mit der
Einräumung von Spielberechtigungen auf zwei Golfplätzen
in Deutschland und zwei Golfplätzen in Frankreich steuerbare
sonstige Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbracht
hat.
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Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH,
wonach die Einräumung der Möglichkeit, Golf zu spielen,
auch dann ein steuerbarer Umsatz ist, wenn die Gegenleistung als
Entgelt in der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags besteht, der ein
Pauschalbetrag ist und nicht jeder persönlichen Nutzung des
Golfplatzes zugeordnet werden kann (vgl. EuGH-Urteil Kennemer Golf
vom 21.3.2002 C-174/00, EU:C:2002:200, BFH/NV 2002, Beilage 3, 95 =
SIS 02 07 71, Rz 40; s. allgemein auch EuGH-Urteile Le Rayon
d’Or vom 27.3.2014 C-151/13, EU:C:2014:185, HFR 2014, 458 =
SIS 14 10 46, Rz 36 f.; Asparuhovo Lake Investment Company vom
3.9.2015 C-463/14, EU:C:2015:542, HFR 2015, 987 = SIS 15 21 27, Rz
38 ff.; vgl. auch BFH-Urteile vom 11.10.2007 V R 69/06, BFHE 219,
287, BFH/NV 2008, 322 = SIS 08 05 57, unter II.2.b, Rz 23 ff.; vom
29.10.2008 XI R 59/07, BFHE 223, 493, BFH/NV 2009, 324 = SIS 08 44 42, unter II.2.d bb, Rz 25).
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3. Bei den Leistungen des Klägers handelt
es sich - entgegen der Auffassung des FG - nicht um
„Leistungen im Zusammenhang mit einem
Grundstück“ i.S. des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG.
Davon gehen die deutsche und wohl auch die französische
Finanzverwaltung zu Recht übereinstimmend aus.
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a) Eine sonstige Leistung wird nach § 3a
Abs. 1 Satz 1 UStG - u.a. vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 -
an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein
Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer
Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte
als der Ort der sonstigen Leistung (§ 3a Abs. 1 Satz 2 UStG).
Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen
Unternehmen ausgeführt wird, wird - u.a. vorbehaltlich des
Absatzes 3 - an dem Ort ausgeführt, von dem aus der
Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 Satz 1
UStG).
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b) Abweichend von § 3a Abs. 1 und 2 UStG
gilt nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG eine
„sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem
Grundstück“ als dort ausgeführt, wo das
Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit
einem Grundstück sind nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG
insbesondere anzusehen:
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a) sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12
UStG bezeichneten Art,
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b) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der
Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,
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c) sonstige Leistungen, die der
Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung,
Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen.
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c) Unionsrechtliche Grundlage von § 3a
Abs. 3 Nr. 1 UStG ist Art. 47 MwStSystRL. Dieser lautet wie
folgt:
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“Als Ort einer Dienstleistung im
Zusammenhang mit einem Grundstück, einschließlich der
Dienstleistungen von Sachverständigen und
Grundstücksmaklern, der Beherbergung in der Hotelbranche oder
in Branchen mit ähnlicher Funktion, wie zum Beispiel in
Ferienlagern oder auf einem als Campingplatz hergerichteten
Gelände, der Einräumung von Rechten zur Nutzung von
Grundstücken sowie von Dienstleistungen zur Vorbereitung und
Koordinierung von Bauleistungen, wie z. B. die Leistungen von
Architekten und Bauaufsichtsunternehmen, gilt der Ort, an dem das
Grundstück gelegen ist.“
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d) Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 9
der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern
(Richtlinie 77/388/EWG), der Vorgängerregelung des Art. 47
MwStSystRL, fallen nur diejenigen Dienstleistungen unter Art. 47
MwStSystRL, die einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem
Grundstück aufweisen (vgl. EuGH-Urteil Inter-Mark Group vom
27.10.2011 C-530/09, EU:C:2011:697, BStBl II 2012, 160 = SIS 11 39 77, Rz 30). Außerdem ist erforderlich, dass Gegenstand der
Dienstleistung das Grundstück selbst ist (vgl. EuGH-Urteile
Heger vom 7.9.2006 C-166/05, EU:C:2006:533, UR 2006, 632 = SIS 06 38 99, Rz 25; RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland vom
27.6.2013 C-155/12, EU:C:2013:434, DStRE 2013, 1015 = SIS 13 24 78,
Rz 35 ff.). Diese Rechtsprechung gilt für die Art. 44 bis 59
MwStSystRL weiter (EuGH-Urteile Welmory vom 16.10.2014 C-605/12,
EU:C:2014:2298, HFR 2015, 88 = SIS 14 32 36, Rz 37 ff., 40, 47; SMK
vom 30.4.2015 C-97/14, EU:C:2015:290, DStRE 2015, 998 = SIS 15 10 60, Rz 31 bis 33).
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27
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aa) Das ordnungsgemäße
Funktionieren und die einheitliche Auslegung des gemeinsamen
Mehrwertsteuersystems verbieten es, Begriffe in Art. 9 Abs. 2 und
Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG je nachdem, ob sie in der einen
oder in der anderen Vorschrift verwendet werden, unterschiedlich zu
bestimmen (vgl. EuGH-Urteil Swiss Re Germany Holding vom 22.10.2009
C-242/08, EU:C:2009:647, BStBl II 2011, 559 = SIS 09 37 69, Rz 31
ff.). Deshalb kann - soweit dieselben Begriffe verwendet werden -
auf die Rechtsprechung des EuGH zu den Steuerbefreiungen auch im
Rahmen der Bestimmung des Leistungsorts zurückgegriffen
werden.
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bb) Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt
eine „Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken“ voraus, dass dem Mieter vom Vermieter
eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung
das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück in Besitz zu
nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen
(vgl. EuGH-Urteile Fonden Marselisborg Lystbadehavn vom 3.3.2005
C-428/02, EU:C:2005:126, BFH/NV 2005, Beilage 3, 175 = SIS 05 17 77, Rz 30 f., betreffend Überlassung eines Bootsliegeplatzes;
Walderdorff vom 6.12.2007 C-451/06, EU:C:2007:761, HFR 2008, 197 =
SIS 08 07 29, Rz 17, 22, betreffend Einräumung eines
Fischereirechts). Der Betrieb eines Golfplatzes umfasst nicht nur
die passive Zurverfügungstellung eines Geländes, sondern
außerdem u.a. eine Vielzahl geschäftlicher
Tätigkeiten des Dienstleistenden wie Aufsicht, Verwaltung und
ständige Unterhaltung sowie die Zurverfügungstellung
anderer Anlagen, so dass die Vermietung des Golfplatzes - sofern
nicht ganz besondere Umstände vorliegen - nicht die
ausschlaggebende Dienstleistung darstellen und deshalb nicht nach
Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sein
kann (EuGH-Urteil Stockholm Lindöpark vom 18.1.2001 C-150/99,
EU:C:2001:34, BFH/NV 2001, Beilage 1, 44 = SIS 01 05 42, Rz 26;
s.a. EuGH-Urteil Régie communale autonome du stade Luc
Varenne vom 22.1.2015 C-55/14, EU:C:2015:29, HFR 2015, 298 = SIS 15 03 26, zu einem Fußballstadion).
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cc) Danach ist das FG zu Unrecht davon
ausgegangen, es liege eine „Leistung im Zusammenhang mit
einem Grundstück“ vor. Die Einräumung einer
Spielberechtigung auf einem Golfplatz weist keinen ausreichend
direkten Zusammenhang mit einem Grundstück auf. Gegenstand der
Dienstleistung ist nämlich nicht das Grundstück selbst,
weil die Spielberechtigung sich nicht auf die Überlassung
eines bestimmten Grundstücks (Golfplatz) oder eines bestimmten
Teils desselben zu einer (vom „Mieter“ zu
bestimmenden) Nutzung bezieht, sondern nur auf die Einräumung
des Rechts, auf den Golfplätzen mit den dort vorhandenen
Vorrichtungen eine bestimmte sportliche Tätigkeit
auszuüben, nämlich Golf zu spielen.
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30
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4. Dies führt jedoch - entgegen der
Auffassung des FA - nicht zur Anwendung des § 3a Abs. 1 Satz 1
UStG; denn der Ort der Leistungen liegt - wovon nach Mitteilung des
FA auch die französische Finanzverwaltung zu Recht ausgeht -
an dem oder den Ort(en) der Spielberechtigung, das heißt
vorliegend (nur) teilweise in Deutschland und teilweise (auch) in
Frankreich (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG, Art. 54
MwStSystRL).
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31
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a) Nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG
in der seit 1.1.2011 geltenden Fassung des Art. 4 Nr. 4 Buchst. c
des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768)
werden u.a. sportliche Leistungen sowie die damit
zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die
Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen
Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen
Unternehmen die Leistung bezogen wird noch eine nicht
unternehmerisch tätige juristische Person, der eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt worden ist,
dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich
erbracht werden.
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32
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aa) In der Gesetzesbegründung (BTDrucks
17/2249, S. 74, zu Buchst. c Doppelbuchst. bb) heißt es
dazu:
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“Es handelt sich um die Umsetzung
verbindlichen Unionsrechts ... Die Regelung entspricht Artikel 54
MwStSystRL in der Fassung von Artikel 3 der Richtlinie
2008/8/EG“ (des Rates vom 12.2.2008 zur Änderung der
Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung,
Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU - Nr. L 44/11 -
Richtlinie 2008/8/EG - ).
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33
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§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG ist
daher - trotz seines nicht völlig identischen Wortlauts - i.S.
des Art. 54 MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen (vgl. ebenso
zur früheren Rechtslage BFH-Urteile vom 23.9.1993 V R 132/89,
BFHE 172, 240, BStBl II 1994, 272 = SIS 94 07 28, unter 2., Rz 8;
vom 1.12.2010 XI R 27/09, BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458 = SIS 11 09 24, Rz 48; BFH-Beschluss vom 4.4.2012 V B 78/11, BFH/NV 2012,
1195 = SIS 12 16 17, Rz 7).
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34
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bb) Nach Art. 54 MwStSystRL i.d.F. ab 1.1.2011
(Art. 3 der Richtlinie 2008/8/EG) gilt als Ort einer Dienstleistung
sowie der damit zusammenhängenden Dienstleistungen an einen
Nichtsteuerpflichtigen betreffend Tätigkeiten u.a. auf dem
Gebiet des Sports, einschließlich der Erbringung von
Dienstleistungen der Veranstalter solcher Tätigkeiten, der
Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt
werden.
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35
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(1) Die in Art. 54 MwStSystRL genannten
Leistungen sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie sich
an eine Vielzahl von Empfängern richten, nämlich an alle
Personen, die in unterschiedlicher Weise an Tätigkeiten auf
dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der
Wissenschaften, des Unterrichts oder der Unterhaltung teilnehmen
(vgl. EuGH-Urteil Kronospan Mielec vom 7.10.2010 C-222/09,
EU:C:2010:593, BFH/NV 2010, 2377 = SIS 10 33 41, Rz 24).
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36
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(2) Außerdem fallen unter die besondere
Ortsregelung des Art. 54 MwStSystRL nicht nur Leistungen, die sich
auf die dort genannten Tätigkeiten beziehen, sondern alle jene
Leistungen, die zwar selbst keine solche Tätigkeit darstellen,
aber mit ihr zusammenhängen und für ihre Ausübung
unerlässlich sind, ohne dass darauf abzustellen wäre, wer
die Tätigkeit ausübt (vgl. EuGH-Urteil Dudda vom
26.9.1996 C-327/94, EU:C:1996:355, BStBl II 1998, 313 = SIS 97 01 28, Rz 25, 28 bis 30). Der Einwand des FA, der leistende
Unternehmer müsse Leistungen auf dem Gebiet des Sports
ausüben, greift deshalb nicht durch.
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(3) Das Unionsrecht verlangt nur, dass
„Tätigkeiten“ u.a. „auf dem Gebiet
des Sports“ ausgeübt werden; dass eine
„wirtschaftliche Tätigkeit“ auf dem Gebiet
des Sports ausgeübt wird, setzt das Unionsrecht gerade nicht
voraus.
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Der Hinweis des FA in diesem Zusammenhang auf
die Rechtslage bei Messen und Ausstellungen rechtfertigt kein
anderes Ergebnis: Nach Auffassung des EuGH in der Rechtssache
Inter-Mark Group (EU:C:2011:697, BStBl II 2012, 160 = SIS 11 39 77,
Rz 24 ff.) kann die Errichtung eines Stands eine Messe- oder
Ausstellungsleistung sein, wenn der Stand für eine bestimmte
Messe oder Ausstellung zu einem Thema aus dem Bereich der Kultur,
der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts,
der Unterhaltung oder einem ähnlichen Gebiet errichtet wird.
Dafür kommt es nicht darauf an, dass der Leistende
(Standbauer) eine Messe- oder Ausstellungsleistung erbringt; denn
der Leistende vermietet an sich nur bewegliche Gegenstände
(EuGH-Urteil Inter-Mark Group, EU:C:2011:697, BStBl II 2012, 160 =
SIS 11 39 77, Rz 28). Wenn der Leistungsempfänger
Nichtsteuerpflichtiger ist, liegt mithin ein Fall des Art. 54
MwStSystRL vor, ohne dass der Leistende oder der
Leistungsempfänger eine solche Leistung erbringt.
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39
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cc) § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG ist
auch nicht auf Leistungen bei Veranstaltungen beschränkt (vgl.
EuGH-Urteil RAL (Channel Islands) u.a. vom 12.5.2005 C-452/03,
EU:C:2005:289, BFH/NV 2005, Beilage 4, 302 = SIS 05 30 20, Rz 30
ff., zum Betrieb von Geldspielautomaten in einer Spielhalle;
BFH-Urteil vom 3.6.2009 XI R 34/08, BFHE 226, 369, BStBl II 2010,
857 = SIS 09 33 69, unter II.2.a cc, Rz 23 und 26; Abschn. 3a.6
Abs. 1 Satz 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses - UStAE - ; a.A.
Wäger in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3a Rz 159;
Stadie in Rau/ Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3a
Rz 344, 362).
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b) Gemessen daran liegen im Streitfall die
Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG vor.
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aa) Zu den für die Ausübung des
Golfsports (vgl. zu Golf als Sport EuGH-Urteil Bridport and West
Dorset Golf Club vom 19.12.2013 C-495/12, EU:C:2013:861, HFR 2014,
180 = SIS 14 04 48, Rz 21; BFH-Urteile vom 3.4.2008 V R 74/07, BFHE
221, 451, BFH/NV 2008, 1631 = SIS 08 28 85, unter II.3.a, Rz 30;
vom 2.3.2011 XI R 21/09, BFHE 233, 269, BFH/NV 2011, 1456 = SIS 11 19 84, Rz 29) unerlässlichen Leistungen zählt u.a. die
Überlassung von Golfplätzen (vgl. EuGH-Urteile Canterbury
Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club vom 16.10.2008
C-253/07, EU:C:2008:571, HFR 2009, 87 = SIS 08 43 13, Rz 28;
Bridport and West Dorset Golf Club, EU:C:2013:861, HFR 2014, 180 =
SIS 14 04 48, Rz 21; BFH-Urteile in BFHE 221, 451, BFH/NV 2008,
1631 = SIS 08 28 85, unter II.3.b bb, Rz 36; vom 5.8.2010 V R
54/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191 = SIS 10 39 04, Rz 26; in
BFHE 233, 269, BFH/NV 2011, 1456 = SIS 11 19 84, Rz 32; vom
18.8.2011 V R 64/09, HFR 2012, 784 = SIS 14 27 94, Rz 23; vom
10.11.2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, BFH/NV 2012, 670 = SIS 12 04 24, Rz 30; vom 16.10.2013 XI R 34/11, BFHE 243, 435, BFH/NV 2014,
460 = SIS 14 01 42, Rz 47).
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bb) Die Kunden des Klägers waren keine
Unternehmer, die die Spielberechtigung für ihr Unternehmen
bezogen haben - was die Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 3
Buchst. a UStG ausschlösse -, sondern private Golfspieler.
Davon ist das FG zu Recht ausgegangen.
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Denn aufgrund der Art der Umsätze
erscheint ein Leistungsbezug für das Unternehmen im Normalfall
ausgeschlossen (vgl. dazu Stadie, UStG, 3. Aufl., § 3a Rz 76;
Abschn. 3a.2 Abs. 11a Satz 4, 8. Spiegelstrich UStAE).
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Zudem entspricht diese Beurteilung der
Vermutungsregelung des Art. 18 Abs. 2 der
Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 des Rates vom 15.3.2011
zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie
2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -
MwSt-DVO - (ABlEU Nr. L 77/1), die in allen ihren Teilen
verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt (Art.
288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union - AEUV - ). Danach gilt: Sofern dem
Dienstleistungserbringer (hier: dem Kläger) keine
gegenteiligen Informationen vorliegen, kann er davon ausgehen, dass
ein in der Gemeinschaft ansässiger Leistungsempfänger den
Status eines Nichtsteuerpflichtigen hat, wenn er nachweist, dass
Letzterer ihm seine USt-IdNr. nicht mitgeteilt hat (vgl. dazu auch
Abschn. 3a.2 Abs. 9 Satz 9 UStAE; Huschens, UVR 2011, 220, 222,
unter II.3.).
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c) Der Senat weicht mit dieser Auffassung
nicht vom BFH-Urteil in BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458 = SIS 11 09 24 und vom BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1195 = SIS 12 16 17 ab,
weil sich die Rechtslage geändert hat. Der geänderten
nationalen Vorschrift liegt eine geänderte
Richtlinienbestimmung zugrunde, die der Gesetzgeber umsetzen
wollte. Die besondere Ortsregelung gilt nur noch für
Leistungen an Nichtsteuerpflichtige. Die frühere Beurteilung,
die Regelung gelte nur für Leistungen „zwischen
Mehrwertsteuerpflichtigen“, passt nicht mehr auf eine
solche Regelung; sie wäre sonst ohne Anwendungsbereich.
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5. Die Vorentscheidung stellt sich danach im
Ergebnis als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO).
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6. Nach Auffassung des Senats bestehen
angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung des EuGH keine
Zweifel i.S. des Art. 267 AEUV an der Auslegung der anzuwendenden
unionsrechtlichen Bestimmungen (vgl. zu den Voraussetzungen:
EuGH-Urteile CILFIT vom 6.10.1982 C-283/81, EU:C:1982:335, NJW
1983, 1257, Rz 21; Intermodal Transports vom 15.9.2005 C-495/03,
EU:C:2005:552, HFR 2005, 1236 = SIS 05 46 18; Gaston Schul
Douane-expediteur vom 6.12.2005 C-461/03, EU:C:2005:742, HFR 2006,
416 = SIS 06 10 97); insbesondere stimmt die Auffassung des Senats
mit der Auffassung der französischen Steuerbehörden
überein, so dass keine Kompetenzkonflikte (Doppelbesteuerung
oder doppelte Nichtbesteuerung) drohen, die die Art. 43 f., 54
MwStSystRL vermeiden wollen. Der vom FA angeregten Einholung eines
Vorabentscheidungsersuchens bedarf es deshalb nicht.
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7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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